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Document 12020W/TXT

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

OJ L 29, 31.1.2020, p. 7–187 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/09/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign

Related Council decision

31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/7


ABKOMMEN

über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT

UND

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) am 29. März 2017, im Anschluss an den Ausgang eines im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums und seinen souveränen Beschluss, die Europäische Union („Union“) zu verlassen, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“), der aufgrund des Artikels 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) auch für die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) gilt, seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und Euratom auszutreten,

IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom festzulegen, wobei der Rahmen für ihre künftigen Beziehungen berücksichtigt wird,

IN ANBETRACHT der Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April und 15. Dezember 2017 und vom 23. März 2018, auf deren Grundlage die Union das Abkommen über die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu schließen hat,

EINGEDENK dessen, dass nach Artikel 50 AEUV in Verbindung mit Artikel 106a des Euratom-Vertrags und vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union und der Euratom in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet,

UNTER BETONUNG, dass es Ziel dieses Abkommens ist, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu gewährleisten,

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, einen beiderseitigen Schutz für Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorzusehen, wenn sie vor einem in diesem Abkommen festgesetzten Tag ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, und zu gewährleisten, dass ihre Rechte nach diesem Abkommen durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen; ferner in der Erkenntnis, dass Rechte, die sich aus Sozialversicherungszeiten ergeben, geschützt werden sollten,

ENTSCHLOSSEN, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ersetzt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem - ungeachtet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere des Endes der Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens - das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass, auch wenn das Unionsrecht im Übergangszeitraum auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet, die Besonderheiten des Vereinigten Königreichs als eines aus der Union ausgetretenen Staates bedeuten, dass es für das Vereinigte Königreich wichtig sein wird, Schritte unternehmen zu können, um selbst neue internationale Regelungen, auch in den in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Bereichen, auszuarbeiten und festzulegen, sofern solche Übereinkünfte nicht während dieses Zeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union stimmt dem zu,

EINGEDENK dessen, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart haben, den gegenseitigen Verpflichtungen, die sie während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union eingegangen sind, im Rahmen einer einheitlichen Finanzregelung nachzukommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlich ist, in gesonderten Protokollen zu diesem Abkommen dauerhafte Regelungen für die sehr spezifischen Situationen im Zusammenhang mit Irland/Nordirland und mit den Hoheitszonen auf Zypern festzulegen,

DES WEITEREN IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union außerdem erforderlich ist, in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen die spezifischen, insbesondere während des Übergangszeitraums anzuwendenden Regelungen im Hinblick auf Gibraltar festzulegen,

UNTER BETONUNG, dass dieses Abkommen auf einem insgesamt ausgewogenen Verhältnis zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten für die Union und das Vereinigte Königreich beruht,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Vertragsparteien parallel zu diesem Abkommen eine Politische Erklärung zur Darlegung des Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland abgegeben haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die Union die Notwendigkeit besteht, sämtliche erforderlichen Schritte einzuleiten, um so rasch wie möglich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die förmlichen Verhandlungen über ein oder mehrere Abkommen über ihre künftigen Beziehungen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen soweit möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL EINS

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Dieses Abkommen enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union („Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unionsrecht“

i)

den Vertrag über die Europäische Union („EUV“), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie die Beitrittsverträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zusammen „Verträge“ genannt;

ii)

die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Union;

iii)

die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte;

iv)

die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, und die internationalen Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten im Namen der Union geschlossen wurden;

v)

die Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten der Union geschlossen haben;

vi)

Rechtsakte der im Europäischen Rat oder im Rat der Europäischen Union („Rat“) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten;

vii)

die Erklärungen, die im Rahmen der Regierungskonferenzen abgegeben wurden, auf denen die Verträge angenommen wurden;

b)

„Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;

c)

„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

d)

„britischer Staatsangehöriger“ einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige“ (1) in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 (2) im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde;

e)

„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 vorgesehenen Zeitraum;

f)

„Tag“ einen Kalendertag, sofern in diesem Abkommen oder in den aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Sofern in diesem Abkommen oder in dem aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Vereinigte Königreich oder sein Hoheitsgebiet als Bezugnahmen auf

a)

das Vereinigte Königreich;

b)

Gibraltar, soweit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Unionsrecht auf Gibraltar anwendbar war;

c)

die Kanalinseln und die Insel Man, soweit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Unionsrecht auf sie anwendbar war;

d)

die Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, sicherzustellen;

e)

die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete‚ die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten (3), wenn sich die Bestimmungen dieses Abkommens auf das besondere System für die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union beziehen.

(2)   Sofern in diesem Abkommen oder in dem aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die Mitgliedstaaten oder ihr Hoheitsgebiet dahin gehend zu verstehen, dass sie sich auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten beziehen, für die nach Artikel 355 AEUV die Verträge gelten.

Artikel 4

Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens und die aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts entfalten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Dementsprechend können juristische oder natürliche Personen sich insbesondere unmittelbar auf die Bestimmungen berufen, die in diesem Abkommen enthalten sind oder auf die dort verwiesen wird, welche die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung nach dem Unionsrecht erfüllen.

(2)   Das Vereinigte Königreich gewährleistet durch innerstaatliche vorrangige Gesetzgebung die Einhaltung von Absatz 1, einschließlich in Bezug auf die Befugnisse, die erforderlich sind, damit seine Justiz- und Verwaltungsbehörden widersprüchliche oder unvereinbare innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

(3)   Die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Unionsrecht oder Begriffe oder Bestimmungen des Unionsrechts verweisen, werden im Einklang mit den Methoden und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ausgelegt und angewandt.

(4)   Die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Unionsrecht oder darin enthaltene Begriffe oder Bestimmungen verweisen, werden in ihrer Umsetzung und Anwendung unter Einhaltung der vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.

(5)   In der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens tragen die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs der nach dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebührend Rechnung.

Artikel 5

Treu und Glauben

Die Union und das Vereinigte Königreich unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Die Anwendung des Unionsrechts nach diesem Abkommen, insbesondere des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, bleibt von diesem Artikel unberührt.

Artikel 6

Bezugnahmen auf das Unionsrecht

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und mit Ausnahme des Teils Vier und des Teils Fünf, gelten in diesem Abkommen alle Bezugnahmen auf das Unionsrecht, als Bezugnahmen auf das Unionsrecht, einschließlich in seiner geänderten oder neuen Fassung, wie es am letzten Tag des Übergangszeitraums anwendbar ist.

(2)   Wird in diesem Abkommen auf Unionsrechtsakte oder deren Bestimmungen Bezug genommen, so ist diese Bezugnahme gegebenenfalls dahin gehend zu verstehen, dass sie eine Bezugnahme auf das Unionsrecht oder Bestimmungen des Unionsrechts umfasst, das beziehungsweise die zwar durch den Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, ersetzt oder verdrängt wird beziehungsweise werden, aber gemäß dem genannten Rechtsakt weiter Anwendung findet beziehungsweise finden.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Bezugnahmen auf Bestimmungen des aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts dahin gehend zu verstehen, dass sie Bezugnahmen auf die einschlägigen Unionsrechtsakte umfassen, mit denen diese Bestimmungen ergänzt oder umgesetzt werden.

Artikel 7

Bezugnahmen auf die Union und auf Mitgliedstaaten

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen, außer in Bezug auf

a)

die Benennung, Ernennung oder Wahl der Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Beteiligung an der Beschlussfassung und die Teilnahme an den Sitzungen der Organe;

b)

die Beteiligung an der Beschlussfassung und Leitung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

c)

die Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Ausschüsse, der Sachverständigengruppen der Kommission oder anderer ähnlicher Gremien oder an den Sitzungen der Sachverständigengruppen oder ähnlicher Gremien der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen auf die Union auch als Bezugnahmen auf Euratom zu verstehen.

Artikel 8

Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, verliert das Vereinigte Königreich am Ende des Übergangszeitraums die Zugangsberechtigung für alle Netzwerke, Informationssysteme und Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden. Das Vereinigte Königreich trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es nicht auf Netzwerke, Informationssysteme oder Datenbanken zugreift, für die es keine Zugangsberechtigung mehr besitzt.

TEIL ZWEI

RECHTE DER BÜRGER

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III bezeichnet der Ausdruck

a)

„Familienangehörige“ die folgenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach Artikel 10 dieses Abkommens fallen:

i)

Familienangehörige von Unionsbürgern oder Familienangehörige britischer Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

ii)

andere als die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Personen, deren Anwesenheit für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige notwendig ist, damit diesen Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen ein in diesem Teil gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird;

b)

„Grenzgänger“ Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 45 oder 49 AEUV ausüben;

c)

„Aufnahmestaat“

i)

im Falle von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

ii)

im Falle von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen den Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;

d)

„Arbeitsstaat“

i)

im Falle von Unionsbürgern das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

ii)

im Falle von britischen Staatsangehörigen einen Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

e)

„Sorgerecht“ das Sorgerecht im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (6), einschließlich des Sorgerechts, das durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet wurde.

Artikel 10

Persönlicher Anwendungsbereich

(1)   Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels III für die folgenden Personen:

a)

Unionsbürger, die ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

b)

britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

c)

Unionsbürger, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

d)

britische Staatsangehörige, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

e)

Familienangehörige der unter den Buchstaben a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

vor Ende des Übergangszeitraums haben sie im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort;

ii)

vor Ende des Übergangszeitraums waren sie direkt mit einer unter den Buchstaben a bis d genannten Person verwandt und haben außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt, vorausgesetzt, sie erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;

iii)

sie wurden nach Ende des Übergangszeitraums innerhalb oder außerhalb des Aufnahmestaats als Kinder von unter den Buchstaben a bis d genannten Personen geboren oder von diesen Personen rechtmäßig adoptiert und erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG sowie eine der folgenden Voraussetzungen:

beide Eltern sind unter den Buchstaben a bis d genannte Personen,

der eine Elternteil ist eine unter den Buchstaben a bis d genannte Person, der andere besitzt die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats, oder

der eine Elternteil ist eine unter den Buchstaben a bis d genannte Person und hat im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften des Familienrechts eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, einschließlich der anwendbaren Vorschriften des Internationalen Privatrechts, nach denen das nach dem Recht eines Drittstaats begründete Sorgerecht in dem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl anerkannt wird, und unbeschadet der normalen Wirkung dieser anwendbaren Vorschriften des Internationalen Privatrechts (7) das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind;

f)

Familienangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Artikeln 12 und 13, Artikel 16 Absatz 2 und den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.

(2)   Unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, deren Aufenthalt vor Ende des Übergangszeitraums vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie erleichtert wurde, behalten ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat im Einklang mit diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.

(3)   Absatz 2 gilt auch für unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums die Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts beantragt haben und deren Aufenthalt danach vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erleichtert wird.

(4)   Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Aufenthaltsrechts der betroffenen Personen erleichtert der Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannte Person eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Lebenspartner vor Ende des Übergangszeitraums außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt hat, vorausgesetzt, dass die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner nach diesem Teil um Aufenthalt ersucht, weiter besteht.

(5)   In den Fällen der Absätze 3 und 4 führt der Aufnahmemitgliedstaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände der betroffenen Personen durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.

Artikel 11

Kontinuität des Aufenthalts

Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke der Artikel 9 und 10 wird durch die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Abwesenheiten nicht berührt.

Ein Recht auf Daueraufenthalt, das vor Ende des Übergangszeitraums nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben wurde, wird nicht als durch Abwesenheit vom Aufnahmestaat während eines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums verloren behandelt.

Artikel 12

Diskriminierungsverbot

Im Anwendungsbereich dieses Teils ist unbeschadet darin enthaltender besonderer Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 AEUV in Bezug auf die in Artikel 10 dieses Abkommens genannten Personen im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat verboten.

TITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN

Kapitel 1

RECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFENTHALT UND AUFENTHALTSDOKUMENTEN

Artikel 13

Aufenthaltsrechte

(1)   Unionsbürger und britische Staatsangehörige haben das Recht, sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Artikel 21, 45 oder 49 AEUV sowie in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(2)   Familienangehörige, die entweder Unionsbürger oder britische Staatsangehörige sind, haben das Recht, sich nach Artikel 21 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 12 Absatz 1 oder 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(3)   Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, haben das Recht, sich nach Artikel 21 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 18 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(4)   Der Aufnahmestaat darf den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen nur die in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen oder Bedingungen für die Erlangung, die Aufrechterhaltung oder den Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Bei der Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen darf Ermessen nur zugunsten der betroffenen Person ausgeübt werden.

Artikel 14

Recht auf Ausreise und Einreise

(1)   Unionsbürger und britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstige im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats wohnende Personen, die – im Falle der Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen – einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise – im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind – einen gültigen Reisepass mit sich führen, haben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, den Aufnahmestaat zu verlassen, und das Recht, wieder in den Aufnahmestaat einzureisen.

Fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums kann der Aufnahmestaat beschließen, für die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nationale Personalausweise nicht mehr anzuerkennen, wenn diese Personalausweise keinen den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die biometrische Identifizierung entsprechenden Chip enthalten.

(2)   Von Inhabern eines nach Artikel 18 oder 26 ausgestellten gültigen Dokuments wird weder ein Ausreisevisum noch ein Einreisevisum noch eine gleichwertige Formalität verlangt.

(3)   Verlangt der Aufnahmestaat von Familienangehörigen, die dem Unionsbürger oder dem britischen Staatsangehörigen nach Ende des Übergangszeitraums nachziehen, ein Einreisevisum, so trifft der Aufnahmestaat alle notwendigen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Diese Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

Artikel 15

Recht auf Daueraufenthalt

(1)   Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang oder während des in Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Artikel 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

(2)   Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt.

(3)   Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 16

Kumulierung von Zeiten

Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/38/EG weniger als fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, das Recht auf Daueraufenthalt unter den Voraussetzungen des Artikels 15 dieses Abkommens zu erwerben, sobald sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten vollendet haben. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

Artikel 17

Status und Änderungen

(1)   Das Recht von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich unmittelbar auf diesen Teil zu berufen, wird nicht berührt, wenn sich ihr Status, zum Beispiel als Student, Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Nichterwerbsperson, ändert. Personen, die am Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen genießen, können nicht Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d werden.

(2)   Die in diesem Titel vorgesehenen Rechte für die Familienangehörigen, die vor Ende des Übergangszeitraums Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gegenüber unterhaltsberechtigt sind, werden auch nach Ende des Unterhaltsanspruchs aufrechterhalten.

Artikel 18

Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten

(1)   Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.

Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

Zweck des Antragsverfahrens ist es, zu prüfen, ob dem Antragsteller die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte zustehen. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthaltsstatus und das Dokument zum Nachweis dieses Status gewährt werden.

b)

Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, beträgt die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums.

Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Stellung des Antrags 3 Monate nach ihrer Ankunft oder mit Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.

c)

Die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Union dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich der Union mitgeteilt hat, dass technische Probleme den Aufnahmestaat daran hindern, den Antrag zu registrieren oder die unter Buchstabe b genannte Bescheinigung über die Beantragung auszustellen. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt zeitnah geeignete öffentliche Informationen für die betroffenen Personen bereit.

d)

Wird die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags von den betroffenen Personen nicht eingehalten, so prüfen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, und gestatten diesen Personen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist zu stellen, sofern vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen.

e)

Der Aufnahmestaat stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren für die Anträge reibungslos funktionieren, transparent und einfach sind und dass unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.

f)

Die Antragsformulare müssen kurz, einfach, benutzerfreundlich und an den Kontext dieses Abkommens angepasst sein; Anträge, die von Familien gleichzeitig gestellt werden, sind zusammen zu prüfen.

g)

Das Dokument zum Nachweis des Status wird unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente für Bürger oder Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt.

h)

Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein nach Artikel 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes gültiges Daueraufenthaltsdokument besitzen oder ein gültiges inländisches Einwanderungsdokument besitzen, das ein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat verleiht, haben das Recht, dieses Dokument innerhalb des unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraums auf Antrag nach einer Überprüfung ihrer Identität, einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung nach Buchstabe p des vorliegenden Absatzes und der Bestätigung ihres andauernden Aufenthalts gegen ein neues Aufenthaltsdokument umzutauschen; dieses neue Aufenthaltsdokument wird unentgeltlich ausgestellt.

i)

Die Identität der Antragsteller wird im Falle von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder nationalen Personalausweises und im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind, durch Vorlage eines gültigen Reisepasses überprüft; die Anerkennung dieser Ausweispapiere darf von keinem anderen Kriterium als der Gültigkeit des Ausweispapiers abhängig gemacht werden. Wird das Ausweispapier von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats während der Prüfung des Antrags einbehalten, so gibt der Aufnahmestaat das Ausweispapier auf Antrag unverzüglich zurück, bevor über den Antrag entschieden worden ist.

j)

Andere Belege als Ausweispapiere, zum Beispiel Personenstandsurkunden, können in Kopie übermittelt werden. Originalbelege dürfen nur in besonderen Fällen verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Belege bestehen.

k)

Von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i)

wenn sie sich als Arbeitnehmer oder Selbstständige nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder Beschäftigungsbescheinigung beziehungsweise Nachweis der Selbstständigkeit,

ii)

wenn sie sich als Nichterwerbspersonen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen, oder

iii)

wenn sie sich als Studenten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Bescheinigung über die Einschreibung bei einer Einrichtung, die vom Aufnahmestaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, Bescheinigung über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und Erklärung oder gleichwertiger Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen. Der Aufnahmestaat darf nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.

Auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel findet Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung.

l)

Von Familienangehörigen, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i oder Artikel 10 Absatz 2 oder 3 dieses Abkommens fallen und die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat wohnen, darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i)

Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder eingetragenen Partnerschaft;

ii)

Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers oder des britischen Staatsangehörigen, bei dem sie wohnen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, anderer Nachweis, dass der betreffende Unionsbürger oder britische Staatsangehörige sich tatsächlich im Aufnahmestaat aufhält;

iii)

im Falle von Verwandten in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird, und von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sowie im Falle solcher Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners: urkundlicher Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt sind;

iv)

im Falle der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 dieses Abkommens genannten Personen: von der zuständigen Behörde im Aufnahmestaat nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes Dokument.

Auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel für Familienangehörige, die selbst Unionsbürger oder britische Staatsangehörige sind, findet Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung.

m)

Von Familienangehörigen, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens fallen, darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i)

Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

ii)

Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers oder des britischen Staatsangehörigen, dem sie in den Aufnahmestaat nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers oder britischen Staatsangehörigen im Aufnahmestaat;

iii)

im Falle von Ehegatten oder eingetragenen Partnern: Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft vor Ende des Übergangszeitraums;

iv)

im Falle von Verwandten in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird, und von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sowie im Falle solcher Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners: urkundlicher Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums mit Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen verwandt waren und die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2004/38/EG in Bezug auf das Alter oder den Unterhaltsanspruch erfüllen;

v)

im Falle der in Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Personen: Nachweis, dass eine dauerhafte Beziehung mit Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen vor Ende des Übergangszeitraums bestanden hat und danach weiter besteht.

n)

In anderen als den unter den Buchstaben k, l und m vorgesehenen Fällen darf der Aufnahmestaat von den Antragstellern nicht die Vorlage von Belegen verlangen, die über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach diesem Titel erfüllt sind.

o)

Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats helfen den Antragstellern, ihre Berechtigung nachzuweisen und Fehler oder Auslassungen in ihren Anträgen zu vermeiden; sie geben den Antragstellern Gelegenheit, ergänzende Nachweise vorzulegen und Mängel, Fehler oder Auslassungen zu beheben.

p)

Eine systematische Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller darf nur vorgenommen werden, um festzustellen, ob die in Artikel 20 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen anwendbar sein könnten. Zu diesem Zweck kann von den Antragstellern verlangt werden, strafrechtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Strafregisterauszug erscheinen. Der Aufnahmestaat kann, wenn er dies für unerlässlich hält, auf Anfragen an andere Staaten wegen Vorstrafen das in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Verfahren anwenden.

q)

Das neue Aufenthaltsdokument muss eine Erklärung enthalten, dass es im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellt wurde.

r)

Gegen Entscheidungen, mit denen die Gewährung des Aufenthaltsstatus abgelehnt wird, muss der Antragsteller einen Rechtsbehelf bei einem Gericht oder gegebenenfalls bei einer Behörde im Aufnahmestaat einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Solche Rechtsbehelfsverfahren gewährleisten, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist.

(2)   Während des in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums und seiner möglichen Verlängerung um ein Jahr nach Buchstabe c des genannten Absatzes wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen und sonstige Personen, die sich im Aufnahmestaat aufhalten, unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen gelten, die in Artikel 20 vorgesehen sind.

(3)   Bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Absatz 1 und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Artikel 21 über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gelten.

(4)   Hat sich ein Aufnahmestaat dafür entschieden, von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren Familienangehörigen und sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht zu verlangen, den als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Absatz 1 genannten neuen Aufenthaltsstatus zu beantragen, so haben die für Aufenthaltsrechte nach diesem Titel infrage kommenden Personen das Recht, unter den Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsdokument zu erhalten, das in digitaler Form ausgegeben werden kann und das eine Erklärung enthalten muss, dass es im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellt wurde.

Artikel 19

Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums

(1)   Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat gestatten, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf freiwilliger Basis ein Antrag auf einen Aufenthaltsstatus oder ein Aufenthaltsdokument nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 gestellt wird.

(2)   Die Entscheidung, einem solchen Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen, ergeht nach Artikel 18 Absätze 1 und 4. Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam.

(3)   Wird einem Antrag nach Artikel 18 Absatz 1 vor Ende des Übergangszeitraums stattgegeben, so darf der Aufnahmestaat die Entscheidung zur Zuerkennung des Aufenthaltsstatus vor Ende des Übergangszeitraums nur aus den in Kapitel VI und Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Gründen widerrufen.

(4)   Wird ein Antrag vor Ende des Übergangszeitraums abgelehnt, so kann der Antragsteller vor Ablauf der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist jederzeit einen neuen Antrag stellen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 stehen die Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe r ab dem Tag der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.

Artikel 20

Beschränkungen des Aufenthalts- und des Einreiserechts

(1)   Das Verhalten von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren Familienangehörigen und sonstigen Personen, die Rechte nach diesem Titel ausüben, wird nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG geprüft, wenn dieses Verhalten vor Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.

(2)   Das Verhalten von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren Familienangehörigen und sonstigen Personen, die Rechte nach diesem Titel ausüben, darf einen Grund für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Einreiserechts durch den Arbeitsstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften darstellen, wenn dieses Verhalten nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.

(3)   Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diesen Titel verliehenen Rechte im Falle eines Missbrauchs dieser Rechte oder von Betrug wie in Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Für diese Maßnahmen gelten die Verfahrensgarantien nach Artikel 21 dieses Abkommens.

(4)   Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann Antragsteller, die von seinem Hoheitsgebiet aus betrügerische oder missbräuchliche Anträge gestellt haben, unter den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere ihren Artikeln 31 und 35 vorgesehenen Bedingungen abschieben, auch wenn im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Artikel 21

Garantien und Rechtsschutz

Für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Artikel 10 dieses Abkommens genannten Personen beschränkt werden, gelten die in Artikel 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien.

Artikel 22

Verbundene Rechte

Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers oder britischen Staatsangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat oder im Arbeitsstaat genießen, sind nach Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in diesem Titel und den Titeln I und IV dieses Teils vorgesehen sind, genießt jeder Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, der sich aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhält, nach Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG im Anwendungsbereich dieses Teils die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf die Familienangehörigen von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder ihren Familienangehörigen während Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 dieses Abkommens Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

Kapitel 2

RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND SELBSTSTÄNDIGEN

Artikel 24

Rechte von Arbeitnehmern

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und abhängig beschäftigte Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt werden. Zu diesen Rechten gehören:

a)

das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden;

b)

das Recht, nach den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;

c)

das Recht auf Hilfe durch die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats, wie sie dessen eigenen Staatsangehörigen angeboten wird;

d)

das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, im Falle von Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;

e)

das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;

f)

kollektive Rechte;

g)

die Rechte und Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich einer Wohnung gewährt werden;

h)

das Recht ihrer Kinder, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilzunehmen, wenn diese Kinder in dem Hoheitsgebiet wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.

(2)   Besucht ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der den Aufnahmestaat verlassen hat, in diesem Staat eine Bildungseinrichtung, so hat der Personensorgeberechtigte dieses Verwandten das Recht, in diesem Staat zu wohnen, bis der Verwandte volljährig wird und auch nachdem er volljährig geworden ist, sofern dieser Verwandte weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Personensorgeberechtigten bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.

(3)   Abhängig beschäftigte Grenzgänger haben das Recht, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und behalten die Rechte, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen.

Artikel 25

Rechte von Selbstständigen

(1)   Vorbehaltlich der in den Artikeln 51 und 52 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Selbstständige im Aufnahmestaat und selbstständige Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch die Artikel 49 und 55 AEUV garantierten Rechte. Zu diesen Rechten gehören:

a)

das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen unter den Bedingungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen nach Artikel 49 AEUV;

b)

die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Abkommens aufgeführten Rechte.

(2)   Für Verwandte in gerader absteigender Linie von Selbstständigen gilt Artikel 24 Absatz 2.

(3)   Für selbstständige Grenzgänger gilt Artikel 24 Absatz 3.

Artikel 26

Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern

Der Arbeitsstaat kann von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen, die nach diesem Titel Rechte als Grenzgänger haben, verlangen, dass sie ein Dokument beantragen, mit dem bescheinigt wird, dass sie nach diesem Titel solche Rechte haben. Diese Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen haben Anspruch darauf, dass ihnen ein solches Dokument ausgestellt wird.

Kapitel 3

BERUFSQUALIFIKATIONEN

Artikel 27

Anerkannte Berufsqualifikationen

(1)   Eine vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Anerkennung der von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen erworbenen Berufsqualifikationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durch den Aufnahmestaat oder den Arbeitsstaat behält in dem betreffenden Staat ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer, wenn diese Anerkennung nach einer der folgenden Bestimmungen gewährt wurde:

a)

Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon, ob die betreffende Anerkennung unter die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die Regelung für die Anerkennung der Berufserfahrung oder die Regelung für die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung fiel;

b)

Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Bezug auf den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat;

c)

Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in Bezug auf die Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten;

d)

Richtlinie 74/556/EWG des Rates (12) in Bezug auf die Anerkennung von Nachweisen für die Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um selbstständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen oder Tätigkeiten, die die gewerbliche Verwendung von Giftstoffen umfassen, aufnehmen oder ausüben zu können.

(2)   Zu den Anerkennungen von Berufsqualifikationen für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gehören:

a)

Anerkennungen von Berufsqualifikationen, für die Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde;

b)

Entscheidungen, mit denen nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt wird;

c)

Anerkennungen von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 28

Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Auf die Prüfung von vor Ende des Übergangszeitraums von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gestellten Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats und auf die Entscheidung über solche Anträge finden Artikel 4, Artikel 4d in Bezug auf Anerkennungen von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke, Artikel 4f und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG, Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG und die Richtlinie 74/556/EWG Anwendung.

Soweit dies für den Abschluss der Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG von Belang ist, finden auch die Artikel 4a, 4b und 4e der genannten Richtlinie Anwendung.

Artikel 29

Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)   Bei den in Artikel 28 genannten anhängigen Anträgen arbeiten das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten zusammen, um die Anwendung des Artikels 28 zu erleichtern. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen umfassen, darunter Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken könnten, die in den in Artikel 28 genannten Richtlinien erfasst sind.

(2)   Abweichend von Artikel 8 ist das Vereinigte Königreich berechtigt, für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten nach Ende des Übergangszeitraums das Binnenmarktinformationssystem für die in Artikel 28 genannten Anträge zu nutzen, soweit sie Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG betreffen.

TITEL III

KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

Artikel 30

Erfasste Personen

(1)   Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:

a)

Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

b)

britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

c)

Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

d)

britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

e)

Personen, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, bei denen es sich aber handelt um:

i)

Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen oder

ii)

britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

f)

Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

g)

Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (14) erfüllen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betreffen.

(3)   Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben a bis e, sondern unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin nach Artikel 13 dieses Abkommens ein Recht haben, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten, oder das Recht nach Artikel 24 oder Artikel 25 dieses Abkommens haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.

(5)   Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter diesen Titel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

Artikel 31

Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1)   Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 48 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung.

Die Union und das Vereinigte Königreich berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit („Verwaltungskommission“), die in Teil I des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 9 dieses Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

(3)   In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen, sowie ihre Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Anwendungsbereich dieses Titels gelten die Bezugnahmen in diesem Titel auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (16) beziehungsweise die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (17). Die Bezugnahmen auf besondere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Artikel 32

Erfasste Sonderfälle

(1)   Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 fallen:

a)

Für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der sich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergebenden Rechte und Pflichten, fallen die folgenden Personen unter diesen Titel:

i)

Unionsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

ii)

britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.

b)

Die Vorschriften der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, nach dem sinngemäß anzuwendenden Artikel 14 in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.

c)

Die Vorschriften der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung.

d)

Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung:

i)

Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und in einem Mitgliedstaat wohnen, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben;

ii)

britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben;

e)

In den unter Buchstabe d Ziffern i und ii des vorliegenden Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.

Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäß Anwendung.

Artikel 33

Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz

(1)   Die auf Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen dieses Titels finden auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, sofern

a)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Unionsbürger anwendbar sind, mit dem Vereinigten Königreich geschlossen haben und anwenden und

b)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, mit der Union geschlossen haben und anwenden.

(2)   Nach Notifikation des Tags des Inkrafttretens der Übereinkünfte nach Absatz 1 durch das Vereinigte Königreich und die Union legt der mit Artikel 164 eingesetzte Gemeinsame Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) den Tag fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

Artikel 34

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Abweichend von den Artikeln 7 und 128 Absatz 1 hat das Vereinigte Königreich in der Verwaltungskommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Beobachterstatus. Es kann, wenn Punkte auf der Tagesordnung mit Bezug auf diesen Titel das Vereinigte Königreich betreffen, einen Vertreter in beratender Funktion zu den Sitzungen der Verwaltungskommission und zu den Sitzungen der in den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Gremien entsenden, wenn solche Punkte erörtert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 8 nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teil und trägt die damit verbundenen Kosten.

Artikel 35

Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 30 fallen, und

a)

vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder

b)

nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 30 oder Artikel 32 fielen.

Artikel 36

Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten der Union

(1)   Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie durch die in Teil II des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.

Der Gemeinsame Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt ihn an Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, sobald solche Rechtsakte von der Union erlassen sind. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass im Gemeinsamen Ausschuss über Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnungen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 prüft der Gemeinsame Ausschuss die Auswirkungen eines Rechtsakts zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, wenn durch den Rechtsakt

a)

Angelegenheiten, die unter Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, geändert oder ersetzt werden oder

b)

eine Geldleistung exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht exportierbar war, oder eine Geldleistung nicht exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums exportierbar war, oder

c)

eine Geldleistung zeitlich unbegrenzt exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar war, oder eine Geldleistung nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der genannten Verordnung zeitlich unbegrenzt exportierbar war.

Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Gemeinsame Ausschuss zum einen nach Treu und Glauben den Umfang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Änderungen und zum anderen, wie wichtig es ist, dass die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin gut funktionieren und dass es im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für jede Person einen zuständigen Staat gibt.

Teil II des Anhangs I dieses Abkommens wird nicht an den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Rechtsakt angepasst, wenn der Gemeinsame Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der von der Union nach Absatz 1 übermittelten Informationen beschließt.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet der Ausdruck

a)

„exportierbar“ zahlbar nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an oder in Bezug auf eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnt, sofern der zur Zahlung verpflichtete Träger dort nicht seinen Sitz hat; „nicht exportierbar“ ist entsprechend auszulegen; und

b)

„zeitlich unbegrenzt exportierbar“ exportierbar, solange die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind.

(3)   Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil III des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen umfassen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union so bald wie möglich nach der Verabschiedung von Änderungen innerstaatlicher Bestimmungen, die für Teil III des Anhangs I dieses Abkommens von Belang sind, im Gemeinsamen Ausschuss über diese Änderungen.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil I des Anhangs I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen umfassen. Der Gemeinsame Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Gemeinsamen Ausschuss über diesen Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen. Diese Änderungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss auf Vorschlag der Union oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

TITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich verbreiten Informationen über die Rechte und Pflichten der unter diesen Teil fallenden Personen, insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über landesweite und lokale Medien und andere geeignete Kommunikationsmittel.

Artikel 38

Günstigere Bestimmungen

(1)   Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.

(2)   Artikel 12 und Artikel 23 Absatz 1 lassen die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland insoweit unberührt, als sich aus diesen Regelungen eine günstigere Behandlung für die betroffenen Personen ergeben könnte.

Artikel 39

Lebenslanger Schutz

Die unter diesen Teil fallenden Personen genießen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils vorgesehenen Rechte während ihres gesamten Lebens, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in den genannten Titeln festgelegten Voraussetzungen.

TEIL DREI

TRENNUNGSBESTIMMUNGEN

TITEL I

IN VERKEHR GEBRACHTE WAREN

Artikel 40

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

a)

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

b)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Ware auf dem Markt in der Union oder im Vereinigten Königreich

c)

„Abgabe einer Ware zum Vertrieb, zum Ge- oder zum Verbrauch auf dem Markt“, dass eine vorhandene und individuell identifizierbare Ware nach Abschluss der Fertigungsstufe Gegenstand eines schriftlichen oder mündlichen Vertrags von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen über den Übergang des Eigentums, eines anderen Eigentumsrechts oder des Besitzes an der fraglichen Ware oder Gegenstand eines Angebots an eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen zum Abschluss eines solchen Vertrags ist;

d)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Ware in der Union oder im Vereinigten Königreich durch den Endnutzer oder im Falle von Schiffsausrüstung die Ausstattung von Schiffen;

e)

„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Waren den geltenden Anforderungen entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

f)

„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dem betreffenden Hoheitsgebiet zuständig ist;

g)

„Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren“ Anforderungen an die Merkmale von Waren wie Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit oder Abmessungen einschließlich der Zusammensetzung solcher Waren, oder an die Verwendung von Begriffen, Symbolen, Prüfungen, Prüfmethoden, Verpackungen, Kennzeichnungen, Etikettierungen und Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf diese Waren; unter diesen Begriff fallen auch Anforderungen an Herstellungsmethoden und -verfahren, sofern sich diese auf die Merkmale des Produkts auswirken;

h)

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

i)

„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die aufgrund des Unionsrechts zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren befugt ist, als Drittstelle Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen;

j)

„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne von Artikel 4 Nummern 29, 30 bzw. 31 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Lebens- und Futtermittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Artikel 41

Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren

(1)   Jede Ware, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der Union oder im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf:

a)

weiterhin auf dem Markt der Union oder des Vereinigten Königreichs angeboten werden und auf beiden Märkten im freien Verkehr verbleiben, bis sie ihren Endverbraucher erreicht;

b)

in der Union oder im Vereinigten Königreich in Betrieb genommen werden, sofern das anwendbare Unionsrecht dies vorsieht.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Waren gelten die Anforderungen der Artikel 34 und 35 AEUV und des auf die betreffenden Waren anwendbaren einschlägigen Unionsrechts zum Inverkehrbringen von Waren einschließlich der Bedingungen hierfür.

(3)   Absatz 1 gilt für alle vorhandenen und individuell identifizierbaren Waren im Sinne des Teils Drei Titel II AEUV mit Ausnahme des Verkehrs folgender Waren zwischen dem Markt der Union und dem Markt des Vereinigten Königreichs bzw. umgekehrt:

a)

lebende Tiere und Zuchtmaterial;

b)

tierische Erzeugnisse.

(4)   Auf die Verbringung von lebenden Tieren oder von Zuchtmaterial aus einem Mitgliedstaat ins Vereinigte Königreich oder umgekehrt finden die in Anhang II aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung, sofern die Verbringung vor Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat.

(5)   Der vorliegende Artikel lässt die Möglichkeit des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union unberührt, Maßnahmen zu ergreifen, um das Anbieten einer in Absatz 1 genannten Ware oder einer Kategorie solcher Waren auf dem eigenen Markt zu verbieten oder einzuschränken, sofern und soweit das Unionsrecht dies erlaubt.

(6)   Die Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet etwaiger anwendbarer Rechtsvorschriften zur Regelung der Verkaufsmodalitäten, des geistigen Eigentums, der Zollverfahren, der Zölle und Steuern.

Artikel 42

Nachweis des Inverkehrbringens

Beruft sich ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Artikel 41 Absatz 1, so trägt er die Beweislast für den Nachweis durch ein einschlägiges Dokument, dass die Ware vor Ablauf des Übergangszeitraums in der Union oder im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 43

Marktüberwachung

(1)   Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs tauschen unverzüglich alle einschlägigen Informationen aus, die ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Waren bekannt werden. Sie informieren sich gegenseitig und die Europäische Kommission über solche Waren, die ein ernstes Risiko darstellen, sowie über alle Maßnahmen, die in Bezug auf nichtkonforme Waren getroffen wurden; hierzu zählen auch einschlägige Informationen aus Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, die in Bezug auf diese Waren nach dem Recht der Union oder des Vereinigten Königreichs eingerichtet wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich übermitteln jedes Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs bzw. eines Mitgliedstaats unverzüglich an die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtete Konformitätsbewertungsstelle, sofern dieses Ersuchen eine Konformitätsbewertung betrifft, die diese Stelle vor Ablauf des Übergangszeitraums in ihrer Eigenschaft als notifizierte Stelle vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass ein derartiges Ersuchen von der Konformitätsbewertungsstelle unverzüglich bearbeitet wird.

Artikel 44

Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren

Das Vereinigte Königreich übermittelt alle einschlägigen Akten oder Dokumente in Bezug auf Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (19), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (20), der Richtlinie 2001/83/EG (21) oder der Richtlinie 2001/82/EG (22) am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter der Federführung einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs laufen, unverzüglich an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die im Einklang mit den nach geltendem Unionsrecht vorgesehenen Verfahren bestimmt wurde.

Artikel 45

Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel

(1)   Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur stellt das Vereinigte Königreich unverzüglich das Zulassungsdossier eines Arzneimittels zur Verfügung, das vor Ablauf des Übergangszeitraums von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zugelassen wurde, sofern dieses Dossier für die Beurteilung des Zulassungsantrags gemäß den Artikeln 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder der Artikel 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG benötigt wird.

(2)   Auf begründeten Antrag des Vereinigten Königreichs stellt ein Mitgliedstaat unverzüglich das Zulassungsdossier eines Arzneimittels zur Verfügung, das vor Ablauf des Übergangszeitraums von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, wenn dieses Dossier für die Beurteilung eines im Vereinigten Königreich nach dessen rechtlichen Anforderungen gestellten Zulassungsantrags benötigt wird, sofern diese rechtlichen Anforderungen den Tatbestandsmerkmalen der Artikel 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder der Artikel 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG entsprechen.

Artikel 46

Bereitstellung von Informationen, die den im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat eingerichteten notifizierten Stellen vorliegen

(1)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Informationen, die einer im Vereinigten Königreich eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeiten als notifizierte Stelle im Sinne des Unionsrechts vor dem Ablauf des Übergangszeitraums vorliegen, auf Antrag des Zertifikatinhabers unverzüglich einer von diesem angegebenen notifizierten Stelle in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die einer in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeiten als notifizierte Stelle im Sinne des Unionsrechts vor dem Ablauf des Übergangszeitraums vorliegen, auf Antrag des Zertifikatsinhabers unverzüglich einer von diesem benannten Konformitätsbewertungsstelle im Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt werden.

TITEL II

LAUFENDE ZOLLVERFAHREN

Artikel 47

Unionsstatus von Waren

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) findet Anwendung auf die in Artikel 5 Nummer 23 dieser Verordnung genannten Unionswaren, wenn diese Waren aus dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs in das Zollgebiet der Union oder umgekehrt befördert werden, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat. Eine Beförderung von Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat, wird in Bezug auf die Anforderungen der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen im Unionsrecht wie eine Beförderung innerhalb der Union behandelt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt nicht die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die betroffene Person hat den zollrechtlichen Status dieser Waren als Unionswaren sowie den Umstand, dass die in Absatz 1 genannte Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat, für jede Beförderung durch eines der in Artikel 199 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (24) genannten Mittel nachzuweisen. Der Nachweis des Beginns der Beförderung wird durch ein Beförderungsdokument für die betreffenden Waren erbracht.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Unionswaren, die auf dem Luftweg befördert werden und auf einem Flughafen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs für den Versand zu einem Flughafen im Zollgebiet der Union verladen oder umgeladen wurden oder die auf einem Flughafen im Zollgebiet der Union für den Versand zu einem Flughafen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs verladen oder umgeladen wurden, sofern für diese Waren ein in einem dieser beiden Zollgebiete ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt und die Beförderung auf dem Luftweg vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat und nach seinem Ablauf endet.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für Unionswaren, die auf dem Seeweg in einem zugelassenen Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (25) zwischen Häfen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs und Häfen im Zollgebiet der Union befördert werden, sofern

a)

die Fahrt zwischen den Häfen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs und Häfen im Zollgebiet der Union vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat und nach seinem Ablauf endet; und

b)

das Linienverkehrsschiff vor dem Ablauf des Übergangszeitraums einen oder mehrere Häfen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs oder im Zollgebiet der Union angelaufen hat.

(5)   Läuft das in Absatz 4 Buchstabe a genannte Linienverkehrsschiff nach dem Ablauf des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Häfen des Vereinigten Königreichs an,

a)

so ändert sich für Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums in diesen Häfen ge- und entladen werden, nicht der zollrechtliche Status als Unionswaren;

b)

so ändert sich für Waren, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums in Anlaufhäfen geladen werden, nicht der zollrechtliche Status als Unionswaren, sofern dies gemäß Absatz 2 nachgewiesen wird.

Artikel 48

Summarische Eingangsanmeldung und Vorabanmeldung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung auf summarische Eingangsanmeldungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer ersten Eingangszollstelle gemäß Titel IV Kapitel I jener Verordnung eingereicht wurden; diese Anmeldungen entfalten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums im Zollgebiet der Union und im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs dieselben Rechtswirkungen.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung auf Vorabanmeldungen, die vor dem Ablauf des Überganszeitraums gemäß Titel VIII Kapitel I dieser Verordnung eingereicht wurden, und wenn die Waren gegebenenfalls vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 194 dieser Verordnung überlassen wurden. Diese Anmeldungen entfalten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums im Zollgebiet der Union und im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs dieselben Rechtswirkungen.

Artikel 49

Beendigung der vorübergehenden Verwahrung oder von Zollverfahren

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung auf Nicht-Unionswaren, die sich am Ende des Übergangszeitraums in der in Artikel 5 Nummer 17 dieser Verordnung genannten vorübergehenden Verwahrung befinden, sowie für Waren, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der in Artikel 5 Nummer 16 dieser Verordnung genannten Zollverfahren im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, und zwar bis diese vorübergehende Verwahrung beendet ist, bis eines der speziellen Zollverfahren erledigt ist, bis die Waren in den freien Verkehr überführt werden oder bis die Waren das Zollgebiet verlassen, sofern dies nach dem Ablauf des Übergangszeitraums, jedoch noch vor Ablauf der entsprechenden, in Anhang III genannten Frist geschieht.

Artikel 148 Absatz 5 Buchstaben b und c sowie Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 finden jedoch keine Anwendung auf Beförderungen von Waren zwischen dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs und dem Zollgebiet der Union, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums enden.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (26), die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (27) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (28) finden Anwendung auf jede Zollschuld, die ab der in Absatz 1 genannten Beendigung der vorübergehenden Verwahrung oder Erledigung nach dem Ablauf des Übergangszeitraums entsteht.

(3)   Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 findet Anwendung auf Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten, denen von den Zollbehörden im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs stattgegeben wurde, wenn die verlangten Belege vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 50 dieser Verordnung von den Zollbehörden im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs vorgelegt wurden, sowie auf die Annullierung von Anträgen und die Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen.

Artikel 50

Zugang zu einschlägigen Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Titel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Ermöglichung dieses Zugangs entstanden sind. Bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums teilt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März jeden Jahres die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

TITEL III

LAUFENDE ANGELEGENHEITEN IM BEREICH MEHRWERTSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN

Artikel 51

Mehrwertsteuer (MwSt)

(1)   Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (29) findet Anwendung auf Waren, die aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreich in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt versandt oder befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet.

(2)   Die Richtlinie 2006/112/EG findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Absatz 1 fallenden Umsätze.

(3)   Abweichend von Absatz 2 und von Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates (30) sind Anträge auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen steuerpflichtigen Person in einem Mitgliedstaat oder von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Person im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, nach den Bedingungen dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2021 zu stellen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 und von Artikel 61 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (31), sind Änderungen von Mehrwertsteuererklärungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums entweder im Vereinigten Königreich in Bezug auf in Mitgliedstaaten des Verbrauchs erbrachte Dienstleistungen oder in einem Mitgliedstaat in Bezug auf im Vereinigten Königreich erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu beantragen.

Artikel 52

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (32) findet Anwendung auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet.

Artikel 53

Zugang zu einschlägigen Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Titel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Ermöglichung dieses Zugangs entstanden sind. Bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums teilt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

TITEL IV

GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 54

Fortgeltung von eingetragenen oder gewährten Schutzrechten im Vereinigten Königreich

(1)   Inhaber eines der nachfolgend genannten, vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen oder gewährten Rechte des geistigen Eigentums werden ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs:

a)

Inhaber einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (33)eingetragenen Unionsmarke werden im Vereinigten Königreich Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen;

b)

Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (34) eingetragenen und gegebenenfalls nach einem Aufschub der Veröffentlichung veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden im Vereinigten Königreich Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusterrechts für dasselbe Geschmacksmuster;

c)

Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (35) gewährten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts werden im Vereinigten Königreich Inhaber eines Sortenschutzrechts für dieselbe Sorte.

(2)   Ist eine geografische Angabe, Ursprungsbezeichnung oder Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (36), eine geografische Angabe, eine Ursprungsbezeichnung oder ein traditioneller Begriff im Weinsektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37), eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) oder eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) am letzten Tag des Übergangszeitraums aufgrund dieser Verordnungen in der Union geschützt, so haben Personen, die zur Benutzung der jeweiligen geografischen Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder eines traditionellen Begriffs im Weinsektor berechtigt sind, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums das Recht, ohne erneute Prüfung diese geografischen Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder diesen traditionellen Begriff im Weinsektor im Vereinigten Königreich zu benutzen, wobei sie nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mindestens dasselbe Schutzniveau genießen wie nach den folgenden Bestimmungen des Unionsrechts:

a)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i, j und k der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) und

b)

im Hinblick auf geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen, Bezeichnungen garantiert traditioneller Spezialitäten oder traditioneller Begriffe im Weinsektor Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 24, Artikel 36 Absatz 3, die Artikel 38 und 44 sowie Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Artikel 90 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (41); Artikel 100 Absatz 3, Artikel 102 Absatz 1, die Artikel 103 und 113 sowie Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer x der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 62 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (42); Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 16 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und, soweit dieser für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen dieser Verordnung relevant ist, Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung; oder Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.

Endet der Schutz einer in Absatz 1 genannten geografische Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder eines traditionellen Begriffs im Weinsektor in der Union nach dem Ablauf des Übergangszeitraums, so findet Unterabsatz 1 auf diese geografische Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder diesen traditionellen Begriff im Weinsektor keine Anwendung mehr.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Schutz in der Union aus internationalen Übereinkommen ergibt, denen die Union als Vertragspartei beigetreten ist.

Dieser Absatz findet nur dann und so lange Anwendung, bis ein Abkommen nach Artikel 184, das diesen Absatz ersetzt, in Kraft tritt oder wirksam wird.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes: Wird in der Union infolge eines am letzten Tag des Übergangszeitraums noch laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ein in jenem Absatz genanntes Recht des geistigen Eigentums für ungültig erklärt oder widerrufen oder wird ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht für nichtig erklärt oder annulliert, so ist das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich ebenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, für nichtig zu erklären oder zu annullieren. Die Erklärung der Ungültig- oder Nichtigkeit, der Widerruf oder die Annullierung wird im Vereinigten Königreich am selben Tag wirksam wie in der Union.

Abweichend von Unterabsatz 1 besteht für das Vereinigte Königreich dann keine Verpflichtung, das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, wenn die Gründe für die Ungültigkeit oder den Widerruf der Unionsmarke oder des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf das Vereinigte Königreich nicht zutreffen.

(4)   Ein im Vereinigten Königreich gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b begründetes Marken- oder eingetragenes Geschmacksmusterrecht wird erstmals an dem Tag verlängert, an dem das nach dem Unionsrecht eingetragene entsprechende Recht des geistigen Eigentums verlängert wird.

(5)   Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Marken im Vereinigten Königreich gilt Folgendes:

a)

Der Marke kommt das Datum der Anmeldung oder das Prioritätsdatum der Unionsmarke und gegebenenfalls der Zeitrang einer nach den Artikeln 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldeten Marke des Vereinigten Königreichs zugute;

b)

die Marke darf nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Nutzung der entsprechenden Unionsmarke habe vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft begonnen;

c)

der Inhaber einer Unionsmarke, die in der Union Bekanntheit erworben hat, ist berechtigt, in Bezug auf die entsprechende Marke aufgrund des bis zum Ablauf des Übergangszeitraums in der Union erworbenen Bekanntheit im Vereinigten Königreich Rechte auszuüben, die denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2436 gleichwertig sind, und danach gründet die weitere Bekanntheit dieser Marke auf der Verwendung der Marke im Vereinigten Königreich.

(6)   In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten eingetragenen Geschmacksmusterrechte und Sortenschutzrechte im Vereinigten Königreich gilt Folgendes:

a)

Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt diese Rechte zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des entsprechenden gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Unionsrecht;

b)

als Tag der Antragstellung oder Prioritätsdatum gilt der Tag, an dem der Antrag für das entsprechende eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder das entsprechende gemeinschaftliche Sortenschutzrecht gestellt wurde.

Artikel 55

Registrierungsverfahren

(1)   Die Registrierung, die Gewährung oder der Schutz nach Artikel 54 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens erfolgt kostenlos durch die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich, die dabei die Daten verwenden, die in den Registern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, des Gemeinschaftlichen Sortenamts und der Europäischen Kommission zur Verfügung stehen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt als Register im Sinne dieses Artikels.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht für die Inhaber der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums sowie die zur Verwendung einer geografischen Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder eines traditionellen Begriffs im Weinsektor berechtigten Personen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 keine Pflicht zur Stellung eines Antrags oder zum Durchlaufen eines besonderen Verwaltungsverfahrens. Inhaber der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums werden nach dem Ablauf des Übergangszeitraums drei Jahre lang nicht dazu verpflichtet, über eine Postanschrift im Vereinigten Königreich zu verfügen.

(3)   Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, das Gemeinschaftliche Sortenamt und die Europäische Kommission stellen den zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich alle Informationen zur Verfügung, die sie für die Registrierung, die Gewährung oder den Schutz nach Artikel 54 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens benötigen.

(4)   Dieser Artikel lässt Verlängerungsgebühren, die bei der Verlängerung von Rechten fällig werden könnten, sowie die für die betroffenen Inhaber bestehende Möglichkeit unberührt, im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs auf ihre Rechte des geistigen Eigentums zu verzichten.

Artikel 56

Fortgeltung internationaler Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, im Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche oder juristische Personen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Madrider System für die internationale Registrierung von Marken oder nach dem Haager System für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle eine internationale Registrierung für Marken oder Geschmacksmuster erhalten haben, in denen die Europäische Union benannt ist, in Bezug auf diese internationalen Registrierungen im Vereinigten Königreich weiterhin in den Genuss des Schutzes dieser Marken oder gewerblichen Muster oder Modelle kommen.

Artikel 57

Fortgeltung von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Vereinigten Königreich

Inhaber eines Rechts an einem vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entstandenen, nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in Bezug auf dieses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ipso iure nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Inhaber eines durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich, das denselben Schutz gewährt wie die Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt dieses Recht zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung.

Artikel 58

Fortgesetzter Schutz von Datenbanken

(1)   Inhabern eines mit einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich zusammenhängenden, vor dem Ablauf des Übergangszeitraums entstandenen Rechts gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) steht im Vereinigten Königreich in Bezug auf diese Datenbank ein durchsetzbares Recht des geistigen Eigentums nach dem Recht des Vereinigten Königreichs zu, das denselben Schutzumfang hat wie das in der Richtlinie 96/9/EG verankerte Recht, sofern der Inhaber des Rechts die Anforderungen des Artikels 11 dieser Richtlinie weiterhin erfüllt. Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt dieses Recht zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden Rechts nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG.

(2)   Bei den im Folgenden genannten Personen und Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen von Artikel 11 der Richtlinie 96/9/EG erfüllen:

a)

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs;

b)

natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich;

c)

im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, sofern die Tätigkeit eines Unternehmens, das lediglich seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat, eine tatsächliche ständige Verbindung mit der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats aufweist.

Artikel 59

Prioritätsrecht im Hinblick auf in Bearbeitung befindliche Anträge auf Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und gemeinschaftlichen Sortenschutz

(1)   Einer Person, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Unionsrecht einen Antrag auf eine Unionsmarke oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestellt hat, dem ein Anmeldetag zuerkannt wurde, steht für dieselbe Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, auf die sich der in der Union gestellte Antrag bezieht, identisch oder in ihnen enthalten sind, oder für dasselbe Geschmacksmuster das Recht zu, binnen 9 Monaten ab dem Ende des Übergangszeitraums einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich zu stellen. Ein nach diesem Artikel gestellter Antrag gilt als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der Union gestellt wurde; gegebenenfalls kommt diesem Antrag auch der Zeitrang einer nach den Artikeln 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldeten Marke des Vereinigten Königreichs zugute.

(2)   Einer Person, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Unionsrecht einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat, steht für die Zwecke der Stellung eines Antrags für dieselbe Sorte im Vereinigten Königreich während eines Zeitraums von 6 Monaten ab dem Ablauf des Übergangszeitraums ein Ad-hoc-Prioritätsrecht im Vereinigten Königreich zu. Das Prioritätsrecht führt dazu, dass für die Zwecke der Bestimmung der Unterscheidbarkeit, Neuheit und Begründung des Rechts als Prioritätstag des Antrags auf Sortenschutz im Vereinigten Königreich der Tag gilt, an dem der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt wurde.

Artikel 60

Im Vereinigten Königreich in Bearbeitung befindliche Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1610/96 (44) und Nr. 469/2009 (45) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten jeweils für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und für Arzneimittel sowie für Anträge auf Verlängerung der Laufzeit dieser Zertifikate, sofern diese Anträge vor dem Ablauf der Übergangszeit bei den Behörden im Vereinigten Königreich gestellt wurden, wenn das Verwaltungsverfahren auf Ausstellung oder Verlängerung des betreffenden Zertifikats am Ende der Übergangszeit noch nicht beendet war.

(2)   Jedes nach Absatz 1 gewährte Zertifikat bietet denselben Schutzumfang, wie der in der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 oder der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 vorgesehene.

Artikel 61

Erschöpfung der Rechte

Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach den Bedingungen des Unionsrechts sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich erschöpft waren, bleiben sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich erschöpft.

TITEL V

LAUFENDE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

Artikel 62

Laufende Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Situationen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (46) und das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellte Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (47) finden Anwendung auf Rechtshilfeersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund des jeweiligen Instruments bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind;

b)

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (48) findet Anwendung auf Europäische Haftbefehle, wenn die gesuchte Person vor dem Ablauf des Übergangszeitraums für die Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, und zwar unabhängig von der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde darüber, ob die gesuchte Person in Haft zu halten oder vorläufig aus der Haft zu entlassen ist;

c)

Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates (49) findet Anwendung auf Sicherstellungsentscheidungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums zur Vollstreckung bei der zentralen Behörde oder der zuständigen Justizbehörde oder bei einer Justizbehörde im Vollstreckungsstaat eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Sicherstellungsentscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde übermittelt;

d)

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI (50) findet Anwendung auf Entscheidungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen oder zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Entscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

e)

Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates (51) findet Anwendung auf Einziehungsentscheidungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen oder zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Einziehungsentscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

f)

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI (52) findet Anwendung

i)

auf Urteile, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, ein Urteil anzuerkennen oder zu vollstrecken, die jedoch das Urteil von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

ii)

für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 6 oder des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, wenn dieser Rahmenbeschluss aufgrund von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwendbar ist.

g)

Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates (53) findet Anwendung auf neue Strafverfahren im Sinne von Artikel 3 dieses Rahmenbeschlusses, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet werden;

h)

Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates (54) findet Anwendung auf Informationsersuchen zu Verurteilungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde eingegangen sind; nach dem Ablauf des Übergangszeitraums werden Antworten auf solche Ersuchen jedoch nicht über das nach dem Rahmenbeschluss 2009/316/JI des Rates (55) eingerichtete Europäischen Strafregisterinformationssystem übermittelt;

i)

Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates (56) findet Anwendung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch das Urteil von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

j)

Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (57) findet Anwendung auf Informationsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde eingegangen sind; nach dem Ablauf des Übergangszeitraums werden Antworten auf solche Ersuchen jedoch nicht über das nach dem Rahmenbeschluss 2009/316/JI eingerichtete Europäischen Strafregisterinformationssystem übermittelt;

k)

Die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (58) findet Anwendung auf Europäische Schutzanordnungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Europäische Schutzanordnung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

l)

Die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (59) findet Anwendung auf Europäische Ermittlungsanordnungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können sich weiterhin an den gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen, an denen sie sich vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beteiligt haben, sofern diese Ermittlungsgruppen entweder gemäß Artikel 13 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates (60) gebildet wurden.

Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens ist das Vereinigte Königreich berechtigt, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums noch höchstens ein Jahr lang die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) in dem Umfang zu benutzen, wie es für die Zwecke des Informationsaustauschs innerhalb der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten gemeinsamen Ermittlungsgruppen unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Erleichterung der Nutzung von SIENA entstanden sind. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die Höhe dieser Kosten bis zum 31. März 2021 mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

(3)   Eurojust kann auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 26a Absatz 7 Buchstabe a und des Artikels 27 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (61) Informationen, auch personenbezogene Daten, aus seinem Fallbearbeitungssystem bereitstellen, wenn dies für den Abschluss der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und l des vorliegenden Artikels genannten laufenden Verfahren oder für die Arbeit der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Ermittlungsgruppen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können auf Ersuchen Eurojust die in ihrem Besitz befindlichen Informationen bereitstellen, wenn dies für den Abschluss der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und l des vorliegenden Artikels genannten laufenden Verfahren oder für die Arbeit der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Ermittlungsgruppen erforderlich ist. Entstehen aufgrund der Anwendung des vorliegenden Absatzes Ausgaben außerordentlichen Charakters, so bestimmt der Gemeinsame Ausschuss, wie mit diesen Ausgaben zu verfahren ist.

Artikel 63

Laufende Verfahren der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, polizeiliche Zusammenarbeit und Austausch von Informationen

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Situationen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Artikel 39 und 40 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 („Schengener Durchführungsübereinkommen“) (62) in Verbindung mit dessen Artikeln 42 und 43 finden Anwendung auf:

i)

Ersuchen gemäß Artikel 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentrale Stelle oder bei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei oder bei ersuchten Polizeibehörden eingegangen sind, die für die Erledigung nicht zuständig sind, die jedoch das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterleiten;

ii)

Hilfeersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer von einem Vertragsstaat benannten Behörde eingehen;

iii)

grenzüberschreitende Observationen, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, wenn die grenzüberschreitende Überwachung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat;

b)

das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (63) findet Anwendung auf:

i)

Auskunftsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

ii)

Überwachungsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

iii)

Ermittlungsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

iv)

Zustellungsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

v)

Ersuchen um Genehmigung grenzüberschreitender Observationen oder um die diesbezügliche Beauftragung der Beamten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Observation durchgeführt wird, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer vom ersuchten Mitgliedstaat benannten Behörde eingehen, die zur Erteilung der beantragten Genehmigung oder zur Weiterleitung des Ersuchens befugt ist;

vi)

grenzüberschreitende Observation, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, wenn die grenzüberschreitende Überwachung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat;

vii)

Ersuchen um Durchführung von kontrollierten Lieferungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

viii)

Ersuchen um Genehmigung verdeckter Ermittlungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

ix)

gemeinsame Sonderermittlungsteams, die gemäß Artikel 24 dieses Übereinkommen vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingesetzt werden;

c)

Der Beschluss 2000/642/JI des Rates (64) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen Meldestelle eingegangen sind;

d)

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (65) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingegangen sind;

e)

Der Beschluss 2007/533/JI des Rates (66) findet Anwendung auf den Austausch ergänzender Informationen, wenn vor dem Ablauf des Übergangszeitraums in einer im Rahmen des Schengener Informationssystems erstellten Ausschreibung ein Treffer erzielt wurde, sofern dessen Bestimmungen am letzten Tag des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich anwendbar waren. Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens ist das Vereinigte Königreich berechtigt, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums noch höchstens 3 Monate lang die in Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI genannte Kommunikationsinfrastruktur in dem Umfang zu nutzen, in dem dies für die Zwecke des Austauschs dieser ergänzenden Informationen unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Erleichterung der Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur durch das Vereinigte Königreich entstanden sind. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

f)

Der Beschluss 2007/845/JI des Rates (67) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer Vermögensabschöpfungsstelle eingegangen sind;

g)

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (68) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 9 und 10 dieser Richtlinie bei der PNR-Zentralstelle eingegangen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens ist das Vereinigte Königreich berechtigt, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums noch höchstens ein Jahr lang die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) in dem Umfang zu benutzen, wie es für die Zwecke des Abschlusses der in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g des vorliegenden Artikels genannten laufenden Verfahren unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Erleichterung der Nutzung von SIENA entstanden sind. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

Artikel 64

Empfangs- oder Festnahmebestätigung

(1)   Die zuständige Anordnungs- oder ersuchende Behörde kann binnen 10 Tagen nach dem Ablauf der Übergangszeit eine Bestätigung des Empfangs einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Rechtshilfeersuchens im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, c bis e, f, i und h bis l sowie von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii, Buchstabe b Ziffern i bis v, vii, viii und ix, sowie Buchstaben c, d, f und g verlangen, sofern sie Zweifel daran hat, dass eine gerichtliche Entscheidung oder ein Ersuchen vor dem Ablauf der Übergangszeit bei der Vollstreckungs- oder ersuchten Behörde eingegangen ist.

(2)   Hat die zuständige anordnende Justizbehörde in den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen Zweifel daran, dass die Festnahme der gesuchten Person gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt ist, so kann sie binnen 10 Tagen nach dem Ende des Übergangszeitraums von der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde eine Bestätigung der Verhaftung verlangen.

(3)   Sofern die Bestätigung nicht bereits gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts übermittelt wurde, beantwortet die in den Absätzen 1 und 2 genannte vollstreckende oder ersuchte Behörde einen Antrag auf Bestätigung des Empfangs oder der Festnahme innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags.

Artikel 65

Sonstige anwendbare Unionsrechtsakte

Die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (69) und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (70) finden Anwendung auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Verfahren.

TITEL VI

LAUFENDE JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

Artikel 66

Auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Im Vereinigten Königreich finden die folgenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (71) gilt für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden;

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (72) gilt für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten sind.

Artikel 67

Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (73) oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates (74) die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen Anwendung:

a)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012;

b)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (76);

c)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003;

d)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009.

(2)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung:

a)

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind;

b)

die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 finden Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind;

c)

die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 finden Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden;

d)

die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (77) findet Anwendung auf Urteile, die in vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf vor dem Ablauf der Übergangszeit gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden, sofern die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor dem Ablauf der Übergangszeit beantragt wurde.

(3)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Bestimmungen wie folgt Anwendung:

a)

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 findet Anwendung auf Ersuchen und Anträge, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen oder einer anderen zuständigen Behörde eingegangen sind;

b)

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 findet Anwendung auf die in Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels genannten Anerkennungs- oder Vollstreckungsanträge und für Ersuchen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit bei der zentralen Behörde des ersuchten Staats eingegangen sind;

c)

die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (78) findet Anwendung auf die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Insolvenzverfahren und -klagen, sofern das Hauptverfahren vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurde;

d)

die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) findet Anwendung auf Europäische Zahlungsbefehle, die vor dem Ablauf der Übergangszeit beantragt wurden; wird das Verfahren nach Stellung eines solchen Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung übergeleitet, so gilt das Verfahren als vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet;

e)

die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (80) findet Anwendung auf Verfahren für geringfügige Forderungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurden;

f)

die Verordnung (EG) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (81) findet Anwendung auf Bescheinigungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit ausgestellt wurden.

Artikel 68

Laufende Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit

Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (82) findet Anwendung auf gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die vor dem Ablauf der Übergangszeit zum Zwecke der Zustellung bei einer der folgenden Stellen eingegangen sind:

i)

einer Empfangsstelle;

ii)

einer Zentralstelle des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll; oder

iii)

diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, Postdiensten oder Amtspersonen, Beamten oder sonstigen zuständigen Personen des Empfangsmitgliedstaats im Sinne der Artikel 13, 14 und 15 der genannten Verordnung;

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (83) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit bei einer der folgenden Stellen eingegangen sind:

i)

einem ersuchten Gericht;

ii)

einer Zentralstelle des Staates, in dem die Beweisaufnahme erfolgen soll; oder

iii)

einer Zentralstelle oder zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung;

c)

die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (84) gilt für Ersuchen, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist eingegangen sind; die ersuchende Kontaktstelle kann binnen 7 Tagen nach dem Ende des Übergangszeitraums eine Eingangsbestätigung verlangen, sofern sie Zweifel daran hat, ob das Ersuchen vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingegangen ist.

Artikel 69

Sonstige anwendbare Bestimmungen

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Richtlinie 2003/8/EG des Rates (85) findet Anwendung auf Anträge auf Prozesskostenhilfe, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist bei der Empfangsbehörde eingegangen sind. Die ersuchende Kontaktstelle kann binnen 7 Tagen nach dem Ende des Übergangszeitraums eine Eingangsbestätigung verlangen, sofern sie Zweifel daran hat, ob das Ersuchen vor deren Ablauf eingegangen ist;

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 52/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (86) findet Anwendung, wenn vor dem Ablauf des Übergangszeitraums

i)

die Parteien vereinbart haben, die Mediation zu nutzen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist,

ii)

die Mediation von einem Gericht angeordnet wurde oder

iii)

ein Gericht die Parteien zur Nutzung einer Mediation aufgefordert hat;

c)

die Richtlinie 2004/80/EG des Rates (87) findet Anwendung auf Anträge, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der Entscheidungsbehörde eingegangen sind.

(2)   Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens finden auch auf diejenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Anwendung, die aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (88) anwendbar sind.

(3)   Artikel 68 Buchstabe a dieses Abkommens findet auch auf diejenigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Anwendung, die aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (89) anwendbar sind.

TITEL VII

VOR DEM ABLAUF DES ÜBERGANGSZEITRAUMS ODER AUFGRUND DIESES ABKOMMENS VERARBEITETE ODER ERHOBENE DATEN UND INFORMATIONEN

Artikel 70

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten“

a)

die Verordnung (EU) 2016/679 mit Ausnahme ihres Kapitels VII;

b)

die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (90);

c)

die Richtlinie (EU) 58/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (91);

d)

alle sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 71

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten gilt im Vereinigten Königreich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffener Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs, sofern die personenbezogenen Daten

a)

vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gemäß dem Unionsrecht verarbeitet wurden oder

b)

nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund des vorliegenden Abkommens im Vereinigten Königreich verarbeitet werden.

(2)   Absatz 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist.

(3)   Sofern eine in Absatz 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich einen Schutz personenbezogener Daten, der bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten betroffenen Personen dem Schutzniveau des Unionsrechts über den Schutz der personenbezogenen Daten im Wesentlichen entspricht.

Artikel 72

Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich

Unbeschadet des Artikels 71 gelten zusätzlich zum Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des Unionsrechts über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen oder den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (92) definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar

a)

vor Ende des Übergangszeitraums oder

b)

auf der Grundlage dieses Abkommens.

Artikel 73

Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen

Die Union behandelt aus dem Vereinigten Königreich erhaltene Daten und Informationen, die sie vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erhalten hat oder die sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten hat, nicht allein deshalb anders als aus einem Mitgliedstaat erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.

Artikel 74

Informationssicherheit

(1)   Die Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz von EU- und Euratom-Verschlusssachen gelten für Verschlusssachen, die das Vereinigte Königreich von der Union oder einem Mitgliedstaat bzw. die Union oder ein Mitgliedstaat vom Vereinigten Königreich entweder vor dem Ablauf des Übergangszeitraums oder aufgrund dieses Abkommens erhalten hat.

(2)   Die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf den Geheimschutz in der Wirtschaft finden Anwendung auf das Vereinigte Königreich in den Fällen, in denen das Ausschreibungsverfahren bzw. das Verfahren zur Vergabe eines Auftrags oder einer Finanzhilfe für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Unterauftrag oder die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet wurde.

(3)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kryptografische Produkte, die kryptografische Verschlussalgorithmen verwenden, die unter der Aufsicht einer Krypto-Zulassungsstelle eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs entwickelt und von dieser evaluiert und genehmigt wurden und die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums von der Union genehmigt und im Vereinigten Königreich vorhanden waren, nicht in ein Drittland transferiert werden.

(4)   Für diese Produkte gelten alle in der Unionsgenehmigung der kryptografischen Produkte festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Bedingungen.

TITEL VIII

LAUFENDE VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

Artikel 75

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Regeln“ die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Richtlinien 2009/81/EG (93), 2014/23/EU (94), 2014/24/EU (95) und 2014/25/EU (96) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnungen (EG) Nr. 2195/2002 (97) und (EG) Nr. 1370/2007 (98) des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (99), die Artikel 11 und 12 der Richtlinie 96/67/EG des Rates (100), die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (101), die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (102) sowie alle sonstigen spezifischen Bestimmungen des Unionsrechts zur Regelung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 76

Für laufende Verfahren geltende Regelungen

(1)   Die einschlägigen Regelungen finden

a)

unbeschadet des Buchstaben b Anwendung auf Verfahren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums von den Auftraggebern in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich gemäß diesen Regelungen eingeleitet und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren; dies gilt auch für Verfahren, bei denen dynamische Beschaffungssysteme zum Einsatz kommen, sowie für Verfahren, bei denen in Form einer Vorinformation oder regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems zum Wettbewerb aufgefordert wird; und

b)

Anwendung auf die in Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikel 33 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Verfahren, die sich auf die Durchführung der im Folgenden genannten Rahmenvereinbarungen zwischen Auftraggebern in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich beziehen, wozu auch die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage solcher Rahmenvereinbarungen zählt:

i)

Rahmenvereinbarungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit geschlossen wurden und am letzten Tag dieser Frist weder abgelaufen noch gekündigt waren; oder

ii)

Rahmenvereinbarungen, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nach einem unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes fallenden Verfahren geschlossen werden.

(2)   Unbeschadet der Anwendbarkeit etwaiger, im Einklang mit dem Unionsrecht stehender Einschränkungen beachten die Auftraggeber in Bezug auf Bieter oder gegebenenfalls andere zur Einreichung von Angeboten berechtigte Personen aus den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in den in Absatz 1 genannten Verfahren das Gleichbehandlungsgebot.

(3)   Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 gilt als eingeleitet, wenn im Einklang mit den einschlägigen Regelungen ein Aufruf zum Wettbewerb oder eine sonstige Aufforderung zur Einreichung von Angeboten ergangen ist. Lassen die einschlägigen Regelungen den Rückgriff auf Verfahren zu, die kein Aufruf zum Wettbewerb oder sonstige Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorschreiben, so gilt das Verfahren als eingeleitet, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem spezifischen Verfahren Kontakt zu Wirtschaftsteilnehmern aufgenommen hat.

(4)   Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 gilt als abgeschlossen,

a)

wenn im Einklang mit den einschlägigen Regelungen eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht wurde oder –falls diese Regelungen keine Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vorschreiben – der betreffende Vertrag geschlossen wurde; oder

b)

für den Fall, dass der Auftraggeber entscheidet, den Auftrag nicht zu vergeben: wenn die Bieter oder die sonstigen zur Abgabe eines Angebots Berechtigten darüber informiert wurden, warum der Auftrag nicht vergeben wurde.

(5)   Dieser Artikel lässt die Regelungen der Union oder des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Zölle, der Beförderung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen, der Anerkennung von Berufsqualifikationen oder des geistigen Eigentums unberührt.

Artikel 77

Nachprüfungsverfahren

Die Richtlinien 89/665/EWG (103) und 92/13/EWG (104) des Rates finden Anwendung auf die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallenden, in Artikel 76 dieses Abkommens genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 78

Zusammenarbeit

Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens findet Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU für die Dauer von höchstens 9 Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums Anwendung auf Verfahren im Sinne dieser Richtlinie, die von Auftraggebern im Vereinigten Königreich vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren.

TITEL IX

EURATOM-BEZOGENE FRAGEN

Artikel 79

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gemeinschaft“ die Europäische Atomgemeinschaft;

b)

„Sicherungsmaßnahmen“ Tätigkeiten, mit denen nachgeprüft wird, ob Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstung nicht zu anderen als den von ihren Nutzern angegebenen Zwecken verwendet werden, sowie Tätigkeiten, mit denen nachgeprüft wird, ob internationale Rechtspflichten zur Nutzung von Kernmaterial und kerntechnischer Ausrüstung für friedliche Zwecke erfüllt werden;

c)

„besondere spaltbare Stoffe“ besondere spaltbare Stoffe im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 197 Nummer 1 des Euratom-Vertrags;

d)

„Erze“ Erze im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 197 Nummer 4 des Euratom-Vertrags;

e)

„Ausgangsstoffe“ Ausgangsstoffe im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 197 Nummer 3 des Euratom-Vertrags;

f)

„Kernmaterial“ Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe;

g)

„abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle“ abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle im Sinne der Begriffsbestimmung der Artikel 3 Nummern 7 und 11 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (105).

Artikel 80

Ende der Verantwortung der Gemeinschaft für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt die alleinige Verantwortung für die Gewährleistung, dass alle unter den Euratom-Vertrag fallenden Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich befinden, im Einklang mit den einschlägigen und anwendbaren internationalen Verträgen und Übereinkommen gehandhabt werden; hierzu gehören insbesondere, aber nicht nur internationale Verträge und Übereinkommen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen, der Nichtverbreitung und des physischen Schutzes von Kernmaterial sowie internationale Verträge und Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt die alleinige Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen, die sich aus seiner Mitgliedschaft in der Internationalen Atomenergie-Organisation oder aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen oder Übereinkommen ergeben, denen das Vereinigte Königreich beigetreten ist.

Artikel 81

Sicherungsmaßnahmen

Das Vereinigte Königreich setzt ein Sicherungsmaßnahmensystem um. Dieses Sicherungsmaßnahmensystem bietet die gleiche Wirksamkeit und den gleichen Schutzumfang, wie die Gemeinschaft sie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit der geänderten Fassung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen [INFCIRC/263] gewährt.

Artikel 82

Spezielle Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften

Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass spezielle Verpflichtungen aus Übereinkünften eingehalten werden, die die Gemeinschaft mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Zusammenhang mit nuklearer Ausrüstung, Kernmaterial oder sonstigen Nukleargütern, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, geschlossen hat, oder es sorgt auf andere Weise dafür, dass im Einvernehmen mit dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geeignete Absprachen getroffen werden.

Artikel 83

Eigentum und Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch besonderer spaltbarer Stoffe im Vereinigten Königreich

(1)   Besondere spaltbare Stoffe, die sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden und auf die bis zum Ende des Übergangszeitraums Artikel 86 des Euratom-Vertrags Anwendung fand, stehen nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr im Eigentum der Gemeinschaft.

(2)   Die in Absatz 1 genannten besonderen spaltbaren Stoffe gehen ins Eigentum der Personen oder Unternehmen über, denen am Ende des Übergangszeitraums das uneingeschränkte Recht zur Nutzung und zum Verbrauch dieser Stoffe gemäß Artikel 87 des Euratom-Vertrags zustand.

(3)   Steht das in Absatz 2 genannte Recht zur Nutzung und zum Verbrauch besonderer spaltbarer Stoffe („betreffende Stoffe“) einem Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Personen oder Unternehmen zu, so gilt zum Schutz der Integrität der in Titel II Kapitel 6 des Euratom-Vertrags festgelegten gemeinsamen Versorgungspolitik sowie des in Titel II Kapitel 9 festgelegten gemeinsamen Markts auf dem Kerngebiet, auch hinsichtlich des Niveaus der auf die betreffenden Stoffe anwendbaren Sicherungsmaßnahmen, Folgendes:

a)

In Bezug auf Artikel 5 des vorliegenden Abkommens ist die Gemeinschaft berechtigt, die Hinterlegung der betreffenden Stoffe bei der gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags eingerichteten Agentur oder in anderen Lagern zu verlangen, die der Überwachung der Europäischen Kommission unterstehen oder zugänglich sind;

b)

die Gemeinschaft ist gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Euratom-Vertrags zum Abschluss von Verträgen berechtigt, die sich auf die Lieferung der betreffenden Stoffe an alle Personen oder Unternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs oder in einem Drittland ansässig sind;

c)

Artikel 20 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission (106) findet mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und c auf die betreffenden Stoffe Anwendung;

d)

die Ausfuhr der betreffenden Stoffe in ein Drittland wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Person oder das Unternehmen ansässig ist, der bzw. dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (107) das Recht zur Nutzung und zum Verbrauch der betreffenden Stoffe zusteht;

e)

in Bezug auf die betreffenden Stoffe ist die Gemeinschaft zur Ausübung aller anderen Rechte nach dem Euratom-Vertrag berechtigt, die sich gemäß Artikel 86 dieses Vertrags aus dem Eigentum ergeben.

(4)   Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen, denen das uneingeschränkte Recht zur Nutzung und zum Verbrauch der besonderen spaltbaren Stoffe zusteht, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, bleiben Inhaber dieses Rechts.

Artikel 84

Ausrüstung und sonstige, mit Sicherungsmaßnahmen zusammenhängende Vermögensgegenstände

(1)   Befinden sich Ausrüstungen und andere, mit Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Euratom-Vertrags zusammenhängende Vermögensgegenstände der Gemeinschaft am Ende des Übergangszeitraums gemäß Anhang V im Vereinigten Königreich, so gehen sie ins Eigentum des Vereinigten Königreichs über. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union den Wert dieser Ausrüstungen und der sonstigen Vermögensgegenstände; die Berechnung dieses Werts basiert auf dem Wert, der diesen Ausrüstungen und Vermögensgegenständen in den konsolidierten Abschlüssen für das Jahr 2020 zugewiesen wurde.

(2)   Das Vereinigte Königreich übernimmt alle Rechte, Obliegenheiten und Pflichten, die mit den in Absatz 1 genannten Ausrüstungen und sonstigen Vermögensgegenständen verbunden sind.

Artikel 85

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle

Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2011/70/Euratom finden Anwendung auf die Letztverantwortung für im Vereinigten Königreich abgebrannte Brennelemente und dort entstandene radioaktive Abfälle, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.

TITEL X

GERICHTS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN DER UNION

Kapitel 1

GERICHTSVERFAHREN

Artikel 86

Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Rechtssachen

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Verfahren zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums durch oder gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet werden. Diese Zuständigkeit gilt für alle Verfahrensstufen, einschließlich Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und Verfahren vor dem Gericht, wenn ein Verfahren an das Gericht zurückverwiesen wird.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Zeitpunkt als eingeleitet und ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union registriert wurden.

Artikel 87

Neue Rechtssachen vor dem Gerichtshof

(1)   Gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus den Verträgen oder aus Teil Vier dieses Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums nicht erfüllt hat, so kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV innerhalb von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Setzt das Vereinigte Königreich eine Entscheidung nach Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens nicht um oder verleiht es einer darin genannten Entscheidung, die sich an eine im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Person richtet, in seiner Rechtsordnung keine Rechtswirksamkeit, so kann die Europäische Kommission innerhalb von vier Jahren ab dem Tag der betreffenden Entscheidung den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Für Verfahren nach diesem Artikel bringt die Europäische Kommission für das Vereinigte Königreich dieselben Grundsätze zur Anwendung wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 88

Verfahrensordnung

Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union finden auf die in diesem Titel genannten Verfahren und Vorabentscheidungsersuchen Anwendung.

Artikel 89

Rechtsverbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Urteilen und Beschlüssen

(1)   Vor Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse in Verfahren nach den Artikeln 86 und 87 sind in ihrer Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.

(2)   Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil nach Absatz 1 fest, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus den Verträgen oder diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so ergreift das Vereinigte Königreich die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.

(3)   Die Artikel 280 und 299 AEUV gelten im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Vollstreckung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Artikel 90

Recht auf Beitritt zum Verfahren und Beteiligung am Verfahren

Bis die Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren und Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 86 rechtskräftig geworden sind, kann das Vereinigte Königreich in gleicher Weise wie ein Mitgliedstaat beitreten beziehungsweise sich an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV in gleicher Weise wie ein Mitgliedstaat am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligen. In diesem Zeitraum notifiziert der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Vereinigten Königreich zur gleichen Zeit und auf die gleiche Weise wie den Mitgliedstaten jegliche Verfahren, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats vorgelegt wurden.

Das Vereinigte Königreich kann auch auf dieselbe Weise wie die Mitgliedstaaten dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beitreten beziehungsweise sich daran beteiligen, die Folgendes betreffen:

a)

Rechtssachen, die eine Verletzung von Verpflichtungen aus den Verträgen betreffen, wenn das Vereinigte Königreich vor Ende des Übergangszeitraums denselben Verpflichtungen unterlag und wenn der Gerichtshof der Europäischen Union mit diesen Fällen im Einklang mit Artikel 258 AEUV vor Ende des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Zeitraums beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt nach Ende dieses Zeitraums befasst wird, zu dem das letzte Urteil oder der letzte Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 rechtskräftig geworden ist,

b)

Rechtssachen im Zusammenhang mit Rechtsakten oder Bestimmungen des Unionsrechts, die vor Ende des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung fanden, und mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 267 AEUV vor Ende des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Zeitraums beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt nach Ende dieses Zeitraums befasst wird, zu dem das letzte Urteil oder der letzte Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 rechtskräftig geworden ist, und

c)

Rechtssachen nach Artikel 95 Absatz 3.

Artikel 91

Vertretung vor Gericht

(1)   Unbeschadet des Artikels 88 kann ein Rechtsanwalt, der zur Ausübung seines Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist und als Vertreter oder Beistand einer Partei in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten ist, weiterhin als Vertreter oder Beistand dieser Partei in diesem Verfahren oder im Zusammenhang mit diesem Ersuchen auftreten. Dies gilt für alle Verfahrensstufen, einschließlich Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und Verfahren vor dem Gericht, wenn ein Verfahren an das Gericht zurückverwiesen wird.

(2)   Unbeschadet des Artikels 88 kann ein Rechtsanwalt, der zur Ausübung seines Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist, als Vertreter oder Beistand einer Partei in Rechtssachen nach Artikel 87 und Artikel 95 Absatz 3 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten. Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind, können auch in Verfahren nach Artikel 90, in denen das Vereinigte Königreich beschlossen hat, beizutreten oder sich zu beteiligen als Vertreter oder Beistand des Vereinigten Königreichs auftreten.

(3)   Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind, sind, wenn sie als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 auftreten, in jeder Hinsicht als Rechtsanwälte zu behandeln, die befugt sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ihren Beruf auszuüben und als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten.

Kapitel 2

VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 92

Laufende Verwaltungsverfahren

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind weiterhin für Verwaltungsverfahren zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet werden in Bezug auf:

a)

die Einhaltung von Unionsrecht durch das Vereinigte Königreich oder durch im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Personen oder

b)

die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf den Wettbewerb im Vereinigten Königreich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 gilt ein Verfahren für die Zwecke dieses Kapitels zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem es durch ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union förmlich registriert wurde.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt

a)

ein unter die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (108) fallendes Verwaltungsverfahren über staatliche Beihilfen zum Zeitpunkt der Zuweisung einer Fallnummer als eingeleitet;

b)

ein Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, das von der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (109) durchgeführt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (110) die Einleitung eines Verfahrens beschlossen hat, als eingeleitet;

c)

ein unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (111) fallendes Verfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem

i)

ein Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung im Einklang mit den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde,

ii)

die Frist von 15 Arbeitstagen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abgelaufen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Wettbewerbsrecht für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist, die beantragte Verweisung an die Europäische Kommission abgelehnt hat, oder

iii)

die Europäische Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Prüfung des Zusammenschlusses beschließt beziehungsweise die Prüfung als beschlossen gilt;

d)

eine Ermittlung durch die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde bezüglich eines in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (112) oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (113) genannten mutmaßlichen Verstoßes zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem die Behörde einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten gemäß Artikel 23e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benennt.

(4)   Die Union legt dem Vereinigten Königreich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Übergangszeitraums eine Liste aller einzelnen laufenden Verwaltungsverfahren vor, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen. Abweichend von Satz 1 legt die Union dem Vereinigten Königreich bezüglich einzelner laufender Verwaltungsverfahren der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde und der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach Ende des Übergangszeitraums eine Liste der laufenden Verwaltungsverfahren vor.

(5)   In einem unter die Verordnung (EU) 2015/1589 fallenden Verwaltungsverfahren über staatliche Beihilfen ist die Europäische Kommission gegenüber dem Vereinigten Königreich an die geltende Rechtsprechung und bewährte Verfahren gebunden, so als wäre das Vereinigte Königreich nach wie vor ein Mitgliedstaat. Die Europäische Kommission erlässt insbesondere innerhalb einer angemessenen Frist einen der folgenden Beschlüsse:

a)

einen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589;

b)

einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589;

c)

einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1589.

Artikel 93

Neue staatliche Beihilfen und Verfahren des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

(1)   Die Europäische Kommission hat die Zuständigkeit, innerhalb von vier Jahren nach Endes des Übergangszeitraums unter die Verordnung (EU) 2015/1589 fallende neue Verwaltungsverfahren einzuleiten, die das Vereinigte Königreich betreffen und sich auf staatliche Beihilfen beziehen, die vor Ende des Übergangszeitraums gewährt wurden.

Die Europäische Kommission bleibt nach Ende des Zeitraums von vier Jahren weiterhin zuständig für Verfahren, die vor Ende dieses Zeitraums eingeleitet wurden.

Artikel 92 Absatz 5 dieses Abkommens findet sinngemäß Anwendung.

Die Europäische Kommission unterrichtet das Vereinigte Königreich von allen neuen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingeleiteten Verwaltungsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach deren Einleitung.

(2)   Unbeschadet der Artikel 136 und 138 dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums befugt, neue Untersuchungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (114) in Bezug auf Folgendes einzuleiten:

a)

Sachverhalte, die vor Ende des Übergangszeitraums eintraten, oder

b)

eine Zollschuld, die nach Ende des Übergangszeitraums aus Erledigungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 dieses Abkommens entsteht.

Das OLAF bleibt nach Ende des Zeitraums von vier Jahren weiterhin zuständig für Verfahren, die vor Ende dieses Zeitraums eingeleitet wurden.

Das OLAF unterrichtet das Vereinigten Königreich von allen neuen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingeleiteten Untersuchungen innerhalb von drei Monaten nach deren Einleitung.

Artikel 94

Verfahrensordnung

(1)   Die Bestimmungen des Unionsrechts für die verschiedenen Arten der unter dieses Kapitel fallenden Verwaltungsverfahren finden auf die in den Artikeln 92, 93 und 96 genannten Verfahren Anwendung.

(2)   Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind und als Vertreter oder Beistand einer Partei im Zusammenhang mit den in den Artikeln 92 und 93 genannten Verwaltungsverfahren auftreten, sind in jeder Hinsicht als Rechtsanwälte zu behandeln, die befugt sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ihren Beruf auszuüben und als Vertreter oder Beistand einer Partei im Zusammenhang mit diesen Verwaltungsverfahren auftreten.

(3)   Artikel 128 Absatz 5 findet soweit erforderlich nach Ende des Übergangszeitraums auf die in den Artikeln 92 und 93 genannten Verfahren Anwendung.

Artikel 95

Rechtsverbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen

(1)   Entscheidungen, die vor Ende des Übergangszeitraums von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den in den Artikeln 92 und 93 genannten Verfahren nach Ende des Übergangszeitraums erlassen werden und sich an das Vereinigte Königreich oder an im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche und juristische Personen richten, sind für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.

(2)   Sofern die Europäische Kommission und die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs nichts anderes vereinbaren, ist die Europäische Kommission weiterhin dafür zuständig, eingegangene Verpflichtungen oder auferlegte Abhilfemaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen, die im Vereinigten Königreich oder in Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich in Verbindung mit Verfahren der Europäischen Kommission zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder mit Verfahren der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezüglich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen durchgeführt werden. Sofern die Europäische Kommission und die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs dies vereinbaren, delegiert die Europäische Kommission die Überwachung und Durchsetzung dieser Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen im Vereinigten Königreich an die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs.

(3)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union für die Überwachung die Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen zuständig.

(4)   Artikel 299 AEUV findet im Vereinigten Königreich auf die Vollstreckung von Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung, mit denen im Vereinigten Königreich ansässigen beziehungsweise niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen eine Zahlung auferlegt wird.

Artikel 96

Sonstige laufenden Verfahren und Rechenschaftspflichten

(1)   Technische Prüfungen, die von Prüfungsämtern im Vereinigten Königreich in Kooperation mit dem Gemeinschaftlichen Sortenamt nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 durchgeführt werden und am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Gange sind, werden nach Maßgabe der Verordnung abgeschlossen.

(2)   Artikel 12 Absätze 2a und 3 und die Artikel 14, 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (115) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die im letzten Jahr des Übergangszeitraums freigesetzten Treibhausgase Anwendung.

(3)   Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (116) und die Artikel 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (117) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Berichterstattung für das letzte Jahr des Übergangszeitraums Anwendung.

(4)   Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 7 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (118), Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 8 und 10 sowie Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (119) sowie die Artikel 2 bis 5, Artikel 7 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission und die Artikel 3 bis 6, Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (120) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung von Kohlendioxidemissionen von Fahrzeugen im letzten Jahr des Übergangszeitraums Anwendung.

(5)   Die Artikel 5, 7, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (121) und die Artikel 3, 7 und 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (122) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 Anwendung, und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (123) findet bis zum Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls auf das Vereinigte Königreich Anwendung.

(6)   Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens

a)

haben das Vereinigte Königreich und Betreiber im Vereinigten Königreich, soweit dies notwendig ist, um den Absätzen 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels nachzukommen, Zugang zu:

i)

dem Unionsregister und dem Register im Rahmen des Kyoto-Protokolls des Vereinigten Königreichs, die mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 festgelegt wurden, und

ii)

dem zentralen Datenarchiv der Europäischen Umweltagentur nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (124);

b)

haben das Vereinigte Königreich und Betreiber im Vereinigten Königreich, soweit dies für die Einhaltung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels notwendig ist, Zugang zu:

i)

dem Datenübermittlungstool, das auf dem Format im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (125) für die Verwaltung und die Übermittlung von Berichten über fluorierte Treibhausgase beruht, und

ii)

dem Geschäftsdatenspeicher, der für die Berichterstattung der Unternehmen nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verwendet wird.

Auf Antrag des Vereinigten Königreichs übermittelt die Union bis zum Ende des ersten Jahres nach Ende des Übergangszeitraums die für das Vereinigte Königreich erforderlichen Informationen zur

a)

Erfüllung seiner Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und

b)

Verhängung von Sanktionen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

Artikel 97

Vertretung in laufenden Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Wenn eine Person, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum befugt ist, eine Partei vor Ende des Übergangszeitraums in einem Verfahren vor diesem Amt vertritt, so darf sie diese Partei in diesem Verfahren weiterhin vertreten. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens vor diesem Amt.

Die eine Partei vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in einem Verfahren nach Unterabsatz 1 vertretende Person ist in jeder Hinsicht als zugelassener Vertreter zu behandeln, der befugt ist, im Einklang mit Unionsrecht eine natürliche oder juristische Person vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu vertreten.

TITEL XI

VERFAHREN ZUR VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

Artikel 98

Verwaltungszusammenarbeit in Zollangelegenheiten

(1)   Die in Anhang VI festgelegten Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Unionsrecht eingeleitet werden, werden von diesem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen nach Unionsrecht abgeschlossen.

(2)   Die in Anhang VI festgelegten Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich, die innerhalb von drei Jahren nach Ende des Übergangszeitraums eingeleitet werden, sich jedoch auf Sachverhalte beziehen, die vor Ende des Übergangszeitraums eintraten, werden von diesem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen nach Unionsrecht abgeschlossen.

Artikel 99

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten im Zusammenhang mit indirekten Steuern

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (126) findet noch vier Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die für die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze und in Bezug auf unter Artikel 51 Absatz 1 dieses Abkommens fallende Umsätze verantwortlich sind.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (127) findet noch vier Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren und in Bezug auf unter Artikel 52 dieses Abkommens fallende Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren verantwortlich sind.

(3)   Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzen, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Ausübung seiner Rechte und die Einhaltung seiner Pflichten nach dem vorliegenden Artikel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die Kosten, die der Union infolge der Ermöglichung dieses Zugangs tatsächlich entstehen. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich den Betrag dieser Kosten bis 31. März eines jeden Jahres bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums mit. Falls der mitgeteilte Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten deutlich von dem besten Schätzbetrag abweicht, der dem Vereinigten Königreich vor Unterzeichnung dieses Abkommens von der Union mitgeteilt worden ist, zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den besten Schätzbetrag, und der Gemeinsame Ausschuss bestimmt die Art und Weise, wie mit der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem besten Schätzbetrag zu verfahren ist.

Artikel 100

Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

(1)   Die Richtlinie 2010/24/EU des Rates (128) findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich auf Forderungen in Bezug auf Beträge, die vor Ende des Übergangszeitraums fällig wurden, auf Forderungen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze, deren Beträge jedoch erst nach diesem Zeitraum fällig wurden, und auf Forderungen in Bezug auf unter Artikel 51 Absatz 1 dieses Abkommens fallende Umsätze oder unter Artikel 52 dieses Abkommens fallende Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

(2)   Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzen, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Ausübung seiner Rechte und die Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Artikel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die Kosten, die der Union infolge der Ermöglichung dieses Zugangs tatsächlich entstehen. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich den Betrag dieser Kosten bis 31. März eines jeden Jahres bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums mit. Falls der mitgeteilte Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten deutlich von dem besten Schätzbetrag abweicht, der dem Vereinigten Königreich vor Unterzeichnung dieses Abkommens von der Union mitgeteilt worden ist, zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den besten Schätzbetrag, und der Gemeinsame Ausschuss bestimmt die Art und Weise, wie mit der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem besten Schätzbetrag zu verfahren ist.

TITEL XII

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel 101

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Mitglieder der Organe“, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, den Präsidenten des Europäischen Rates, die Mitglieder der Europäischen Kommission, die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Mitglieder des Rechnungshofs, die Mitglieder der Organe der Europäischen Zentralbank, die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank sowie alle sonstigen Personen, die nach dem Unionsrecht für die Zwecke des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union („Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen“) einer dieser Personengruppen gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Mitglieder der Organe“ umfasst nicht die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(2)   Zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die unter die Artikel 110 bis 113 dieses Abkommens fallen, findet die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (129) Anwendung.

Kapitel 1

Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Union

Artikel 102

Unverletzlichkeit

Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf von der Union vor Ende des Übergangszeitraums genutzte Räumlichkeiten, Gebäude, Vermögensgegenstände und Guthaben der Union im Vereinigten Königreich, bis sie nicht mehr offiziell genutzt werden oder aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich, wenn ihre Räumlichkeiten, Gebäude, Vermögensgegenstände oder Guthaben nicht mehr offiziell genutzt werden oder aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden.

Artikel 103

Archive

Artikel 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet am Ende des Übergangszeitraums auf alle Archive der Union im Vereinigten Königreich Anwendung, bis sie aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich, wenn eines ihrer Archive aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurde.

Artikel 104

Besteuerung

Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet am Ende des Übergangszeitraums auf Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögensgegenstände der Union im Vereinigten Königreich Anwendung, bis sie nicht mehr offiziell genutzt werden beziehungsweise aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden.

Kapitel 2

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Artikel 105

Nachrichtenübermittlung

Artikel 5 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf die amtliche Nachrichtenübermittlung, den amtlichen Schriftverkehr und die Übermittlung von Schriftstücken im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach Maßgabe dieses Abkommens.

Kapitel 3

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 106

Immunität von Mitgliedern des Europäischen Parlaments

Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf vor Ende des Übergangszeitraums in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerungen oder Abstimmungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 107

Soziale Sicherheit

Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in dieser Eigenschaft ein Ruhegehalt beziehen, sowie Personen, die als Hinterbliebene ehemaliger Mitglieder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sind von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich und zur Einzahlung in diese Systeme unter denselben Bedingungen befreit, wie sie am letzten Tag des Übergangszeitraums galten, sofern die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments vor Ende des Übergangszeitraums Mitglieder des Europäischen Parlaments waren.

Artikel 108

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Ruhegehältern und Übergangsgeldern

Die Artikel 12, 13 und 14 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments (130) finden im Vereinigten Königreich auf die Ruhegehälter und Übergangsgelder Anwendung, die ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, gezahlt werden, und Artikel 17 des genannten Beschlusses findet auf Personen Anwendung, die als Hinterbliebene ehemaliger Mitglieder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, sofern der Anspruch auf Ruhegehalt oder Übergangsgeld vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurde.

Kapitel 4

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER UNION TEILNEHMEN

Artikel 109

Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen

(1)   Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs, die an den Arbeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union teilnehmen, auf ihre Berater und Sachverständigen sowie auf die Mitglieder der beratenden Organe der Union, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf ihre Teilnahme an solchen Arbeiten,

a)

die vor Ende des Übergangszeitraums stattfanden,

b)

die nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen stattfinden.

(2)   Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet in der Union Anwendung auf die Vertreter des Vereinigten Königreichs, die an den Arbeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union teilnehmen, sowie auf ihre Berater und Sachverständigen in Bezug auf ihre Teilnahme an diesen Arbeiten,

a)

die vor Ende des Übergangszeitraums stattfanden,

b)

die nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen stattfinden.

Kapitel 5

MITGLIEDER DER ORGANE, BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE

Artikel 110

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf von Mitgliedern der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, jeglicher Staatsangehörigkeit in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen,

a)

vor Ende des Übergangszeitraums,

b)

nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen.

(2)   Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet im Vereinigten Königreich so lange Anwendung auf die Richter und die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union, bis die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Verfahren und Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Abkommens rechtskräftig geworden sind, und findet danach Anwendung auf alle von ihnen und von den ehemaligen Richtern und den ehemaligen Generalanwälten in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, vor Ende des Übergangszeitraums oder in Bezug auf die Verfahren nach den Artikeln 86 und 87.

(3)   Artikel 11 Buchstaben b bis e des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich so lange Anwendung auf die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit sowie auf ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern diese Beamten oder sonstigen Bediensteten vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind, bis die betreffenden Personen ihren Umzug in die Union abgeschlossen haben.

Artikel 111

Besteuerung

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, sofern diese Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind, vorausgesetzt, dass von den Gehältern, Löhnen, anderen Bezügen und den Ruhegehältern, welche die Union ihnen zahlt, zugunsten der Union eine Steuer erhoben wird.

Artikel 112

Steuerlicher Wohnsitz

(1)   Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind, sowie – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – auf Ehegatten, die keine eigene Berufstätigkeit ausüben, und auf Kinder, die unter der Obhut dieser Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten stehen oder von ihnen unterhalten werden.

(2)   Absatz 1 gilt nur für Personen, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben und zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatten, und für Personen, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Vereinigten Königreich niedergelassen haben und zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hatten.

Artikel 113

Sozialversicherungsbeiträge

Die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten und im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, sowie – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – Ehegatten, die keine eigene Berufstätigkeit ausüben, und Kinder, die unter der Aufsicht dieser Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten stehen oder von ihnen unterhalten werden, sind von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich und zur Einzahlung in diese Systeme unter denselben Bedingungen befreit, wie sie am letzten Tag des Übergangszeitraums galten, sofern die betreffenden Personen im System der sozialen Sicherheit der Union versichert sind.

Artikel 114

Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

In Bezug auf die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind und nach Artikel 11 Absatz 1, 2 oder 3 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (131) oder nach den Artikeln 39, 109 und 135 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Vereinigten Königreich oder in das Vereinigte Königreich beantragen, unterliegt das Vereinigte Königreich denselben Verpflichtungen wie vor Ende des Übergangszeitraums.

Artikel 115

Arbeitslosenversicherung

Die Artikel 28a, 96 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union finden Anwendung auf alle sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums Beiträge zum Arbeitslosensystem der Union geleistet haben, wenn sie nach Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnhaft und bei der Arbeitsverwaltung des Vereinigten Königreichs gemeldet sind.

Kapitel 6

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 116

Aufhebung von Befreiungen und Zusammenarbeit

(1)   Die Artikel 17 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen finden auf die durch diesen Titel gewährten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen Anwendung.

(2)   Bei einem Beschluss nach Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen hinsichtlich der Aufhebung der Befreiung auf Antrag der Behörden des Vereinigten Königreichs legt die Union dieselben Erwägungen zugrunde, die sie in vergleichbaren Situationen bei Anträgen der Behörden der Mitgliedstaaten zugrunde legt.

(3)   Auf Antrag der Behörden des Vereinigten Königreichs teilt die Union diesen Behörden den Status jeder Person mit, der für den Anspruch des Betreffenden auf Vorrechte oder Befreiungen nach diesem Titel relevant ist.

Artikel 117

Europäische Zentralbank

(1)   Dieser Titel findet Anwendung auf die Europäische Zentralbank (EZB), die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der nationalen Zentralbanken im Europäischen System der Zentralbanken („ESZB“), die an den Arbeiten der EZB teilnehmen.

(2)   Artikel 22 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf die EZB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal, die Vertreter der nationalen Zentralbanken im ESZB, die an den Arbeiten der EZB teilnehmen, und auf alle Vermögenswerte, Guthaben und Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich, die nach Maßgabe des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten, verwaltet beziehungsweise getätigt werden.

(3)   Absatz 2 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EZB, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 118

Europäische Investitionsbank

(1)   Dieser Titel findet Anwendung auf die Europäische Investitionsbank (EIB), die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sowie auf alle Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträger, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds.

(2)   Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf die EIB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sowie auf alle Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträger, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds.

(3)   Absatz 2 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, und die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Darlehen, Finanzierungen, Garantien, Investitionen, Kassenmittel und technische Unterstützungsmaßnahmen der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 119

Sitzabkommen

Das Sitzabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012, der Briefwechsel über die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf die Europäische Arzneimittel-Agentur im Vereinigten Königreich vom 24. Juni 1996 und das Abkommen über den Standort der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale vom 17. Juli 2013 finden Anwendung auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Arzneimittel-Agentur beziehungsweise die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale, bis ihr Umzug in einen Mitgliedstaat abgeschlossen ist. Der Tag der Mitteilung der Union zum Tag, zu dem der Umzug abgeschlossen ist, ist der Tag, zu dem diese Sitzabkommen als beendet gelten.

TITEL XIII

ANDERE ASPEKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER ARBEITSWEISE DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION

Artikel 120

Berufsgeheimnis

Artikel 339 AEUV und sonstige Bestimmungen des Unionsrechts, nach denen bestimmte Personen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dem Berufsgeheimnis unterliegen, finden im Vereinigten Königreich Anwendung auf alle ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen, von denen entweder vor Ende des Übergangszeitraums oder nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen Kenntnis erlangt wurde. Das Vereinigte Königreich trägt den entsprechenden Verpflichtungen von Personen und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Rechnung und sorgt dafür, dass sie in seinem Hoheitsgebiet beachtet werden.

Artikel 121

Geheimhaltungspflicht

Artikel 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und sonstige Bestimmungen des Unionsrechts, nach denen bestimmte Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen, finden im Vereinigten Königreich auf alle Informationen Anwendung, von denen entweder vor Ende des Übergangszeitraums oder nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen Kenntnis erlangt wurde. Das Vereinigte Königreich trägt den entsprechenden Verpflichtungen von Personen Rechnung und sorgt dafür, dass sie in seinem Hoheitsgebiet beachtet werden.

Artikel 122

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Zwecke der Bestimmungen des Unionsrechts über den Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und deren Behörden auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und dessen Behörden in Bezug auf Dokumente zu verstehen, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt oder erhalten haben:

a)

vor Ende des Übergangszeitraums, oder

b)

nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen.

(2)   Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (132) und Artikel 5 des Beschlusses EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank (133) finden im Vereinigten Königreich auf alle Dokumente Anwendung, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen und die das Vereinigte Königreich erhalten hat:

a)

vor Ende des Übergangszeitraums, oder

b)

nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen.

Artikel 123

Europäische Zentralbank

(1)   Die Artikel 9.1, 17, 35.1, 35.2 und 35.4 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank finden Anwendung auf die EZB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal, die Vertreter der nationalen Zentralbanken im ESZB, die an den Arbeiten der EZB teilnehmen, und auf alle Vermögenswerte, Guthaben und Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich, die nach Maßgabe des genannten Protokolls gehalten, verwaltet beziehungsweise getätigt werden. Die EZB ist von der Pflicht zur Registrierung im Vereinigten Königreich oder zur Erlangung einer Lizenz, Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Genehmigung durch das Vereinigte Königreich für die Tätigung ihrer Geschäfte befreit.

(2)   Absatz 1 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EZB, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 124

Europäische Investitionsbank

(1)   Artikel 13, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 26 sowie Artikel 27 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank finden Anwendung auf die EIB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sowie auf alle Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträger, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des genannten Protokolls errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds. Die EIB und der Europäische Investitionsfonds sind von der Pflicht zur Registrierung im Vereinigten Königreich oder zur Erlangung einer Lizenz, Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Genehmigung durch das Vereinigte Königreich für die Tätigung ihrer Geschäfte befreit. Vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 2 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank in Bezug auf die Konvertierbarkeit der Währung des Vereinigten Königreichs in eine Währung eines Nichtmitgliedstaats bleibt die Währung des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieser Geschäfte frei transferierbar und konvertierbar.

(2)   Absatz 1 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, und die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Darlehen, Finanzierungen, Garantien, Investitionen, Kassenmittel und technische Unterstützungsmaßnahmen der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 125

Europäische Schulen

(1)   Das Vereinigte Königreich ist durch die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (134) sowie durch das vom Obersten Rat der Europäischen Schulen angenommene Regelwerk für anerkannte Europäische Schulen bis zum Ablauf des am Ende des Übergangszeitraums laufenden Schuljahres gebunden.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Schüler, die vor dem 31. August 2021 ein Europäisches Abitur erworben haben, und Schüler, die vor dem 31. August 2021 an einer Europäischen Schule für die Sekundarstufe eingeschrieben sind und nach diesem Zeitpunkt ein Europäisches Abitur erwerben, die in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen können.

TEIL VIER

ÜBERGANG

Artikel 126

Übergangszeitraum

Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.

Artikel 127

Anwendungsbereich für den Übergang

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

Die nachstehenden Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassen wurden, gelten während des Übergangszeitraums jedoch weder für das Vereinigte Königreich noch im Vereinigten Königreich:

a)

Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß dem Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand oder dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts oder nach den die Verstärkte Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Verträge nicht bindend waren, sowie Rechtsakte zur Änderung dieser Rechtsakte;

b)

Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 1 AEUV, Artikel 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

(2)   Falls zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über ihre künftigen Beziehungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zustande kommt, das während des Übergangszeitraums gültig wird, gelten Titel V Kapitel 2 EUV und die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte ab dem Tag des Geltungsbeginns jenes Abkommens nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

(3)   Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen auslegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.

(4)   Das Vereinigte Königreich nimmt an keiner Verstärkten Zusammenarbeit teil,

a)

für welche die Ermächtigung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erteilt wurde oder

b)

in deren Rahmen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Rechtsakte erlassen wurden.

(5)   Während des Übergangszeitraums gelten in Bezug auf Maßnahmen, die eine nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommene bestehende, vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich bindende Maßnahme ändern, darauf aufbauen oder sie ersetzen, weiterhin entsprechend Artikel 5 des Protokolls (Nr. 19) über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Das Vereinigte Königreich hat jedoch nicht das Recht mitzuteilen, dass es sich an der Anwendung neuer Maßnahmen nach dem Dritten Teil Titel V AEUV beteiligen möchte, bei denen es sich nicht um in Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) genannte Maßnahmen handelt.

Zur Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich kann die Union unter den in den entsprechenden Maßnahmen festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern das Vereinigte Königreich zur Zusammenarbeit bei neuen Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommen werden, einladen.

(6)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.

(7)   Abweichend von Absatz 6 gilt Folgendes:

a)

Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV sowie des Protokolls (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV sind Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich einschließen. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Vereinigte Königreich als Drittland dazu eingeladen wird, in Ausnahmefällen an einzelnen Projekten nach den im Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (135) festgelegten Bedingungen oder an jeder anderen Form der Zusammenarbeit im zulässigen Umfang und unter den in künftigen Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV erlassen werden, festgelegten Bedingungen teilzunehmen;

b)

wenn in Rechtsakten der Union vorgesehen ist, dass sich Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, an einem Informationsaustausch, einem Verfahren oder einem Programm beteiligen, der bzw. das nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durchgeführt wird oder beginnt, und wenn durch diese Beteiligung sicherheitsbezogene vertrauliche Informationen zugänglich würden, von denen nur Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, Kenntnis haben dürfen, so sind unter derart außergewöhnlichen Umständen die Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in solchen Rechtsakten der Union so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich über die Anwendung dieser Ausnahme;

c)

für die Zwecke der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in Artikel 27 und in Artikel 28 Buchstabe a sowie in Anhang X Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und in Artikel 12, 82 und 128 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union oder in sonstigen einschlägigen Bestimmungen anderer Beschäftigungsbedingungen für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen.

Artikel 128

Institutionelle Regelungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 127 gilt Artikel 7 während des Übergangszeitraums.

(2)   Für die Zwecke der Verträge gilt das Parlament des Vereinigten Königreichs während des Übergangszeitraums nicht als nationales Parlament eines Mitgliedstaats, außer hinsichtlich des Artikels 1 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und in Bezug auf öffentlich zugängliche Vorschläge hinsichtlich des Artikels 2 des genannten Protokolls.

(3)   Während des Übergangszeitraums sind Bestimmungen der Verträge, die den Mitgliedstaaten institutionelle Rechte einräumen und ihnen die Vorlage von Vorschlägen, Initiativen oder Anträgen bei den Organen ermöglichen, so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen. (136)

(4)   Für die Zwecke der Beteiligung an den in Artikel 282 und 283 AEUV und im Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, ausgenommen dessen Artikel 21 Absatz 2, festgelegten institutionellen Regelungen gilt die Bank of England während des Übergangszeitraums nicht als nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats.

(5)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 7 können Vertreter oder Sachverständige des Vereinigten Königreichs oder Sachverständige, die vom Vereinigten Königreich ernannt wurden, auf Einladung ausnahmsweise an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Ausschüsse, an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen sonstiger vergleichbarer Gremien oder an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten ernannte Sachverständige teilnehmen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

es werden einzelne Rechtsakte erörtert, die während des Übergangszeitraums an das Vereinigte Königreich oder an natürliche oder juristische Personen, die sich im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, gerichtet sind;

b)

die Anwesenheit des Vereinigten Königreichs ist erforderlich und liegt im Interesse der Union, insbesondere für die wirksame Umsetzung des Unionsrechts während des Übergangszeitraums.

Während dieser Sitzungen oder Teilen von Sitzungen haben die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich ernannten Sachverständigen kein Stimmrecht und ihre Anwesenheit ist auf die spezifischen Tagesordnungspunkte beschränkt, bei denen die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen erfüllt sind.

(6)   Während des Übergangszeitraums fungiert das Vereinigte Königreich nicht als maßgebliche Stelle für Risikobewertungen, Untersuchungen, Genehmigungen oder Zulassungen auf der Ebene der Union oder der gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten, die in den in Anhang VII aufgeführten Rechtsakten und Vorschriften erwähnt sind.

(7)   Wenn während des Übergangszeitraums in Entwürfen für Rechtsakte der Union bestimmte Behörden, Verfahren oder Unterlagen der Mitgliedstaaten genannt werden oder auf sie Bezug genommen wird, konsultiert die Union das Vereinigte Königreich zu solchen Entwürfen, um die ordnungsgemäße Durchführung und Anwendung dieser Rechtsakte durch das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich zu gewährleisten.

Artikel 129

Besondere Regelungen über das auswärtige Handeln der Union

(1)   Unbeschadet des Artikels 127 Absatz 2 sind Verpflichtungen, die aus internationalen Übereinkünften erwachsen, die von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, so wie dies in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iv ausgeführt wird, während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich bindend. (137)

(2)   Während des Übergangszeitraums beteiligen sich Vertreter des Vereinigten Königreichs nicht an den Arbeiten von Gremien, die durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, welche von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, es sei denn:

a)

das Vereinigte Königreich ist ein eigenständiger Teilnehmer oder

b)

die Union fordert das Vereinigte Königreich ausnahmsweise auf, als Mitglied der Delegation der Union an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen solcher Gremien teilzunehmen, wenn die Union der Ansicht ist, dass die Anwesenheit des Vereinigten Königreichs erforderlich ist und im Interesse der Union liegt, insbesondere für die wirksame Umsetzung dieser Übereinkünfte während des Übergangszeitraums; diese Anwesenheit ist nur gestattet, wenn eine Teilnahme der Mitgliedstaaten durch die geltenden Übereinkünfte gestattet ist.

(3)   Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit enthält sich das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums jeglichen Handelns oder jeder Initiative, das beziehungsweise die den Interessen der Union Schaden zufügen könnte, insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen, Agenturen, Konferenzen oder Foren, bei denen das Vereinigte Königreich eine eigenständige Vertragspartei ist.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt.

(5)   Unbeschadet des Artikels 127 Absatz 2 kann das Vereinigte Königreich in Einzelfällen konsultiert werden, wenn Koordinierungsbedarf besteht.

(6)   Nach einem Beschluss des Rates nach Titel V Kapitel 2 EUV kann das Vereinigte Königreich gegenüber dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine förmliche Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass es aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muss, den Beschluss in diesen Ausnahmefällen nicht anwenden wird. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt das Vereinigte Königreich alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die Mitgliedstaaten respektieren den Standpunkt des Vereinigten Königreichs.

(7)   Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keine Zivilen Operationskommandeure, Missionsleiter, Befehlshaber der Operation oder Befehlshaber für Missionen oder Operationen, die nach Artikel 42, 43 und 44 EUV durchgeführt werden; es stellt weder das operative Hauptquartier für solche Missionen oder Operationen zur Verfügung noch dient es als Rahmennation für Gefechtsverbände der Union. Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keinen Leiter operativer Vorgehen nach Artikel 28 EUV.

Artikel 130

Besondere Regelungen über Fangmöglichkeiten in der Fischerei

(1)   Hinsichtlich der Festsetzung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei im Sinne des Artikels 43 Absatz 3 AEUV wird das Vereinigte Königreich für alle in den Übergangszeitraum fallenden Zeiträume zu Fangmöglichkeiten mit Bezug zum Vereinigten Königreich, auch im Kontext der Vorbereitung einschlägiger internationaler Konsultationen und Verhandlungen, konsultiert.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet die Union dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit, sich zu der jährlichen Mitteilung der Europäischen Kommission zu den Fangmöglichkeiten, den wissenschaftlichen Gutachten einschlägiger wissenschaftlicher Gremien und den Vorschlägen der Europäischen Kommission für Fangmöglichkeiten für alle in den Übergangszeitraum fallenden Zeiträume zu äußern.

(3)   Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 2 Buchstabe b kann die Union das Vereinigte Königreich, um ihm die Vorbereitung seiner zukünftigen Mitgliedschaft in einschlägigen internationalen Foren zu ermöglichen, in Ausnahmefällen dazu einladen, als Teil der Delegation der Union den in Absatz 1 genannten internationalen Konsultationen und Verhandlungen in dem für Mitgliedstaaten zulässigen und von dem jeweiligen Forum gestatteten Ausmaß beizuwohnen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 127 Absatz 1 werden die Verteilerschlüssel für die relative Stabilität für die Aufteilung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fangmöglichkeiten in der Fischerei beibehalten.

Artikel 131

Aufsicht und Durchsetzung

Während des Übergangszeitraums verfügen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, über die ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse. Insbesondere ist der Gerichtshof der Europäischen Union wie in den Verträgen vorgesehen zuständig.

Absatz 1 gilt während des Übergangszeitraums auch für die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 132

Verlängerung des Übergangszeitraums

(1)   Unbeschadet des Artikels 126 kann der Gemeinsame Ausschuss vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre erlassen. (138)

(2)   Falls der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss nach Absatz 1 erlässt, gilt Folgendes:

a)

abweichend von Artikel 127 Absatz 6 wird das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung der Unionsprogramme und ‐tätigkeiten im Rahmen des ab dem Jahr 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmens als Drittland betrachtet;

b)

abweichend von Artikel 127 Absatz 1 und unbeschadet des Teils Fünf dieses Abkommens findet das auf die Eigenmittel der Union anwendbare Unionsrecht für die in den verlängerten Übergangszeitraum fallenden Haushaltsjahre nach dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich;

c)

abweichend von Artikel 127 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit denen die Erzeugung von und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Vereinigten Königreich bis zu einem jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag unterstützt werden, der den Gesamtbetrag der im Vereinigten Königreich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2019 getätigten Ausgaben nicht übersteigen darf, sofern ein Mindestprozentsatz dieser freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht. Dieser Mindestprozentsatz wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Prozentsatzes festgelegt, zu dem die Gesamtausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Union den Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprachen. Beträgt der Zeitraum, um den der Übergangszeitraum verlängert wird, nicht ein Mehrfaches von 12 Monaten, so wird der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag in dem Jahr, für das der verlängerte Übergangszeitraum weniger als 12 Monate beträgt, anteilsmäßig verringert;

d)

für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Übergangszeitraums leistet das Vereinigte Königreich einen Beitrag zum Haushalt der Union nach Maßgabe des Absatzes 3;

e)

vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe d bleibt Teil Fünf dieses Abkommens davon unberührt.

(3)   Durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Absatz 1 werden

a)

die angemessene Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Unionshaushalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Übergangszeitraums unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs in diesem Zeitraum sowie die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags festgesetzt;

b)

der Höchstbetrag der freigestellten Förderung sowie dessen Mindestprozentsatz, der die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt, festgelegt;

c)

alle sonstigen für die Durchführung des Absatzes 2 erforderlichen Maßnahmen festgelegt;

d)

die in den Artikeln 51, 62, 63, 84, 96, 125, 141, 156, 157 und den Anhängen IV und V aufgeführten Daten und Zeiträume angepasst, damit der Verlängerung des Übergangszeitraums Rechnung getragen wird.

TEIL FÜNF

FINANZBESTIMMUNGEN

Kapitel 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 133

Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu verwendende Währung

Unbeschadet des auf die Eigenmittel der Union anwendbaren Unionsrechts werden alle in diesem Teil genannten Beträge, Verbindlichkeiten, Berechnungen, Konten und Zahlungen in Euro aufgestellt und ausgeführt.

Artikel 134

Hilfestellung für Prüfer bezüglich der Finanzbestimmungen

Das Vereinigte Königreich teilt der Union mit, welche Stellen es mit der Prüfung der Umsetzung der in diesem Teil enthaltenen Finanzbestimmungen betraut hat.

Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs stellt die Union diesen betrauten Stellen alle Informationen zur Verfügung, die im Hinblick auf die aus diesem Teil erwachsenden Rechte und Pflichten des Vereinigten Königreichs nach vernünftigem Ermessen angefordert werden können, und leistet angemessene Unterstützung, damit die Stellen ihre Aufgabe erfüllen können. Bei der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Artikels handelt die Union im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht, insbesondere den Datenschutzvorschriften der Union.

Um die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu erleichtern, können die Behörden des Vereinigten Königreichs und der Union geeignete Verwaltungsvereinbarungen treffen.

Kapitel 2

BEITRAG ZUM UND BETEILIGUNG AM UNIONSHAUSHALT SEITENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

Artikel 135

Beitrag zu den Unionshaushalten und Beteiligung am Haushaltsvollzug seitens des Vereinigten Königreichs in den Jahren 2019 und 2020

(1)   Gemäß Teil Vier trägt das Vereinigte Königreich in den Jahren 2019 und 2020 zu den Unionshaushalten bei und beteiligt sich an deren Vollzug.

(2)   Abweichend von Teil Vier sind Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (139) bzw. an dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken.

Artikel 136

Nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Eigenmittel geltende Bestimmungen

(1)   Das für die Eigenmittel der Union für die Haushaltsjahre bis 2020 geltende Unionsrecht ist auch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Eigenmittel nach diesem Tag bereitgestellt, korrigiert oder angepasst werden müssen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 135 Absatz 2 umfasst das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unionsrecht insbesondere die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen, einschließlich aller etwaigen daran vorgenommenen Änderungen, ungeachtet des Tages der Annahme, des Inkrafttretens bzw. des Geltungsbeginns der Änderung:

a)

Beschluss 2014/335/EU, Euratom;

b)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, insbesondere Artikel 12 in Bezug auf Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge und Artikel 11 in Bezug auf die Modalitäten im Fall einer Nichtbeteiligung;

c)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 und insbesondere Artikel 1 in Bezug auf die Berechnung des Haushaltssaldos sowie Artikel 2 bis 8 in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem;

d)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (140);

e)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (141);

f)

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/195 der Kommission (142);

g)

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/194 der Kommission (143);

h)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (144) (die „Haushaltsordnung“);

i)

Artikel 287 AEUV über die Rolle des Rechnungshofs sowie andere diese Einrichtung betreffende Vorschriften;

j)

Artikel 325 AEUV über die Betrugsbekämpfung sowie damit verbundene Rechtsakte, insbesondere Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (145) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (146);

k)

die Haushaltspläne für die Haushaltsjahre bis 2020 oder, falls der Haushaltsplan nicht erlassen ist, die gemäß Artikel 315 AEUV anwendbaren Vorschriften.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 die folgenden Regeln:

a)

Alle Beträge, die sich in Bezug auf das Vereinigte Königreich aus Anpassungen an den im Haushalt veranschlagten Eigenmitteln sowie aus überschuss- oder defizitbedingten Anpassungen für die Finanzierung der Unionshaushalte bis 2020 gemäß dem in den Artikeln 1 und 2 genannten Unionsrecht ergeben, sind vom Vereinigten Königreich oder an dieses zu leisten;

b)

sind die Eigenmittel gemäß dem für die Eigenmittel der Union geltenden Unionsrecht nach dem 28. Februar 2021 bereitzustellen, ist die Zahlung zum frühesten der in Artikel 148 Absatz 1 genannten Zeitpunkte zu leisten, der auf den Tag, zu dem die Eigenmittel bereitzustellen sind, folgt;

c)

für die Zwecke der Zahlung traditioneller Eigenmittel durch das Vereinigte Königreich nach dem 28. Februar 2021 werden die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgestellten Ansprüche nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom um den Anteil des Vereinigten Königreichs herabgesetzt;

d)

abweichend von Artikel 7 des vorliegenden Abkommens können die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich ernannte Sachverständige auf Einladung ausnahmsweise und ohne Stimmrecht an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen, die durch das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte geltende Unionsrecht eingerichtet wurden, darunter Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (eingerichtet durch Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014) und des BNE-Ausschusses (eingerichtet durch Artikel 4 der Verordnung (EC, Euratom) Nr. 1287/2003), soweit sich die Ausschüsse mit den Haushaltsjahren bis 2020 befassen.

e)

mehrwertsteuer- und bruttoinlandseinkommensbedingte Korrekturen oder Anpassungen an den Eigenmitteln werden nur dann vorgenommen, wenn die einschlägigen Maßnahmen nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 2028 beschlossen werden;

f)

die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte gesonderte Buchführung für traditionelle Eigenmittel wird bis zum 31. Dezember 2025 vollständig liquidiert. Ein Anteil der zum 31. Dezember 2025 noch in der gesonderten Buchführung erfassten Beträge, die nach den Eigenmittelvorschriften nicht unter die vor diesem Tag mitgeteilten Ergebnisse der Kontrolle durch die Europäische Kommission fallen, wird dem Unionshaushalt vor dem 20. Februar 2026 zur Verfügung gestellt; dieser Anteil entspricht dem Anteil, den die in der Union zur Verfügung gestellten Beträge an den Beträgen ausmachen, die der Europäischen Kommission vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 gemeldet wurden.

Artikel 137

Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union in den Jahren 2019 und 2020

(1)   Gemäß Teil Vier werden die Programme und Tätigkeiten der Union, für die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 („MFR 2014-2020“) bzw. in früheren finanziellen Vorausschauen Mittel gebunden wurden, in den Jahren 2019 und 2020 in Bezug auf das Vereinigte Königreich auf der Grundlage des anwendbaren Unionsrechts durchgeführt.

Für das Antragsjahr 2020 findet die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (147) – wie sie 2020 anwendbar ist – im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Für das Antragsjahr 2020 findet jedoch Artikel 13 dieser Verordnung für das Direktzahlungssystem des Vereinigten Königreichs Anwendung, sofern dieses dem System der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – wie es 2020 anwendbar ist – gleichwertig ist.

(2)   Abweichend von Teil Vier kommen das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ansässige Projekte nur für Finanzoperationen in Frage, die im Rahmen von direkt oder indirekt unter Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzierungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI, errichtet mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates) (148) und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD, eingerichtet mit Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates) (149) aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sofern diese Finanzoperationen von den Stellen und Einrichtungen, einschließlich der EIB und des Europäischen Investitionsfonds („EIF“), oder von mit der Durchführung von Teilen dieser Tätigkeiten betrauten Personen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt wurden, was selbst dann gilt, wenn die Finanzoperationen nach diesem Tag bewilligt wurden. Im Zusammenhang mit Finanzoperationen, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bewilligt wurden, werden im Vereinigten Königreich ansässige Stellen wie Stellen in Drittländern behandelt.

Artikel 138

Nach dem 31. Dezember 2020 für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union mit Mittelbindung im MFR 2014-2020 oder in früheren finanziellen Vorausschauen geltendes Unionsrecht

(1)   Was die Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union mit Mittelbindung im MFR 2014-2020 oder in früheren finanziellen Vorausschauen betrifft, so gilt das anwendbare Unionsrecht samt der Vorschriften über Finanzkorrekturen und Rechnungsabschlüsse für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 weiter bis zum Abschluss dieser Programme und Tätigkeiten der Union.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Unionsrecht umfasst insbesondere die folgenden Bestimmungen einschließlich aller Änderungen ungeachtet des Tags der Annahme, des Inkrafttretens bzw. der Anwendung der Änderung:

a)

die Haushaltsordnung;

b)

die als Rechtsgrundlage für Programme oder Tätigkeiten der Union dienenden Basisrechtsakte im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Haushaltsordnung und ihre in den Erläuterungen zu den Haushaltslinien ausgewiesenen Titel, Kapitel, Artikel bzw. Posten, unter denen die Mittel gebunden sind.

c)

Artikel 299 AEUV über die Vollstreckbarkeit von auferlegten Zahlungen

d)

Artikel 287 AEUV über die Rolle des Rechnungshofs sowie andere diese Einrichtung betreffende Vorschriften;

e)

Artikel 325 AEUV über die Betrugsbekämpfung sowie damit verbundene Rechtsakte, insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   Abweichend von Artikel 7 können die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich ernannte Sachverständige auf Einladung ausnahmsweise und ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten, durch das Unionsrecht oder durch entsprechende Durchführungsrechtsakte der Europäische Kommission eingerichteten Programme unterstützen, soweit sich diese Ausschüsse mit den Haushaltsjahren bis 2020 befassen.

(4)   Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den mit den einschlägigen Basisrechtsakten oder den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu diesen Basisrechtsakten eingerichteten Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Programme und Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist.

(5)   Auf Vorschlag des in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannten Ausschusses für Finanzbestimmungen kann der Gemeinsame Ausschuss unter Einhaltung der in Artikel 166 festgelegten Vorschriften technische Maßnahmen erlassen, um den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Programme und Tätigkeiten zu erleichtern oder das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zu entbinden, während oder nach Abschluss dieser Programme und Tätigkeiten Maßnahmen zu ergreifen, die für einen ehemaligen Mitgliedstaat nicht von Belang sind, sofern solche technischen Maßnahmen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen und dem Vereinigten Königreich oder Begünstigten des Vereinigten Königreichs keine Vorteile gegenüber Mitgliedstaaten oder Drittländern verschaffen, die an denselben aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen und Tätigkeiten teilnehmen.

Artikel 139

Anteil des Vereinigten Königreichs

Der in Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a und c und in den Artikeln 140 bis 147 genannte Anteil des Vereinigten Königreichs ist ein prozentualer Anteil, berechnet als das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmittel zu den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich bereitgestellten Eigenmitteln unter Berücksichtigung der Angleichung, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vor dem 1. Februar 2022 mitgeteilt wird.

Artikel 140

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, haftet das Vereinigte Königreich der Union für seinen Anteil an den zum 31. Dezember 2020 im Unionshaushalt und in den Haushalten der dezentralen Agenturen ausstehenden Mittelbindungen sowie für seinen Anteil an den Verpflichtungen, die 2021 zur Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen aus dem Haushalt für 2020 eingegangen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die folgenden zum 31. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen:

a)

die Mittelbildungen für die Programme und Einrichtungen, auf die Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 anwendbar ist, in Bezug auf das Vereinigte Königreich;

b)

die aus zweckgebundenen Einnahmen des Unionshaushalts finanzierten Mittelbindungen.

Bei den dezentralen Agenturen der Union wird die Höhe ihrer in Unterabsatz 1 genannten Mittelbindungen nur proportional zum Anteil der Beiträge aus dem Unionshaushalt an ihren Gesamteinnahmen im Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Die Union berechnet die Höhe der in Absatz 1 genannten Mittelbindungen am 31. Dezember 2020. Diesen Betrag übermittelt sie dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 zusammen mit einer Liste der Referenzschlüssel für jede Mittelbindung, der entsprechenden Haushaltslinien und der Höhe jeder betreffenden Haushaltslinie.

(3)   Bezüglich der in Absatz 1 genannten Mittelbindungen übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich ab 2022 alljährlich bis zum 31. März

a)

Angaben zur Höhe der zum 31. Dezember des Vorjahres noch abzuwickelnden Mittelbindungen und zu den im Vorjahr geleisteten Zahlungen und aufgehobenen Mittelbindungen, einschließlich einer aktualisierten Fassung der in Absatz 2 genannten Liste;

b)

eine Vorausschätzung der im laufenden Jahr erwarteten Zahlungen, die sich auf die Höhe der Mittel für Zahlungen im Haushalt stützt;

c)

eine Vorausschätzung des erwarteten Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den unter Buchstabe b genannten Zahlungen und

d)

sonstige Angaben, wie etwa eine mittelfristige Zahlungsvorausschätzung.

(4)   Der alljährlich zu zahlende Betrag wird berechnet als Anteil des Vereinigten Königreichs an der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vorausschätzung, bereinigt um die Differenz zwischen den vom Vereinigten Königreich im Vorjahr geleisteten Zahlungen und dem Anteil des Vereinigten Königreichs an den Zahlungen, die die Union im Vorjahr zu den in Absatz 1 genannten noch abzuwickelnden Mittelbindungen geleistet hat, abzüglich des Betrags der Netto-Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit unter dem MFR 2014-2020 oder unter früheren finanziellen Vorausschauen finanzierten Programmen und Tätigkeiten sowie abzüglich der Erträge aus etwaigen Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die Haushaltsjahre bis 2020, die wegen des Versäumnisses der Eigenmittelabführung gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet worden waren, sofern diese Beträge dem Haushalt im Vorjahr zur Verfügung standen und endgültig sind. Der vom Vereinigten Königreich alljährlich zu zahlende Betrag wird im jeweils laufenden Jahr nicht angepasst.

Im Jahr 2021 wird der vom Vereinigten Königreich alljährlich zu zahlende Betrag herabgesetzt um den aus seinem prozentualen Finanzierungsanteil am Haushalt 2020 resultierenden Anteil an den gemäß Artikel 12 und 13 der Haushaltsordnung von 2020 auf 2021 übertragenen Mittel für Zahlungen sowie um den Anteil des Vereinigten Königreichs am Gesamtbetrag der der Union im Januar und Februar 2021 zur Verfügung gestellten traditionellen Eigenmittel, hinsichtlich derer der Anspruch der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 im November und Dezember 2020 festgestellt wird. Zudem erstattet die Union dem Vereinigten Königreich dessen Anteil am Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2020 bereitgestellten traditionellen Eigenmittel aus Waren, die nach Beendigung einer vor oder an diesem Tag begonnenen vorübergehenden Verwahrung oder nach Erledigung eines vor oder an diesem Tag begonnenen Zollverfahrens wie in Artikel 49 Absatz 2 genannt, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

(5)   Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs, das frühestens nach dem 31. Dezember 2028 gestellt werden kann, nimmt die Union eine Vorausschätzung der verbleibenden, vom Vereinigten Königreich nach diesem Artikel zu zahlenden Beträge vor, wobei die Regel gilt, dass der Betrag der zum Jahresende noch abzuwickelnden Mittelbindungen sowie eine Schätzung aller davon aufgehobenen Mittelbindungen und aller Finanzkorrekturen und Erträge aus Vertragsverletzungsverfahren nach Jahresende berücksichtigt werden. Nachdem das Vereinigte Königreich sich mit dem Vorschlag an den in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannten Ausschuss für Finanzbestimmungen und dem Gemeinsamen Ausschuss einverstanden erklärt hat, zahlt es den vorausgeschätzten Betrag, der gemäß Absatz 4 um die im Vorjahr vom Vereinigten Königreich geleisteten Zahlungen bereinigt wird. Mit der Zahlung der in diesem Absatz genannten Beträge erlöschen die unter diesem Artikel verbleibenden Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs bzw. der Union.

Artikel 141

Bis einschließlich 31. Dezember 2020 verhängte Geldbußen

(1)   Bei von der Union bis einschließlich 31. Dezember 2020 verhängten Geldbußen, die endgültig geworden sind und keine zweckgebundene Einnahme darstellen, erstattet die Union dem Vereinigten Königreich dessen Anteil an dem von der Union vereinnahmten Betrag, es sei denn dieser wurde bereits vor oder am 31. Dezember 2020 als Einnahme im Haushaltsplan verbucht.

(2)   Bei von der Union nach dem 31. Dezember 2020 in einem Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 verhängten Geldbußen erstattet die Union dem Vereinigten Königreich dessen Anteil an dem von der Union vereinnahmten Betrag, sobald diese Geldbuße endgültig geworden ist.

Artikel 142

Verbindlichkeiten der Union zum Jahresende 2020

(1)   Das Vereinigte Königreich haftet der Union für seinen Anteil an der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit Ausnahme der folgenden:

a)

Verbindlichkeiten mit entsprechenden Vermögenswerten, darunter: Kreditforderungen aus finanziellem Beistand der Union und die entsprechenden in der Vermögensübersicht erfassten Verbindlichkeiten, Vermögenswerte in Form von Sachanlagen und Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Rückbau nuklearer Anlagen der gemeinsamen Forschungsstelle sowie alle mietbezogenen Verpflichtungen, immateriellen Vermögenswerte und Vorräte, alle etwaigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Fremdwährungsrisiken, Rechnungsabgrenzungsposten und alle Rückstellungen mit Ausnahme derjenigen für Geldbußen, Gerichtsverfahren und Verbindlichkeiten aus finanziellen Garantien und

b)

Verbindlichkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Haushalts und der Verwaltung der Eigenmittel, einschließlich ausstehender Vorschüsse aus Vorfinanzierungen, Forderungen, Barmittel, Verbindlichkeiten und antizipativer Passiva, auch solcher im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und solcher, die bereits in den noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) erfasst sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich haftet insbesondere für seinen Anteil an den Verbindlichkeiten der Union für am oder vor dem 31. Dezember 2020 aufgelaufene Ruhegehaltsansprüche und Ansprüche auf andere beschäftigungsbezogene Leistungen. Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Verbindlichkeit werden gemäß den Absätzen 5 und 6 geleistet.

(3)   Ab 2022 unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich bis zum 31. März eines jeden Jahres über die Zahlungen, die im Vorjahr in Bezug auf die zum 31. Dezember 2020 ausstehenden Verbindlichkeiten geleistet wurden, und über die Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu diesen Zahlungen.

(4)   Ab 2022 übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März eines jeden Jahres eine gesonderte Übersicht zu den Ruhegehältern, die über den Stand bei der in Absatz 2 genannten Verbindlichkeit zum 31. Dezember des Vorjahres Aufschluss gibt und folgende Angaben enthält:

a)

Die in Bezug auf die in Absatz 5 genannten Verbindlichkeiten noch zu zahlenden Beträge;

b)

die Berechnungen, Daten und Annahmen, die zur Ermittlung des vom Vereinigten Königreich gemäß Absatz 6 bis 30. Juni des laufenden Jahres für Ruhegehaltszahlungen an Bedienstete zu zahlenden Betrags herangezogen wurden, und die Beiträge, die im Vorjahr aus dem Unionshaushalt zum Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem (GKFS) geleistet wurden, sowie eine Vorausschätzung dieser Beträge für das laufende Jahr;

c)

in Bezug auf den Personalbestand zum 31. Dezember 2020 Angaben zur Zahl der aktuell Begünstigten und der voraussichtlichen künftigen Begünstigten des Altersversorgungssystems und des Krankenversicherungssystems zum Ende des Vorjahres sowie deren zu jenem Zeitpunkt aufgelaufene Ansprüche nach Beendigung des Dienstverhältnisses und

d)

die ausstehenden Verbindlichkeiten des Vereinigten Königreichs, berechnet anhand versicherungsmathematischer Bewertungen gemäß den einschlägigen internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor („International Public Sector Accounting Standards“), sowie eine Erläuterung der Entwicklung dieser Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr.

Diese Übersicht kann bis zum 30. September des laufenden Jahres aktualisiert werden, um den endgültigen Zahlen für das Vorjahr Rechnung zu tragen.

(5)   Hinsichtlich der Haftung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Ruhegehaltsansprüchen und Ansprüchen auf andere beschäftigungsbezogene Leistungen in Bezug auf die Ruhegehälter der unter die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates (150), den Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments (151) und die Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (152) fallenden Mitglieder und hochrangigen Amtsträger in der EU trägt das Vereinigte Königreich ab dem 31. Oktober 2021 in 10 Ratenzahlungen zu den Verbindlichkeiten, wie sie in den konsolidierten Abschlüssen der Union für das Haushaltsjahr 2020 erfasst sind, bei.

(6)   Hinsichtlich der Haftung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Ruhegehaltsansprüchen und Ansprüchen auf andere beschäftigungsbezogene Leistungen in Bezug auf Ruhegehälter von Beamten der Union, festgelegt gemäß den Artikeln 77 bis 84 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, sowie in Bezug auf die Ruhegehälter von Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und parlamentarischen Assistenten, festgelegt gemäß den Artikeln 33 bis 40, Artikeln 101 bis 114 bzw. Artikel 135 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, leistet das Vereinigte Königreich einen jährlichen Beitrag zu den aus dem Unionshaushalt geleisteten Nettozahlungen an jeden Begünstigten und zu den entsprechenden Beiträgen aus dem Unionshaushalt zum GKFS für jeden Begünstigten bzw. jede Person, die über einen Begünstigten Leistungen bezieht. Diese Beitragsleistungen beginnen am 30. Juni 2022.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Ruhegehälter entspricht die Zahlung des Vereinigten Königreichs der Summe der im Vorjahr aus dem Unionshaushalt für jeden Begünstigten geleisteten Nettozahlungen, multipliziert mit dem Anteil des Vereinigten Königreichs und einem für jeden Begünstigten spezifischen Prozentsatz („spezifischer Prozentsatz“). Es gelten folgende spezifische Prozentsätze:

a)

für einen Begünstigten, der am 1. Januar 2021 ein Ruhegehalt bezieht, gilt der spezifische Prozentsatz von 100 %;

b)

für jeden anderen Ruhegehaltsempfänger wird der spezifische Prozentsatz berechnet als das Verhältnis zwischen den gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere mit dessen Anhang VIII, am oder vor dem 31. Dezember 2020 erworbenen Ruhegehaltsansprüchen, einschließlich der zu diesem Tag in das System übertragenen Ruhegehaltsansprüche, und den zum Tag des Renteneintritts oder des Todes, falls dieser früher eintritt, bzw. zum Tag des Ausscheidens der Person aus dem System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen.

c)

für die Zwecke des Haushaltsbeitrags zum GKFS wird der spezifische Prozentsatz berechnet als das Verhältnis zwischen der Anzahl der Jahre bis zum 31. Dezember 2020, in denen der Begünstigte zum Altersversorgungssystem beigetragen hat, und der Gesamtanzahl der Jahre zum Zeitpunkt des Renteneintritts, in denen der Begünstigte bzw. die vom Statut der Beamten der Europäischen Union erfasste Person, von der die Ansprüche auf Leistungen des GKFS ausgehen, zum Altersversorgungssystem beigetragen hat.

Für Empfänger einer gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union festgelegten Hinterbliebenenversorgung oder eines Waisengeldes erfolgt die Berechnung auf Basis der Laufbahn der vom Statut erfassten Person, von der die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung oder Waisengeld ausgehen.

Solange die in diesem Absatz behandelte Verbindlichkeit nicht erloschen ist, kann das Vereinigte Königreich bei der Union in einem gegebenen Jahr („Jahr N“) vor dem 1. März des Jahres N beantragen, die ausstehende Verbindlichkeit am 31. Dezember des Jahres N zu begleichen. Die Union stellt die Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit in Bezug auf Ruhegehaltszahlungen und Leistungen des GKFS nach Beendigung des Dienstverhältnisses anhand der gleichen Methode fest wie in Absatz 4 Buchstabe d. Stimmt das Vereinigte Königreich zu, so leistet es die Zahlung in fünf Raten, wobei die erste Zahlung im Jahr N+1 erfolgt. Auch die Verbindlichkeit im Jahr N wird vom Vereinigten Königreich nach dem in diesem Absatz dargelegten Verfahren gedeckt. Nachdem diese Zahlung erfolgt ist und sofern die in Absatz 5 genannten Zahlungen in voller Höhe geleistet worden sind, werden die nach diesem Artikel verbleibenden Verbindlichkeiten gelöscht. Der in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannte Ausschuss für Finanzbestimmungen und der Gemeinsame Ausschuss werden davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 143

Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand, EFSI, EFSD und Außenmandat

(1)   Das Vereinigte Königreich haftet der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union aus Finanzoperationen, die

a)

vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Europäischen Kommission vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, sofern solche Finanzoperationen Darlehen für finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (153), der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (154) oder den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (155) oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates (156) betreffen;

b)

vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von den Einrichtungen, Stellen oder Personen genehmigt wurden, die direkt mit der Umsetzung von Finanzoperationen im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien betraut sind, welche entweder gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 über den EFSI zugunsten der EIB oder gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 und dem Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (157) oder dem Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (158) über das Außenmandat erteilt oder zugunsten förderfähiger Gegenparteien gegeben wurden (EFSD).

Am 31. Juli 2019 übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich einen spezifischen Bericht über diese Finanzoperationen, der zu jeder Art von Instrument folgende Angaben enthält:

a)

Die sich zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aus diesen Finanzoperationen ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten;

b)

sofern zutreffend, die zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in den entsprechenden Garantiefonds oder Treuhandkonten gehaltenen Rückstellungen zur Deckung der unter Buchstabe a genannten finanziellen Verbindlichkeiten und die entsprechenden gebundenen und noch nicht ausgezahlten Rückstellungen.

In den konsolidierten Abschlüssen der Union für die Jahre 2019 und 2020 werden die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2019 bzw. 2020 aus den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Rückstellungen geleisteten Zahlungen für die gleichen Finanzoperationen offengelegt, die in dem vorliegenden Absatz genannt, jedoch am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen werden.

Die Haftung des Vereinigten Königreichs gegenüber der Union im Zusammenhang mit den in dem vorliegenden Absatz genannten Finanzoperationen bleibt von einer etwaigen Umstrukturierung dieser Finanzoperationen unberührt. So kommt es insbesondere zu keiner nominalen Erhöhung des finanziellen Engagements des Vereinigten Königreichs gegenüber dem Stand unmittelbar vor der Umstrukturierung.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Finanzoperationen haftet die Union dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an

a)

allen Beträgen, die von der Union von ausfallenden Schuldnern eingezogen wurden oder mit unrechtmäßig gezahlten Beträgen in Zusammenhang stehen, und

b)

allen Nettoeinnahmen aus der Differenz zwischen finanziellen und operativen Einnahmen und finanziellen und operativen Ausgaben, die als allgemeine oder zweckgebundene Einnahmen in den Unionshaushalt eingestellt werden.

Für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung des Dotierungsfonds von Instrumenten mit Dotierung berechnet die Union den Prozentsatz der Einnahmen als das Verhältnis zwischen den Nettoeinnahmen aus der Vermögensverwaltung des Vorjahres und der zum Ende des Vorjahres vorhandenen Gesamtdotierung. Die Höhe der Haftung gegenüber dem Vereinigten Königreich für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung des Dotierungsfonds entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der in Absatz 5 genannten aktuellen Dotierung des Vereinigten Königreichs mit dem Prozentsatz der Einnahmen ermittelt wird.

(3)   Für jedes in Absatz 1 genannte Instrument, das über eine Dotierung aus dem Unionshaushalt verfügt, teilt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 Folgendes mit:

a)

die ursprüngliche Dotierung, berechnet als Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe aus:

i)

den bis 31. Dezember 2020 im entsprechenden Garantiefonds vorgenommenen Dotierungen;

ii)

dem Betrag der bis 31. Dezember 2020 gebundenen und noch nicht ausgezahlten Dotierungen und

iii)

den ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2020 geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Finanzoperationen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, und

b)

seine standardmäßige Dotierungsquote, berechnet als das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Dotierung des Vereinigten Königreichs für das Instrument und dem Betrag der in Absatz 1 genannten Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, zum 31. Dezember 2020.

(4)   Bis die in Absatz 1 genannten Finanzoperationen amortisiert, ausgelaufen oder beendet sind, übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich ab 2021 alljährlich am 31. März Angaben zu diesen Finanzoperationen. Die Angaben umfassen für jede Art von Instrument

a)

die zum 31. Dezember des Vorjahres ausstehenden Eventualverbindlichkeiten;

b)

die von der Union im Zusammenhang mit diesen Finanzoperationen im Vorjahr geleisteten Zahlungen und die nach dem 31. Dez 2020 aufgelaufenen Zahlungsbeträge;

c)

die aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs und seine aktuelle Dotierungsquote, wie in Absatz 5 dargelegt;

d)

die im Vorjahr gemäß Absatz 6 Buchstabe a an das Vereinigte Königreich geleisteten Erstattungen und die nach dem 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Erstattungsbeträge;

e)

die in Absatz 2 genannten eingezogenen Beträge und in den Unionshaushalt eingestellten Nettoeinnahmen für das Vorjahr;

f)

falls erforderlich, weitere nützliche Angaben zu den Finanzoperationen des Vorjahres.

(5)   Zu jedem der in Absatz 1 genannten Instrumente, für das im Basisrechtsakt eine Dotierung aus dem Unionshaushalt vorgesehen ist, ist die Union verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres

a)

die aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs zu berechnen, die als der Betrag der ursprünglichen Dotierung abzüglich folgender Posten definiert ist:

i)

des Anteils des Vereinigten Königreichs an den in Absatz 4 Buchstabe b genannten, nach dem 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Zahlungen aus dem Unionshaushalt im Zusammenhang mit Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden;

ii)

des gemäß Artikel 140 Absatz 3 mitgeteilten Anteils des Vereinigten Königreichs an den Mittelbindungen, die im Vorjahr von den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufgehoben wurden;

iii)

des aufgelaufenen Betrags der in Absatz 4 Buchstabe d genannten, ab dem 1. Januar 2021 an das Vereinigte Königreich geleisteten Erstattungen;

b)

dem Vereinigten Königreich die aktuelle Dotierungsquote mitzuteilen, die als das Verhältnis zwischen der aktuellen Dotierung des Vereinigten Königreichs und dem Betrag der in Absatz 4 Buchstabe a genannten Finanzoperationen definiert ist.

(6)   Jedes Jahr ab 2022

a)

haftet die Union dem Vereinigten Königreich, falls die aktuelle Dotierungsquote des Vereinigten Königreichs für ein Instrument seine standardmäßige Dotierungsquote für dieses Instrument übersteigt, in Bezug auf dieses Instrument für den Betrag, der sich durch Multiplikation des Betrags der in Absatz 4 Buchstabe a genannten finanziellen Verbindlichkeiten mit der Differenz zwischen der aktuellen und der standardmäßigen Dotierungsquote ergibt. Die Haftung der Union geht nicht über die nach Absatz 5 berechnete aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs hinaus.

b)

haftet das Vereinigte Königreich der Union, falls die aktuelle Dotierungsquote des Vereinigten Königreichs für ein Instrument in einem bestimmten Jahr negativ wird, in Bezug auf dieses Instrument für den Betrag der negativen aktuellen Dotierung. In den Folgejahren haftet das Vereinigte Königreich der Union in Bezug auf dieses Instrument für seinen Anteil an den gemäß Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilten geleisteten Zahlungen sowie den Anteil des Vereinigten Königreichs an den Mittelbindungen, die im Vorjahr von den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufgehoben wurden, wie gemäß Artikel 140 Absatz 3 mitgeteilt.

(7)   Ist die aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs positiv, sobald die Finanzoperationen der Union im Zusammenhang mit einem in Absatz 1 genannten Instrument erloschen sind, so haftet die Union dem Vereinigten Königreich für den Betrag der gemäß Absatz 5 berechneten aktuellen Dotierung des Vereinigten Königreichs.

(8)   Werden für die in Absatz 1 genannten Finanzoperationen nach dem 31. Dezember 2020 aus dem Unionshaushalt Zahlungen im Zusammenhang mit einem Instrument geleistet, für das im Basisrechtsakt keine Dotierung vorgesehen ist, so haftet das Vereinigte Königreich der Union in Bezug auf dieses Instrument für seinen Anteil an den getätigten Zahlungen, wie gemäß Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilt.

(9)   Betreffen finanzielle Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder andere Beträge in Absatz 1 genannte Finanzoperationen, ohne dass unmittelbar feststellbar ist, ob sie infolge der Anwendung von Risikoteilung oder Nachrangigkeits-Mechanismen aus einer bestimmten Finanzoperation hervorgehen, so werden die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu ermittelnden relevanten finanziellen Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder anderen Beträge anteilsmäßig auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Betrag der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossenen oder genehmigten Finanzoperationen am 31. Dezember des Jahres vor der Berechnung und dem Gesamtbetrag der Finanzoperationen zu letzterem Tag berechnet.

(10)   Amortisieren sich in Absatz 1 genannte Finanzoperationen nicht, so gelten sie nach 10 Jahren im Verhältnis zur Amortisierung der übrigen, amortisierenden Operationen als amortisiert.

Artikel 144

Aus den Programmen des MFR 2014-2020 oder im Rahmen früherer finanzieller Vorausschauen finanzierte Finanzinstrumente in direkter oder indirekter Mittelverwaltung

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zur vollständigen Amortisierung der unter Buchstabe a genannten Finanzoperationen erfasst die Union die Finanzoperationen, die

a)

vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission beschlossen und erforderlichenfalls von den Finanzinstituten genehmigt wurden, die von der Europäischen Union mit der Durchführung eines Finanzinstruments im Rahmen eines Programms des MFR 2014-2020 oder früherer finanzieller Vorausschauen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung betraut wurden; und

b)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder danach beschlossen und erforderlichenfalls genehmigt wurden.

Am 31. Juli 2019 liefert die Union in dem in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bericht die folgenden Angaben zu den Finanzinstrumenten in direkter oder indirekter Mittelverwaltung, die aus den Programmen des MFR 2014-2020 oder im Rahmen früherer finanzieller Vorausschauen finanziert wurden:

a)

die finanziellen Verbindlichkeiten aus den Operationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle beschlossen wurden, und

b)

die von der Europäischen Kommission für die Finanzinstrumente getätigten Zahlungen sowie die für die Finanzinstrumente gebundenen und zu diesem Tag noch nicht gezahlten Beträge.

Die Haftung der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Finanzoperationen bleibt von einer Umstrukturierung dieser Finanzoperationen insoweit unberührt, als eine solche Umstrukturierung die finanziellen Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei im Vergleich zum Stand vor der Umstrukturierung nominal nicht erhöht.

(2)   Bis jedes der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente amortisiert, ausgelaufen oder beendet ist, übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich ab 2021 alljährlich am 31. März die verfügbaren Angaben zu den in Absatz 1 genannten Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen oder genehmigt wurden, sowie zu jenen Operationen, die an diesem Tag oder danach beschlossen oder genehmigt wurden. Für jedes Instrument werden folgende Angaben gemacht:

a)

Die finanziellen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Vorjahres aus den Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle beschlossen wurden;

b)

die gesamten finanziellen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Vorjahres aus den Finanzoperationen, die von der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle beschlossen wurden;

c)

das Verhältnis zwischen den unter Buchstaben a und b genannten Beträgen;

d)

die aus dem Dotierungsfonds oder aus Treuhandkonten mit den betrauten Stellen geleisteten Zahlungen, sofern diese mit Finanzoperationen zusammenhängen, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission beschlossen oder von der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle genehmigt wurden;

e)

der Teil der gemäß Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung an die Union zurückgezahlten Beträge, ausgenommen die unter Buchstabe f des vorliegenden Absatzes genannten Erträge, die mit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossenen oder genehmigten Finanzoperationen in Zusammenhang stehen;

f)

Erträge aus Mitteln des Finanzinstruments im Dotierungsfonds oder auf Treuhandkonten;

g)

der Teil des Betrags im Dotierungsfonds oder auf Treuhandkonten, der nicht ausgezahlt und von der Europäischen Kommission eingezogen wurde;

h)

falls erforderlich, weitere nützliche Angaben zu den Finanzoperationen des Vorjahres.

(3)   Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für den Anteil des Vereinigten Königreichs an jeglichen in Absatz 2 Buchstaben d bis g genannten Beträgen.

(4)   Betreffen finanzielle Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder andere Beträge in Absatz 1 genannte Finanzoperationen, ohne dass unmittelbar feststellbar ist, ob sie infolge der Anwendung von Risikoteilung oder Nachrangigkeits-Mechanismen aus einer bestimmten Finanzoperation hervorgehen, so werden die relevanten finanziellen Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder anderen Beträge, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu ermitteln sind, anteilsmäßig auf der Grundlage des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verhältnisses berechnet.

Artikel 145

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an den Nettovermögenswerten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung zum 31. Dezember 2020.

Ab dem 30. Juni 2021 erstattet die Union dem Vereinigten Königreich jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres den entsprechenden Betrag in fünf gleich hohen Jahresraten.

Artikel 146

Investitionen der Union in den EIF

Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an den Investitionen der Union in das eingezahlte Kapital des EIF zum 31. Dezember 2020.

Ab dem 30. Juni 2021 erstattet die Union dem Vereinigten Königreich jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres den entsprechenden Betrag in fünf gleich hohen Jahresraten.

Artikel 147

Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen

(1)   Das Vereinigte Königreich haftet für seinen Anteil an den erforderlichen Zahlungen zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union, die im Zusammenhang mit Rechtssachen betreffend finanzielle Interessen der Union im Zusammenhang mit dem Haushalt und insbesondere mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 oder mit Rechtssachen infolge der Ausführung von Programmen und Maßnahmen der Union fällig werden, sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten sind.

Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an allen etwaigen späteren Einziehungen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen.

(2)   Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die in Absatz 1 genannten Beträge bis 31. März eines jeden Jahres mit.

Artikel 148

Zahlungen nach 2020

(1)   Die Referenztermine für Zahlungen des Vereinigten Königreichs an die Union bzw. der Union an das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 sind der 30. Juni und der 31. Oktober eines jeden Jahres für die Beträge,

a)

gemäß Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50, Artikel 53, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 99 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2;

b)

gemäß Artikel 84 Absatz 1;

c)

gemäß Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und f, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der Anpassung oder Korrektur folgenden Referenztermin zu leisten ist;

d)

die sich aus Korrekturmaßnahmen ergeben, die das Vereinigte Königreich aufgrund von Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 oder aus anderen Gründen bis zum nächsten auf den Tag der Korrekturmaßnahme folgenden Referenztermin im Hinblick auf in den Haushaltsjahren bis 2020 fällige Eigenmittel ergreifen muss;

e)

gemäß Artikel 140 Absatz 4, wobei die Zahlung in zwei Raten zu den Referenz-Zahlungsterminen zu entrichten ist und die erste Rate der Hälfte der zweiten entspricht.

f)

gemäß Artikel 140 Absatz 5, wobei die Zahlung am 30. Juni nach Bestätigung des Vereinigten Königreichs, dass es den Vorschlag der Union an den in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannten Ausschuss für Finanzbestimmungen und den Gemeinsamen Ausschuss akzeptiert, zu leisten ist;

g)

gemäß Artikel 141, wobei die Zahlung bis zum nächsten Referenztermin, der auf die durch die endgültige Verbuchung der Geldbuße im Unionshaushalt bedingte Anpassung der Eigenmittel für die Mitgliedstaaten folgt, zu leisten ist;

h)

gemäß Artikel 142 Absatz 1, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der in Absatz 3 genannten Mitteilung folgenden Referenztermin zu leisten ist;

i)

gemäß Artikel 142 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 6 Unterabsatz 4, wobei die Zahlung am 31. Oktober eines jeden Jahres zu leisten ist;

j)

gemäß Artikel 142 Absatz 6 Unterabsatz 1, wobei die Zahlung am 30. Juni eines jeden Jahres zu leisten ist;

k)

gemäß den Artikeln 143 und 144, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der in Artikel 143 Absatz 4 und Artikel 144 Absatz 2 genannten Mitteilungen folgenden Referenztermin zu leisten ist;

l)

gemäß den Artikeln 145 und 146;

m)

gemäß Artikel 147 Absatz 2, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der dort genannten Mitteilung folgenden Referenztermin zu leisten ist;

n)

die in Absatz 3 als gegebenenfalls aufgelaufene Zinsen genannt sind.

Zahlungen mit Referenztermin 30. Juni werden in vier gleich hohen Monatsraten getätigt, Zahlungen mit Referenztermin 31. Oktober werden in acht gleich hohen Monatsraten geleistet. Alle Zahlungen erfolgen bis zum letzten Arbeitstag jedes Monats ab dem Referenztermin oder, falls der Referenztermin nicht auf einen Arbeitstagtag fällt, dem letzten Arbeitstag vor dem Referenztermin.

(2)   Solange von der Union an das Vereinigte Königreich bzw. vom Vereinigten Königreich an die Union weitere Zahlungen zu leisten sind, teilt die Union dem Vereinigten Königreich alljährlich am 16. April und am 16. September in einem Dokument die jeweils zu zahlenden Beträge in Euro und in britischen Pfund mit, wobei der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats angewandte Wechselkurs zugrunde gelegt wird. Die Union bzw. das Vereinigte Königreich zahlt den Nettobetrag bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen.

(3)   Für jede verspätete Zahlung des Vereinigten Königreichs an die Union bzw. der Union an das Vereinigte Königreich sind Verzugszinsen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen.

Kapitel 3

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Artikel 149

Erstattung des eingezahlten Kapitals

Die Europäische Zentralbank erstattet der Bank of England im Namen der Union das von der Bank of England eingezahlte Kapital. Der Erstattungstermin und andere praktische Vorkehrungen werden gemäß dem Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.

Kapitel 4

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Artikel 150

Fortgesetzte Haftung des Vereinigten Königreichs und Erstattung des eingezahlten Kapitals

(1)   Wie in diesem Artikel festgelegt, bleibt die Haftung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der von der EIB vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigten und in Absatz 2 näher beschriebenen Finanzgeschäfte („EIB-Finanzgeschäfte“) bestehen, selbst wenn das sich jeweils daraus ergebende finanzielle Risiko am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens übernommen wird; ferner bleibt die Haftung des Vereinigten Königreichs für die von der EIB übernommenen anderen Risiken, wie in Unterabsatz 2 dargelegt, bestehen.

Die Haftung des Vereinigten Königreichs erstreckt sich gemäß Absatz 6 auf die EIB-Finanzgeschäfte sowie auf die Risiken des Aktiv-Passiv-Managements und die operativen Risiken, die den EIB-Finanzgeschäften zuzurechnen sind. Bei anderen derartigen Risiken, die nicht mit spezifischen Finanzgeschäften verbunden sind und nicht dem Bestand an Finanzgeschäften zuzurechnen sind, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgebaut wird, beläuft sich die auf das Vereinigte Königreich entfallende Haftung auf den anteilmäßigen Betrag, der dem Verhältnis zwischen dem verbleibenden finanziellen Risiko aufgrund von EIB-Finanzgeschäften und dem Gesamtbetrag an Finanzgeschäften zum Zeitpunkt der Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 6 entspricht.

Die Umsetzung einer etwaigen für die Zeit nach dem Austritt beschlossenen Wachstumsstrategie der EIB fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels.

(2)   Die EIB-Finanzgeschäfte umfassen Darlehen, Garantien, Investitionen aus Fonds, Beteiligungsinvestitionen, Anleihen und weitere Kreditersatzgeschäfte sowie alle weiteren mit Gegenparteien oder projektbezogen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten abgeschlossenen Finanzierungsgeschäfte, einschließlich Geschäften, für die von Dritten, darunter auch die Mitgliedstaaten oder die Union, Garantien übernommen wurden.

Die Haftung des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf EIB-Finanzgeschäfte kommt zum Tragen, sofern für das finanzielle Risiko der EIB Folgendes gilt:

a)

Es basiert auf einer Genehmigung des Verwaltungsrats der EIB, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erteilt wurde, oder auf einem Beschluss, der auf der Grundlage einer vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den Verwaltungsrat übertragenen Befugnis gefasst wurde;

b)

es ergibt sich aus der Umstrukturierung eines EIB-Finanzgeschäfts, soweit diese Umstrukturierung das finanzielle Risiko der Gegenpartei gegenüber dessen Stand unmittelbar vor der Umstrukturierung nominal nicht erhöht;

c)

es ergibt sich aus einer Änderung eines EIB-Finanzgeschäfts, wenn diese Änderung vom Verwaltungsrat der EIB am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt wurde, soweit diese Änderung das finanzielle Risiko der Gegenpartei gegenüber dessen Stand unmittelbar vor der Umstrukturierung nicht erhöht oder

d)

es ergibt sich aus einer institutionellen Beteiligung der EIB am Kapital des EIF und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Zur Abgrenzung der sich aus den Absätzen 3 und 5 ergebenden Haftung des Vereinigten Königreichs wird davon ausgegangen, dass sich das Risiko der EIB aus EIB-Finanzgeschäften, die ihrer Art nach keiner Amortisation unterliegen, insbesondere aus beteiligungsähnlichen Investitionen, dem EIF erteilten revolvierenden Mandaten sowie der Beteiligung am Kapital des EIF und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, wie folgt amortisiert: Für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass der Betrag des nicht amortisierenden Risikos im Rahmen des EIB-Finanzgeschäfts in der Höhe bestehen bleibt, die von der EIB vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt wurde, abzüglich etwaiger von der EIB ab diesem Tag vorgenommener Veräußerungen. Nach diesem Zeitraum wird der Betrag als abnehmend behandelt, und zwar im Verhältnis zur Amortisation des verbleibenden amortisierenden Risikos aus EIB-Finanzgeschäften.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 haftet das Vereinigte Königreich für seinen Anteil des noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Das Vereinigte Königreich entrichtet an die EIB Zahlungen bis zur Höhe seiner Verbindlichkeit nach diesem Absatz, wenn die Haftung gemäß Absatz 6 ausgelöst wird.

Die Gesamtverbindlichkeit nach diesem Absatz überschreitet zu keinem Zeitpunkt den Betrag des Anteils des Vereinigten Königreichs am noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapital der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Wenn der Betrag des verbleibenden Risikos der EIB im Rahmen der in Absatz 1 genannten EIB-Finanzgeschäfte unter dem Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals der EIB – gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – liegt, beschränkt sich die Höhe der Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf den Betrag, der sich ergibt, wenn das Verhältnis des vom Vereinigten Königreich gezeichneten Kapitals der EIB und des gesamten gezeichneten Kapitals der EIB, beide gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens („der Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital“), auf die Differenz angewandt wird, die zwischen dem Betrag des genannten verbleibenden Risikos zu diesem Zeitpunkt und dem gesamten eingezahlten gezeichneten Kapital der EIB unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestand.

(4)   Die EIB zahlt dem Vereinigten Königreich im Namen der Union einen Betrag, der dem Anteil des Vereinigten Königreichs am eingezahlten gezeichneten Kapital der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, entspricht. Diese Zahlung erfolgt gemäß dem Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank. Sie wird in zwölf Jahresraten geleistet. Die ersten 11 Raten von jeweils 300 000 000 EUR werden ab 2019 jeweils am 15. Dezember fällig. Der Saldo in Höhe von 195 903 950 EUR wird am 15. Dezember 2030 fällig. Die nach diesem Absatz geleisteten Zahlungen befreien das Vereinigte Königreich nicht von seiner Haftung nach Absatz 5.

(5)   Zusätzlich zu seiner Haftung nach Absatz 3 haftet das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Absatzes 1 für sein eingezahltes gezeichnetes Kapital der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Das Vereinigte Königreich entrichtet an die EIB Zahlungen bis zur Höhe seiner Verbindlichkeit nach diesem Absatz, wenn die Haftung gemäß Absatz 6 ausgelöst wird.

Die Gesamtverbindlichkeit nach diesem Absatz überschreitet zu keinem Zeitpunkt den Betrag des eingezahlten gezeichneten Kapitals des Vereinigten Königreichs in der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Wenn das verbleibende Risiko der EIB im Rahmen der in Absatz 1 genannten EIB-Finanzgeschäfte unter dem Gesamtbetrag des eingezahlten gezeichneten Kapitals der EIB – gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – liegt, beschränkt sich die Höhe der Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen Betrag, der sich ergibt, wenn der Prozentsatz des Anteils des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital auf den Betrag des genannten verbleibenden Risikos zu diesem Zeitpunkt angewandt wird.

(6)   Die Haftung des Vereinigten Königreichs nach diesem Artikel wird zu gleichen Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten ausgelöst, wenn die EIB von den Mitgliedstaaten verlangt, Zahlungen aufgrund ihres noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals zu leisten, oder wenn das eingezahlte gezeichnete Kapital der Mitgliedstaaten eingesetzt wird.

Wenn die Haftung des Vereinigten Königreichs nach Absatz 3 ausgelöst wird, entrichtet das Vereinigte Königreich den fälligen Betrag an die EIB gemäß denselben Bedingungen, die für die Mitgliedstaaten gelten (einschließlich des Zeitplans und der Zahlungsbedingungen) und vom Verwaltungsrat der EIB zum jeweiligen Zeitpunkt beschlossen werden. Der Beschluss der EIB, von den Mitgliedstaaten Zahlungen aufgrund ihres noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals abzurufen, kann insbesondere mit der Art der zugrunde liegenden Risikoereignisse und der Finanzlage der EIB im Lichte ihrer Zahlungsverpflichtungen, des Stands ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten, ihrer Position auf den Kapitalmärkten sowie den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen ihrer Notfall- und Sanierungsplanung zusammenhängen.

Wenn die Haftung des Vereinigten Königreichs nach Absatz 5 ausgelöst wird, entrichtet das Vereinigte Königreich den fälligen Betrag an die EIB in Euro binnen 30 Tagen ab der ersten Anforderung der EIB und vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 des vorliegenden Absatzes.

Die nach Absatz 5 ausgelöste Haftung des Vereinigten Königreichs wird aus dem Anteil des Vereinigten Königreichs am eingezahlten gezeichneten Kapital der EIB – gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – bis zur Höhe des Betrags gedeckt, der dem Vereinigten Königreich nach Absatz 4 noch nicht gezahlt wurde. Die Höhe der in Absatz 4 genannten Jahresraten reduziert sich entsprechend. Kann die Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs gemäß dieser Methode nicht voll gedeckt werden, entrichtet das Vereinigte Königreich den verbleibenden fälligen Betrag an die EIB.

Die EIB ordnet im Namen der Union in jedem einzelnen Fall die Ereignisse, die der Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs zugrunde liegen, dem jeweiligen Bestand an Finanzgeschäften oder Risiken zu und legt den Betrag fest, den das Vereinigte Königreich an die EIB zu zahlen hat, und zwar auf folgende Weise:

a)

Soweit die zugrunde liegenden Ereignisse EIB-Finanzgeschäften oder damit verbundenen Risiken des Aktiv-Passiv-Managements beziehungsweise operativen Risiken zuzuordnen sind, entrichtet das Vereinigte Königreich an die EIB einen Betrag, der dem Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital bezogen auf die von den Mitgliedstaaten zu zahlende Gesamtsumme entspricht, oder einen Betrag, der dem Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital bezogen auf die Gesamtsumme, bei der das eingezahlte gezeichnete Kapital der Mitgliedstaaten herangezogen wird, entspricht;

b)

soweit die zugrunde liegenden Ereignisse anderen Risiken zuzuordnen sind und nicht einem spezifischen Finanzgeschäft oder dem Bestand an Finanzgeschäften, der sich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgebaut hat, zuzuordnen sind, zahlt das Vereinigte Königreich der EIB den sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrag, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem aufgrund von EIB-Finanzgeschäften verbleibenden Risiko und dem Gesamtbetrag der Finanzgeschäfte zum Zeitpunkt der Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs.

(7)   Abgesehen von den in Absatz 4 vorgesehenen Zahlungen ist die EIB nicht zu weiteren Zahlungen, Rückerstattungen oder Vergütungen in Verbindung mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EIB oder mit dem Verbleib einer Haftung des Vereinigten Königreichs nach diesem Artikel verpflichtet.

(8)   Am 31. Juli 2019 teilt die EIB dem Vereinigten Königreich das im Rahmen der EIB-Finanzgeschäfte auf das Vereinigte Königreich entfallende Risiko und die Beschränkung der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß den Absätzen 3 und 5 unter Bezugnahme auf die Finanzlage der EIB und die Haftung des Vereinigten Königreichs am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens mit.

Beginnend mit dem Jahr 2020 teilt die EIB dem Vereinigten Königreich am 31. März jedes Jahres bis zum Erlöschen der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Artikel das im Rahmen der EIB-Finanzgeschäfte auf das Vereinigte Königreich entfallende verbleibende Risiko und die Beschränkung der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß den Absätzen 3 und 5 unter Bezugnahme auf die Finanzlage der EIB und die Haftung des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember des Vorjahres mit. In diesem Bericht werden ferner sämtliche wesentlichen Änderungen bekannt gegeben, die sich nach Auffassung der EIB wesentlich auf die Haftung des Vereinigten Königreichs auswirken. Darüber hinaus informiert die EIB zeitnah, falls derartige Änderungen im Verlauf des Jahres auftreten.

Die EIB unterrichtet das Vereinigte Königreich zeitnah über jede anstehende Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs nach diesem Artikel im Einklang mit den an die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Diese Informationen enthalten Angaben zur Art des auslösenden Ereignisses und zur Berechnung der zu zahlenden Beträge. Das Vereinigte Königreich behandelt diese Informationen streng vertraulich, bis die EIB die Vertraulichkeit aufhebt oder die Haftung des Vereinigten Königreichs ausgelöst ist, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt.

Artikel 151

Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der EIB-Gruppe nach dem Tag des Austritts

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kommen weder das Vereinigte Königreich noch dort angesiedelte Projekte für neue Finanzgeschäfte der EIB-Gruppe, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind, in Betracht; dies gilt auch für Projekte im Rahmen von Unionsmandaten. Stellen im Vereinigten Königreich werden wie außerhalb der Union ansässige Stellen behandelt.

Die Unterzeichnung von Finanzgeschäften mit Bezug zum Vereinigten Königreich, zu im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen oder zu Projekten des Vereinigten Königreichs, die von der EIB-Gruppe vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt wurden, kann danach auf derselben Grundlage, auf der sie ursprünglich genehmigt wurden, stattfinden.

Kapitel 5

DER EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSFONDS UND DIE BÜRGSCHAFT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM RAHMEN DER INTERNEN EEF-ABKOMMEN

Artikel 152

Beteiligung am Europäischen Entwicklungsfonds

(1)   Das Vereinigte Königreich bleibt Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller nicht abgeschlossenen vorangegangen EEF und übernimmt diesbezüglich im Rahmen des Internen Abkommens, mit dem dieser eingesetzt wurde („Internes Abkommen über den 11. EEF“) (159), die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten, zudem übernimmt es seine Verpflichtungen aus früheren EEF bis zu deren Abschluss, einschließlich der Verpflichtungen nach den Verordnungen (EU) 2015/322 des Rates (160) und (EU) 2015/323 des Rates (161), vorbehaltlich der in dem vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen. Das Vereinigte Königreich ist an die Beschlüsse des Rates gebunden, in denen die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/323 angenommen Jahresbeiträge festgelegt sind. Begünstigte im Vereinigten Königreich kommen weiterhin für die Teilnahme an Projekten im Rahmen des 11. EEF und früherer EEF unter denselben Bedingungen wie vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Betracht.

(2)   Abweichend von Artikel 7 des vorliegenden Abkommens kann das Vereinigte Königreich als Beobachter ohne Stimmrecht am nach Artikel 8 des Internen Abkommens über den 11. EEF eingerichteten EEF-Ausschuss sowie am nach Artikel 9 des Internen Abkommens über den 11. EEF eingerichteten Ausschuss für die Investitionsfazilität teilnehmen.

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete bleiben bis zu dessen Abschluss Begünstigte des 11. EEF und bis zu deren Abschluss Begünstigte vorgegangener EEF.

(4)   Der Anteil des Vereinigten Königreichs an der Investitionsfazilität des EEF aus früheren EEF-Zeiträumen wird dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition ausgezahlt. Für die Auszahlung wird dieselbe Methode angewendet wie in Artikel 144 festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen.

Artikel 153

Wiederverwendung freigegebener Mittel

Wenn die Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder die Mittel aus vorangegangenen EEF nach Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF nicht gebunden wurden oder nach Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 11. EEF zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens freigegeben worden sind, werden die Anteile des Vereinigten Königreichs an diesen Mitteln nicht wiederverwendet.

Absatz 1 gilt für den Anteil des Vereinigten Königreichs an nicht gebundenen Mitteln oder Mitteln, die im Rahmen des 11. EEF nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden.

Artikel 154

Die Bürgschaft des Vereinigten Königreichs im Rahmen der aufeinanderfolgenden internen EEF-Abkommen

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs hinsichtlich seiner Bürgschaften nach Artikel 9 des Internen Abkommens über den 4. EEF (162), Artikel 8 der Internen Abkommen über den 5. (163), 6. (164), 7. (165) und 8. EEF (166), Artikel 6 des Internen Abkommens über den 9. EEF (167) und Artikel 4 der Internen Abkommen über den 10. (168) und 11. EEF bestehen weiter.

Das Vereinigte Königreich hat weiterhin Anspruch auf seinen Anteil aller im Rahmen der Bürgschaften der Mitgliedstaaten eingezogenen Beträge und den Saldo seines Tagesgeldkontos, das es als Mitgliedstaat hält. Der in diesem Unterabsatz genannte Anteil des Vereinigten Königreichs steht im Verhältnis zu seiner jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Bürgschaften.

Kapitel 6

TREUHANDFONDS UND FAZILITÄT FÜR FLÜCHTLINGE IN DER TÜRKEI

Artikel 155

Verpflichtungen bezüglich der Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

(1)   Das Vereinigte Königreich hält seine vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem mit dem Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2015 (169) eingerichteten Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, gegenüber allen zukünftigen Treuhandfonds der Europäischen Union, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingerichtet wurden, und gegenüber der mit dem Beschluss der Kommission vom 24. November 2015 (170) eingerichteten Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und alle vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angenommenen Änderungen daran ein.

(2)   Das Vereinigte Königreich kann nach den im Einklang mit Artikel 234 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für Geber an den einschlägigen Gremien für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei teilnehmen.

Kapitel 7

AGENTUREN DES RATES UND OPERATIONEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

Artikel 156

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

Bis zum 31. Dezember 2020 leistet das Vereinigte Königreich einen Beitrag zur Finanzierung der Europäischen Verteidigungsagentur, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums der Europäischen Union sowie zu den Kosten für Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und zwar auf der Grundlage der Beitragsschlüssel, die jeweils in Artikel 14 Absatz 9 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2016/1353 des Rates (171), Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/75/GASP des Rates (172), Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/401/GASP des Rates (173) und Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, sowie im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens.

Artikel 157

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach dem 31. Dezember 2020

(1)   Soweit für die entsprechenden Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2020 keine Rückstellungen gebildet wurden, zahlt das Vereinigte Königreich auf der Grundlage der Jahresrechnungen der Agenturen seinen Anteil an den nachstehenden Verbindlichkeiten gemäß den Schlüsseln für seinen jeweiligen Beitrag zu den einzelnen Agenturen, welcher auf ihren geprüften Abschlüssen zum 31. Dezember 2020 beruht:

a)

Pensionsverpflichtungen für das Personal der Europäischen Verteidigungsagentur, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums der Europäischen Union;

b)

alle Verpflichtungen, die sich aus der Abwicklung der Westeuropäischen Union ergeben.

(2)   Die Zahlung für die in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten erfolgt bis zum 30. Juni 2021.

TEIL SECHS

INSTITUTIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

EINHEITLICHE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG

Artikel 158

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf Teil Zwei

(1)   Wird in einem Verfahren, das in erster Instanz innerhalb von acht Jahren nach Ende des Übergangszeitraums bei einem Gericht im Vereinigten Königreich eingeleitet wurde, eine Frage in Bezug auf die Auslegung des Teils Zwei dieses Abkommens gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen.

Wenn jedoch Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht im Vereinigten Königreich eine Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 18 Absatz 1 oder 4 oder nach Artikel 19 ist, kann um Vorabentscheidung nur ersucht werden, wenn das Verfahren in erster Instanz innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 19 eingeleitet wurde.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über Ersuchen nach Absatz 1. Eine solche Vorabentscheidung entfaltet im Vereinigten Königreich dieselben rechtlichen Wirkungen wie eine Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(3)   Falls der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 fasst, so verlängert sich der Zeitraum von acht Jahren nach Absatz 1 Unterabsatz 2 automatisch um die entsprechende Zahl der Monate, um die der Übergangszeitraum verlängert wurde.

Artikel 159

Überwachung der Durchführung und Anwendung von Teil Zwei

(1)   Im Vereinigten Königreich wird die Durchführung und Anwendung von Teil Zwei von einer unabhängigen Behörde („Behörde“) überwacht, die über Befugnisse verfügt, die denen der Europäischen Kommission nach den Verträgen entsprechen, um von Amts wegen mutmaßliche Verstöße von Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs gegen Teil Zwei zu untersuchen und Beschwerden von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für die Zwecke derartiger Untersuchungen entgegenzunehmen. Die Behörde ist auch befugt, auf solche Beschwerden hin in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht im Vereinigten Königreich einzuleiten, um angemessene Abhilfe zu erwirken.

(2)   Die Europäische Kommission und die Behörde erstatten jeweils dem in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fachausschuss für Rechte der Bürger jährlich Bericht über die Durchführung und Anwendung von Teil Zwei in der Union beziehungsweise im Vereinigten Königreich. Die bereitgestellten Informationen müssen insbesondere die zur Durchführung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Maßnahmen sowie Zahl und Art der eingegangenen Beschwerden betreffen.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss prüft frühestens acht Jahre nach Ende des Übergangszeitraums das Funktionieren der Behörde. Im Anschluss an diese Prüfung kann er nach Artikel 164 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 166 nach Treu und Glauben beschließen, dass das Vereinigte Königreich die Behörde auflösen kann.

Artikel 160

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf bestimmte Bestimmungen von Teil Fünf

Unbeschadet des Artikels 87 dieses Abkommens finden auf die Auslegung und Anwendung des nach Artikel 136 und Artikel 138 Absatz 1 oder 2 dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts die Artikel 258, 260 und 267 AEUV Anwendung. Zu diesem Zweck sind Bezugnahmen auf einen Mitgliedstaat in den Artikeln 258, 260 und 267 AEUV auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich zu verstehen.

Artikel 161

Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(1)   Legt ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Abkommens zur Vorabentscheidung vor, so wird die Entscheidung des nationalen Gerichts, die diese Frage enthält, dem Vereinigten Königreich notifiziert.

(2)   Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV gelten für Ersuchen um eine Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 158 dieses Abkommens entsprechend.

Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union finden Anwendung auf Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und auf Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 160 dieses Abkommens.

(3)   Für Rechtssachen, die gemäß Absatz 1, gemäß Artikel 158 und 160 dieses Abkommens und gemäß Artikel 12 des Protokolls über die Hoheitszonen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht wurden, gilt:

a)

Das Vereinigte Königreich ist berechtigt, am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auf dieselbe Weise teilzunehmen wie ein Mitgliedstaat;

b)

Bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs zugelassene Rechtsanwälte dürfen als Vertreter oder Beistand einer Partei in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten; in diesen Fällen sind diese Rechtsanwälte in jeder Hinsicht wie Rechtsanwälte zu behandeln, die bei Gerichten der Mitgliedstaaten zugelassen sind und als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten.

Artikel 162

Teilnahme der Europäischen Kommission an im Vereinigten Königreich anhängigen Rechtssachen

Wenn die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens dies erfordert, kann die Europäische Kommission den Gerichten des Vereinigten Königreichs in anhängigen Rechtssachen, welche die Auslegung dieses Abkommens betreffen, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Die Europäische Kommission kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich mit, dass sie beabsichtigt, eine Stellungnahme abzugeben, bevor sie diese förmlich übermittelt.

Artikel 163

Regelmäßiger Dialog und Austausch von Informationen

Zur Erleichterung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens und bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte führen der Gerichtshof der Europäischen Union und die obersten Gerichte des Vereinigten Königreichs einen regelmäßigen Dialog, der dem Dialog zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den obersten Gerichten der Mitgliedstaaten entspricht.

TITEL II

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 164

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs eingesetzt. Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich zusammen. Der Gemeinsame Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest. Die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses wird von der in Anhang VIII festgelegten Geschäftsordnung geregelt.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens verantwortlich. Die Union und das Vereinigte Königreich können jeweils den Gemeinsamen Ausschuss mit Fragen zur Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens befassen.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss

a)

überwacht und erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens,

b)

beschließt über die Aufgaben der Fachausschüsse und überwacht deren Arbeit,

c)

sucht angemessene Mittel und Wege, um Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, oder um Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens entstehen können,

d)

prüft alle Fragen, die für die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche von Interesse sind,

e)

fasst Beschlüsse und unterbreitet Empfehlungen nach Artikel 166 und

f)

verabschiedet in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss kann

a)

den Fachausschüssen Zuständigkeiten übertragen, ausgenommen die Zuständigkeiten nach Absatz 4 Buchstaben b, e und f,

b)

andere als die mit Artikel 165 eingesetzten Fachausschüsse einsetzen, um den Gemeinsamen Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

c)

die den Fachausschüssen übertragenen Aufgaben ändern und diese Ausschüsse auflösen;

d)

bis zum Ende des vierten Jahres nach Ende des Übergangszeitraums außer für die Teile Eins, Vier und Sechs Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden;

e)

Änderungen der in Anhang VIII festgelegten Geschäftsordnung annehmen und

f)

in Wahrnehmung seiner Aufgaben sonstige Maßnahmen treffen, die von der Union und dem Vereinigten Königreich beschlossen werden.

(6)   Der Gemeinsame Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren dieses Abkommens.

Artikel 165

Fachausschüsse

(1)   Es werden die folgenden Fachausschüsse eingesetzt:

a)

Ausschuss für Rechte der Bürger,

b)

Ausschuss für sonstige Trennungsbestimmungen,

c)

Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland,

d)

Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern,

e)

Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar und

f)

Ausschuss für Finanzbestimmungen.

Diese Fachausschüsse setzen sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen.

(2)   Die Tätigkeit der Fachausschüsse wird von der in Anhang VIII festgelegten Geschäftsordnung geregelt.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und die beiden Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten die Fachausschüsse mindestens einmal jährlich zusammen. Zusätzliche Sitzungen können auf Antrag der Union, des Vereinigten Königreichs oder des Gemeinsamen Ausschusses abgehalten werden. Der Vorsitz in den Sitzungen wird gemeinsam von Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs geführt. Die Fachausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest. Die Fachausschüsse können Entwürfe für Beschlüsse und Empfehlungen ausarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorlegen.

(3)   Die Union und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter in den Fachausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.

(4)   Die Fachausschüsse teilen dem Gemeinsamen Ausschuss ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor den Sitzungen mit und erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht. Die Einsetzung oder das Bestehen eines Fachausschusses hindert die Union oder das Vereinigte Königreich nicht daran, den Gemeinsamen Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

Artikel 166

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen und der Union und dem Vereinigten Königreich geeignete Empfehlungen zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich und von der Union und dem Vereinigten Königreich durchzuführen. Sie haben dieselbe rechtliche Wirkung wie dieses Abkommen.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse und unterbreitet seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen.

TITEL III

STREITBEILEGUNG

Artikel 167

Zusammenarbeit

Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen im Wege der Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, die seine Durchführung beeinträchtigen könnten.

Artikel 168

Ausschließlichkeit

Im Falle von Streitigkeiten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit diesem Abkommen nehmen die Union und das Vereinigte Königreich nur die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

Artikel 169

Konsultationen und Mitteilungen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Möchte eine Vertragspartei Konsultationen aufnehmen, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss schriftlich davon in Kenntnis.

(2)   Mitteilungen oder Bekanntgaben zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach diesem Titel erfolgen im Gemeinsamen Ausschuss.

Artikel 170

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Unbeschadet des Artikels 160 kann die Union oder das Vereinigte Königreich um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen wenn innerhalb von 3 Monaten nach der in Artikel 169 Absatz 1 genannten schriftlichen Mitteilung an den Gemeinsamen Ausschuss keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. Ein entsprechendes Ersuchen ist der anderen Vertragspartei und dem Internationalen Büro des Ständigen Schiedshofs schriftlich zu übermitteln. Darin anzugeben sind der Gegenstand der Streitigkeit, die vor dem Schiedspanel entschieden werden soll, und eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, auf die sich das Ersuchen stützt.

(2)   Die Union und das Vereinigte Königreich können übereinkommen, dass die Einsetzung eines Schiedspanels vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist beantragt werden kann.

Artikel 171

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss erstellt spätestens bis zum Ende des Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Zu diesem Zweck schlagen die Union und das Vereinigte Königreich jeweils zehn Personen vor. Die Union und das Vereinigte Königreich schlagen gemeinsam fünf Personen für den Vorsitz des Schiedspanels vor. Der Gemeinsame Ausschuss stellt sicher, dass die Liste diese Anforderungen jederzeit erfüllt.

(2)   Die nach Absatz 1 erstellte Liste umfasst nur Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Die Liste enthält keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

(3)   Ein Schiedspanel setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

(4)   Das Panel wird gemäß den Absätzen 5 und 6 innerhalb von 15 Tagen nach einem Ersuchen nach Artikel 170 eingesetzt.

(5)   Die Union und das Vereinigte Königreich benennen aus dem Kreis der Personen, die auf der nach Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt sind, je zwei Mitglieder. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Panels einvernehmlich aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich für den Vorsitz benannt wurden.

Für den Fall, dass sich die Mitglieder des Panels nicht innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist über die Wahl des Vorsitzenden einigen, können die Union oder das Vereinigte Königreich den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den Vorsitzenden per Losentscheid aus dem Kreis der gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Personen auszuwählen.

(6)   Der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs führt den in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Losentscheid innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 5 genannten Ersuchen durch. Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs dürfen hierbei anwesend sein.

(7)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem das Auswahlverfahren abgeschlossen wird.

(8)   Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannte Liste nicht bis zum Ablauf der in Absatz 4 festgelegten Frist erstellt wurde, ernennen die Union und das Vereinigte Königreich innerhalb von fünf Tagen je zwei Personen zu Mitgliedern des Panels. Wurden nach Absatz 1 Personen vorgeschlagen, werden aus diesem Kreis Personen benannt. Der Vorsitzende wird dann gemäß dem in Absatz 5 festgelegten Verfahren ernannt. Für den Fall, dass die Union und das Vereinigte Königreich innerhalb einer weiteren Frist von 5 Tagen nicht mindestens eine Person gemeinsam für den Vorsitz vorgeschlagen haben, schlägt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs innerhalb von 5 Tagen und nach Konsultation der Union und des Vereinigten Königreichs eine Person als Vorsitzenden vor, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt. Sofern die Union oder das Vereinigte Königreich innerhalb von 5 Tagen keine Einwände gegen diesen Vorschlag erheben, wird die vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs vorgeschlagene Person ernannt.

(9)   Gelingt es nicht, binnen drei Monaten nach dem Tag des nach Artikel 170 gestellten Ersuchens ein Schiedspanel einzusetzen, ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs auf Ersuchen der Union oder des Vereinigten Königreichs innerhalb von 15 Tagen nach diesem Ersuchen und nach Konsultation der Union und des Vereinigten Königreichs Personen, die die Anforderungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllen, um das Schiedspanel einzusetzen.

Artikel 172

Verfahrensordnung

Die in diesem Titel festgelegten Streitbeilegungsverfahren unterliegen der in Anhang IX Teil A festgelegten Verfahrensordnung („Verfahrensordnung“); der Gemeinsame Ausschuss überprüft die Funktionsweise dieser Streitbeilegungsverfahren fortlaufend und kann die Verfahrensordnung ändern.

Artikel 173

Zeitlicher Rahmen für ein Verfahren vor dem Schiedspanel

(1)   Das Schiedspanel teilt der Union, dem Vereinigten Königreich und dem Gemeinsamen Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit. Kann das Schiedspanel diese Frist nach eigener Auffassung nicht einhalten, setzt der Vorsitzende die Union und das Vereinigte Königreich schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und des Zeitpunkts, zu dem das Panel seine Arbeiten abzuschließen beabsichtigt, in Kenntnis.

(2)   Die Union oder das Vereinigte Königreich können binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels einen begründeten Antrag auf Dringlichkeit stellen. In einem solchen Fall entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags über die Dringlichkeit. Hat das Schiedspanel die Dringlichkeit eines Falles festgestellt, so bemüht es sich nach Kräften, der Union und dem Vereinigten Königreich innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag seiner Einsetzung seine Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 174

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unionsrecht

(1)   Wird in einer zur Schlichtung nach diesem Titel vorgelegten Streitigkeit eine Frage zur Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts, eine Frage zur Auslegung einer in diesem Abkommen genannten Bestimmung des Unionsrechts oder eine Frage dazu gestellt, ob das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nach Artikel 89 Absatz 2 nachgekommen ist, entscheidet das Schiedspanel diese Frage nicht. In diesem Fall ist es verpflichtet, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Zuständigkeit, eine Entscheidung zu erlassen, die für das Schiedspanel bindend ist.

Das Schiedspanel stellt das in Absatz 1 genannte Ersuchen, nachdem es die Parteien angehört hat.

(2)   Wenn die Union oder das Vereinigte Königreich der Auffassung sind, dass eine Frage gemäß Absatz 1 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss, so kann die Union oder das Vereinigte Königreich unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Satz 1 dem Schiedspanel zu diesem Zweck Stellungnahmen vorlegen. In diesem Fall leitet das Schiedspanel die Frage gemäß Absatz 1 weiter, es sei denn, diese betrifft nicht die Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts, die Auslegung einer in diesem Abkommen genannten Bestimmung des Unionsrechts oder eine Frage dazu, ob das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nach Artikel 89 Absatz 2 nachgekommen ist. Das Schiedspanel muss seine Einschätzung begründen. Binnen zehn Tagen nach dieser Einschätzung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel um Überprüfung seiner Einschätzung ersuchen; eine Anhörung findet innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen der Vertragsparteien um Anhörung statt. Das Schiedspanel muss seine Einschätzung begründen.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die in Artikel 173 vorgesehene Frist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erlassen.

(4)   Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 161 Absatz 3 finden auf die Verfahren, mit der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem vorliegenden Artikel befasst wird, entsprechend Anwendung.

Artikel 175

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Entscheidung des Schiedspanels gebunden. Die Union und das Vereinigte Königreich treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen und bemühen sich, sich auf eine Frist für die Umsetzung der Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 176 zu einigen.

Artikel 176

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)   Entscheidet das Schiedspanel zugunsten des Beschwerdeführers, so teilt der Beschwerdegegner diesem spätestens 30 Tage nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Union und das Vereinigte Königreich mit, wieviel Zeit er seines Erachtens für die Umsetzung („angemessene Frist“) benötigt.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels angemessene Frist kann der Beschwerdeführer das Schiedspanel innerhalb von 40 Tagen nach der Notifikation durch den Beschwerdegegner gemäß Absatz 1 schriftlich ersuchen, eine angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig dem Beschwerdegegner zu notifizieren. Das Schiedspanel teilt der Union und dem Vereinigten Königreich seine Entscheidung über die Frist zur Umsetzung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens mit.

(3)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige seiner Mitglieder nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 171 eingesetzt. Das neue Schiedspanel teilt seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung mit.

(4)   Der Beschwerdegegner unterrichtet den Beschwerdeführer spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über seine Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173.

(5)   Die angemessene Frist kann von der Union und dem Vereinigten Königreich in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 177

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Der Beschwerdegegner unterrichtet den Beschwerdeführer vor Ablauf der angemessenen Frist über die von ihm im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffenen Maßnahmen.

(2)   Gelangt der Beschwerdeführer bei Ablauf der angemessenen Frist zu der Auffassung, dass der Beschwerdegegner der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachgekommen ist, kann der Beschwerdeführer das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, über die Angelegenheit zu entscheiden. Das Schiedspanel teilt der Union und dem Vereinigten Königreich seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens mit.

(3)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige seiner Mitglieder nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 171 eingesetzt. Das Schiedspanel teilt seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung mit.

(4)   Wird in einem Verfahren vor dem Schiedspanel nach Absatz 2 eine Frage zur Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts oder eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nach diesem Abkommen gestellt, so gilt Artikel 174 entsprechend.

Artikel 178

Einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung

(1)   Entscheidet das Schiedspanel gemäß Artikel 177 Absatz 2, dass der Beschwerdegegner der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachgekommen ist, kann es auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds an den Beschwerdeführer verhängen. Das Schiedspanel berücksichtigt bei der Festlegung des Pauschalbetrags oder des Zwangsgelds die Schwere und Dauer der Nichteinhaltung und des zugrundeliegenden Verstoßes.

(2)   Wenn der Beschwerdegegner den verhängten Pauschalbetrag oder das verhängte Zwangsgeld nicht binnen eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Entscheidung des Schiedspanels gezahlt hat, oder der Beschwerdegegner sechs Monate nach der in Artikel 177 Absatz 2 genannten Entscheidung des Schiedspanels der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachgekommen ist, ist der Beschwerdeführer berechtigt, nach Notifikation des Beschwerdegegners die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen, die sich

a)

aus den Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, mit Ausnahme der Bestimmungen des Teils Zwei, oder

b)

aus Teilen jedes anderen Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Maßgabe der Bedingungen des jeweiligen Abkommens ergeben.

In der Notifikation sind die Bestimmungen anzugeben, die der Beschwerdeführer auszusetzen beabsichtigt. Bevor der Beschwerdeführer entscheidet, Teile eines Abkommens nach Buchstabe b auszusetzen, prüft er zuerst, ob die Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Buchstabe a eine angemessene Reaktion auf den Verstoß darstellt. Eine Aussetzung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß der betreffenden Verpflichtung stehen sowie die Schwere des Verstoßes und die betreffenden Rechte berücksichtigen und bei einer Aussetzung auf der Grundlage, dass der Beschwerdegegner der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachkommt, zudem dem Umstand Rechnung tragen, ob ein Zwangsgeld gegen den Beschwerdegegner verhängt und gezahlt wurde oder von diesem noch gezahlt wird.

Der Beschwerdeführer kann die Aussetzung jederzeit, jedoch frühestens zehn Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, es sei denn der Beschwerdeführer hat ein Schiedsverfahren nach Absatz 3 beantragt.

(3)   Ist der Beschwerdegegner der Auffassung, dass der Umfang der in der Notifikation nach Absatz 2 genannten Aussetzung unverhältnismäßig ist, kann er das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich um Entscheidung in der Angelegenheit ersuchen. Ein solches Ersuchen ist dem Beschwerdeführer vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das Schiedspanel notifiziert der Union und dem Vereinigten Königreich seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige seiner Mitglieder nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 171 eingesetzt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des neuen Schiedspanels.

(5)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in diesem Abkommen genannten Bestimmungen verstoßen, aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang stehen, oder bis die Union und das Vereinigte Königreich eine anderweitige Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 179

Überprüfung von nach zeitlich befristeten Abhilfemaßnahmen getroffenen Maßnahmen

(1)   Wenn der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen nach Artikel 178 ausgesetzt oder das Schiedspanel nach Artikel 178 Absatz 1 ein Zwangsgeld gegen den Beschwerdegegner verhängt hat, notifiziert der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen, und sein Ersuchen um Beendigung der Aussetzung der Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer oder die Zahlung des Zwangsgelds.

(2)   Wenn die Union und das Vereinigte Königreich binnen 45 Tagen nach der Notifikation keine Einigung darüber erzielen, ob der Beschwerdegegner durch die mitgeteilte Maßnahme die Bestimmungen dieses Abkommens einhält, kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich um Entscheidung in dieser Angelegenheit ersuchen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird der Union, dem Vereinigten Königreich und dem Gemeinsamen Ausschuss innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert.

Entscheidet das Schiedspanel, dass der Beschwerdegegner nunmehr das Abkommen einhält, oder hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 1 darum ersucht, dass das ursprüngliche Schiedspanel die Frage entscheidet, so wird

a)

die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Schiedspanels beziehungsweise nach Ablauf der Frist von 45 Tagen aufgehoben;

b)

die Zahlung des Zwangsgelds am Tag nach der Entscheidung des Schiedspanels beziehungsweise nach Ablauf der Frist von 45 Tagen eingestellt;

(3)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige seiner Mitglieder nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 171 eingesetzt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des neuen Schiedspanels.

(4)   Wird in einem Verfahren vor dem Schiedspanel nach Absatz 2 eine Frage zur Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts oder eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nach diesem Abkommen gestellt, so gilt Artikel 174 entsprechend.

Artikel 180

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Beschlüsse. Kommt dennoch kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Mitglieder eines Schiedspanels werden jedoch in keinem Fall veröffentlicht.

(2)   Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Entscheidung des Schiedspanels gebunden. In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Die Union und das Vereinigte Königreich machen den gesamten Wortlaut der Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Artikel 181

Mitglieder eines Schiedspanels

(1)   Die Mitglieder eines Schiedspanels müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und sie haben den Verhaltenskodex nach Anhang IX Teil B zu beachten. Der Gemeinsame Ausschuss kann den Verhaltenskodex ändern.

(2)   Die Mitglieder eines Schiedspanels genießen in Bezug auf die von ihnen in diesem Schiedspanel vorgenommenen Handlungen ab ihrer Einsetzung gerichtliche Immunität in der Union und dem Vereinigten Königreich.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 182

Protokolle und Anhänge

Das Protokoll zu Irland/Nordirland, das Protokoll zu den Hoheitszonen auf Zypern, das Protokoll zu Gibraltar und die Anhänge I bis IX sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 183

Verbindlicher Wortlaut und Verwahrer

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Abkommens.

Artikel 184

Verhandlungen über die künftigen Beziehungen

Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich nach besten Kräften, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der politischen Erklärung vom 17. Oktober 2019 genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen, so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.

Artikel 185

Inkrafttreten und Geltung

Dieses Abkommen tritt am frühesten der nachstehenden Termine in Kraft:

a)

dem Tag nach Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV, sofern der Verwahrer dieses Abkommens vor diesem Tag die schriftlichen Notifikationen des Abschlusses der erforderlichen internen Verfahren durch die Union und das Vereinigte Königreich erhalten hat;

b)

dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum des Eingangs der letzten der schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a folgt.

Falls der Verwahrer dieses Abkommens die schriftlichen Notifikationen nach Buchstabe a nicht vor Ablauf der vom Europäischen Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich verlängerten Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV erhalten hat, tritt dieses Abkommen nicht in Kraft.

Bei der schriftlichen Notifikation nach Absatz 1 kann die Union für jeden Mitgliedstaat, der Gründe im Zusammenhang mit Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats dargelegt hat, erklären, dass die vollstreckenden Justizbehörden dieses Mitgliedstaats neben den Gründen für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI die Auslieferung seiner Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Übergangszeitraum verweigern können. In diesem Fall kann das Vereinigte Königreich spätestens einen Monat nach Erhalt der Erklärung der Union erklären, dass seine vollstreckenden Justizbehörden die Auslieferung seiner Staatsangehörigen an diesen Mitgliedstaat verweigert.

Teil Zwei und Teil Drei mit Ausnahme der Artikel 19, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 44 und Artikel 96 Absatz 1 sowie der Teil Sechs Titel I und die Artikel 169 bis 181 finden ab dem Ende des Übergangszeitraums Anwendung.

Das Protokoll zu Irland/Nordirland gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen des Protokolls, die ab Inkrafttreten dieses Abkommens gelten:

Artikel 1,

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, Unterabsatz 4 und Unterabsatz 6,

Artikel 5 Absatz 3 Satz 2,

Artikel 10 Absatz 2 letzter Satz,

Artikel 12 Absatz 3,

Artikel 13 Absatz 8,

Artikel 14,

Artikel 15 Absätze 1 bis 4 und 6,

Artikel 19,

Anhang 6 Absatz 1.

Das Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern mit Ausnahme von Artikel 11 gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums.

Die Gültigkeit des Protokolls zu Gibraltar mit Ausnahme von Artikel 1 endet am Ende des Übergangszeitraums.

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(1)  ABl. C 23 vom 28.1.1983, S. 1.

(2)  ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 270.

(3)  Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(7)  Der Begriff „Sorgerecht“ ist im Einklang mit Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auszulegen. Er umfasst daher das Sorgerecht, das durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet wurde.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

(9)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(10)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).

(11)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(12)  Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(17)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(21)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(22)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(24)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(26)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(27)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

(28)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(29)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(30)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

(31)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(32)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(33)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

(36)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(39)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(40)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(43)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30).

(45)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1).

(46)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(47)  ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2.

(48)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(49)  Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45).

(50)  Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(51)  Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 54).

(52)  Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).

(53)  Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (OJ L 220, 15.8.2008, p. 32).

(54)  Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

(55)  Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).

(56)  Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23 Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).

(57)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(58)  Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2).

(59)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(60)  Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).

(61)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(62)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(63)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(64)  Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4).

(65)  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

(66)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(67)  Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).

(68)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(69)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

(70)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

(71)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(72)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(73)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(74)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).

(75)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(76)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(77)  Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).

(78)  Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

(79)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).

(80)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

(81)  Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4).

(82)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).

(83)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(84)  Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

(85)  Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41).

(86)  Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

(87)  Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).

(88)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(89)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55.

(90)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(91)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(92)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(93)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(94)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(95)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(96)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(97)  Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

(98)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(99)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

(100)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

(101)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(102)  Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

(103)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(104)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

(105)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(106)  Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

(107)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(108)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(109)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(110)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(111)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(112)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(113)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(114)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(115)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(116)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(117)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.)

(118)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(119)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(120)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(121)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(122)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(123)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(124)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).

(125)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).

(126)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(127)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(128)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(129)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).

(130)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(131)  Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(132)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(133)  Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).

(134)  ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3.

(135)  Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57).

(136)  Das sollte insbesondere Artikel 7, Artikel 30, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 48 Absätze 2 bis 6 und Artikel 49 EUV sowie Artikel 25, Artikel 76 Buchstabe b, Artikel 82 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 3, Artikel 135, Artikel 218 Absatz 8, Artikel 223 Absatz 1, Artikel 262, Artikel 311 und Artikel 341 AEUV betreffen.

(137)  Die Union wird den anderen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte mitteilen, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedstaat zu behandeln ist.

(138)  Im Falle einer Verlängerung unterrichtet die Union die anderen Vertragsparteien internationaler Übereinkünfte darüber.

(139)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(140)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(141)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(142)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/195 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Festlegung von Formularen für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, sowie für die Kontrollberichte in Bezug auf traditionelle Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 33).

(143)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/194 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Festlegung von Mustern für die Übersichten über die Buchführung über Eigenmittelansprüche sowie eines Formulars zur Mitteilung Eigenmittelansprüchen entsprechender uneinbringlicher Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 20).

(144)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(145)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(146)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(147)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(148)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(149)  Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).

(150)  Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs (ABl. P 187 vom 8.8.1967, S. 1).

(151)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(152)  Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

(153)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(154)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(155)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(156)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

(157)  Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

(158)  Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

(159)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).

(160)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(161)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).

(162)  ABl. L 25 vom 30.1.1976, S. 168.

(163)  ABl. L 347 vom 22.12.1980, S. 210.

(164)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210.

(165)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(166)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(167)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(168)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(169)  Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2015 über die Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (C(2015) 7293).

(170)  Beschluss der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei (ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 8).

(171)  Beschluss (EU) 2016/1353 des Rates vom 4. August 2016 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP (ABl. L 219 vom 12.8.2016, S. 98).

(172)  Beschluss 2014/75/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 13).

(173)  Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 73).


PROTOKOLLE


 


PROTOKOLL ZU IRLAND/NORDIRLAND

Die Union und das Vereinigte Königreich,

IM HINBLICK auf die historischen Bindungen und die dauerhafte Natur der bilateralen Beziehungen zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich,

UNTER HINWEIS darauf, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eine erhebliche, einzigartige Herausforderung für die Insel Irland darstellt, und bekräftigend, dass die Erfolge, die Vorteile und die Verpflichtungen im Rahmen des Friedensprozesses auch künftig von größter Bedeutung für Frieden, Stabilität und Aussöhnung dort sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass den einzigartigen Umständen auf der Insel Irland durch eine einzigartige Lösung Rechnung getragen werden muss, um den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu gewährleisten,

BESTÄTIGEND, dass das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien („Abkommen von 1998“), das dem Britisch-Irischen Abkommen vom selben Tag („Britisch-Irisches Abkommen“) beigefügt ist, einschließlich der dazugehörigen späteren Durchführungsübereinkünfte und -regelungen, in allen seinen Teilen geschützt werden sollte,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit zwischen Nordirland und Irland einen zentralen Bestandteil des Abkommens von 1998 darstellt und für eine erfolgreiche Aussöhnung und die Normalisierung der Beziehungen auf der Insel Irland unerlässlich ist, und unter Hinweis auf die im Abkommen von 1998 festgelegten Rollen und Aufgaben der nordirischen Regierung (Northern Ireland Executive), des nordirischen Parlaments (Northern Ireland Assembly) und des Nord-Süd-Ministerrats (North-South Ministerial Council) sowie die sie betreffenden Garantien (einschließlich der für beide Bevölkerungsgruppen geltenden Bestimmungen),

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass das Unionsrecht einen unterstützenden Rahmen für die Bestimmungen des Abkommens von 1998 über Rechte, Garantien und Chancengleichheit bereitgestellt hat,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass irische Staatsangehörige in Nordirland aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft auch weiterhin Rechte, Möglichkeiten und Vorteile genießen, wahrnehmen und Zugang zu ihnen haben werden und dass dieses Protokoll die Rechte, die Möglichkeiten und die Identität achten und unberührt lassen sollte, die für die Menschen in Nordirland, die sich dafür entscheiden, ihr Recht auf die irische Staatsangehörigkeit gemäß Anhang 2 der „Declaration on the Provisions of Paragraph (vi) of Article 1 in Relation to Citizenship“ (Erklärung zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz vi in Bezug auf die Staatsangehörigkeit) des Britisch-Irischen Abkommens geltend zu machen, mit der Unionsbürgerschaft einhergehen,

UNTER BETONUNG der Tatsache, dass es zur Gewährleistung der demokratischen Legitimierung in Nordirland ein Verfahren der demokratischen Zustimmung zur Anwendung des Unionsrechts nach diesem Protokoll geben sollte,

UNTER HINWEIS auf das Bekenntnis des Vereinigten Königreichs zum Schutz der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd sowie seiner Garantie für die Vermeidung einer harten Grenze, einschließlich physischer Infrastrukturen und damit zusammenhängender Überprüfungen und Kontrollen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass dieses Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, den ungehinderten Marktzugang für Waren zu gewährleisten, die von Nordirland in den übrigen Teil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs befördert werden,

UNTER BETONUNG des gemeinsamen Ziels der Union und des Vereinigten Königreichs, Kontrollen in den Häfen und Flughäfen Nordirlands zu vermeiden, soweit dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regulierungssysteme und deren Umsetzung möglich ist,

UNTER HINWEIS auf die Verpflichtungen der Union und des Vereinigten Königreichs, die in dem gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen nach Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum Ausdruck kommen,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Union und das Vereinigte Königreich eine Bestandsaufnahme vorgenommen haben, die ergeben hat, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd in erheblichem Maße auf den gemeinsamen Rechts- und Politikrahmen der Union stützt,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union daher die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd vor große Herausforderungen stellt,

UNTER HINWEIS darauf, dass sich das Vereinigte Königreich nach wie vor dazu bekennt, die weitere Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd und zwischen Ost und West in jedem politischen, wirtschaftlichen, sicherheitsrelevanten, gesellschaftlichen und landwirtschaftlichen Kontext und in jedem Rahmen für die Zusammenarbeit, einschließlich der weiteren Arbeit der Gremien für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd, zu schützen und zu unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, dieses Protokoll so durchzuführen, dass die notwendigen Bedingungen für die weitere Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd, einschließlich möglicher neuer Regelungen im Einklang mit dem Abkommen von 1998, aufrechterhalten werden,

UNTER HINWEIS auf das Bekenntnis der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Nord-Süd-Finanzierungsprogrammen PEACE und INTERREG im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens und zur Beibehaltung der derzeitigen Finanzierungsanteile bei dem künftigen Programm,

IN BESTÄTIGUNG der Zusage des Vereinigten Königreichs, die effiziente und zeitnahe Durchfuhr von Waren, die aus Irland in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein anderes Drittland und umgekehrt befördert werden, durch sein Hoheitsgebiet zu erleichtern,

ENTSCHLOSSEN, dass sich die Anwendung dieses Protokolls so wenig wie möglich auf das tägliche Leben der Bevölkerungsgruppen in Irland und in Nordirland auswirken sollte,

UNTER BETONUNG ihrer festen Zusage, Zoll- oder sonstige die Einhaltung von Vorschriften betreffende Kontrollen oder Überprüfungen sowie die damit zusammenhängenden physischen Infrastrukturen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden,

UNTER HINWEIS darauf, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und an der unabhängigen Handelspolitik des Vereinigten Königreichs teilnehmen wird,

IM HINBLICK auf die Notwendigkeit, Nordirland als wesentlichen Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs zu bewahren,

EINGEDENK dessen, dass die Rechte und Pflichten Irlands nach den Vorschriften über den Binnenmarkt der Union und die Zollunion in vollem Umfang gewahrt werden müssen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Austrittsabkommen beigefügt werden:

Artikel 1

Ziele

(1)   Dieses Protokoll berührt nicht die Bestimmungen des Abkommens von 1998 über den verfassungsrechtlichen Status Nordirlands und den Grundsatz der Zustimmung, nach dem Änderungen an diesem Status nur mit Zustimmung der Mehrheit seiner Bevölkerung vorgenommen werden dürfen.

(2)   Dieses Protokoll achtet die grundlegenden staatlichen Funktionen und die territoriale Unversehrtheit des Vereinigten Königreichs.

(3)   In diesem Protokoll sind die Regelungen festgelegt, die notwendig sind, um den einzigartigen Umständen auf der Insel Irland Rechnung zu tragen, um die notwendigen Bedingungen für die weitere Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd aufrechtzuerhalten, um eine harte Grenze zu vermeiden und um das Abkommen von 1998 in jeder Hinsicht zu schützen.

Artikel 2

Rechte von Personen

(1)   Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass sein Austritt aus der Union keine Minderung der Rechte, der Garantien und der Chancengleichheit zur Folge hat, wie sie in dem Teil des Abkommens von 1998 mit dem Titel „Rights, Safeguards and Equality of Opportunity“ festgelegt sind – einschließlich des Bereichs des Schutzes vor Diskriminierung, der in den in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts verankert ist –, und führt diesen Absatz mithilfe spezieller Mechanismen durch.

(2)   Das Vereinigte Königreich erleichtert weiterhin die entsprechende Arbeit der nach dem Abkommen von 1998 geschaffenen Organe und Einrichtungen, darunter die Nordirische Menschenrechtskommission (Northern Ireland Human Rights Commission), die Gleichstellungskommission für Nordirland (Equality Commission for Northern Ireland) und der Gemeinsame Ausschuss der Vertreter der Menschenrechtskommissionen Nordirlands und Irlands (Joint Committee of representatives of the Human Rights Commissions of Northern Ireland and Ireland), zur Wahrung der Menschenrechts- und Gleichstellungsstandards.

Artikel 3

Einheitliches Reisegebiet

(1)   Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten („einheitliches Reisegebiet“) treffen, wobei die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte natürlicher Personen in vollem Umfang zu achten sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass das einheitliche Reisegebiet und die damit verbundenen Rechte und Vorrechte weiterhin Anwendung finden können, ohne die Verpflichtungen Irlands aus dem Unionsrecht zu berühren, insbesondere was den freien Personenverkehr nach, aus und in Irland für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, anbelangt.

Artikel 4

Zollgebiet des Vereinigten Königreichs

Nordirland ist Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs.

Dementsprechend hindert dieses Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich etwaiger Übereinkünfte einzubeziehen, die das Vereinigte Königreich mit Drittländern schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht die Anwendung dieses Protokolls berühren.

Dieses Protokoll hindert das Vereinigte Königreich insbesondere nicht daran, Übereinkünfte mit einem Drittland zu schließen, die in Nordirland hergestellten Waren präferenziellen Zugang zu dem Markt des betreffenden Landes zu den gleichen Bedingungen gewähren wie Waren, die in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs hergestellt wurden.

Dieses Protokoll hindert das Vereinigte Königreich nicht daran, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Liste von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 einzubeziehen.

Artikel 5

Zoll, Warenverkehr

(1)   Auf eine Ware, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, fallen ungeachtet des Absatzes 3 keine Zölle an, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden.

Auf eine Ware, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird, fallen ungeachtet des Absatzes 3 die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle an, es sei denn, die Ware könnte anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden.

Im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen zahlen aufgrund einer ihnen zu gewährenden Zollbefreiung keine Zölle auf Übersiedlungsgut gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (1), das aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wird.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 gilt, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, anschließend in die Union verbracht werden könnte, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Ware

a)

in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird und

b)

die vom Gemeinsamen Ausschuss im Einklang mit Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien erfüllt.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet „Veredelung“ die Änderung oder die Umwandlung von Waren auf jegliche Art und Weise und andere Be- oder Verarbeitungen als solche zur Erhaltung ihres Zustands oder zum Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Verschlüssen oder von sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer Anforderungen zu gewährleisten.

Vor dem Ende des Übergangszeitraums legt der Gemeinsame Ausschuss durch Beschluss die Bedingungen fest, unter denen eine Veredelung nicht unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fällt, wobei die Art, der Umfang und das Ergebnis der Veredelung zu berücksichtigen sind.

Vor dem Ende des Übergangszeitraums legt der Gemeinsame Ausschuss durch Beschluss die Kriterien fest, anhand deren festgestellt wird, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, nicht anschließend in die Union verbracht werden könnte. Der Gemeinsame Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem:

a)

den Endbestimmungsort und die Verwendung der Ware,

b)

die Art und den Wert der Ware,

c)

die Art der Beförderung und

d)

den Anreiz für die nicht angemeldete Weiterbeförderung in die Union, insbesondere Anreize, die sich aus den gemäß Absatz 1 anfallenden Zöllen ergeben.

Der Gemeinsame Ausschuss kann seine gemäß dem vorliegenden Absatz gefassten Beschlüsse jederzeit ändern.

Bei der Beschlussfassung gemäß dem vorliegenden Absatz berücksichtigt der Gemeinsame Ausschuss die spezifischen Umstände in Nordirland.

3.   Die Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (mit Ausnahme der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs). Der Gemeinsame Ausschuss legt jedoch, unter anderem in quantitativer Hinsicht, die Bedingungen fest, unter denen bestimmte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die von Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs mit Registerhafen in Nordirland in das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 verbracht werden, von Abgaben befreit sind.

4.   Die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts gelten unter den Bedingungen, die in dem genannten Anhang festgelegt sind, auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

5.   Die Artikel 30 und 110 AEUV gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Mengenmäßige Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen sind zwischen der Union und Nordirland verboten.

6.   Die gemäß Absatz 3 vom Vereinigten Königreich erhobenen Zölle werden nicht an die Union überwiesen.

Vorbehaltlich des Artikels 10 darf das Vereinigte Königreich insbesondere:

a)

Zölle erstatten, die gemäß den aufgrund des Absatzes 3 anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auf nach Nordirland verbrachte Waren erhoben werden;

b)

Regelungen zu Umständen festlegen, unter denen eine Zollschuld, die auf nach Nordirland verbrachte Waren angefallen ist, erlassen wird;

c)

Regelungen zu Umständen festlegen, nach denen Zölle auf Waren, die nachgewiesenermaßen nicht in die Union verbracht wurden, erstattet werden, und

d)

Unternehmen entschädigen, um die Auswirkungen der Anwendung von Absatz 3 auszugleichen.

Beim Erlass von Beschlüssen gemäß Artikel 10 berücksichtigt die Europäische Kommission die Umstände in Nordirland in angemessener Weise.

7.   Auf Sendungen von geringem Wert, auf Sendungen von einer Person an eine andere oder auf Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, fallen gemäß den Bestimmungen der in Absatz 3 genannten Vorschriften keine Zölle an.

Artikel 6

Schutz des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs

(1)   Dieses Protokoll hindert das Vereinigte Königreich nicht daran, den ungehinderten Marktzugang für Waren zu gewährleisten, die von Nordirland in andere Teile des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs befördert werden. Aufgrund dieses Protokolls anwendbare Bestimmungen des Unionsrechts, die die Ausfuhr von Waren verbieten oder beschränken, werden auf den Handel zwischen Nordirland und anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nur angewendet, soweit dies aufgrund internationaler Verpflichtungen der Union unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich gewährleistet den uneingeschränkten Schutz nach den internationalen Anforderungen und Verpflichtungen, die für die nach Unionsrecht bestehenden Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Waren aus der Union in Drittländer von Belang sind.

(2)   Im Hinblick darauf, dass Nordirland wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, bemühen sich die Union und das Vereinigte Königreich nach besten Kräften, den Handel zwischen Nordirland und anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach den anwendbaren Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Regulierungssysteme und deren Umsetzung zu erleichtern. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft fortlaufend die Anwendung dieses Absatzes und spricht geeignete Empfehlungen aus, um Kontrollen in den Häfen und Flughäfen Nordirlands so weit wie möglich zu vermeiden.

(3)   Dieses Protokoll verhindert nicht, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in Nordirland in Großbritannien als Ursprungserzeugnis des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht wird.

(4)   Dieses Protokoll berührt nicht die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, mit denen das Inverkehrbringen in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Waren aus Nordirland geregelt wird, die technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen oder Zulassungen nach in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen oder einen Vorteil daraus ziehen.

Artikel 7

Technische Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen

(1)   Unbeschadet der in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts sind für die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens von Waren in Nordirland das Recht des Vereinigten Königreichs sowie, für aus der Union eingeführte Waren, die Artikel 34 und 36 AEUV maßgebend.

(2)   Ist in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts die Angabe eines Mitgliedstaats, auch in abgekürzter Form, in Kennzeichnungen, Etikettierungen, Markierungen oder mit anderen Mitteln vorgesehen, so wird das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland als „UK(NI)“ oder „United Kingdom (Northern Ireland)“ angegeben. Ist in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts die Angabe in Form eines numerischen Codes vorgesehen, so wird das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland mit einem unterscheidbaren numerischen Code angegeben.

(3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 dieses Protokolls und von Artikel 7 des Austrittsabkommens sind in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen von Standorten, Anlagen oder Räumlichkeiten in Nordirland, die von zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, wenn für die Eintragung, Bescheinigung, Genehmigung oder Zulassung eine Besichtigung der Standorte, Anlagen oder Räumlichkeiten erforderlich sein könnte.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Veterinärbescheinigungen und amtliche Etiketten für Pflanzenvermehrungsmaterial, die in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts vorgeschrieben sind.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Gültigkeit von Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Zulassungen und Genehmigungen in Nordirland, die auf der Grundlage von aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden. Den Konformitätskennzeichnungen, Logos oder ähnlichen Zeichen, die in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts vorgeschrieben sind und von Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Bewertung, Eintragung, Bescheinigung, Genehmigung oder Zulassung durch zuständige Behörden des Vereinigten Königreichs oder durch im Vereinigten Königreich eingerichtete Stellen angebracht werden, wird die Angabe „UK(NI)“ beigefügt.

Das Vereinigte Königreich darf in Bezug auf Nordirland keine Widerspruchs-, Schutz- oder Schiedsverfahren einleiten, die in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts vorgesehen sind, soweit diese Verfahren die technischen Vorschriften, Normen, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen betreffen, die von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder von in den Mitgliedstaaten eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden.

Unterabsatz 1 steht der Prüfung und der Freigabe einer Charge eines nach Nordirland eingeführten oder in Nordirland hergestellten Arzneimittels durch eine sachkundige Person in Nordirland nicht entgegen.

Artikel 8

MwSt und Verbrauchsteuern

Die in Anhang 3 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die Waren betreffen, gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

In Bezug auf Nordirland ist das Vereinigte Königreich zuständig für die Anwendung und Durchführung der in Anhang 3 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen, einschließlich der Erhebung der MwSt und von Verbrauchssteuern. Gemäß den in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingungen gehen Einnahmen aus in Nordirland steuerbaren Transaktionen nicht an die Union.

Abweichend von Absatz 1 kann das Vereinigte Königreich auf in Nordirland steuerbare Lieferungen von Waren diejenigen MwSt-Befreiungen und –Ermäßigungen anwenden, die gemäß den in Anhang 3 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen in Irland anwendbar sind.

Der Gemeinsame Ausschuss erörtert regelmäßig die Durchführung dieses Artikels, auch bezüglich der in Absatz 1 genannten Ermäßigungen und Befreiungen, und nimmt gegebenenfalls Maßnahmen für seine ordnungsgemäße Anwendung an, sofern dies erforderlich ist.

Der Gemeinsame Ausschuss kann unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nordirland integraler Bestandteil des Vereinigten Königreichs ist, die Anwendung dieses Artikels überprüfen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 9

Elektrizitätsbinnenmarkt

Die in Anhang 4 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Großhandelsstrommärkte maßgebend sind, gelten unter den Bedingungen, die in dem genannten Anhang festgelegt sind, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

Artikel 10

Staatliche Beihilfen

(1)   In Bezug auf Maßnahmen, die den diesem Protokoll unterliegenden Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, gelten für das Vereinigte Königreich die in Anhang 5 dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, auch hinsichtlich Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Nordirland.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die in dem genannten Absatz Bezug genommen wird, bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag nicht für Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Nordirland, sofern ein festgelegter Mindestprozentsatz dieser freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht. Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag und der Mindestprozentsatz werden nach den Verfahren des Anhangs 6 festgelegt.

(3)   Prüft die Europäische Kommission Informationen über eine Maßnahme der Behörden des Vereinigten Königreichs, die eine Absatz 1 unterliegende rechtswidrige Beihilfe darstellen könnte, so stellt sie sicher, dass das Vereinigte Königreich umfassend und regelmäßig über den Fortgang und das Ergebnis der Prüfung dieser Maßnahme unterrichtet wird.

Artikel 11

Andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd

(1)   Im Einklang mit den Artikeln 5 bis 10 und unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts wird dieses Protokoll so durchgeführt und angewendet, dass die notwendigen Bedingungen für die weitere Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd aufrechterhalten werden, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Landwirtschaft, Verkehr, Bildung und Tourismus sowie in den Bereichen Energie, Telekommunikation, Rundfunk, Binnenfischerei, Justiz und Sicherheit, Hochschulbildung und Sport.

Unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts können das Vereinigte Königreich und Irland weiterhin in anderen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd auf der Insel Irland neue Regelungen treffen, die auf den Bestimmungen des Abkommens von 1998 aufbauen.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss überprüft fortlaufend, in welchem Umfang bei der Durchführung und Anwendung dieses Protokolls die notwendigen Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd aufrechterhalten werden. Der Gemeinsame Ausschuss kann diesbezüglich geeignete Empfehlungen an die Union und das Vereinigte Königreich richten, auch auf eine Empfehlung des Fachausschusses.

Artikel 12

Durchführung, Anwendung, Aufsicht und Durchsetzung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 sind die Behörden des Vereinigten Königreichs für die Durchführung und Anwendung der aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zuständig.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels haben Vertreter der Union das Recht, bei Tätigkeiten von Behörden des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung von aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sowie bei Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung von Artikel 5 anwesend zu sein, und das Vereinigte Königreich stellt auf Ersuchen alle einschlägigen Informationen zu diesen Tätigkeiten bereit. Das Vereinigte Königreich erleichtert diese Anwesenheit von Vertretern der Union und stellt ihnen die Informationen, um die ersucht wurde, zur Verfügung. Ersucht der Vertreter der Union die Behörden des Vereinigten Königreichs mit hinreichender Begründung, in Einzelfällen Kontrollmaßnahmen durchzuführen, so führen die Behörden des Vereinigten Königreichs diese Kontrollmaßnahmen durch.

Die Union und das Vereinigte Königreich tauschen monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 aus.

(3)   Die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der in Absatz 2 genannten Rechte der Vertreter der Union werden vom Gemeinsamen Ausschuss auf Vorschlag des Fachausschusses festgelegt.

(4)   Hinsichtlich des Absatzes 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels sowie des Artikels 5 und der Artikel 7 bis 10 in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf das Vereinigte Königreich und natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs die ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse. Insbesondere besitzt der Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich die in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten. Artikel 267 Absätze 2 und 3 AEUV gilt diesbezüglich für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(5)   Nach Absatz 4 erlassene Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entfalten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich dieselben Rechtswirkungen wie in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(6)   Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind und als Vertreter oder Beistand einer Partei im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren auftreten, die sich aus der Ausübung der Befugnisse der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Absatz 4 ergeben, sind in jeder Hinsicht als Rechtsanwälte zu behandeln, die befugt sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ihren Beruf auszuüben und als Vertreter oder Beistand einer Partei im Zusammenhang mit diesen Verwaltungsverfahren auftreten.

(7)   In Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach Absatz 4 befasst wird,

a)

kann das Vereinigte Königreich am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wie ein Mitgliedstaat teilnehmen;

b)

können Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind, in solchen Verfahren als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten und sind in jeder Hinsicht als Rechtsanwälte zu behandeln, die befugt sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ihren Beruf auszuüben und als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten.

Artikel 13

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Protokolls sind Bezugnahmen in den anwendbaren Bestimmungen des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich dahin gehend zu verstehen, dass sie sich auf das Vereinigte Königreich beziehungsweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland beziehen.

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Protokolls sind Bezugnahmen in den anwendbaren Bestimmungen des Austrittsabkommens und dieses Protokolls sowie in den aufgrund dieses Protokolls auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auf das Gebiet im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auch als Bezugnahmen auf den Teil des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs zu verstehen, für den die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufgrund des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls gilt.

Teil Drei Titel I und III und der Teil Sechs des Austrittsabkommens gelten unberührt der Bestimmungen dieses Protokolls.

(2)   Ungeachtet des Artikels 4 Absätze 4 und 5 des Austrittsabkommens werden die Bestimmungen dieses Protokolls, in denen auf das Unionsrecht oder auf Begriffe oder Bestimmungen des Unionsrechts Bezug genommen wird, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.

(3)   Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 des Austrittsabkommens und sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen in diesem Protokoll auf einen Rechtsakt der Union als Bezugnahmen auf diesen Rechtsakt der Union in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen.

(4)   Erlässt die Union einen neuen Rechtsakt, der in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fällt, ohne jedoch einen in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakt der Union zu ändern oder zu ersetzen, so unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich im Gemeinsamen Ausschuss über den Erlass dieses Rechtsakts. Auf Ersuchen der Union oder des Vereinigten Königreichs führt der Gemeinsame Ausschuss innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen des neu erlassenen Rechtsakts auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Protokolls durch.

Nachdem die Union das Vereinigte Königreich im Gemeinsamen Ausschuss unterrichtet hat, ist der Gemeinsame Ausschuss verpflichtet, sobald dies bei vernünftiger Betrachtung praktisch möglich ist,

a)

einen Beschluss zu fassen, mit dem der neu erlassene Rechtsakt in den einschlägigen Anhang dieses Protokolls aufgenommen wird, oder

b)

wenn über die Aufnahme des neu erlassenen Rechtsakts in den einschlägigen Anhang dieses Protokolls keine Einigung erzielt werden kann, alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Protokolls aufrechtzuerhalten, und hierfür erforderliche Beschlüsse zu fassen.

Hat der Gemeinsame Ausschuss innerhalb einer angemessenen Frist keinen Beschluss nach Unterabsatz 2 gefasst, so ist die Union nach Unterrichtung des Vereinigten Königreichs berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Union das Vereinigte Königreich nach Unterabsatz 1 unterrichtet hat, sie werden jedoch keinesfalls vor dem Tag wirksam, an dem der neu erlassene Rechtsakt in der Union umgesetzt wird.

(5)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 7 des Austrittsabkommens sind in Bezug auf den Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen oder Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden, Bezugnahmen in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts auf die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich beziehungsweise das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, es sei denn, der vollständige oder teilweise Zugang des Vereinigten Königreichs beziehungsweise des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland ist nach Auffassung der Union unbedingt notwendig, damit das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachkommen kann, unter anderem, wenn ein solcher Zugang notwendig ist, weil der Zugang zu den einschlägigen Informationen nicht von der in Artikel 15 dieses Protokolls genannten Arbeitsgruppe oder mit anderen praktischen Mitteln erleichtert werden kann.

(6)   Behörden des Vereinigten Königreichs werden nicht als federführende Behörde für Risikobewertungen, Prüfungen, Genehmigungen und Zulassungsverfahren tätig, die im aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Unionsrecht vorgesehen sind.

(7)   Die Artikel 346 und 347 AEUV gelten für dieses Protokoll hinsichtlich Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland getroffen werden.

(8)   In jedem späteren Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich werden diejenigen Teile dieses Protokolls angegeben, die durch dieses Abkommen ersetzt werden. Sobald ein späteres Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens anwendbar wird, wird gilt dieses Protokoll dann ab dem Tag der Geltung dieses späteren Abkommens und gemäß den Bestimmungen des genannten Abkommens ganz oder teilweise nicht mehr bzw. wird unanwendbar.

Artikel 14

Fachausschuss

Der mit Artikel 165 des Austrittsabkommens eingesetzte Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland („Fachausschuss“)

a)

erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls,

b)

prüft Vorschläge zur Durchführung und Anwendung dieses Protokolls, die vom Nord-Süd-Ministerrat und den nach dem Abkommen von 1998 geschaffenen Gremien für die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd unterbreitet werden,

c)

befasst sich mit Angelegenheiten, die für Artikel 2 dieses Protokolls von Belang sind und die ihm von der Nordirischen Menschenrechtskommission (Northern Ireland Human Rights Commission), der Gleichstellungskommission für Nordirland (Equality Commission for Northern Ireland) und dem Gemeinsamen Ausschuss der Vertreter der Menschenrechtskommissionen Nordirlands und Irlands (Joint Committee of representatives of the Human Rights Commissions of Northern Ireland and Ireland) zur Kenntnis gebracht werden,

d)

erörtert von der Union oder dem Vereinigten Königreich angesprochene Fragen, die für dieses Protokoll von Belang sind und Schwierigkeiten aufwerfen, und

e)

legt dem Gemeinsamen Ausschuss Empfehlungen zum Funktionieren dieses Protokolls vor.

Artikel 15

Gemischte beratende Arbeitsgruppe

(1)   Es wird eine gemischte beratende Arbeitsgruppe zur Umsetzung dieses Protokolls („Arbeitsgruppe“) eingesetzt. Sie dient als Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation.

(2)   Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen und nimmt ihre Funktionen unter der Aufsicht des Fachausschusses wahr, dem sie Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe hat keine Befugnis, verbindliche Beschlüsse zu treffen, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Befugnis, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(3)   In der Arbeitsgruppe

a)

tauschen die Union und das Vereinigte Königreich zeitnah Informationen über geplante, laufende und endgültige einschlägige Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte der Union aus;

b)

unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich über geplante Rechtsakte der Union im Anwendungsbereich dieses Protokolls, einschließlich der Rechtsakte der Union, mit denen die in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte der Union geändert oder ersetzt werden;

c)

stellt die Union dem Vereinigten Königreich alle Informationen bereit, die nach Auffassung der Union relevant sind, um dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Protokolls vollumfänglich nachzukommen, und

d)

stellt das Vereinigte Königreich der Union alle Informationen bereit, die die Mitgliedstaaten einander oder den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach den in den Anhängen dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakten der Union bereitzustellen haben.

(4)   Der Vorsitz der Arbeitsgruppe wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt.

(5)   Die Arbeitsgruppe tritt mindestens einmal monatlich zusammen, sofern die Union und das Vereinigte Königreich in gegenseitigem Einvernehmen nichts anderes bestimmen. Bei Bedarf können die Union und das Vereinigte Königreich Informationen nach Absatz 3 Buchstaben c und d zwischen Sitzungen austauschen.

(6)   Die Arbeitsgruppe gibt sich in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Union stellt sicher, dass alle vom Vereinigten Königreich in der Arbeitsgruppe vertretenen Standpunkte und alle vom Vereinigten Königreich in der Arbeitsgruppe bereitgestellten Informationen, einschließlich technischer und wissenschaftlicher Daten, unverzüglich den zuständigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermittelt werden.

Artikel 16

Schutzmaßnahmen

(1)   Führt die Anwendung dieses Protokolls zu schwerwiegenden und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten oder zur Verlagerung von Handelsströmen, können die Union oder das Vereinigte Königreich einseitig geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Solche Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Protokolls möglichst wenig beeinträchtigen.

(2)   Entsteht durch eine von der Union oder vom Vereinigten Königreich im Einklang mit Absatz 1 getroffene Schutzmaßnahme je nach Fall ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so können die Union oder das Vereinigte Königreich je nach Fall angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Protokolls möglichst wenig beeinträchtigen.

(3)   Im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 getroffene Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen unterliegen den Verfahren nach Anhang 7 dieses Protokolls.

Artikel 17

Schutz finanzieller Interessen

Die Union und das Vereinigte Königreich bekämpfen Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union oder die finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs gerichtete rechtswidrige Handlungen.

Artikel 18

Demokratische Einigung in Nordirland

(1)   Binnen zwei Monaten vor dem Ende des anfänglichen Zeitraums und eines etwaigen weiteren Zeitraums bietet das Vereinigte Königreich die Gelegenheit für eine demokratische Einigung in Nordirland über die weitere Anwendbarkeit der Artikel 5 bis 10.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich das Vereinigte Königreich um eine mit dem Abkommen von 1998 vereinbare demokratische Einigung in Nordirland. Eine die demokratische Einigung zum Ausdruck bringende Entscheidung wird unter strikter Einhaltung der einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs zur Durchführung der Bestimmung zur "Demokratischen Einigung in Nordirland" des Protokolls zu Irland/Nordirland vom 17. Oktober 2019, auch unter Wahrung der Rollen der nordirischen Regierung und der parlamentarischen Versammlung für Nordirland, erzielt.

(3)   Das Vereinigte Königreich notifiziert der Union vor dem Ende des einschlägigen, in Absatz 5 genannten Zeitraums den Ausgang des in Absatz 1 genannten Prozesses.

(4)   Wurde der in Absatz 1 genannte Prozess durchgeführt und gemäß Absatz 2 eine Entscheidung erzielt und teilt das Vereinigte Königreich der Union mit, dass der Ausgang des in Absatz 1 genannten Prozesses keine Entscheidung ist, der zufolge die in diesem Absatz genannten Artikel dieses Protokolls in Nordirland weiter anwendbar sein sollen, dann werden diese Artikel und andere Bestimmungen dieses Protokolls insoweit, als diese Bestimmungen für ihre Anwendbarkeit von diesen Artikeln abhängen, 2 Jahre nach dem Ende des einschlägigen, in Absatz 5 genannten Zeitraums unanwendbar. In diesem Fall richtet der Gemeinsame Ausschuss unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien des Abkommens von 1998 Empfehlungen an die Union und an das Vereinigte Königreich bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der Gemeinsame Ausschuss kann zuvor eine Stellungnahme von den Institutionen einholen, die durch das Abkommen von 1998 geschaffen wurden.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels ist der anfängliche Zeitraum derjenige, der 4 Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums endet. Beruht die in einem bestimmten Zeitraum getroffene Entscheidung auf einer Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der parlamentarischen Versammlung für Nordirland, so ist der auf diesen Zeitraum folgende Zeitraum von 4 Jahren solange, wie die Artikel 5 bis 10 fortgelten, der weitere Zeitraum. Wurde die in einem bestimmten Zeitraum getroffene Entscheidung von beiden Gemeinschaften unterstützt, so ist der weitere Zeitraum der Zeitraum solange, wie die Artikel 5 bis 10 fortgelten, der darauffolgende Zeitraum von 8 Jahren.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 5 bezeichnet der Begriff „Unterstützung von beiden Gemeinschaften“

a)

eine Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einschließlich einer Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden unionistischen und nationalistischen Fraktionen oder

b)

eine gewichtete Mehrheit (60 %) der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der parlamentarischen Versammlung, einschließlich jeweils mindestens 40 % anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden unionistischen und nationalistischen Fraktionen.

Artikel 19

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Protokolls.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)


ANHANG 1

BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Richtlinie des Rates 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1)

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2)

Richtlinie des Rates 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (3)

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (4)

Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (5)

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (6)


(1)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(3)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(4)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(5)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.


ANHANG 2

BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS, AUF DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.   Allgemeine zollrechtliche Aspekte (1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (2)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (3)

Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (4)

2.   Schutz der finanziellen Interessen der Union

Für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte wird die ordnungsgemäße Erhebung von Zöllen durch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland als Teil des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union betrachtet.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (5)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6)

3.   Handelsstatistiken

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (7)

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (8)

4.   Allgemeine handelsrechtliche Aspekte

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (9)

Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (10)

Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (11)

Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (12)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (13) (westlicher Balkan)

Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (14)

Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften, die von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, soweit sie den Warenverkehr zwischen der Union und Drittstaaten betreffen

5.   Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (15)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (16)

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (17)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (18)

Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (19)

Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (20)

6.   Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (21)

Verordnung (EU) 2015/1145 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (22)

Verordnung (EU) 2015/475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen (23)

Verordnung (EU) 2015/938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (24)

Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (25)

Verordnung (EU) 2015/752 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (26)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (27)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (28)

Verordnung (EU) 2016/400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken (29)

Verordnung (EU) 2016/401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Anwendung des im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken (30)

Verordnung (EU) 2015/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (31)

Verordnung (EU) 2015/940 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (32)

Verordnung (EU) 2015/939 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (33)

Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea (34)

Verordnung (EU) 2017/355 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (35) * andererseits (36)

Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (37)

7.   Sonstiges

Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (38)

8.   Waren – allgemeine Bestimmungen

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (39), mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (41)

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (42)

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (43)

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (44)

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (45)

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (46)

9.   Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (47)

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (48)

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (49)

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (50)

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (51)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (52)

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (53)

Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (54)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (55)

Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (56)

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (57)

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (58)

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (59)

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (60)

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (61)

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (62)

10.   Hebezeuge und Fördergeräte

Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (63)

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (64)

11.   Gasverbrauchseinrichtungen

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (65)

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (66)

12.   Druckbehälter

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (67)

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (68)

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (69)

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (70)

13.   Messgeräte

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (71)

Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (72)

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (73)

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (74)

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (75)

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (76)

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (77)

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (78)

14.   Bauprodukte, Maschinen, Seilbahnen, persönliche Schutzausrüstungen

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (79)

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (80)

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (81)

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (82)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (83)

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (84)

15.   Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (85)

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (86)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (87)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (88)

16.   Textilien, Schuhe

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (89)

Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (90)

17.   Kosmetika, Spielzeug

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (91)

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (92)

18.   Sportboote

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (93)

19.   Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (94)

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (95)

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (96)

20.   Arzneimittel

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (97)

Die Bezugnahmen auf die Gemeinschaft in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 dieser Verordnung sind nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (98)

Die Bezugnahmen auf die Gemeinschaft in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16b Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Bezugnahme auf die Union in Artikel 104 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie sind nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, mit Ausnahme der Zulassungen durch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Ein im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zugelassenes Arzneimittel gilt in der Union nicht als Referenzarzneimittel.

Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (99), mit Ausnahme von Artikel 36

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (100)

Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (101)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (102)

Die Bezugnahmen auf die Gemeinschaft in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 74 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie sind nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, mit Ausnahme der Zulassungen durch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Ein im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zugelassenes Tierarzneimittel gilt in der Union nicht als Referenzarzneimittel.

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (103)

Artikel 13 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (104)

Kapitel IX der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (105)

Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (106)

Verordnung (EU) 2016/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (107)

21.   Medizinprodukte

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (108)

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (109)

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (110)

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (111)

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (112)

22.   Substanzen menschlichen Ursprungs

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (113)

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (114)

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (115)

23.   Chemikalien und chemische Erzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (116)

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (117)

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (118)

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (119)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (120)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (121)

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (122)

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (123)

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (124)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (125)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (126)

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (127)

24.   Pestizide, Biozide

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (128)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (129)

Die Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten in Artikel 43 dieser Verordnung ist nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfasst.

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (130)

Die Bezugnahmen auf den Mitgliedstaat in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung sind nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.

25.   Abfälle

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (131)

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (132)

Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (133)

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (134)

26.   Umwelt, Energieeffizienz

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (135)

Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (136)

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (137)

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (138)

Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (139)

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (140)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (141)

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (142)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (143)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (144)

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (145)

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (146)

Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (147)

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (148)

Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (149)

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (150)

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (151)

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (152)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (153)

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (154)

27.   Schiffsausrüstung

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (155)

28.   Schienenverkehr

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (156), soweit die Bedingungen und technischen Spezifikationen für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und den freien Verkehr von Eisenbahnprodukten betroffen sind

29.   Lebensmittel – allgemein

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (157)

Die Bezugnahme auf den Mitgliedstaat in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung ist nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfasst.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (158)

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (159)

30.   Lebensmittel – Hygiene

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (160)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (161)

Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (162)

31.   Lebensmittel – Zutaten, Spuren, Rückstände, Vermarktungsnormen

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (163)

Die Bezugnahme auf den Mitgliedstaat in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ist nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfasst.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (164)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (165)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (166)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (167)

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (168)

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (169)

Die Bezugnahme auf den Mitgliedstaat in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ist nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfasst.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (170)

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (171)

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (172)

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (173)

Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (174)

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (175)

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (176)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (177)

Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (178)

Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission vom 23. November 2007 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika (179)

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (180)

Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (181)

Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (182)

Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (183)

Titel V Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (184)

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (185)

32.   Lebensmittelkontaktmaterial

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (186)

Die Bezugnahme auf den Mitgliedstaat in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung ist nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfasst.

Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (187)

33.   Lebensmittel – Sonstiges

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (188)

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (189)

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (190)

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (191)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (192)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (193)

Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (194)

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (195)

34.   Futtermittel – Erzeugnisse und Hygiene

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (196)

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (197)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (198)

Die Bezugnahmen auf nationale Referenzlaboratorien in Anhang II Nummer 6 dieser Verordnung sind nicht so zu verstehen, dass sie für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten. Dies hindert ein nationales Referenzlabor, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht daran, in Bezug auf Nordirland als Referenzlabor zu fungieren. Informationen und Materialien, die zu diesem Zweck zwischen den zuständigen Behörden Nordirlands und einem nationalen Referenzlabor in einem Mitgliedstaat ausgetauscht werden, werden vom nationalen Referenzlabor ohne vorherige Zustimmung dieser zuständigen Behörden nicht offengelegt.

Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (199)

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (200)

35.   GVO

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (201), mit Ausnahme von Artikel 32 Absatz 2

Dies hindert ein nationales Referenzlabor, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht daran, in Bezug auf Nordirland als Referenzlabor zu fungieren. Informationen und Materialien, die zu diesem Zweck zwischen den zuständigen Behörden Nordirlands und einem nationalen Referenzlabor in einem Mitgliedstaat ausgetauscht werden, werden vom nationalen Referenzlabor ohne vorherige Zustimmung dieser zuständigen Behörden nicht offengelegt.

Die Bezugnahmen auf den Mitgliedstaat in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung sind nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (202)

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (203)

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (204)

36.   Lebende Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Bezugnahmen auf nationale Referenzlaboratorien in den in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakten sind nicht so zu verstehen, dass sie das Referenzlabor im Vereinigten Königreich umfassen. Dies hindert ein nationales Referenzlabor, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht daran, in Bezug auf Nordirland als Referenzlabor zu fungieren. Informationen und Materialien, die zu diesem Zweck zwischen den zuständigen Behörden Nordirlands und einem nationalen Referenzlabor in einem Mitgliedstaat ausgetauscht werden, werden vom nationalen Referenzlabor ohne vorherige Zustimmung dieser zuständigen Behörden nicht offengelegt.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (205)

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (206)

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (207)

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (208)

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (209)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (210)

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (211)

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (212)

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (213)

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und ‐ in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (214)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (215)

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (216)

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (217)

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (218)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (219)

37.   Tierseuchenbekämpfung, Zoonosenbekämpfung

Bezugnahmen auf nationale Referenzlaboratorien in den in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakten sind nicht so zu verstehen, dass sie das Referenzlabor im Vereinigten Königreich umfassen. Dies hindert ein nationales Referenzlabor, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht daran, in Bezug auf Nordirland als Referenzlabor zu fungieren. Informationen und Materialien, die zu diesem Zweck zwischen den zuständigen Behörden Nordirlands und einem nationalen Referenzlabor in einem Mitgliedstaat ausgetauscht werden, werden vom nationalen Referenzlabor ohne vorherige Zustimmung dieser zuständigen Behörden nicht offengelegt.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (220)

Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (221)

Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (222)

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (223)

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (224)

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (225)

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (226)

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (227)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (228)

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- Krankheit (229)

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (230)

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (231)

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (232)

38.   Kennzeichnung von Tieren

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (233)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (234)

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (235)

39.   Tierzucht

Artikel 37 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (‚Tierzuchtverordnung‘) (236)

40.   Tierschutz

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (237)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (238)

41.   Pflanzengesundheit

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (239)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (240)

42.   Pflanzenvermehrungsmaterial

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (241)

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (242)

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (243)

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (244)

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (245)

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (246)

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (247)

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (248)

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (249)

43.   Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen

Bezugnahmen auf nationale Referenzlaboratorien in den in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakten sind nicht so zu verstehen, dass sie das Referenzlabor im Vereinigten Königreich umfassen. Dies hindert ein nationales Referenzlabor, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht daran, in Bezug auf Nordirland als Referenzlabor zu fungieren. Informationen und Materialien, die zu diesem Zweck zwischen den zuständigen Behörden Nordirlands und einem nationalen Referenzlabor in einem Mitgliedstaat ausgetauscht werden, werden vom nationalen Referenzlabor ohne vorherige Zustimmung dieser zuständigen Behörden nicht offengelegt.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (250)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (251)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (252)

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (253)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (254)

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (255)

Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (256)

44.   Sanitäre und phytosanitäre Vorschriften - Sonstiges

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß‐Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (257)

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (258)

45.   Geistiges Eigentum

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (259)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (260)

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (261)

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (262)

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (263)

46.   Fischerei und Aquakultur

Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (264)

Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (265)

Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (266)

Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (267)

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (268), soweit Bestimmungen zu Mindestgrößen von Meerestieren betroffen sind

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (269), soweit Bestimmungen über Vermarktungsnormen betroffen sind

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (270), soweit Bestimmungen über Vermarktungsnormen und Verbraucherinformationen betroffen sind

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (271), soweit Bestimmungen über Vermarktungsnormen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur betroffen sind

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (272)

Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (273)

Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (274)

Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (275)

47.   Sonstiges

Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (276), mit Ausnahme von Kapitel VI

Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (277)

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (278)

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (279)

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (280)

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (281)

Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (282)

Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (283)

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (284)

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (285)

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (286)

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (287)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (288)

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (289)

In Kraft befindliche restriktive Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV, soweit diese den Handel mit Waren zwischen der Union und Drittländern betreffen


(1)  Die Rubriken und Unterrubriken in diesem Anhang haben rein informativen Charakter.

(2)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(9)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(11)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1.

(12)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(13)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 254 vom 30.9.2017, S. 1.

(15)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(16)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(17)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(18)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(19)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.

(20)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.

(21)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.

(22)  ABl. L 191 vom 17.7.2015, S. 1.

(23)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 1.

(24)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 57.

(25)  ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 10.

(26)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 16.

(27)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

(28)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(29)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 53.

(30)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 62.

(31)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 76.

(32)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 69.

(33)  ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 62.

(34)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 19.

(35)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(36)  ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 59.

(37)  ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.

(38)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1.

(39)  ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.

(40)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(41)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(42)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(43)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21.

(44)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(45)  ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.

(46)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(47)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.

(48)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131.

(49)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

(50)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(51)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(52)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(53)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(54)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

(55)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(56)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32.

(57)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(58)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.

(59)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(60)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(61)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(62)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(63)  ABl. L 335 vom 5.12.1973, S. 51.

(64)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

(65)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.

(66)  ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

(67)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(68)  ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.

(69)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

(70)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

(71)  ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(72)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

(73)  ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

(74)  ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(75)  ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

(76)  ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1.

(77)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107.

(78)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149.

(79)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(80)  ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

(81)  ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

(82)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(83)  ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53.

(84)  ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

(85)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

(86)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309.

(87)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

(88)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(89)  ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.

(90)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37.

(91)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(92)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(93)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

(94)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1.

(95)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.

(96)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1.

(97)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(98)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(99)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(100)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(101)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.

(102)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(103)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(104)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(105)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(106)  ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 10.

(107)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 39.

(108)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(109)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(110)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

(111)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

(112)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

(113)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.

(114)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(115)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14.

(116)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(117)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.

(118)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28.

(119)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(120)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(121)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(122)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(123)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(124)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(125)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(126)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(127)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(128)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(129)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(130)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(131)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(132)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(133)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

(134)  ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.

(135)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(136)  ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.

(137)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(138)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(139)  ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26.

(140)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(141)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(142)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(143)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(144)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(145)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(146)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(147)  ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1.

(148)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36.

(149)  ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

(150)  ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30.

(151)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(152)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

(153)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(154)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(155)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

(156)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(157)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(158)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(159)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(160)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(161)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(162)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34.

(163)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(164)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(165)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(166)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(167)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(168)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(169)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

(170)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(171)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(172)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(173)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

(174)  ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.

(175)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(176)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

(177)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(178)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 45.

(179)  ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 5.

(180)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

(181)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.

(182)  ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.

(183)  ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1.

(184)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(185)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(186)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(187)  ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12.

(188)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(189)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24.

(190)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

(191)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.

(192)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(193)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(194)  ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

(195)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1.

(196)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(197)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(198)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(199)  ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42.

(200)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(201)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(202)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(203)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.

(204)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(205)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(206)  ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(207)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(208)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(209)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(210)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(211)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(212)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(213)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(214)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(215)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(216)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(217)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(218)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(219)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(220)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(221)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 44.

(222)  ABl. L 15 vom 19.1.1978, S. 34.

(223)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(224)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(225)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(226)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(227)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(228)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(229)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(230)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(231)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(232)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(233)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(234)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(235)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

(236)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.

(237)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(238)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(239)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(240)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(241)  ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

(242)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

(243)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(244)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(245)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(246)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(247)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(248)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(249)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(250)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(251)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(252)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(253)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(254)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(255)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(256)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(257)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

(258)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(259)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(260)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(261)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.

(262)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(263)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15.

(264)  ABl. L 351 vom 28.12.1985, S. 63.

(265)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(266)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

(267)  ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1.

(268)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(269)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(270)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.

(271)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(272)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(273)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1.

(274)  ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.

(275)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.

(276)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(277)  ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5.

(278)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

(279)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.

(280)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(281)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.

(282)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.

(283)  ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

(284)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(285)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(286)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1.

(287)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(288)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

(289)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG 3

BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS, AUF DIE IN ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.   Mehrwertsteuer (1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2)

Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (3)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (4)

Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (5)

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (6)

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (7)

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (8)

Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (9)

Verpflichtungen aus der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (10)

Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (11)

2.   Verbrauchsteuer

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (12)

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (13)

Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (14)

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (15)

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (16)

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (17)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (18)

Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (19)

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (20)

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (21)

Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (22)


(1)  Die Rubriken und Unterrubriken in diesem Anhang haben rein informativen Charakter.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(4)  ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40.

(7)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

(8)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(9)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15.

(10)  ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 1.

(11)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 8.

(12)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(13)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(14)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

(15)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(16)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

(17)  ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24.

(18)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(19)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.

(20)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(21)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

(22)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15.


ANHANG 4

BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS, AUF DIE IN ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die nachfolgenden Rechtsakte gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland, soweit sie die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung, den Stromgroßhandel oder den grenzüberschreitenden Stromhandel betreffen.

Bestimmungen zu Einzelhandelsmärkten und zum Verbraucherschutz finden keine Anwendung. Wird in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten auf Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union Bezug genommen, hat dies nicht zur Folge, dass die Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, anwendbar werden, sofern sie nicht anderweitig für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, es sei denn, es handelt sich um Bestimmungen zu Großhandelsstrommärkten, die in Irland Anwendung finden und für den gemeinsamen Betrieb des Binnenmarktes für Stromgroßhandel in Irland und Nordirland erforderlich sind.

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1)

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (2)

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (3)

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (4)

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (5)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (6)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (7)


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22.

(5)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(7)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.


ANHANG 5

BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS, AUF DIE IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.   Vorschriften über staatliche Beihilfen im AEUV (1)

Artikel 107, 108 und 109 AEUV

Artikel 106 AEUV, soweit staatliche Beihilfen betroffen sind

Artikel 93 AEUV

2.   Rechtsakte, die sich auf den Begriff der Beihilfe beziehen

Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (2)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (3)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (4)

3.   Gruppenfreistellungsverordnungen

3.1   Ermächtigungsverordnung

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (5)

3.2   Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (6)

3.3   Sektorale Gruppenfreistellungsverordnungen

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (7)

Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (8)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (9)

Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (10)

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (11)

3.4    De-minimis-Beihilfen

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (12)

Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (13)

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (14)

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (15)

4.   Verfahrensvorschriften

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (16)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17)

Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (18)

Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (19)

Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (20)

Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (21)

Mitteilung der Kommission — Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (22)

Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (23)

5.   Vereinbarkeitsvorschriften

5.1   Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (24)

5.2   Agrarbeihilfen

Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (25)

5.3   Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (26)

5.4   Regionalbeihilfen

Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (27)

5.5   Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (28)

5.6   Risikokapitalbeihilfen

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (29)

5.7   Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (30)

5.8   Ausbildungsbeihilfen

Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (31)

5.9   Beschäftigungsbeihilfen

Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (32)

5.10   Befristete Vorschriften als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (33)

Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (34)

Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (35)

5.11   Exportkreditversicherung

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (36)

5.12   Energie und Umwelt

5.12.1   Umweltschutz- und Energie

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (37)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (38)

5.12.2   Elektrizität (verlorene Kosten)

Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (39)

5.12.3   Kohle

Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (40)

5.13   Grundstoffindustrien und verarbeitendes Gewerbe (Stahl)

Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (41)

5.14   Postdienste

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (42)

5.15   Audiovisuelle Produktion, Rundfunk und Breitband

5.15.1   Audiovisuelle Produktion

Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (43)

5.15.2   Rundfunk

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (44)

5.15.3   Breitbandnetze

Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (45)

5.16   Verkehr und Infrastruktur

Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (46)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (47)

Mitteilung der Kommission betreffend die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die die Anschubfinanzierung der Gemeinschaft für Meeresautobahnen ergänzen (48)

Mitteilung der Kommission — Leitfaden zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften (49)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (50)

5.17   Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (51)

6.   Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (52)


(1)  Die Rubriken und Unterrubriken in diesem Anhang haben rein informativen Charakter.

(2)  ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(4)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(5)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(6)  ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.

(7)  ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1.

(8)  ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37.

(9)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(10)  ABl. C 92 vom 29.3.2014, S. 1.

(11)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

(12)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

(13)  ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

(14)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9.

(15)  ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45.

(16)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.

(17)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(18)  ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(19)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(20)  ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1.

(21)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(22)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(23)  ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6.

(24)  ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4.

(25)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.

(26)  ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.

(27)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(28)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.

(29)  ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4.

(30)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(31)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.

(32)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6.

(33)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

(34)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(35)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(36)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

(37)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(38)  ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

(39)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/stranded_costs_de.pdf

(40)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

(41)  ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5.

(42)  ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2.

(43)  ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1.

(44)  ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1.

(45)  ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.

(46)  ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13.

(47)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(48)  ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 10.

(49)  ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 6.

(50)  ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.

(51)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.

(52)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17.


ANHANG 6

VERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2

Der Gemeinsame Ausschuss bestimmt den anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag und den anfänglichen Mindestprozentsatz nach Artikel 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der jüngsten verfügbaren Informationen. Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag richtet sich nach der Gestaltung des künftigen Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs sowie nach dem durchschnittlichen Jahresgesamtbetrag der in Nordirland im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im derzeitigen MFR 2014-2020 getätigten Ausgaben. Der anfängliche Mindestprozentsatz richtet sich nach der Gestaltung des Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs sowie nach dem Prozentsatz, zu dem die Gesamtausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in der Union den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, wie für den betreffenden Zeitraum notifíziert, entsprachen.

Der Gemeinsame Ausschuss passt den in Absatz 1 genannten, auf der Grundlage der Gestaltung des Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs bestimmten Gesamtförderungsbetrag und Prozentsatz an jede Änderung des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in der Union verfügbaren Gesamtförderungsbetrags in jedem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen an.

Legt der Gemeinsame Ausschuss den anfänglichen Gesamtförderungsbetrag und Prozentsatz nicht nach Absatz 1 fest oder passt er den Gesamtförderungsbetrag und Prozentsatz nicht nach Absatz 2 bis zum Ende des Übergangszeitraums beziehungsweise innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eines künftigen mehrjährigen Finanzrahmens an, so wird die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 ausgesetzt, bis der Gemeinsame Ausschuss den Gesamtförderungsbetrag und den Prozentsatz festgelegt oder angepasst hat.


ANHANG 7

VERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 16 ABSATZ 3

1.

Zieht die Union oder das Vereinigte Königreich Schutzmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 dieses Protokolls in Erwägung, so notifiziert sie bzw. es das Vereinigte Königreich bzw. die Union unverzüglich über den Gemeinsamen Ausschuss und stellt alle einschlägigen Informationen bereit.

2.

Die Union und das Vereinigte Königreich nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss auf, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

3.

Die Union bzw. das Vereinigte Königreich darf bis zum Ablauf eines Monats nach der Notifizierung nach Nummer 1 keine Schutzmaßnahmen ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Nummer 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die Union bzw. das Vereinigte Königreich unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

4.

Die Union bzw. das Vereinigte Königreich notifiziert dem Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und stellt alle einschlägigen Informationen bereit.

5.

Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen Ausschuss vom Zeitpunkt ihrer Annahme an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken. Die Union bzw. das Vereinigte Königreich kann jederzeit beim Gemeinsamen Ausschuss die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.

6.

Die Nummern 1 bis 5 gelten entsprechend für Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls.

PROTOKOLL ZU DEN HOHEITSZONEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUF ZYPERN

Die Union und das Vereinigte Königreich,

EINGEDENK dessen, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Hoheitszonen im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern festgelegt wird,

BESTÄTIGEND, dass die Regelung der Beziehungen zwischen der Union und den Hoheitszonen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiterhin im Rahmen der Unionsmitgliedschaft der Republik Zypern festgelegt werden sollte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern und des zugehörigen Notenwechsels vom 16. August 1960 („Gründungsvertrag“) über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia („Hoheitszonen“),

BESTÄTIGEND, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weder die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Republik Zypern noch die Rechte und Pflichten der Parteien des Gründungsvertrags beeinträchtigen sollte,

EINGEDENK dessen, dass seit dem Beitritt der Republik Zypern zur Union das Unionsrecht in den Hoheitszonen nur gilt, soweit dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern sicherzustellen, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge beigefügt ist („Protokoll Nr. 3“),

IN ANBETRACHT des Notenwechsels zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern vom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheitszonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach der Schutz der Interessen der in den Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines der Hauptziele darstellt, und in der Erwägung, dass diese Personen so weit wie möglich genauso behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte oder beschäftigte Personen,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs zur Wahrung der Anwendung der im Rahmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Hoheitszonen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Teil des Zollgebiets der Union bleiben sollten,

IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und der Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im Anhang F des genannten Vertrags,

IN ANBETRACHT der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und der Republik Zypern zu verzichten und keine kommerziellen oder zivilen See- oder Flughäfen einzurichten,

IN DEM WUNSCH, eine angemessene Regelung zu treffen, mit der die Ziele der Regelung des Protokolls Nr. 3 nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erreicht werden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass die in diesem Protokoll enthaltene Regelung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für eine ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts bezüglich der Hoheitszonen sorgen soll,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine angemessene Regelung für Ermäßigungen und Befreiungen von Zöllen und Steuern zu treffen ist, welche den Streitkräften des Vereinigten Königreichs und dem für sie arbeitenden Personal nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union weiter gewährt werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, eine spezielle Regelung für die Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs zu treffen, der die Außengrenzen der Hoheitszonen überschreitet, sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auf die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Hoheitszone Dhekelia angewendet werden, die derzeit im Protokoll Nr. 10 über Zypern festgelegt sind, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge beigefügt ist („Protokoll Nr. 10“),

IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und dem Vereinigten Königreich von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung einer effektiven Umsetzung der in diesem Protokoll getroffenen Regelung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass auf der Grundlage der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung das Unionsrecht nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in bestimmten Politikbereichen für die Hoheitszonen gelten wird,

IN ANERKENNUNG der Einzigartigkeit der im Gründungsvertrag und der Erklärung von 1960 enthaltenen Regelung für Personen, die in den Hoheitszonen leben und arbeiten, und des Ziels einer einheitlichen Anwendung des einschlägigen Unionsrechts sowohl in der Republik Zypern als auch in den Hoheitszonen im Interesse dieser Regelung,

IN ANBETRACHT dessen, dass das Vereinigte Königreich in dieser Hinsicht die Republik Zypern mit der Aufgabe betraut, als Mitgliedstaat der Union die Bestimmungen des Unionsrechts in den Hoheitszonen so durchzuführen und durchzusetzen, wie es in diesem Protokoll geregelt ist,

EINGEDENK DESSEN, dass die Republik Zypern für die Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts in Bezug auf Waren zuständig ist, die für die Hoheitszonen bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben und die über einen See- oder einen Flughafen in der Republik Zypern ein- oder ausgeführt werden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in diesem Protokoll getroffene Regelung die Artikel 1 und 2 des Gründungsvertrags und die Standpunkte der Republik Zypern und des Vereinigten Königreichs dazu unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Zweck der in diesem Protokoll festgelegten Regelung ausschließlich darin besteh en sollte, die besondere Situation der Hoheitszonen zu regeln, und dass sie weder für andere Gebiete gelten noch eine Präzedenzregelung darstellen sollte,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) beigefügt werden:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Protokolls ist jede Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich in den anwendbaren Bestimmungen des Austrittsabkommens dahin zu verstehen, dass sie sich auf das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu den Hoheitszonen bezieht. Teil 3 Titel I, II und III sowie Teil 6 des Abkommens berühren nicht die Bestimmungen dieses Protokolls.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 des Austrittsabkommen sind die Bestimmungen dieses Protokolls, in denen auf das Unionsrecht oder auf Konzepte oder Bestimmungen desselben Bezug genommen wird, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.

(3)   Ungeachtet des Artikels 71 des Austrittsabkommens gelten zusätzlich zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten, die für die und in den unter dieses Protokoll fallenden Hoheitszonen gelten, die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie (EU) 2016/680 für personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Protokolls in den Hoheitszonen verarbeitet werden.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Austrittsabkommens sind Bezugnahmen auf einen Rechtsakt der Union in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf diesen Rechtsakt in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für Artikel 4 Absätze 3 und 10 der Verordnung (EG) 866/2004 des Rates (1), auf die Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet.

(5)   Ist die Union der Ansicht, dass abweichend von den Artikeln 7 und 8 des Austrittsabkommens ein vollständiger oder teilweiser Zugang des Vereinigten Königreichs bzw. des Vereinigten Königreichs im Verhältnis zu den Hoheitszonen unbedingt notwendig ist, damit das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachkommen kann – was auch den Fall einschließt, dass ein solcher Zugang notwendig ist, weil der Zugang zu den einschlägigen Informationen nicht auf anderem Wege erleichtert werden kann – so sind Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und zuständige Behörden von Mitgliedstaaten in nach diesem Protokoll anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts dahin zu verstehen, dass sie sich hinsichtlich des Zugangs zu allen auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichteten Netzen, Informationssystemen oder Datenbanken auch auf das Vereinigte Königreich bzw. das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu den Hoheitszonen beziehen.

Artikel 2

Zollgebiet der Union

(1)   Die Hoheitszonen gehören in Anbetracht des Gründungsvertrags zum Zollgebiet der Union. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Zölle und der gemeinsamen Handelspolitik, einschließlich der Bestimmungen des Unionsrechts über Zollkontrollen bestimmter Waren oder zu bestimmten Zwecken, für und in den Hoheitszonen.

(2)   Von Herstellern in den Hoheitszonen hergestellte und im Zollgebiet der Union in Verkehr gebrachte Waren gelten als Waren im freien Verkehr.

(3)   Alle zur Verwendung in den Hoheitszonen bestimmten Waren gelangen über die zivilen Flug- und Seehäfen auf die Insel Zypern; die Behörden der Republik Zypern führen alle diese Waren betreffenden Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen durch und erheben die betreffenden Einfuhrzölle.

(4)   Alle zur Ausfuhr bestimmten Waren verlassen die Insel Zypern über die zivilen Flug- und Seehäfen; die Behörden der Republik Zypern führen alle diese Waren betreffenden Ausfuhrzollförmlichkeiten und Zollkontrollen durch.

(5)   Die in Anhang C Abschnitt 11 Nummer 3 des Gründungsvertrags genannten Zollkontrollen werden im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abschnitts durchgeführt.

(6)   Abweichend von den Nummern 3 und 4 gelten ausschließlich im Interesse der Förderung des Betriebs der Hoheitszonen als Militärstützpunkte mit Blick auf den Gründungsvertrag folgende Bestimmungen:

a)

Die nachstehend genannten Waren dürfen über einen See- oder Flughafen in den Hoheitszonen auf die Insel Zypern gelangen oder diese verlassen, sofern sämtliche diese Waren betreffenden Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen von den Behörden der Hoheitszonen durchgeführt und die betreffenden Zölle von ihnen erhoben wurden:

i)

Waren, die zu amtlichen oder militärischen Zwecken ein- oder ausgeführt werden;

ii)

Waren, die im persönlichen Gepäck ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von oder für Personal des Vereinigten Königreich sowie von anderen, in Verteidigungs- oder Amtsgeschäften reisenden Personen, ein- oder ausgeführt werden;

b)

Pakete, die von Mitarbeitern des Vereinigten Königreichs oder deren Angehörigen verschickt oder empfangen und vom British Forces Post Office befördert werden, können unter folgenden Bedingungen über einen Hafen oder Flughafen in den Hoheitszonen auf die Insel Zypern gelangen oder diese verlassen:

i)

eingehende, an Mitarbeiter des Vereinigten Königreichs oder deren Angehörige adressierte Pakete werden in einem versiegelten Behälter befördert und nach ihrem Eintreffen an eine Zollstelle der Republik Zypern übermittelt, damit die Behörden der Republik Zypern alle diese Produkte betreffenden Zollförmlichkeiten und -kontrollen durchführen und die betreffenden Zölle erheben können;

ii)

von Mitarbeitern des Vereinigten Königreichs oder deren Angehörigen verschickte Pakete unterliegen der Zollkontrolle der Behörden der Hoheitszonen.

Als „Mitarbeiter des Vereinigten Königreichs oder deren Angehörige“ im Sinne dieses Absatzes gelten die in Anhang B Teil I Nummer 1 des Gründungsvertrags genannten Personen.

Das Vereinigte Königreich tauscht relevante Informationen mit der Republik Zypern aus, um durch eine enge Zusammenarbeit die Hinterziehung von Zöllen und Steuern – auch von Schmuggel – zu verhindern.

(7)   Die Artikel 34, 35 und 36 AEUV sowie andere Bestimmungen des Unionsrechts für Waren, insbesondere nach Artikel 114 AEUV erlassene Maßnahmen, gelten für und in den Hoheitszonen.

(8)   Waren, die aus Landesteilen der Republik Zypern kommen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, überschreiten die Trennungslinie zwischen diesen Landesteilen und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 866/2004.

Unbeschadet des Artikels 6 dieses Protokolls obliegt dem Vereinigten Königreich die Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 hinsichtlich der Hoheitszonen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Das Vereinigte Königreich ersucht die Behörden der Republik Zypern um Durchführung aller notwendigen Veterinär-, Phytosanitär- und Lebensmittelsicherheits-Kontrollen, die diese Verordnung vorschreibt.

(9)   Dem Vereinigten Königreich obliegt die Durchführung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen des Unionsrechts im Hinblick auf Waren, die nach Absatz 6 in die Hoheitszonen gelangen oder diese verlassen.

Dem Vereinigten Königreich obliegt auch die Ausstellung aller Lizenzen, Genehmigungen oder Bescheinigungen, welche für die unter Anhang F Abschnitt 5 Nummer 1 des Gründungsvertrags fallenden Waren benötigt werden.

(10)   Der Republik Zypern obliegt die Durchführung und Durchsetzung der in Absatz 7 genannten Bestimmungen des Unionsrechts in den Hoheitszonen.

Artikel 3

Besteuerung

(1)   Die nach Artikel 113 AEUV erlassenen Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Formen der indirekten Besteuerung gelten für die und in den Hoheitszonen.

(2)   Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen gelten für die Zwecke der Mehrwertsteuer (MwSt), der Verbrauchsteuern oder anderer Formen der indirekten Besteuerung als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern.

(3)   Der Republik Zypern obliegt die Durchführung und Durchsetzung der in diesem Artikel genannten Bestimmungen des Unionsrechts in den Hoheitszonen, einschließlich der Erhebung der von zivilen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in den Hoheitszonen geschuldeten Zölle und Steuern.

Artikel 4

Zollbefreiungen

(1)   Von den Streitkräften des Vereinigten Königreich oder ihrem zivilen Begleitpersonal für den eigenen Gebrauch oder zur Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen erhaltene, erworbene oder eingeführte Waren oder Dienstleistungen sind von Zöllen, MwSt und Verbrauchsteuern befreit, sofern die betreffenden Personen nach dem Gründungsvertrag Anspruch auf diese Befreiungen haben. Zu diesem Zweck stellt das Vereinigte Königreich nach Genehmigung der Republik Zypern für die unter Artikel 2 Absatz 3 fallenden Waren Freistellungsbescheinigungen aus.

(2)   Alle Zölle, die infolge des Verkaufs der in Absatz 1 genannten Waren in den Hoheitszonen von den Behörden des Vereinigten Königreichs erhoben werden, sind an die Behörden der Republik Zypern zu überweisen.

Artikel 5

Soziale Sicherheit

Mit Blick auf den fortwährenden Schutz der Rechte der im Gebiet der Hoheitszonen wohnenden oder beschäftigten Personen treffen das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern gegebenenfalls weitere Absprachen, um nach dem Ende des Übergangszeitraums die ordnungsgemäße Durchführung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 sicherzustellen.

Artikel 6

Vorschriften auf den Gebieten Landwirtschaft und Fischerei sowie veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften

Die Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei im Teil drei Titel III AEUV und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte sowie die insbesondere nach Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz erlassenen Vorschriften finden auf die und in den Hoheitszonen Anwendung.

Der Republik Zypern obliegt die Durchführung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen des Unionsrechts in den Hoheitszonen.

Artikel 7

Kontrolle der die Außengrenzen der Hoheitszonen überschreitenden Personen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Außengrenzen der Hoheitszonen“ deren Seegrenzen sowie deren Flughäfen und Häfen, nicht jedoch deren Land- oder Seegrenzen zur Republik Zypern. Vorbehaltlich des Absatzes 6 bezeichnet für die Zwecke der Absätze 2 und 7 der Ausdruck „Grenzübergangsstelle“ jede von den Behörden des Vereinigten Königreichs für die Überschreitung der Außengrenzen der Hoheitszonen zugelassene Grenzübergangsstelle.

(2)   Das Vereinigte Königreich führt bei Personen, die die Außengrenzen der Hoheitszonen überschreiten, Kontrollen durch. Diese Kontrollen beinhalten eine Überprüfung der Reisedokumente. Alle Personen unterliegen mindestens einer Kontrolle zur Feststellung ihrer Identität. Das Vereinigte Königreich erlaubt ein Überschreiten der Außengrenzen der Hoheitszonen nur an den Grenzübergangsstellen.

(3)   Staatsangehörigen eines Drittstaates sowie Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs wird das Überschreiten der Außengrenzen der Hoheitszonen nur dann gestattet, wenn sie

a)

über ein gültiges Reisedokument verfügen;

b)

über ein gültiges Visum für die Republik Zypern verfügen, sofern ein solches vorgeschrieben ist;

c)

eine mit Verteidigungsaufgaben verbundene Tätigkeit ausüben oder ein Familienangehöriger einer Person sind, die eine solche Tätigkeit ausübt, und

d)

keine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.

Die in Buchstabe c genannte Bedingung gilt nicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die die in Absatz 6 genannte Grenze überschreiten.

Das Vereinigte Königreich darf von den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nur aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder zur Erfüllung von internationalen Verpflichtungen abweichen.

Mitglieder der Streitkräfte, Angehörige des zivilen Begleitpersonals und Familienangehörige im Sinne des Anhangs C zum Gründungsvertrag sind von der Visumspflicht für die Republik Zypern ausgenommen.

(4)   Jeder Asylbewerber, der aus einem Land außerhalb der Union zum ersten Mal über eine der Hoheitszonen auf die Insel Zypern eingereist ist, wird auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber sich aufhält, in die Hoheitszone zurückgenommen oder wiederaufgenommen.

Die Republik Zypern arbeitet weiterhin mit dem Vereinigten Königreich zusammen, um praktische Einzelheiten dafür festzulegen, wie unter Berücksichtigung humanitärer Erwägungen und der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Hoheitszonen die Rechte von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern in den Hoheitszonen gewahrt werden können und ihren Bedürfnissen entsprochen werden kann.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 6 werden an den Land- und Seegrenzen zwischen den Hoheitszonen und der Republik Zypern keine Personenkontrollen durchgeführt.

(6)   Die Grenze zwischen der Östlichen Hoheitszone und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gilt für die Zwecke dieses Artikels und für die Dauer der Aussetzung der Anwendung des Besitzstandes nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 als Teil der Außengrenzen der Hoheitszonen. Diese Grenze darf nur an den Grenzübergangsstellen Strovilia und Pergamos überschritten werden. Mit vorheriger Zustimmung der Behörden des Vereinigten Königreichs und in Zusammenarbeit mit ihnen kann die Republik Zypern in Bezug auf Personen, die diese Grenze überschritten haben, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung treffen.

(7)   Die Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen und die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden an der Grenze zwischen der Hoheitszone Dhekelia und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, durch mobile Einheiten. Diese Überwachung wird derart durchgeführt, dass Personen davon abgehalten werden, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs setzen angemessen qualifizierte Kräfte in ausreichender Zahl für die Durchführung dieser Kontrollen und Überwachung ein.

(8)   Zu einer wirksamen Durchführung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Kontrollen und Überwachung sorgen die Behörden des Vereinigten Königreichs für eine enge und ständige Zusammenarbeit mit den Behörden der Republik Zypern.

Artikel 8

Zusammenarbeit

Die Republik Zypern und das Vereinigte Königreich arbeiten zusammen, um eine wirksame Durchführung dieses Protokolls sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die die finanziellen Interessen der Union oder des Vereinigten Königreichs gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Für die Durchführung von Bestimmungen dieses Protokolls können die Republik Zypern und das Vereinigte Königreich weitere Regelungen treffen. Die Republik Zypern informiert die Europäische Kommission über derartige Regelungen, bevor sie in Kraft treten.

Artikel 9

Fachausschuss

(1)   Der nach Artikel 165 des Austrittsabkommens eingesetzte Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls über die Hoheitszonen auf Zypern („Fachausschuss“)

a)

erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls,

b)

erörtert alle von der Union oder vom Vereinigten Königreich angeführten Fragen, die für dieses Protokoll relevant sind und Schwierigkeiten aufwerfen, und

c)

legt dem Gemeinsamen Ausschuss Empfehlungen zum Funktionieren dieses Protokolls vor, insbesondere Vorschläge für Änderungen der Bezugnahmen auf Unionsrecht in diesem Protokoll.

(2)   Sofern die Hoheitszonen betroffen sind, informiert die Europäische Kommission den Fachausschuss über alle nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 vorgelegten Berichte und konsultiert das Vereinigte Königreich zu jedem ihrer Vorschläge zum Erlass eines Rechtsakts zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnung.

Artikel 10

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Auf Empfehlung des Fachausschusses ändert der Gemeinsame Ausschuss Bezugnahmen auf das Unionsrecht in diesem Protokoll.

(2)   Falls der Gemeinsame Ausschuss dies im Interesse der Aufrechterhaltung des guten Funktionierens dieses Protokolls für notwendig hält, kann er auf Empfehlung des Fachausschusses in Bezug auf dieses Protokoll die erforderlichen Beschlüsse zur Ersetzung der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bestimmungen fassen.

(3)   Auf Empfehlung des Fachausschusses kann der Gemeinsame Ausschuss Artikel 7 Absatz 6 in Bezug auf die in dieser Bestimmung genannten Grenzübergangsstellen ändern.

Artikel 11

Durchführung von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 während des Übergangszeitraums

Ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1 des Austrittsabkommens finden während des Übergangszeitraums nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 erlassene Maßnahmen keine Anwendung auf die oder in den Hoheitszonen.

Artikel 12

Aufsicht und Durchsetzung

(1)   In Bezug auf die Hoheitszonen und die natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet dieser Zonen verfügen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hinsichtlich dieses Protokolls und der aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts über die ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse. Insbesondere besitzt der Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich die in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten.

(2)   Nach Absatz 1 erlassene Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entfalten in Bezug auf die und in den Hoheitszonen dieselben Rechtswirkungen wie in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Zuständigkeit für die Durchführung

(1)   Sofern dieses Protokoll nichts anderes vorsieht, obliegt die Durchführung und Durchsetzung dieses Protokolls in den Hoheitszonen dem Vereinigten Königreich. Unbeschadet des Absatzes 3 erlassen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die für die Durchführung dieses Protokolls in den Hoheitszonen erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(2)   Dem Vereinigten Königreich bleibt das alleinige Recht vorbehalten, dieses Protokoll gegenüber den eigenen Behörden oder in Bezug auf alle Immobilien durchzuführen und durchzusetzen, die im Eigentum oder Besitz des Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreich stehen, sowie Vollstreckungsbefugnisse zum Betreten einer Wohnung oder einer Festnahme auszuüben. Soweit die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, stehen dem Vereinigten Königreich weiterhin sonstige Vollstreckungsbefugnisse zu.

(3)   Die Republik Zypern wird mit der Aufgabe betraut, dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 10, Artikel 3 und Artikel 6 in den Hoheitszonen durchzuführen und durchzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).


PROTOKOLL ZU GIBRALTAR

Die Union und das Vereinigte Königreich,

EINGEDENK DESSEN, dass das Vereinigte Königreich für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständig ist und dass das Unionsrecht auf Gibraltar insoweit Anwendung findet, als die Beitrittsakte von 1972 dies nach Artikel 355 Absatz 3 AEUV vorsieht,

EINGEDENK DESSEN, dass dieses Protokoll im Einklang mit den jeweiligen verfassungsmäßigen Ordnungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs durchzuführen ist,

EINGEDENK dessen, dass nach Artikel 50 AEUV in Verbindung mit Artikel 106a des Euratom-Vertrags und vorbehaltlich der Regelungen im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft das Recht der Europäischen Union und von Euratom in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und somit auf Gibraltar keine Anwendung mehr findet,

IN DER ERWÄGUNG, dass es notwendig ist, im Hinblick auf Gibraltar für einen geordneten Austritt aus der Union zu sorgen,

UNTER HINWEIS darauf, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union im Hinblick auf Gibraltar bedeutet, dass allen denkbaren negativen Auswirkungen auf die engen sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gibraltar und dem Umland, insbesondere dem Gebiet der Kommunen, welche die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar im Königreich Spanien bilden, angemessen Rechnung zu tragen ist,

IN KENNTNIS der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf Gibraltar eingegangenen Verpflichtung, für die Zahlung von Leistungen bis zum 31. Dezember 2020 eine zufriedenstellende Lösung zu finden,

IN DEM BESTREBEN, weiterhin eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung in diesem Gebiet zu fördern, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbedingungen, und im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin ein Höchstmaß an Umweltschutz sicherzustellen sowie die Sicherheit der Einwohner dieses Gebiets weiterhin zu verstärken, insbesondere im Wege der Zusammenarbeit im Polizei- und Zollwesen,

IN ANERKENNUNG der Vorteile, die sich aus der während der Übergangszeit weiterhin geltenden Personenfreizügigkeit des Unionsrechts für die wirtschaftliche Entwicklung dieses Gebiets ergeben,

UNTER BEKRÄFTIGUNG insbesondere des Zieles, die öffentliche Gesundheit zu schützen, sowie unter Betonung der Notwendigkeit der Bekämpfung der schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Rauchens,

UNTER BETONUNG auch der Notwendigkeit der Bekämpfung von Betrug und Schmuggel sowie des Schutzes der finanziellen Interessen aller Beteiligten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass dieses Protokoll die jeweiligen Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit unberührt lässt,

IN KENNTNIS der Absichtserklärungen, die zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich am 29. November 2018 in Bezug auf Rechte der Bürger, Tabak- und andere Erzeugnisse, Zusammenarbeit im Umweltschutz sowie Zusammenarbeit im Polizei- und Zollwesen geschlossen wurden, sowie der am 29. November 2018 erzielten Einigung über den Abschluss eines Abkommens zur Besteuerung und zum Schutz der finanziellen Interessen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Austrittsabkommen beigefügt sind:

Artikel 1

Rechte der Bürger

(1)   Das Königreich Spanien („Spanien“) und das Vereinigte Königreich arbeiten in Bezug auf Gibraltar eng zusammen, um die Vorbereitungsmaßnahmen und die Grundlage für eine wirksame Umsetzung des Teils Zwei des Austrittsabkommens zu den Rechten der Bürger zu schaffen, der u. a. in vollem Umfang für Grenzgänger gilt, die in Gibraltar oder in Spanien, insbesondere im Gebiet der die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar bildenden Kommunen, wohnen, und der in den Artikeln 24 und 25 spezielle Rechte für Grenzgänger vorsieht.

(2)   Zu diesem Zweck tauschen die zuständigen Behörden vierteljährlich aktuelle Informationen über die unter den Teil Zwei des Austrittsabkommens fallenden Personen aus, die im Gebiet der die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar bildenden Kommunen wohnen, zu denen insbesondere Grenzgänger zählen.

(3)   Als Forum für regelmäßige Gespräche zwischen den Behörden setzen Spanien und das Vereinigte Königreich zur Beobachtung der Entwicklung in den Bereichen Beschäftigung und Arbeitsbedingungen einen Koordinierungsausschuss ein. Dieser Koordinierungsausschuss erstattet dem nach Artikel 165 des Austrittsabkommens eingerichteten Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar („Fachausschuss“) regelmäßig Bericht.

Artikel 2

Luftverkehrsrecht

Das vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens nicht für den Flughafen Gibraltar geltende Luftverkehrsrecht der Union findet auf den Flughafen Gibraltar erst ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss bestimmten Zeitpunkt Anwendung. Der Gemeinsame Ausschuss beschließt darüber, nachdem ihm das Vereinigte Königreich und Spanien mitgeteilt haben, dass sie eine zufriedenstellende Einigung über die Nutzung des Flughafens Gibraltar erzielt haben.

Artikel 3

Steuerangelegenheiten und Schutz der finanziellen Interessen

(1)   Spanien und das Vereinigte Königreich entwickeln im Hinblick auf Gibraltar diejenigen Formen der Zusammenarbeit, die erforderlich sind, damit in Steuerangelegenheiten und zum Schutz der finanziellen Interessen aller betroffenen Parteien für vollständige Transparenz gesorgt ist, indem sie insbesondere ein verbessertes System der Verwaltungszusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug, Schmuggel und Geldwäsche sowie zur Lösung von Streitfragen im Bereich der Steueransässigkeit einführen.

(2)   Mit Blick auf die Teilnahme Gibraltars am inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) werden die internationalen Standards der Gruppe der Zwanzig (G20) und der OECD in den Bereichen verantwortungsvolle Steuerverwaltung, Transparenz, Informationsaustausch und schädliche Steuerpraktiken sowie insbesondere die vom OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken entwickelten Kriterien der wirtschaftlichen Substanz in Gibraltar eingehalten.

(3)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass das von ihm ratifizierte, in Genf am 21. Mai 2003 geschlossene Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und das am 12. November 2012 angenommene Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen bis zum 30. Juni 2020 auf Gibraltar ausgedehnt wird.

Unbeschadet des Absatzes 1 stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass bis zum 30. Juni 2020 in Gibraltar ein System der Rückverfolgbarkeit und der Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Tabakerzeugnisse in Kraft gesetzt wird, das den Anforderungen und Standards des Unionsrechts entspricht. Dieses System gewährleistet den gegenseitigen Zugang zu Informationen auf dem Gebiet der Rückverfolgbarkeit von Zigaretten in Spanien und Gibraltar.

(4)   Zwecks Verhinderung und Abschreckung des Schmuggels von Erzeugnissen, die einer Verbrauch- oder Sondersteuer unterliegen, stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass in Gibraltar für Alkohol und Benzin ein Steuersystem in Kraft ist, das auf die Verhinderung von betrügerischen Aktivitäten in Bezug auf diese Erzeugnisse abzielt.

Artikel 4

Umweltschutz und Fischerei

Als Forum für regelmäßige Gespräche zwischen den Behörden über Fragen insbesondere der Abfallentsorgung, der Luftqualität, der wissenschaftlichen Forschung und der Fischerei setzen Spanien und das Vereinigte Königreich einen Koordinierungsausschuss ein. Die Union wird zu den Sitzungen dieses Koordinierungsausschusses eingeladen. Der Koordinierungsausschuss erstattet dem Fachausschuss regelmäßig Bericht.

Artikel 5

Zusammenarbeit im Polizei- und Zollwesen

Als Forum zur Beobachtung der Entwicklung und zur Koordinierung zwischen den Behörden setzen Spanien und das Vereinigte Königreich einen Koordinierungsausschuss ein, der sich mit allen Fragen der Zusammenarbeit im Polizei- und Zollwesen befasst. Die Union wird zu den Sitzungen dieses Koordinierungsausschusses eingeladen. Der Koordinierungsausschuss erstattet dem Fachausschuss regelmäßig Bericht.

Artikel 6

Aufgaben des Fachausschusses

Der Fachausschuss

a)

erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls,

b)

erörtert alle von der Union oder vom Vereinigten Königreich aufgeworfenen Fragen, die für dieses Protokoll relevant sind und Schwierigkeiten aufwerfen,

c)

prüft die Berichte der in diesem Protokoll genannten Koordinierungsausschüsse und

d)

legt dem Gemeinsamen Ausschuss Empfehlungen zum Funktionieren dieses Protokolls vor.


ANHÄNGE

 


ANHANG I

KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

TEIL I

BESCHLÜSSE UND EMPFEHLUNGEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION

Anzuwendende Rechtsvorschriften (Reihe A):

Beschluss A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

Beschluss A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (2);

Beschluss A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (3).

Elektronische Datenaustauschdienste (Reihe E)

Beschluss E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (4);

Beschluss E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

Beschluss E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Familienleistungen (Reihe F)

Beschluss F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (7);

Beschluss F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (8).

Querschnittsfragen (Reihe H):

Beschluss H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (9);

Beschluss H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

Beschluss H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (11);

Beschluss H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (12);

Beschluss H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (13);

Beschluss H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (14);

Beschluss H8 vom 17. Dezember 2015 (mit geringfügigen technischen Klarstellungen aktualisiert am 9. März 2016) über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (15);

Empfehlung H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (16).

Renten (Reihe P):

Beschluss P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, Artikel 58 und Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (17).

Rückforderung (Reihe R)

Beschluss R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (18).

Krankheit (Reihe S)

Beschluss S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (19);

Beschluss S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (20);

Beschluss S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (21);

Beschluss S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, Artikel 24 Absatz 1, den Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, den Artikeln 28, 34 und Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

Beschluss S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (23).

Beschluss S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (24);

Beschluss S9 vom 20. Juni 2013 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (25);

Beschluss S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (26);

Empfehlung S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (27);

Empfehlung S2 vom 22. Oktober 2013 über den Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäß einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat (28).

Arbeitslosigkeit (Reihe U):

Beschluss U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (29);

Beschluss U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (30).

Beschluss U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (31);

Beschluss U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (32);

Empfehlung U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (33);

Empfehlung U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (34).

TEIL II

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (35) in der Fassung der

Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (36);

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (37);

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (38);

Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (39);

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (40);

Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (41) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (42);

Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (43).

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (44), geändert durch

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (45);

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (46);

Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (47);

Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (48);

Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (49)

Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (50).

TEIL III

ANPASSUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 UND DER VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst:

a)

In Anhang II wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH-DEUTSCHLAND

a)

Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);

b)

Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).

VEREINIGTES KÖNIGREICH-IRLAND

Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).“

b)

In Anhang III wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH“;

c)

In Anhang VI wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH

Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (ESA)

a)

Vor dem 1. April 2016 wurden ESA-Leistungen für die ersten 91 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 92. Tag (Hauptphase) in Form einer Invaliditätsleistung.

b)

Seit dem 1. April 2016 werden ESA-Leistungen für die ersten 365 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 366. Tag (Unterstützungsgruppe) in Form einer Invaliditätsleistung.

Großbritannien: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007.

Nordirland: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.“

d)

In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente nach Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr

i)

die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

ii)

durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.“

e)

In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.“

f)

In Anhang X wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);

b)

einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995);

d)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992).

e)

einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related — Welfare Reform Act 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit 2007) und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007)).“

g)

In Anhang XI wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH

(1)

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

a)

die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

b)

die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf ‚Versicherungszeiten‘ in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

i)

von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch

von einer verheirateten Frau oder

von einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

ii)

von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird

einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder

von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‚altersbezogener Witwenrente‘ eine Witwenrente zu verstehen, die nach Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

(2)

Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs berücksichtigt, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.

(3)

Für die Zwecke des Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

(4)

Findet Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung, so berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A(5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:

i)

Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen oder

ii)

Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.

Bei der Anwendung dieser Bestimmung werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.

(5)

1.

Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

2.

Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung gilt:

a)

hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5.1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

b)

zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nicht berücksichtigt.

3.

Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.“

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst:

a)

In Anhang 1 wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH-BELGIEN

a)

Briefwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)

b)

Briefwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

VEREINIGTES KÖNIGREICH-DÄNEMARK

Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen

VEREINIGTES KÖNIGREICH-ESTLAND

Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006

VEREINIGTES KÖNIGREICH-IRLAND

Briefwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)

VEREINIGTES KÖNIGREICH-SPANIEN

Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden

VEREINIGTES KÖNIGREICH-FRANKREICH

a)

Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

b)

Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

VEREINIGTES KÖNIGREICH-ITALIEN

Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, unterzeichnet am 15. Dezember 2005

VEREINIGTES KÖNIGREICH-LUXEMBURG

Briefwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)

VEREINIGTES KÖNIGREICH-UNGARN

Vereinbarung betreffend die Artikel 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005

VEREINIGTES KÖNIGREICH-MALTA

Vereinbarung betreffend die Artikel 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007

VEREINIGTES KÖNIGREICH-NIEDERLANDE

Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954

VEREINIGTES KÖNIGREICH-PORTUGAL

Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003

VEREINIGTES KÖNIGREICH-FINNLAND

Briefwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)

VEREINIGTES KÖNIGREICH-SCHWEDEN

Vereinbarung vom 15. April 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) sowie Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)“

b)

In Anhang 3 wird Folgendes angefügt:

„VEREINIGTES KÖNIGREICH“.


(1)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.

(3)  ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3.

(4)  ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5.

(5)  ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21.

(6)  ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3.

(7)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11.

(8)  ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11.

(9)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13.

(10)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56.

(11)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.

(12)  ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5.

(13)  ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5.

(14)  ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13.

(15)  ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3.

(16)  ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 13.

(17)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21.

(18)  ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11.

(19)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23.

(20)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26.

(21)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40.

(22)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54.

(23)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6.

(24)  ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6.

(25)  ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 8.

(26)  ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16.

(27)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3.

(28)  ABl. C 46 vom 18.2.2014, S. 8.

(29)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42.

(30)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43.

(31)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45.

(32)  ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4.

(33)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49.

(34)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51.

(35)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(36)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

(37)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

(38)  ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

(39)  ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.

(40)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

(41)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27.

(42)  ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15.

(43)  ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.

(44)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(45)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

(46)  ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

(47)  ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.

(48)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27.

(49)  ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15.

(50)  ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.


ANHANG II

BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS GEMÄß ARTIKEL 41 ABSATZ 4

1.

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1).

2.

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2).

3.

Kapitel II der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (3).

4.

Kapitel II der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (4).

5.

Kapitel II der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5).

6.

Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (6).

7.

Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (7).

8.

Kapitel II der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (8).

9.

Kapitel III der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (9).

10.

Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (10).

(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(3)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(5)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(7)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(8)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(9)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(10)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.


ANHANG III

FRISTEN FÜR DIE SITUATIONEN ODER ZOLLVERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 49 ABSATZ 1

Die in diesem Anhang festgesetzten Fristen sind die maßgeblichen Enddaten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Situation / Verfahren

Frist

1. Vorübergehende Verwahrung

90 Tage, Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

2. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

1 Monat +10 Tage nach Annahme der Anmeldung, Artikel 146 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (1) bei ergänzender Zollanmeldung; „innerhalb einer angemessenen Frist“ im Zusammenhang mit der Überprüfung, Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Höchstens: 60 Tage

3.

Besondere Verfahren

Eine Frist für die Erledigung ist obligatorisch bei der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung, der Endverwendung und der vorübergehenden Verwendung (D.E. 4/17 in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Erledigung durch Überführung in ein anschließendes Zollverfahren, Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder Zerstörung, Artikel 215 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

a) Unionsversandverfahren

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

b) Zolllager

Höchstens: 12 Monate nach Ablauf des Übergangszeitraums

c) Freizonen

Am Ende des Übergangszeitraums

d) Vorübergehende Verwendung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

e) Endverwendung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

f) Aktive Veredelung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

g) Passive Veredelung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

4. Ausfuhr

150 Tage nach Überlassung

5. Wiederausfuhr

150 Tage nach Überlassung


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).


ANHANG IV

VERZEICHNIS DER NETZWERKE, INFORMATIONSSYSTEME UND DATENBANKEN GEMÄß DEN ARTIKELN 50, 53, 99 UND 100

1.

Sofern die Union und das Vereinigte Königreich nichts anderes vereinbaren, wird für das Vereinigte Königreich und die Union eine Rückwärtskompatibilität eingeführt, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Fall von Änderungen an den Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken sowie der Formate für den Informationsaustausch die Informationen der jeweils anderen Partei auch künftig im derzeitigen Format akzeptieren können.

2.

Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu Netzwerken, Informationssystemen oder Datenbanken ist befristet. Die entsprechende Frist ist für jedes Netzwerk, für jedes Informationssystem und für jede Datenbank angegeben. Ist für die Umsetzung von Verfahren gemäß Artikel 49 ein Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden notwendig und eine elektronische Datenverarbeitung nach diesem Anhang nicht mehr möglich, werden alternative Mittel für den Austausch und die Speicherung von Informationen verwendet.

Teil I: Zoll

IT-Systeme im Bereich Zoll

Art des Zugangs

Frist

ICS

(Import Control System) Einfuhrkontrollsystem

Abgabe der Vorabanmeldung (vor der Ankunft), beschränkt auf

den Empfang und das Versenden von Daten der summarischen Eingangsanmeldung, die sich auf vor Ablauf des Übergangszeitraums abgegebene Anmeldungen beziehen (im Fall nachfolgender Häfen oder Umleitung);

den Empfang und das Versenden von Risikodaten zu Anmeldungen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums abgegeben wurden.

31. Juli 2021

NCTS

(New Computerised Transit System) Neues EDV-gestütztes Versandverfahren

Alle Funktionen bei laufenden Versandvorgängen, d. h. bei Beförderungen von Waren, die vor Ablauf des Übergangszeitraums zum Versandverfahren überlassen wurden. [Keine Überlassung neuer Versandvorgänge nach Ablauf des Übergangszeitraums.]

31. Januar 2021

ECS

(Export Control System) Ausfuhrkontrollsystem

Bestätigung des Ausgangs bei laufenden Ausfuhrvorgängen, d. h. bei vor Ablauf des Übergangszeitraums zur Ausfuhr überlassenen Waren:

bei Vorgängen, bei denen sich die Ausgangszollstellen im Vereinigten Königreich befinden, erfolgt die Bestätigung des Warenausgangs im ECS;

bei Vorgängen, bei denen sich die der Ausgangszollstellen im Vereinigten Königreich befinden, d. h. die Ausfuhrzollstellen im Vereinigten Königreich erhalten Ausgangsbestätigungen von den Ausgangszollstellen der Mitgliedstaaten.

31. Januar 2021

INF

(Information Sheet) Informationsblätter

Lesezugriff auf das INF-Specific-Trader-Portal für Wirtschaftsbeteiligte des Vereinigten Königreichs;

Lese/-Schreibzugriff auf aktive Informationsblätter im INF-System für Zollstellen.

31. Dezember 2021

SURV-RECAPP

(Tariff Surveillance System – Receiving Application) Zollüberwachungssystem – Eingang

Übermittlung von Datenelementen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für Ausfuhrverfahren durch die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs:

noch nicht übermittelte Überwachungsdaten von Zollanmeldungen (Surveillance Declaration Records – SDRs) für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für Ausfuhrverfahren, in die die Waren vor Ablauf des Übergangszeitraums übergeführt wurden;

Datenelemente von Überwachungsmeldungen zu Zollanmeldungen für die Überlassung zum freien Verkehr, mit der ein laufendes Verfahren oder eine Situation beendet oder erledigt wird.

28. Februar 2021

EvZTA3

(European Binding Tariff Information) Europäische verbindliche Zolltarifauskünfte

Input für die Berechnung der Zollschuld:

Zugang zu Informationen bezüglich vZTA-Entscheidungen oder nachfolgende Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die Entscheidung haben können [uneingeschränkter Zugang zwecks Konsultation].

8. Januar 2021

TARIC3

(Integrated Customs Tariff of the Community) Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften

Input für die Berechnung der Zollschuld:

Übermittlung täglicher Updates an das Vereinigte Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums, mit Ausnahme vertraulicher Daten (statistischer Überwachungsdaten).

31. Dezember 2021

QUOTA2

(System zur Verwaltung von Zollkontingenten, Obergrenzen und anderen Überwachungsmaßnahmen)

Input für die Berechnung der Zollschuld:

Verwaltung von Zollkontingenten, Annullierung von Kontingentanträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen.

6. Januar 2021

SMS TRA, EXP

(Specimen Management System) Managementsystem für Muster

Lesezugriff auf die Datenbank mit Mustern von Stempeln, Siegeln und Zertifikaten.

31. Januar 2021

SMS QUOTA

(Specimen Management System) Managementsystem für Muster

Lesezugriff auf die Datenbank mit Echtheitsbescheinigungen, die für die Inanspruchnahme von Kontingenten notwendig sind.

6. Januar 2021

OWNRES

(Own Resources) Eigenmittel – Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die traditionelle Eigenmittel (TEM) von über 10 000 EUR betreffen, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

Zugriff beschränkt auf Fälle, die das Vereinigte Königreich betreffen (kein Zugriff auf globale Analysen).

20. Februar 2026

WOMIS

(Write-Off Management and Information System) Abschreibungsverwaltungs- und Informationssystem für mitgeteilte TEM-Fälle nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014)

Uneingeschränkter Zugang, da standardmäßig bereits beschränkt auf nationale Abschreibungsberichte (Lesezugang ab 1. Juli 2025 im Rahmen der Auflösung der gesonderten Buchführung bis 31. Dezember 2025).

30. Juni 2025


Unterstützungssystem

Art des Zugangs

Frist

EOS/EORI

(Economic Operators System – Economic Operators Registration and Identification) System für Wirtschaftsbeteiligte – Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten

Lesezugriff auf das jeweilige System.

31. Dezember 2021

CDS

(Customs Decisions System) System Zollentscheidungen

Lesezugriff für Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich und für Zollstellen im Vereinigten Königreich.

31. Januar 2021

CS/RD2

(Central Services/Reference Data) Zentrale Dienste/ Referenzdaten

Lesezugriff auf Referenzdaten;

Schreibzugriff ausschließlich für Zollstellen des NA-UK.

31. Dezember 2021

CS/MIS

(Central Services/Management Information System) Zentrale Dienste/Managementinformationssystem

Schreibzugang zum Hochladen von Nichtverfügbarkeiten und Geschäftsstatistiken

31. Juli 2021

GTP

(Generic Trader Portal) Generisches Portal für Wirtschaftsbeteiligte

Zugang zu den generischen Funktionen des Portals für Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich bis zur Abschaltung des letzten Specific Trader Portal für Wirtschaftsbeteiligte des Vereinigten Königreichs.

31. Dezember 2021


Netzwerk und Infrastruktur

Art des Zugangs

Frist

CCN

(Common Communication Network) Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk

Gekoppelt an den Zugang zu den damit verbundenen Systemen.

31. Dezember 2021 (oder länger, sofern erforderlich für Verbrauchsteuern oder allgemeine Steuern)

UUM&DS

(Uniform User Management and Digital Signatures) Einheitliche Nutzerverwaltung und digitale Signaturen

Gekoppelt an den Zugang zu den damit verbundenen Systemen.

31. Dezember 2021 (oder länger, sofern erforderlich für Verbrauchsteuern oder allgemeine Steuern)

CCN2

(Common Communication Network 2) Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk 2

Gekoppelt an den Zugang zu den damit verbundenen Systemen.

31. Dezember 2021 (oder länger, sofern erforderlich für Verbrauchsteuern oder allgemeine Steuern)

Teil II: Verbrauchsteuern

IT-Systeme im Bereich Verbrauchsteuern

Art des Zugangs

Frist

EMCS Core

(Excise Movement Control System) System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Steueraussetzung: Übermittlung von Eingangs‐ / Ausfuhrmeldungen (IE818) an das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich.

31. Mai 2021

EMCS Admin Coop

(Excise Movement Control System Administrative Cooperation) System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren – Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Übermittlung von Meldungen im Zusammenhang mit offenen Beförderungen (Ereignisberichte, Kontrollberichte, Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Untersuchungen über offene EMCS-Beförderungen) an das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich;

31. Mai 2021

die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich lassen die EMCS Admin Coop online, um Abfragen und Audits über Beförderungen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums zu ermöglichen.

31. Dezember 2024


Unterstützungssystem

Art des Zugangs

Frist

SEED

(System for the Exchange of Excise Data) System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten

Nur Lesezugriff, da die Zulassungen der Wirtschaftsbeteiligten des Vereinigten Königreichs nicht mehr gültig sind.

31. Mai 2021

CS/MISE

(Central Services/Management Information System for Excise) Zentrales Dienstleistungs-/Managementinformationssystem für EMCS

Gefiltert zur Beschränkung auf Beförderungen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist.

31. Mai 2021


Netzwerk und Infrastruktur

Art des Zugangs

Frist

CCN

(Common Communication Network) Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk

Gekoppelt an den Zugang zu den damit verbundenen Systemen.

31. Mai 2021 (oder länger, sofern erforderlich für Verbrauchsteuern oder allgemeine Steuern)

Teil III: Mehrwertsteuer

IT-Systeme im Bereich der MwSt

Art des Zugangs

Frist

MIAS

(Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem)

Informationen über die Registrierung von Steuerpflichtigen:

Gegenseitiger Zugang zu den IT-Systemen durch das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten (1) zwecks Austauschs historischer Registrierungsinformationen der jeweils anderen Partei (2) (Registrierungsdaten, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in das System eingegeben wurden) sowie Registrierungsinformationen der jeweils anderen Partei, die nach dem Übergangszeitraum aktualisiert wurden (z. B. Beendung einer Registrierung als Steuerpflichtiger) bis zum 31. Dezember 2024.

31. Dezember 2024 (3)

Umsätze - Umsatzdaten:

Zugang zu den IT-Systemen durch das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten mit gegenseitigem Zugang zwecks Austauschs von Informationen in der jeweils anderen Partei vorgelegten zusammenfassenden Meldungen zu vor Ablauf des Übergangszeitraums erfolgten Umsätzen (4), sofern Steuerpflichtige der Empfängerseite betroffen sind.

Das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten haben keinen Zugang zu den Umsatzdaten der jeweils anderen Partei, die nach dem 31. Dezember 2020 erfolgte Umsätze betreffen.

31. Dezember 2024

MwSt-Erstattung

Zugang zum IT-System

zur Weiterleitung der MwSt-Erstattungsanträge von im Vereinigten Königreich ansässigen Steuerpflichtigen nach der Richtlinie 2008/9/EG an die Mitgliedstaaten und Erhalt der MwSt-Erstattungsanträge von in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuer–pflichtigen von den Mitgliedstaaten;

30. April 2021

zur Bearbeitung (5) von MwSt-Erstattungsanträgen, die das Vereinigte Königreich von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichten erhalten hat, und von MwSt-Erstattungsanträgen, die die Mitgliedstaaten von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Steuerpflichten erhalten haben.

31. Januar 2022

MOSS

(Mini-One-Stop-Shop) kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer

Informationen über die Registrierung:

Zugang zu den IT-Systemen durch das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten mit gegenseitigem Zugang

 

zum Austausch von (historischen) Registrierungsinformationen;

31. Dezember 2024

zur Verbreitung von Informationen über neue MOSS-Registrierungen, die vor dem oder am 31. Dezember 2020 wirksam erfolgt sind.

20. Februar 2021

Mehrwertsteuererklärung:

Zugang zu den IT-Systemen durch das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten mit gegenseitigem Zugang

 

zum Austausch von Angaben der Mehrwertsteuererklärungen, die vor dem oder am 31. Januar 2021 über die MOSS eingereicht wurden;

20. Februar 2021

zum Austausch von Änderungen bezüglich Mehrwertsteuererklärungen, die vor dem oder am 20. Januar 2021 über die MOSS eingereicht wurden;

20. Januar 2022

zum Austausch von Informationen über Mehrwertsteuererklärungen für Umsätze, an denen die jeweils andere Partei beteiligt ist.

31. Dezember 2024

Das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten haben keinen Zugang zu den in den Mehrwertsteuererklärungen der jeweils anderen Partei enthaltenden Angaben zu Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt sind.

 

Zahlungsinformationen:

Zugang zu den IT-Systemen durch das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten mit gegenseitigem Zugang

 

zum Austausch von Informationen über Zahlungen, die von für die MOSS registrierten Wirtschaftsbeteiligten vor dem oder am 31. Januar 2021 eingegangen sind;

20. Februar 2021

zum Austausch von Informationen über Erstattungen oder Zahlungen für Änderungen von Mehrwertsteuererklärungen, die vor dem oder am 31. Dezember 2021 über die MOSS eingereicht wurden, die steuerbare Umsätze der jeweils anderen Partei betreffen.

20. Januar 2022


Unterstützungssystem

Art des Zugangs

Frist

CCN/eFCA

Administrative cooperation VAT (Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der MwSt)

(Gemeinsames Kommunikationsnetz/ zentrales elektronisches Antragsformular)

Austausch zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten von Anfragen und deren Follow-up im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden für MwSt-Zwecke.

31. Dezember 2024

TIC VAT Refund preferences (MwSt-Erstattungspräferenzen)

Zugang des Vereinigten Königreichs mit Blick auf eine Aktualisierung der MwSt-Erstattungspräferenzen des Vereinigten Königreichs

31. März 2021

Teil IV: Unterstützung bei der Zoll- und Abgabenerhebung

Unterstützungssystem

Art des Zugangs

Frist

CCN/eFCA

Recovery assistance (Unterstützung bei der Erhebung)

Austausch zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten von Anfragen und deren Follow-up im Zusammenhang mit einer Unterstützung bei der Erhebung.

31. Dezember 2025


(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „gegenseitiger Zugang“, dass das Vereinigte Königreich sicherstellen muss, dass die Mitgliedstaaten den gleichen Zugang zu solchen Daten im Vereinigten Königreich haben, wie das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaaten.

(2)  Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „andere Partei“ mit Bezug auf das Vereinigte Königreich einen Mitgliedstaat und mit Bezug auf einen Mitgliedstaat das Vereinigte Königreich.

(3)  Die Daten des Vereinigten Königreichs bezüglich der MwSt-Identifikationsnummern seiner Steuerpflichtigen müssen bis zum 31. Dezember 2024 aktualisiert sein.

(4)  Einschließlich Umsätze nach Artikel 51 Absatz 1.

(5)  Für die Zwecke dieses Gedankenstriches bedeutet „Bearbeitung“ das Abschließen aller Maßnahmen in Bezug auf einen Anspruch, um eine abschließende Entscheidung zu treffen, einschließlich der Mitteilung nicht anerkannter Beträge mit Einzelheiten zur Einlegung von Einsprüchen, sowie die Erstattung anerkannter Beträge, zusammen mit dem Austausch sachbezogener Mitteilungen über das MwSt-Erstattungssystem.


ANHANG V

EURATOM

Dieser Anhang enthält die Kategorien der Ausrüstungen und sonstigen, mit Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Euratom-Vertrags zusammenhängenden Vermögensgegenstände der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich, die am Ende des Übergangszeitraums Eigentum des Vereinigten Königreichs werden.

Am Ende des Übergangszeitraums übermittelt die Europäische Kommission dem Vereinigten Königreich das endgültige Inventar der übertragenen Euratom-Ausrüstungen und sonstigen Euratom-Vermögensgegenstände.

Das Vereinigte Königreich erstattet der Union nach Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 148 den Wert dieser Ausrüstungen und sonstigen Vermögensgegenstände; die Berechnung dieses Werts erfolgt auf der Grundlage des Wertes, der diesen Ausrüstungen und sonstigen Vermögensgegenständen in den konsolidierten Abschlüssen für das Jahr 2020 zugewiesen wurde. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich den genannten Wert nach seiner endgültigen Genehmigung der konsolidierten Abschlüsse mit.

Die Euratom-Ausrüstungen befinden sich in

Sellafield (1), Wiederaufarbeitungsanlage von Kernbrennstoffen des Vereinigten Königreichs;

Dounreay (2), ehemaliges Zentrum des Vereinigten Königreichs für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet schneller Reaktoren;

Sizewell (3), Standort mit zwei Kernkraftwerken, Sizewell A (nicht in Betrieb) und Sizewell B, ein Druckwasserreaktor, der noch in Betrieb ist;

Capenhurst (4), eine Urananreicherungsanlage;

Springfields (5), eine Brennstoffherstellungsanlage;

sonstige Reaktoren, Forschungszentren, medizinische und sonstige Einrichtungen, in denen Sicherungsausrüstungen verwendet werden.

Die Euratom-Ausrüstungen umfassen verschiedene Elemente, die aus ortsfesten Anlagen und zugehörigen Vorrichtungen bestehen, die für die Verwendung dieser ortsfesten Anlagen notwendig sind und einen festen Bestandteil der gesamten Installation bilden.

1.

Siegel:

Metallsiegel für den einmaligen Gebrauch;

Faseroptische Siegel für den einmaligen oder mehrfachen Gebrauch und

Siegellesegerät.

2.

Überwachungsausrüstung:

Digitale und analoge Sicherheitsüberwachungssysteme mit einer oder mehreren Komponenten.

3.

Messausrüstungen (zerstörungsfreie Messung):

verschiedene Arten von Gammadetektoren mit Vorverstärkern und Zählelektronik für Gammamessungen;

verschiedene Arten von Neutronendetektoren mit Vorverstärkern und Zählelektronik für Neutronenmessungen sowie

Ausrüstungen für Messungen des Gehalts frischer oder abgebrannter Kernbrennelemente, Uranfässer und Plutoniumbehälter, einschließlich Stab- und Brennelementenscanner, Wagen und Druckmessdosen.

4.

Laborausrüstungen (Bestandteil des örtlichen Labors in Sellafield):

Massenspektrometer (TIMS);

Messinstrumente auf der Grundlage von Gamma- und Röntgen-Strahlen (z. B. K-Kantenabsorptiometrie und Röntgenfluoreszenz) und

Handschuhkästen mit Analyseausrüstung, einschließlich Densitometer und Analysewaagen.

Zur Erleichterung einer möglichst erfolgreichen Übergabe dieser Ausrüstungen treffen das Vereinigte Königreich und die Gemeinschaft die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen, um die Gemeinschaft von ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten im Rahmen ihrer Vereinbarung vom 25. März 1994 mit British Nuclear Fuels PLC (jetzt Sellafield Ltd.) zu entbinden.

5.

Computer und zugehörige Ausrüstungen (in Büros und Messsystemen):

Personal Computer sowie zugehörige Ausrüstungen, einschließlich Datenfernübertragungsinfrastruktur (Batteriesätze und Stromversorgungsgeräte, Hardware-Geräte für die Steuerung mehrerer Computer, Netzausrüstungen einschließlich Faseroptikkabel, Ethernetkabel und Konverter, Schalter, serielle Server, virtuelle Router für private Netze, Zeitsteuerungen und Domänen-Controller, Gehäuse sowie

zugehörige Server, Bildschirme und Drucker.


(1)  Sellafield Ltd, SELLAFIELD CA20 1PG, VEREINIGTES KÖNIGREICH.

(2)  Dounreay Site Restoration Ltd, KW14 7TZ THURSO CAITHNESS, VEREINIGTES KÖNIGREICH.

(3)  EDF Energy Nuclear Generation Limited - Sizewell B Power Station, SUFFOLK, IP16 4UR LEISTON.

(4)  Urenco UK Limited, Capenhurst Works, CHESTER CH1 6ER, VEREINIGTES KÖNIGREICH.

(5)  Westinghouse Springfields Fuels Ltd, SALWICK PRESTON PR4 OXJ, VEREINIGTES KÖNIGREICH.


ANHANG VI

VERZEICHNIS DER VERFAHREN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN GEMÄß ARTIKEL 98

1.

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Lieferantenerklärungen zum Ursprung der Waren, eingeführt für die Zwecke der Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Ländern (Artikel 61 bis 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

2.

Verfahren zur Überprüfung der von Drittlandsbehörden oder den von ihnen dazu ermächtigten Stellen ausgestellten Ursprungszeugnisse (besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen) (Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und zur Überprüfung der von Drittlandsbehörden oder Ausführern ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungszeugnisse (Präferenzbehandlung) (Artikel 108 bis 111 und 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Artikel 32 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 55 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU des Rates sowie entsprechende Bestimmungen in Präferenzabkommen).

3.

Amtshilfe im Rahmen der Erhebung der Zollschuld nach den Artikeln 101 Absatz 1 und 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie des Artikels 165 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

4.

Amtshilfe im Rahmen der Überweisung des Betrags der Zollschuld durch den Mitgliedstaat, der eine Sicherheit akzeptiert hat, an den Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 153 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

5.

Überprüfung der Nachweise des Unionscharakters (und Amtshilfe) (Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 212 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

6.

Kommunikation zwischen Behörden in Bezug auf Rückwaren (Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 256 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

7.

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 170 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

8.

Amtshilfe bei der Einholung zusätzlicher Auskünfte für die Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Erstattung (Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 175 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

9.

Überprüfungen und Amtshilfe in Bezug auf nachträgliche Kontrollen der Informationen zu einem Unionsversandverfahren (Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 292 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

10.

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Erhebung sonstiger Abgaben im Versand (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 167 und 169 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

11.

Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren oder im Versand nach dem TIR-Übereinkommen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 168 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

12.

Direkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates).

ANHANG VII

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 128 ABSATZ 6 GENANNTEN RECHTSAKTE/VORSCHRIFTEN

1.

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (unbeschadet des Artikels 96 Absatz 1 dieses Abkommens) (1).

2.

Titel III und IX der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2), Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (3), Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien (4), Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (5), Titel III und VII der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (6), Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (7), Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (8), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (9) und Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (10).

3.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (11).

4.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (12).

5.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (13) und Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (14).

6.

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (15).

7.

Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln (16).

8.

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (17).

9.

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‐besichtigungsorganisationen (18).

10.

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (19), Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (20).

11.

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (21).

12.

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (22).

13.

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (23).

(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(3)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.

(5)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(8)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5.

(10)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7.

(11)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(14)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(15)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(16)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(17)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

(18)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(19)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(21)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(22)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.

(23)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.


ANHANG VIII

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES UND DER FACHAUSSCHÜSSE

Regel 1

Vorsitz

(1)

Der Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses wird von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene oder von hochrangigen Beamten, die als ihre Stellvertreter benannt wurden, gemeinsam geführt. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich teilen einander schriftlich die Namen der benannten Ko-Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter mit.

(2)

Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst.

(3)

Ein Ko-Vorsitzender, der an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann für diese Sitzung durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der Ko-Vorsitzende oder sein benannter Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses so früh wie möglich schriftlich über diese Benennung.

(4)

Der benannte Stellvertreter des Ko-Vorsitzenden übt die Rechte dieses Ko-Vorsitzenden nach den Vorgaben der Benennung aus. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für benannte Stellvertreter.

Regel 2

Sekretariat

Das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses („Sekretariat“) setzt sich aus einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt unter der Verantwortung der Ko-Vorsitzenden die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

Regel 3

Teilnahme an Sitzungen

(1)

Vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung der Delegationen mit.

(2)

Gegebenenfalls können durch einen Beschluss der Ko-Vorsitzenden Sachverständige oder sonstige Personen, die nicht Mitglied einer Delegation sind, eingeladen werden, an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen, um Informationen zu einem bestimmten Thema zu geben.

Regel 4

Sitzungen

(1)

Der Gemeinsame Ausschuss tritt abwechselnd in Brüssel und in London zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.

(2)

Abweichend von Absatz 1 können die Ko-Vorsitzenden beschließen, dass eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten wird.

(3)

Jede Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird vom Sekretariat zu einem Termin und an einem Ort anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden festgelegt werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so bemüht sich der Gemeinsame Ausschuss, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Antrag zu einer Sitzung zusammenzutreten. In dringenden Fällen bemüht er sich, zu einem früheren Termin zusammenzutreten.

Regel 5

Unterlagen

Die Unterlagen, auf die sich die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses stützen, werden nummeriert und an die Union und das Vereinigte Königreich vom Sekretariat als Unterlagen des Gemeinsamen Ausschusses weitergeleitet.

Regel 6

Schriftverkehr

(1)

Die Union und das Vereinigte Königreich übermitteln dem Sekretariat ihren an den Gemeinsamen Ausschuss gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.

(2)

Das Sekretariat stellt sicher, dass der gesamte an den Gemeinsamen Ausschuss gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet werden.

(3)

Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.

Regel 7

Tagesordnung

(1)

Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2)

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Union oder dem Vereinigten Königreich beantragt wurde. Jeder Antrag wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 21 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.

(3)

Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung. Sie können beschließen, die vorläufige Tagesordnung oder einen Teil davon vor Beginn der Sitzung öffentlich zugänglich zu machen.

(4)

Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs kann ein anderer als die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(5)

In Ausnahmefällen können die Ko-Vorsitzenden beschließen, von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen abzuweichen.

Regel 8

Protokoll

(1)

Für jede Sitzung erstellt das Sekretariat innerhalb von 21 Tagen nach Ende der Sitzung einen Protokollentwurf, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.

(2)

Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

der dem Gemeinsamen Ausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und

c)

der angenommenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der beschlossenen gemeinsamen Stellungnahmen und der angenommenen operativen Schlussfolgerungen zu einzelnen Punkten.

(3)

Das Protokoll enthält eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben.

(4)

Das Protokoll wird von den Ko-Vorsitzenden innerhalb von 28 Tagen nach dem Sitzungstermin oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden festgelegten Termin schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Mitglieder des Sekretariats zwei verbindliche Fassungen des Protokolls. Die Union und das Vereinigte Königreich erhalten je eine dieser verbindlichen Fassungen. Die Ko-Vorsitzenden können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

(5)

Das Sekretariat erstellt zudem eine Zusammenfassung des Protokolls. Nach Genehmigung der Zusammenfassung können die Ko-Vorsitzenden beschließen, die Zusammenfassung öffentlich zugänglich zu machen.

Regel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)

In der Zeit zwischen den Sitzungen kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen, wenn die Ko-Vorsitzenden beschließen, dieses Verfahren anzuwenden. Das schriftliche Verfahren besteht aus einem Notenwechsel zwischen den Ko-Vorsitzenden.

(2)

Nimmt der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen an, so wird das Wort „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“ in den Titel dieser Rechtsakte eingefügt. Das Sekretariat registriert alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.

(3)

Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse enthalten eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.

(4)

Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien unmittelbar nach der Unterzeichnung vom Sekretariat übermittelt.

Regel 10

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)

Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses vertraulich.

(2)

In Fällen, in denen die Union oder das Vereinigte Königreich dem Gemeinsamen Ausschuss oder einem Fachausschuss Informationen übermittelt, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich oder vor Offenlegung geschützt gelten, behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

(3)

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Union und das Vereinigte Königreich einzeln darüber entscheiden, ob die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses in ihren jeweiligen amtlichen Veröffentlichungsblättern veröffentlicht werden.

Regel 11

Sprachen

(1)

Die Amtssprachen des Gemeinsamen Ausschusses sind die Amtssprachen der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs.

(2)

Die Arbeitssprache des Gemeinsamen Ausschusses ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich der Gemeinsame Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.

Regel 12

Kosten

(1)

Die Union und das Vereinigte Königreich tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses entstehen.

(2)

Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung von Unterlagen werden bei den Sitzungen in Brüssel von der Union und bei den Sitzungen in London vom Vereinigten Königreich getragen.

(3)

Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der Arbeitssprache des Gemeinsamen Ausschusses werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.

Regel 13

Fachausschüsse

(1)

Unbeschadet der Absätze 2 bis 3 dieser Regel gelten die Regeln 1 bis 12 entsprechend für die Fachausschüsse, sofern der Gemeinsame Ausschuss nichts anderes beschließt.

(2)

Den Vorsitz in den Fachausschüssen führen die von der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Vertreter gemeinsam. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich teilen einander schriftlich die Namen der benannten Vertreter mit.

(3)

Sämtliche Informationen und Berichte, die von einem Fachausschuss nach Artikel 165 Absatz 4 des Abkommens vorzulegen sind, werden unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuss übermittelt.

Regel 14

Jahresbericht

Für jedes Kalenderjahr erstellt das Sekretariat nach Artikel 164 Absatz 6 des Abkommens einen Jahresbericht über das Funktionieren des Abkommens und legt ihn bis zum 1. Mai des folgenden Jahres vor. Der Bericht wird von den Ko-Vorsitzenden angenommen und unterzeichnet.


ANHANG IX

VERFAHRENSORDNUNG

TEIL A

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

I.   Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Partei“ die Union oder das Vereinigte Königreich;

b)

„Beschwerdeführer“ die Partei, die die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 170 des Abkommens beantragt;

c)

„Beschwerdegegner“ die Partei, von der behauptet wird, dass sie gegen eine Bestimmung dieses Abkommens verstoßen hat;

d)

„Vertreter einer Partei“ eine im Dienst einer Partei stehende oder von dieser ernannte Person, die diese Partei in einer sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt;

e)

„Berater“ eine Person, die von einer Partei benannt wird, um sie im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schiedspanel zu beraten oder zu unterstützen;

f)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen ihres Mandats für ein Mitglied eines Schiedspanels unter dessen Leitung und Aufsicht Nachforschungen anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

II.   Notifikationen

2.

Für Notifikationen zwischen den Parteien und dem Schiedspanel gelten folgende Regeln:

a)

Das Schiedspanel übermittelt beiden Parteien alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen gleichzeitig.

b)

Richtet eine Partei ein Ersuchen, eine Mitteilung, einen Schriftsatz oder eine sonstige Unterlage an das Schiedspanel, so übermittelt sie der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie davon, und

c)

richtet eine Partei ein Ersuchen, eine Mitteilung, einen Schriftsatz oder eine sonstige Unterlage im Zusammenhang mit der Streitigkeit an die andere Partei, so übermittelt sie dem Schiedspanel gleichzeitig eine Kopie davon.

3.

Die Notifikationen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Alle Notifikationen sind an den Juristischen Dienst der Europäischen Kommission und den Rechtsberater des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs zu richten.

4.

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs fungiert auf schriftliches Ersuchen der Parteien oder des Schiedspanels als Kommunikationskanal zwischen den Parteien und dem Schiedspanel.

5.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

6.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, der für die Europäische Kommission oder für das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs gilt, so kann das Dokument am nächsten Arbeitstag zugestellt werden. Spätestens am 30. September jedes Jahres unterrichten die Union und das Vereinigte Königreich einander sowie, in dem unter Nummer 4 genannten Fall, das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs über die gesetzlichen Feiertage, die jeweils für die Europäische Kommission bzw. für das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs gelten.

III.   Ernennung und Ersetzung der Mitglieder eines Schiedspanels

7.

Werden ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 171 Absatz 5 des Abkommens per Losentscheid ausgewählt, unterrichtet das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs die Parteien unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Parteien haben das Recht, bei der Auswahl anwesend zu sein. Die Abwesenheit einer oder beider Parteien schließt jedoch nicht aus, dass die Auswahl durchgeführt wird.

8.

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs unterrichtet jede Person, die als Mitglieder des Schiedspanels ausgewählt wurden schriftlich von ihrer Ernennung. Jede ausgewählte Person bestätigt beiden Parteien innerhalb von fünf Tagen nach dieser Mitteilung ihre Verfügbarkeit für das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs.

9.

Ist eine Partei der Auffassung, dass ein Mitglied des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex nach Teil B verstößt und daher aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Partei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichenden Beweise für den behaupteten Verstoß dieses Mitglieds gegen den Verhaltenskodex erhalten hat.

10.

Die Parteien konsultieren einander binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Nummer 9. Sie unterrichten das Mitglied des Schiedspanels über den behaupteten Verstoß und können das betreffende Mitglied ersuchen, Abhilfe zu schaffen. Sie können auch einvernehmlich beschließen, dieses Mitglied von seiner Funktion zu entbinden und nach Artikel 171 ein neues Mitglied auszuwählen.

Erzielen die Parteien keine Einigung darüber, ob ein Mitglied des Schiedspanels, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden des Schiedspanels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Partei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedspanels mit dieser Frage befasst wird; dessen Beschluss ist endgültig.

Stellt der Vorsitzende des Schiedspanels fest, dass das Mitglied des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, wird ein neues Mitglied nach Artikel 171 ausgewählt.

11.

Erzielen die Parteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Partei beantragen, dass diese Frage an eine der verbleibenden Personen verwiesen wird, die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam im Einklang mit Artikel 171 Absatz 1 Satz 3 des Abkommens für den Vorsitz vorgeschlagen wurden („ausgewählte Person“). Der Name der ausgewählten Person wird vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid bestimmt.

Stellt die ausgewählte Person fest, dass der Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstößt, so wird nach Artikel 171 des Abkommens ein neuer Vorsitzender aus den Personen ausgewählt, die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam vorgeschlagen wurden, den Vorsitz zu führen, mit Ausnahme der ausgewählten Person.

IV.   Finanzfragen

12.

Die Parteien übernehmen die Kosten, die in Verbindung mit der Einsetzung und Arbeit eines Schiedspanels anfallen, einschließlich der den Mitgliedern dieses Schiedspanels zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen, zu gleichen Teilen.

13.

Die Parteien vereinbaren mit dem Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach seiner Einsetzung

a)

die an die Mitglieder des Schiedspanels zu zahlenden Honorare und Auslagen, die angemessen sein und den WTO-Sätzen entsprechen müssen;

b)

das Honorar für die Assistenten; der Gesamtbetrag des Honorars, der für Assistenten eines Mitglieds des Schiedspanels gezahlt wird, muss angemessen sein und darf ein Drittel des Honorars dieses Mitglieds keinesfalls übersteigen.

Diese Vereinbarung kann mit Kommunikationsmitteln jeglicher Art getroffen werden.

V.   Zeitplan und Übermittlung von Schriftsätzen

14.

Das Schiedspanel legt nach Konsultation der Parteien binnen sieben Tagen nach seiner Einsetzung einen vorläufigen Zeitplan für das Verfahren fest.

15.

Der Beschwerdeführer übermittelt dem Schiedspanel seinen Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Festlegung des vorläufigen Zeitplans. Der Beschwerdegegner übermittelt dem Schiedspanel seinen Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag, an dem eine Fassung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers bei ihm eingegangen ist.

VI.   Arbeitsweise des Schiedspanels

16.

Der Vorsitzende des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

17.

Sofern in diesem Abkommen oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Durchführung seiner Verfahren und Beratungen aller Kommunikationsmittel bedienen.

18.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur seine Mitglieder teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten der Mitglieder gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

19.

Für die Abfassung von Entscheidungen und Beschlüssen sind ausschließlich die Mitglieder des Schiedspanels zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

20.

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs erbringt Sekretariatsdienste und sonstige logistische Unterstützung für das Schiedspanel.

21

Falls sich eine Verfahrensfrage ergibt, die nicht unter dieses Abkommen oder diese Verfahrensordnung fällt, kann das Schiedspanel nach Konsultation der Parteien über das anzuwendende Verfahren entscheiden, sofern dieses mit diesem Abkommen und mit dieser Verfahrensordnung vereinbar ist.

22.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine in dieser Verfahrensordnung aufgeführte Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Parteien schriftlich und nach Konsultation der Parteien über die zu ändernde Frist bzw. die Anpassung und nennt die Gründe dafür.

VII.   Anhörungen

23.

Auf der Grundlage des vorläufigen Zeitplans nach Nummer 14 notifiziert der Vorsitzende nach Konsultation der Parteien und der anderen Mitglieder des Schiedspanels den Parteien Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung. Diese Informationen werden öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

Das Schiedspanel kann im Einvernehmen mit den Parteien beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

24.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in den Räumlichkeiten des Ständigen Schiedshofs in Den Haag statt.

25.

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Parteien dies vereinbaren.

26.

Alle Mitglieder des Schiedspanels sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

27.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter einer Partei,

b)

Berater,

c)

Assistenten,

d)

Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedspanels und

e)

Sachverständige, wie vom Schiedspanel beschlossen.

28.

Jede Partei legt dem Schiedspanel und der anderen Partei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Partei darlegen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

29.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

a)

Argumentation:

i)

Argumentation des Beschwerdeführers,

ii)

Argumentation des Beschwerdegegners,

b)

Gegenargumentation:

i)

Erwiderung des Beschwerdeführers,

ii)

Erwiderung des Beschwerdegegners.

30.

Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Parteien richten.

31.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Parteien so bald wie möglich nach der Anhörung übersandt wird. Die Parteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

32.

Jede Partei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung beim Schiedspanel einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

VIII.   Schriftliche Fragen

33.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Parteien richten.

34.

Jede Partei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer Fassung der Antworten der anderen Partei auf Fragen des Schiedspanels schriftlich zu diesen Antworten Stellung zu nehmen.

IX.   Vertraulichkeit

35.

Alle Informationen, die eine Partei dem Schiedspanel übermittelt und die diese als vertraulich eingestuft hat, werden von der anderen Partei und dem Panel als vertraulich behandelt. Legt eine Partei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.

36.

Diese Verfahrensordnung hindert eine Partei nicht daran, ihre eigenen Schriftsätze und Antworten auf Fragen des Schiedspanels oder Niederschriften mündlicher Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Partei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

37.

Anhörungen vor dem Schiedspanel sind öffentlich, es sei denn, der Schriftsatz und die Argumentation einer Partei enthalten vertrauliche Informationen oder die Parteien vereinbaren, dass die Anhörung nicht öffentlich ist. In diesem Fall wahren die Parteien die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels.

X.   Einseitige Kontakte

38.

Das Schiedspanel trifft nicht mit einer Partei zusammen und kommuniziert auch nicht in anderer Form mündlich mit ihr, ohne die andere Partei hinzuzuziehen.

XI.   Dringende Fälle

39.

In dringenden Fällen nach Artikel 173 Absatz 2 des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Parteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Schiedspanel notifiziert den Parteien diese Anpassungen.

XII.   Übersetzungen und Dolmetschleistungen

40.

Die Verfahrenssprache vor dem Schiedspanel ist Englisch. Die Beschlüsse des Schiedspanels werden in englischer Sprache ausgefertigt.

41.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten für die Übersetzung der dem Schiedspanel vorgelegten Unterlagen, die ursprünglich nicht in englischer Sprache abgefasst sind, sowie alle Kosten für Dolmetschleistungen während der Anhörung im Zusammenhang mit ihren Vertretern oder Beratern.

TEIL B

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gilt die in der Verfahrensordnung festgelegte Bestimmung des Begriffs „Assistent“. Ferner bezeichnet „Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 171 Absatz 1 des Abkommens genannten Liste steht und die für die Auswahl als Mitglied eines Schiedspanels nach dem genannten Artikel in Betracht gezogen wird.

Pflichten

2.

Alle Kandidaten und Mitglieder eines Schiedspanels vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gewährleistet bleiben. Ehemalige Kandidaten oder Mitglieder eines Schiedspanels bleiben an die in den Nummern 8, 9 und 10 festgelegten Verpflichtungen gebunden.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ihre Auswahl als Mitglied eines Schiedspanels nach diesem Abkommen bestätigt wird, müssen die Kandidaten gegenüber den Parteien schriftlich alle Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, von denen ihnen bekannt ist, dass sie ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit im Rahmen der Verfahren vor dem Schiedspanel erwecken könnten.

4.

Die Kandidaten und Mitglieder des Schiedspanels übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex ausschließlich dem Gemeinsamen Ausschuss, damit diese von der Union und dem Vereinigten Königreich geprüft werden können.

5.

Die Mitglieder eines Schiedspanels legen den Parteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Schiedspanel schriftlich etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten nach Nummer 3 offen, von denen sie Kenntnis haben oder erlangen.

Sorgfaltspflicht der Mitglieder eines Schiedspanels

6.

Nach der Auswahl kommen die Mitglieder eines Schiedspanels während des gesamten Verfahrens vor dem Schiedspanel ihren Verpflichtungen sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft nach. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:

a)

Sie prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung keiner anderen Person.

b)

Sie ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten die Nummern 2, 3, 4, 5, 9 und 10 kennen und beachten.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

7.

Mitglieder eines Schiedspanels

a)

sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder durch eigene Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber der Union oder dem Vereinigten Königreich oder aus Angst vor Kritik beeinflussen;

b)

dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch direkt oder indirekt Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen;

c)

dürfen ihre Stellung als Mitglied eines Schiedspanel nicht dazu gebrauchen, persönliche oder private Interesse zu fördern; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen;

d)

vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen;

e)

sehen davon ab, Beziehungen aufzunehmen oder finanzielle Beteiligungen zu erwerben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten;

f)

dürfen keine Aspekte des Verfahrensgegenstands oder des Verfahrensverlaufs mit einer Partei oder beiden Parteien erörtern, ohne die anderen Mitglieder des Schiedspanels hinzuzuziehen.

Pflichten ehemaliger Mitglieder eines Schiedspanels

8.

Alle ehemaligen Mitglieder eines Schiedspanels sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus einem Beschluss oder einer Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

9.

Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied eines Schiedspanels darf zu keinem Zeitpunkt

a)

nichtöffentliche Informationen, die ein Verfahren vor dem Schiedspanel betreffen oder ihm während eines Verfahrens bekannt wurden, offenlegen oder sich zunutze machen, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; auf keinem Fall darf es derartige Informationen offenlegen oder sich zunutze machen, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen;

b)

die Beratungen des Schiedspanels oder die Standpunkte einzelner Mitglieder des Panels offenlegen.

10.

Ein Mitglied eines Schiedspanels darf Entscheidungen des Schiedspanels nicht ganz oder teilweise offenlegen, solange sie noch nicht im Einklang mit diesem Abkommen veröffentlicht wurden.

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