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Document 62020CJ0087

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2021.
Hauptzollamt B gegen XY.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – Verordnungen (EG) Nrn. 338/97 und 865/2006 – Kaviar von Störartigen – Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als persönliche oder Haushaltsgegenstände – Einfuhrgenehmigung – Abweichung – Grenze von 125 Gramm pro Person – Überschreitung – Schenkungsabsicht.
Rechtssache C-87/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:382

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

12. Mai 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – Verordnungen (EG) Nrn. 338/97 und 865/2006 – Kaviar von Störartigen – Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als persönliche oder Haushaltsgegenstände – Einfuhrgenehmigung – Abweichung – Grenze von 125 Gramm pro Person – Überschreitung – Schenkungsabsicht“

In der Rechtssache C‑87/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2020, in dem Verfahren

Hauptzollamt B

gegen

XY

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin, des Präsidenten der Zweiten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) und des Richters T. von Danwitz,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Hauptzollamts B, vertreten durch A. Wollschläger als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und R. Tricot als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 361, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 338/97) und von Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 (ABl. 2006, L 166, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 (ABl. 2015, L 142, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 865/2006).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt B (Deutschland) und XY über die Beschlagnahme von sechs Dosen mit Kaviar von Störartigen zu je 50 Gramm (g) Gewicht, da die Betroffene bei ihrer Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt hat.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 993, Nr. I‑14537, im Folgenden: CITES) soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit den in seinen Anhängen aufgeführten Arten sowie mit Teilen von und Erzeugnissen aus ihnen nicht der Erhaltung der Biodiversität schadet und auf einer nachhaltigen Nutzung der freilebenden Arten beruht.

4

Dieses Übereinkommen, dem die Union am 8. Juli 2015 beigetreten ist, wurde in der Union seit dem 1. Januar 1984 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. 1982, L 384, S. 1) angewandt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 338/97 aufgehoben, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES angewandt wird.

5

In der Resolution der Konferenz der Vertragsparteien 13.7 (Rev. CoP17) heißt es zur Überwachung des Handels mit Exemplaren, die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat darstellen:

„…

Die Konferenz der Vertragsparteien

1.

beschließt, dass der Ausdruck ‚Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder … Hausrat‘ in Art. VII Abs. 3 für Exemplare gilt, die

a)

im persönlichen Besitz oder Eigentum für nichtgewerbliche Zwecke stehen;

b)

rechtmäßig erworben wurden und

c)

zum Zeitpunkt der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr:

i)

im persönlichen Gepäck getragen, befördert oder enthalten sind oder

ii)

Teil eines Umzugs sind.

3.

kommt überein, dass die Vertragsparteien:

b)

keine Ausfuhr‑, Einfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat verlangen, die tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse der in Anhang II aufgeführten Arten sind, außer

iv)

für die folgenden Exemplare, wenn die Menge die angegebenen Grenzen überschreitet:

Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) – bis zu 125 Gramm pro Person in einem gemäß der Resolution Conf. 12.7 (Rev. CoP17) etikettierten Behältnis;

…“

6

Anhang 1 („Leitlinien für die Auslegung von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat“) der Resolution sieht vor:

„…

Definition von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat

8.

Die Exemplare müssen zu nichtgewerblichen Zwecken im persönlichen Besitz oder Eigentum stehen. Das schließt eine Verwendung zur Erzielung eines gewerblichen Gewinns oder zum Verkauf, eine Ausstellung für gewerbliche Zwecke, ein Vorrätighalten und eine Beförderung zum Verkauf sowie ein Anbieten zum Verkauf aus.

…“

Unionsrecht

Verordnung Nr. 338/97

7

Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 338/97 lautet wie folgt:

„Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der [Union] oder bei deren Einfuhr in die [Union] zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [(ABl. 1992, L 302, S. 1)] zu ermitteln. Des Weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten.“

8

In Art. 1 der Verordnung Nr. 338/97 heißt es:

„Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen.

Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt.“

9

Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

j)

‚persönliche oder Haushaltsgegenstände‘ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind;

t)

‚Exemplar‘ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.

…“

10

In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung heißt es:

„Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die [Union] sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.“

11

Art. 7 der Verordnung sieht unter Abschnitt 3 („Persönliche und Haushaltsgegenstände“) vor:

„Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die [Union] eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden …“

12

Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 stellt klar, dass die geeigneten Maßnahmen, durch die die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei Verstößen gegen die Verordnung – u. a. bei der Einfuhr von Exemplaren in die Union ohne entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung – Sanktionen verhängt werden, „in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und – gegebenenfalls – Einziehung vorsehen [müssen]“.

13

In Anhang B der Verordnung sind „Acipenseriformes spp. (II) [Störartige Acipenseridae, eigentliche Störe] (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A)“ aufgeführt.

Verordnung Nr. 865/2006

14

In den Erwägungsgründen 1, 2 und 6 der Verordnung Nr. 865/2006 heißt es:

„(1)

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des [CITES] … sind Bestimmungen zu erlassen.

(2)

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen.

(6)

Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten.“

15

Art. 9 der Verordnung Nr. 865/2006 lautet:

„Unbeschadet der Artikel 31, 38, 44b, 44i und 44p wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.“

16

Art. 57 („Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die [Union]“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

(3)   Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die [Union] durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der [Union] muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder‑)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.

(4)   Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die [Union] durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der [Union] muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die von der Zollstelle abgestempelte ‚Kopie für den Inhaber‘ (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der [Union] wird vorgelegt;

b)

die Kopie des in Absatz 3 genannten (Wieder‑)Ausfuhrdokuments wird vorgelegt;

c)

der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der [Union] erworben wurden.

(5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die [Union] weder ein (Wieder‑)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

a)

Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;

…“

Deutsches Recht

17

Wenn bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt wird, dass Pflanzen oder Tiere ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, werden die betreffenden Tiere oder Pflanzen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Zollbehörden beschlagnahmt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18

Im Dezember 2015 reiste XY über den Flughafen Düsseldorf (Deutschland) in das Zollgebiet der Union ein. Dabei führte sie sechs Dosen mit Kaviar von Störartigen zu je 50 g mit sich, ohne im Besitz einer Einfuhrgenehmigung nach § 51 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu sein.

19

Nach der Beschlagnahme dieser Dosen durch das Hauptzollamt B erhob XY beim Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) Klage. Dieses gab der Klage teilweise statt und entschied, dass die Eier von Störartigen zwar von Anhang B der Verordnung Nr. 338/97 erfasst seien und ihre Einfuhr daher unter dem Vorbehalt einer Einfuhrgenehmigung stehe, die Beschlagnahme aber dennoch rechtswidrig gewesen sei, da das Hauptzollamt B zwei der sechs betreffenden Kaviardosen, was einer Menge von weniger als 125 g entspreche, XY hätte belassen müssen. Denn XY habe diese Menge nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden wollen, da sie die Absicht gehabt habe, sie an ihre Kinder zu verschenken oder selbst zu verbrauchen.

20

Das Hauptzollamt B legte beim vorlegenden Gericht mit der Begründung Revision ein, dass bei Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Grenze von 125 g der gesamte transportierte Kaviar von Störartigen und nicht nur die darüber liegende Menge zu beschlagnahmen sei. Es wendet sich außerdem gegen die Einstufung der von XY eingeführten Dosen mit Kaviar von Störartigen als „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97, da die Dosen als Geschenk für Dritte bestimmt gewesen seien.

21

Das vorlegende Gericht wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, wie Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 auszulegen ist, da – abgesehen von dem Umstand, dass diese Bestimmung in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich ausgelegt und angewendet werde – das mit dieser Verordnung wie auch mit der Verordnung Nr. 338/97 und dem CITES verfolgte Ziel, nämlich der Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen, für eine enge Auslegung dieser Bestimmung sprächen, der zufolge bei einer Überschreitung der Grenze von 125 g die gesamte Menge an eingeführtem Kaviar von Störartigen von der zuständigen Zollbehörde zu beschlagnahmen sei. Allerdings sei eine weniger enge Auslegung, nach der lediglich die Überschussmenge des eingeführten Kaviars von Störartigen zu beschlagnahmen wäre, sowohl durch das Fehlen eines Sanktionscharakters der Bestimmung als auch durch ein entsprechendes Verständnis von Art. 23 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. 2009, L 324, S. 23) gerechtfertigt, in denen Werte bzw. Mengen vorgesehen seien, bis zu denen unter die Verordnung fallende Waren von den Eingangsabgaben befreit seien.

22

Das vorlegende Gericht hegt überdies Zweifel, ob die Möglichkeit besteht, Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen, dass die von XY eingeführten Dosen mit Kaviar von Störartigen deswegen von der Einstufung als „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ ausgenommen sind, weil sie erklärt habe, sie an Dritte verschenken zu wollen. Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 in keiner Weise entnehmen lasse, dass der Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ nur dann Anwendung finde, wenn der Einführer des fraglichen Exemplars dieses selbst nutze oder verbrauche, und dass im Ausgangsverfahren kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass XY die Dosen für kommerzielle Zwecke besessen habe. Auch könne es in der Praxis für die Zollbehörden schwierig sein, die Absichten des Einführers zuverlässig zu überprüfen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Einfuhr eines Exemplars erlaubt sei, solange es tatsächlich vom Einführer selbst verbraucht werde, dass sie aber verboten sei, wenn es von einem Dritten verbraucht werde.

23

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 dahin gehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder‑)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

2.

Falls diese Frage zu bejahen ist:

Gehören zu den persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

24

Mit seiner zweiten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass Kaviar von Störartigen bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Union als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, und daher unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung von der für seinen Einführer bestehenden Pflicht, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, fallen kann.

25

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C‑477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Insoweit ist erstens festzustellen, dass nach Art. 7 Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 338/97 die Einfuhr von toten Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union nicht der Pflicht unterliegt, hierfür eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, wenn es sich um persönliche oder Haushaltsgegenstände handelt.

27

Gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97 fallen unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind.

28

Somit lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig entnehmen, ob die Anwendbarkeit des Begriffs „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ zwingend eine Verwendung oder einen Verbrauch der bezeichneten toten Exemplare, ihrer Teile oder der Erzeugnisse aus ihnen durch den Einführer selbst voraussetzt.

29

Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass solche Gegenstände, die im persönlichen Besitz oder Eigentum stehen, vom Einführer später unentgeltlich an einen Dritten als Geschenk abgegeben werden, anstatt von ihm für die rein persönliche Verwendung aufbewahrt zu werden.

30

Zweitens ist zu dem Zusammenhang, zu dem die Verordnung Nr. 338/97 gehört, festzustellen, dass diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES – dem die Union beigetreten ist – angewandt wird. Der Gerichtshof kann daher diese Ziele, Grundsätze und Bestimmungen nicht außer Acht lassen, da sie bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Nilsson, C‑154/02, EU:C:2003:590, Rn. 39).

31

Die Resolution der Konferenz der Vertragsparteien 13.7, mit deren Hilfe sich klären lässt, wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen auszulegen sind, stellt in ihrer Nr. 1 klar, dass der Begriff „Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat“ für Exemplare gilt, die im persönlichen Besitz oder Eigentum für nicht gewerbliche Zwecke stehen, rechtmäßig erworben wurden und im persönlichen Gepäck getragen, befördert oder enthalten sind oder Teil eines Umzugs sind.

32

Zudem bestimmt Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung nicht für Exemplare gilt, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

33

Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006 als auch aus der Resolution 13.7 der Konferenz der Vertragsparteien, dass das Fehlen einer kommerziellen Absicht in Bezug auf das eingeführte Exemplar ein entscheidendes Kriterium für seine Einstufung als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ darstellt. Diese Auslegung wird auch durch die Ziele der Verordnung Nr. 338/97 bestätigt.

34

Drittens ist hierzu darauf hinzuweisen, dass die für Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführten Arten eingeführte Schutzregelung einen möglichst umfassenden Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sicherstellen soll, indem im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES der Handel mit ihnen kontrolliert wird (Urteil vom 4. September 2014, Sofia Zoo, C‑532/13, EU:C:2014:2140, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

In der Präambel der Resolution 13.7 der Konferenz der Vertragsparteien wird klargestellt, dass Exemplare der in Anhang I des CITES aufgeführten Arten, zu denen Störartige zählen, in den Einfuhrländern nicht zu hauptsächlich gewerblichen Zwecken verwendet werden dürfen.

36

Folglich ergibt sich sowohl aus dem Zusammenhang, zu dem die Verordnung Nr. 338/97 gehört, als auch aus den mit ihr verfolgten Zielen, dass ein totes Exemplar, ein Teil davon oder ein Erzeugnis aus ihm – wie Kaviar von Störartigen – nicht als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne von Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung eingestuft werden kann, wenn der Einführer eine kommerzielle Absicht verfolgt. Eine solche Einstufung ist hingegen zulässig, wenn der Kaviar zu nicht kommerziellen Zwecken im persönlichen Besitz oder Eigentum steht, und zwar unabhängig davon, ob er an einen Dritten verschenkt werden soll oder nicht.

37

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass Kaviar von Störartigen bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Union als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen, und somit unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung von der für seinen Einführer bestehenden Pflicht, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, fallen kann.

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 dahin auszulegen ist, dass mit der Begründung, dass der Einführer nicht im Besitz einer Genehmigung für die vorgenommene Einfuhr ist, von der Zollbehörde lediglich die über die Grenze von 125 g pro Person hinausgehende Menge an Kaviar von Störartigen, nicht aber die gesamte in das Zollgebiet der Union eingeführte Menge zu beschlagnahmen ist.

39

Gemäß der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts neben ihrem Wortlaut auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

40

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei einer Einfuhr von Kaviar von Störartigen in das Zollgebiet der Union in Mengen bis zu 125 g pro Person für den Einführer nach Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 keine Pflicht besteht, der zuständigen Zollbehörde eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

41

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als solchem lassen sich damit nicht die Folgen ableiten, die sich aus einer Überschreitung dieser Grenze von 125 g für die Festsetzung der von der zuständigen Zollbehörde zu beschlagnahmenden Menge an Kaviar von Störartigen ergeben.

42

Was sodann den Zusammenhang betrifft, zu dem diese Bestimmung gehört, ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 den Grundsatz aufstellt, dass bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen ist.

43

Daraus ergibt sich, dass Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 mit der Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bei Beachtung der Höchstgrenze von 125 g pro Person eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 aufgestellten Grundsatz darstellt und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Kommission/Spanien, C‑360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Schließlich ist zu den Zielen der Verordnung Nr. 338/97 darauf hinzuweisen, dass sie gemäß ihrem Art. 1, und wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einen möglichst umfassenden Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sicherstellen soll.

45

Ein solcher Schutz kann aber nur unter der Voraussetzung sichergestellt werden, dass die in Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 vorgesehene Abweichung allein auf Einfuhren von geringen Mengen von Kaviar von Störartigen beschränkt wird, und folglich nur dann, wenn sich die Beschlagnahme durch die zuständige Zollbehörde auf die Gesamtmenge des in das Zollgebiet der Union eingeführten Kaviars von Störartigen erstreckt.

46

Eine gegenteilige Auslegung, mit der im Rahmen dieser Abweichung zugelassen würde, dass lediglich die 125 g pro Person überschreitende Menge an Kaviar von Störartigen von der zuständigen Zollbehörde zu beschlagnahmen wäre, liefe außerdem – wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat – darauf hinaus, eine Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Exemplaren der Arten des Anhangs B der Verordnung Nr. 338/97 ohne Einfuhrgenehmigung zu fördern und würde das im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 338/97 sowie in den Erwägungsgründen 2 und 6 der Verordnung Nr. 865/2006 genannte Ziel verkennen, das darin besteht, Zollverfahren zu erleichtern und wirksame Kontrollen sicherzustellen.

47

Hierzu ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat, das Hauptzollamt B habe der Klägerin zwei Dosen mit Kaviar von Störartigen zu je 50 g, mithin eine Gesamtmenge von 100 g pro Person, zurückzugeben. Diese Beurteilung zeigt allerdings – neben dem Umstand, dass XY dadurch zusätzliche 25 g Kaviar von Störartigen vorenthalten würden, die sie in Anbetracht der Grenze von 125 g pro Person einführen durfte, ohne hierzu eine Einfuhrgenehmigung vorlegen zu müssen – die Komplexität der Verfahren, mit denen die Zollbehörden konfrontiert werden könnten, wenn lediglich die überschießende Menge an Kaviar von Störartigen zu beschlagnahmen wäre.

48

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 865/2006 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Zollbehörde die Gesamtmenge des eingeführten Kaviars von Störartigen zu beschlagnahmen hat, wenn die in das Zollgebiet der Union eingeführte Menge an Kaviar von Störartigen die Grenze von 125 g pro Person überschreitet und der Einführer nicht im Besitz einer Genehmigung für die Einfuhr ist.

Kosten

49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kaviar von Störartigen bei seiner Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn er an einen Dritten verschenkt werden soll, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen, und somit unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung von der für seinen Einführer bestehenden Pflicht, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, fallen kann.

 

2.

Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission vom 5. Juni 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Zollbehörde die Gesamtmenge des eingeführten Kaviars von Störartigen zu beschlagnahmen hat, wenn die in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Menge an Kaviar von Störartigen die Grenze von 125 Gramm pro Person überschreitet und der Einführer nicht im Besitz einer Genehmigung für die Einfuhr ist.

 

Kumin

Arabadjiev

von Danwitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2021.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Siebten Kammer

A. Kumin


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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