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Document 32019R1715

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7005

OJ L 261, 14.10.2019, p. 37–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj

14.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1715 DER KOMMISSION

vom 30. September 2019

mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (3) („Tiergesundheitsrecht“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (5) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 102 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 103 Absatz 6 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird unter anderem die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf in die Union verbrachte Tiere und Waren geregelt, um die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten.

(2)

Darin ist festgelegt, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) einrichtet und verwaltet, mit dem die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden. In das IMSOC sollten bestimmte, von der Kommission verwaltete Informationssysteme integriert und bei Bedarf aktualisiert werden; zudem sollte mit dem IMSOC die Interoperabilität sichergestellt werden, indem die von der Kommission verwalteten Informationssysteme und in bestimmten Fällen auch bestehende nationale Systeme der Mitgliedstaaten und Informationssysteme von Drittländern und internationalen Organisationen („andere Systeme“) miteinander verbunden werden.

(3)

Zu den Informationssystemen, die von der Kommission verwaltet werden und in das IMSOC zu integrieren sind, gehören das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete und durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erweiterte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) zur Meldung eines von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit, das gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichtende System zur Meldung von und Berichterstattung über Tierseuchen (ADIS), das gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 einzurichtende System zur Meldung des Auftretens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallenden Schädlingen und zur Berichterstattung darüber, sowie die technischen Hilfsmittel für Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC) und das TRACES-System gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

(4)

Die von der Kommission verwalteten Informationssysteme wurden zu verschiedenen Zeitpunkten eingerichtet und seither aus rechtlichen und operativen Gründen angepasst. Um sie gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zu aktualisieren und zu integrieren, ist es daher angebracht, alle Bestimmungen zur Funktionsweise des IMSOC und seiner Systemkomponenten in einem Rechtsakt zusammenzufassen und Vorschriften für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen mit anderen Systemen auf der Grundlage der der Kommission durch die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 übertragenen Befugnisse festzulegen und die bestehenden Durchführungsrechtsakte aufzuheben.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC und seiner Komponenten nur für die Zwecke der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten erfolgen, die zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Unionsvorschriften in den in Artikel 1 Absatz 2 der erwähnten Verordnung genannten Bereichen dienen; dazu zählt auch das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

(6)

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten werden bei allen Unternehmern während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit durchgeführt, wobei in bestimmten Fällen, wie bei Tierschutzkontrollen oder bei amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen mit langer Haltbarkeitsdauer, z. B. Dosenkonserven oder Lebensmittelkontaktmaterialien, dieselben Tiere und Waren zu verschiedenen Zeitpunkten kontrolliert werden. Um das bisherige Verhalten von Unternehmern ordnungsgemäß nachverfolgen zu können, sollte daher eine maximale Speicherdauer von zehn Jahren für personenbezogene Daten festgelegt werden, die bei Ausbrüchen von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, von Tierseuchen, bei Tierschutzkontrollen und bei Ausbrüchen von Pflanzenkrankheiten eine Rückverfolgbarkeit gewährleisten sollte.

(7)

Zur Durchführung von Maßnahmen, die den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthaltenen Grundsatz „Datenschutz durch Technikgestaltung“ berücksichtigen, sollte es in den IMSOC-Komponenten nur eingeschränkt möglich sein, nichtstrukturierte Informationen einzugeben. Diese Möglichkeit sollte nur dort genutzt werden, wo derartige Informationen notwendig sind und nicht effizient als strukturierte Informationen bereitgestellt werden können. Darüber hinaus sind die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in jeder Bestimmung dieser Verordnung verankert, insbesondere in Bezug auf die Angabe von Verantwortlichen, die Speicherfristen für personenbezogene Daten, den Zugang zu personenbezogenen Daten, Übermittlungen personenbezogener Daten sowie die Datensicherheit.

(8)

Um die Entwicklung allgemeiner, auf das IMSOC anwendbarer Lösungen einheitlich zu steuern und um sicherzustellen, dass Systemkomponenten kohärent entwickelt und angewendet werden, ist in Bezug auf das IMSOC eine Zusammenarbeit nach dem Ansatz der Multi-Level-Governance zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und die Einführung unterschiedlicher Verfahren zu vermeiden, wo dies nicht zwingend erforderlich ist.

(9)

Es ist angebracht, zu diesem Zweck die Mitglieder jeder IMSOC-Systemkomponente zu einem Netz zusammenzuschließen, zu dem auch die Kommission und gegebenenfalls EU-Agenturen gehören; die Kommission sollte Führungsstrukturen etablieren, die es ermöglichen, laufend Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten in Bezug auf geplante Änderungen und neue Funktionen einzuholen, um die Entwicklung des IMSOC und seiner Komponenten zu steuern.

(10)

Obwohl jede IMSOC-Komponente ihre eigenen Besonderheiten hat, sollten mit dieser Verordnung allgemeine Grundsätze festgelegt werden, die in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die Verantwortung für die Daten, Informationen und Unterlagen und den Austausch mit anderen Systemen für alle Komponenten gelten sollen. Mit ihr sollten des Weiteren die Rechte und Pflichten der Kommission im Zusammenhang mit dem IMSOC und dem Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 definiert werden.

(11)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 vorsieht, dass das RASFF in das IMSOC zu integrieren ist, sollten mit der vorliegenden Verordnung Durchführungsmaßnahmen für den effizienten Betrieb des RASFF innerhalb des IMSOC festgelegt werden, und zwar auf Grundlage der derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission (10) geltenden Bedingungen und Verfahren für die Übermittlung von Meldungen, einschließlich der Definition der unterschiedlichen, von der Art des Risikos abhängigen Meldungsarten.

(12)

Da die Bestimmungen zur Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die Durchführungsmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission (12) zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit („AAC-System“) jetzt in Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 enthalten sind, sollten — im Einklang mit den der Kommission durch die Verordnung (EU) 2017/625 übertragenen Befugnissen — mit der vorliegenden Verordnung operative Regelungen und ein Standardformat für den Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden Verstößen über das IMSOC festgelegt werden.

(13)

Angesichts der Komplexität bestimmter Verstöße, bei denen Risiken möglicherweise nicht unmittelbar festgestellt werden, und um mithilfe des richtigen Verfahrens eine rasche und geeignete Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften für die klare Unterscheidung zwischen Verstößen, die Risiken mit sich bringen, und anderen Verstößen enthalten, um die Wahl zwischen dem RASFF- oder dem AAC-Verfahren zu optimieren und zu erleichtern.

(14)

Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Art der über die RASFF- oder AAC-Verfahren ausgetauschten Informationen so weit wie möglich vereinheitlichen, um in Fällen, in denen die tatsächlichen Umstände ein Risiko be- oder widerlegen, rasch auf das andere Verfahren übergehen zu können.

(15)

Bei der anlässlich einer Fipronil-Kontamination einberufenen Ministerkonferenz vom 26. September 2017 (13) vereinbarten die Kommission und die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen und ein koordiniertes Vorgehen, um Lebensmittelbetrug künftig verstärkt zu bekämpfen. Eine der von ihnen vereinbarten Maßnahmen war das Schließen der Lücke zwischen dem RASFF- und dem AAC-System durch eine kombinierte Plattform, mit der ein möglichst effizienter Informationsaustausch sichergestellt werden soll. Zu diesem Zweck sollte mit der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames computergestütztes Instrument (iRASFF) eingerichtet werden, das in das IMSOC zu integrieren ist und welches das RASFF- mit dem AAC-System verknüpft, um den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 zu ermöglichen.

(16)

Um die korrekte und effiziente Funktionsweise des iRASFF zu gewährleisten, sollten die für die RASFF- und AAC-Netze zuständigen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten in einer zentralen Kontaktstelle vertreten sein. Diese sollte aus die beiden Netze verwaltenden Personen bestehen — unabhängig davon, ob sie sich physisch in derselben Verwaltungseinheit befinden oder nicht —, Informationen an die entsprechende zuständige Behörde innerhalb des Landes weiterleiten und routinemäßig als erste Kontaktstelle für die Kommission fungieren.

(17)

Angesichts der Fälle von kriminellen Handlungen im Bereich der Lebens- und Futtermittelkette, die sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Polizei- oder Justizbehörden von Relevanz sind, sollte die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ebenfalls Bestandteil des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug sein und bei Bedarf die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) informieren.

(18)

Mit der vorliegenden Verordnung sollten zudem gemeinsame Vorschriften für die iRASFF-Kontaktstellen und für die koordinierende Rolle der Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung von Meldungen und der Unterstützung bei der Identifizierung wiederkehrender Gefahren und der in den Meldungen genannten Unternehmer festgelegt werden.

(19)

Da in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zudem vorgeschrieben ist, dass die Behörden die Öffentlichkeit unter anderem über Risiken für die menschliche Gesundheit aufklären und Drittländer über bestimmte Meldungen unterrichten müssen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und der Drittländer festgelegt werden, bei denen das Informationserfordernis und die geschäftlichen Interessen der Unternehmer ausgewogen berücksichtigt werden sollten.

(20)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften für Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, festgelegt, darunter Anforderungen an die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber. Nach der genannten Verordnung ist die Kommission verpflichtet, ein computergestütztes Informationssystem für die Handhabung der Verfahren und Instrumente hinsichtlich dieser Anforderungen (ADIS) einzurichten und zu verwalten, und dieses System sollte in das IMSOC integriert werden.

(21)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die zeitlich versetzte Einrichtung des Netzes für die Funktionsweise des ADIS festgelegt werden

(22)

In der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Maßnahmen vorgesehen, um das Eindringen oder die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen in das bzw. dem Gebiet der EU zu verhindern, darunter auch Anforderungen an die Meldung über das Auftreten eines Schädlings und die ergriffenen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Gemäß der genannten Verordnung ist die Kommission verpflichtet, ein elektronisches System einzurichten, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln sollen und das mit dem IMSOC verbunden werden bzw. mit dem IMSOC kompatibel sein sollte.

(23)

Zu diesem Zweck wird die Kommission mit der genannten Verordnung dazu ermächtigt, spezifische Vorschriften für Meldungen festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Elemente, die enthalten sein müssen, die Formvorgaben und die Anweisungen für ihre Einhaltung sowie die Fristen für die Übermittlung bestimmter Elemente.

(24)

Bei EUROPHYT-Beanstandungen (14) handelt es sich um ein Online-Meldesystem, das von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um Beanstandungen von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu melden, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt werden und die eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schädlingen darstellen. Das Verfahren und das Standardformblatt, das für die Meldung einer Beanstandung solcher Sendungen aus einem Drittland zu verwenden ist, sind in der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (15) festgelegt.

(25)

Parallel dazu wurde das Online-Meldesystem EUROPHYT-Ausbrüche entwickelt, um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, eine amtliche Bestätigung des Auftretens von Schädlingen in ihrem Gebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung oder Vermeidung der Ausbreitung des Schädlings zu melden, unabhängig davon, ob der jeweilige Organismus auf EU-Ebene als schädlich eingestuft wird oder nicht. Im Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission (16) ist festgelegt, welche Informationen in diesen Meldungen enthalten sein müssen und welche Fristen für die Übermittlung gelten. Zudem muss der meldende Mitgliedstaat diese so bald wie möglich aktualisieren, falls neue relevante Informationen verfügbar geworden sind oder falls er neue relevante Maßnahmen ergriffen hat.

(26)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Beanstandungen und Ausbrüche so zu melden, wie in der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgeschrieben, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Meldung von Beanstandungen und Ausbrüchen festgelegt werden, die den Vorschriften für Beanstandungen gemäß der Richtlinie 94/3/EG und denen für Ausbrüche gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU vergleichbar sind.

(27)

Da die an EUROPHYT–Beanstandungen übermittelten Meldungen den an das TRACES-System übermittelten Daten und Informationen zur Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zum innergemeinschaftlichen Handel vergleichbar sind, sollten die Funktionen von EUROPHYT–Beanstandungen für Waren, die an der Grenze und innerhalb der Union beanstandet werden, in TRACES bereitgestellt werden, statt in EUROPHYT.

(28)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht zudem vor, dass das IMSOC die Herstellung, Bearbeitung und Übermittlung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) und amtlichen Bescheinigungen ermöglichen sollte, und ermächtigt die Kommission, das Format der GGED, die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung sowie die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen zu regeln.

(29)

Um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei elektronischen Identifizierungsmitteln und elektronischen Bescheinigungen zu erreichen und um das Bescheinigungsverfahren zu digitalisieren und zu vereinheitlichen, sollte die Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen und der GGED den Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission (18), der gemäß der genannten Verordnung erlassen wurde, für elektronische Signaturen, elektronische Siegel und elektronische Zeitstempel auf deren jeweiligem Identitätssicherungsniveau genügen; ferner sollten die bestehenden Bestimmungen zu elektronischen Pflanzengesundheitszeugnissen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553 der Kommission (19) als Grundlage genutzt werden.

(30)

Da jedoch die Verordnung (EU) 2016/2031 vorsieht, dass elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für das Einführen von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nur anerkannt werden, wenn sie über das IMSOC oder über einen elektronischen Austausch mit dem IMSOC bereitgestellt werden, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gemäß diesen Bestimmungen festgelegt werden.

(31)

Um die Kontinuität der derzeitigen operativen Praxis zu erhalten, sollten die Eingabefelder des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) von Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (20), des GVDE für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (21) und des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (22) als Grundlage für die mit der vorliegenden Verordnung festzulegenden Eingabefelder für die GGED für die jeweiligen Tier- oder Warenkategorien dienen.

(32)

Für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus Drittländern, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, sollte mit der vorliegenden Verordnung ebenfalls ein Muster für ein GGED mit Eingabefeldern festgelegt werden, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission (23) relevant sind. Diese Eingabefelder sollten zudem mit den Elementen, die in den EUROPHYT–Beanstandungsmeldungen enthalten sein müssen, abgestimmt werden.

(33)

Da das GGED einerseits von den Unternehmern zu verwenden ist, um den zuständigen Behörden die Ankunft einer Sendung vorab anzukündigen, und andererseits von diesen Behörden zu verwenden ist, um das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung betreffend der Sendung zu vermerken, sollten die GGED in drei Teile aufgeteilt werden: Ein Teil sollte von der für die Sendung verantwortlichen Person ausgefüllt werden, einer von der für die Entscheidung über die Sendung verantwortlichen zuständigen Behörde und einer von der zuständigen Behörde, die Folgemaßnahmen zu der Sendung ergreift. Die vorliegende Verordnung sollte Anweisungen für das Ausfüllen jedes Teils des GGED enthalten, auch in Bezug auf die sprachlichen Anforderungen.

(34)

Gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sind die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sichere, integrierte, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme einzurichten, um Single-Window-Dienstleistungen bereitzustellen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission und zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sorgen. Da diese Ziele denen der Verordnung (EU) 2017/625 vergleichbar sind, sollte die vorliegende Verordnung ähnliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden enthalten, die für in die Union verbrachte Tiere und Waren zuständig sind und mit TRACES arbeiten.

(35)

Um die konsistente Erfassung von Informationen zu gewährleisten und eine Verunreinigung der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Kommission zu vermeiden, sollten beim Datenaustausch zwischen TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten die von der Kommission in TRACES bereitgestellten Referenzdaten verwendet werden.

(36)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Funktionsweise von TRACES erforderlich sind, zum Beispiel die Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die Verzeichnisse der für TRACES-Zwecke benannten Kontrolleinheiten, die Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zugelassenen Lebensmittelbetriebe und die Verzeichnisse der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben.

(37)

Die Bestimmungen der Richtlinie 94/3/EG, der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 und die Durchführungsbeschlüsse 2014/917/EU, (EU) 2015/1918 und (EU) 2018/1553 wurden überprüft und nun in die vorliegende Verordnung integriert. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollten diese Rechtsakte mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben werden.

(38)

Die Entscheidungen 92/486/EWG (27), 2003/24/EG (28), 2003/623/EG (29), 2004/292/EG (30), 2004/675/EG (31) und 2005/123/EG (32) der Kommission, die im Zusammenhang mit dem TRACES-System gemäß der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (33) und der Entscheidung 92/438/EWG des Rates (34) erlassen wurden, sind hinfällig geworden. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollten diese Entscheidungen mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 ebenfalls aufgehoben werden.

(39)

Diese Verordnung wurde mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten erörtert.

(40)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

Spezifische Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzurichtende Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF);

b)

Verfahren für die Einrichtung und Nutzung eines computergestützten Systems für die Meldung von und Berichterstattung über Seuchen innerhalb der Union, das gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist;

c)

spezifische Vorschriften, einschließlich Fristen, für die Übermittlung von Meldungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 festzulegen sind;

d)

Vorschriften für die computergestützte Bearbeitung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC), das für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen erforderlich ist, in Bezug auf:

i)

das Format des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED), auch in Bezug auf dessen elektronische Form, sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung;

ii)

einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/625;

iii)

die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2017/625;

iv)

Standardformate für den Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich:

Amtshilfeersuchen,

gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten;

v)

spezifische Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen;

vi)

das reibungslose Funktionieren des IMSOC gemäß Titel VI Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Komponente“ ein elektronisches System, das in das IMSOC integriert wird;

(2)

„Netz“ eine Gruppe von Mitgliedern, die Zugriff auf eine spezifische Komponente haben;

(3)

„Netzmitglied“ eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Kommission, eine EU-Agentur, eine zuständige Behörde eines Drittlands oder eine internationale Organisation, die Zugriff auf mindestens eine Komponente hat;

(4)

„Kontaktstelle“ die Kontaktstelle, die von dem Netzmitglied als Vertretung benannt wurde;

(5)

„nationales System des Mitgliedstaats“ ein computergestütztes Informationssystem, das vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/625 Eigentum eines Mitgliedstaats war und von diesem zu Verwaltung, Bearbeitung und Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen zu amtlichen Kontrollen eingerichtet wurde, und das in der Lage ist, auf elektronischem Weg Daten mit der relevanten Komponente auszutauschen;

(6)

„internationale Organisation“ jede der in Artikel 121 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten international anerkannten Stellen oder ähnliche zwischenstaatliche Organisationen;

(7)

„iRASFF“ das elektronische System zur Durchführung der in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen RASFF- und AAC-Verfahren;

(8)

„Risiko“ jedes unmittelbare oder mittelbare Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermitteln im Einklang mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit Futtermitteln, einschließlich Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelgewinnung gehaltene Tiere, im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

(9)

„RASFF-Netz“ das Schnellwarnsystem für die Meldung von Risiken, wie in Nummer 8 definiert und wie gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtet;

(10)

„AAC-Netz“ das Netz, das aus der Kommission und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, um den Austausch von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern;

(11)

„Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug“ das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Meldungen zu Lebensmittelbetrug wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern;

(12)

„Warn- und Kooperationsnetz“ das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug bestehende Netz;

(13)

„zentrale Kontaktstelle“ eine Kontaktstelle, die aus den RASFF- und AAC-Kontaktstellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteht, unabhängig davon, ob sie sich physisch in derselben Verwaltungseinheit befinden oder nicht;

(14)

„Verstoßmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darstellt, mit Ausnahme nichternster Risiken für die Tiergesundheit und Risiken für die Pflanzengesundheit oder den Tierschutz;

(15)

„Warnmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem möglicherweise ein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist;

(16)

„Informationsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem kein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist;

(17)

„Informationsmeldung zur Weiterbehandlung“ eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das in dem Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds im Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden könnte;

(18)

„Informationsmeldung zur Kenntnisnahme“ eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das

i)

nur im Land des meldenden Netzmitglieds im Verkehr ist, oder

ii)

nicht im Verkehr ist; oder

iii)

nicht mehr im Verkehr ist;

(19)

„Nachrichtenmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel ausgehenden Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, wobei die Quelle der Meldung informeller Natur ist, die Meldung nicht bestätigte Informationen enthält oder ein noch nicht identifiziertes Erzeugnis betrifft;

(20)

„Grenzzurückweisungsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung der aufgrund eines Risikos im Sinne von Nummer 8 erfolgten Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

(21)

„Lebensmittelbetrugsmeldung“ eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;

(22)

„ursprüngliche Meldung“ eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Lebensmittelbetrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;

(23)

„Folgemeldung“ eine über iRASFF übermittelte Meldung, die ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung enthält;

(24)

„Ersuchen“ ein über iRASFF übermitteltes Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei dieses Ersuchen den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ermöglicht;

(25)

„Antwort“ eine über iRASFF übermittelte Antwort auf ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei diese Antwort den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ermöglicht;

(26)

„meldendes Netzmitglied oder meldende Kontaktstelle“ das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die eine Meldung an ein anderes Netzmitglied oder eine andere Kontaktstelle sendet;

(27)

„unterrichtetes Netzmitglied oder unterrichtete Kontaktstelle“ das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die von einem anderen Netzmitglied oder einer anderen Stelle eine Meldung erhalten hat;

(28)

„ersuchtes Netzmitglied oder ersuchte Kontaktstelle“ das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die von einem anderen Netzmitglied oder einer anderen Stelle eine Meldung mit der Bitte um Antwort erhalten hat;

(29)

„ADIS“ das computergestützte Informationssystem für die Meldung und Berichterstattung zu Seuchen, das im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist;

(30)

„ADIS-Netz“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise des ADIS;

(31)

„EUROPHYT“ das von der Kommission einzurichtende elektronische Meldesystem, das mit dem IMSOC zu verbinden ist und mit diesem kompatibel zu sein hat, und das die Mitgliedstaaten nutzen, um gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen zu übermitteln;

(32)

„EUROPHYT-Ausbruchsmeldung“ eine über EUROPHYT zu übermittelnde Meldung mit einem der folgenden Inhalte:

a)

amtlich bestätigtes Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings auf dem Gebiet der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/2031;

b)

amtlich bestätigtes Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

c)

Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union oder die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet oder seiner Ausbreitung in diesem Gebiet gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

d)

amtlich bestätigtes Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

(33)

„EUROPHYT-Beanstandungsmeldung“ eine über TRACES zu übermittelnde Meldung zu einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Situationen;

(34)

„Netz EUROPHYT-Beanstandungen“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Meldung von EUROPHYT-Beanstandungen;

(35)

„Netz EUROPHYT-Ausbrüche“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise von EUROPHYT;

(36)

„TRACES“ das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen;

(37)

„TRACES-Netz“ das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise von TRACES;

(38)

„elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

(39)

„fortgeschrittene elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur, die die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt;

(40)

„qualifizierte elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

(41)

„fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel, das die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt;

(42)

„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

(43)

„qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ ein elektronischer Zeitstempel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

(44)

„Kontrollstelle“ eine der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstellen;

(45)

„Kontrolleinheit“ eine Einheit, die über die Technologie und Ausstattung verfügt, die für den effizienten Betrieb der relevanten Komponente erforderlich sind, und die für diesen Zweck wie folgt benannt wurde:

a)

„zentrale Kontrolleinheit“ für die zentrale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;

b)

„regionale Kontrolleinheit“ für jede regionale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;

c)

„lokale Kontrolleinheit“ für jede lokale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;

KAPITEL 2

Allgemeine Grundsätze und Datenschutz

Artikel 3

IMSOC-Komponenten

(1)   Das IMSOC besteht aus den folgenden Komponenten:

a)

iRASFF;

b)

ADIS;

c)

EUROPHYT;

d)

TRACES.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Komponenten werden im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Datenschutzvorschriften betrieben.

Artikel 4

Komponenten, Netze und Kontaktstellen

(1)   Für jede Komponente wird ein Netz eingerichtet, an dem die Kommission beteiligt ist.

(2)   Die Netzmitglieder benennen mindestens eine Kontaktstelle, unterrichten die Kommissionskontaktstelle über diese Benennung und übermitteln ihr die Kontaktdaten. Sie informieren die Kommissionskontaktstelle unverzüglich von jeglichen Änderungen in diesem Zusammenhang.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle führt eine Kontaktstellenliste, hält sie auf dem neuesten Stand und stellt sie den Netzmitgliedern zur Verfügung.

(4)   Die Kommission richtet eine Leitungsstruktur ein, um die Entwicklung zu steuern, Prioritäten zu identifizieren und um die korrekte Durchführung des IMSOC zu überwachen. Die Leitungsstruktur besteht aus:

a)

einem Betriebsführungsgremium, das in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich Prioritäten für jede Komponente und deren Entwicklung erörtert;

b)

Untergruppen innerhalb des Betriebsführungsgremiums, die regelmäßig Prioritäten für die spezifischen Funktionen jeder Komponente bzw. deren Entwicklung erörtern.

Artikel 5

Eigentum an Daten, Informationen und Unterlagen und diesbezügliche Zuständigkeiten

(1)   Jedes Netzmitglied ist Eigentümer der Daten, Informationen und Unterlagen, die seine Kontaktstelle oder die unter ihrer Verantwortung handelnden Nutzer in die jeweilige Komponente eingegeben oder dort erstellt haben, und ist dafür verantwortlich.

(2)   Jeder Unterzeichner, jede zuständige Behörde, zu der ein Unterzeichner gehört, oder jede zuständige Behörde, die ein elektronisches Siegel erstellt, ist Eigentümer derjenigen Teile der Unterlagen, die er oder sie in TRACES unterzeichnet oder mit einem Siegel versieht und ist dafür verantwortlich.

(3)   Unterzeichnet mehr als ein Unterzeichner ein Dokument in TRACES, so gilt jeder Unterzeichner als Eigentümer des Teils des Dokuments, das er unterzeichnet hat, und ist dafür verantwortlich.

Artikel 6

Verknüpfungen zwischen Komponenten

(1)   Verknüpfungen zwischen Komponenten dienen dazu,

a)

Daten, Informationen oder Unterlagen in einer oder mehreren Komponenten durch Daten, Informationen oder Unterlagen, die bereits in einer anderen Komponente vorliegen, zu ergänzen; und

b)

jedem Netzmitglied relevante und aktuelle Informationen für die Ausführung seiner Aufgaben gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die jeweilige Komponente zur Verfügung zu stellen;

c)

folgende Verfahren zu unterstützen und deren Durchführung zu ermöglichen:

i)

Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625;

ii)

Anwendung der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Buchstaben d, e und f des genannten Artikels;

iii)

koordinierte Durchführung der in Artikel 65 Absatz 6 der genannten Verordnung beschriebenen verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden.

(2)   Bei den Verknüpfungen gemäß Absatz 1 handelt es sich um Verknüpfungen zwischen

a)

iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu Grenzzurückweisungsmeldungen und Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten;

b)

EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchs- und Beanstandungsmeldungen;

c)

iRASFF, EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 7

Elektronischer Datenaustausch zwischen Komponenten und anderen elektronischen Systemen

(1)   Der Datenaustausch zwischen dem IMSOC und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll

a)

auf für die Komponente relevanten internationalen Standards und XML-, CMS- oder PDF-Formaten basieren;

b)

auf der Grundlage spezieller Datenwörterbücher und Betriebsregeln erfolgen, die in der jeweiligen Komponente enthalten sind.

(2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten:

a)

die Häufigkeit der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen;

b)

die Häufigkeitsraten und das Ergebnis der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden;

c)

das Datenwörterbuch und die Betriebsregeln, die in Absatz 1 Buchstabe b genannt sind.

(3)   Die Kommission erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Dienstleistungsvereinbarung, um die Wartung des elektronischen Datenaustauschs zwischen der jeweiligen Komponente und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, zu regeln.

Artikel 8

Pflichten und Rechte der Kommission

(1)   Die Kommission gewährleistet die Funktionsweise, die Wartung, den Support und die erforderlichen Aktualisierungen oder Entwicklungen der Software und der IT-Infrastruktur der Komponenten.

(2)   Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Unterlagen in jeder Komponente, um den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen, die darin eingegeben oder dort erstellt werden, zu überwachen, um Handlungen zu identifizieren, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen und die

a)

entweder Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben oder haben könnten, oder

b)

tatsächlich oder anscheinend in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden.

Artikel 9

Bedingungen für die Gewährung eines beschränkten Zugangs zu IMSOC an Drittländer und internationale Organisationen

(1)   Nach Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation einen beschränkten Zugang zu den Funktionen einer oder mehrerer Komponenten und zu bestimmten Daten, Informationen und Unterlagen, die dort eingegeben oder erstellt sind, gewähren; Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller im Hinblick auf die jeweilige(n) Komponente(n) die Erfüllung der folgenden Anforderungen belegt:

a)

Er verfügt über die rechtliche und operative Kapazität, um unverzüglich diejenige Unterstützung zu leisten, die für eine gute Funktionsweise der Komponente, zu der ein beschränkter Zugang beantragt wird, erforderlich ist;

b)

er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben.

(2)   Der in Absatz 1 genannte beschränkte Zugang beinhaltet keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die in der (den) Komponente(n) verarbeitet werden, für die der beschränkte Zugang gewährt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann der beschränkte Zugang auch den Zugang zu personenbezogenen Daten umfassen, wenn das antragstellende Drittland bzw. die antragstellende internationale Organisation die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für eine rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten erfüllt.

Artikel 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in jeder Komponente in der Durchführung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten. Die personenbezogenen Daten gehören vorwiegend zu einer der folgenden Kategorien:

a)

Kontaktstellen, Unternehmer, Einführer, Ausführer, Transportunternehmer und Labortechniker, wenn nach Unionsrecht die Angabe personenbezogener Daten erforderlich ist;

b)

Nutzer jeder Komponente.

(2)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung befolgen die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2016/679, die Richtlinie (EU) 2016/680 und die Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission.

Artikel 11

Verantwortliche und gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung

(1)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gemeinsam für die Datenverarbeitung in jeder der Komponenten verantwortlich.

(2)   Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a)

Festlegung und Durchführung der technischen Mittel, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben, sowie Gewährleistung, dass diese Rechte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt werden;

b)

Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung innerhalb jeder Komponente gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725;

c)

Festlegung der Kategorien von Bediensteten und externen Dienstleistern, denen ein Zugang zu den Komponenten gewährt werden kann;

d)

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 35 derselben Verordnung;

e)

Gewährleistung, dass die Bediensteten und die externen Dienstleister ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden;

b)

Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679;

c)

Benennung der Mitarbeiter, die Zugang zu jeder Komponente haben sollen;

d)

Gewährleistung, dass die Mitarbeiter, die Zugang zu jeder Komponente haben, ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 wahrzunehmen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können zur Erfüllung einer oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Pflichten verschiedene gemeinsam Verantwortliche innerhalb desselben Mitgliedstaats benennen.

KAPITEL 3

Komponenten, Netze und Kontaktstellen

ABSCHNITT 1

iRASFF

Artikel 12

Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen

Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Lebensmittelbetrugsmeldungen zuständig sind.

Artikel 13

Zentrale Kontaktstelle

(1)   Die zentrale Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat hat folgende Aufgaben:

a)

Festlegung effektiver Verfahren, die den reibungslosen Austausch relevanter Informationen mit allen relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und die umgehende Übermittlung von Meldungen, Ersuchen oder Antworten zwecks Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen Behörden ermöglichen, sowie sinnvolle Archivierung der Meldungen, Ersuchen oder Antworten;

b)

Festlegung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten und derjenigen der relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches in Bezug auf die Vorbereitung und Übermittlung von Meldungen, Ersuchen und Antworten sowie die Beurteilung und Weiterleitung von Meldungen, Ersuchen und Antworten von anderen Mitgliedern des Warn- und Kooperationsnetzes.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ihre Kontaktstelle für das Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug in ihre zentrale Kontaktstelle integrieren.

(3)   Die Kommunikation innerhalb des RASFF-Netzes erfolgt über die zentrale Kontaktstelle.

Artikel 14

Pflichten der Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes

(1)   Die Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes stellen die effiziente Funktionsweise ihrer Netze innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicher.

(2)   Jede benannte Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes meldet der Kommissionskontaktstelle ausführliche Informationen zu den Personen, die in der Kontaktstelle tätig sind, sowie deren Kontaktdaten. Hierzu benutzen sie die von der Kommission bereitgestellte Kontaktstelleninformations-Vorlage.

(3)   Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes stellen sicher, dass die Kontaktstelle für Notfälle rund um die Uhr besetzt ist.

Artikel 15

Über iRASFF ausgetauschte Informationen

(1)   Der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes für die Zwecke von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt ausschließlich in iRASFF und in Form von Meldungen, Ersuchen und Antworten.

(2)   Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes füllen die relevanten Eingabefelder einer Meldung aus, um eine eindeutige Identifizierung des Erzeugnisses, des Risikos bzw. der Risiken, der Verstöße und des vermuteten Betrugs zu ermöglichen, liefern so weit wie möglich Informationen zur Rückverfolgung und bestimmen die Kontaktstellen, die für die Nachbereitung einer Meldung oder für die Antwort auf ein Ersuchen zuständig sind.

(3)   Meldungen können als ursprüngliche Meldungen oder als Folgemeldungen übermittelt werden.

(4)   In den Ersuchen und Antworten ist/sind die Kontaktstelle(n) des Warn- und Kooperationsnetzes anzugeben, an die das Ersuchen oder die Antwort gerichtet ist.

Artikel 16

Verstoßmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes tauschen ohne ungebührliche Verzögerung Verstoßmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)

den Namen der zuständigen Behörde, die die Meldung bearbeitet, falls sie von der Kontaktstelle abweicht;

b)

eine Beschreibung des potenziellen Verstoßes;

c)

die Identifizierung, sofern möglich, der Unternehmer, die mit dem potenziellen Verstoß in Verbindung gebracht werden;

d)

Einzelheiten zu den beteiligten Tieren oder Waren;

e)

jegliche Informationen zu vermuteten Risiken;

f)

einen Hinweis, ob es sich bei dem gemeldeten Fall möglicherweise um einen durch betrügerische Praktiken vorsätzlich begangenen Verstoß handelt.

(2)   Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Verstoßmeldung unverzüglich.

Artikel 17

Warnmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln der Kommissionskontaktstelle Warnmeldungen ohne ungebührliche Verzögerung und in jedem Fall binnen 48 Stunden, nachdem ihnen das Risiko gemeldet wurde.

(2)   Die Warnmeldungen enthalten alle verfügbaren gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht. Der Umstand, dass noch nicht alle sachdienlichen Informationen vorliegen, darf die Übermittlung einer Warnmeldung nicht unnötig verzögern.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle prüft Warnmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes binnen 24 Stunden nach Erhalt.

(4)   Außerhalb der Bürozeiten der Kommission kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an und geben an, welche Länder des RASFF-Netzmitglieds betroffen sind. Die Kommissionskontaktstelle informiert die betreffenden Kontaktstellen des RASFF-Netzes telefonisch unter deren Notfallnummern.

Artikel 18

Informationsmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln der Kommissionskontaktstelle Informationsmeldungen ohne ungebührliche Verzögerung.

(2)   Die Informationsmeldungen enthalten alle verfügbaren gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle prüft Informationsmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung nach Erhalt.

Artikel 19

Nachrichtenmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes können der Kommissionskontaktstelle Nachrichtenmeldungen übermitteln.

(2)   Die Nachrichtenmeldungen enthalten alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen, sofern diese verfügbar sind.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle prüft Nachrichtenmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung nach Erhalt.

Artikel 20

Grenzzurückweisungsmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln Grenzzurückweisungsmeldungen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung.

(2)   Die Grenzzurückweisungsmeldungen enthalten alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden allen Grenzkontrollstellen über TRACES übermittelt.

(4)   Die Kommissionskontaktstelle prüft jede Grenzzurückweisungsmeldung nach der Übermittlung.

Artikel 21

Lebensmittelbetrugsmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug tauschen Lebensmittelbetrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)

alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen;

b)

eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken;

c)

die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer;

d)

Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind;

e)

Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.

(2)   Die Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Lebensmittelbetrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.

Artikel 22

Folgemeldungen

(1)   Hat ein Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes zusätzliche Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, übermittelt/übermitteln die betreffende(n) Kontaktstelle(n) dem Netz unverzüglich eine Folgemeldung.

(2)   Ersucht eine in Absatz 1 genannte Kontaktstelle um ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, so werden diese Informationen dem Warn- und Kooperationsnetz im Rahmen des Möglichen und ohne ungebührliche Verzögerung bereitgestellt.

(3)   Leitet ein RASFF-Netzmitglied nach Erhalt einer ursprünglichen Meldung gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmte Maßnahmen ein, so übermittelt seine Kontaktstelle dem Warn- und Kooperationsnetz umgehend eine detaillierte Folgemeldung.

(4)   Bestehen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen darin, dass ein Erzeugnis zurückgehalten und an den Absender im Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds zurückgeschickt wird, so

a)

stellt das Netzmitglied, das die Maßnahme eingeleitet hat, mittels einer Folgemeldung sachdienliche Informationen über das zurückgeschickte Erzeugnis bereit, sofern diese Informationen nicht bereits vollständig in der ursprünglichen Meldung enthalten waren;

b)

informiert das andere Netzmitglied mittels einer Folgemeldung über die Maßnahmen, die hinsichtlich des zurückgeschickten Erzeugnisses eingeleitet wurden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird durch eine Folgemeldung die Einstufung einer ursprünglichen Meldung zu einer Warn- oder Informationsmeldung geändert, so übermittelt das Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes diese Meldung der Kommissionskontaktstelle, sodass diese innerhalb der in Artikel 17 oder Artikel 18 vorgesehenen Fristen die Meldung überprüfen und den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes übermitteln kann.

Artikel 23

Zugang zu iRASFF-Meldungen

(1)   Alle Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes haben Zugang zu Warn-, Informations-, Nachrichten- oder Grenzzurückweisungsmeldungen.

(2)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes Zugang zu Verstoßmeldungen. Allerdings haben andere Netzmitglieder Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und e.

(3)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug Zugang zu Lebensmittelbetrugsmeldungen.

Artikel 24

Überprüfung und Veröffentlichung von Meldungen

(1)   Die Kommissionskontaktstelle überprüft die Meldungen auf Folgendes:

a)

Vollständigkeit und Verständlichkeit der Meldung;

b)

Richtigkeit der die Meldung stützenden Rechtsgrundlage; eine unrichtige Rechtsgrundlage ist jedoch, falls ein Risiko festgestellt wurde, kein Grund, eine Meldung nicht zu übermitteln;

c)

ob die Meldung in die Zuständigkeit des RASFF-Netzes fällt;

d)

ob die wichtigsten Informationen in der Meldung in einer Sprache vorliegen, die von der Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes leicht verstanden werden kann;

e)

Einhaltung der vorliegenden Verordnung;

f)

ob bestimmte Unternehmer und/oder Gefahren und/oder Herkunftsländer wiederholt in den Meldungen genannt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten für die Überprüfung von Verstoß-, Lebensmittelbetrugs- und Grenzzurückweisungsmeldungen die Buchstaben b, c und e dieses Absatzes.

(3)   Nachdem die Kommissionskontaktstelle eine Meldung gemäß Absatz 1 oder 2 überprüft hat, kann sie eine Zusammenfassung der Warn-, Informations-, Grenzzurückweisungs- und Verstoßmeldungen veröffentlichen, die folgende Informationen enthält: Einstufung und Status der Meldung, Erzeugnis und festgestelltes Risiko bzw. festgestellte Risiken, Herkunftsland, Länder, in denen das Erzeugnis vertrieben wurde, meldendes Netzmitglied, Grundlage der Meldung und eingeleitete Maßnahmen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht zu den über iRASFF übermittelten Meldungen.

Artikel 25

Entfernen und Ändern von Meldungen

(1)   Falls die einzuleitende Maßnahme auf Informationen zu beruhen scheint, die sich als unbegründet erweisen, oder falls die Meldung irrtümlich übermittelt wurde, kann jede Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes

a)

bei einer meldenden Kontaktstelle beantragen, eine Verstoß-, Lebensmittelbetrugs- oder Folgemeldung zu entfernen;

b)

bei der Kommissionskontaktstelle beantragen, die Warn-, Informations-, Grenzzurückweisungs- oder Nachrichtenmeldung zu entfernen; hierzu muss die Zustimmung des meldenden Mitglieds vorliegen.

(2)   Jede Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes kann mit Zustimmung der meldenden Kontaktstelle Änderungen einer Meldung beantragen.

(3)   Eine Folgemeldung gilt nicht als Änderung einer Meldung und darf daher ohne Zustimmung eines anderen Netzmitglieds übermittelt werden, es sei denn, die Einstufung der Meldung wird durch eine solche Folgemeldung geändert.

Artikel 26

Abschluss einer Meldung und Speicherfrist für personenbezogene Daten

(1)   Eine Meldung wird automatisch in iRASFF abgeschlossen, wenn

a)

keine Ersuchen um ergänzende Informationen anhängig sind;

b)

alle Ersuchen beantwortet wurden; oder

c)

das letzte Ersuchen nicht innerhalb von 6 Monaten ab Übermittlung beantwortet wurde.

(2)   Personenbezogene Daten zu abgeschlossenen Meldungen dürfen höchstens zehn Jahre gespeichert werden.

Artikel 27

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Betrifft eine Warn-, Informations- oder Grenzzurückweisungsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, informiert die Kommission das Drittland ohne ungebührliche Verzögerung.

(2)   Betrifft eine Verstoß- oder Lebensmittelbetrugsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, kann die Kommission das Drittland informieren.

Artikel 28

Notfallregelungen für iRASFF

(1)   Wenn iRASFF nicht verfügbar ist,

a)

kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer E-Mail bezüglich einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an. Die Kommissionskontaktstelle informiert die Kontaktstellen des RASFF-Netzes, die für die Folgemaßnahmen zuständig sind, telefonisch unter deren Notfallnummern;

b)

tauschen die Kontaktstellen des AAC-Netzes Informationen per E-Mail aus;

c)

tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug Informationen zu Lebensmittelbetrugsmeldungen per E-Mail aus;

d)

führt der Austausch gemäß den Buchstaben b und c nicht dazu, dass der Request-/Response-Mechanismus ausgelöst wird.

(2)   Sobald iRASFF wieder zur Verfügung steht, gibt die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes die außerhalb des Systems ausgetauschten Informationen in iRASFF ein.

ABSCHNITT 2

ADIS

Artikel 29

ADIS-Netz

(1)   Jedes ADIS-Netzmitglied kann mehr als eine Kontaktstelle benennen, die in ADIS

a)

Meldungen zu Ausbrüchen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/429 übermittelt;

b)

Berichte gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 übermittelt.

(2)   Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung gemäß Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt wurden, und hält es auf dem neuesten Stand.

ABSCHNITT 3

EUROPHYT

Artikel 30

EUROPHYT-Netz

Jedes EUROPHYT-Netzmitglied benennt

a)

eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz EUROPHYT-Ausbrüche zuständig ist;

b)

eine Kontaktstelle, die verantwortlich ist für:

i)

die Überwachung der gemäß Artikel 33 zu übermittelnden EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union eingeführt werden, an das Netz EUROPHYT–Beanstandungen;

ii)

die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union eingeführt werden, an die relevanten Drittländer und internationalen Organisationen;

iii)

die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden, an das Netz EUROPHYT-Beanstandungen.

Artikel 31

Zugang zu EUROPHYT-Ausbruchs- und Beanstandungsmeldungen

Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 hat nur das betreffende EUROPHYT-Netz Zugang zu den EUROPHYT-Ausbruchs- oder Beanstandungsmeldungen.

Artikel 32

Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz EUROPHYT-Ausbrüche

(1)   Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes übermitteln in EUROPHYT eine Ausbruchsmeldung, die mindestens die Informationen gemäß Anhang I Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 6.4 und 8 dieser Verordnung enthält, spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum, an dem die zuständige amtliche Stelle das Auftreten eines Schädlings gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 amtlich bestätigt hat.

(2)   Wird das Auftreten eines Schädlings gemäß Absatz 1 amtlich bestätigt, beinhaltet die Meldung auch die Informationen gemäß Anhang I Nummer 5.6.

(3)   Die Kontaktstellen des Netzes übermitteln spätestens dreißig Tage nach dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Datum in EUROPHYT eine Meldung, die die Informationen gemäß Anhang I Nummern 1.2, 3.2, 4.2, 4.3, 4.4, 5.3 bis 5.6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7, 7.1 bis 7.6, 9 und 10 enthält.

(4)   Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes aktualisieren die in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen, sobald ihnen neue relevante Informationen vorliegen und sie diese überprüft haben oder sobald die zuständige Behörde neue Maßnahmen ergriffen hat.

Artikel 33

Nutzung von TRACES für die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen an das EUROPHYT–Beanstandungsnetz

(1)   Der amtliche Pflanzengesundheitsinspektor, der gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 Entscheidungen zu in die Union verbrachten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen trifft, übermittelt in TRACES binnen zwei Tagen nach Beanstandung die jeweiligen EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu diesen Sendungen.

(2)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen:

a)

die Informationen, die in das in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED aufzunehmen sind;

b)

ergänzende Informationen zu den im Zusammenhang mit der Sendung eingeleiteten Maßnahmen;

c)

Informationen zu der verhängten Quarantäne;

d)

sonstige Informationen zur Beanstandung, sofern verfügbar.

(3)   Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes übermitteln in TRACES binnen zwei Tagen nach Beanstandung die jeweiligen EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von in die Union verbrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Diese Meldungen müssen die Informationen gemäß Absatz 2 enthalten.

Artikel 34

Speicherfrist für personenbezogene Daten in den EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen

EUROPHYT darf personenbezogene Daten aus den EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen höchstens zehn Jahre speichern.

ABSCHNITT 4

TRACES

Artikel 35

TRACES-Netz

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 oder in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.

(2)   Die für die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen benannten Kontaktstellen gelten auch als Kontaktstellen für die entsprechende TRACES-Funktion.

Artikel 36

Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen in TRACES

(1)   Jeder Unternehmer hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die er mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt.

(2)   Jede zuständige Behörde hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt hat, unabhängig davon, ob diese Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung von eigenen Mitarbeitern oder den Unternehmern, die die Behörde in TRACES verwaltet, durchgeführt wurde.

(3)   Ist mehr als eine zuständige Behörde an der Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels TRACES beteiligt, haben sie alle Zugang zu diesen Daten, Informationen und Unterlagen.

(4)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben Einrichtungen, die nicht zur Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels TRACES beigetragen haben oder die nicht am betreffenden Inverkehrbringen oder der betreffenden Beförderung beteiligt sind, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.

(5)   Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels haben die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen in Bezug auf Entscheidungen, einer Sendung den Eingang zu verwehren, oder in Bezug auf angeordnete Maßnahmen, die gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in TRACES eingetragen wurden.

Artikel 37

Austausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen

(1)   Der Datenaustausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-, IVU- und OIE-Standards erfolgen.

(2)   Bei dem Datenaustausch zwischen TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in TRACES enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.

Artikel 38

Behördliche Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten bei in die Union verbrachten Sendungen

(1)   Für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren und im Zusammenhang mit Entscheidungen, die auf der Grundlage der gemäß Titel II Kapitel V der genannten Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen getroffen wurden; dieser Zugang erfolgt über

a)

TRACES oder die nationalen Systeme ihrer Mitgliedstaaten; oder

b)

das Single-Window-Umfeld der EU für den Zoll, das auf den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG genannten und mit TRACES verbundenen elektronischen Zollsystemen basiert.

(2)   Steht der in Absatz 1 genannte Zugang nicht zur Verfügung, stellen die Mitgliedstaaten ohne ungebührliche Verzögerung sicher, dass ihre Zollbehörden und zuständigen Behörden die relevanten Daten, Informationen und Unterlagen gegenseitig zügig austauschen.

Artikel 39

Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Verwendung elektronischer Signaturen

(1)   Elektronische amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)

Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt:

i)

TRACES

ii)

in einem nationalen System eines Mitgliedstaats;

iii)

in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann;

iv)

in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann;

b)

sie sind von einem amtlichen Beauftragten mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet;

c)

sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters;

d)

sie tragen einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel.

(2)   Werden elektronische amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder iv ausgestellt, bestätigt TRACES oder das nationale System des Mitgliedstaats den Datenaustausch anhand des fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegels der ausstellenden zuständigen Behörde des Drittlands oder anhand der fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur des jeweiligen gesetzlichen Vertreters dieser Behörde.

In derartigen Fällen ist die Signatur des amtlichen Beauftragten gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht erforderlich.

(3)   Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.

(4)   Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii dieses Artikels ausgestellt sind.

Artikel 40

Format des GGED und Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung

(1)   Das GGED enthält Eingabefelder für die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Informationen und wird von dem Unternehmer und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in einem der folgenden Formate verwendet, je nach der in Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kategorie der Sendung:

a)

Ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-A für Sendungen von Tieren, die

i)

in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind; oder

ii)

beim Eingang in die Union Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind;

b)

ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt B der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-B für Sendungen von Erzeugnissen, die

i)

in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind; oder

ii)

beim Eingang in die Union Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind;

c)

ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt C der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-C für Sendungen von

i)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625;

ii)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind;

iii)

bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die je nach Ursprung oder Herkunft ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 zu begegnen;

d)

ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt D der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-D für Sendungen von Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind.

(2)   Die GGED gemäß Absatz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats abgefasst;

b)

sie sind in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß ausgefüllt, und zwar von:

i)

dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in Bezug auf die Informationen über die Angaben zu der Sendung, wie in Teil I der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben;

ii)

der zuständigen Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder einer Kontrollstelle in Bezug auf die Angaben zu der Entscheidung über die Sendung, wie in Teil II der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben;

iii)

der zuständigen Behörde an der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder dem endgültigen Bestimmungsort oder von der lokalen zuständigen Behörde in Bezug auf Informationen zu den Folgemaßnahmen, die nach der Entscheidung über die Sendung eingeleitet wurden, wie in Teil III der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann sich ein Mitgliedstaat jedoch damit einverstanden erklären, dass ein GGED in einer anderen Amtssprache der EU abgefasst wird als in der Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats.

Artikel 41

Verwendung eines elektronischen GGED

(1)   Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück:

a)

TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es ist von dem/der Bescheinigungsbefugten an den Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet;

iii)

es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

iv)

es ist von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen;

b)

das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es ist von dem/der Bescheinigungsbefugten an den Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet;

iii)

es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

iv)

es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.

(2)   TRACES bestätigt die Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit seinem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel.

(3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Schritte sind jeweils mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel zu versehen.

Artikel 42

Speicherfristen für elektronische Bescheinigungen und GGED und darin enthaltene personenbezogene Daten

(1)

Zur Aufrechterhaltung der Integrität der gemäß Artikel 39 bzw. Artikel 41 ausgestellten Bescheinigungen und GGED werden Daten im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Zeitstempeln und dem elektronischen Austausch von TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten mindestens drei Jahre gespeichert.

(2)

Personenbezogene Daten, die in den Bescheinigungen und GGED gemäß Absatz 1 enthalten sind, werden in TRACES und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten höchstens zehn Jahre gespeichert.

(3)

Personenbezogene Daten, die in den EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 enthalten sind, werden in TRACES und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten höchstens zehn Jahre gespeichert.

Artikel 43

Verzeichnis der Kontrolleinheiten

Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES ein Verzeichnis der Kontrolleinheiten, die der jeweilige Mitgliedstaat für die Zwecke von TRACES benannt hat, und hält es auf dem neuesten Stand.

Artikel 44

Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen

(1)   Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen, die der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Zwecke der Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung benannt hat, und hält es auf dem neuesten Stand.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kontaktstelle gibt in TRACES Informationen zu den jeweiligen benannten Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen ein und verwendet dabei

a)

das Format gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission (35), um die gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Informationen bereitzustellen;

b)

die Abkürzungen und die spezifischen Angaben gemäß Anhang II der genannten Durchführungsverordnung.

Artikel 45

Verzeichnis der Betriebe

(1)   Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse der folgenden Betriebe und hält sie auf dem neuesten Stand:

a)

Lebensmittelbetriebe, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden;

b)

Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle gibt in TRACES Informationen zu den jeweiligen, in dem erwähnten Absatz genannten Betrieben ein und verwendet dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format von Verzeichnissen von Betrieben.

(3)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 über ihre Website oder TRACES zugänglich zu machen.

Artikel 46

Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit

(1)   Die Kontaktstellen des TRACES-Netzes führen ein öffentliches Online-Archiv mit ausfüllbaren Mustern aller Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung in TRACES oder den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden können.

(2)   Steht ein nationales System eines Mitgliedstaats, TRACES oder eine ihrer Funktionen länger als eine Stunde nicht zur Verfügung, können die Nutzer ein ausfüllbares ausgedrucktes oder elektronisches Muster gemäß Absatz 1 verwenden, um Informationen aufzuzeichnen und auszutauschen.

(3)   Sobald die in Absatz 2 genannten Systeme oder Funktionen wieder zur Verfügung stehen, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen elektronisch zu erstellen.

(4)   Steht TRACES, ein nationales System eines Mitgliedstaats oder eine ihrer Funktionen nicht zur Verfügung, können die Mitgliedstaaten vorübergehend alle erforderlichen Unterlagen in dem verfügbaren System erstellen und elektronisch austauschen; in einem solchen Fall finden die Pflichten in Bezug auf die TRACES-Funktionen keine Anwendung. Sobald die Verfügbarkeit wiederhergestellt ist, führen die Kommission und die Eigentümer der nationalen Systeme einen Austausch all dieser Unterlagen durch.

(5)   Unterlagen, die gemäß den Absätzen 2 und 4 erstellt werden, sind mit dem Text „während eines Systemausfalls erstellt“ zu versehen.

(6)   Die Kommission informiert die Nutzer mittels TRACES zwei Wochen im Voraus über geplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit und über deren Dauer und Grund.

Kapitel 4

Schlussbestimmungen

Artikel 47

Aufhebungen

(1)   Die Richtlinie 94/3/EG, die Entscheidungen 92/486/EWG, 2003/24/EG, 2003/623/EG, 2004/292/EG, 2004/675/EG und 2005/123/EG der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 16/2011 und die Durchführungsbeschlüsse 2014/917/EU, (EU) 2015/1918 und (EU) 2018/1553 der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 48

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 14. Dezember 2019, mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitt 2, der ab dem 21. April 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(5)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit („AAC-System“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 31).

(13)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-17-3486_en.htm

(14)  Das System wurde ursprünglich auf der Grundlage der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20) eingerichtet. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1) aufgehoben, die wiederum durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde, die ab dem 14. Dezember 2019 gilt.

(15)  Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37).

(16)  Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(18)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

(19)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über die Bedingungen für die Anerkennung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse, die von den nationalen Pflanzenschutzorganisationen von Drittländern ausgestellt wurden (ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 22).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1).

(24)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(27)  Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO“ und den Mitgliedstaaten (ABl. L 291 vom 7.10.1992, S. 20).

(28)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(29)  Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).

(30)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(31)  Entscheidung 2004/675/EG der Kommission vom 29. September 2004 zur Einsetzung einer logistischen Unterstützung für das System Traces (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 26).

(32)  Entscheidung 2005/123/EG der Kommission vom 9. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 53).

(33)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(34)  92/438/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

(35)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).


ANHANG I

Inhalt der Meldungen gemäß Artikel 32

1.   

Allgemeine Informationen

1.1.

Titel — geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung des betreffenden Schädlings im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 an, sowie den Ort und ob er zum ersten Mal auftritt. Die wissenschaftliche Bezeichnung hat einer der folgenden Optionen zu entsprechen:

1.

die wissenschaftliche Bezeichnung des Schädlings, gegebenenfalls einschließlich des Pathovars; oder

2.

falls Nummer 1 nicht zutrifft, die von einer internationalen Organisation anerkannte wissenschaftliche Bezeichnung, einschließlich des Pathovars, und der Name dieser Organisation; oder

3.

falls weder Nummer 1 noch Nummer 2 zutrifft, die wissenschaftliche Bezeichnung auf Grundlage der zuverlässigsten Informationsquelle unter Angabe dieser Quelle.

Sie können Erläuterungen einreichen.

1.2.

Zusammenfassung — eine Zusammenfassung der Angaben gemäß den Nummern 3 bis 7.

1.3.

Geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

Teilmeldung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2;

2.

Meldung gemäß Artikel 32 Absatz 3;

3.

Aktualisierung der Meldung gemäß Artikel 32 Absatz 4;

4.

Abschlussvermerk über die Beendigung der Maßnahmen und Begründung der Beendigung.

2.   

Einzige Behörde und zuständige Personen

2.1.

Name der einzigen Behörde, die die Meldung übermittelt — geben Sie „Meldung von“, gefolgt vom Namen der einzigen Behörde und ihrem Mitgliedstaat, an.

2.2.

Offizielle Kontaktperson bei der einzigen Behörde — geben Sie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der von der einzigen Behörde als offizielle Kontaktperson für die Meldung benannten Person an. Die Nennung von mehr als einer Person ist zu begründen.

3.   

Ort des Auftretens des Schädlings

3.1.

Genauestmögliche Angabe des Ortes des Auftretens des Schädlings, mit Verweis zumindest auf eine Verwaltungsregion (z. B. Gemeinde, Stadt, Provinz).

3.2.

Fügen Sie eine oder mehrere Karten des Ortes bei.

4.   

Grund für die Meldung, Befallstatus des Gebiets und des betreffenden Mitgliedstaats

4.1.

Geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

erstmaliges bestätigtes oder vermutetes Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

2.

bestätigtes oder vermutetes Auftreten des Schädlings in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sein Auftreten bisher nicht bekannt war. (Gegebenenfalls Angabe, dass der Schädling in einem Teil des Hoheitsgebiets aufgetreten ist, in dem er bereits zuvor aufgetreten war, aber getilgt wurde.)

4.2.

Befallstatus des Gebiets (1), in dem der Schädling festgestellt wurde, nach der amtlichen Bestätigung — geben Sie eine oder mehrere der folgenden Optionen mit Erläuterung an:

1.

tritt in allen Teilen des Gebiets auf;

2.

tritt nur in bestimmten Teilen des Gebiets auf;

3.

tritt nur in bestimmten Teilen des Gebiets, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden, auf;

4.

tritt auf: Tilgung läuft;

5.

tritt auf: Eindämmung läuft;

6.

tritt auf: geringe Verbreitung;

7.

tritt nicht auf: Schädling wurde festgestellt, Tilgung ist erfolgt;

8.

tritt nicht auf: Schädling wurde festgestellt, aber tritt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr auf;

9.

vorübergehendes Auftreten (es wird nicht damit gerechnet, dass es zur Ansiedlung des Schädlings kommt): keine Maßnahmen erforderlich;

10.

vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung;

11.

vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft;

12.

Sonstiges.

4.3.

Befallstatus im betreffenden Mitgliedstaat vor der amtlichen Bestätigung des Auftretens oder dem vermuteten Auftreten des Schädlings — geben Sie eine oder mehrere der folgenden Optionen mit Erläuterung an:

1.

tritt in allen Teilen des Mitgliedstaats auf;

2.

tritt nur in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats auf;

3.

tritt in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats auf, in denen keine Wirtskulturen angebaut werden;

4.

tritt auf: jahreszeitlich bedingt;

5.

tritt auf: Tilgung läuft;

6.

tritt auf: Eindämmung läuft (falls Tilgung nicht möglich);

7.

tritt auf: geringe Verbreitung;

8.

tritt nicht auf: keine Berichte über den Schädling;

9.

tritt nicht auf: Schädling getilgt;

10.

tritt nicht auf: Schädling tritt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr auf;

11.

tritt nicht auf: Berichte über den Schädling ungültig;

12.

tritt nicht auf: Berichte über den Schädling unzuverlässig;

13.

tritt nicht auf: lediglich beanstandet;

14.

vorübergehendes Auftreten: keine Maßnahmen erforderlich;

15.

vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung;

16.

vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft;

17.

Sonstiges.

4.4.

Befallstatus im betreffenden Mitgliedstaat nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings — geben Sie eine oder mehrere der folgenden Optionen mit Erläuterung an:

1.

tritt in allen Teilen des Mitgliedstaats auf;

2.

tritt nur in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats auf;

3.

tritt in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats auf, in denen keine Wirtskulturen angebaut werden;

4.

tritt auf: jahreszeitlich bedingt;

5.

tritt auf: Tilgung läuft;

6.

tritt auf: Eindämmung läuft (falls Tilgung nicht möglich);

7.

tritt auf: geringe Verbreitung;

8.

tritt nicht auf: Schädling getilgt;

9.

tritt nicht auf: Schädling tritt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr auf;

10.

tritt nicht auf: Berichte über den Schädling ungültig;

11.

tritt nicht auf: Berichte über den Schädling unzuverlässig;

12.

tritt nicht auf: lediglich beanstandet;

13.

vorübergehendes Auftreten: keine Maßnahmen erforderlich;

14.

vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung;

15.

vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft;

16.

Sonstiges.

5.   

Feststellung des Schädlings, Probenahme, Untersuchungen und Bestätigung

5.1.

Wie das Auftreten des Schädlings festgestellt oder vermutet wurde — geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

schädlingsbezogene amtliche Erhebung;

2.

Erhebung in Zusammenhang mit einem bestehenden oder getilgten Ausbruch eines Schädlings;

3.

pflanzengesundheitliche Kontrollen jeglicher Art;

4.

Kontrolle bei der Rück- und Weiterverfolgung in Bezug auf das jeweilige Auftreten des Schädlings;

5.

amtliche Kontrolle zu anderen als pflanzengesundheitlichen Zwecken;

6.

von Unternehmern, Laboratorien oder anderen Stellen übermittelte Angaben;

7.

wissenschaftliche Angaben;

8.

Sonstiges.

Es können weitere Anmerkungen im Freitextformat oder in angehängten Dateien hinzugefügt werden.

Bei Angabe von Option 8 ist eine nähere Erläuterung erforderlich.

Für Kontrollen geben Sie das Datum bzw. die Daten an, eine Beschreibung des Verfahrens (mit Einzelheiten zu den visuellen oder anderen Prüfungen), eine kurze Beschreibung des Ortes, an dem die Inspektion stattfand, sowie die Ergebnisse und fügen Sie eines oder mehrere Bilder bei.

Bei den Optionen 3 und 4 ist die Angabe des Datums der Inspektion(en) sowie die Beschreibung des Kontrollverfahrens (mit Einzelheiten zu den visuellen oder anderen Prüfungen) erforderlich. Sie können den Ort der Kontrolle und die Ergebnisse kurz beschreiben und ein oder mehrere Bilder beifügen.

5.2.

Datum der Feststellung — tragen Sie das Datum ein, an dem die zuständige Behörde das Auftreten des Schädlings festgestellt hat, erstmals sein Auftreten vermutet hatte oder an dem sie erstmals über die Feststellung des Schädlings unterrichtet wurde. Wurde der Schädling von jemand anderem als der zuständigen Behörde festgestellt, tragen Sie das Datum ein, an dem er festgestellt wurde und an dem diese Person die zuständige Behörde unterrichtet hat.

5.3.

Probenahme für Laboranalysen — gegebenenfalls Bereitstellung von Informationen über das Probenahmeverfahren für Laboranalysen, einschließlich Datum, Methode und Stichprobengröße. Es können Bilder beigefügt werden.

5.4.

Labor — geben Sie gegebenenfalls Name und Anschrift des/der an der Identifizierung des Schädlings beteiligten Labors/Labore an.

5.5.

Diagnoseverfahren — geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

gemäß dem Protokoll, das einer Peer-Review unterzogen wurde — (eindeutiger Verweis auf das Protokoll und gegebenenfalls Angabe etwaiger Abweichungen davon).

2.

Sonstiges (erläutern Sie das Verfahren).

5.6.

Datum der amtlichen Bestätigung der Identität des Schädlings.

6.   

Angaben zu dem befallenen Gebiet sowie zu Schwere und Ursache des Ausbruchs

6.1.

Größe und Abgrenzung des befallenen Gebiets — geben Sie eine oder mehrere der folgenden Optionen an (es können Näherungswerte angegeben werden, wobei jedoch das Fehlen genauer Angaben zu begründen ist):

1.

befallene Fläche (m2, ha, km2);

2.

Anzahl der befallenen Pflanzen (Stückzahl);

3.

Volumen der befallenen Pflanzenerzeugnisse (Tonnen, m3);

4.

GPS-Schlüsselkoordinaten oder andere genaue Beschreibung (z. B. Gebietseinheiten von Eurostat (NUTS), geografische Codes (Geocodes), Luftbilder zur Eingrenzung des befallenen Gebiets).

6.2.

Merkmale des befallenen Gebiets und seiner Umgebung — geben Sie eine oder mehrere der folgenden Optionen an:

1.

im Freien — Anbaugebiet:

1.1

Feld (Ackerfläche, Weidefläche)

1.2

Obstanlage/Rebfläche

1.3

Baumschule/Gärtnerei/Produktionsbetrieb

1.4

Wald

2.

im Freien — Sonstiges:

2.1

Privatgarten

2.2

öffentliches Gelände

2.3

Naturschutzgebiet

2.4

Wildpflanzen in anderen Gebieten als Naturschutzgebieten

2.5

Sonstiges (bitte erläutern)

3.

Physisch abgeschlossene Bedingungen:

3.1

Gewächshaus

3.2

sonstige Treibhäuser

3.3

privater Standort (außer Gewächshaus)

3.4

öffentlicher Standort (außer Gewächshaus)

3.5

Sonstiges (bitte erläutern)

Geben Sie bei allen Optionen an, ob der Befall eines oder mehrere der folgenden Elemente betrifft:

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen;

sonstige Pflanzen;

Pflanzenerzeugnisse; oder

andere Gegenstände.

6.3.

Wirtspflanzen im befallenen Gebiet und in seiner Umgebung — geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der Wirtspflanzen in diesem Gebiet gemäß Nummer 6.4 an. Zusätzlich können Angaben zur Pflanzdichte der Wirtspflanzen — mit Verweis auf Anbauverfahren und besondere Merkmale des Standorts — oder zu anfälligen Pflanzenerzeugnissen gemacht werden, die in diesem Gebiet erzeugt werden.

6.4.

Befallene(s) Pflanze(n), Pflanzenerzeugnis(se) und andere Gegenstände — geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der befallenen Wirtspflanze(n) an. Es können gegebenenfalls Angaben zur Sorte und bei Pflanzenerzeugnissen zur Warenart gemacht werden.

6.5.

In dem Gebiet auftretende Vektoren — geben Sie gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Optionen an:

1.

die wissenschaftliche Bezeichnung des Vektors zumindest auf der Ebene der Gattung; oder

2.

falls Nummer 1 nicht zutrifft, die von einer internationalen Organisation anerkannte wissenschaftliche Bezeichnung und den Namen dieser Organisation(en), oder

3.

falls weder Nummer 1 noch Nummer 2 zutrifft, die wissenschaftliche Bezeichnung auf Grundlage der zuverlässigsten Informationsquelle unter Angabe dieser Quelle. Zusätzlich können Angaben zur Vektorendichte oder zu den Merkmalen der für die Vektoren relevanten Pflanzen gemacht werden.

6.6.

Schwere des Ausbruchs — beschreiben Sie das gegenwärtige Ausmaß des Befalls, die Symptome und den Schaden. Geben Sie gegebenenfalls Prognosen an, sobald sie verfügbar sind.

6.7.

Ursache des Ausbruchs — geben Sie gegebenenfalls den bestätigten Übertragungsweg des Schädlings in das Gebiet oder den vermuteten Übertragungsweg, falls eine Bestätigung noch aussteht, an. Es können Angaben über die bestätigte oder mögliche Herkunft des Schädlings gemacht werden.

7.   

Amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen

7.1.

Erlass amtlicher pflanzengesundheitlicher Maßnahmen — geben Sie eine der folgenden Optionen mit Erläuterungen an:

1.

Amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen in Form einer chemischen, biologischen oder physikalischen Behandlung wurden ergriffen.

2.

Andere amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen als die Maßnahmen in Form einer chemischen, biologischen oder physikalischen Behandlung wurden ergriffen.

3.

Amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen werden künftig ergriffen.

4.

Eine Entscheidung über das Ergreifen amtlicher pflanzengesundheitlicher Maßnahmen steht aus.

5.

Keine amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen (Angabe des Grundes).

Geben Sie im Fall der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets bei den Optionen 1., 2. und 3. an, ob die Maßnahmen innerhalb oder außerhalb dieses Gebiets ergriffen wurden bzw. werden.

7.2.

Datum des Erlasses der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen (geben Sie bei vorübergehenden Maßnahmen die jeweils geplante Dauer an).

7.3.

Bezeichnung des von amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen abgedeckten Gebiets — geben Sie das Verfahren an, das zur Festlegung des von amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen abgedeckten Gebiets verwendet wird. Geben Sie die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen an.

7.4.

Ziel der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen — geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

Tilgung;

2.

Eindämmung (falls Tilgung nicht möglich).

7.5.   

Die Verbringung von Waren beeinträchtigende Maßnahmen — geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

Die Maßnahmen beeinträchtigen die Einfuhr von Waren in die Union oder deren Verbringung innerhalb der Union (bitte beschreiben Sie die Maßnahmen).

2.

Die Maßnahmen beeinträchtigen die Einfuhr von Waren in die Union oder deren Verbringung innerhalb der Union nicht.

7.6.

Spezifische Erhebungen — falls im Rahmen der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen Erhebungen durchgeführt werden, beschreiben Sie das Verfahren, die Dauer und den Umfang dieser Erhebungen.

8.   

Schädlingsrisikobewertung

Geben Sie eine der folgenden Optionen an:

1.

Eine Schädlingsrisikobewertung ist nicht erforderlich (bei Schädlingen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b oder bei Schädlingen, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzuwenden sind);

2.

Schädlingsrisikobewertung oder vorläufige Schädlingsrisikobewertung wird derzeit erarbeitet;

3.

vorläufige Schädlingsrisikobewertung vorhanden — legen Sie die wichtigsten Ergebnisse dar und fügen Sie die vorläufige Schädlingsrisikobewertung bei oder geben Sie an, wo diese zu finden ist;

4.

Schädlingsrisikobewertung vorhanden — legen Sie die wichtigsten Ergebnisse dar und fügen Sie die Schädlingsrisikobewertung bei oder geben Sie an, wo diese zu finden ist.

9.   

Fügen Sie Links zu passenden Websites oder andere Informationsquellen bei.

10.   

Geben Sie an, ob eine oder mehrere der unter den Nummern 1.1, 1.3, 3.1, 4.1 bis 4.4, 5.1 bis 5.6, 6.1 bis 6.7, 7.1 bis 7.6 und 8 angeführten Informationen an die Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum übermittelt werden muss.


(1)  Im Einklang mit dem Konzept der Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (International Standards for Phytosanitary Measures), ISPM 8 (1998): Determination of pest status in an area (Bestimmung des Status eines Gebiets in Bezug auf Schädlinge). Rom, IPPC, FAO (https://www.ippc.int/sites/default/files/documents//1323945129_ISPM_08_1998_En_2011-11-29_Refor.pdf auf Englisch).


ANHANG II

Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente (GGED)

TEIL 1

GGED-Eintragungen und Erläuterungen

Allgemeines

Die Eintragungen in Teil 1 bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung des GGED.

Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, gelten alle Eintragungen oder Felder für die GGED-Muster in Teil 2.

Papierfassungen eines elektronischen GGED müssen mit einer eindeutigen maschinenlesbaren optischen Kennzeichnung versehen sein, die Hyperlinks zur elektronischen Version enthält.

Bei den Feldern I.20 bis I.26 und den Feldern II.9 bis II.16 wählen Sie bitte ein Feld aus; wählen Sie bei jedem Feld eine Option aus.

Wenn Sie bei einem Feld eine oder mehrere Optionen auswählen können, wird/werden in der elektronischen Version des GGED nur die von Ihnen ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.

Ist ein Feld nicht obligatorisch, wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt.

Die Abfolge der Felder in den GGED-Mustern in Teil 2 sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung.

Wo ein Stempel erforderlich ist, dient als elektronisches Äquivalent ein elektronisches Siegel.

Bei der Verarbeitung der in den GGED enthaltenen personenbezogenen Daten haben die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 und die Kommission die Verordnung (EU) 2018/1725 zu beachten.

TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG

Feld

Beschreibung

I.1

Versender/Ausführer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode (1) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, außer in bestimmten, im Unionsrecht vorgesehenen Fällen, in denen sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben kann.

I.2

GGED-Nummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code (wird in den Feldern II.2 und III.2 wiederholt).

I.3

Lokale Bezugsnummer

 

Geben Sie den von der zuständigen Behörde zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.

I.4

Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit

 

Wählen Sie den Namen der Grenzkontrollstelle bzw. Kontrollstelle aus.

Geben Sie gegebenenfalls den Ort der Inspektion an.

Im Falle eines weiteren GGED-P für eine nicht EU-konforme Sendung geben Sie den Namen der Kontrolleinheit an, die für die Überwachung der Freizone oder des gesondert genehmigten Zolllagers zuständig ist.

I.5

Code der Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit

 

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, den das IMSOC der Grenzkontrollstelle, der Kontrollstelle oder der Kontrolleinheit zugewiesen hat.

I.6

Empfänger/Einführer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, für die die Sendung bestimmt ist und wie sie beispielsweise auf im Drittland ausgestellten amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen oder sonstigen Dokumenten, einschließlich Dokumenten kommerzieller Art, vermerkt ist. Wenn diese Person mit der in Feld I.8 angegebenen Person identisch ist, wird dieses Feld vom IMSOC auf der Grundlage der in dem genannten Feld angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt.

Im Falle einer Umladung oder einer Durchfuhr ist das Ausfüllen dieses Felds fakultativ.

I.7

Bestimmungsort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Wenn diese Anschrift mit der in Feld I.6 angegebenen Anschrift identisch ist, wird dieses Feld vom IMSOC auf der Grundlage der in dem genannten Feld angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt.

Dieser Ort muss sich in einem Mitgliedstaat befinden, auch dann, wenn es sich um eine Durchfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Lagerung der Waren handelt. Im Falle einer Durchfuhr ohne Lagerung der Waren wird das Bestimmungsdrittland in Feld I.22 angegeben.

Geben Sie gegebenenfalls auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

Bei Sendungen, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden sollen, geben Sie im ersten GGED die Grenzkontrollstelle als Bestimmungsort an. Geben Sie in den weiteren GGED den Bestimmungsort für jeden Teil der aufgeteilten Sendung an.

Bei Sendungen, die an eine Kontrollstelle befördert werden sollen, geben Sie die Kontrollstelle als Bestimmungsort an. Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.20 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

Werden Sendungen in eine Weiterbeförderungseinrichtung gebracht, ist die Angabe des Bestimmungsorts nur erforderlich, wenn er sich von der Weiterbeförderungseinrichtung unterscheidet.

I.8

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Sendung zuständig ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und die als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen abgibt. Dieser Unternehmer kann mit dem in Feld I.6 angegebenen identisch sein und muss mit dem in Feld I.35 angegebenen identisch sein.

Dieses Feld kann vom IMSOC automatisch ausgefüllt werden.

Geben Sie im Falle eines weiteren GGED Name und Anschrift der Person an, die für die Gestellung der Sendung für weitere amtliche Kontrollen am nachfolgenden Ort zuständig ist.

Im Falle eines weiteren GGED-P für eine nicht EU-konforme Sendung geben Sie den Namen der Person an, die für die Verfahren nach der Einlagerung zuständig ist.

I.9

Begleitdokumente

 

Wählen Sie die Art der erforderlichen Begleitdokumente: z. B. amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen, Genehmigungen, Erklärungen oder sonstige Dokumente einschließlich Dokumenten kommerzieller Art.

Geben Sie den einmaligen Code der Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Das Ausstellungsdatum ist hingegen fakultativ. Wenn die amtliche Bescheinigung vom IMSOC ausgestellt wurde, geben Sie den eindeutigen alphanumerischen Code in Feld I.2a der amtlichen Bescheinigung an.

Handelspapiernummern: Geben Sie beispielsweise Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Bezugsnummer dieser Dokumente an.

I.10

Voranmeldung

 

Geben Sie das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit am Eingangsort, an dem sich die Grenzkontrollstelle befindet, an.

GGED-D/GGED-PP

Geben Sie im Falle eines weiteren GGED zur Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit an der Kontrollstelle an.

I.11

Ursprungsland

 

Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

GGED-A

Geben Sie das Land an, in dem sich während des erforderlichen Zeitraums der in der beiliegenden amtlichen Bescheinigung angegebene Wohnsitz befand.

Geben Sie bei registrierten Pferden, die nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30, 60 oder 90 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen in bestimmten Drittländern wieder in die Union eingeführt werden, das Land an, aus dem sie zuletzt versendet wurden.

GGED-P

Geben Sie das Land an, in dem die Erzeugnisse hergestellt, angefertigt oder verpackt wurden (gekennzeichnet mit dem Identitätskennzeichen).

Geben Sie im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 wieder in die Union eingeführt werden oder nach der Durchfuhr durch Drittländer (gemäß Artikel 3 Nummer 44 Buchstabe b der genannten Verordnung) wieder in die Union gelangen, den Ursprungsmitgliedstaat an.

GGED-PP

Geben Sie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer an, in dem bzw. denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Pflanzengesundheitszeugnis angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden.

GGED-D

Geben Sie das Ursprungsland der Waren oder das Land, in dem sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden, an.

I.12

Ursprungsregion

 

Sind Tiere oder Waren von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß dem Unionsrecht betroffen, geben Sie den Code der zugelassenen Regionen, Zonen oder Kompartimente an. Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

GGED-PP

Wenn das Ursprungsland bestimmte Gebiete amtlich als frei von einem bestimmten Schädling erklärt hat, geben Sie das Ursprungsgebiet der Pflanze, des Pflanzenerzeugnisses oder anderer Gegenstände an.

I.13

Transportmittel

 

Wählen Sie eines der folgenden Transportmittel für Tiere oder Waren, die an der Grenzkontrollstelle ankommen, und geben Sie dessen Kennzeichen an:

Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);

Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Waggonnummer an);

Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen, gegebenenfalls mit amtlichem Kennzeichen des Anhängers, an).

Im Falle einer Fähre kreuzen Sie „Schiff“ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (gegebenenfalls mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen der Linienfähre an.

GGED-PP

Eine Identifizierung der Transportmittel ist nicht erforderlich.

I.14

Versandland

 

GGED-P/GGED-PP/GGED-D

Geben Sie das Land an, in dem die Waren auf das endgültige Transportmittel zur Beförderung in die Union aufgeladen wurden. In einigen Fällen, in denen die Sendung vor Eingang in die Union durch mehr als ein Land befördert wurde (Dreieckshandel), kann dies das Drittland sein, in dem die amtliche Bescheinigung ausgestellt wurde.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-A.

I.15

Ursprungsbetrieb

 

Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ursprungsbetriebs bzw. der Ursprungsbetriebe an.

Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

I.16

Transportbedingungen

 

GGED-P/GGED-D

Geben Sie gegebenenfalls die Kategorie der während des Transports vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-A und GGED-PP.

I.17

Container-/Plombennummer

 

Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

Bei einer amtlichen Plombe geben Sie die Nummer der amtlichen Plombe gemäß der amtlichen Bescheinigung an und kreuzen Sie das Feld „amtliche Plombe“ an oder geben Sie eine andere Plombe an, die in den Begleitdokumenten genannt wird.

I.18

Zertifiziert als/für

 

Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie, die in der amtlichen Bescheinigung (falls erforderlich) oder im Handelspapier angegeben ist:

GGED-A:

Zucht/Nutzung, Mast, geschlossene Betriebe, Hunde/Katzen/Frettchen (oder falls mehr als fünf Hunde/Katzen/Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken befördert werden), Zierwassertiere, Schlachtbetrieb, Quarantäne, registrierte Equiden, Umsetzung (nur bei Tieren aus Aquakultur), Wanderzirkus/Dressurnummern, Ausstellung, Wiederaufstockung oder Sonstiges.

GGED-P:

Menschlicher Verzehr, Futtermittel, pharmazeutische Verwendung, technische Verwendung, Handelsmuster, Weiterverarbeitung oder Sonstiges.

GGED-D:

Menschlicher Verzehr, menschlicher Verzehr nach weiterer Behandlung, Futtermittel, Probe, Ausstellungsstück oder Sonstiges.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-PP.

I.19

Konformität der Waren

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-P.

Kreuzen Sie „EU-konform“ an, wenn die Waren den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften entsprechen.

Kreuzen Sie „nicht EU-konform“ an, wenn die Waren:

nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften entsprechen; und

den Vorschriften in Buchstabe d des genannten Artikels entsprechen; und

nicht in Verkehr gebracht werden sollen.

I.20

Zur Umladung/Beförderung/Weiterfahrt nach

 

GGED-A (Weiterfahrt)

Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungsdrittlandes an, wenn die Tiere auf demselben Schiff oder in demselben Flugzeug verbleiben und direkt, ohne Anlandung in einem anderen Hafen oder Flughafen der Union, in ein Drittland versendet werden sollen.

Geben Sie den Namen der nächsten Grenzkontrollstelle in der Union an, zu der die Tiere ihre Reise auf demselben Schiff oder in demselben Flugzeug für weitere amtliche Kontrollen fortsetzen.

GGED-P (Umladung)

Geben Sie den Namen des Bestimmungsdrittlandes und den ISO-Ländercode an, wenn die Erzeugnisse auf ein anderes Schiff oder in ein anderes Flugzeug umgeladen werden und direkt, ohne Anlandung in einem anderen Hafen oder Flughafen der Union, in ein Drittland versendet werden sollen.

Geben Sie den Namen der nächsten Grenzkontrollstelle in der Union an, an der die Erzeugnisse zu weiteren amtlichen Kontrollen umgeladen werden.

GGED-PP (Umladung/Beförderung)

Geben Sie den Namen der nächsten Grenzkontrollstelle oder der nächsten Kontrollstelle in der Union an, an der die Waren umgeladen werden oder zu der die Waren zu weiteren amtlichen Kontrollen befördert werden sollen.

GGED-D (Beförderung)

Geben Sie den Namen der Kontrollstelle in der Union an, zu der die Waren zu weiteren amtlichen Kontrollen befördert werden sollen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurden.

I.21

Zur Weiterbeförderung

 

GGED-PP/GGED-D

Geben Sie die zugelassene Weiterbeförderungseinrichtung an, zu der die Sendung befördert werden soll, nachdem sie für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Grenzkontrollstelle ausgewählt wurde.

I.22

Zur Durchfuhr nach

 

Geben Sie den Namen des Bestimmungsdrittlandes und den ISO-Ländercode an.

Geben Sie den Namen der Ausgangsgrenzkontrollstelle für nicht EU-konforme Sendungen an, die das Gebiet der Union auf Straßen, Schienen oder Wasserstraßen durchqueren (externe Durchfuhr).

Dieses Feld gilt nicht für GGED-D.

I.23

Für den Binnenmarkt

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

I.24

Bei nicht EU-konformen Waren

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-P.

Wählen Sie die Art des Bestimmungsorts, an den die Sendung geliefert werden soll, und geben sie gegebenenfalls die Registrierungsnummer an: eigens dafür zugelassenes Zolllager, Freizone oder Schiff (mit dem entsprechenden Namen und dem Lieferhafen).

I.25

Zur Wiedereinfuhr

 

GGED-A:

Kreuzen Sie das Feld an, wenn es sich um eine Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in die Union nach einer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30, 60 oder 90 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen in bestimmten Drittländern handelt.

Kreuzen Sie das Feld an, wenn es sich um die Wiedereinfuhr von Tieren mit Ursprung in der Union handelt, die, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, wieder in die Union zurückkehren.

GGED-P/GGED-PP

Kreuzen Sie das Feld an, wenn es sich um die Wiedereinfuhr von Waren mit Ursprung in der Union handelt, die, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, wieder in die Union zurückkehren.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-D.

I.26

Zur zeitweiligen Zulassung

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-A und nur für registrierte Pferde.

Ausgangsort — geben Sie die Grenzkontrollstelle des Ausgangs an.

Ausgangsdatum — geben Sie das Datum des Ausgangs an (maximal 90 Tage nach Einfuhr).

I.27

Transportmittel nach der Grenzkontrollstelle/Lagerung

 

Dieses Feld kann nach Voranmeldung ausgefüllt werden und ist obligatorisch für:

Tiere, die der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (2) unterliegen (GGED-A);

Waren zur Umladung, direkten Durchfuhr, Überwachung, Wiedereinfuhr oder Lieferung an alle kontrollierten Bestimmungsorte, einschließlich Weiterbeförderungseinrichtung oder Kontrollstelle, bei denen zusätzliche amtliche Kontrollen erforderlich sind (GGED-P, GGED-PP, GGED-D);

nicht EU-konforme Durchfuhrwaren (GGED-P).

Wählen Sie eines der folgenden Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug (siehe Leitlinie in Feld I.13).

GGED-PP

Wenn die Containernummer in Feld I.17 angegeben wurde, ist die Angabe des Transportmittels nicht erforderlich.

I.28

Transportunternehmer

 

Dieses Feld ist für GGED-A nur obligatorisch, wenn Feld I.27 ausgefüllt wird.

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, die für den Transport zuständig ist.

Geben Sie gegebenenfalls die Registrierungs- oder Zulassungsnummer an.

I.29

Datum des Abtransports

 

Dieses Feld ist für GGED-A nur obligatorisch, wenn Feld I.27 ausgefüllt wird.

Geben Sie das voraussichtliche Datum und die Uhrzeit des Abtransports von der Grenzkontrollstelle an.

I.30

Fahrtenbuch

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-A und bezieht sich auf die Anforderungen in Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

I.31

Beschreibung der Sendung

 

Füllen Sie die Felder auf der Grundlage von beispielsweise amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen, Erklärungen oder sonstigen Dokumenten einschließlich Dokumenten kommerzieller Art aus, um eine ausreichende Beschreibung der Waren zu gewährleisten, die deren Identifizierung und die Berechnung von Gebühren ermöglicht, z. B. Code und Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur (KN), TARIC-Code, EPPO-Code, Arten (taxonomische Informationen), Nettogewicht (kg).

Geben Sie bei Samen, Eizellen und Embryonen die Anzahl der Pailletten an.

Geben Sie nach Bedarf Art und Anzahl der Packstücke, die Art des Verpackungsmaterials (gemäß UN/CEFACT-Standards), Postennummer, individuelle Identifikationsnummer, Passnummer und die Art der Erzeugnisse an.

Tragen Sie im Falle eines weiteren GGED die Menge der Waren ein, die im vorausgehenden GGED angegeben wurde.

GGED-P:

Kreuzen Sie „Endverbraucher“ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

I.32

Gesamtzahl der Packstücke

 

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an.

I.33

Gesamtmenge

 

GGED-A:

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der Tiere an.

GGED-P:

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtanzahl der Pailletten für Samen, Eizellen und Embryonen an.

GGED-PP/GGED-D

Geben Sie gegebenenfalls die Stückzahl oder das Volumen an.

I.34

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

 

Hierbei handelt es sich um das Gesamtnettogewicht (d. h. die Masse der Tiere oder Waren selbst, ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen), das vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 eingetragenen Informationen automatisch berechnet wird.

Geben Sie das Gesamtbruttogewicht (d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und dem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstiger Transportausrüstung) an. Für GGED-PP sind diese Informationen nicht erforderlich.

I.35

Erklärung

 

Die Erklärung ist von der für die Sendung verantwortlichen natürlichen Person zu unterzeichnen und kann entsprechend dem verwendeten GGED angepasst werden:

Der/die unterzeichnete Unternehmer/in, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bescheinigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über Rücksendung von Sendungen, Quarantäne oder Isolierung von Tieren, Kosten für Euthanasie und Beseitigung, zu erfüllen.

Unterschrift (der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, Durchfuhrsendungen zurückzunehmen, deren Eingang von einem Drittland verweigert wird).

TEIL II — KONTROLLEN

Feld

Beschreibung

II.1

Vorheriges GGED

 

Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GGED, der vor Aufteilung einer Sendung oder vor Umladung (bei der amtliche Kontrollen durchgeführt werden), Ersatzlieferung, Annullierung oder Beförderung zu einer Kontrollstelle verwendet wird.

II.2

GGED-Nummer

 

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code in Feld I.2.

II.3

Dokumentenprüfung

 

Dazu gehören auch Prüfungen auf Einhaltung nationaler Vorschriften für Tiere und Waren, für die nicht alle Bedingungen für den Eingang in die Union durch das Unionsrecht geregelt sind.

II.4

Nämlichkeitskontrolle

 

„Ja“ oder „Nein“ — bitte Zutreffendes ankreuzen.

GGED-A

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn Tiere auf dem See- oder Luftweg mit demselben Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden sollen, um von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle zu gelangen, und die amtlichen Kontrollen bei der nächsten Grenzkontrollstelle abgeschlossen werden sollen.

GGED-P

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn Waren von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn Waren an eine Kontrollstelle befördert oder von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn eine verringerte Kontrollhäufigkeit gilt oder keine Nämlichkeitskontrolle erforderlich ist.

GGED-D

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn Waren zu einer Kontrollstelle befördert werden sollen.

II.5

Warenuntersuchung

 

„Ja“ oder „Nein“ — bitte Zutreffendes ankreuzen.

GGED-A

Hierzu gehört das Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie die Mortalität und Morbidität der Tiere.

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn Tiere auf dem See- oder Luftweg mit demselben Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden sollen, um gemäß dem einschlägigen Unionsrecht von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle zu gelangen, und wenn die amtlichen Kontrollen bei der nächsten Grenzkontrollstelle abgeschlossen werden sollen.

GGED-P

Kreuzen Sie „Verringerung der Kontrollhäufigkeit“ an, wenn die Sendung gemäß den nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften nicht für eine Warenuntersuchung ausgewählt wurde, sondern mit Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen als ausreichend geprüft erachtet wird.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn auf Wiedereinfuhr-, Überwachungs- oder Durchfuhrverfahren Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Tiere und Waren, die gemäß den nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Verringerung der Kontrollhäufigkeit“ an, wenn die Sendung gemäß den nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften nicht für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde, sondern mit Dokumentenprüfungen als ausreichend geprüft erachtet wird.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn auf Wiedereinfuhr-, Überwachungs- oder Durchfuhrverfahren Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Waren, die gemäß den nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

GGED-D

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn Waren zu einer Kontrollstelle befördert werden.

II.6

Laboruntersuchungen

 

Kreuzen Sie „Ja“ an, wenn eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Untersuchung: Wählen Sie die Kategorie des Stoffs oder des Erregers, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.

Kreuzen Sie „Stichprobe“ an, wenn die Sendung nicht an der Grenzkontrollstelle festgehalten wird, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht. Kreuzen Sie das Feld nicht an, wenn die Sendung Laboruntersuchungen unterzogen wird, die durch andere Optionen in diesem Feld beschrieben werden.

Kreuzen Sie „Verdacht“ an, wenn vermutet wird, dass Tiere und Waren nicht dem Unionsrecht entsprechen und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

Kreuzen Sie „Sofortmaßnahmen“ an, wenn Tiere und Waren Gegenstand bestimmter Sofortmaßnahmen sind und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht, es sei denn, die Weiterbeförderung ist genehmigt.

Untersuchungsergebnisse:

Kreuzen Sie „ausstehend“ an, wenn die Sendung die Grenzkontrollstelle verlassen kann, ohne dass ein Untersuchungsergebnis abgewartet werden muss.

Kreuzen Sie „zufriedenstellend“ oder „nicht zufriedenstellend“ an, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

GGED-P

Kreuzen Sie „erforderlich“ an, wenn gemäß dem Unionsrecht eine Probenahme erforderlich ist und die Sendung nicht an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten wird, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

Kreuzen Sie „Verstärkte Kontrollen“ an, wenn Tiere und Waren den Vorschriften für die Verfahren zur verstärkten Kontrolle unterliegen, die gemäß Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen sind, und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Beprobung auf latente Infektion“ an, wenn gemäß dem Unionsrecht eine Probenahme erforderlich ist und die Sendung nicht an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten wird, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

GGED-D

Kreuzen Sie „Zeitweilig verstärkte Kontrollen“ an, wenn Waren Gegenstand von Maßnahmen sind, die eine vorübergehende Verstärkung der Kontrollen erfordern (Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625) und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht, es sei denn, die Weiterbeförderung ist genehmigt.

II.7

Tierschutzkontrolle

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-A.

Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn lebende Tiere nicht an der in Feld I.4 angegebenen Grenzkontrollstelle entladen und nicht an eine andere Grenzkontrollstelle umgeladen werden und keine Tierschutzkontrolle stattfand.

Kreuzen Sie „zufriedenstellend“ oder „nicht zufriedenstellend“ an, wenn die Ergebnisse der Kontrolle der Tiere und der Transportbedingungen vorliegen.

II.8

Auswirkungen des Transports auf die Tiere

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-A.

Geben Sie an, wie viele Tiere gestorben sind, wie viele Tiere nicht transportfähig sind und wie viele Geburten oder Fehlgeburten stattgefunden haben (d. h. wie viele weibliche Tiere während des Transports gebaren oder eine Fehlgeburt hatten).

Geben Sie bei Tieren, die in großen Mengen versendet werden (z. B. Eintagsküken, Fische oder Muscheln), gegebenenfalls eine geschätzte Anzahl der toten oder kranken Tiere an.

II.9

Zulässig zur Umladung/Beförderung/Weiterfahrt nach

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Sendung zur Umladung/Beförderung/Weiterfahrt zulässig ist.

Die Umladung gilt nicht für GGED-A und GGED-D.

II.10

Zulässig zur Weiterbeförderung

 

GGED-PP/GGED-D

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Sendung zur Weiterbeförderung zulässig ist.

II.11

Zulässig zur Durchfuhr

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Sendung zur Durchfuhr zulässig ist.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-D.

II.12

Zulässig für den Binnenmarkt

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die amtlichen Kontrollen keine Beanstandung ergeben, unabhängig davon, ob Tiere oder Waren im Rahmen eines Zollverfahrens an der Grenze oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Union „zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“ freigegeben werden.

GGED-A

Wenn das Inverkehrbringen der Tiere unter besonderen Bedingungen (gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten) genehmigt wird, geben Sie den kontrollierten Bestimmungsort an: Schlachtbetrieb, geschlossener Betrieb, Quarantäne oder lokale Verwendung.

GGED-P

Kreuzen Sie die Verwendung der Ware an.

Bei tierischen Nebenprodukten, die weiterverarbeitet werden müssen, aber nicht den Bedingungen der Transportüberwachung unterliegen, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen werden müssen, ist das Feld II.18 auszufüllen.

GGED-D

Kreuzen Sie die Verwendung der Ware an: menschlicher Verzehr, Futtermittel, sonstige.

II.13

Zulässig zur Überwachung

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-A und GGED-P und gilt für eine Sendung, die gemäß den nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Bedingungen überwacht wird.

II.14

Zulässig für nicht EU-konforme Waren

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-P.

Wählen Sie den kontrollierten Bestimmungsort aus: eigens dafür zugelassenes Zolllager, Freizone oder Schiff.

II.15

Zulässig zur zeitweiligen Zulassung

 

Dieses Feld gilt nur für GGED-A und nur für registrierte Pferde.

Kreuzen Sie dieses Feld an, um die Zulassung der Tiere auf dem Gebiet der Union bis zu dem in Feld I.26 angegebenen Datum zu genehmigen.

II.16

Nicht zulässig

 

Dies bezieht sich auf Sendungen, bei denen die amtlichen Kontrollen Beanstandungen ergeben haben und deren Eingang in die Union verweigert wird. Geben Sie das Datum an, bis zu dem die Maßnahme durchgeführt werden muss.

GGED-A

Kreuzen Sie „Euthanasie“ an, wenn das Fleisch des Tieres nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen werden kann.

Kreuzen Sie „Rücksendung“ an, wenn die Tiere zurückgesendet werden.

Kreuzen Sie „Schlachtung“ an, wenn das Fleisch des Tieres nach einer Kontrolle, die keine Beanstandungen ergeben hat, für den menschlichen Verzehr zugelassen werden könnte.

Kreuzen Sie „Vernichtung“ an, wenn die Tiere bei ihrer Ankunft an der Grenzkontrollstelle tot sind.

GGED-P/GGED-D

Kreuzen Sie „Vernichtung“, „Rücksendung“, „Sonderbehandlung“ oder „Verwendung zu anderen Zwecken“ an.

GGED-PP

Kreuzen Sie „angemessene Behandlung“, „Eingangsverwehrung“, „Quarantäne verhängt“, „Vernichtung“, „Rücksendung“, „industrielle Verarbeitung“ oder „Sonstiges“ an.

II.17

Grund für die Verweigerung

 

GGED-A

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung“ an bei fehlender Bescheinigung, fehlender Originalbescheinigung, falschem Modell, betrügerischer Bescheinigung, ungültigen Daten, fehlender Unterschrift oder fehlendem Stempel, ungültiger Behörde, fehlendem Laborbericht, fehlenden zusätzlichen Garantien oder nicht eingehaltenen nationalen Anforderungen.

Kreuzen Sie „Ursprungsprüfung“ an im Falle eines nicht zulässigen Lands, einer nicht zulässigen Zone oder eines nicht zugelassenen Betriebs.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle“ an im Fall einer nicht übereinstimmenden Identifizierung oder eines nicht übereinstimmenden Dokuments, eines nicht übereinstimmenden Transportmittels, einer fehlenden individuellen Identifizierung, einer nicht übereinstimmenden individuellen Identifikationsnummer oder von nicht übereinstimmenden Arten.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung“ an im Falle von verdächtigen, nicht transportfähigen oder verendeten Tieren.

Kreuzen Sie „Laboruntersuchung“ an im Falle eines nicht zufriedenstellenden Untersuchungsergebnisses.

Kreuzen Sie „Tierschutz“ an im Falle eines ungeeigneten Transportmittels.

Kreuzen Sie „IAS“ an bei festgestellten Verstößen gegen die Vorschriften zu invasiven gebietsfremden Arten, die für die Union bedenklich sind.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn keine der zuvor genannten Gründe zutreffen.

GGED-P

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung“ an bei fehlender Bescheinigung, fehlender Originalbescheinigung, falschem Modell, betrügerischer Bescheinigung, ungültigen Daten, fehlender Unterschrift oder fehlendem Stempel, ungültiger Behörde, fehlendem Laborbericht oder fehlender zusätzlicher Erklärung.

Kreuzen Sie „Ursprungsprüfung“ an im Falle eines nicht zulässigen Lands, einer nicht zulässigen Region oder eines nicht zugelassenen Betriebs.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle“ an im Falle einer fehlenden Kennzeichnung, einer nicht übereinstimmenden Kennzeichnung oder eines nicht übereinstimmenden Dokuments, einer unvollständigen Kennzeichnung, eines nicht übereinstimmenden Transportmittels, einer nicht übereinstimmenden amtlichen Plombennummer, einem nicht übereinstimmenden Identitätskennzeichen oder nicht übereinstimmender Arten.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung“ an im Falle mangelnder Hygiene, einer Unterbrechung der Kühlkette, einer falschen Temperatur, einer mangelhaften sensorischen Überprüfung oder von Parasitenbefall.

Kreuzen Sie „Laboruntersuchung“ an im Falle einer chemischen Kontamination, einer mikrobiologischen Kontamination, bei Rückständen von Tierarzneimitteln, Exposition gegenüber Bestrahlung, nicht vorschriftsmäßigen Zusatzstoffen oder genetisch veränderten Organismen (GVO).

Kreuzen Sie „IAS“ an im Falle invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn keiner der zuvor genannten Gründe zutrifft.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung“ an im Falle einer fehlenden oder ungültigen Bescheinigung, eines fehlenden oder ungültigen Pflanzenpasses oder anderen Dokuments zur Gewährung von Garantien gemäß dem Unionsrecht.

Kreuzen Sie erforderlichenfalls „Ursprungsprüfung“ an im Falle einer unbekannten Registrierungsnummer eines Unternehmens.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle“ an im Falle einer Abweichung von den die Sendung begleitenden Dokumenten.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung“ an im Falle des Auftretens von Schädlingen sowie bei verbotenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn der Empfänger nicht im amtlichen Verzeichnis der Hersteller/Einführer gelistet ist.

Kreuzen Sie „IAS“ an im Falle invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.

GGED-D

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung“ an im Falle einer fehlenden oder ungültigen Bescheinigung oder eines fehlenden oder ungültigen anderen erforderlichen Begleitdokuments.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle“ an im Falle einer Abweichung von Begleitdokumenten.

Kreuzen Sie „Laboruntersuchung“ an im Falle einer chemischen oder mikrobiologischen Kontamination.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung“ an im Falle mangelnder Hygiene.

Kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn keiner der zuvor genannten Gründe zutrifft.

II.18

Einzelheiten zu kontrollierten Bestimmungsorten

 

Geben Sie für alle kontrollierten Bestimmungsorte, die in den Feldern II.9 bis II.16 genannt wurden, Name, Anschrift sowie Registrierungs-/Zulassungsnummer an.

GGED-A

Geben Sie bei den Betrieben, für die die zuständige Behörde Anonymität beantragt, nur die zugeordnete Registrierungs-/Zulassungsnummer an.

GGED-PP/GGED-D

Im Falle einer Weiterbeförderung geben Sie Name, Anschrift und gegebenenfalls die Registrierungsnummer der Weiterbeförderungseinrichtung an.

Im Falle einer Beförderung zu einer Kontrollstelle geben Sie die Kontaktdaten und den vom IMSOC der Kontrollstelle zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.

II.19

Sendung neu verplombt

 

Geben Sie die Nummer der Plombe an, die nach den amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle oder nach Lagerung in einem eigens dafür zugelassenen Zolllager und in Fällen, in denen das Unionsrecht eine amtliche Plombe erfordert, angebracht wurde.

II.20

Bezeichnung der Grenzkontrollstelle

 

Bringen Sie den amtlichen Stempel der Grenzkontrollstelle bzw. der Kontrollstelle an.

Im Falle eines weiteren GGED-P für eine nicht EU-konforme Sendung geben Sie den Namen der Kontrolleinheit an, die für die Überwachung der Freizone oder des gesondert genehmigten Zolllagers zuständig ist.

II.21

Bescheinigungsbefugter

 

Dieses Feld bezieht sich auf die Erklärung, die vom Bescheinigungsbefugten, der zur Unterzeichnung des GGED befugt ist, unterzeichnet wird.

Der/die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte bescheinigt hiermit, dass die Prüfungen der Sendung im Einklang mit den Anforderungen der Union und gegebenenfalls mit den nationalen Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt wurden.

II.22

Inspektionsgebühren

 

In diesem Feld können die Inspektionsgebühren angegeben werden.

II.23

Nummer des Zollpapiers

 

Dieses Feld kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (z. B. die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Aufsicht bleiben.

II.24

Weiteres GGED

 

Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GGED an, die in den gemäß Artikel 51 und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Fällen oder nach der Aufteilung an der Grenzkontrollstelle zugewiesen wurden.


TEIL III — FOLGEMAßNAHMEN

Feld

Beschreibung

III.1

Vorheriges GGED

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld II.1 angegeben wurde.

III.2

GGED-Nummer

Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben wurde.

III.3

Weiteres GGED

Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GGED an, die in Feld II.24 vermerkt wurden.

III.4

Einzelheiten zu Rücksendungen

Geben Sie die verwendeten Transportmittel und ihre Kennzeichen, das Land und den ISO-Ländercode an.

Geben Sie das Datum der Rücksendung sowie den Namen der Ausgangsgrenzkontrollstelle an, sobald diese Informationen bekannt sind. Bei Ablehnungsentscheidungen darf die Rücksendung nicht später als 60 Tage nach der Prüfung des GGED datiert sein.

III.5

Folgemaßnahmen durch

Geben Sie die Behörde an, die für die Bescheinigung der Annahme und Konformität der im GGED bezeichneten Sendung zuständig ist: die Grenzkontrollstelle des Ausgangs, die Grenzkontrollstelle des endgültigen Bestimmungsorts oder die Kontrolleinheit.

GGED-A

Geben Sie den weiteren Bestimmungsort und/oder die Gründe für Verstöße oder für die Änderung des Status der Tiere an (z. B. ungültiger Bestimmungsort, fehlende oder ungültige Bescheinigung, nicht übereinstimmendes Dokument, fehlende oder ungültige Identifizierung, nicht zufriedenstellende Untersuchungen, verdächtige(s) Tier(e), verendete(s) Tier(e), verloren gegangene(s) Tier(e) oder Umwandlung in eine endgültige Zulassung).

GGED-P

Geben Sie den weiteren Bestimmungsort und/oder die Gründe für Verstöße an (z. B. ungültiger Bestimmungsort, fehlende oder ungültige Bescheinigung, nicht übereinstimmendes Dokument, fehlende oder ungültige Identifizierung, nicht zufriedenstellende Untersuchungen, fehlende, aufgebrochene oder nicht übereinstimmende amtliche Plombennummer...).

GGED-PP

Im Falle von Waren zur Weiterbeförderung oder zur Beförderung an eine Kontrollstelle kreuzen Sie „ja“ oder „nein“ an, um anzugeben, ob die Sendung angekommen ist.

GGED-D

Im Falle von Waren zur Weiterbeförderung oder zur Beförderung an eine Kontrollstelle kreuzen Sie „ja“ oder „nein“ an, um anzugeben, ob die Sendung angekommen ist.

III.6

Bescheinigungsbefugter

Dies bezieht sich auf die Unterschrift des Bescheinigungsbefugten der zuständigen Behörde im Falle einer Rücksendung oder von Folgemaßnahmen hinsichtlich der Sendungen.

TEIL 2

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) Muster

Abschnitt A

GGED-A

(für Tiere gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625)

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Abschnitt B

GGED-P

(für Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625)

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Abschnitt C

GGED-PP

(für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625)

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Abschnitt D

GGED-D

(für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625)

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(1)  Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).


ANHANG III

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 47 Absatz 2

1.

Richtlinie 94/3/EG

Richtlinie 94/3/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 33

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 4

_

Artikel 5

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 6

Anhang I Nummer 10

Artikel 7

_

Artikel 8

_

2.

Verordnung (EU) Nr. 16/2011

Verordnung (EU) Nr. 16/2011

Diese Verordnung

Artikel 1 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 1 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 1 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 1 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 1 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 1 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 1 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 1 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 1 Nummer 9

_

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 13

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

-

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 25 Absätze 2 und 3

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 1

 

 

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 12

_

3.

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU

Diese Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

_

Artikel 2 Absätze 1 und 3

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 2 Absätze 2 und 4

Artikel 32 Absatz 3

 

 

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 3

_

ANHANG

ANHANG I

4.

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918

Diese Verordnung

Artikel 1

_

Artikel 2

_

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1

_

Artikel 3 Absatz 2

_

Artikel 3 Absatz 3

_

Artikel 3 Absatz 4

_

Artikel 4

Artikel 12

Artikel 5

_

Artikel 6

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Buchstabe c

_

Artikel 7 Buchstabe d

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e

_

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f

_

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13

_

Artikel 14

_

5.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1553

Diese Verordnung

Artikel 1

_

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 39 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

_

Artikel 3

_


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