EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D0660

Beschluss (EU) 2021/660 der Kommission vom 19. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2693)

C/2021/2693

OJ L 140, 23.4.2021, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/660/oj

23.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/10


BESCHLUSS (EU) 2021/660 DER KOMMISSION

vom 19. April 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2693)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission (3) in der zuletzt durch den Beschluss (EU) 2020/1573 (4) geänderten Fassung wird eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, bis zum 30. April 2021 gewährt.

(2)

Am 3. März 2021 hörte die Kommission die Mitgliedstaaten im Einklang mit Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (EU) 2020/491 dazu an, ob eine Verlängerung der Befreiung erforderlich sei; daraufhin beantragten die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Befreiung.

(3)

Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Handelsstatistiken für diese Waren zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig, jedoch nach wie vor erheblich sind. Ungeachtet des Beginns der Impfungen in allen Mitgliedstaaten und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus, stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da die Mitgliedstaaten immer noch über Versorgungsengpässe bei Waren berichten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, ist es notwendig, die in dem Beschluss (EU) 2020/491 vorgesehene Geltungsdauer der Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer zu verlängern.

(4)

Entsprechend sollte auch die Frist für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen verlängert werden.

(5)

Am 25. März 2021 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG zur beantragten Verlängerung angehört.

(6)

Der Beschluss (EU) 2020/491 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2020/491 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2022 folgende Informationen:“;

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 getätigt werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. April 2021

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1573 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 8).


Top