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Document 31980L1268

Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen

OJ L 375, 31.12.1980, p. 36–45 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 107 - 116
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 124 - 133
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 124 - 133
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 011 P. 50 - 59
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 011 P. 50 - 59
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 005 P. 134 - 143
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 005 P. 134 - 143

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/1268/oj

31980L1268

Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0036 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0050
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0124


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RICHTLINIE DES RATES

vom 16 . Dezember 1980

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen

( 80/1268/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs , die zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugtyps anzuwenden ist .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergeben sich technische Hemmnisse für den Handel , zu deren Beseitigung von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden müssen , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) , in der Fassung der Richtlinie 80/1267/EWG ( 5 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Es ist vor allem wichtig , in den Gemeinschaftsbestimmungen eine Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs der Kraftfahrzeuge festzulegen .

Eine gemeinschaftliche Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs ist auch und insbesondere zur sachlichen und genauen Information der Käufer und Benutzer notwendig .

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nur für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach der internationalen Einteilung der Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ; für die anderen Kraftfahrzeugklassen wird eine Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs festgelegt , sobald bestimmte technische Schwierigkeiten überwunden worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung , den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten , die mit dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängen , wenn die Verbrauchswerte gemäß den Anhängen I und II ermittelt wurden und in einem dem Fahrzeughalter beim Kauf zu übergebenden Dokument enthalten sind , wobei gegebenenfalls Einzelheiten zugrunde gelegt werden , die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden .

Artikel 3

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1980 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Colette FLESCH

( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 28 . 4 . 1980 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . C 265 vom 13 . 10 . 1980 , S . 76 .

( 3 ) ABl . Nr . C 182 vom 21 . 7 . 1980 , S . 3 .

( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 5 ) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts .

ANHANG I

ERMITTLUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS

1 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

1.1 . Antrag auf Ertellung einer EWG-Betriebserlaubnis

1.1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs des Motors ist vom Fahrzeughersteller oder von dessen Beauftragten zu stellen .

1.1.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben in dreifacher Ausfertigung beizufügen :

1.1.2.1 . der ordnungsgemäß ausgefuellte Beschreibungsbogen

1.1.2.2 . Angaben , die zur Erstellung des Dokuments nach Anhang II erforderlich sind .

1.1.3 . Werden die Prüfungen vom technischen Dienst durchgeführt , so ist ihm ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen .

1.2 . Unterlagen

Wird einem Antrag nach 1.1 entsprochen , so erstellt die zuständige Behörde die Unterlage gemäß Anhang II . Für die Ausstellung dieser Unterlage darf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt , das Protokoll zugrunde legen , das von einem zugelassenen oder anerkannten Laboratorium gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie erstellt worden ist .

2 . ANWENDUNGSBEREICH

Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit Verbrennungsmotoren .

3 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

3.1 . Der Kraftstoffverbrauch ist nach den Verfahren der folgenden Absätze zu bestimmen :

3.1.1 . In einem Fahrzyklus , der den Stadtfahrbetrieb simuliert , entsprechend Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20 . März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ( 1 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/665/EWG ( 2 ) , ( siehe 5 ) ;

3.1.2 . Prüfung bei konstanter Prüfgeschwindigkeit von 90 km/h ( siehe 6 ) ;

3.1.3 . Prüfung bei konstanter Geschwindigkeit von 120 km/h ( siehe 6 ) ; diese Prüfung entfällt , wenn die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter 130 km/h liegt .

3.2 . Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Liter/100 km ( auf 0,1 1/100 km gerundet ) anzugeben .

3.3 . Die zurückgelegten Entfernungen werden mit einer zulässigen Abweichung von 5 % , die benötigten Zeiten mit einer zulässigen Abweichung von 2/10 Sekunden gemessen .

3.4 . Kraftstoff

Als Kraftstoff ist , je nach Erfordernissen , der Bezugskraftstoff gemäß Anhang VI der Richtlinie 70/220/EWG oder gemäß Anhang V der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2 . August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( 3 ) zu verwenden .

4 . PRÜFVORSCHRIFTEN

4.1 . Allgemeiner Zustand des Fahrzeugs

4.1.1 . Das Fahrzeug muß sauber , die Fenster und Lufteinlässe müssen geschlossen sein , nur die für den Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderliche Ausrüstung darf betrieben werden . Sofern eine handbetätigte Einrichtung zur Vorwärmung der Ansaugluft vorhanden ist , ist sie in die " Sommer " -Stellung zu bringen . Die für den Normalbetrieb des Fahrzeugs erforderlichen zusatzeinrichtungen müssen eingeschaltet sein .

4.1.2 . Ist der Lüfter temperaturgesteuert , so ist die normale Betriebseinstellung zu wählen . Das Heizsystem für den Insassenraum und die Klimaanlage sind auszuschalten , der Kompressor bleibt in betriebsüblicher Funktion .

4.1.3 . Ist ein Ladeluftgebläse vorhanden , so ist es in der für die Prüfbedingungen üblichen Art zu betreiben .

4.1.4 . Das Fahrzeug muß eingefahren und vor der Prüfung mindestens 3 000 km gefahren sein .

4.2 . Schmierstoffe

Als Schmierstoffe sind vom Fahrzeughersteller empfohlene Erzeugnisse zu verwenden ; sie sind in dem Prüfbericht zu bezeichnen .

4.3 . Reifen

Es sind die Reifen zu verwenden , die zur Originalausstattung des Fahrzeugs gemäß den Angaben des Herstellers gehören ; die Reifendrücke müssen den Empfehlungen für die Radlasten und Geschwindigkeiten während der Prüfungen entsprechen ( sie sind , falls erforderlich , für den Prüfstandsbetrieb an die Prüfbedingungen anzupassen ) ; sie sind im Prüfbericht anzugeben .

4.4 . Messung des Kraftstoffverbrauchs

4.4.1 . Der Kraftstoff ist dem Motor durch eine Einrichtung zuzuführen , mit der die verbrauchte Menge auf mehr oder weniger 2 % genau gemessen werden kann ; diese Gerät darf die normale Kraftstoffzufuhr nicht beeinträchtigen . Bei volumetrischer Messung ist die Temperatur des Kraftstoffs an der Meßstelle für das Volumen zu messen .

4.4.2 . Für einen raschen Wechsel von der normalen Kraftstoffzuleitung zu dem Meßsystem ist ein Ventilsystem einzubauen . Der Wechsel darf nicht länger als 0,2 Sekunden dauern .

4.5 . Bezugsbedingungen

Druck : H o = 1 000 mbar

Temperatur : T o = 293 K ( 20 * C )

4.5.1 . Luftdichte

4.5.1.1 . Bei der Prüfung des Fahrzeugs darf die Luftdichte , die gemäß 4.5.1.2 zu berechnen ist , nicht mehr als 7,5 % von der Luftdichte bei Bezugsbedingungen abweichen .

4.5.1.2 . Die Luftdichte ist nach folgender Formel zu berechnen :

d T = d o * H T/H o * T o/T T ,

dabei bedeuten :

d T = Luftdichte während der Prüfung ,

d o = Luftdichte bei Bezugsbedingungen ,

H T = Luftdruck während der Prüfung ,

T T = absolute Temperatur während der Prüfung ( K ) .

5 . BESTIMMUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI EINEM STANDTVERKEHRSZYKLUS

5.1 . Der Prüfzyklus muß dem in Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG beschriebenen Zyklus entsprechen .

5.1.1 . Bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor ist die Einstellung der Bremse für die entsprechende Ausführung mit Ottomotor oder nach einem als gleichwertig anerkannten Alternativverfahren zu ermitteln .

5.1.2 . Bezugsmasse des Fahrzeugs

Die Masse des Fahrzeugs muß der Bezugsmasse gemäß der Begriffsbestimmung 1.2 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen .

5.2 . Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß dem Schwungmassen-Äquivalent entsprechend 4.2 des Anhangs III der Richtlinie 70/220/EWG einzustellen .

5.3 . Verbrauchsmessung

5.3.1 . Der Verbrauch ist ausgehend von der während zweier aufeinanderfolgender Zyklen verbrauchten Kraftstoffmenge zu ermitteln .

5.3.2 . Vor den Messungen ist der Motor nach Kaltstart dadurch zu erwärmen , daß fünf vollständige Prüfzyklen durchgeführt werden . Die Messungen dürfen auch unmittelbar nach Durchführung der Prüfungen Typ I und Typ II entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG gemacht werden . Die Temperatur ist innerhalb des normalen Betriebsbereichs für diesen Motor zu halten , wobei im Bedarfsfall zusätzliche Kühleinrichtungen eingesetzt werden dürfen .

5.3.3 . Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zyklen darf die Leerlaufphase um höchstens 60 Sekunden verlängert werden , um die Kraftstoffmessungen zu erleichtern .

5.4 . Berechnung der Kraftstoffverbräuche

5.4.1 . Wird der Kraftstoffverbrauch gravimetrisch ermittelt , so ist der Verbrauch in Liter/100 km anzugeben , indem das Maß M ( Kraftstoffverbrauch in kg ) entsprechend der folgenden Formel umgerechnet wird :

C = M/D * S g * 100 ( 1/100 km )

Dabei bedeuten :

S g = spezifische Masse des Kraftstoffs unter den Bezugsbedingungen ( kg/dm3 ) ;

D = während der Prüfung zurückgelegte Entfernung ( km ) .

5.4.2 . Wird der Kraftstoffverbrauch volumetrisch ermittelt , so ist der Verbrauch in Liter/100 km nach folgender Formel anzugeben :

C = V ( 1 + a ( T o - T F ) ) /D * 100 ( 1/100 km )

Dabei ist :

V = ermitteltes Volumen des verbrauchten Kraftstoffs in Liter ;

a = Koeffizient der Volumenzunahme des Kraftstoffs ; er beträgt sowohl für Diesel als auch für Benzin 0,001 / * C ;

T o = Bezugstemperatur in * C ;

T F = Temperatur in * C des Kraftstoffs , gemessen an der Meßstelle für das Volumen .

5.5 . Darstellung der Ergebnisse

5.5.1 . Der Regelverbrauch im Stadtverkehr entspricht dem arithmetischen Mittel dreier aufeinanderfolgender Messungen , die entsprechend dem oben beschriebenen Verfahren durchzuführen sind .

5.5.2 . Weichen die extremen Meßwerte um mehr als 5 % von dem Mittelwert ab , so sind weitere Prüfungen nach diesem Verfahren durchzuführen , um eine Meßgenauigkeit von mindestens 5 % zu erreichen .

5.5.3 . Die Meßgenauigkeit ist nach folgender Formel zu berechnen :

Genauigkeit = k * S / * n * 100/C %

Dabei bedeuten :

C = entsprechend Formel in Absatz 5.4 ,

C = arithmetische Mittel von n Werten von C ,

n = Anzahl der durchgeführten Messungen ,

S = * S ( n,i = 1 ) ( C-C i)2 / ( n - 1 )

k ist der folgenden Tabelle zu entnehmen :

Anzahl der Messungen * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 9 * 10 *

k * 3,2 * 2,8 * 2,6 2,5 * 2,4 * 2,3 * 2,3 *

5.5.4 . Wird nach 10 Messungen eine Genauigkeit von mindestens 5 % nicht erreicht , so ist der Verbrauch an einem anderen Fahrzeug gleichen Typs zu ermitteln .

6 . BESTIMMUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI KONSTANTER GESCHWINDIGKEIT

6.1 . Diese Prüfungen sind entweder an einem Fahrleistungsprüfstand oder auf der Strasse durchzuführen .

6.1.1 . Masse des Fahrzeugs

6.1.1.1 . Die Masse des Fahrzeugs ist die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs entsprechend den Begriffsbestimmungen unter 6.1.1.2 zuzueglich 180 kg bzw . zuzueglich der Hälfte der Zuladung , wenn diese mehr als 180 kg beträgt , einschließlich der Meßgeräte und Insassen . Die Gewichtsverteilung im Fahrzeug muß so sein , daß der Schwerpunkt der Ladung in der Mitte einer Geraden liegt , die die R-Punkte der seitlichen Vordersitze verbindet .

6.1.1.2 . Im Sinne dieser Richtlinie entspricht die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs der Masse des unbeladenen Fahrzeugs einschließlich Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraftstoffbehälters , der zu 90 % der vom Hersteller angegebenen Kapazität gefuellt ist .

6.2 . Getriebe

Ist das Fahrzeug mit einem Handschaltgetriebe ausgerüstet , so ist die Prüfung bei allen Prüfgeschwindigkeiten mit dem jeweils höchsten vom Hersteller angegebenen Übersetzungsverhältnis durchzuführen .

6.3 . Prüfverfahren

6.3.1 . Prüfung auf der Strasse

6.3.1.1 . Wetterbedingungen

6.3.1.1.1 . Die relative Luftfeuchte darf nicht mehr als 95 % betragen ; die Strassen müssen trokken sein . Die Strassendecke darf jedoch Feuchtigkeitsspuren aufweisen , solange kein wesentlicher Wasserfilm vorhanden ist .

6.3.1.1.2 . Die mittlere Windgeschwindigkeit muß kleiner als 3 m/s und bei Böen kleiner als 8 m/s sein .

6.3.1.2 . Vor den Messungen muß das Fahrzeug auf der gewählten Strecke bei einer Geschwindigkeit , die der Prüfgeschwindigkeit entspricht , eine Entfernung zurücklegen , die ausreicht , um die Betriebstemperatur zu erreichen , mindestens aber 10 km .

6.3.1.3 . Prüfstrecke

Die Prüfstrecke muß eine konstante Geschwindigkeit ermöglichen . Sie muß mindestens 2 km lang sein und einen geschlossenen Ring bilden ; die Fahrbahnoberfläche muß in gutem Zustand sein . Es darf eine gerade Strecke verwendet werden , sofern die Fahrt von 2 km in beiden Richtungen ausgeführt wird . Die Steigung darf mehr oder weniger 2 % zwischen zwei beliebigen Punkten nicht überschreiten .

6.3.1.4 . Während jeder Prüffahrt ist die Geschwindigkeit innerhalb mehr oder weniger 2 km/h konstant zu halten . Die Durchschnittsgeschwindigkeit darf bei jeder Prüffahrt nicht mehr als 2 km/h von der Bezugsgeschwindigkeit abweichen .

6.3.1.5 . Zur Bestimmung des Verbrauchs bei jeder Bezugsgeschwindigkeit ( vgl . nachstehende Abbildung ) sind vier Prüffahrten auszuführen ; davon sind je zwei mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit über bzw . unter der Bezugsgeschwindigkeit zu fahren .

6.3.1.6 . Der Kraftstoffverbrauch für jede Prüffahrt ist nach der Formel in 5.4 zu berechnen .

6.3.1.7 . Der Unterschied zwischen den beiden niedrigeren Werten darf 5 % des Mittelwerts dieser beiden Werte nicht überschreiten ; gleiches gilt für die beiden höheren Werte . Der Wert des Kraftstoffverbrauchs bei der entsprechenden Bezugsgeschwindigkeit ist durch lineare Interpolation entsprechend der nachstehenden Abbildung zu ermitteln .

6.3.1.7.1 . Werden die Vorschriften nach 6.3.1.7 bei beiden Wertpaaren nicht erfuellt , so sind die vier Prüffahrten zu wiederholen . Wird nach 10 Versuchen die erforderliche Genauigkeit nicht erreicht , muß ein anderes Fahrzeug ausgewählt und den gleichen Prüfverfahren unterzogen werden .

Beispiel : Berechnung bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h : siehe ABl .

Die vier Messpunkte entsprechen den für jede Prüffahrt ermittelten Werten . C o ist der für den Verbrauch ermittelte Wert bei einer Bezugsgeschwindigkeit von V o auf der Prüfstrecke .

6.3.2 . Prüfung auf dem Fahrleistungsprüfstand

6.3.2.1 . Einstellung des Fahrleistungsprüfstands

Der Prüfstand ist gemäß dem in 4.1 des Anhangs III der Richtlinie 70/220/EWG beschriebenen Verfahren mit folgenden Änderungen einzustellen :

- der Prüfstand ist für die jewellige Prüfgeschwindigkeit einzustellen ;

- der Zustand des Fahrzeugs muß während der Prüfungen den Vorschriften 4.1 bis 4.3 entsprechen ; die Wetterbedingungen während der Prüfungen auf der Strasse müssen den Vorschriften gemäß 6.3.1.1 entsprechen , um eine korrekte Bestimmung des Saugrohrunterdrucks zu ermöglichen .

Bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor ist der Prüfstand nach 5.1.1 einzustellen .

6.3.2.2 . Kühlung

Zusätzliche Kühleinrichtungen dürfen verwendet werden , um die Betriebsbedingungen und die Temperaturen der Schmierstoffe und Kühlmittel innerhalb der normalerweise bei gleicher Geschwindigkeit auf der Strasse erreichten Werte zu halten .

6.3.2.3 . Vor Durchführung der Messungen ist das Fahrzeug auf dem Prüfstand bei einer Geschwindigkeit , die der Prüfgeschwindigkeit entspricht , über eine ausreichende Strecke , mindestens 10 km , zu betreiben , bis die Betriebstemperaturen erreicht sind .

6.3.2.4 . Die Prüfstrecke muß mindestens 2 km lang sein ; sie ist mit einem Umdrehungszähler auf dem Prüfstand zu messen .

6.4 . Die Art des Prüfstands ist im Prüfbericht zu bezeichnen .

6.5 . Darstellung der Ergebnisse

Bei allen verwendeten Meßmethoden sind die Ergebnisse in Liter/100 km nach den Bezugsbedingungen gemäß 4.5 auszudrücken .

( 1 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 223 vom 14 . 8 . 1978 , S . 48 .

( 3 ) ABl . Nr . L 190 vom 20 . 8 . 1972 , S . 1 .

ANHANG II

Name der Behörde

MUSTER

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis : ...

1 . Fabrikmarke oder Handelsmarke des Fahrzeugs : ...

2 . Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Beschreibung des Fahrzeugs

5.1 . Masse gemäß 6.1.1.2 des Anhangs I : ...

5.2 . Zulässiges Gesamtgewicht : ...

5.3 . Art der Karosserie : Limousine , Kombi , Coupé ( 1 )

5.4 . Antrieb : Vorderradantrieb , Hinterradantrieb , Allradantrieb ( 1 )

5.5 . Motor

5.5.1 . Hubraum : ...

5.5.2 . Kraftstoff-Speisesystem : Vergaser , Einspritzung ( 1 )

5.5.3 . Vom Hersteller empfohlener Kraftstoff : ...

5.5.4 . Nennleistung : kW bei ... U/min

5.5.5 . Aufladung : ja - nein ( 1 )

5.5.6 . Zuendung : Diesel/Fremdzuendung mit mechanischer Unterbrechung/elektronische Zuendanlage ( 1 )

5.6 . Getriebe

5.6.1 . Art des Getriebes : handgeschaltet - automatisch ( 1 )

5.6.2 . Anzahl der Gänge : ...

5.6.3 . Übersetzung insgesamt ( einschließlich Abrollumfang der Reifen bei Belastung ) : Geschwindigkeit in km/h bei der Motordrehzahl 1 000/min :

1 . Gang : ...

2 . Gang : ...

3 . Gang : ...

4 . Gang : ...

5 . Gang : ...

Overdrive : ...

5.6.4 . Übersetzungsverhältnis im höchsten Gang : ...

5.6.5 . Reifen

Typ : ...

Abmessungen : ...

Abrollumfang bei Belastung : ...

6 . Nummer der aufgrund der Richtlinie 70/220/EWG bzw . 72/306/EWG erteilten Betriebserlaubnis : ...

7 . Kraftstoffverbrauch :

- Stadtverkehrszyklus : ... Liter/100 km

- bei konstanter Geschwindigkeit von 90 km/h : ... Liter/100 km

- bei konstanter Geschwindigkeit von 120 km/h : ... Liter/100 km

8 . Zur Prüfung vorgeführt am : ...

9 . Technischer Dienst oder zugelassenes Laboratorium , der bzw . das die Kraftstoffverbrauchsprüfung durchgeführt hat : ...

10 . Nummer des Prüfberichts : ...

11 . Prüfbericht vom : ...

12 . Ort : ...

13 . Datum : ...

14 . Unterschrift : ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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