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Document 32004L0003

Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 49, 19.2.2004, p. 36–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 034 P. 9 - 14
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 043 P. 343 - 348
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 043 P. 343 - 348

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/3/oj

32004L0003

Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 049 vom 19/02/2004 S. 0036 - 0041


Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004

zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen(4) ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5).

(2) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über "Politische Konzepte und Maßnahmen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen: zu einem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP)" wird eine Umsetzungsstrategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen vorgeschlagen, zu der auch Maßnahmen im Verkehrssektor zählen. Im Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" wird ebenfalls für die Verringerung des Kraftstoffverbrauchs von Kraftfahrzeugen plädiert.

(3) Nach der Strategie der Gemeinschaft zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) von Personenkraftwagen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Eine Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs" skizziert ist, wurde das harmonisierte Messverfahren gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG als Basisinstrument genutzt. Als Voraussetzung für Folgemaßnahmen zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen muss der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie auf Fahrzeuge der Klasse N1 ausgedehnt werden.

(4) Entsprechend der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen(6) hat die Kommission eine Studie über die Möglichkeiten und Auswirkungen eines harmonisierten Verfahrens zur Messung der spezifischen CO2-Emissionen von Fahrzeugen der Klasse N1 durchgeführt. Danach gilt es als technisch annehmbar und äußerst kostengünstig, die bestehenden Emissionsprüfungen nach der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen(7) auch zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen dieser Fahrzeugklasse anzuwenden.

(5) Viele Kleinserienhersteller kaufen von Zulieferern Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(8) bereits typgenehmigt wurden. Eine beträchtliche Anzahl dieser Hersteller verfügt weder über die nötige Infrastruktur noch über die nötigen Fachkenntnisse, um die Abgas- oder CO2-Emissionsprüfungen durchzuführen. Daher sind Ausnahmeregelungen für Kleinserienhersteller erforderlich, da die Zusatzkosten, die sie zu tragen hätten, um dieser Richtlinie nachzukommen, unverhältnismäßig hoch wären.

(6) Diese Maßnahmen haben auch Auswirkungen auf die Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinie 70/156/EWG.

(7) Die Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG sollten daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

a) Anhang IV Teil I Zeile 39 erhält folgende Fassung:

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b) In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 nach Anhang IX wird in Teil I Seite 2 folgender Abschnitt hinzugefügt:

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Artikel 2

Die Anhänge I und II der Richtlinie 80/1268/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Spätestens am 19. Februar 2006 unterbreitet die Kommission

a) eine Studie über die Möglichkeiten, repräsentative Messwerte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von vervollständigten, in mehreren Stufen genehmigten Fahrzeugen und Fahrzeugen, deren Emissionen gemäß der Richtlinie 88/77/EWG gemessen werden, zu erhalten, damit den Kosten-Nutzen-Aspekten dieser Messungen Rechnung getragen wird;

b) eine Bewertung des in diese Richtlinie aufgenommenen Konzepts der Fahrzeugfamilie;

c) dem nach Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschuss gegebenenfalls einen Entwurf von Maßnahmen zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt.

Artikel 4

Entspricht ein von einem spezialisierten Aufbauhersteller hergestelltes Fahrzeug den Kriterien einer der Fahrzeugfamilien des Herstellers des Ausgangsfahrzeugs, so kann der Aufbauhersteller die vom Hersteller des Ausgangsfahrzeugs bereitgestellten Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen heranziehen.

Artikel 5

(1) Ab dem 19. Februar 2005 dürfen die Mitgliedstaaten für Fahrzeuge der Klasse N1 aus Gründen, die sich auf die CO2-Emission oder auf den Kraftstoffverbrauch beziehen,

a) weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

b) noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 70/156/EWG verbieten,

wenn die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie ermittelt wurden.

(2) Ab dem 1. Januar 2005 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2007 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppe II und Gruppe III

a) dürfen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen und

b) müssen die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wird,

wenn die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte nicht gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie ermittelt wurden.

(3) Ab dem 1. Januar 2006 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2008 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppe II und Gruppe III

a) betrachten die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen Neufahrzeuge gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie,

b) verweigern die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, soweit nicht Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie geltend gemacht wird,

wenn die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte nicht gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie ermittelt wurden.

(4) Bei in mehreren Stufen genehmigten Fahrzeugen der Klasse N1 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Termine um zwölf Monate verschoben.

(5) Im Sinne dieses Artikels gilt folgende Unterteilung:

- Fahrzeug der Klasse N1 Gruppe I: ein Fahrzeug der Klasse N1 mit einer Bezugsmasse von bis zu 1305 kg;

- Fahrzeug der Klasse N1 Gruppe II: ein Fahrzeug der Klasse N1 mit einer Bezugsmasse von mehr als 1305 kg, jedoch höchstens 1760 kg;

- Fahrzeug der Klasse N1 Gruppe III: ein Fahrzeug der Klasse N1 mit einer Bezugsmasse von mehr als 1760 kg.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 19. Februar 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 317.

(2) ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 6.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 22), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Oktober 2003 (ABl. C 305 E vom 16.12.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG der Kommission (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36).

(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6) ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.

(7) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

(8) ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

ANHANG

I. Anhang I der Richtlinie 80/1268/EWG wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für die Messung der Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und des Kraftstoffverbrauchs von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1.

Sie gilt nicht für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

- Der Motortyp, mit dem dieser Fahrzeugtyp ausgestattet ist, hat die Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 88/77/EWG erhalten und

- der Hersteller produziert weltweit insgesamt weniger als 2000 Fahrzeuge der Klasse N1 pro Jahr."

2. Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung:

"2.3. Für die in Abschnitt 6 beschriebene Prüfung wird ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorgeführt, falls die Prüfungen von dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst selbst durchgeführt werden. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die hinsichtlich ihrer Emissionen bereits gemäß der Richtlinie 70/220/EWG typgeprüft wurden, prüft der technische Dienst, ob das Fahrzeug die für diesen Fahrzeugtyp geltenden Grenzwerte gemäß der Richtlinie 70/220/EWG einhält."

3. In Abschnitt 6.1 wird folgender Absatz angefügt:

"Fahrzeuge, die die im Prüfzyklus vorgegebenen Beschleunigungs- und Hoechstgeschwindigkeitswerte nicht erreichen, müssen so lange mit voll durchgetretenem Gaspedal betrieben werden, bis sie die vorgegebene Fahrkurve wieder erreichen. Die Abweichungen vom Prüfzyklus sind im Prüfbericht festzuhalten."

4. Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:

"11. ERWEITERUNG DER TYPGENEHMIGUNG

11.1. Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge des gleichen Typs oder eines unterschiedlichen Typs erweitert werden, der sich in Bezug auf die folgenden Merkmale des Anhangs II unterscheidet, wenn die vom technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert bei Fahrzeugen der Klasse M1 um nicht mehr als 4 % und bei Fahrzeugen der Klasse N1 um nicht mehr als 6 % überschreiten:

- Bezugsmasse

- höchstzulässige Masse

- Art des Aufbaus:

für M1: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug

für N1: Lastkraftwagen, Van

- Gesamtübersetzungsverhältnisse

- Motorausrüstung und Nebenaggregate.

11.2. Erweiterung der Genehmigung auf Fahrzeuge der Klasse N1 innerhalb einer Fahrzeugfamilie

11.2.1. Wird einem Fahrzeug der Klasse N1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren des Anhangs I Abschnitt 12.2 die Genehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann auf Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs die Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs, auf dem die Verbrauchswerte der Fahrzeugfamilie basieren, nicht übersteigt.

Genehmigungen können auch auf Fahrzeuge erweitert werden, die

- bis zu 110 kg schwerer sind als das geprüfte Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie, sofern sie höchstens 220 kg schwerer als das leichteste Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie sind und

- allein aufgrund einer anderen Reifengröße ein niedrigeres Gesamtübersetzungsverhältnis als das geprüfte Fahrzeug der betreffenden Fahrzeugfamilie besitzen und

- ansonsten der Fahrzeugfamilie entsprechen.

11.2.2. Wird einem Fahrzeug der Klasse N1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Fahrzeugfamilie nach dem Verfahren des Anhangs I Abschnitt 12.3 die Genehmigung erteilt, so kann die Typgenehmigung nur dann ohne zusätzliche Prüfung auf Fahrzeuge derselben Fahrzeugfamilie erweitert werden, wenn der technische Dienst zu der Auffassung gelangt, dass der Kraftstoffverbrauch des neuen Fahrzeugs innerhalb der Grenzwerte liegt, die von den beiden Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie vorgegeben wurden, die den niedrigsten bzw. höchsten Kraftstoffverbrauch aufweisen."

5. Folgender Abschnitt wird hinzugefügt:

"12. TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE DER KLASSE N1, DIE EINER FAHRZEUGFAMILIE ANGEHÖREN

Für Fahrzeuge der Klasse N1 kann die Typgenehmigung innerhalb einer Fahrzeugfamilie gemäß Abschnitt 12.1 nach einem der beiden in den Abschnitten 12.2 und 12.3 beschriebenen Verfahren erteilt werden.

12.1. Zur Durchführung dieser Richtlinie können Fahrzeuge der Klasse N1 einer Fahrzeugfamilie zugeordnet werden, wenn folgende Parameter identisch sind oder innerhalb der angegebenen Grenzwerte liegen:

12.1.1. Identische Parameter:

- Hersteller und Typ gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 0.2;

- Hubraum;

- Art des Abgasreinigungssystems;

- Kraftstoffzuführungssystem gemäß Anhang II Nummer 1.5.2.

12.1.2. Nachstehende Parameter müssen innerhalb folgender Grenzwerte liegen:

- Übersetzungsverhältnisse insgesamt (höchstens 8 % über dem kleinsten Wert) gemäß Anhang II Nummer 1.6.3;

- Bezugsmasse (höchstens 220 kg leichter als die schwerste Variante);

- Frontbereich (höchstens 15 % kleiner als die größte Variante);

- Motorleistung (höchstens 10 % unter dem größten Wert).

12.2. Für eine Fahrzeugfamilie gemäß Abschnitt 12.1 kann die Typgenehmigung auf der Grundlage von CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten, die für alle Fahrzeuge der Fahrzeugfamilie gemeinsam gelten, erteilt werden. Der technische Dienst muss für seine Prüfung das Fahrzeug der Familie auswählen, das seiner Auffassung nach die höchsten CO2-Emissionen aufweist. Die Messungen erfolgen gemäß Abschnitt 6, und die nach dem Verfahren des Abschnitts 6.5 festgestellten Messergebnisse werden als einheitlicher Typgenehmigungswert für alle Fahrzeuge der Familie verwendet.

12.3. Für Fahrzeuge, die einer Fahrzeugfamilie gemäß Abschnitt 12.1 zugeordnet sind, kann die Typgenehmigung auf der Grundlage der individuellen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte eines jeden Fahrzeugs der Familie erteilt werden. Der technische Dienst wählt für seine Prüfung die beiden Fahrzeuge aus, die seiner Auffassung nach die höchsten bzw. die niedrigsten CO2-Emissionen aufweisen. Die Messungen erfolgen gemäß Abschnitt 6. Liegen die vom Hersteller für diese beiden Fahrzeuge angegebenen Werte innerhalb der in Abschnitt 6.5 festgelegten Toleranzen, so können die vom Hersteller für alle Fahrzeuge der Familie angegebenen CO2-Emissionswerte als Typgenehmigungswerte verwendet werden. Liegen die Angaben des Herstellers nicht innerhalb der Toleranzen, so werden die nach dem Verfahren des Abschnitts 6.5 festgestellten Ergebnisse als Typgenehmigungswerte verwendet, und der technische Dienst wählt eine geeignete Anzahl von anderen Fahrzeugen der Fahrzeugfamilie für zusätzliche Prüfungen aus."

II. Anhang II der Richtlinie 80/1268/EWG erhält folgende Fassung:

1. Der Text am Anfang erhält folgende Fassung:

"Nachtrag zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr...

betreffend einen Fahrzeugtyp 6 mit Bezug auf die Richtlinie 80/1268/EWG (CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG."

2. Folgende Fußnote wird dem Nachtrag hinzugefügt:

"(6) Bei Fahrzeugen, für die eine Typgenehmigung im Rahmen einer Fahrzeugfamilie gemäß Anhang I Abschnitt 12 erteilt wurde, ist dieser Nachtrag für jedes einzelne der Fahrzeugfamilie zugehörige Fahrzeug vorzulegen."

3. Der Nachtrag wird ferner wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

"1.3. Art des Aufbaus:

1.3.1. M1: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug 1

1.3.2. N1: Lastkraftwagen, Van"

b) Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:

"1.7. Typgenehmigungswerte:"

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