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Document 22019D0224

Beschluss Nr. 1/2019 der EU-Japan-Arbeitsgruppe „Wein“ vom 1. Februar 2019 über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und die Modalitäten für die Selbstzertifizierung [2019/224]

ABl. L 35 vom 7.2.2019, p. 36–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/224/oj

7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/36


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DER EU-JAPAN-ARBEITSGRUPPE„WEIN“

vom 1. Februar 2019

über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und die Modalitäten für die Selbstzertifizierung [2019/224]

DIE ARBEITSGRUPPE „WEIN“ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf die Artikel 2.28 und 2.35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

(2)

Mit Artikel 22.4 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe „Wein“ eingesetzt, die unter anderem für die wirksame Umsetzung und Durchführung des Kapitels 2 Abschnitt C und des Anhangs 2-E des Abkommens zuständig ist.

(3)

Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 und 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Europäischen Union erfüllt sind.

(4)

Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss.

(5)

Gemäß Artikel 2.35 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Selbstzertifizierung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

(2)   Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

(3)   Die Modalitäten für die Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Die Vordrucke und die Modalitäten, die im Einklang mit Artikel 2.28 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens in diesem Beschluss festgelegt sind, treten am 1. Februar 2019 in Kraft.

Für die Arbeitsgruppe „Wein“, die Vorsitzenden

Antonia GAMEZ MORENO

Leiterin des Referats A4 Asien und Australasien

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Europäische Kommission

Kazuya OTSUKA

Direktor der Abteilung Wirtschaftliche Angelegenheiten Europäische Union

Referat für Wirtschaftsfragen

Außenministerium, Japan


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

MODALITÄTEN FÜR DIE SELBSTZERTIFIZIERUNG

1.

Das Nationale Forschungsinstitut für Brauerei – unter Aufsicht des japanischen Finanzministeriums –

i)

bestimmt die in Japan für die Selbstzertifizierung gemäß Artikel 2.28 des Abkommens über eine Wirtschaftspartnerschaft zugelassenen Erzeuger einzeln;

ii)

überwacht und kontrolliert die zugelassenen Erzeuger und

iii)

meldet der Europäischen Union

zwei Mal jährlich in den Monaten Januar und Juli die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger zusammen mit deren amtlichen Registrierungsnummern und

unverzüglich jede Änderung der Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger sowie etwaige Widerrufe von Zulassungen.

2.

Die Europäische Union veröffentlicht und aktualisiert unverzüglich die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger in der Liste der zuständigen Stellen, benannten Laboratorien und zugelassenen Weinerzeuger und -verarbeiter von Drittländern zur Erstellung von VI-1-Dokumenten für Weineinfuhren in die EU, die auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission abrufbar ist: ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf

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