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Document 32021D0942

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt

C/2021/4050

OJ L 205, 11.6.2021, p. 80–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/942/oj

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/942 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 369m Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einem exponentiellen Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Fernabsatzes von Gegenständen und Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten geführt, welche von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittgebiet ansässigen Anbietern geliefert bzw. erbracht werden.

(2)

Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinien (EU) 2017/2455 (2) und (EU) 2019/1995 (3) geändert, um das Mehrwertsteuersystem an den elektronischen Geschäftsverkehr anzupassen, indem die wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer gesichert und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen verringert wurde, und um den Rechtsrahmen für die Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu modernisieren.

(3)

Gemäß Artikel 369m Absatz 1 Buchstabe c müssen die Mitgliedstaaten es Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (5) ähnelt, gestatten, die Sonderregelung in Anspruch zu nehmen, wenn sie Fernverkäufe von Gegenständen aus diesem Drittland tätigen, ohne dass sie sich von einem in der Union ansässigen Vermittler vertreten lassen müssen.

(4)

Am 1. September 2018 trat eine Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (6) in Kraft.

(5)

Der Anwendungsbereich dieser Übereinkunft ähnelt der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, da mit ihr ein gemeinsames System für die Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch eingerichtet wird, das die für die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zuständigen Behörden in die Lage versetzen soll, einander bei der Durchsetzung dieser Vorschriften und beim Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen Amtshilfe zu leisten. In der Übereinkunft ist außerdem die Amtshilfe bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und der Beitreibung von Mehrwertsteuerforderungen vorgesehen. Die Übereinkunft umfasst Regeln und Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe bei der Beitreibung, die den Regeln und Verfahren nach der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähneln, und begründet Verpflichtungen der zuständigen Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, die denen der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gleichwertig sind.

(6)

Das Königreich Norwegen sollte daher als ein Drittland nach Artikel 369m Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt werden, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen hat.

(7)

Da die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG ab dem 1. Juli 2021 gelten, sollte dieser Beschluss ebenfalls ab dem genannten Zeitpunkt gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Norwegen ist ein Drittland, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2021.

Brüssel, den 10. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(6)  ABl. L 195 vom 1.8.2018, S. 3.


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