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Document 62002CJ0090
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 1 April 2004. # Finanzamt Gummersbach v Gerhard Bockemühl. # Reference for a preliminary ruling: Bundesfinanzhof - Germany. # Reference for a preliminary ruling - Interpretation of Article 18(1) of the Sixth VAT Directive - Conditions for exercise of the right to deduct input VAT - Recipient of a service referred to in Article 9(2)(e) of the Sixth VAT Directive - Supply of staff by a taxable person established abroad - Recipient liable for VAT as the person to whom the supply was made - Requirement to hold an invoice - Content of the invoice. # Case C-90/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April 2004.
Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen - Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet - Erfordernis des Besitzes einer Rechnung - Inhalt der Rechnung.
Rechtssache C-90/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April 2004.
Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen - Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet - Erfordernis des Besitzes einer Rechnung - Inhalt der Rechnung.
Rechtssache C-90/02.
European Court Reports 2004 I-03303
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:206
*A9* Bundesfinanzhof, Beschluß vom 22/11/2001 (V R 61/00)
- Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 197 p.322-330
- Betriebs-Berater 2002 p.717 (résumé)
- Der Betrieb 2002 p.825
- Internationales Steuerrecht 2002 p.273-274
- Umsatzsteuer-Rundschau 2002 p.226-229
«Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer – Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen – Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet – Erfordernis des Besitzes einer Rechnung – Inhalt der Rechnung»
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(Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
1. April 2004(1)
„Vorabentscheidungsersuchen – Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer – Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen – Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet – Erfordernis des Besitzes einer Rechnung – Inhalt der Rechnung“
In der Rechtssache C-90/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Finanzamt Gummersbachgegen
Gerhard Bockemühl vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 18 Absatz 1 und 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Gummersbach, vertreten durch F. Fürst als Bevollmächtigten, von Herrn Bockemühl, vertreten durch J. A. Nohl und C. Hesener, Steuerberater, und der Kommission, vertreten durch K. Gross im Beistand von A. Böhlke, in der Sitzung vom 11. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2003,
folgendes
...
…“
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…
…“
...“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 22. November 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Ein Steuerpflichtiger, der nach Artikel 21 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer als Empfänger einer Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen.
Jann |
Rosas |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |