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Document 62008CJ0423
Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 17 June 2010. # European Commission v Italian Republic. # Failure of a Member State to fulfil obligations - Own resources - Procedures for collecting import or export duties - Failure to comply with the time-limits for entry of the own resources - Late payment of own resources relating to those duties. # Case C-423/08.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010.
Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel.
Rechtssache C-423/08.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010.
Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel.
Rechtssache C-423/08.
European Court Reports 2010 I-05449
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:347
Rechtssache C‑423/08
Europäische Kommission
gegen
Italienische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel – Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen – Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel – Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel“
Leitsätze des Urteils
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten
(Verordnungen Nr. 1552/89 des Rates, Art. 2, 6 und 9 bis 11, Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 1, und Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 2, 6 und 9 bis 11)
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 zur Durchführung der Beschlüsse 88/376 und 94/728 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften müssen die Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Eigenmittel feststellen, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
Aus Art. 220 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt sich, dass die Bedingungen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Zollbetrags oder des nachzuerhebenden Restzollbetrags erfüllt sind, wenn die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang sind die Zollbehörden, wenn sie dem Abgabenschuldner eine Verwaltungsmaßnahme gleich welcher Bezeichnung übermitteln, mit der eine Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung von Zollschulden festgestellt und der Betrag der nach Auffassung dieser Behörden gesetzlich geschuldeten Zölle angegeben wird, bei dieser Gelegenheit in der Lage, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen.
Folglich hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags grundsätzlich gemäß Art. 220 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 innerhalb von zwei Tagen ab der Übermittlung eines Protokolls, das die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt, an den Abgabenschuldner zu erfolgen.
Was die Verzugszinsen betrifft, besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen und können diese unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist.
Deshalb verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 sowie aus denselben Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 und aus Art. 220 der Verordnung Nr. 2913/92, wenn er die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.
(vgl. Randnrn. 37-38, 41-42, 49, 51 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
17. Juni 2010(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel – Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen – Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel – Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel“
In der Rechtssache C‑423/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. September 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Aresu und A. Caeiros als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio und F. Arena, avvocati dello Stato,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) sowie aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) verstoßen hat, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.
Unionsrecht
Beschlüsse 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom
2 In dem Zeitraum, auf den sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache bezieht, waren nacheinander zwei Beschlüsse über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften anwendbar, und zwar der Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 (ABl. L 293, S. 9) und ab 1. Januar 2002 der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253, S. 42).
3 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b beider Beschlüsse sind in den Haushaltsplan der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel u. a. die Einnahmen aus Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.
4 Art. 8 Abs. 1 beider Beschlüsse sieht u. a. vor, dass die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des jeweiligen Beschlusses von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsregelung anzupassen sind, und dass die Mitgliedstaaten diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen.
Verordnungen Nr. 1552/89 und 1150/2000
5 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung der am 14. Juli 1996 in Kraft getretenen Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) sieht vor:
„(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.
…
(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.“
6 Die Verordnung Nr. 1552/89 wurde durch Art. 22 Abs. 1 der am 31. Mai 2000 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1150/2000 aufgehoben. Art. 2 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 der letztgenannten Verordnung hat im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die in der vorstehenden Randnummer zitierte Bestimmung.
7 Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89, jetzt Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1150/2000, werden die nach Art. 2 der jeweiligen Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen. Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb derselben Frist in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.
8 Art. 8 der Verordnung Nr. 1552/89, dessen Fassung in Art. 8 der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen wurde, bestimmt:
„Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 3, die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.
Diese Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.“
9 Art 9 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 lautet:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.
Dieses Konto wird unentgeltlich geführt.“
10 Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89, dessen Fassung in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 weitgehend übernommen wurde, bestimmt:
„Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.“
11 Art. 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 sieht vor:
„Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“
Zollkodex
12 Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:
„Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.“
13 Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex lautet:
„Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.“
Nationales Recht
14 Art. 11 („Überprüfung der Feststellung, Aufgaben und Befugnisse der Zollstellen“) Abs. 1 und 5 bis 8 des Decreto legislativo Nr. 374 vom 8. November 1990 über die Neuordnung der Zolleinrichtungen und die Neuregelung der Feststellungs- und Kontrollverfahren im Rahmen der Umsetzung der die Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr betreffenden Richtlinien 79/695/EWG vom 24. Februar 1981 und 82/57/EWG vom 17. Dezember 1981 sowie der die Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren betreffenden Richtlinien 81/177/EWG vom 24. Februar 1981 und 82/347/EWG vom 23. April 1982 (GURI Nr. 291 vom 14. Dezember 1990, Supplemento ordinario) lautet:
„1. Die Zollstelle kann die endgültig gewordene Feststellung überprüfen, auch wenn die Waren, die Gegenstand der Feststellung waren, dem Wirtschaftsbeteiligten zur freien Verfügung überlassen worden sind oder das Zollgebiet bereits verlassen haben. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten, der innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung endgültig geworden ist, zu stellen ist.
…
5. Wenn die von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten erfolgte Überprüfung Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Fehler bezüglich der Angaben, die der Feststellung zugrunde gelegen haben, ergibt, nimmt die Zollstelle die entsprechende Berichtigung vor und unterrichtet davon den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten durch besondere Mitteilung. Wird die Berichtigung aufgrund einer von Amts wegen erfolgten Überprüfung vorgenommen, ist die Mitteilung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt zuzustellen, zu dem die Feststellung endgültig geworden ist.
6. Der Überprüfungsantrag des Wirtschaftsbeteiligten gilt als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag seiner Einreichung keine entsprechende Berichtigungsmitteilung zugestellt wird. Gegen die stillschweigende oder ausdrückliche Ablehnung des Antrags kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Oberzolldirektor eingelegt werden, der in letzter Instanz entscheidet.
7. Die Berichtigung kann vom Wirtschaftsbeteiligten innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung der Mitteilung angefochten werden. Zum Zeitpunkt der Anfechtung wird im Hinblick auf die etwaige Einleitung der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten, die in den Art. 66 ff. des Testo unico der Zollrechtsvorschriften, genehmigt durch Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973, vorgesehen sind, ein entsprechendes Protokoll errichtet.
8. Ist die Berichtigung endgültig geworden, nimmt die Zollstelle die Beitreibung der vom Wirtschaftsbeteiligten geschuldeten höheren Abgaben vor oder leitet von Amts wegen das Verfahren zur Erstattung zu viel gezahlter Beträge ein. Die Berichtigung der Feststellung umfasst gegebenenfalls die Beanstandung von Verstößen durch unrichtige Erklärungen oder schwerwiegenderer Zuwiderhandlungen, die festgestellt worden sind.“
15 Für den Fall, dass die Überprüfung der Feststellung eine Durchsuchung erfordert, sieht das Gesetz Nr. 212/2000 vom 27. Juli 2000 mit Vorschriften über die Rechtsstellung des Abgabenpflichtigen (GURI Nr. 177 vom 31. Juli 2000) vor, dass zusätzlich zu den laufenden Protokollen über die getroffenen Maßnahmen bei Beendigung der Durchsuchung von den damit beauftragten Bediensteten ein Protokoll über den Abschluss der Maßnahmen zu errichten ist. Ein Exemplar dieses Protokolls wird dem Abgabenpflichtigen ausgehändigt und ein zweites Exemplar dem für das Verfahren Verantwortlichen der zuständigen Zollstelle gesandt, der dieses Protokoll und Bemerkungen oder Anträge, die der Abgabenpflichtige gemäß Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes eingereicht hat, prüft und unabhängig entweder das Verfahren einstellt oder die Feststellungsmitteilung erlässt.
16 Art. 12 („Rechte und Garantien des einer Steuerprüfung unterworfenen Abgabenpflichtigen“) Abs. 7 des Gesetzes Nr. 212/2000 bestimmt:
„Unter Beachtung des Grundsatzes der Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und dem Abgabenpflichtigen kann dieser nach Aushändigung der Kopie des Protokolls über den Abschluss der Maßnahmen durch die Kontrollorgane innerhalb von 60 Tagen Bemerkungen und Anträge einreichen, die von den Steuerbehörden geprüft werden. Die Feststellungsmitteilung darf nicht vor Ablauf dieser Frist erlassen werden, sofern nicht ein Fall besonderer und begründeter Dringlichkeit gegeben ist.“
Vorverfahren
17 Während einer Dienstreise zur Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaften, die vom 6. bis 10. November 2000 in Italien stattfand und sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Tag der Kontrolle bezog, entdeckten die Bediensteten der Kommission Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zu einer verspäteten Zurverfügungstellung dieser Mittel an die Kommission unter Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen Nrn. 1552/1989 und 1150/2000 führen konnten.
18 Nach einem Briefwechsel mit den italienischen Stellen stellte die Kommission fest, dass im italienischen Verwaltungsverfahren der nachträglichen Kontrolle die Vorabübermittlung eines Protokolls über den Abschluss der Kontrollmaßnahmen an den Abgabenpflichtigen vorgesehen sei und diesem eine Frist von 60 Tagen gewährt werde, damit er Bemerkungen einreichen und zusätzliche Klarstellungen beantragen könne. Erst nach Ablauf dieser Frist werde der Abgabenpflichtige durch eine Feststellungsmitteilung über die Zollschuld unterrichtet.
19 Die Kommission hielt die Folgen der Anwendung dieses Verfahrens durch die Italienische Republik für mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar, da dadurch die Zuverfügungstellung der Eigenmittel verzögert werde. Die in Art. 220 des Zollkodex gesetzte Frist für die buchmäßige Erfassung der Eigenmittel müsse daher am Tag der Übermittlung des Protokolls über die betreffenden Maßnahmen beginnen.
20 Die italienischen Stellen machten im Wesentlichen geltend, dass das Protokoll über den Abschluss der Maßnahmen keine endgültige Entscheidung sei, sondern lediglich eine vorbereitende Handlung ohne eigene rechtliche Bedeutung. Die Auffassung der Kommission finde auch keine Rechtsgrundlage im Zollkodex, weil die buchmäßige Erfassung und die Benachrichtigung des Schuldners Maßnahmen seien, die dem Erlass einer endgültigen Entscheidung nachfolgten.
21 Aufgrund dieser Korrespondenz forderte die Kommission die Italienische Republik mit Mahnschreiben vom 13. Juli 2005 gemäß Art. 226 EG auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens zu äußern.
22 Die italienische Regierung wiederholte mit Antwortschreiben vom 12. September 2005 im Wesentlichen ihre frühere Entgegnung.
23 Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 machte die Kommission die italienischen Stellen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien (C‑546/03), aufmerksam und forderte sie zur Stellungnahme bis zum 1. September 2006 auf.
24 Da eine solche Stellungnahme ausblieb, richtete die Kommission am 15. Dezember 2006 eine mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Art. 226 EG an die Italienische Republik, die auf die Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen Nr. 1552/1989 und 1150/2000 sowie Art. 220 des Zollkodex gestützt war und in der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.
25 Die italienische Regierung hielt mit Antwortschreiben vom 12. Februar 2007 an ihrer Auffassung fest.
26 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Italienische Republik die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht behoben habe, hat sie beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.
27 Mit Beschluss vom 12. März 2009 ist die Republik Finnland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Italienischen Republik zugelassen worden.
Zur Klage
Vorbringen der Beteiligten
28 Die Kommission wirft den italienischen Stellen im Wesentlichen vor, dass sie die Eigenmittel der Gemeinschaften systematisch zu spät zur Verfügung stellten, weil sie ein Verwaltungsverfahren anwendeten, in dem diese Eigenmittel erst festgestellt würden, nachdem dem Abgabenpflichtigen eine Frist eingeräumt worden sei, um das Protokoll über die betreffenden Maßnahmen zu konsultieren und Bemerkungen einzureichen. Sie beantragt deshalb, festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen Nrn. 1552/1989 und 1150/2000 sowie aus Art. 220 des Zollkodex verstoßen habe.
29 Nach Auffassung der Kommission sind die Voraussetzungen für die Feststellung der Ansprüche der Gemeinschaften auf Eigenmittel insbesondere erfüllt, sobald die nationalen Stellen dem Abgabenpflichtigen das Protokoll über den Abschluss der Maßnahmen übermittelt hätten, weil dieses Dokument sowohl den Namen des Zollschuldners als auch die Höhe der einzuziehenden Ansprüche angebe.
30 Die Italienische Republik macht geltend, dass die dem Abgabenpflichtigen zuerkannte Möglichkeit, vor Erlass der Feststellungsmitteilung Bemerkungen einzureichen, eine Anwendung der tragenden Grundsätze des Schutzes der Verteidigungsrechte und einer geordneten Verwaltung darstelle. Eine solche Regelung, die zudem der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unterliege, könne nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Zollkodex stehen.
31 Die italienische Regierung vertritt mit Unterstützung der finnischen Regierung außerdem die Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex an dem Tag, an dem das Kontrollprotokoll dem Abgabenpflichtigen übermittelt werde, nicht erfüllt seien. Nur über die Person des Schuldners herrsche nämlich zu diesem Zeitpunkt Gewissheit. Dagegen seien das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit und der gesetzlich geschuldete Betrag der Eingangs- und Ausfuhrabgaben noch nicht endgültig festgestellt. Die italienische Regierung ist zwar der Auffassung, dass die streitigen Rechtsvorschriften nicht den Inhalt des Kontrollprotokolls regelten, doch hat sie in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es grundsätzlich möglich sei, zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Schuld zu bestimmen, was in der Praxis auch häufig geschehe.
32 Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld vertritt die finnische Regierung die Auffassung, dass im Wege einer endgültigen Verwaltungsentscheidung vorzugehen sei, was aus Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex und dort insbesondere aus dem Ausdruck „feststellen“ folge.
33 Darüber hinaus gebe Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels den Zollbehörden die Möglichkeit, dem Abgabenschuldner die vorläufigen Berechnungen mitzuteilen, bevor eine endgültige Entscheidung erlassen werde.
34 Das Urteil Kommission/Spanien könne wegen der Unterschiedlichkeit der nationalen Verfahren nicht als Orientierung dienen, wenn zu klären sei, ob einzelne nationale Systeme mit dem Unionsrecht im Einklang stünden.
35 Anders als die spanische Regelung, um die es in der dem Urteil Kommission/Spanien zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, legten die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Bestimmungen nämlich nicht den Inhalt des Protokolls über die betreffenden Maßnahmen fest und schrieben insbesondere nicht die Mitteilung der Höhe der Zollschuld vor. Diese Mitteilung sei nur das Ergebnis einer Verwaltungspraxis.
36 Während der im spanischen Recht vorgesehene Festsetzungsvorschlag nach 30 Tagen automatisch endgültig werde, wenn der Abgabenpflichtige ihm zustimme und die Verwaltung keine Berichtigungen vornehme, verlange die streitige italienische Regelung auf jeden Fall, dass eine endgültige Entscheidung in Gestalt einer Feststellungsmitteilung ergehe.
Würdigung durch den Gerichtshof
37 Bezüglich der zur Last gelegten Vertragsverletzung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 einen Anspruch auf Eigenmittel feststellen müssen, „sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind“.
38 Aus Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex ergibt sich, dass die Bedingungen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Zollbetrags oder des nachzuerhebenden Restzollbetrags erfüllt sind, wenn die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 27).
39 Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften verpflichtet sind. Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften, und sei es nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C‑96/89, Slg. 1991, I‑2461, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C‑348/97, Slg. 2000, I‑4429, Randnr. 64, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C‑392/02, Slg. 2005, I‑9811, Randnr. 60, und Kommission/Spanien, Randnr. 28).
40 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen, sobald die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 59, und Kommission/Spanien, Randnr. 29).
41 In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass, die Zollbehörden, wenn sie dem Abgabenschuldner eine Verwaltungsmaßnahme gleich welcher Bezeichnung übermitteln, mit der eine Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung von Zollschulden festgestellt und der Betrag der nach Auffassung dieser Behörden gesetzlich geschuldeten Zölle angegeben wird, bei dieser Gelegenheit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen.
42 Folglich hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags grundsätzlich gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex innerhalb von zwei Tagen ab der Übermittlung eines Protokolls, das die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt, an den Abgabenschuldner zu erfolgen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 32).
43 Die italienische und die finnische Regierung haben in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Übermittlung des Protokolls über den Abschluss der Maßnahmen dem Abgabenschuldner erlaube, Bemerkungen zu Gehör zu bringen, bevor eine Entscheidung ihm gegenüber getroffen werde, und damit zum Schutz der Verteidigungsrechte beitrage. Die Anwendung eines solchen Verfahrens könne deshalb keinen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 sowie aus dem Zollkodex begründen.
44 Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C‑349/07, Slg. 2008, I‑10369, Randnr. 36), entschieden hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen.
45 Allerdings ist zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar, doch darf er nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften zur Folge haben, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der im Gemeinschaftsrecht gesetzten Fristen den Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 33).
46 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung der geschuldeten Zölle sowie die Gutschrift der Eigenmittel den Zollschuldner nicht daran hindern, nach den Art. 243 ff. des Zollkodex die ihm auferlegte Verpflichtung unter Geltendmachung sämtlicher ihm zu Verfügung stehender Argumente anzufechten.
47 Zudem haben die nationalen Behörden die Möglichkeit, Eigenmittel, die angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können, in der gesonderten Buchführung nach den Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 und 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 auszuweisen.
48 Sollten die nationalen Behörden die festgestellten Ansprüche bereits in der Buchführung ausgewiesen haben, bevor sie angefochten werden, erlauben ihnen darüber hinaus die Art. 2 und 8 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000, die Mitteilungen zu berichtigen und dadurch den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche zu vermindern, sofern sich die Anfechtungen in der Folge als begründet herausstellen.
49 Bezüglich der Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht und das diese unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C‑363/00, Slg. 2003, I‑5767, Randnrn. 43 und 44, sowie vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal, C‑150/07, Randnr. 62).
50 Nach Art. 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 der jeweiligen Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 91, und vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C‑275/07, Slg. 2009, I‑2205, Randnr. 66).
51 Folglich ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 sowie aus denselben Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 und aus Art. 220 des Zollkodex verstoßen hat, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.
Kosten
52 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
53 Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Republik Finnland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.