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Document 32016R1675

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/4180

OJ L 254, 20.9.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1675/oj

20.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss wirksame Schutzmechanismen für den gesamten Binnenmarkt gewährleisten, um die Rechtssicherheit für Wirtschaftsteilnehmer und Interessenträger im Allgemeinen in ihren Beziehungen zu Drittländern zu erhöhen. Die Integrität der Finanzmärkte und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt werden durch Länder, deren nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, ernsthaft gefährdet. Diese Länder, deren rechtlicher und institutioneller Rahmen niedrige Standards im Bereich der Kontrolle von Geldflüssen aufweist, stellen wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union dar.

(2)

Alle Verpflichteten in der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten in ihren Beziehungen zu natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden und damit unionsweit vergleichbare Anforderungen an die Marktteilnehmer gewährleisten.

(3)

In Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 sind die Kriterien festgelegt, auf die die Kommission ihre Beurteilung stützen wird; ferner wird der Kommission darin die Befugnis übertragen, unter Berücksichtigung dieser Kriterien Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln.

(4)

Die Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko muss auf der Grundlage einer klaren und objektiven Bewertung erfolgen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien der Richtlinie (EU) 2015/849 durch das betreffende Land in Bezug auf seinen rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die Befugnisse und Verfahren seiner zuständigen Behörden für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und auf die Effektivität seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken stützt.

(5)

Alle Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Kommission, ein Land in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko aufzunehmen, basiert, sollten sich auf zuverlässige, überprüfbare und aktuelle Informationen stützen.

(6)

Es ist sehr wichtig, dass die Kommission die einschlägigen Arbeiten zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die auf internationaler Ebene, besonders von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, „FATF“), bereits geleistet wurden, uneingeschränkt anerkennt. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Integrität des weltweiten Finanzsystems ist es von größter Bedeutung, dass die auf Unionsebene festgelegte Liste von Drittländern gegebenenfalls eng mit den auf internationaler Ebene vereinbarten Listen abgestimmt wird. Durch Förderung eines globalen Ansatzes auf internationaler Ebene trägt die Union zur Stärkung der finanziellen Integrität weltweit und zur Verbesserung des Schutzes des internationalen Finanzsystems vor Ländern mit hohem Risiko bei. Ein solcher globaler Ansatz dient dazu, vergleichbare Bedingungen für Verpflichtete zu erreichen und Störungen des internationalen Finanzsystems zu vermeiden.

(7)

Im Einklang mit den Kriterien der Richtlinie (EU) 2015/849 hat die Kommission alle verfügbaren fachlichen Bewertungen der Faktoren berücksichtigt, die zur besonderen Anfälligkeit eines Landes bzw. eines Rechtsraums für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere illegale finanzielle Aktivitäten beitragen. Insbesondere berücksichtigte die Kommission gegebenenfalls die jüngste Öffentliche Bekanntgabe der FATF, Dokumente der FATF (Improving Global AML/CFT Compliance: on-going process), Berichte der FATF über die Prüfung der internationalen Zusammenarbeit sowie den von der FATF und von FATF-ähnlichen regionalen Gremien erstellten Bericht über gegenseitige Evaluierungen hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(8)

Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die bzw. aus der EU sowie des Grades der Marktöffnung wird davon ausgegangen, dass eine von den nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Gefahr für das internationale Finanzsystem auch eine Gefahr für das Finanzsystem der EU darstellt.

(9)

Im Einklang mit den jüngsten einschlägigen Informationen ist die Kommission in ihrer Analyse zu dem Schluss gelangt, dass Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, die Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu und Jemen als Drittländer betrachtet werden sollten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Diese Länder haben sich auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel anzugehen, und haben in Zusammenarbeit mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass eine Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte.

(10)

Im Einklang mit den jüngsten einschlägigen Informationen gelangte die Kommission in ihrer Analyse ferner zu dem Schluss, dass Iran als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Dieses in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegebene Land hat sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel anzugehen, und beschlossen, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 um technische Unterstützung für die Umsetzung des FATF-Aktionsplans zu ersuchen.

(11)

Im Einklang mit den jüngsten einschlägigen Informationen gelangte die Kommission in ihrer Analyse ferner zu dem Schluss, dass die Demokratische Volksrepublik Korea als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Dieses in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF genannte Land weist anhaltende wesentliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf und ist die festgestellten Mängel wiederholt nicht angegangen.

(12)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die als Länder mit hohem Risiko eingestuften Drittländer dazu auffordert, in vollem Umfang mit der Kommission und internationalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Behebung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu vereinbaren und wirksam umzusetzen.

(13)

Im Hinblick auf eine Aktualisierung der Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, ist es von größter Bedeutung, dass die Kommission die Entwicklungen bei der Bewertung der rechtlichen und institutionellen Rahmen in Drittländern, die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden und die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fortlaufend überwacht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Drittländer, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen („Drittländer mit hohem Risiko“), ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.


ANHANG

Drittländer mit hohem Risiko

I.   Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben.

Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Afghanistan

2

Bosnien und Herzegowina

3

Guyana

4

Irak

5

DVR Laos

6

Syrien

7

Uganda

8

Vanuatu

9

Jemen

II.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und beschlossen haben, um technische Unterstützung für die Umsetzung des FATF-Aktionsplans zu ersuchen.

Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Iran

III.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, anhaltende wesentliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen und die festgestellten Mängel wiederholt nicht angegangen sind.

Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Demokratische Volksrepublik Korea (DVK)


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