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Document 31980L1268
Council Directive 80/1268/EEC of 16 December 1980 on the approximation of the laws of the Member States relating to the fuel consumption of motor vehicles
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen
OJ L 375, 31.12.1980, p. 36–45
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 107 - 116
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 124 - 133
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 124 - 133
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 011 P. 50 - 59
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 011 P. 50 - 59
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 006 P. 77 - 86
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 005 P. 134 - 143
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 005 P. 134 - 143
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31989L0491 | Vervollständigung | Anhang 1 | 25/07/1989 | |
Modified by | 31993L0116 | Ersetzung | Anhang 1 | 02/01/1994 | |
Modified by | 31993L0116 | Ersetzung | Artikel 2 | 02/01/1994 | |
Modified by | 31993L0116 | Ersetzung | Anhang 2 | 02/01/1994 | |
Modified by | 31993L0116 | Ersetzung | Titel | 02/01/1994 | |
Modified by | 31999L0100 | Vervollständigung | Anhang 2 | 31/12/1999 | |
Modified by | 31999L0100 | Änderung | Anhang 1 | 31/12/1999 | |
Modified by | 32004L0003 | Änderung | Anhang 2 | 19/02/2004 | |
Modified by | 32004L0003 | Änderung | Anhang 1 | 19/02/2004 | |
Repealed by | 32007R0715 |
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0036 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0050
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0124
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 16 . Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen ( 80/1268/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs , die zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugtyps anzuwenden ist . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergeben sich technische Hemmnisse für den Handel , zu deren Beseitigung von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden müssen , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) , in der Fassung der Richtlinie 80/1267/EWG ( 5 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann . Es ist vor allem wichtig , in den Gemeinschaftsbestimmungen eine Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs der Kraftfahrzeuge festzulegen . Eine gemeinschaftliche Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs ist auch und insbesondere zur sachlichen und genauen Information der Käufer und Benutzer notwendig . Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nur für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach der internationalen Einteilung der Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ; für die anderen Kraftfahrzeugklassen wird eine Methode zur Messung des Kraftstoffverbrauchs festgelegt , sobald bestimmte technische Schwierigkeiten überwunden worden sind - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung , den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten , die mit dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängen , wenn die Verbrauchswerte gemäß den Anhängen I und II ermittelt wurden und in einem dem Fahrzeughalter beim Kauf zu übergebenden Dokument enthalten sind , wobei gegebenenfalls Einzelheiten zugrunde gelegt werden , die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden . Artikel 3 Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1980 . Im Namen des Rates Der Präsident Colette FLESCH ( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 28 . 4 . 1980 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 265 vom 13 . 10 . 1980 , S . 76 . ( 3 ) ABl . Nr . C 182 vom 21 . 7 . 1980 , S . 3 . ( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 5 ) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts . ANHANG I ERMITTLUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS 1 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 1.1 . Antrag auf Ertellung einer EWG-Betriebserlaubnis 1.1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs des Motors ist vom Fahrzeughersteller oder von dessen Beauftragten zu stellen . 1.1.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben in dreifacher Ausfertigung beizufügen : 1.1.2.1 . der ordnungsgemäß ausgefuellte Beschreibungsbogen 1.1.2.2 . Angaben , die zur Erstellung des Dokuments nach Anhang II erforderlich sind . 1.1.3 . Werden die Prüfungen vom technischen Dienst durchgeführt , so ist ihm ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen . 1.2 . Unterlagen Wird einem Antrag nach 1.1 entsprochen , so erstellt die zuständige Behörde die Unterlage gemäß Anhang II . Für die Ausstellung dieser Unterlage darf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt , das Protokoll zugrunde legen , das von einem zugelassenen oder anerkannten Laboratorium gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie erstellt worden ist . 2 . ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit Verbrennungsmotoren . 3 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3.1 . Der Kraftstoffverbrauch ist nach den Verfahren der folgenden Absätze zu bestimmen : 3.1.1 . In einem Fahrzyklus , der den Stadtfahrbetrieb simuliert , entsprechend Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20 . März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ( 1 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/665/EWG ( 2 ) , ( siehe 5 ) ; 3.1.2 . Prüfung bei konstanter Prüfgeschwindigkeit von 90 km/h ( siehe 6 ) ; 3.1.3 . Prüfung bei konstanter Geschwindigkeit von 120 km/h ( siehe 6 ) ; diese Prüfung entfällt , wenn die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter 130 km/h liegt . 3.2 . Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Liter/100 km ( auf 0,1 1/100 km gerundet ) anzugeben . 3.3 . Die zurückgelegten Entfernungen werden mit einer zulässigen Abweichung von 5 % , die benötigten Zeiten mit einer zulässigen Abweichung von 2/10 Sekunden gemessen . 3.4 . Kraftstoff Als Kraftstoff ist , je nach Erfordernissen , der Bezugskraftstoff gemäß Anhang VI der Richtlinie 70/220/EWG oder gemäß Anhang V der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2 . August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( 3 ) zu verwenden . 4 . PRÜFVORSCHRIFTEN 4.1 . Allgemeiner Zustand des Fahrzeugs 4.1.1 . Das Fahrzeug muß sauber , die Fenster und Lufteinlässe müssen geschlossen sein , nur die für den Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderliche Ausrüstung darf betrieben werden . Sofern eine handbetätigte Einrichtung zur Vorwärmung der Ansaugluft vorhanden ist , ist sie in die " Sommer " -Stellung zu bringen . Die für den Normalbetrieb des Fahrzeugs erforderlichen zusatzeinrichtungen müssen eingeschaltet sein . 4.1.2 . Ist der Lüfter temperaturgesteuert , so ist die normale Betriebseinstellung zu wählen . Das Heizsystem für den Insassenraum und die Klimaanlage sind auszuschalten , der Kompressor bleibt in betriebsüblicher Funktion . 4.1.3 . Ist ein Ladeluftgebläse vorhanden , so ist es in der für die Prüfbedingungen üblichen Art zu betreiben . 4.1.4 . Das Fahrzeug muß eingefahren und vor der Prüfung mindestens 3 000 km gefahren sein . 4.2 . Schmierstoffe Als Schmierstoffe sind vom Fahrzeughersteller empfohlene Erzeugnisse zu verwenden ; sie sind in dem Prüfbericht zu bezeichnen . 4.3 . Reifen Es sind die Reifen zu verwenden , die zur Originalausstattung des Fahrzeugs gemäß den Angaben des Herstellers gehören ; die Reifendrücke müssen den Empfehlungen für die Radlasten und Geschwindigkeiten während der Prüfungen entsprechen ( sie sind , falls erforderlich , für den Prüfstandsbetrieb an die Prüfbedingungen anzupassen ) ; sie sind im Prüfbericht anzugeben . 4.4 . Messung des Kraftstoffverbrauchs 4.4.1 . Der Kraftstoff ist dem Motor durch eine Einrichtung zuzuführen , mit der die verbrauchte Menge auf mehr oder weniger 2 % genau gemessen werden kann ; diese Gerät darf die normale Kraftstoffzufuhr nicht beeinträchtigen . Bei volumetrischer Messung ist die Temperatur des Kraftstoffs an der Meßstelle für das Volumen zu messen . 4.4.2 . Für einen raschen Wechsel von der normalen Kraftstoffzuleitung zu dem Meßsystem ist ein Ventilsystem einzubauen . Der Wechsel darf nicht länger als 0,2 Sekunden dauern . 4.5 . Bezugsbedingungen Druck : H o = 1 000 mbar Temperatur : T o = 293 K ( 20 * C ) 4.5.1 . Luftdichte 4.5.1.1 . Bei der Prüfung des Fahrzeugs darf die Luftdichte , die gemäß 4.5.1.2 zu berechnen ist , nicht mehr als 7,5 % von der Luftdichte bei Bezugsbedingungen abweichen . 4.5.1.2 . Die Luftdichte ist nach folgender Formel zu berechnen : d T = d o * H T/H o * T o/T T , dabei bedeuten : d T = Luftdichte während der Prüfung , d o = Luftdichte bei Bezugsbedingungen , H T = Luftdruck während der Prüfung , T T = absolute Temperatur während der Prüfung ( K ) . 5 . BESTIMMUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI EINEM STANDTVERKEHRSZYKLUS 5.1 . Der Prüfzyklus muß dem in Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG beschriebenen Zyklus entsprechen . 5.1.1 . Bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor ist die Einstellung der Bremse für die entsprechende Ausführung mit Ottomotor oder nach einem als gleichwertig anerkannten Alternativverfahren zu ermitteln . 5.1.2 . Bezugsmasse des Fahrzeugs Die Masse des Fahrzeugs muß der Bezugsmasse gemäß der Begriffsbestimmung 1.2 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen . 5.2 . Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß dem Schwungmassen-Äquivalent entsprechend 4.2 des Anhangs III der Richtlinie 70/220/EWG einzustellen . 5.3 . Verbrauchsmessung 5.3.1 . Der Verbrauch ist ausgehend von der während zweier aufeinanderfolgender Zyklen verbrauchten Kraftstoffmenge zu ermitteln . 5.3.2 . Vor den Messungen ist der Motor nach Kaltstart dadurch zu erwärmen , daß fünf vollständige Prüfzyklen durchgeführt werden . Die Messungen dürfen auch unmittelbar nach Durchführung der Prüfungen Typ I und Typ II entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG gemacht werden . Die Temperatur ist innerhalb des normalen Betriebsbereichs für diesen Motor zu halten , wobei im Bedarfsfall zusätzliche Kühleinrichtungen eingesetzt werden dürfen . 5.3.3 . Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zyklen darf die Leerlaufphase um höchstens 60 Sekunden verlängert werden , um die Kraftstoffmessungen zu erleichtern . 5.4 . Berechnung der Kraftstoffverbräuche 5.4.1 . Wird der Kraftstoffverbrauch gravimetrisch ermittelt , so ist der Verbrauch in Liter/100 km anzugeben , indem das Maß M ( Kraftstoffverbrauch in kg ) entsprechend der folgenden Formel umgerechnet wird : C = M/D * S g * 100 ( 1/100 km ) Dabei bedeuten : S g = spezifische Masse des Kraftstoffs unter den Bezugsbedingungen ( kg/dm3 ) ; D = während der Prüfung zurückgelegte Entfernung ( km ) . 5.4.2 . Wird der Kraftstoffverbrauch volumetrisch ermittelt , so ist der Verbrauch in Liter/100 km nach folgender Formel anzugeben : C = V ( 1 + a ( T o - T F ) ) /D * 100 ( 1/100 km ) Dabei ist : V = ermitteltes Volumen des verbrauchten Kraftstoffs in Liter ; a = Koeffizient der Volumenzunahme des Kraftstoffs ; er beträgt sowohl für Diesel als auch für Benzin 0,001 / * C ; T o = Bezugstemperatur in * C ; T F = Temperatur in * C des Kraftstoffs , gemessen an der Meßstelle für das Volumen . 5.5 . Darstellung der Ergebnisse 5.5.1 . Der Regelverbrauch im Stadtverkehr entspricht dem arithmetischen Mittel dreier aufeinanderfolgender Messungen , die entsprechend dem oben beschriebenen Verfahren durchzuführen sind . 5.5.2 . Weichen die extremen Meßwerte um mehr als 5 % von dem Mittelwert ab , so sind weitere Prüfungen nach diesem Verfahren durchzuführen , um eine Meßgenauigkeit von mindestens 5 % zu erreichen . 5.5.3 . Die Meßgenauigkeit ist nach folgender Formel zu berechnen : Genauigkeit = k * S / * n * 100/C % Dabei bedeuten : C = entsprechend Formel in Absatz 5.4 , C = arithmetische Mittel von n Werten von C , n = Anzahl der durchgeführten Messungen , S = * S ( n,i = 1 ) ( C-C i)2 / ( n - 1 ) k ist der folgenden Tabelle zu entnehmen : Anzahl der Messungen * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * k * 3,2 * 2,8 * 2,6 2,5 * 2,4 * 2,3 * 2,3 * 5.5.4 . Wird nach 10 Messungen eine Genauigkeit von mindestens 5 % nicht erreicht , so ist der Verbrauch an einem anderen Fahrzeug gleichen Typs zu ermitteln . 6 . BESTIMMUNG DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI KONSTANTER GESCHWINDIGKEIT 6.1 . Diese Prüfungen sind entweder an einem Fahrleistungsprüfstand oder auf der Strasse durchzuführen . 6.1.1 . Masse des Fahrzeugs 6.1.1.1 . Die Masse des Fahrzeugs ist die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs entsprechend den Begriffsbestimmungen unter 6.1.1.2 zuzueglich 180 kg bzw . zuzueglich der Hälfte der Zuladung , wenn diese mehr als 180 kg beträgt , einschließlich der Meßgeräte und Insassen . Die Gewichtsverteilung im Fahrzeug muß so sein , daß der Schwerpunkt der Ladung in der Mitte einer Geraden liegt , die die R-Punkte der seitlichen Vordersitze verbindet . 6.1.1.2 . Im Sinne dieser Richtlinie entspricht die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs der Masse des unbeladenen Fahrzeugs einschließlich Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraftstoffbehälters , der zu 90 % der vom Hersteller angegebenen Kapazität gefuellt ist . 6.2 . Getriebe Ist das Fahrzeug mit einem Handschaltgetriebe ausgerüstet , so ist die Prüfung bei allen Prüfgeschwindigkeiten mit dem jeweils höchsten vom Hersteller angegebenen Übersetzungsverhältnis durchzuführen . 6.3 . Prüfverfahren 6.3.1 . Prüfung auf der Strasse 6.3.1.1 . Wetterbedingungen 6.3.1.1.1 . Die relative Luftfeuchte darf nicht mehr als 95 % betragen ; die Strassen müssen trokken sein . Die Strassendecke darf jedoch Feuchtigkeitsspuren aufweisen , solange kein wesentlicher Wasserfilm vorhanden ist . 6.3.1.1.2 . Die mittlere Windgeschwindigkeit muß kleiner als 3 m/s und bei Böen kleiner als 8 m/s sein . 6.3.1.2 . Vor den Messungen muß das Fahrzeug auf der gewählten Strecke bei einer Geschwindigkeit , die der Prüfgeschwindigkeit entspricht , eine Entfernung zurücklegen , die ausreicht , um die Betriebstemperatur zu erreichen , mindestens aber 10 km . 6.3.1.3 . Prüfstrecke Die Prüfstrecke muß eine konstante Geschwindigkeit ermöglichen . Sie muß mindestens 2 km lang sein und einen geschlossenen Ring bilden ; die Fahrbahnoberfläche muß in gutem Zustand sein . Es darf eine gerade Strecke verwendet werden , sofern die Fahrt von 2 km in beiden Richtungen ausgeführt wird . Die Steigung darf mehr oder weniger 2 % zwischen zwei beliebigen Punkten nicht überschreiten . 6.3.1.4 . Während jeder Prüffahrt ist die Geschwindigkeit innerhalb mehr oder weniger 2 km/h konstant zu halten . Die Durchschnittsgeschwindigkeit darf bei jeder Prüffahrt nicht mehr als 2 km/h von der Bezugsgeschwindigkeit abweichen . 6.3.1.5 . Zur Bestimmung des Verbrauchs bei jeder Bezugsgeschwindigkeit ( vgl . nachstehende Abbildung ) sind vier Prüffahrten auszuführen ; davon sind je zwei mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit über bzw . unter der Bezugsgeschwindigkeit zu fahren . 6.3.1.6 . Der Kraftstoffverbrauch für jede Prüffahrt ist nach der Formel in 5.4 zu berechnen . 6.3.1.7 . Der Unterschied zwischen den beiden niedrigeren Werten darf 5 % des Mittelwerts dieser beiden Werte nicht überschreiten ; gleiches gilt für die beiden höheren Werte . Der Wert des Kraftstoffverbrauchs bei der entsprechenden Bezugsgeschwindigkeit ist durch lineare Interpolation entsprechend der nachstehenden Abbildung zu ermitteln . 6.3.1.7.1 . Werden die Vorschriften nach 6.3.1.7 bei beiden Wertpaaren nicht erfuellt , so sind die vier Prüffahrten zu wiederholen . Wird nach 10 Versuchen die erforderliche Genauigkeit nicht erreicht , muß ein anderes Fahrzeug ausgewählt und den gleichen Prüfverfahren unterzogen werden . Beispiel : Berechnung bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h : siehe ABl . Die vier Messpunkte entsprechen den für jede Prüffahrt ermittelten Werten . C o ist der für den Verbrauch ermittelte Wert bei einer Bezugsgeschwindigkeit von V o auf der Prüfstrecke . 6.3.2 . Prüfung auf dem Fahrleistungsprüfstand 6.3.2.1 . Einstellung des Fahrleistungsprüfstands Der Prüfstand ist gemäß dem in 4.1 des Anhangs III der Richtlinie 70/220/EWG beschriebenen Verfahren mit folgenden Änderungen einzustellen : - der Prüfstand ist für die jewellige Prüfgeschwindigkeit einzustellen ; - der Zustand des Fahrzeugs muß während der Prüfungen den Vorschriften 4.1 bis 4.3 entsprechen ; die Wetterbedingungen während der Prüfungen auf der Strasse müssen den Vorschriften gemäß 6.3.1.1 entsprechen , um eine korrekte Bestimmung des Saugrohrunterdrucks zu ermöglichen . Bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor ist der Prüfstand nach 5.1.1 einzustellen . 6.3.2.2 . Kühlung Zusätzliche Kühleinrichtungen dürfen verwendet werden , um die Betriebsbedingungen und die Temperaturen der Schmierstoffe und Kühlmittel innerhalb der normalerweise bei gleicher Geschwindigkeit auf der Strasse erreichten Werte zu halten . 6.3.2.3 . Vor Durchführung der Messungen ist das Fahrzeug auf dem Prüfstand bei einer Geschwindigkeit , die der Prüfgeschwindigkeit entspricht , über eine ausreichende Strecke , mindestens 10 km , zu betreiben , bis die Betriebstemperaturen erreicht sind . 6.3.2.4 . Die Prüfstrecke muß mindestens 2 km lang sein ; sie ist mit einem Umdrehungszähler auf dem Prüfstand zu messen . 6.4 . Die Art des Prüfstands ist im Prüfbericht zu bezeichnen . 6.5 . Darstellung der Ergebnisse Bei allen verwendeten Meßmethoden sind die Ergebnisse in Liter/100 km nach den Bezugsbedingungen gemäß 4.5 auszudrücken . ( 1 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 223 vom 14 . 8 . 1978 , S . 48 . ( 3 ) ABl . Nr . L 190 vom 20 . 8 . 1972 , S . 1 . ANHANG II Name der Behörde MUSTER ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Nummer der EWG-Betriebserlaubnis : ... 1 . Fabrikmarke oder Handelsmarke des Fahrzeugs : ... 2 . Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs : ... 3 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 5 . Beschreibung des Fahrzeugs 5.1 . Masse gemäß 6.1.1.2 des Anhangs I : ... 5.2 . Zulässiges Gesamtgewicht : ... 5.3 . Art der Karosserie : Limousine , Kombi , Coupé ( 1 ) 5.4 . Antrieb : Vorderradantrieb , Hinterradantrieb , Allradantrieb ( 1 ) 5.5 . Motor 5.5.1 . Hubraum : ... 5.5.2 . Kraftstoff-Speisesystem : Vergaser , Einspritzung ( 1 ) 5.5.3 . Vom Hersteller empfohlener Kraftstoff : ... 5.5.4 . Nennleistung : kW bei ... U/min 5.5.5 . Aufladung : ja - nein ( 1 ) 5.5.6 . Zuendung : Diesel/Fremdzuendung mit mechanischer Unterbrechung/elektronische Zuendanlage ( 1 ) 5.6 . Getriebe 5.6.1 . Art des Getriebes : handgeschaltet - automatisch ( 1 ) 5.6.2 . Anzahl der Gänge : ... 5.6.3 . Übersetzung insgesamt ( einschließlich Abrollumfang der Reifen bei Belastung ) : Geschwindigkeit in km/h bei der Motordrehzahl 1 000/min : 1 . Gang : ... 2 . Gang : ... 3 . Gang : ... 4 . Gang : ... 5 . Gang : ... Overdrive : ... 5.6.4 . Übersetzungsverhältnis im höchsten Gang : ... 5.6.5 . Reifen Typ : ... Abmessungen : ... Abrollumfang bei Belastung : ... 6 . Nummer der aufgrund der Richtlinie 70/220/EWG bzw . 72/306/EWG erteilten Betriebserlaubnis : ... 7 . Kraftstoffverbrauch : - Stadtverkehrszyklus : ... Liter/100 km - bei konstanter Geschwindigkeit von 90 km/h : ... Liter/100 km - bei konstanter Geschwindigkeit von 120 km/h : ... Liter/100 km 8 . Zur Prüfung vorgeführt am : ... 9 . Technischer Dienst oder zugelassenes Laboratorium , der bzw . das die Kraftstoffverbrauchsprüfung durchgeführt hat : ... 10 . Nummer des Prüfberichts : ... 11 . Prüfbericht vom : ... 12 . Ort : ... 13 . Datum : ... 14 . Unterschrift : ... ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .