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Document 32017L0952

Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

OJ L 144, 7.6.2017, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/952/oj

7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


RICHTLINIE (EU) 2017/952 DES RATES

vom 29. Mai 2017

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist unbedingt erforderlich, dass das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederhergestellt und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit ermöglicht wird. Daher hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen der Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) konkrete Handlungsempfehlungen gegeben.

(2)

Die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Das wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2015 begrüßt. Der Rat betonte in diesen Schlussfolgerungen ferner die Notwendigkeit, auf Unionsebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden.

(3)

Um dem Bedarf nach einer gerechteren Besteuerung zu entsprechen und insbesondere um den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD Rechnung zu tragen, hat die Kommission am 28. Januar 2016 ihr Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgestellt. Im Rahmen dieses Pakets wurde die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (3) mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken angenommen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 schafft einen Rahmen für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen.

(5)

Erforderlich sind Vorschriften, mit denen hybride Gestaltungen möglichst umfassend neutralisiert werden. Da die Richtlinie (EU) 2016/1164 nur für hybride Gestaltungen gilt, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen den Körperschaftsteuersystemen der Mitgliedstaaten ergeben, hat der Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Kommission am 12. Juli 2016 in einer Erklärung ersucht, bis Oktober 2016 einen Vorschlag über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind, vorzulegen, damit Vorschriften geschaffen werden können, die mit den — im OECD-Bericht über die „Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Aktionspunkt 2 — Abschlussbericht 2015“ (im Folgenden „BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2“) empfohlenen — Vorschriften in Einklang stehen und nicht weniger wirksam sind als diese, sodass bis Ende 2016 eine Einigung erzielt werden kann.

(6)

Mit der Richtlinie (EU) 2016/1164 wird anerkannt, dass es entscheidend ist, dass weitere Arbeiten zu anderen hybriden Gestaltungen (z. B. solchen, die Betriebsstätten betreffen) durchgeführt werden. Angesichts dessen müssen in jener Richtlinie auch hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten behandelt werden.

(7)

Zur Gewährleistung eines Rahmens, der dem BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2 entspricht und nicht weniger wirksam ist als die dort empfohlenen Vorschriften, ist entscheidend, dass die Richtlinie (EU) 2016/1164 auch Vorschriften für hybride Übertragungen und importierte Inkongruenzen enthält und die gesamte Bandbreite der doppelten Abzüge behandelt, um die Steuerpflichtigen davon abzuhalten, verbleibende Schlupflöcher auszunutzen.

(8)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 enthält Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und sollte daher auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern vorsehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Parteien in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig ist oder, im Fall von umgekehrt hybriden Gestaltungen, ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, sowie Vorschriften zu importierten Inkongruenzen vorgesehen werden. Folglich sollten die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich für Betriebsstätten, oder für Gestaltungen, die als Betriebsstätten behandelt werden, von in Drittländern ansässigen Unternehmen. Vorschriften zu umgekehrt hybriden Gestaltungen sollten für alle Unternehmen gelten, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.

(9)

Mit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden, die sich aus doppelten Abzügen, aus einem Konflikt bei der Einordnung eines Finanzinstruments, einer Zahlung oder eines Unternehmens oder aus der Zuordnung von Zahlungen ergeben. Da hybride Gestaltungen zu einem doppelten Abzug oder zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen könnten, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der betreffende Mitgliedstaat je nach Fall entweder den Abzug von Zahlungen, Aufwendungen oder Verlusten verweigert oder dem Steuerpflichtigen vorschreibt, die Zahlung in seinen steuerpflichtigen Einkünften zu berücksichtigen. Diese Vorschriften sind jedoch nur auf abzugsfähige Zahlungen anwendbar und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale eines Steuersystems haben, unabhängig davon, ob es sich um ein herkömmliches System handelt oder ob ein körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt.

(10)

Hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten liegen vor, wenn unterschiedliche Vorschriften im Steuergebiet der Betriebsstätte und der steuerlichen Ansässigkeit für die Zuordnung der Einkünfte und Aufwendungen zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen; dazu gehören auch Fälle, in denen eine Inkongruenz dadurch entsteht, dass eine Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets der Zweigniederlassung unberücksichtigt bleibt. Diese Inkongruenzen können zu einem doppelten Abzug oder einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen und sollten daher beseitigt werden. Im Falle von unberücksichtigten Betriebsstätten sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Einkünfte berücksichtigen, die andernfalls der Betriebsstätte zugeordnet würden.

(11)

Alle Anpassungen, die nach der vorliegenden Richtlinie vorgenommen werden müssen, sollten grundsätzlich die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Steuergebieten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht berühren.

(12)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte nur gegen die Fälle vorgegangen werden, in denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass durch Nutzung hybrider Gestaltungen eine Besteuerung vermieden wird. Erfasst werden sollten daher hybride Gestaltungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens, hybride Gestaltungen zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen oder zwischen mehreren verbundenen Unternehmen und hybride Gestaltungen, die sich aus einer strukturierten Gestaltung mit einem Steuerpflichtigen ergeben.

(13)

Gegen Inkongruenzen, die vor allem die hybride Natur von Unternehmen betreffen, sollte nur dann vorgegangen werden, wenn eines der verbundenen Unternehmen mindestens die tatsächliche Kontrolle über die anderen verbundenen Unternehmen ausübt. In diesen Fällen sollte folglich die Anforderung gelten, dass das verbundene Unternehmen an dem Steuerpflichtigen oder einem anderen verbundenen Unternehmen — oder umgekehrt der Steuerpflichtige oder ein anderes verbundenes Unternehmen am erstgenannten verbundenen Unternehmen — eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital hält oder einen Anspruch auf mindestens 50 % der Gewinne hat. Die Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von Personen, die gemeinsam handeln, sollte für die Zwecke der Anwendung dieser Anforderung zusammengerechnet werden.

(14)

Eine hinreichend umfassende Definition des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ für die Zwecke der Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte auch Unternehmen erfassen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und umgekehrt auch Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen.

(15)

Es muss gegen vier Kategorien von hybriden Gestaltungen vorgegangen werden: erstens hybride Gestaltungen aufgrund von Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments; zweitens hybride Gestaltungen als Folge von Unterschieden bei der Zuordnung von Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder an eine Betriebsstätte, auch infolge von Zahlungen an eine unberücksichtigte Betriebsstätte; drittens hybride Gestaltungen infolge von Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen Eigentümer oder fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten; und schließlich doppelte Abzüge infolge von Zahlungen eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte.

(16)

Bei Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf Unterschiede bei der Einordnung des Instruments oder der Zahlung im Rahmen dieses Instruments zurückzuführen ist. Kommt eine Zahlung aufgrund ihrer Einordnung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers für eine Steuervergünstigung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung infrage, wie etwa eine Steuerbefreiung, eine Verringerung des Steuersatzes oder jede Steuergutschrift oder -erstattung, sollte die Zahlung so behandelt werden, als würde sie zu einer hybriden Gestaltung in Höhe des sich daraus ergebenden Betrags, um den zu niedrig besteuert wurde, führen. Hingegen sollte eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments nicht so behandelt werden, als würde sie zu einer hybriden Gestaltung führen, wenn die im Steuergebiet des Zahlungsempfängers gewährte Steuerermäßigung lediglich auf den Steuerstatus des Zahlungsempfängers oder auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Einkünfte aus dem Instrument einem Präferenzregime unterliegen.

(17)

Um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Wechselbeziehung zwischen der Vorschrift über hybride Finanzinstrumente und den Anforderungen an Banken in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit zu vermeiden und unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gruppeninterne Instrumente, die nicht für die Zwecke der Steuervermeidung, sondern zum alleinigen Zweck der Erfüllung der Anforderungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit des Emittenten ausgestellt wurden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

(18)

Bei Zahlungen an ein hybrides Unternehmen oder an eine Betriebsstätte könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf unterschiedliche Vorschriften über die Zuordnung dieser Zahlung zwischen einem hybriden Unternehmen und seinem Gesellschafter — falls die Zahlung an ein hybrides Unternehmen geleistet wird — oder zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten (bei einer fiktiven Zahlung an eine Betriebsstätte) zurückzuführen ist. Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte nur gelten, wenn die Inkongruenz darauf zurückzuführen ist, dass das Recht von zwei Steuergebieten unterschiedliche Vorschriften über die Zuordnung von Zahlungen aufweist, und eine Zahlung sollte nicht zu einer hybriden Gestaltung führen, die sich aufgrund des Status der Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers ohnehin ergeben hätte.

(19)

Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch Abzüge bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung erfassen, die sich aus Zahlungen an eine unberücksichtigte Betriebstätte ergeben. Als unberücksichtigte Betriebstätte gilt jede Gestaltung, die so behandelt wird, als würde eine Betriebstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes entstehen, die jedoch nicht als Betriebstätte nach dem Recht des anderen Steuergebiets behandelt wird. Die Vorschrift zu hybriden Gestaltungen sollte jedoch nicht gelten, wenn sich die Inkongruenz aufgrund des Status der Steuerbefreiung des Zahlungsempfängers nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers ohnehin ergeben hätte.

(20)

Bei Zahlungen eines hybriden Unternehmens an seinen Gesellschafter oder fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten könnte sich eine hybride Gestaltung dann ergeben, wenn der Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die im Steuergebiet des Zahlungsempfängers nicht erfasste Zahlung oder fiktive Zahlung zurückzuführen ist. In diesem Fall, und sofern die Inkongruenz eine Folge der fehlenden Zuordnung der Zahlung oder fiktiven Zahlung ist, ist das Steuergebiet des Zahlungsempfängers das Steuergebiet, in dem die Zahlung oder die fiktive Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden als erhalten behandelt wird. Analog zu anderen Inkongruenzen bei hybriden Unternehmen und im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen, sollte sich keine hybride Gestaltung ergeben, wenn der Zahlungsempfänger nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers steuerbefreit ist. In Bezug auf die genannte Kategorie hybrider Gestaltungen ergäbe sich jedoch nur insoweit eine Inkongruenz, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug der Zahlung oder fiktiven Zahlung mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Ist es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen, so könnte die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.

(21)

Die Definition des Begriffs „hybride Gestaltung“ sollte auch doppelte Abzüge erfassen, ungeachtet dessen, ob sie sich infolge von Zahlungen, von Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht nicht als Zahlungen behandelt werden, oder von Abschreibungsverlusten ergeben. Analog zu fiktiven Zahlungen und Zahlungen eines hybriden Unternehmens, die vom Zahlungsempfänger nicht berücksichtigt werden, sollte sich eine hybride Gestaltung jedoch nur insoweit ergeben, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass — falls es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug auf einen nachfolgenden Steuerzeitraum vorzutragen — die Anforderung, eine Anpassung entsprechend dieser Richtlinie vorzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden könnte, da der Abzug tatsächlich mit einem Betrag verrechnet wird, der im Steuergebiet des Zahlenden steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird.

(22)

Unterschiedliche steuerliche Ergebnisse, die lediglich auf Unterschiede bei dem einer Zahlung beigemessenen Wert zurückzuführen sind, einschließlich durch die Anwendung von Verrechnungspreisregelungen, sollten nicht in den Geltungsbereich der hybriden Gestaltungen fallen. Da ferner in den verschiedenen Steuergebieten unterschiedliche Steuerzeiträume und unterschiedliche Regeln für die Bestimmung des Zeitpunkts gelten, zu dem Einkünfte erzielt wurden oder Aufwendungen angefallen sind, sollten solche zeitlichen Unterschiede nicht generell so behandelt werden, als würden sie zu Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen. Allerdings sollte eine abzugsfähige Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments, bei der nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen wird, so behandelt werden, als ob sie zu einer hybriden Gestaltung führt, sofern dieser Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung auf die unterschiedliche rechtliche Einordnung des Finanzinstruments oder der Zahlung im Rahmen dieses Finanzinstruments zurückzuführen ist. Es sollte Einigkeit darüber bestehen, dass sich eine Inkongruenz ergeben könnte, falls eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen wird. Eine solche Zahlung sollte so behandelt werden, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn sie der Zahlungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlenden berücksichtigt hätte, oder als wäre sie nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmt worden. Die Mitgliedstaaten könnten vorschreiben, dass eine Zahlung innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu berücksichtigen ist, um zu vermeiden, dass eine Inkongruenz entsteht, und um die Steuerkontrolle zu gewährleisten.

(23)

Hybride Übertragungen könnten zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen, wenn infolge einer Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments der zugrunde liegende Ertrag dieses Finanzinstrument so behandelt wird, als sei er mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen. In diesen Fällen könnte die Zahlung im Rahmen einer hybriden Übertragung für den Zahlenden zu einem Abzug führen, während sie zugleich vom Zahlungsempfänger als Ertrag des zugrunde liegenden Finanzinstruments behandelt würde. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung könnte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung oder zur Entstehung einer überschüssigen Steuergutschrift für die Quellensteuer auf das zugrunde liegende Instrument führen. Solche Inkongruenzen sollten daher beseitigt werden. Im Falle eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Neutralisierung von Inkongruenzen, die sich aus Zahlungen im Rahmen eines hybriden Finanzinstruments ergeben. Im Falle hybrider Übertragungen, die so strukturiert worden sind, dass überschüssige Steuergutschriften entstehen, sollte der betreffende Mitgliedstaat den Zahlenden daran hindern, dass er die überschüssige Steuergutschrift nutzt, um einen Steuervorteil zu erhalten, einschließlich durch die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164.

(24)

Es ist erforderlich, eine Vorschrift vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterschiede bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie auszuräumen, die zu hybriden Gestaltungen führen, obwohl die Mitgliedstaaten diese Richtlinie einhalten. Wenn sich eine derartige Situation ergibt und die in dieser Richtlinie vorgesehene primär anzuwendende Vorschrift keine Anwendung findet, sollte eine sekundäre Vorschrift gelten. Allerdings gelten sowohl die primär anzuwendenden als auch die sekundären Vorschriften nur für hybride Gestaltungen im Sinne dieser Richtlinie und sollten keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale der Steuersysteme der Mitgliedstaaten haben.

(25)

Bei importierten Inkongruenzen werden die Auswirkungen einer hybriden Gestaltung zwischen Parteien in Drittländern unter Verwendung eines nicht hybriden Instruments in das Steuergebiet eines Mitgliedstaats verlagert, womit die Wirksamkeit der Vorschriften zur Neutralisierung hybrider Gestaltungen untergraben wird. Eine in einem Mitgliedstaat abzugsfähige Zahlung kann verwendet werden, um Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung zu finanzieren. Um gegen solche importierten Inkongruenzen vorzugehen, sind Vorschriften erforderlich, nach denen der Abzug einer Zahlung nicht zulässig ist, wenn die entsprechenden Einkünfte aus dieser Zahlung direkt oder indirekt mit einem Abzug verrechnet werden, die sich aus im Rahmen einer Besteuerungsinkongruenz in Form eines doppelten Abzugs oder eines Abzugs bei gleichzeitiger steuerlichen Nichtberücksichtigung zwischen Parteien in Drittländern ergibt.

(26)

Eine Inkongruenz bei doppelter Ansässigkeit könnte zu einem doppelten Abzug führen, wenn eine von einem doppelt ansässigen Steuerpflichtigen vorgenommene Zahlung nach den Rechtsvorschriften beider Steuergebiete, in denen der Steuerpflichtige ansässig ist, abgezogen wird. Da Inkongruenzen bei doppelter Ansässigkeit zu doppelten Abzügen führen könnten, sollten sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Ein Mitgliedstaat sollte den zweiten Abzug im Falle eines doppelt ansässigen Unternehmens verweigern, soweit diese Zahlung mit einem Betrag verrechnet wird, der nach den Rechtsvorschriften des anderen Steuergebiets nicht als Einkünfte behandelt wird.

(27)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber hybriden Gestaltungen zu stärken. Das kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, da die nationalen Körperschaftsteuersysteme unterschiedlich sind und das eigenständige Tätigwerden der Mitgliedstaaten nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren würde. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben. Die Folge wäre ein Mangel an Koordination. Dieses Ziel kann aufgrund des grenzübergreifenden Charakters hybrider Gestaltungen und der Notwendigkeit, Lösungen zu finden, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, auf Unionsebene besser verwirklicht werden. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Indem sie den erforderlichen Schutz für den Binnenmarkt vorsieht, wird mit dieser Richtlinie nur das Maß an Koordination innerhalb der Union angestrebt, das zur Erreichung ihres Ziels notwendig ist.

(28)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung die jeweiligen Erläuterungen und Beispiele im BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2 heranziehen, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Unionsrecht vereinbar sind.

(29)

Die Vorschriften für hybride Gestaltungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Situation eines Steuerpflichtigen zu einer Inkongruenz führt. Es sollte sich keine Inkongruenz ergeben, wenn eine Gestaltung nach Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 9a angepasst wird; demzufolge sollten Gestaltungen, die gemäß diesen Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst werden, nicht Gegenstand einer weiteren Anpassung im Rahmen der Vorschriften für hybride Gestaltungen sein.

(30)

Führen die Bestimmungen einer anderen Richtlinie, wie etwa der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (4), zur Neutralisierung der Inkongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen, so sollte es keinen Spielraum für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften für hybride Gestaltungen geben.

(31)

Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln.

(32)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.

(2)   Artikel 9a gilt auch für alle Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent behandelt werden.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 4 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Für die Zwecke der Artikel 9 und 9a gilt Folgendes:

a)

Ergibt sich eine Inkongruenz gemäß Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d, e oder g dieses Artikels oder ist eine Anpassung gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9a erforderlich, so wird die Begriffsbestimmung von verbundenen Unternehmen dahingehend geändert, dass die Anforderung von 25 % durch eine Anforderung von 50 % ersetzt wird;

b)

eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, wird so behandelt, als hielte sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird;

c)

unter den Begriff ‚verbundenes Unternehmen‘ fallen auch Unternehmen, die derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe angehören wie der Steuerpflichtige, Unternehmen, in denen der Steuerpflichtige maßgeblich Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, und Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Steuerpflichtigen.“

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

‚hybride Gestaltung‘ eine Situation im Zusammenhang mit einem Steuerpflichtigen oder, bezogen auf Artikel 9 Absatz 3, mit einem Unternehmen, in der

a)

eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und

i)

diese Zahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt wird; und

ii)

die Inkongruenz auf Unterschiede bei der Einordnung des Instruments oder der Einordnung der im Rahmen des Instruments geleisteten Zahlung zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments so behandelt, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn

i)

die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem Steuerzeitraum berücksichtigt wird, der innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Steuerzeitraums des Zahlers beginnt; oder

ii)

vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem künftigen Steuerzeitraum berücksichtigt wird, und die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären;

b)

eine Zahlung an ein hybrides Unternehmen zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zu dem hybriden Unternehmen nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat oder registriert ist, und des Steuergebiets einer Person mit einer Beteiligung an diesem hybriden Unternehmen zurückzuführen ist;

c)

eine Zahlung an ein Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf Unterschiede bei der Zuordnung von Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets, in dem das genannte Unternehmen tätig ist, zurückzuführen ist;

d)

eine Zahlung an eine unberücksichtigte Betriebsstätte zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt;

e)

eine Zahlung eines hybriden Unternehmens zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird;

f)

eine fiktive Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt und diese Inkongruenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers nicht berücksichtigt wird; oder

g)

ein doppelter Abzug erfolgt.

Für die Zwecke dieser Nummer 9

a)

entsteht aus einer Zahlung, die dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, keine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, wenn die Zahlung von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung geleistet wird, sofern der Wertpapierhändler im Steuergebiet des Zahlenden alle Beträge, die er im Zusammenhang mit dem übertragenen Finanzinstrument erhält, als Einkünfte berücksichtigen muss;

b)

entsteht eine hybride Gestaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e, f oder g nur insoweit, als es im Steuergebiet des Zahlenden gestattet ist, den Abzug mit einem Betrag zu verrechnen, der steuerlich nicht doppelt berücksichtigt wird;

c)

wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen, zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten desselben Unternehmens oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung.

Für die Zwecke dieser Nummer 9 und der Artikel 9, 9a und 9b bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Inkongruenz‘ einen doppelten Abzug oder einen Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung;

b)

‚doppelter Abzug‘ einen Abzug derselben Zahlung, derselben Aufwendungen oder derselben Verluste in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlung stammt bzw. in dem die Aufwendungen oder die Verluste anfallen (Steuergebiet des Zahlenden), und in einem anderen Steuergebiet (Steuergebiet des Investors). Im Falle einer Zahlung eines hybriden Unternehmens oder einer Betriebsstätte ist das Steuergebiet des Zahlenden das Steuergebiet, in dem das hybride Unternehmen seinen Sitz hat bzw. die Betriebsstätte niedergelassen oder belegen ist;

c)

‚Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung‘ den Abzug einer Zahlung oder einer fiktiven Zahlung zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten in einem Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder fiktive Zahlung als geleistet behandelt wird (Steuergebiet des Zahlenden), ohne dass eine entsprechende Berücksichtigung dieser Zahlung oder fiktiven Zahlung für Steuerzwecke im Steuergebiet des Zahlungsempfängers erfolgt. Das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist jedes Steuergebiet, in dem diese Zahlung oder die fiktive Zahlung eingeht oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als eingegangen behandelt wird;

d)

‚Abzug‘ den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlenden oder des Investors als von den steuerpflichtigen Einkünften abzugsfähig behandelt wird. Der Begriff ‚abzugsfähig‘ ist entsprechend auszulegen;

e)

‚Berücksichtigung‘ den Betrag, der für die steuerpflichtigen Einkünfte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers berücksichtigt wird. Eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments gilt insoweit nicht als berücksichtigt, als die Zahlung für Steuerermäßigungen infrage kommt, die einzig und allein der Art der Einordnung der Zahlung nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Zahlungsempfängers zuzuschreiben sind. Der Begriff ‚berücksichtigt‘ ist entsprechend auszulegen;

f)

‚Steuerermäßigung‘ eine Steuerbefreiung oder eine Verringerung des Steuersatzes oder eine Steuergutschrift oder -erstattung (mit Ausnahme einer Gutschrift für an der Quelle einbehaltene Steuern);

g)

‚Einkünfte, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden‘ jeden Posten der Einkünfte, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Steuergebiete, in denen die Inkongruenz entstanden ist hat, berücksichtigt werden;

h)

‚Person‘ eine natürliche Person oder ein Unternehmen;

i)

‚hybrides Unternehmen‘ jedes Unternehmen oder jede Gestaltung, die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Steuerpflichtiger gilt und dessen bzw. deren Einkünfte oder Aufwendungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Aufwendungen einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden;

j)

‚Finanzinstrument‘ jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets entweder des Zahlungsempfängers oder des Zahlenden besteuert wird, und eine hybride Übertragung beinhaltet;

k)

‚Wertpapierhändler‘ eine Person oder ein Unternehmen, deren bzw. dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für die Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen;

l)

‚hybride Übertragung‘ eine Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Instruments für Steuerzwecke so behandelt wird, als sei er zugleich mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen;

m)

‚am Markt getätigte hybride Übertragung‘ eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird;

n)

‚unberücksichtigte Betriebsstätte‘ jede Gestaltung, die so behandelt wird, als führe sie zu einer Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets des Hauptsitzes, und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Steuergebiets nicht als Betriebsstätte behandelt wird.“

c)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„(10)

‚zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe‘ eine Gruppe aus allen Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats berücksichtigt sind;

(11)

‚strukturierte Gestaltung‘ eine Gestaltung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die Inkongruenz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist, oder eine Gestaltung, die mit der Absicht entwickelt wurde, eine hybride Besteuerungsinkongruenz herbeizuführen, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war, und der Steuerpflichtige wurde nicht an dem Steuervorteil beteiligt, der sich aus der hybriden Gestaltung ergibt.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode bewertet wie in den konsolidierten Abschlüssen, die gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt werden;“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 kann der Steuerpflichtige das Recht erhalten, konsolidierte Abschlüsse zu verwenden, die nach anderen Rechnungslegungsstandards als den Internationalen Rechnungslegungsstandards oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt wurden.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Hybride Gestaltungen

(1)   Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug führt,

a)

wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Investors ist, verweigert; und

b)

wenn der Abzug im Steuergebiet des Investors nicht verweigert wird, wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert.

Ein solcher Abzug kommt jedoch für eine Verrechnung mit Einkünften, die steuerlich doppelt berücksichtigt werden, infrage, unabhängig davon, ob diese in einem laufenden oder einem späteren Steuerzeitraum anfallen.

(2)   Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt,

a)

wird der Abzug in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlenden ist, verweigert; und

b)

wenn der Abzug im Steuergebiet des Zahlenden nicht verweigert wird, ist der Betrag der Zahlung, der andernfalls zu einer Inkongruenz führen würde, bei Einkünften in dem Mitgliedstaat, der das Steuergebiet des Zahlungsempfängers ist, zu berücksichtigen.

(3)   Ein Mitgliedstaat verweigert den Abzug für eine Zahlung eines Steuerpflichtigen insoweit, als diese Zahlung direkt oder indirekt in abzugsfähige Aufwendungen fließt, die zu einer hybriden Gestaltung durch eine Transaktion oder eine Reihe von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder als Teil einer strukturierten Gestaltung führen, es sei denn, eines der an der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen beteiligten Steuergebiete hat eine gleichwertige Anpassung in Bezug auf diese hybride Gestaltung vorgenommen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann folgende hybride Gestaltungen aus dem Geltungsbereich ausschließen:

a)

hybride Gestaltungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c, d oder f aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels;

b)

hybride Gestaltungen, die sich aus einer Zinszahlung im Rahmen eines Finanzinstruments an ein verbundenes Unternehmen ergeben, aus dem Geltungsbereich des Absatzes 2 Buchstaben a und b dieses Artikels, sofern

i)

das Finanzinstrument Merkmale einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung aufweist;

ii)

das Finanzinstrument zum alleinigen Zweck der Erfüllung der für den Bankensektor geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit ausgegeben wurde und das Finanzinstrument in den Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit des Steuerpflichtigen als solches anerkannt ist;

iii)

das Finanzinstrument

im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten mit Merkmalen einer Umwandlung, eines Bail-in oder einer Abschreibung auf der Ebene eines Mutterunternehmens,

auf dem zur Erfüllung der geltenden Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptionsfähigkeit erforderlichen Niveau,

nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung ausgegeben wurde und

iv)

der Nettoabzug insgesamt für die konsolidierte Gruppe im Rahmen der Gestaltung nicht den Betrag überschreitet, der sich ergäbe, wenn der Steuerpflichtige ein solches Finanzinstrument direkt auf dem Markt ausgegeben hätte.

Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2022.

(5)   Soweit eine hybride Gestaltung zu Einkünften einer unberücksichtigten Betriebsstätte führt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, nicht der Steuer unterliegen, schreibt dieser Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen vor, die Einkünfte, die andernfalls der unberücksichtigten Betriebsstätte zugeordnet würden, zu berücksichtigen. Dies findet Anwendung, es sei denn, der Mitgliedstaat muss die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittland von der Steuer befreien.

(6)   Soweit eine hybride Übertragung mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den sich aus der Ermäßigung ergebenden Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften im Zusammenhang mit der Zahlung.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Umgekehrt hybride Gestaltungen

(1)   Wenn einer oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die zusammengenommen eine direkte oder indirekte Beteiligung an mindestens 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder der Rechte auf Gewinnbeteiligung in einem hybriden Unternehmen halten, das in einem Mitgliedstaat eingetragen oder niedergelassen ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt ist/sind, das/die das hybride Unternehmen als Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das hybride Unternehmen als in dem genannten Mitgliedstaat ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder eines anderen Steuergebiets besteuert werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Organismus für gemeinsame Anlagen‘ einen Anlagefonds oder ein Anlageinstrument, das sich in Streubesitz befindet, einen diversifizierten Wertpapierbestand aufweist und in dem Land seiner Niederlassung der Regulierung für den Anlegerschutz unterliegt.

Artikel 9b

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit

Soweit ein Abzug für eine Zahlung bzw. für Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der in zwei oder mehr Steuergebieten steuerlich ansässig ist, in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig ist, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug insoweit, als in dem anderen Steuergebiet gestattet ist, den zweiten Abzug mit den Einkünften zu verrechnen, die steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn beide Steuergebiete Mitgliedstaaten sind, verweigert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten nicht als ansässig betrachtet wird, den Abzug.“

6.

In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 bewertet die Kommission die Durchführung der Artikel 9 und 9b und insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b bis zum 1. Januar 2022 und erstattet dem Rat darüber Bericht.“

7.

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 9a der Richtlinie (EU) 2016/1164 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Stellungnahme vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).


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