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Document 32019R2125

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

C/2019/7251

OJ L 321, 12.12.2019, p. 99–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2125/oj

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/99


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2125 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt unter anderem den Rahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Tierschutz sowie — im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln — zum Schutz der Umwelt zu überprüfen.

(2)

Verpackungsmaterial aus Holz, von dem Gegenstände aller Art begleitet werden können, ist bekanntermaßen eine Quelle für die Einschleppung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen. Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, die als Weg für die Übertragung von Schädlingen dienen können, die ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen in der Union darstellen, umfassen — sind jedoch nicht beschränkt auf — Packkisten, Kästen, Verschläge, Kabeltrommeln und -spulen, Paletten, Boxpaletten und andere Ladehölzer, Palettenaufsatzrahmen und Stauholz, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden oder nicht. Verpackungsmaterial aus Holz wird in beträchtlichen Mengen durch Transportmittel in das Gebiet der Union verbracht.

(3)

In den Artikeln 43 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union festgelegt. Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen bei Verpackungsmaterial aus Holz an den in Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Orten sowie über Maßnahmen bei Verstößen festzulegen.

(4)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, das in das Gebiet der Union verbracht wird, und zur Vermeidung jeglichen Risikos einer Einschleppung oder Ausbreitung von Pflanzenschädlingen sollten Vorschriften erlassen werden, die die bereits in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz sowie in Bezug auf die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen ergänzen.

(5)

Die in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten besonderen Einfuhrbedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz gelten nicht für Materialien, für die Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ (ISPM15) gelten. Solche Materialien sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(6)

Hinsichtlich der Identifizierung von Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, das für das Gebiet der Union das höchste Pflanzengesundheitsrisiko darstellen kann und daher besonderen amtlichen Kontrollen unterliegen sollte, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen risikobasierten Überwachungsplan erstellen.

(7)

Für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden Sendungen von Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage dieses Überwachungsplans auswählen. Ferner sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zollbehörden erforderlichenfalls zu ersuchen, die ausgewählten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, für die Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden so lange zurückzuhalten, bis die besonderen amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind.

(8)

Verpackungsmaterial aus Holz ist nicht in den Listen der Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

(9)

Mit Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren zu melden, die keinen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

(10)

Damit die zuständigen Behörden die besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz wirksam planen und durchführen können, sollten sie den Unternehmern vorschreiben dürfen, sie innerhalb einer angemessenen Frist vorab über das Eintreffen von Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu unterrichten.

(11)

Aus diesem Grund sollte neben den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Unternehmern vorzuschreiben, das Eintreffen solcher Sendungen im Voraus zu melden. Für solche Meldungen kann das gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission eingerichtete und verwaltete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) verwendet werden. Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist voranzumelden.

(12)

Die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen sollten anhand des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) in das IMSOC eingetragen werden. Die eingetragenen Ergebnisse der amtlichen Kontrollen bieten einen Überblick über die Lage hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz und dienen als Grundlage für weitere Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen.

(13)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten.

(14)

Beschließt die zuständige Behörde, nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zurückzusenden, sollte das nicht vorschriftsmäßige Verpackungsmaterial aus Holz bis zum Verlassen des Gebiets der Union unter zollamtlicher Überwachung bleiben, um jegliches Risiko der Einschleppung von Schädlingen in die Union oder deren Ausbreitung zu vermeiden.

(15)

Wird während einer Warenuntersuchung am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder am Bestimmungsort nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz festgestellt, sollte dieses angesichts des erhöhten Risikos einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen, dem durch weniger wirksame Mittel nicht entgegengewirkt werden kann, umgehend vernichtet werden.

(16)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Dementsprechend sollten die Vorschriften dieser Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware, die in das Gebiet der Union verbracht wird, bestimmtem Verpackungsmaterial aus Holz oder Holzerzeugnissen (mit Ausnahme von Papiererzeugnissen), unabhängig davon, ob dieses tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art verwendet wird oder nicht (im Folgenden „Verpackungsmaterial aus Holz“), sowie Vorschriften für Maßnahmen bei festgestellten Verstößen.

(2)   Mit dieser Verordnung wird auch geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zu melden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich der Ausnahmen gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ (ISPM15).

Artikel 2

Überwachungsplan

Die zuständigen Behörden entwickeln auf der Grundlage einer Risikoanalyse einen Plan zur Überwachung von Verpackungsmaterial aus Holz, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird:

a)

Anzahl und Ergebnisse der in Vorjahren von den zuständigen Behörden durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz auf der Grundlage der Informationen aus dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC);

b)

die bisherige Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere des Artikels 43 Absatz 1 und des Artikels 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, durch das Drittland, den Ausführer oder den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;

c)

sofern verfügbar, Informationen seitens der Zollbehörden und anderer Quellen in Bezug auf die Anzahl von in die Union verbrachten Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, und das Ursprungsland der Sendung.

Artikel 3

Meldung von Sendungen

Die zuständigen Behörden können den für die Sendung verantwortlichen Unternehmern vorschreiben, das Eintreffen von Sendungen, die in das Gebiet der Union verbracht werden und in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, über das IMSOC, über bestehende nationale Informationssysteme oder auf einem anderem von der zuständigen Behörde genehmigten Weg innerhalb einer angemessenen, von den zuständigen Behörden festgelegten Frist, voranzumelden.

Artikel 4

Besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz

(1)   Für die Warenuntersuchungen wählen die zuständigen Behörden Sendungen aus, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, auf Grundlage:

a)

des in Artikel 2 genannten Überwachungsplans;

b)

gegebenenfalls der Informationen aus den in Artikel 3 genannten Meldungen; und

c)

weiterer ihnen zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden führen Warenuntersuchungen bei den im Einklang mit Absatz 1 ausgewählten Sendungen durch, um sie auf die Einhaltung der in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Einfuhrbestimmungen zu überprüfen.

(3)   Wird es für die Zwecke der Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 2 und für die Dauer dieser Untersuchungen für erforderlich erachtet, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, ausgewählte Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zurückzuhalten.

(4)   Während der Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen können die zuständigen Behörden so auf die gesamte Sendung zugreifen, dass die in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen an der Gesamtheit des in der Sendung vorhandenen Verpackungsmaterials aus Holz erfolgen können.

(5)   Innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, legt die zuständige Behörde den Zollbehörden die Ergebnisse der Untersuchungen der zurückgehaltenen Sendung vor.

(6)   Können Warenuntersuchungen nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, abgeschlossen werden, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Sendung für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten, um die Untersuchungen abschließen zu können.

In diesem Fall kann die Zollbehörde, sofern technisch möglich, die Sendung freigeben, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz von der Sendung trennt.

(7)   Eine Sendung, die von den Zollbehörden gemäß Absatz 3 zurückgehalten wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 5 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zurückhaltung vorgelegt bzw. die Zollbehörden nicht ersucht haben, die Sendung gemäß Absatz 6 für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten.

Artikel 5

Meldung von Ergebnissen besonderer amtlicher Kontrollen

(1)   Nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im Einklang mit Artikel 4 obliegt es den zuständigen Behörden:

a)

die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 in das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) einzutragen;

b)

die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz direkt über das IMSOC oder über bestehende nationale Systeme vorzulegen; und

c)

den für die Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer und die Zollbehörden von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen zu unterrichten.

(2)   Unterrichten die zuständigen Behörden den für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen anhand eines GGED, übermittelt der Unternehmer die GGED-Nummer als Unterlage zur Zollanmeldung im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die bei den Zollbehörden zu dieser Sendung abgegeben wird.

Artikel 6

Maßnahmen bei Verstößen

(1)   Die zuständigen Behörden ordnen im Einklang mit Absatz 66 der Verordnung (EU) 2017/625 die Vernichtung, Zurücksendung oder Sonderbehandlung von Verpackungsmaterial aus Holz an, das den in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen nicht genügt.

Wird solches nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz jedoch während einer Warenuntersuchung im Einklang mit Artikel 4 am Ort der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder am Bestimmungsort der Sendung im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 festgestellt, ordnen die zuständigen Behörden an, dass der betreffende Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz unverzüglich vernichtet. Vor und während der Vernichtung wird das Verpackungsmaterial aus Holz so gehandhabt, dass die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 verhindert wird.

(2)   Beschließen die zuständigen Behörden, anzuordnen, dass der für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortliche Unternehmer nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet, bleibt die Sendung, in der nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, bis zum Verlassen des Gebiets der Union gemäß den entsprechenden Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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