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Document 32021R1533

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/6613

OJ L 330, 20.9.2021, p. 72–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2023; Aufgehoben durch 32023R1453

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1533/oj

20.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1533 DER KOMMISSION

vom 17. September 2021

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber informiert, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittel mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Da eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen kann, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission (3) Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, festgelegt. Diese Durchführungsverordnung wurde aufgehoben und nacheinander durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 961/2011 (4), (EU) Nr. 284/2012 (5), (EU) Nr. 996/2012 (6), (EU) Nr. 322/2014 (7) und (EU) 2016/6 (8) der Kommission ersetzt. Zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Erleichterung der Durchführung werden in diesen Verordnungen die Höchstgrenzen für Radionuklide durch eine Angleichung an die im einschlägigen japanischen Recht vorgesehenen Werte festgelegt; diese Praxis sollte beibehalten werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 sind Waren, für die in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine Sofortmaßnahme beschlossen wurde, bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren.

(3)

Um die Durchführung amtlicher Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln, die der vorliegenden Verordnung unterliegen, bei ihrem Eingang in die Union zu erleichtern, sollte ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden. Außerdem sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 und — für in Papierform ausgestellte Bescheinigungen — zu jenen in Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (9) sowie in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (10) Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen festgelegt werden. Um eine kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten, sollte außerdem vorgesehen werden, dass gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen nach den Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ersetzt werden.

(4)

Die bestehenden Maßnahmen wurden anhand von mehr als 87 000 Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 429 000 Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch überprüft, die von den japanischen Behörden für die neunte und zehnte Vegetationsperiode (Januar 2019 bis Dezember 2020) nach dem Unfall vorgelegt wurden.

(5)

Aus diesen Daten zeigt sich, dass die Verpflichtung zur Probenahme und Analyse von Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union für bestimmte Erzeugnisse beibehalten oder eingeführt werden muss, für andere jedoch aufgehoben werden kann. Insbesondere sollten zusätzlich zu den Erzeugnissen, für die diese Verpflichtung bereits gilt, die Probenahme und Analyse von wilden Pilzen und deren Folgeprodukten aus den Präfekturen Iwate, Nagano, Niigata und Ibaraki, von Fisch und Fischereierzeugnissen aus Gunma, von wildem Adlerfarn und dessen Folgeprodukten aus Fukushima und japanischem Königsfarn und dessen Folgeprodukten aus der Präfektur Miyagi vorgeschrieben werden. Die Verpflichtung zur Durchführung von Probenahmen und Analysen vor der Ausfuhr in die Union kann hingegen für Araliasprossen und deren Folgeprodukte mit Ursprung in den Präfekturen Fukushima, Miyagi und Gunma, Bambus und seine Folgeprodukte aus der Präfektur Fukushima, Pilze und deren Folgeprodukte aus der Präfektur Gunma sowie für Koshiabura und dessen Folgeprodukte aus den Präfekturen Shizuoka und Yamashi aufgehoben werden. Zudem betrafen die Verstöße bei Pilzen nur wilde Pilze, bei Adlerfarn nur wilden Adlerfarn und bei (Japanischen) Dattelpflaumen nur getrocknete (Japanische) Dattelpflaumen. Daher sollten die Probenahme und Analyse nur für wilde bzw. getrocknete Formen dieser Erzeugnisse vorgeschrieben werden.

(6)

Die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß erfüllt werden und dass bei Einfuhrkontrollen seit über neun Jahren keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Häufigkeit der amtlichen Kontrollen beim Eingang von unter die vorliegende Verordnung fallenden Lebens- und Futtermitteln in die Union beizubehalten.

(7)

Es sollte eine Überprüfung der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der elften und zwölften Vegetationsperiode (2021 und 2022) nach dem Unfall vorliegen.

(8)

Da wesentliche Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vorgenommen werden, sollte sie aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(9)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte eine Übergangsmaßnahme für Sendungen vorgesehen werden, die von amtlichen Erklärungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 begleitet sind, sofern diese amtlichen Erklärungen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Bedingungen für den Eingang in die Union in Bezug auf Lebensmittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates (11) (im Folgenden „Erzeugnisse“) festgelegt, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, die das Bruttogewicht von 10 kg frischem Erzeugnis oder 2 kg Trockenerzeugnis nicht übersteigen:

a)

Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

b)

Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

c)

nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

d)

Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „aus demselben Gebiet oder Drittstaat stammen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625:

für Erzeugnisse, für die gemäß Artikel 4 Probenahmen und Analysen vorgeschrieben sind, dass sie aus derselben Präfektur Japans stammen;

für die anderen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, dass sie aus einer oder mehreren Präfekturen Japans stammen, auf die alle dieselbe Situation gemäß Artikel 4 Absatz 3 zutrifft.

Artikel 3

Bedingungen für den Eingang in die Union

(1)   Die Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Für Erzeugnisse gelten die in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

(3)   Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II unter Angabe des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 4 begleitet sein. Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode gekennzeichnet, der gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anzugeben ist.

(4)   Die Liste der Erzeugnisse in Anhang II lässt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unberührt.

Artikel 4

Amtliche Bescheinigung

(1)   Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II aufgeführt sind und unter die dort genannten KN-Codes fallen, sowie von zusammengesetzten Erzeugnissen, die zu mehr als 50 % aus den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen bestehen, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss von einer gemäß Artikel 5 erstellten und unterzeichneten gültigen amtlichen Originalbescheinigung begleitet sein.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften und den in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 entsprechen.

(3)   In der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigung wird außerdem erklärt, dass eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses liegen nicht in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist;

b)

das Erzeugnis wurde aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet, sein Ursprung liegt jedoch nicht in einer dieser Präfekturen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es war bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt;

c)

der Ursprung des Erzeugnisses liegt in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es wird von einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet;

d)

der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, ist unbekannt, und das Erzeugnis wird von einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet.

(4)   Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß Anhang II, die in den Küstengewässern der Präfekturen Fukushima und Gunma gefangen oder geerntet werden, werden von der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigung und einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet, unabhängig davon, wo in Japan diese Erzeugnisse angelandet werden.

Artikel 5

Erstellung und Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung

(1)   Die in Artikel 4 genannte amtliche Bescheinigung wird nach dem Muster in Anhang III erstellt.

(2)   Für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse wird die amtliche Bescheinigung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)   Für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d und in Artikel 4 Absatz 4 genannten Erzeugnisse wird die amtliche Bescheinigung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht mit den Ergebnissen der Probenahme und Analyse begleitet.

(4)   Die amtliche Bescheinigung erfüllt die Anforderungen an amtliche Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235.

(5)   Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausstellen.

(6)   Die amtliche Bescheinigung wird anhand der Anweisungen in Anhang IV dieser Verordnung ausgefüllt.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen beim Eingang in die Union

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen werden bei ihrem Eingang in die Union an den Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2)   Andere Erzeugnisse als die in Artikel 4 Absatz 4 genannten können an den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstellen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (13) durchgeführt werden.

(3)   Zusätzlich zu Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder der Kontrollstellen stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen durch, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen vorliegen.

Artikel 7

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden genehmigen die Überlassung von Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.

Artikel 8

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2023 überprüft.

Artikel 9

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 wird aufgehoben.

Artikel 10

Übergangsbestimmung

Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 fallen und die von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vor dem 10. Oktober 2021 ausgestellten amtlichen Erklärung begleitet sind, dürfen unter den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 festgelegten Bedingungen in die Union eingeführt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/990 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(12)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).


ANHANG I

Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

Sonstige Lebensmittel

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50

50

10

100


Höchstgrenzen für Futtermittel  (2) (Bq/kg)

 

Rinder- und Pferdefutter

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (3)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100

80

160

40


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Für getrocknete Pilze gilt ein Rekonstitutionsfaktor von 5.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Die Höchstgrenze von 10 Bq/kg in Tee aus nicht gegorenen Blättern entspricht 500 Bq/kg bei getrockneten Teeblättern.

(2)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(3)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG II

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

wilde Pilze und deren Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 51 00, ex 0709 59, ex 0710 80 61, ex 0710 80 69, ex 0711 51 00, ex 0711 59 00, ex 0712 31 00, ex 0712 32 00, ex 0712 33 00, ex 0712 39 00, ex 2001 90 50, ex 2003 10, ex 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20 und 1604 fallen, ausgenommen

Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 14 41, ex 1604 14 48 und ex 1604 20 70 fällt;

Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleutherococcus sciadophylloides) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

getrocknete (Japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0810 70 00, ex 0811 90, ex 0812 90 und ex 0813 50 fallen;

b)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:

wilde Pilze und deren Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 51 00, ex 0709 59, ex 0710 80 61, ex 0710 80 69, ex 0711 51 00, ex 0711 59 00, ex 0712 31 00, ex 0712 32 00, ex 0712 33 00, ex 0712 39 00, ex 2001 90 50, ex 2003 10, ex 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleutherococcus sciadophylloides) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

c)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Gunma:

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20 und 1604 fallen, ausgenommen

Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 14 41, ex 1604 14 48 und ex 1604 20 70 fällt;

Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

Koshiabura (Schössling des Eleutherococcus sciadophylloides) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

d)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata, Iwate oder Shizuoka:

wilde Pilze und deren Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 51 00, ex 0709 59, ex 0710 80 61, ex 0710 80 69, ex 0711 51 00, ex 0711 59 00, ex 0712 31 00, ex 0712 32 00, ex 0712 33 00, ex 0712 39 00, ex 2001 90 50, ex 2003 10, ex 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

e)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Ibaraki, Nagano oder Niigata:

wilde Pilze und deren Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 51 00, ex 0709 59, ex 0710 80 61, ex 0710 80 69, ex 0711 51 00, ex 0711 59 00, ex 0712 31 00, ex 0712 32 00, ex 0712 33 00, ex 0712 39 00, ex 2001 90 50, ex 2003 10, ex 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleutherococcus sciadophylloides) und dessen Folgeprodukte, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

f)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen


ANHANG III

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 4

Image 1

 

JAPAN

Amtliche Bescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union

 

II.

Amtliche Bescheinigung

II.a

Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b

IMSOC-Bezugsnr.

 

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima BESCHEINIGT

…(der in Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte bevollmächtigte Vertreter),

dass die Sendung hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, und die nicht von dort versendet wurden;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen haben, für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist, und denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am …(Datum) im Labor…(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein Folgeprodukt oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutat(en) unbekannten Ursprungs enthalten, denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am…(Datum) im Labor … (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

(Ort)…, den (Datum)…

Anmerkungen

Anweisungen zum Ausfüllen befinden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission.

Teil II: Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

 

Stempel und Unterschrift des in Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten bevollmächtigten Vertreters.


ANHANG IV

ANWEISUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄß ARTIKEL 4

Allgemeines

Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x).

Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint (1).

In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (d. h. Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen muss keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die amtliche Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, gilt Folgendes:

Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

TEIL I

Angaben zur Sendung

Land:

Name des Drittlandes, das die amtliche Bescheinigung ausstellt.

Feld I.1.

Versender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.

Feld I.2.

Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder amtlichen Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

Feld I.2.a.

IMSOC-Bezugsnummer: der bei der Registrierung der amtlichen Bescheinigung im IMSOC automatisch zugewiesene einmalige Code. Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

Feld I.3.

Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die amtliche Bescheinigung ausstellt.

Feld I.4.

Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die amtliche Bescheinigung ausstellt.

Feld I.5.

Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.

Feld I.6.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Bescheinigungen vorlegt. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

Feld I.7.

Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden.

Feld I.8.

Präfektur, aus der die Waren ursprünglich stammen, in der sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden

Feld I.9.

Bestimmungsland: Name und ISO-Code des EU-Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

Feld I.11.

Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse kommen.

Jede Einheit eines Unternehmens im Lebensmittelsektor. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12.

Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.

Für das Inverkehrbringen: der Ort, an den die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung geliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Feld I.14.

Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Feld I.15.

Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder Sonstiges. „Sonstiges“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (2) fallen.

Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen das amtliche Kennzeichen (ggf. mit amtlichem Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre sind das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs (ggf. mit Anhängerkennzeichen) sowie der Name der Linienfähre anzugeben.

Feld I.16.

Eingangsgrenzkontrollstelle: anzugeben sind der Name und die vom IMSOC zugewiesene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.

Feld I.17.

Begleitdokumente:

 

Laborbericht: anzugeben sind die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d und Artikel 4 Absatz 4.

 

Sonstiges: Wenn eine Sendung von anderen Dokumenten begleitet wird, etwa Handelsdokumenten, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

Feld I.18.

Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.

Feld I.19.

Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern angeben.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die amtliche Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20.

Waren angemeldet als: anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Union.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

Feld I.22.

Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

Feld I.23.

Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

Feld I.24:

Menge:

 

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen.

 

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm, definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung.

Feld I.25.

Beschreibung der Waren: anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.

Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung.

Art der Verpackung: anzugeben ist die Art der Verpackung

TEIL II

Amtliche Bescheinigung

Dieser Teil ist von einem bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 auszufüllen.

Feld II.

Amtliche Bescheinigung: Dieser Teil ist gemäß den spezifischen Unionsanforderungen an die Art der Erzeugnisse auszufüllen.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der amtlichen Bescheinigung entfernt werden.

Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der amtlichen Bescheinigung entfernt werden.

Feld II.a

Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.

Feld II.b

IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.

Bevollmächtigter Vertreter

:

Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.


(1)  Ländernamen und Ländercodes: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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