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Document 32020D1109

Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

ST/9123/2020/INIT

OJ L 244, 29.7.2020, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1109/oj

29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/3


BESCHLUSS (EU) 2020/1109 DES RATES

vom 20. Juli 2020

zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) wurde durch die Richtlinien (EU) 2017/2455 (4) und (EU) 2019/1995 (5) des Rates geändert, um den rechtlichen Rahmen der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) zu modernisieren. Die meisten dieser neuen Bestimmungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(2)

Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Alle Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Pandemie betroffen. Aufgrund des besorgniserregenden Anstiegs der Fallzahlen und des Mangels an unmittelbar zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten den nationalen Notstand ausgerufen.

(3)

Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen. Einige Mitgliedstaaten sowie Postbetreiber und Kurierdienste haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns sowohl der Richtlinie (EU) 2017/2455 als auch der Richtlinie (EU) 2019/1995 gebeten.

(4)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und um die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um zusätzliche Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(5)

Angesichts der erheblichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störungen und der möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Kommission eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Anpassung der nationalen IT-Systeme zu überwachen und erforderlichenfalls technische Hilfe zu leisten.

(6)

Die Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2455

Die Richtlinie (EU) 2017/2455 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021“.

b)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:“.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2009/132/EG

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Juli 2021 an.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1995

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 von der Richtlinie (EU) 2019/1995 erhalten folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 an.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).


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