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Document 61999CJ0066

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2001.
D. Wandel GmbH gegen Hauptzollamt Bremen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Bremen - Deutschland.
Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung.
Rechtssache C-66/99.

European Court Reports 2001 I-00873

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:69

61999J0066

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2001. - D. Wandel GmbH gegen Hauptzollamt Bremen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Bremen - Deutschland. - Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung. - Rechtssache C-66/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-00873


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr - Voraussetzungen - Erfuellung der Förmlichkeiten in Bezug auf die Überprüfung der angenommenen Zollanmeldungen durch die Zollbehörden - Einbeziehung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 68 und 201 Absatz 1 Buchstabe a)

2. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld nach der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Annahme der Zollerklärung - Unbeachtlich

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 37 Absatz 2 und 203 Absatz 1)

3. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld nach der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Begriff der Entziehung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 37 Absatz 1, 50, 51 Absatz 1 und 203 Absatz 1; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 865)

4. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld nach der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage der für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlichen Unterlagen - Unerheblich

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 62 Absatz 2, 201 und 203 Absatz 1; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c)

Leitsätze


1. Die Durchführung der Maßnahmen im Sinne von Artikel 68 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der die Zollbehörden ermächtigt, zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen insbesondere eine Zollbeschau vorzunehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung, und die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gehören ebenso wie die Einreichung einer Zollanmeldung und ihre unverzügliche Annahme zu den Förmlichkeiten, die für die Einfuhr einer Ware vorgesehen sind und die u. a. erfuellt sein müssen, damit eine Nichtgemeinschaftsware, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist, den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erhält, und auf diese Weise eine ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr vorliegt. Ist die betreffende Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden, fehlt es am Entstehungstatbestand der Zollschuld gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, so dass auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Zollschuld entstehen konnte.

( vgl. Randnrn. 36-38, 42 )

2. Wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung und dem Zeitpunkt der Überlassung ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war, entsteht die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

Denn die zollamtliche Überwachung dauert über den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hinaus fort und endet gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Zollkodex erst zu dem Zeitpunkt, zu dem es u. a. zu einem Wechsel des zollrechtlichen Status der Nichtgemeinschaftswaren kommt und der nicht aus der Zollanmeldung folgt.

( vgl. Randnrn. 45, 51, Tenor 1 )

3. Jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort stellt eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar und lässt daher gemäß dieser Bestimmung eine Einfuhrzollschuld entstehen.

Denn obwohl die Gemeinschaftsregelung den Begriff der Entziehung nicht definiert, ergibt sich aber aus Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 50, 51 Absatz 1 und 203 Absatz 1 des Zollkodex, dass der Anwendungsbereich des Artikels 203 Absatz 1 deutlich über die Handlungen im Sinne von Artikel 865 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 hinausgeht und dass dieser Begriff daher so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

Für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex ist es nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfuellt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte.

( vgl. Randnrn. 46-48, 50 )

4. Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei" galt.

Denn aus den Artikeln 62 Absatz 2 und 201 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ergibt sich, dass die Vorlage der für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlichen Unterlagen zusammen mit der Zollanmeldung keinen Einfluss auf die Entstehung der Zollschuld hat, sondern nur der Bestimmung der anwendbaren Tarifregelung und des Betrages der gesetzlich geschuldeten Abgaben dient.

( vgl. Randnrn. 54, 57, Tenor 2 )

Parteien


In der Rechtssache C-66/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

D. Wandel GmbH

gegen

Hauptzollamt Bremen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 75, 201 Absätze 1 Buchstabe a und 2, 203 Absatz 1 und 204 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der D. Wandel GmbH, vertreten durch die Steuerberater H. Kühle und G. Schemmann,

- der finnischen Regierung, vertreten durch H. Rotkirch und T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der D.Wandel GmbH, vertreten durch Steuerberater K. Masorsky und Steuerberaterin M. Zitzmann, der französischen Regierung, vertreten durch C. Vasak als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 13. Juli 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluss vom 2. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 75, 201 Absätze 1 Buchstabe a und 2, 203 Absatz 1 und 204 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der D. Wandel GmbH (im Folgenden: Klägerin), einem internationalen Speditions- und Lagereiunternehmen, und dem Hauptzollamt Bremen (im Folgenden: Hauptzollamt), in dem es um die Entstehung einer Einfuhrzollschuld geht.

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

3 Artikel 4 Nummer 20 des Zollkodex sieht vor:

Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

...

20. Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird."

4 Artikel 37 des Zollkodex bestimmt:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden."

5 Nach Artikel 40 des Zollkodex sind Waren, die bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

6 Nach Artikel 50 des Zollkodex haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

7 Artikel 51 des Zollkodex lautet:

(1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

(2) Die Zollbehörden können verlangen, dass die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfuellung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten."

8 Artikel 52 des Zollkodex sieht vor:

Unbeschadet des Artikels 42 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne dass die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden."

9 Artikel 62 des Zollkodex bestimmt:

(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist."

10 Nach Artikel 63 des Zollkodex werden Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

11 Artikel 66 Absatz 1 des Zollkodex lautet:

(1) Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat."

12 Artikel 67 des Zollkodex sieht vor:

Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen."

13 Artikel 68 des Zollkodex bestimmt:

Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen

a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;

b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung."

14 Artikel 71 des Zollkodex lautet:

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt."

15 Nach Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 des Zollkodex werden die Waren, sofern für sie keine Verbote oder Beschränkungen gelten, von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind.

16 Artikel 74 des Zollkodex sieht vor:

(1) Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2) Verlangen die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so kann die Überlassung der betreffenden Waren zu diesem Zollverfahren erst erfolgen, wenn die Sicherheit geleistet worden ist."

17 Artikel 75 Buchstabe a des Zollkodex bestimmt:

Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräußerung - für Waren getroffen,

a) die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

- weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder

- weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder

- weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;

- weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen".

18 Artikel 79 des Zollkodex lautet:

Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfuellung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhr[förmlichkeiten] sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben."

19 Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex sieht vor:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird".

20 Artikel 201 Absatz 2 des Zollkodex bestimmt:

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird."

21 Artikel 202 Absätze 1 und 2 des Zollkodex lautet folgendermaßen:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird."

22 Artikel 203 Absätze 1 und 2 des Zollkodex sieht vor:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird."

23 Artikel 204 Absätze 1 und 2 des Zollkodex bestimmt:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfuellt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfuellt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfuellung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfuellt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfuellt war."

24 Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich des Zollkodex lautet:

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

...

c) wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält,

- die Zollanmeldung gemäß Artikel 66 für ungültig erklärt wird."

25 Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 346, S. 1; im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:

Der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind folgende Unterlagen beizufügen:

...

c) die Unterlagen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung, die für die angemeldeten Waren gilt, erforderlich sind".

26 Artikel 865 der Durchführungsverordnung bestimmt:

Die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen Behörden stellen ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

27 Nach dem Vorlagebeschluss übernahm die Klägerin am 12. Juli 1994 als zugelassener Empfänger" eine Sendung, die aus 470 Kartons TV-Chassis (Bausätze für Fernsehgeräte), 24 Kartons Platinen und 29 Kartons Module bestand, die am 11. Juli 1994 im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens in die Gemeinschaft eingeführt worden waren.

28 Am 13. Juli 1994 legte die Klägerin die Versandanmeldung der zuständigen Bestimmungszollstelle vor und meldete die Waren im Namen eines anderen in Deutschland niedergelassenen Unternehmens zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt registrierte das als summarische Anmeldung dienende Versandpapier. Es nahm die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr an und registrierte sie. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die angemeldeten Waren am 14. Juli 1994 auf dem als Verwahrungsort dienenden Firmengelände gemäß Artikel 51 Absatz 1 des Zollkodex einer Zollbeschau unterzogen werden sollten.

29 Da diese Zollbeschau nicht vorgenommen werden konnte, weil sich die angemeldeten Waren beim Eintreffen des Abfertigungsbeamten der Zollstelle nicht mehr im Gewahrsam der Klägerin befanden, vermerkte das Hauptzollamt auf dem Original des Einheitspapiers 0779 für ungültig erklärt (Art. 66 Abs. 1 ZK)" und wertete das Entfernen vom Verwahrungsort als Entziehen vorübergehend verwahrter Nichtgemeinschaftswaren aus zollamtlicher Überwachung.

30 Das Hauptzollamt nahm die Klägerin mit Steuerbescheid vom 2. August 1994 für nach Artikel 203 des Zollkodex entstandene Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 78 878,46 DM in Anspruch. Es wandte auf die Bausätze für Fernsehgeräte die für Drittländer geltenden Zollsätze mit dem Hinweis an, dass eine Präferenzgewährung nur bei ordnungsgemäßer Überführung präferenzberechtigter Waren in den freien Verkehr in Betracht komme.

31 Die Klägerin legte am 11. August 1994 Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, gestand jedoch zu, dass eine Eingangsabgabenschuld gemäß Artikel 203 Absätze 1 und 3 des Zollkodex entstanden sei. Zunächst machte sie geltend, da dem Hauptzollamt die mit der Zollanmeldung eingereichten Präferenznachweise nach Formblatt A vorlägen, hätte dieses den Präferenzzollsatz frei" auf die Bausätze für Fernsehgeräte anwenden müssen. Später trug sie vor, das Hauptzollamt habe die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen, so dass die Einfuhrabgabenschuld gemäß Artikel 201 des Zollkodex entstanden sei und somit nicht mehr gemäß Artikel 203 des Zollkodex habe entstehen können. Nur die Entstehung einer Einfuhrabgabenschuld gemäß Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex komme noch in Betracht. Die Klägerin bezweifelte ferner, dass sich die vorzeitige Entfernung der Waren aus der Verwahrung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung ausgewirkt habe.

32 Das Hauptzollamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1995 als unbegründet zurück. Es führte namentlich aus, die von der Klägerin abgegebene Zollanmeldung sei unwirksam gewesen, da sie sich auf eine nicht gestellte Ware bezogen habe, die in gutem Glauben erfolgte Annahme der Zollanmeldung durch das Zollamt habe daran nichts ändern können, die Zollschuld sei nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, und die Anwendung eines Präferenzzollsatzes scheide bei jeder anderen Entstehung einer Zollschuld als nach Artikel 201 des Zollkodex aus.

33 Das vom Kläger angerufene Finanzgericht Bremen ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Gemeinschaftsregelung abhänge; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302, S. 1) dahin auszulegen, dass eine Einfuhrzollschuld bereits dann entsteht, wenn von der zuständigen Zollstelle eine den Anforderungen des Artikels 62 des Zollkodex entsprechende Zollanmeldung zur Überführung gestellter Nichtgemeinschaftswaren in den freien Verkehr entgegengenommen und die Annahme durch Beifügung eines zollamtlichen Registervermerks dokumentiert wird?

2. Bei Bejahung der Frage 1:

Ist Artikel 75 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die Zollstelle, die eine solche Zollanmeldung angenommen hat, berechtigt ist, die Anmeldung mit der Folge als unwirksam zu betrachten oder sie ohne einen hierauf gerichteten Antrag des Anmelders für unwirksam zu erklären, dass eine nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex entstandene Zollschuld als nicht entstanden gilt oder nach Artikel 233 Buchstabe c erster Anstrich des Zollkodex erloschen ist, wenn die angemeldeten Waren dem Anmelder deshalb nicht überlassen werden können, weil sie vor Durchführung der angeordneten Zollbeschau von dem dafür vorgesehenen Verwahrungsort und aus dem Zuständigkeitsbereich der Zollstelle entfernt wurden?

3. Bei Verneinung der Frage 1 oder bei Bejahung der Frage 2:

Ist Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex dahin auszulegen, dass ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, wenn die zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Nichtgemeinschaftswaren vom vorgesehenen Verwahrungs-/Beschauort und damit aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der betroffenen Zollstelle entfernt werden, obwohl die Zollstelle eine Zollbeschau angeordnet hatte?

4. Bei Verneinung der Frage 3:

Ist Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex dahin auszulegen, dass sich das unerlaubte Entfernen der Waren vom Verwahrungsort auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung dann nicht wirklich ausgewirkt" hat, wenn die Waren nach dem Entfernen einer anderen Zollstelle auf Verlangen hätten vorgeführt werden können?

5. Ist das Entstehen einer Einfuhrzollschuld

a) nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Zollkodex bei bloßer Entgegennahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle oder

b) nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex oder

c) nach Artikel 204 des Zollkodex ausgeschlossen,

wenn der von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formell nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfaßten Waren der Präferenzzollsatz frei" galt?

Zur ersten und dritten Frage

34 Mit der ersten und der dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 201 Absatz 1 des Zollkodex oder gemäß Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht, wenn die von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne die Genehmigung der zuständigen Zollstelle vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war.

35 Nach Artikel 37 Absatz 2 des Zollkodex bleibt eine Ware, die sich in vorübergehender Verwahrung befindet, so lange unter zollamtlicher Überwachung, bis u. a. ein Wechsel ihres zollrechtlichen Status erfolgt ist.

36 Ferner ergibt sich aus Artikel 10 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 24 EG) in Verbindung mit den Artikeln 74 und 79 Absatz 2 des Zollkodex, dass eine Nichtgemeinschaftsware, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist, den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erst zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die handelspolitischen Maßnahmen angewandt worden sind, die übrigen für die Ware geltenden Einfuhrförmlichkeiten erfuellt sind und die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erhoben worden sind oder für sie Sicherheit geleistet worden ist.

37 Zwar gehören die Einreichung einer Zollanmeldung und ihre unverzügliche Annahme gemäß den Artikeln 59 Absatz 1 und 63 des Zollkodex unbestreitbar zu den erwähnten Förmlichkeiten, doch ist als solche Förmlichkeit auch die Durchführung der Maßnahmen im Sinne von Artikel 68 des Zollkodex anzusehen, der die Zollbehörden ermächtigt, zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen insbesondere eine Zollbeschau vorzunehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.

38 Ebenso ist die Überlassung der Ware, die in Artikel 4 Nummer 20 des Zollkodex definiert ist, als eine der für die ordnungsgemäße Überführung einer eingeführten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Förmlichkeiten zu betrachten, da ihr Zweck gemäß Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex darin besteht, einer Nichtgemeinschaftsware den Status einer Gemeinschaftsware zu verleihen.

39 Aus Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 75 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Zollkodex ergibt sich, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, bei dem die Zollbehörden die Beschau einer Ware nicht vornehmen konnten, dem Anmelder die Ware nicht überlassen werden konnte.

40 Somit konnte diese Ware nicht den Status einer Gemeinschaftsware aufgrund ordnungsgemäßer Überführung in den freien Verkehr erhalten.

41 Zwar entsteht, wie die Klägerin, die französische Regierung und die Kommission geltend machen, die Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Überführung einer Ware in den freien Verkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung angenommen wird, doch kann diese Bestimmung nur dann Anwendung finden, wenn der Entstehungstatbestand des Artikels 201 Absatz 1 Buchstabe a erfuellt ist. Nach der letztgenannten Bestimmung ist der Tatbestand der Entstehung der Zollschuld die ordnungsgemäße Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr und somit eine ordnungsgemäße Änderung ihres Status.

42 Da bei einem Sachverhalt, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die betreffende Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, fehlt es am Entstehungstatbestand der Zollschuld gemäß Artikel 201 Absatz 1 des Zollkodex, so dass auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Zollschuld entstehen konnte.

43 Würde man bei einem Sachverhalt, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollerklärung knüpfen, so liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass die Annahme der Zollanmeldung der Entstehungstatbestand der Zollschuld wäre, was dem Wortlaut von Artikel 201 Absatz 1 des Zollkodex zuwiderliefe, und nähme der Befugnis zur Prüfung der Anmeldungen, die den Zollbehörden durch Artikel 68 des Zollkodex verliehen wird, und der Überlassung der Ware durch diese Zollbehörden die praktische Wirksamkeit.

44 Zudem würde diese Auslegung dazu führen, dass auf der Grundlage von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex keine Zollschuld entstehen könnte, wenn die einfuhrabgabenpflichtige Ware nach der Annahme der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung entzogen würde.

45 Die zollamtliche Überwachung dauert über den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hinaus fort und endet gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Zollkodex erst zu dem Zeitpunkt, zu dem es u. a. zu einem Wechsel des zollrechtlichen Status der Nichtgemeinschaftswaren kommt und diese zu Gemeinschaftswaren werden. Da dieser Wechsel des Status nicht aus der Zollanmeldung folgt, ist festzustellen, dass die Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung und dem Zeitpunkt der Überlassung der Ware in den Anwendungsbereich des Artikels 203 des Zollkodex fällt.

46 Zwar definiert die Gemeinschaftsregelung den Begriff der Entziehung nicht, da Artikel 865 der Durchführungsverordnung, wie der Generalanwalt in Nummer 87 seiner Schlussanträge ausführt, nur Beispiele für Sachverhalte aufführt, die eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex darstellen.

47 Aus Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 50, 51 Absatz 1 und 203 Absatz 1 des Zollkodex ergibt sich aber, dass der Anwendungsbereich des Artikels 203 Absatz 1 deutlich über die Handlungen im Sinne von Artikel 865 der Durchführungsverordnung hinausgeht und dass der Begriff der Entziehung daher so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.

48 Zudem ist es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfuellt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte.

49 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex bestätigt, wonach es auf ein subjektives Element nur für die Bestimmung der Schuldner der bei der Entziehung einer Ware entstandenen Schuld ankommt. Denn während die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, ohne weiteres Schuldner dieser Schuld ist, werden die Personen, die an der Entziehung beteiligt waren und diejenigen, die die in Rede stehende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, nur dann zu Schuldnern, wenn sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex vorlag.

50 Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex dar und lässt daher gemäß dieser Bestimmung eine Einfuhrzollschuld entstehen.

51 Nach allem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht, wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war.

Zur zweiten und vierten Frage

52 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die dritte Frage brauchen die zweite und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur fünften Frage

53 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die dritte Frage ist zur Beantwortung der fünften Frage nur der Fall der Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex zu prüfen.

54 Aus den Artikeln 62 Absatz 2 und 201 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung ergibt sich, dass die Vorlage der für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlichen Unterlagen zusammen mit der Zollanmeldung keinen Einfluss auf die Entstehung der Zollschuld hat, sondern nur der Bestimmung der anwendbaren Tarifregelung und des Betrages der gesetzlich geschuldeten Abgaben dient. Daher hat zwar die Vorlage von Unterlagen, die die Anwendung eines Präferenzzollsatzes frei" erlauben, zur Folge, dass eine Ware unter bestimmten Voraussetzungen von Einfuhrabgaben befreit werden kann, doch stellt sie das Bestehen der Einfuhrzollschuld an sich nicht in Frage.

55 Dieses Ergebnis gilt erst recht in einem Fall, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, in dem Artikel 203 des Zollkodex Anwendung findet, nämlich dann, wenn die Einfuhrzollschuld unabhängig von der Einreichung einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dadurch entsteht, dass eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, also durch einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung.

56 Daher wird die Entstehung oder das Bestehen einer Einfuhrzollschuld nicht dadurch beeinflusst, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Dokument, das unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung einer Präferenzregelung ermöglicht, vorhanden ist oder vorgelegt wird.

57 Deshalb ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex nicht ausgeschlossen ist, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei" galt.

Kostenentscheidung


Kosten

58 Die Auslagen der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluss 2. Februar 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war.

2. Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei" galt.

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