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Document 62007CJ0523

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. April 2009.
A.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein hallinto-oikeus - Finnland.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Sachlicher Geltungsbereich - Begriff "Zivilsachen" - Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie - Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes - Schutzmaßnahmen - Zuständigkeit.
Rechtssache C-523/07.

European Court Reports 2009 I-02805

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:225

Rechtssache C‑523/07

Verfahren auf Antrag von

A

(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Sachlicher Geltungsbereich – Begriff „Zivilsachen“ – Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie – Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes – Schutzmaßnahmen – Zuständigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Geltungsbereich – Begriff „Zivilsachen“

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Erwägungsgründe 5 und 10, Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. d sowie Art. 2 Nr. 7)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Erwägungsgrund 12 und Art. 8 Abs. 1)

3.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 20, 53 und 55 Buchst. c)

4.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Gerichtliche Zuständigkeit

(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 53)

1.                 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff „Zivilsachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.

(vgl. Randnr. 29, Tenor 1)

2.        Da Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist hierfür auf den Kontext der Vorschriften der Verordnung und auf deren Ziel abzustellen, wie es namentlich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist deshalb dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

(vgl. Randnrn. 33, 35, 38, 44, Tenor 2)

3.        Eine Schutzmaßnahme wie die Inobhutnahme von Kindern kann von einem nationalen Gericht gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 beschlossen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–      die betreffende Maßnahme muss dringend sein,

–      sie muss in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden, und

–      sie muss vorübergehender Art sein.

Die Durchführung dieser zur Wahrung des Kindeswohls getroffenen Maßnahme und deren Bindungswirkung bestimmen sich nach nationalem Recht. Nach der Durchführung der Schutzmaßnahme ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rechtssache an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen. Da die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen jedoch vorübergehender Art sind, können Umstände betreffend die körperliche, psychologische und intellektuelle Entwicklung des Kindes ein vorzeitiges Tätigwerden des zuständigen Gerichts zum Zweck der Anordnung endgültiger Maßnahmen erforderlich machen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss das nationale Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, folglich direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

(vgl. Randnrn. 47, 56, 59, 64-65, Tenor 3)

4.        Ist das Gericht eines Mitgliedstaats überhaupt nicht zuständig, muss es sich von Amts wegen für unzuständig erklären, ist aber nicht verpflichtet, die Rechtssache an ein anderes Gericht zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss allerdings das nationale Gericht, das sich von Amts wegen für unzuständig erklärt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

(vgl. Randnr. 71, Tenor 4)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

2. April 2009(*)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Sachlicher Geltungsbereich – Begriff „Zivilsachen“ – Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie – Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes – Schutzmaßnahmen – Zuständigkeit“

In der Rechtssache C‑523/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Korkein Hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 19. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

A

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von C. Howard, QC,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und V. Joris als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Januar 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels der A, Mutter der Kinder C, D und E, gegen den Beschluss des Kuopion Hallinto‑oikeus (Verwaltungsgericht Kuopio, Finnland), mit dem die Entscheidung des Perusturvalautakunta (Ausschuss zur Sicherung des Grundbedarfs, im Folgenden: Sicherungsausschuss) bestätigt wurde, diese Kinder in seine sofortige Obhut zu nehmen und in einem Familienheim unterzubringen.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        In den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung heißt es:

„(12) Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.

(13)      Nach dieser Verordnung kann das zuständige Gericht den Fall im Interesse des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweisen, wenn dieses den Fall besser beurteilen kann. …“

4        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

b)      die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.“

5        Art. 8 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

6        Art. 13 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gemäß Artikel 12 bestimmt werden, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.“

7        Art. 15 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,

a)      die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder 

b)      ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich gemäß Absatz 5 für zuständig zu erklären.“

8        Art. 17 der Verordnung lautet:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

9        Art. 20 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Gerichte eines Mitgliedstaats können in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß dieser Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.“

10      In Art. 53 der Verordnung heißt es:

„Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentrale Behörden bestimmt, so sind die Mitteilungen grundsätzlich direkt an die zuständige Zentrale Behörde zu richten. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so hat diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen.“

11      Art. 55 der Verordnung sieht u. a. vor:

„Die Zentralen Behörden arbeiten in bestimmten Fällen auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen. Hierzu treffen sie folgende Maßnahmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die den Schutz personenbezogener Daten regeln, direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen:

a)      Sie holen Informationen ein und tauschen sie aus über

i)      die Situation des Kindes,

ii)      laufende Verfahren oder

iii)      das Kind betreffende Entscheidungen.

c)      Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Gerichten, insbesondere zur Anwendung des Artikels 11 Absätze 6 und 7 und des Artikels 15.

…“

 Nationales Recht

12      Nach § 15 Abs. 1 Sosiaalihuoltolaki (710/1982) (Sozialhilfegesetz, im Folgenden: Gesetz 710/1982) in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung ordnet die Gemeinde in dringenden Fällen oder wenn die Umstände es anderweitig erfordern, die Unterbringung in einer Anstalt oder eine andere Sozialdienstleistung auch für eine Person an, die sich in der Gemeinde aufhält und kein Einwohner der Gemeinde ist.

13      Gemäß § 16 Lastensuojelulaki (683/1983) (Kinderschutzgesetz, im Folgenden: Gesetz 683/1983) in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung muss ein für soziale Fragen zuständiges Organ der Gemeinde unverzüglich Hilfsmaßnahmen treffen, wenn sich die Verhältnisse, unter denen das Kind oder der Jugendliche aufwächst, ungünstig zu gestalten drohen oder der Schutz der Gesundheit oder Entwicklung dieser Personen unter diesen Verhältnissen nicht gewährleistet ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Im Dezember 2001 zogen die Kinder C, D und E in Begleitung ihrer Mutter A sowie ihres Stiefvaters F nach Schweden. Zuvor waren D und E von der finnischen Stadt X in Obhut genommen worden. Grund dieser – später aufgehobenen – Inobhutnahme war die Gewalttätigkeit ihres Stiefvaters gewesen. Im Sommer 2005 verließ die Familie Schweden, um ihren Urlaub in Finnland zu verbringen. Sie blieb in Finnland und wohnte in Wohnwagen auf verschiedenen Campingplätzen; die Kinder gingen nicht zur Schule. Am 30. Oktober 2005 beantragte die Familie die Zuweisung einer Wohnung beim Sozialdienst der Stadt Y in Finnland.

15      Mit Entscheidungen vom 16. November 2005 nahm der Sicherungsausschuss die Kinder C, D und E gestützt auf das Gesetz 683/1983 in seine sofortige Obhut und brachte sie in einer Pflegefamilie unter, da die Kinder sich selbst überlassen gewesen seien.

16      A und F beantragten die Aufhebung der Entscheidungen über die sofortige Inobhutnahme.

17      Mit Entscheidungen vom 15. Dezember 2005 wies der Sicherungsausschuss den Aufhebungsantrag zurück, nahm gemäß § 16 des Gesetzes 683/1983 die Kinder C, D und E in seine Obhut und ordnete ihre Unterbringung in einem Familienheim an.

18      A legte beim Kuopion Hallinto‑oikeus ein Rechtsmittel ein, mit dem sie beantragte, die betreffenden Entscheidungen aufzuheben und ihr das Sorgerecht für ihre Kinder zurückzugeben. A gab an, bei ihrer Abreise nach Schweden Mitte November 2005 seien ihre Kinder bei der Schwester des Stiefvaters der Kinder in Finnland geblieben. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 wies der Kuopion Hallinto‑oikeus das Rechtsmittel zurück und bestätigte die angefochtenen Entscheidungen. Zur Begründung seines Beschlusses führte er aus, in Anbetracht des § 15 Abs. 1 des Gesetzes 710/1982 sei der Sicherungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeiten tätig geworden. Zudem hätten die Lebensumstände der betroffenen Kinder ihre seelische und körperliche Gesundheit sowie ihre Entwicklung ernstlich gefährdet. Die Inobhutnahme und die Unterbringung der Kinder hätten ihnen den Erhalt der notwendigen psychiatrischen Betreuung und den Besuch einer Schule ermöglicht und ihnen ein sicheres und stabiles Umfeld geboten.

19      A legte gegen diesen Beschluss beim Korkein Hallinto‑oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) ein Rechtsmittel ein, mit dem sie die fehlende Zuständigkeit der finnischen Behörden rügt. Hierzu trägt sie vor, dass die Kinder C, D und E seit dem 2. April 2007 schwedische Staatsbürger seien, die ihren festen Wohnsitz seit Langem in Schweden hätten. Die Sache falle daher in die Zuständigkeit der schwedischen Gerichte.

20      Der Korkein Hallinto‑oikeus ist der Auffassung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Verordnung abhängt, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)     Ist die Verordnung Nr. 2201/2003 auf die Vollstreckung einer Entscheidung in allen ihren Teilen, wie sie hier vorliegt, anwendbar, wenn diese Entscheidung in Form eines einzigen Beschlusses über die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist,

         b)     oder ist die Verordnung angesichts ihres Art. 1 Abs. 2 Buchst. d nur auf den Teil des Beschlusses anwendbar, der die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie betrifft?

2.      Wie ist der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Art. 8 Abs. 1 und dem damit zusammenhängenden Art. 13 Abs. 1 der Verordnung gemeinschaftsrechtlich auszulegen, insbesondere wenn sich der feste Wohnsitz des Kindes in dem einen Mitgliedstaat befindet, es sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort ein Wanderleben führt?

3.      a)     Unter welchen Voraussetzungen kann, wenn davon auszugehen ist, dass das Kind im letztgenannten, anderen Mitgliedstaat nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dennoch eine sofortige Schutzmaßnahme (Inobhutnahme) aufgrund von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden?

         b)     Sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung nur solche Maßnahmen, die nach nationalem Recht angeordnet werden können, und sind die Vorschriften des nationalen Rechts über diese Maßnahmen bei der Anwendung des Artikels bindend?

         c)     Ist die Rechtssache nach der Anordnung der Schutzmaßnahme von Amts wegen an ein Gericht des zuständigen Mitgliedstaats zu verweisen?

4.      Ist, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats überhaupt nicht zuständig ist, die Klage dann als unzulässig abzuweisen, oder ist die Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

21      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung auf eine einheitliche Entscheidung anwendbar ist, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, und dass diese Entscheidung unter den Begriff „Zivilsachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.

22      Diese Frage ist von demselben Gericht vorgelegt worden, beruht auf denselben Gründen und hat denselben Wortlaut wie die, zu der das Urteil vom 27. November 2007, C (C‑435/06, Slg. 2007, I‑10141), ergangen ist. Sie ist deshalb genauso zu beantworten wie die erste Frage im Urteil C.

23      Nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung umfasst die elterliche Verantwortung die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden.

24      Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung gehört die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim zu den Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung.

25      Wie sich außerdem aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, gilt diese Verordnung, um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Kindes.

26      Eine Entscheidung über die Inobhutnahme eines Kindes wie die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche fügt sich naturgemäß in den Rahmen einer behördlichen Maßnahme ein, die an den Erfordernissen des Jugendschutzes und der Jugendhilfe ausgerichtet ist.

27      Der Begriff „Zivilsachen“ ist dahin auszulegen, dass er sogar Maßnahmen umfassen kann, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen.

28      Diese Auslegung wird durch den zehnten Erwägungsgrund der Verordnung gestützt, wonach die Verordnung nicht für „Maßnahmen allgemeiner Art des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit“ gilt. Dieser Ausschluss bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht sämtliche unter das öffentliche Recht fallenden Maßnahmen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen wollte.

29      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff „Zivilsachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.

 Zur zweiten Frage

30      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung auszulegen ist, insbesondere wenn das Kind in dem einen Mitgliedstaat über einen festen Wohnsitz verfügt, es sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort ein Wanderleben führt.

31      Art. 8 Abs. 1 der Verordnung stellt den Grundsatz auf, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, danach richtet, wo das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ohne dass jedoch dieser Begriff inhaltlich bestimmt wird.

32      Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden, sind gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.

33      Die bloße körperliche Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat als gegenüber dem Tatbestand des Art. 8 der Verordnung subsidiärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit genügt also nicht, um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

34      Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, und vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C‑98/07, Slg. 2008, I‑1281, Randnr. 17).

35      Da Art. 8 Abs. 1 der Verordnung für die Ermittlung des Sinnes und der Bedeutung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist hierfür auf den Kontext der Vorschriften der Verordnung und auf deren Ziel abzustellen, wie es namentlich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden.

36      Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Bereichen des Rechts der Europäischen Union (vgl. u. a. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 22, vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C‑372/02, Slg. 2004, I‑10761, Randnr. 37, und vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C‑66/08, Slg. 2008, I‑0000) kann nicht unmittelbar auf die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung übertragen werden.

37      Der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Kindes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ist anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

38      Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die belegen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist.

39      Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat.

40      Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen, wie in dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Zuzugsstaat, manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein. Ein anderes Indiz kann die Einreichung eines Antrags auf Zuweisung einer Sozialwohnung bei den zuständigen Behörden sein.

41      Dass sich die Kinder in einem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie während eines kurzen Zeitraums ein Wanderleben führen, kann dagegen ein Indiz dafür sein, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt dieser Kinder nicht in diesem Staat befindet.

42      Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der in den Randnrn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils aufgeführten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder festzustellen.

43      Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass es sich am Ende dieser Prüfung als unmöglich erweist, den Mitgliedstaat zu ermitteln, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In einem solchen Ausnahmefall und wenn Art. 12 der Verordnung, der die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Verantwortung betrifft, sofern diese mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe verbunden sind, nicht anwendbar ist, werden die nationalen Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich das Kind befindet, nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig.

44      Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

 Zur dritten Frage

45      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung, wie die Inobhutnahme von Kindern, durchgeführt werden kann. Zweitens fragt es, ob eine solche Maßnahme nach nationalem Recht angewandt werden kann und ob die Regelungen des nationalen Rechts über diese Maßnahme bindend sind. Drittens möchte es wissen, ob die Rechtssache nach der Anordnung der betreffenden Schutzmaßnahme an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen ist.

46      Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung können die Gerichte eines Mitgliedstaats in dringenden Fällen ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Vermögensgegenstände auch dann anordnen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß der Verordnung ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

47      Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Verantwortung durch nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Gerichte der Mitgliedstaaten nur zulässig ist, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

–        Die betreffenden Maßnahmen müssen dringend sein,

–        sie müssen in Bezug auf Personen oder Vermögensgegenstände getroffen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat, und

–        sie müssen vorübergehender Art sein.

48      Diese Maßnahmen sind auf Kinder anwendbar, die zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen Mitgliedstaat haben, sich aber vorübergehend oder gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer Situation befinden, die geeignet ist, ihrem Wohlergehen, einschließlich ihrer Gesundheit und ihrer Entwicklung, schweren Schaden zuzufügen, und deshalb die sofortige Anordnung von Schutzmaßnahmen rechtfertigt. Die vorübergehende Natur solcher Maßnahmen ergibt sich daraus, dass sie gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung außer Kraft treten, wenn das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.

49      Die Verordnung enthält keine materiell‑rechtlichen Vorschriften über die Art der anzuwendenden Sofortmaßnahmen.

50      Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung handelt es sich bei den einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen, die die Gerichte eines Mitgliedstaats in dringenden Fällen zu treffen haben, um die „nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen“ Maßnahmen.

51      Daher ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, die Maßnahmen zu bezeichnen, die die nationalen Behörden zur Wahrung des Kindeswohls treffen müssen, und die verfahrensrechtlichen Modalitäten ihrer Durchführung festzulegen.

52      Da die Anordnung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen des nationalen Rechts erfolgt, muss sich deren Bindungswirkung aus den jeweiligen nationalen Bestimmungen ergeben.

53      Zu prüfen bleibt, ob die Rechtssache nach der Anordnung einer Schutzmaßnahme von Amts wegen an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen ist.

54      Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, ein Gericht des anderen Mitgliedstaats ersuchen, sich für zuständig zu erklären.

55      Im Rahmen der Bestimmungen mit Zuständigkeitsvorschriften in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ist Art. 15 der Verordnung der einzige Artikel, der ein Ersuchen an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats vorsieht, sich für zuständig zu erklären.

56      Die Verordnung verpflichtet nationale Gerichte, die einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen anordnen, nicht, nach Durchführung dieser Maßnahmen die Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen.

57      Eine ganz andere Frage ist, ob nationale Gerichte, die einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen angeordnet haben, die zuständigen Gerichte eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen müssen.

58      Wie in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, treten die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung außer Kraft, wenn das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die es für angemessen hält.

59      Da die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen vorübergehender Art sind, können Umstände betreffend die körperliche, psychologische und intellektuelle Entwicklung des Kindes ein vorzeitiges Tätigwerden des zuständigen Gerichts zum Zweck der Anordnung endgültiger Maßnahmen erforderlich machen.

60      Notwendigkeit und Dringlichkeit endgültiger Maßnahmen sind im Hinblick auf die Situation des Kindes, dessen voraussichtliche Entwicklung und die Wirksamkeit der getroffenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zu beurteilen.

61      In diesem Zusammenhang kann es der Schutz des Kindeswohls erfordern, dass das nationale Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzt.

62      Die Zusammenarbeit in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen, ist in Art. 55 der Verordnung vorgesehen und umfasst insbesondere das Einholen und Austauschen von Informationen über die Situation des Kindes, laufende Verfahren und das Kind betreffende Entscheidungen.

63      Art. 55 Buchst. c der Verordnung sieht eine Verständigung zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung vor.

64      Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss das nationale Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, folglich direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

65      Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass eine Schutzmaßnahme wie die Inobhutnahme von Kindern von einem nationalen Gericht gemäß Art. 20 der Verordnung beschlossen werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–        Die betreffende Maßnahme muss dringend sein,

–        sie muss in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden, und

–        sie muss vorübergehender Art sein.

Die Durchführung der betreffenden Maßnahme und deren Bindungswirkung bestimmen sich nach nationalem Recht. Nach der Durchführung der Schutzmaßnahme ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rechtssache an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss jedoch das nationale Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

 Zur vierten Frage

66      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich das Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es überhaupt nicht zuständig ist, für unzuständig erklären oder die Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweisen muss.

67      Gemäß Art. 17 der Verordnung hat sich das „Gericht eines Mitgliedstaats … von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist“.

68      Wie in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist im Rahmen der Bestimmungen mit Zuständigkeitsvorschriften in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Art. 15 der Verordnung der einzige Artikel, der ein Ersuchen an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats vorsieht, sich für zuständig zu erklären.

69      Für den Fall, dass sich ein Gericht eines Mitgliedstaats von Amts wegen für unzuständig erklärt, sieht die Verordnung nicht vor, dass die Rechtssache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verwiesen wird.

70      Aus den gleichen Gründen wie den in den Randnrn. 59 bis 63 des vorliegenden Urteils genannten und soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss allerdings das nationale Gericht, das sich von Amts wegen für unzuständig erklärt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

71      Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass sich das Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es überhaupt nicht zuständig ist, von Amts wegen für unzuständig erklären muss, aber nicht verpflichtet ist, die Rechtssache an ein anderes Gericht zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss allerdings das nationale Gericht, das sich von Amts wegen für unzuständig erklärt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

 Kosten

72      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff „Zivilsachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.

2.      Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

3.      Eine Schutzmaßnahme wie die Inobhutnahme von Kindern kann von einem nationalen Gericht gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 beschlossen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–        Die betreffende Maßnahme muss dringend sein,

–        sie muss in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden, und

–        sie muss vorübergehender Art sein.

Die Durchführung der betreffenden Maßnahme und deren Bindungswirkung bestimmen sich nach nationalem Recht. Nach der Durchführung der Schutzmaßnahme ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rechtssache an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss jedoch das nationale Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

4.      Ist das Gericht eines Mitgliedstaats überhaupt nicht zuständig, muss es sich von Amts wegen für unzuständig erklären, ist aber nicht verpflichtet, die Rechtssache an ein anderes Gericht zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss allerdings das nationale Gericht, das sich von Amts wegen für unzuständig erklärt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Finnisch.

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