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Document 32019L0069

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/108

OJ L 15, 17.1.2019, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2019/69/oj

17.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/22


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/69 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken gebaut sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können.

(2)

Bestimmte derzeit auf dem Markt verfügbare Gegenstände, die für Alarm-, Signal- oder Rettungszwecke gebaut sind, können leicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Feuerwaffen umgebaut werden. Damit Gegenstände als Alarm- bzw. Signalwaffe im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten und den dort für Feuerwaffen vorgesehenen Kontrollen entgehen, sollten sie so beschaffen sein, dass sie weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden können noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden können, dass sie Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießen.

(3)

Die in Erwägungsgrund 2 beschriebenen Vorgaben sollten Teil eines Pakets technischer Spezifikationen sein, durch die in ihrer Gesamtheit sichergestellt wird, dass ein Gegenstand nicht so umgebaut werden kann, dass er Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt. Da für den Umbau solcher Objekte zu Feuerwaffen insbesondere der Lauf von entscheidender Bedeutung ist, sollte dieser so beschaffen sein, dass er nicht entfernt oder verändert werden kann, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird. Zudem sollten im Lauf nichtentfernbare Barrieren vorhanden sein, und das Patronenlager und der Lauf sollten gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen sein, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann.

(4)

Um sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen für die große Vielfalt der bestehenden Schreckschuss- und Signalwaffen geeignet sind, sollten die mit dieser Richtlinie festgelegten Spezifikationen den allgemein anerkannten internationalen Normen und Angaben für Patronen und Patronenlager von Schreckschuss- und Signalwaffen Rechnung tragen, insbesondere der Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen.

(5)

Um zu verhindern, dass Schreckschuss- und Signalwaffen einfach zu Feuerwaffen umgebaut werden können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in der Union hergestellten oder in die Union eingeführten Waffen einer Kontrolle unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie den in dieser Richtlinie festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Kontrolliert werden könnten z. B. unterschiedliche Modelle oder Typen von Objekten, einzelne Objekte oder beides.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, einander auf Anfrage Informationen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Kontrollen in Bezug auf Schreckschuss- und Signalwaffen zu übermitteln. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, mindestens eine nationale Kontaktstelle zu benennen, die Informationen an andere Mitgliedstaaten übermitteln kann.

(7)

Zur Vereinfachung der Kontrolle von Schreckschuss- und Signalwaffen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Durchführung dieser Kontrollen zusammenzuarbeiten.

(8)

Diese Richtlinie lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.

(9)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (2) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 13b Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Spezifikationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nur dann nicht als Feuerwaffen im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG gelten, wenn sie jederzeit den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten technischen Spezifikationen genügen müssen.

Artikel 2

Kontrolle der Einhaltung der technischen Spezifikationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter Artikel 1 fallenden Objekte einer Kontrolle unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie den im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen zusammen.

Artikel 3

Informationsaustausch

Auf Antrag übermittelt ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat die Ergebnisse der von ihm gemäß Artikel 2 durchgeführten Kontrollen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Kontaktstelle, die die Ergebnisse übermitteln kann, und teilt der Kommission die Kontaktangaben dieser nationalen Kontaktstelle mit.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Januar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(2)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Technische Spezifikationen für die unter Artikel 1 fallenden Objekte

1.

Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:

a)

Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschießen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.

b)

Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.

c)

Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermaßtabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht, da diese Tabelle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie anwendbar ist.

2.

Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschießt.

3.

Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.

4.

Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.

5.

Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

6.

Ein Objekt, das den unter Nummer 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.

7.

Unabhängig davon, ob das Objekt unter Nummer 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestoßen werden können.

8.

Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Nummer 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Außerdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschießen kann.

9.

Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.

Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäß Vickers-Härteprüfung) aufweist.

Bei Objekten, die nicht unter Unterabsatz zwei dieser Nummer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.

Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:

a)

die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;

b)

das Entfernen des Laufs, außer wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.

10.

Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:

a)

Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.

b)

Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.


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