EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22019D0224
Decision No 1/2019 of the EU-Japan Working Group on Wine of 1 February 2019 on the forms to be used for certificates for the import of wine products originating in Japan into the European Union and the modalities concerning self-certification [2019/224]
Beschluss Nr. 1/2019 der EU-Japan-Arbeitsgruppe „Wein“ vom 1. Februar 2019 über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und die Modalitäten für die Selbstzertifizierung [2019/224]
Beschluss Nr. 1/2019 der EU-Japan-Arbeitsgruppe „Wein“ vom 1. Februar 2019 über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und die Modalitäten für die Selbstzertifizierung [2019/224]
ABl. L 35 vom 7.2.2019, p. 36–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/36 |
BESCHLUSS Nr. 1/2019 DER EU-JAPAN-ARBEITSGRUPPE„WEIN“
vom 1. Februar 2019
über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und die Modalitäten für die Selbstzertifizierung [2019/224]
DIE ARBEITSGRUPPE „WEIN“ —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf die Artikel 2.28 und 2.35,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. |
(2) |
Mit Artikel 22.4 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe „Wein“ eingesetzt, die unter anderem für die wirksame Umsetzung und Durchführung des Kapitels 2 Abschnitt C und des Anhangs 2-E des Abkommens zuständig ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 und 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Europäischen Union erfüllt sind. |
(4) |
Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss. |
(5) |
Gemäß Artikel 2.35 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Selbstzertifizierung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
(3) Die Modalitäten für die Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Die Vordrucke und die Modalitäten, die im Einklang mit Artikel 2.28 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Abkommens in diesem Beschluss festgelegt sind, treten am 1. Februar 2019 in Kraft.
Für die Arbeitsgruppe „Wein“, die Vorsitzenden
Antonia GAMEZ MORENO
Leiterin des Referats A4 Asien und Australasien
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Europäische Kommission
Kazuya OTSUKA
Direktor der Abteilung Wirtschaftliche Angelegenheiten Europäische Union
Referat für Wirtschaftsfragen
Außenministerium, Japan
ANHANG III
MODALITÄTEN FÜR DIE SELBSTZERTIFIZIERUNG
1. |
Das Nationale Forschungsinstitut für Brauerei – unter Aufsicht des japanischen Finanzministeriums –
|
2. |
Die Europäische Union veröffentlicht und aktualisiert unverzüglich die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger in der Liste der zuständigen Stellen, benannten Laboratorien und zugelassenen Weinerzeuger und -verarbeiter von Drittländern zur Erstellung von VI-1-Dokumenten für Weineinfuhren in die EU, die auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission abrufbar ist: ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf |