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Document 62011CJ0667

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 6. Juni 2013.
Paltrade EOOD gegen Nachalnik na Mitnicheski punkt - Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Administrativen sad Varna - Bulgarien.
Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 13 und 14 - Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China - Antidumpingzölle - Umgehung - Weiterversand von Waren über Malaysia - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 - Zollamtliche Erfassung von Einfuhren - Erhebung von Antidumpingzöllen - Rückwirkung.
Rechtssache C-667/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:368

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C-667/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2011, in dem Verfahren

Paltrade EOOD

gegen

Nachalnik na Mitnicheski punkt – Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– des Nachalnik na Mitnicheski punkt – Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna, vertreten durch S. Valkova, S. Yordanova, V. Konova und M. Yanev,

– der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,

– der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

– Ungarns, vertreten durch K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, D. Stefanov und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6, im Folgenden: Durchführungsverordnung) nach einer Umgehungsuntersuchung im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Paltrade EOOD (im Folgenden: Paltrade) gegen den Nachalnik na Mitnicheski punkt ‐ Pristanishte Varna (Leiter der Zollstelle Hafen Varna) beim Nachalnik Mitnitsa Varna (Direktor der Zollbehörde Varna) (im Folgenden gemeinsam: Zollbehörde) über eine Entscheidung, mit der Paltrade zur Zahlung zusätzlicher Antidumpingzölle verpflichtet wurde.

Rechtlicher Rahmen

3. Im 19. Erwägungsgrund der Grundverordnung heißt es:

„… Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des WTO-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.“

4. Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. … Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

(3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt … durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. … Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. …“

5. Art. 14 („Allgemeine Bestimmungen“) der Grundverordnung sieht vor:

„…

(5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“

6. Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt (ABl. L 29, S. 1).

7. Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird der endgültige Antidumpingzoll unter dem TARIC-Zusatzcode A999 für alle anderen Unternehmen als die im Verzeichnis dieser Bestimmung angeführten auf 85 % festgesetzt.

8. In der Folge hat die Kommission durch ihre Verordnung (EU) Nr. 966/2010 vom 27. Oktober 2010 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, eingeleitet und für diese Einfuhren die zollamtliche Erfassung eingeführt (ABl. L 282, S. 29).

9. Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 966/2010 lautet:

„Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Malaysia versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.“

10. Gemäß Art. 2 dieser Verordnung unterliegen diese Einfuhren der zollamtlichen Erfassung.

11. Die Durchführungsverordnung sieht die Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, vor. So bestimmt Art. 1 der Durchführungsverordnung:

„(1) Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführte endgültige auf ‚alle übrigen Unternehmen‘ anwendbare Antidumpingzoll auf die Einfuhren [der betroffenen Waren] mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren [der betroffenen Waren], ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91 … (TARIC-Codes … 7318 12 90 91, … 7318 14 91 91 …) eingereiht werden …

(3) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

…“

12. In Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) heißt es:

„(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

13. Art. 217 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex bestimmt:

„(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag – nachstehend ‚Abgabenbetrag‘ genannt – muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht

a) in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist …“

14. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 555/2011 des Rates vom 6. Juni 2011 (ABl. L 150, S. 3) geänderten Fassung sieht vor:

„Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend ‚Taric‘ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15. Am 31. Januar 2011 gab Paltrade mit Sitz in Varna eine Zollanmeldung mittels eines Einheitspapiers Nr. 11BG002005H0004290 (im Folgenden: EAD) zur Überführung der folgenden Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr und gleichzeitig in den zollrechtlich freien Verkehr ab: 2 528 800 Holzschrauben und 634 000 gewindeformende (selbstschneidende) Schrauben, die aus Malaysia versandt wurden und zu den nach der Durchführungsverordnung dem Antidumpingzoll unterliegenden Waren gehörten. Die geschuldeten Zölle und die geschuldete Mehrwertsteuer wurden am 31. Januar 2011, d. h. vor der endgültigen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr dieser Waren, buchmäßig erfasst.

16. Nach dem Inkrafttreten der auf der Grundlage des Art. 78 des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung am 27. Juli 2011 führte die Zollbehörde jedoch nach Überlassung der betreffenden Waren eine nachträgliche Überprüfung der Anmeldung auf die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben durch. Nach der Überprüfung des EAD und der diesem beigefügten Dokumente stellte die Zollbehörde fest, dass dieses Dokument im Zeitraum der gemäß der Verordnung Nr. 966/2010 erfolgten Untersuchung zollamtlich erfasst worden sei. Daher nahm die Zollbehörde eine Berichtigung der Angaben in diesem Dokument vor.

17. Die bulgarischen Zollbehörden trafen weder besondere Maßnahmen im Hinblick auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Malaysia, noch trugen sie den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 genannten TARIC-Zusatzcode A999 ein. Sie befolgten jedoch das übliche Verfahren zur Erfassung der nach dem Muster des EAD erstellten Zollanmeldungen im bulgarischen integrierten Zollinformationssystem (Balgarska integrirana mitnicheska informatsionna sistema, im Folgenden: BIMIS).

18. Mit der Entscheidung Nr. 9300-843 vom 10. August 2011 erlegte die Zollbehörde Paltrade die Zahlung zusätzlicher Antidumpingzölle in Höhe von 14 623,75 BGN und zusätzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 2 924,76 BGN auf. Paltrade erhob beim Administrativen sad Varna Klage gegen diese Entscheidung.

19. Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Varna beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung zulässig, ohne dass eine zollamtliche Erfassung – außer der zollamtlichen Erfassung des EAD im BIMIS – mit der Eintragung des in Art. 1 der Verordnung Nr. 91/2009 genannten TARIC-Zusatzcodes erfolgt ist?

2. Welche ist nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 966/2010 die entsprechende Höhe für die rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls bei Anwendung der Durchführungsverordnung?

Zu den Vorlagefragen

20. Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung, auf die Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 verweist, dahin auszulegen ist, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, und zum anderen, welche gegebenenfalls die Höhe für die rückwirkende Erhebung dieses ausgeweiteten Antidumpingzolls bei Anwendung der Durchführungsverordnung wäre.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

21. Die bulgarische Regierung und die Zollbehörde vertreten die Ansicht, die Einführung einer anderen zollamtlichen Erfassung als der des EAD im BIMIS sei nicht erforderlich, da dieses eine Vernetzung der auf den TARIC-Codes beruhenden Informationssysteme ermögliche. Die Zolldokumente für alle Arten zollrechtlicher Zwecke und für alle Arten von Zollverfahren, die im europäischen und im nationalen Zollrecht vorgesehen seien, würden durch das BIMIS, mit dem Informationen aus der Datenbank der Zolldokumente beschafft werden könnten, automatisch verarbeitet.

22. Die spanische und die italienische Regierung, Ungarn sowie die Kommission sind ebenfalls der Auffassung, die einschlägigen Vorschriften der Grundverordnung, der Verordnung Nr. 966/2010 und der Durchführungsverordnung zur zollamtlichen Erfassung der betreffenden Einfuhren setzten nicht die Einführung einer spezifischen zollamtlichen Erfassung voraus. Jedes nationale System der zollamtlichen Erfassung sei als hinreichend zu erachten, soweit es die Zollbehörden in die Lage versetze, die zollamtlich erfassten Einfuhren bei Veröffentlichung der Verordnung, nach der die Antidumpingzölle für diese zollamtlich erfassten Einfuhren einzufordern seien, zu erkennen, die genannten Zölle zu erheben und mitzuteilen.

23. Die Kommission fügt hinzu, die geltende zollamtliche Erfassung der Einheitspapiere im BIMIS sei völlig ausreichend, um die Ziele von Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zu erreichen.

24. Der Beklagte im Ausgangsverfahren, die Kommission und alle Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, machen geltend, in der Durchführungsverordnung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Unternehmen aus Malaysia, auf die der durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführte endgültige Antidumpingzoll ausgeweitet werde, der Satz dieses Antidumpingzolls von 85 % anzuwenden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25. Nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittstaaten ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Nach Art. 13 Abs. 3 erfolgt die Einleitung der Untersuchung durch eine Verordnung der Kommission, in der den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die betroffenen Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

26. Aus Art. 13 Abs. 3 ergibt sich insbesondere, dass die Ausweitung der bereits eingeführten endgültigen Maßnahmen bei Vorliegen einer Umgehung ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden.

27. Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Kommission die zuständigen nationalen Behörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass auf die betroffenen Waren ausgeweitete Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

28. Daher ist festzustellen, dass eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach Zweck und Systematik der Grundverordnung, insbesondere nach ihrem 19. Erwägungsgrund und ihrem Art. 13, allein bezweckt, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern. Infolgedessen hat eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber dem ursprünglichen diesen Zoll einführenden Rechtsakt zur Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Maßnahmen nur akzessorischen Charakter.

29. Folglich bezweckt die Verpflichtung, die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen, im spezifischen Kontext einer Umgehung dadurch, dass sie die rückwirkende Erhebung von Zöllen ermöglicht, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit der einzuführenden endgültigen Maßnahmen unterlaufen wird, auch die Effizienz der ausgeweiteten endgültigen Maßnahmen. Da die Kommission die zuständigen nationalen Behörden angewiesen hat, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der betroffenen Einfuhren zu unternehmen, um die rückwirkende Erhebung der ausgeweiteten Antidumpingzölle zu gewährleisten, haben die genannten Behörden insoweit dieser Verpflichtung nachzukommen.

30. Im Ausgangsverfahren wurde mit der Verordnung Nr. 91/2009 der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in China eingeführt. Anschließend wurde mit der Verordnung Nr. 966/2010 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung dieser Maßnahme eingeleitet und in ihrem Art. 2 und nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Waren eingeführt. Nachdem eine Umgehung festgestellt wurde, sieht die Durchführungsverordnung die Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, vor.

31. Aus Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung verpflichtet sind, bestimmte geeignete Durchführungsmaßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der betroffenen Einfuhren zu ergreifen.

32. Da jedoch in der Grundverordnung wie in der Verordnung Nr. 966/2010 die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die zollamtliche Erfassung vorzunehmen haben, nicht angegeben werden, obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten so festzulegen, dass die rückwirkende Erhebung der ausgeweiteten Antidumpingzölle in angemessener Weise gewährleistet wird und damit der Zweck dieser Verordnung erreicht wird.

33. Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass die geltende Erfassung durch das EAD im System BIMIS der vorgesehenen Verpflichtung genügt, da sie zur korrekten rückwirkenden Erhebung der ausgeweiteten Antidumpingzölle keinen Raum für Zweifel an der Feststellung aller Vorgänge zu besteuernder Einfuhren der betroffenen Waren lässt und die effiziente Beschaffung sämtlicher verfügbaren Informationen ermöglicht.

34. Daher genügt eine zollamtliche Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Erfordernissen von Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung.

35. Somit genügt die in Rede stehende zollamtliche Erfassung der nach den anwendbaren Vorschriften der betreffenden Verordnungen bestehenden Verpflichtung.

36. Was die Höhe des rückwirkend erhobenen Antidumpingzolls bei Anwendung der Durchführungsverordnung angeht, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, dass es sich bei dem Zoll, der auf die Einfuhren der betroffenen Waren aus Malaysia ausgeweitet wird, um den mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten, auf „alle übrigen Unternehmen“ anwendbaren endgültigen Antidumpingzoll handelt.

37. Nach Art. 1 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung beträgt der ausgeweitete Antidumpingzoll 85 %.

38. Nach alledem sind die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

– Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung, auf den Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 verweist, ist dahin auszulegen, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, die mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführt worden sind.

– Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 beträgt der Satz für die rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung erfolgten Einfuhren für „alle übrigen Unternehmen“ 85 %.

Kosten

39. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, auf den Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren verweist, ist dahin auszulegen, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden sind.

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 beträgt der Satz für die rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 erfolgten Einfuhren für „alle übrigen Unternehmen“ 85 %.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. Juni 2013 ( *1 )

„Handelspolitik — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 13 und 14 — Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China — Antidumpingzölle — Umgehung — Weiterversand von Waren über Malaysia — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 — Zollamtliche Erfassung von Einfuhren — Erhebung von Antidumpingzöllen — Rückwirkung“

In der Rechtssache C-667/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2011, in dem Verfahren

Paltrade EOOD

gegen

Nachalnik na Mitnicheski punkt – Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Nachalnik na Mitnicheski punkt – Pristanishte Varna pri Mitnitsa Varna, vertreten durch S. Valkova, S. Yordanova, V. Konova und M. Yanev,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

Ungarns, vertreten durch K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, D. Stefanov und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6, im Folgenden: Durchführungsverordnung) nach einer Umgehungsuntersuchung im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Paltrade EOOD (im Folgenden: Paltrade) gegen den Nachalnik na Mitnicheski punkt ‐ Pristanishte Varna (Leiter der Zollstelle Hafen Varna) beim Nachalnik Mitnitsa Varna (Direktor der Zollbehörde Varna) (im Folgenden gemeinsam: Zollbehörde) über eine Entscheidung, mit der Paltrade zur Zahlung zusätzlicher Antidumpingzölle verpflichtet wurde.

Rechtlicher Rahmen

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Im 19. Erwägungsgrund der Grundverordnung heißt es:

„… Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des WTO-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.“

4

Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. … Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt … durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. … Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. …“

5

Art. 14 („Allgemeine Bestimmungen“) der Grundverordnung sieht vor:

„…

(5)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“

6

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt (ABl. L 29, S. 1).

7

Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird der endgültige Antidumpingzoll unter dem TARIC-Zusatzcode A999 für alle anderen Unternehmen als die im Verzeichnis dieser Bestimmung angeführten auf 85 % festgesetzt.

8

In der Folge hat die Kommission durch ihre Verordnung (EU) Nr. 966/2010 vom 27. Oktober 2010 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, eingeleitet und für diese Einfuhren die zollamtliche Erfassung eingeführt (ABl. L 282, S. 29).

9

Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 966/2010 lautet:

„Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Malaysia versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.“

10

Gemäß Art. 2 dieser Verordnung unterliegen diese Einfuhren der zollamtlichen Erfassung.

11

Die Durchführungsverordnung sieht die Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, vor. So bestimmt Art. 1 der Durchführungsverordnung:

„(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführte endgültige auf ‚alle übrigen Unternehmen‘ anwendbare Antidumpingzoll auf die Einfuhren [der betroffenen Waren] mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren [der betroffenen Waren], ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91 … (TARIC-Codes … 7318 12 90 91, … 7318 14 91 91 …) eingereiht werden …

(3)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

…“

12

In Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) heißt es:

„(1)   Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(3)   Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

13

Art. 217 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag – nachstehend ‚Abgabenbetrag‘ genannt – muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht

a)

in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist …“

14

Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 555/2011 des Rates vom 6. Juni 2011 (ABl. L 150, S. 3) geänderten Fassung sieht vor:

„Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend ‚Taric‘ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Am 31. Januar 2011 gab Paltrade mit Sitz in Varna eine Zollanmeldung mittels eines Einheitspapiers Nr. 11BG002005H0004290 (im Folgenden: EAD) zur Überführung der folgenden Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr und gleichzeitig in den zollrechtlich freien Verkehr ab: 2528800 Holzschrauben und 634 000 gewindeformende (selbstschneidende) Schrauben, die aus Malaysia versandt wurden und zu den nach der Durchführungsverordnung dem Antidumpingzoll unterliegenden Waren gehörten. Die geschuldeten Zölle und die geschuldete Mehrwertsteuer wurden am 31. Januar 2011, d. h. vor der endgültigen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr dieser Waren, buchmäßig erfasst.

16

Nach dem Inkrafttreten der auf der Grundlage des Art. 78 des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung am 27. Juli 2011 führte die Zollbehörde jedoch nach Überlassung der betreffenden Waren eine nachträgliche Überprüfung der Anmeldung auf die Richtigkeit der in ihr enthaltenen Angaben durch. Nach der Überprüfung des EAD und der diesem beigefügten Dokumente stellte die Zollbehörde fest, dass dieses Dokument im Zeitraum der gemäß der Verordnung Nr. 966/2010 erfolgten Untersuchung zollamtlich erfasst worden sei. Daher nahm die Zollbehörde eine Berichtigung der Angaben in diesem Dokument vor.

17

Die bulgarischen Zollbehörden trafen weder besondere Maßnahmen im Hinblick auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus Malaysia, noch trugen sie den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 genannten TARIC-Zusatzcode A999 ein. Sie befolgten jedoch das übliche Verfahren zur Erfassung der nach dem Muster des EAD erstellten Zollanmeldungen im bulgarischen integrierten Zollinformationssystem (Balgarska integrirana mitnicheska informatsionna sistema, im Folgenden: BIMIS).

18

Mit der Entscheidung Nr. 9300-843 vom 10. August 2011 erlegte die Zollbehörde Paltrade die Zahlung zusätzlicher Antidumpingzölle in Höhe von 14623,75 BGN und zusätzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 2924,76 BGN auf. Paltrade erhob beim Administrativen sad Varna Klage gegen diese Entscheidung.

19

Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Varna beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung zulässig, ohne dass eine zollamtliche Erfassung – außer der zollamtlichen Erfassung des EAD im BIMIS – mit der Eintragung des in Art. 1 der Verordnung Nr. 91/2009 genannten TARIC-Zusatzcodes erfolgt ist?

2.

Welche ist nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 966/2010 die entsprechende Höhe für die rückwirkende Erhebung eines Antidumpingzolls bei Anwendung der Durchführungsverordnung?

Zu den Vorlagefragen

20

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung, auf die Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 verweist, dahin auszulegen ist, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, und zum anderen, welche gegebenenfalls die Höhe für die rückwirkende Erhebung dieses ausgeweiteten Antidumpingzolls bei Anwendung der Durchführungsverordnung wäre.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

21

Die bulgarische Regierung und die Zollbehörde vertreten die Ansicht, die Einführung einer anderen zollamtlichen Erfassung als der des EAD im BIMIS sei nicht erforderlich, da dieses eine Vernetzung der auf den TARIC-Codes beruhenden Informationssysteme ermögliche. Die Zolldokumente für alle Arten zollrechtlicher Zwecke und für alle Arten von Zollverfahren, die im europäischen und im nationalen Zollrecht vorgesehen seien, würden durch das BIMIS, mit dem Informationen aus der Datenbank der Zolldokumente beschafft werden könnten, automatisch verarbeitet.

22

Die spanische und die italienische Regierung, Ungarn sowie die Kommission sind ebenfalls der Auffassung, die einschlägigen Vorschriften der Grundverordnung, der Verordnung Nr. 966/2010 und der Durchführungsverordnung zur zollamtlichen Erfassung der betreffenden Einfuhren setzten nicht die Einführung einer spezifischen zollamtlichen Erfassung voraus. Jedes nationale System der zollamtlichen Erfassung sei als hinreichend zu erachten, soweit es die Zollbehörden in die Lage versetze, die zollamtlich erfassten Einfuhren bei Veröffentlichung der Verordnung, nach der die Antidumpingzölle für diese zollamtlich erfassten Einfuhren einzufordern seien, zu erkennen, die genannten Zölle zu erheben und mitzuteilen.

23

Die Kommission fügt hinzu, die geltende zollamtliche Erfassung der Einheitspapiere im BIMIS sei völlig ausreichend, um die Ziele von Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zu erreichen.

24

Der Beklagte im Ausgangsverfahren, die Kommission und alle Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, machen geltend, in der Durchführungsverordnung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Unternehmen aus Malaysia, auf die der durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführte endgültige Antidumpingzoll ausgeweitet werde, der Satz dieses Antidumpingzolls von 85 % anzuwenden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25

Nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittstaaten ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Nach Art. 13 Abs. 3 erfolgt die Einleitung der Untersuchung durch eine Verordnung der Kommission, in der den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die betroffenen Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

26

Aus Art. 13 Abs. 3 ergibt sich insbesondere, dass die Ausweitung der bereits eingeführten endgültigen Maßnahmen bei Vorliegen einer Umgehung ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Einfuhren gemäß Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst wurden.

27

Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Kommission die zuständigen nationalen Behörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass auf die betroffenen Waren ausgeweitete Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

28

Daher ist festzustellen, dass eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach Zweck und Systematik der Grundverordnung, insbesondere nach ihrem 19. Erwägungsgrund und ihrem Art. 13, allein bezweckt, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern. Infolgedessen hat eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber dem ursprünglichen diesen Zoll einführenden Rechtsakt zur Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Maßnahmen nur akzessorischen Charakter.

29

Folglich bezweckt die Verpflichtung, die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen, im spezifischen Kontext einer Umgehung dadurch, dass sie die rückwirkende Erhebung von Zöllen ermöglicht, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit der einzuführenden endgültigen Maßnahmen unterlaufen wird, auch die Effizienz der ausgeweiteten endgültigen Maßnahmen. Da die Kommission die zuständigen nationalen Behörden angewiesen hat, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der betroffenen Einfuhren zu unternehmen, um die rückwirkende Erhebung der ausgeweiteten Antidumpingzölle zu gewährleisten, haben die genannten Behörden insoweit dieser Verpflichtung nachzukommen.

30

Im Ausgangsverfahren wurde mit der Verordnung Nr. 91/2009 der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in China eingeführt. Anschließend wurde mit der Verordnung Nr. 966/2010 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung dieser Maßnahme eingeleitet und in ihrem Art. 2 und nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Waren eingeführt. Nachdem eine Umgehung festgestellt wurde, sieht die Durchführungsverordnung die Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, vor.

31

Aus Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung verpflichtet sind, bestimmte geeignete Durchführungsmaßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der betroffenen Einfuhren zu ergreifen.

32

Da jedoch in der Grundverordnung wie in der Verordnung Nr. 966/2010 die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die zollamtliche Erfassung vorzunehmen haben, nicht angegeben werden, obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten so festzulegen, dass die rückwirkende Erhebung der ausgeweiteten Antidumpingzölle in angemessener Weise gewährleistet wird und damit der Zweck dieser Verordnung erreicht wird.

33

Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass die geltende Erfassung durch das EAD im System BIMIS der vorgesehenen Verpflichtung genügt, da sie zur korrekten rückwirkenden Erhebung der ausgeweiteten Antidumpingzölle keinen Raum für Zweifel an der Feststellung aller Vorgänge zu besteuernder Einfuhren der betroffenen Waren lässt und die effiziente Beschaffung sämtlicher verfügbaren Informationen ermöglicht.

34

Daher genügt eine zollamtliche Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Erfordernissen von Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung.

35

Somit genügt die in Rede stehende zollamtliche Erfassung der nach den anwendbaren Vorschriften der betreffenden Verordnungen bestehenden Verpflichtung.

36

Was die Höhe des rückwirkend erhobenen Antidumpingzolls bei Anwendung der Durchführungsverordnung angeht, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, dass es sich bei dem Zoll, der auf die Einfuhren der betroffenen Waren aus Malaysia ausgeweitet wird, um den mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten, auf „alle übrigen Unternehmen“ anwendbaren endgültigen Antidumpingzoll handelt.

37

Nach Art. 1 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung beträgt der ausgeweitete Antidumpingzoll 85 %.

38

Nach alledem sind die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung, auf den Art. 2 der Verordnung Nr. 966/2010 verweist, ist dahin auszulegen, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, die mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführt worden sind.

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 beträgt der Satz für die rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung erfolgten Einfuhren für „alle übrigen Unternehmen“ 85 %.

Kosten

39

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, auf den Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren verweist, ist dahin auszulegen, dass Modalitäten der zollamtlichen Erfassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dieser Bestimmung in Einklang stehen und damit für die rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls in Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Untersuchung genügen, bei der eine Umgehung der endgültigen Antidumpingzölle festgestellt wurde, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden sind.

 

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 91/2009 beträgt der Satz für die rückwirkende Erhebung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung Nr. 723/2011 erfolgten Einfuhren für „alle übrigen Unternehmen“ 85 %.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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