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Document 32019D2196

Beschluss (EU) 2019/2196 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss)

ST/12355/2019/INIT

OJ L 337, 30.12.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D1764

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2196/oj

30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


BESCHLUSS (EU) 2019/2196 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (1) werden der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Union und den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) definiert. Er enthält Bestimmungen für die Einführung des Systems der registrierten Ausführer (Registered Exporters, REX) in den ÜLG für die Zwecke der Ursprungsbescheinigung.

(2)

Artikel 58 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU sieht die Einrichtung einer Datenbank der registrierten Ausführer vor, und Artikel 63 ermöglicht eine Ausnahme vom REX-System.

(3)

Alle ÜLG haben nach Artikel 63 Absatz 2 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU für drei Jahre eine Ausnahme von der Anwendung des REX-Systems beantragt. Die Kommission hat daher den Termin für die Anwendung des REX-Systems durch die ÜLG mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2093 (2) bis zum 1. Januar 2020 verschoben.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3), in der sämtliche allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind, wurden die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission (5) festgelegten geänderten Bestimmungen des REX-Systems in das Allgemeine Präferenzsystem (APS) eingeführt.

(5)

Da die meisten der allgemeinen Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Union das REX-System betreffen, müssen die entsprechenden Änderungen in Anhang VI des Beschlusses Nr. 2013/755/EU vorgenommen werden. Der Anhang sollte folglich geändert werden, um seine Bestimmungen über das REX-System an die in der Verordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Bestimmungen über das REX-System anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ("Übersee-Assoziationsbeschluss)")(ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2093 der Kommission vom 29. November 2016 über eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung des Systems der registrierten Ausführer auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 12).


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