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Document 32020R0128

Delegierte Verordnung (EU) 2020/128 der Kommission vom 25. November 2019 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

C/2019/8368

OJ L 27, 31.1.2020, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/128/oj

31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/128 DER KOMMISSION

vom 25. November 2019

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) festgelegt.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren direkt vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als Land mit hohem Einkommen oder als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht mehr in den Genuss der APS-Präferenzen kommen sollte.

(3)

Die Liste der im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten APS-Regelung begünstigten Länder ist in Anhang II jener Verordnung enthalten. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte die Kommission Anhang II jährlich zum 1. Januar überprüfen, um den Status der aufgelisteten Länder nach den Kriterien des Artikels 4 anzupassen.

(4)

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen eingeräumt werden. Deshalb sollte die APS-Regelung über den Tag des Inkrafttretens der Statusänderung eines Landes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinaus ein weiteres Jahr gültig bleiben.

(5)

Nauru, Samoa und Tonga wurden 2017, 2018 und 2019 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Folglich erfüllen sie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollten aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen werden. Die APS-Regelung sollte über den Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, diese Länder aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zu streichen, hinaus ein weiteres Jahr gültig bleiben. Daher sollten im Interesse der Einfachheit und der Rechtssicherheit Nauru, Samoa und Tonga mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aus Anhang II gestrichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die folgenden Länder und die entsprechenden alphabetischen Codes in Spalte A beziehungsweise B gestrichen:

„NR

Nauru

WS

Samoa

TO

Tonga“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).


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