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Document 32019R1131

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2019/4891

OJ L 179, 3.7.2019, p. 12–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1131/oj

3.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1131 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2019

zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14a Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 24a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/1036 und der Verordnung (EU) 2016/1037 ist es möglich, auf bestimmte Waren auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (3) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone Antidumpingzölle und/oder Ausgleichszölle anzuwenden und zu erheben.

(2)

Wird die betroffene Ware aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht, muss für die Anmeldung der Ware vor ihrem Abgang gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine Wiederausfuhranmeldung, eine Wiederausfuhrmitteilung oder eine summarische Ausgangsanmeldung ausgefüllt werden. Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die Angaben vorliegen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob Antidumping- oder Ausgleichszölle zu entrichten sind, oder dass die Erfassungs- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingehalten werden, sollte vom Empfänger die Abgabe einer Erklärung über den Erhalt bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Wiederausfuhranmeldung angenommen wurde oder in dem die Wiederausfuhrmitteilung oder die summarische Ausgangsanmeldung registriert wurde, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone.

(3)

Wird die betroffene Ware direkt von außerhalb des Zollgebiets der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht, ist es nicht möglich, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Instrumente einzusetzen. Um zu gewährleisten, dass den Zollbehörden die Angaben vorliegen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob Antidumping- oder Ausgleichszölle zu entrichten sind, oder dass die Erfassungs- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5, 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingehalten werden, sollte die betroffene Ware anhand der Abgabe einer Erklärung über den Erhalt durch den Empfänger angemeldet werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Da der Mitgliedstaat, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört, für die Durchführung der Kontrollen am besten geeignet ist, sollte die Anmeldung bei der zuständigen Zollbehörde dieses Mitgliedstaats erfolgen.

(4)

Um die im Rahmen dieser Verordnung von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen zu vereinfachen, sollte das Schuldnerkonzept als allgemeine Regel auf die Inhaber beschränkt sein, die eine Lizenz besitzen, die eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats gestattet, und die die betroffenen Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone erhalten, unabhängig von dem Ort, von dem die Ware verbracht wird. In bestimmten Situationen können jedoch auch Personen, die keine Lizenz besitzen, Schuldner sein.

(5)

In den Fällen, in denen die betroffene Ware vor ihrer Verbringung auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union in die aktive Veredelung übergeführt wird, ist eine Sonderregelung erforderlich, um eine mögliche Umgehung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen zu vermeiden.

(6)

Um eine effiziente Anwendung des Rahmens dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf Bemessung, Mitteilung, Erhebung, Erstattung, Erlass und Erlöschen der Zollschuld sowie die Leistung einer Sicherheit bereits festgelegten entsprechenden Verfahren insofern gelten, als sie für diese Verordnung relevant sind.

(7)

Da die Bestimmungen zur zollamtlichen Kontrolle in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nicht außerhalb des Zollgebiets der Union gelten, ist es erforderlich, in dieser Verordnung spezifische Regeln für die zollamtliche Kontrolle festzulegen.

(8)

Damit die Zollbehörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Bearbeitung von Erklärungen über den Erhalt haben, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, auf den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 Bezug genommen wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, sowie die Verfahren in Bezug auf die Mitteilung und Anmeldung solcher Waren und die Entrichtung von Zöllen, sofern für diese Waren Folgendes gilt:

a)

eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens oder

b)

eine Durchführungsverordnung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren oder

c)

eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten;

(2)

„Festlandsockel“ ist ein Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;

(3)

„ausschließliche Wirtschaftszone“ ist die ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;

(4)

„betroffene Ware“ ist eine Ware, für die Folgendes gilt:

a)

eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens oder

b)

eine Durchführungsverordnung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren oder

c)

eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls;

(5)

„Erklärung zum Erhalt“ ist die Handlung, durch die der Empfänger in der vorgeschriebenen Art und Weise den Erhalt der betroffenen Waren auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats anhand von Datenelementen angibt, die für die Erhebung des zu entrichtenden Antidumping- und/oder Ausgleichszolls oder für die Erfüllung der Berichterstattungs- und/oder Erfassungspflichten nach einem in Artikel 1 Buchstabe a oder b genannten Akt erforderlich sind;

(6)

„Schuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den für die betroffene Ware geltenden Betrag der Antidumping- und/oder Ausgleichszölle zu entrichten;

(7)

„Empfänger“ ist der Halter einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, der die betroffene Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone erhält oder für deren Erhalt Vorkehrungen getroffen hat;

(8)

„Zollschuldner“ ist eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person.

Artikel 3

Abgabe einer Erklärung zum Erhalt

(1)   Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wird vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt gemeldet.

(2)   Die Erklärung zum Erhalt wird unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bei den folgenden Zollbehörden abgegeben:

a)

wird die betroffene Ware aus dem Zollgebiet der Union verbracht, bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Wiederausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhrmitteilung angenommen oder die summarische Ausgangsanmeldung registriert wird;

b)

wird die betroffene Ware nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört.

(3)   Die Erklärung zum Erhalt enthält die in Teil I des Anhangs angegebenen Datenelemente unter Beifügung der entsprechenden Belege.

(4)   Die Zollbehörde kann die Abgabe der Erklärung zum Erhalt auch auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestatten. In einem solchen Fall gibt der Empfänger das Papierformular in Teil II des Anhangs im Original und als Kopie mit den entsprechenden Belegen zu den im Formular angegebenen Datenelementen ab. Das Original verbleibt bei der Zollbehörde. Der Empfänger erhält die Kopie von der Zollbehörde zurück, sobald diese die Erklärung zum Erhalt registriert und den Erhalt bestätigt hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten verwenden die Angaben der Erklärung zum Erhalt, um ihren Erfassungspflichten nach Artikel 14 Absätze 5 und 5a der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absätze 5 und 5a der Verordnung (EU) 2016/1037 sowie ihren Berichterstattungspflichten gegenüber der Kommission nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Rates und Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Rates nachzukommen.

Artikel 4

Schuld

(1)   Folgendes führt zu einer Schuld:

a)

die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung, einer Wiederausfuhrmitteilung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung für die betroffene Ware, was auch veredelte Waren aus der Überführung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschließt, die aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde;

b)

der Erhalt der betroffenen Ware, die von außerhalb des Zollgebiets der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung oder der Registrierung der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung.

In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei Erhalt der betroffenen Waren.

(3)   Der Schuldner ist der Empfänger.

Liegen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Wiederausfuhranmeldung, Wiederausfuhrmitteilung oder summarischen Ausgangsanmeldung oder der in Absatz 4 genannten Erklärung zum Erhalt Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Antidumping- und oder Ausgleichszölle ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Schuldner, die die für die Anmeldung oder Mitteilung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Schuld entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.

(4)   Der Empfänger gibt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware eine Erklärung zum Erhalt ab. Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 finden Anwendung.

(5)   Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden unter Verwendung des entsprechenden im Datenelement 2/3 in Anhang B Titel II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) festgelegten Referenzcodes in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung oder der summarischen Ausgangsanmeldung die Angaben über den Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone des Mitgliedstaats gemacht, in die die betroffenen Ware verbracht wird.

(6)   Die Schuld entsteht an dem Ort, an dem die Erklärung zum Erhalt abgegeben wurde, oder an dem Ort, an dem sie hätte abgegeben werden müssen, wurde sie nicht nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 abgegeben.

Artikel 5

Berechnung des Antidumping- und/oder Ausgleichszolls

(1)   Der zu entrichtende Antidumping- und/oder Ausgleichszoll wird sinngemäß nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Berechnung des zu entrichtenden Einfuhrzolls ermittelt, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Schuld in Bezug auf die betroffene Ware für die betroffene Ware galten.

(2)   Wurde eine betroffene Ware in die aktive Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt, erfolgt die Bemessung der Schuld für die aus der betroffenen Ware veredelten Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wiederausgeführt werden, auf der Grundlage der Zolleinreihung, des Zollwerts, der Menge, der Art und des Ursprungs der betroffenen Ware, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung übergeführt wurde.

Artikel 6

Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, Erlass und Erlöschen der Zollschuld sowie Sicherheitsleistung

Für die Zwecke der Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, des Erlasses und des Erlöschens der Zollschuld sowie für die Zwecke der Sicherheitsleistung gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel 2, 3 und 4 des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 7

Kontrollen durch die Zollbehörden

(1)   Die Zollbehörden können die betroffene Ware untersuchen und/oder dort, wo dies noch möglich ist, Proben nehmen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Wiederausfuhranmeldung, der Wiederausfuhrmitteilung, der summarischen Ausgangsanmeldung oder der Erklärung zum Erhalt gemachten Angaben überprüfen, ferner das Vorhandensein, die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen.

(2)   Die Zollbehörden können die Buchhaltung des Schuldners und andere Aufzeichnungen über die die betroffene Ware betreffenden Geschäftsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge überprüfen.

(3)   Gibt es Beweise dafür, dass eine Person die Verpflichtungen dieser Verordnung nicht eingehalten hat, können die Zollbehörden die Buchführung dieser Person sowie andere Aufzeichnungen über die die betroffene Ware betreffenden Geschäftsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge überprüfen.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Kontrollen und Überprüfungen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die aus geschäftlichen Gründen über diese Unterlagen oder diese Daten verfügen.

Artikel 8

Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen sowie Gebühren und Kosten

In Bezug auf die Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen gilt sinngemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

In Bezug auf Gebühren und Kosten gilt sinngemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten nach ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

ERKLÄRUNG ZUM ERHALT

TEIL I

Datenelemente

Die Erklärung zum Erhalt wird vom Empfänger elektronisch übermittelt und hat die folgenden Datenelemente zu enthalten:

(1)

Name, Anschrift und EORI-Nummer des Empfängers

(2)

Bezeichnung der angemeldeten betroffenen Ware, Warencode — TARIC-Code und ggf. TARIC-Zusatzcode, Roh- und Eigenmasse, Menge in besonderer Maßeinheit (falls zutreffend), Code des Ursprungslands und/oder gegebenenfalls Code des Versendungslands (1)

(3)

Zuständiger Mitgliedstaat (siehe Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4)

(4)

Nummer(n) der auf diese Erklärung anwendbaren Verordnung(en) oder Einleitungsbekanntmachung(en)

Geltende Maßnahme:

Antidumping-/Ausgleichszollstatistik,

Einleitungsbekanntmachung,

Zollamtliche Erfassung,

Vorläufiger Antidumpingzoll,

Vorläufiger Ausgleichszoll,

Endgültiger Antidumpingzoll,

Endgültiger Ausgleichszoll.

(5)

Nettopreis frei Grenze des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone

(6)

Berechnung des vorläufigen und/oder endgültigen Antidumping- und/oder Ausgleichszolls (falls zutreffend)

(7)

Datum des Erhalts der betroffenen Ware und gegebenenfalls MRN

(8)

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen (im Falle des Verkaufs der betroffenen Ware ist eine Rechnung beizufügen)

(9)

Datum, Name und Unterschrift des Empfängers

Die Zollbehörden können zulassen, dass diese Datenelemente ohne den Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt werden. In diesem Fall ist vom Empfänger das folgende Formular „Erklärung zum Erhalt“ zu verwenden.

TEIL II

Formular

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Anmerkung:

Der Text auf der Kopie der Erklärung zum Erhalt hat folgendermaßen zu lauten:

„Kopie

für den Empfänger“.


(1)  In Fällen, in denen Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen nach einer Umgehungsuntersuchung auf Waren ausgeweitet wurden, die aus einem anderen als dem Land versandt werden, das von den Maßnahmen betroffen ist.


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