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Document 32020H1039

Empfehlung (EU) 2020/1039 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Knüpfung staatlicher finanzieller Unterstützung für Unternehmen in der Union an die Bedingung, dass keine Verbindungen zu nicht kooperativen Ländern und Gebieten bestehen dürfen

C/2020/4885

OJ L 227, 16.7.2020, p. 76–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2020/1039/oj

16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/76


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1039 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Knüpfung staatlicher finanzieller Unterstützung für Unternehmen in der Union an die Bedingung, dass keine Verbindungen zu nicht kooperativen Ländern und Gebieten bestehen dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umlenkung von Finanzhilfen in Steueroasen kann die Integrität der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten beschädigen sowie das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems und des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen. Die Kommission hat in den vergangenen Jahren mit ihrer Mitteilung über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (1) eine entschlossene Haltung gegen Steueroasen vertreten.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch hat zu beispiellosen Maßnahmen auf nationaler und Unionsebene geführt, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ihrer Erholung beizutragen. Dies umfasst staatliche Interventionen, um für die Liquidität von Unternehmen und deren Zugang zu Finanzmitteln zu sorgen; ein erheblicher Teil hiervon unterliegt den Beihilfevorschriften der Union.

(3)

Der Umfang der finanziellen Unterstützung, und insbesondere der Liquiditätshilfe, die Unternehmen unter den derzeitigen Umständen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt wird, erfordert ein umgehendes und abgestimmtes Vorgehen, um den Missbrauch öffentlicher Mittel zu verhindern. Bisher geschah dies zumeist im Rahmen der Beihilfevorschriften der Union. Über die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Umstände hinaus sollte bei der Gewährung von finanzieller Unterstützung zudem der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorzugehen sowie dem Missbrauch der Haushalte der Mitgliedstaaten sowie des Unionshaushalts zu Lasten der Steuerzahler und der Systeme der sozialen Sicherheit Einhalt zu gebieten.

(4)

Um die Anstrengungen zur Eindämmung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuermissbrauch wirksam voranzubringen, ist es ebenso wichtig, für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen koordinieren, um zu verhindern, dass ihre Steuerbemessungsgrundlagen in unzulässiger Weise ausgehöhlt werden, und um sicherzustellen, dass sie auf Lösungen zurückgreifen, die nicht zu erheblichen Diskrepanzen oder Marktverzerrungen führen.

(5)

Die Unionsliste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (im Folgenden die „EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete“) (2) dient dazu, gegen Bedrohungen der Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten vorzugehen. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, ihre finanzielle Unterstützung für Unternehmen in der Union davon abhängig zu machen, dass keine Verbindungen zwischen diesen Unternehmen und den auf der EU-Liste geführten Ländern und Gebieten bestehen. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass mehrere Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen ihre Absicht bekundet haben, eine enge Verknüpfung zwischen finanzieller Unterstützung und einem vom Empfänger entrichteten gerechten Steueranteil zu schaffen.

(6)

Es ist jedoch von größter Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten reale Wirtschaftstätigkeiten in den gelisteten nicht kooperativen Ländern und Gebieten schützen und gewährleisten, dass diese Wirtschaftstätigkeiten nicht unbeabsichtigt beeinträchtigt werden. Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten geeignete Ausnahmen in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, sodass eine finanzielle Unterstützung nicht verhindert wird, wenn es sich um eine reale Wirtschaftstätigkeit handelt.

(7)

Damit die finanzielle Unterstützung förderfähigen Unternehmen zugutekommen kann, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Kriterien zum Nachweis dafür aufstellen, dass keine Verbindungen zu einem Land oder Gebiet bestehen, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt ist. Gleichzeitig muss unbedingt sichergestellt werden, dass Unternehmen die Kriterien für den Anspruch auf finanzielle Unterstützung nicht umgehen können.

(8)

In dem Bemühen, einen umfassenden Rahmen zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Gewährung staatlicher finanzieller Unterstützung für Unternehmen nicht darauf beschränken, dass keine Verbindungen zu gelisteten nicht kooperativen Ländern und Gebieten bestehen dürfen; vielmehr sollten auch Fälle erfasst werden, in denen festgestellt wurde, dass ein Unternehmen oder seine Eigentümer wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde(n) oder seinen/ihren Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist bzw. sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

In dieser Empfehlung wird ein koordinierter Ansatz dargelegt, um die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Mitgliedstaaten davon abhängig zu machen, dass keine Verbindungen zwischen dem Empfängerunternehmen und Ländern und Gebieten bestehen, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

„Eigentum“ bezeichnet direkte und indirekte Beteiligungen sowie den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

„Finanzielle Unterstützung“ bezeichnet jedwede Art finanzieller Unterstützung, die allen Unternehmen zur Verfügung steht, oder selektive Maßnahmen, einschließlich staatlicher Beihilfen, die gemäß dem neuen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen gewährt werden (4).

„Unternehmen“ bezeichnet jede juristische oder natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Tätigkeitsbereich.

3.   DIE GEWÄHRUNG STAATLICHER FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG FÜR UNTERNEHMEN IN DER UNION DAVON ABHÄNGIG MACHEN, DASS KEINE VERBINDUNGEN ZU LÄNDERN UND GEBIETEN BESTEHEN, DIE IN DER EU-LISTE NICHT KOOPERATIVER LÄNDER UND GEBIETE AUFGEFÜHRT SIND

Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung förderfähiger Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen, sollten sie den Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung von einer Reihe von Bedingungen abhängig machen. Unternehmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, sollten daher nicht

a)

ihren Sitz für Steuerzwecke in einem Land oder Gebiet haben, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt ist, oder nach dem Recht eines solchen Landes oder Gebietes eingetragen sein;

b)

mittelbar oder unmittelbar von Anteilseignern in einem Land oder Gebiet kontrolliert werden, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete steht, und zwar bis zur Ebene des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849;

c)

unmittelbar oder mittelbar Tochtergesellschaften oder eigene Betriebsstätten in Ländern oder Gebieten kontrollieren, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind; oder

d)

die Anteilseignerschaft mit Unternehmen in Ländern und Gebieten teilen, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind.

Um zu überprüfen, dass die Regel eingehalten wird, wonach keine Verbindungen zu Ländern und Gebieten bestehen dürfen, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass nicht nur die unmittelbaren Anteilseigner, sondern auch der eigentliche Eigentümer und alle anderen Unternehmen mit demselben Eigentümer ihren Sitz für Steuerzwecke nicht in einem solchen Land oder Gebiet haben oder nach dessen Recht eingetragen sind. Bei dem Eigentümer des Unternehmens, das finanzielle Unterstützung erhält, kann es sich um juristische Personen (z. B. Körperschaften, Personengesellschaften), Rechtsvereinbarungen (z. B. Trusts) oder natürliche Personen handeln.

Für die Entscheidung, ob einem Unternehmen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann, sollte es unerheblich sein, wie viele Ebenen von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen zwischen dem Unternehmen mit Sitz in dem Mitgliedstaat, der die Finanzhilfe gewährt, und der juristischen Person in einem in der EU-Liste aufgeführten Land oder Gebiet bestehen.

4.   AUSNAHMEREGELUNGEN

Die Mitgliedstaaten können das Bestehen von Verbindungen zu den gelisteten nicht kooperativen Ländern und Gebieten außer Acht lassen, wenn das Unternehmen nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Höhe der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, der die Unterstützung gewährt, wird über einen bestimmten Zeitraum hinweg (z. B. die letzten drei Jahre) im Vergleich zum Gesamtumsatz oder zum Umfang der Tätigkeiten des Empfängerunternehmens auf nationaler Ebene und auf Ebene der Unternehmensgruppe im selben Zeitraum als angemessen beurteilt.

b)

Das Unternehmen macht rechtsverbindliche Zusagen, seine Verbindungen zu in der EU-Liste aufgeführten nicht kooperativen Ländern und Gebieten innerhalb kurzer Zeit zu beenden, und dies wird entsprechend nachverfolgt und im Falle der Nichteinhaltung mit Sanktionen belegt.

Die Mitgliedstaaten sollten das Bestehen von Verbindungen zu gelisteten nicht kooperativen Ländern und Gebieten außer Acht lassen, wenn das Unternehmen in gelisteten nicht kooperativen Ländern und Gebieten über eine wesentliche wirtschaftliche Präsenz verfügt (durch Mitarbeiter, Ausrüstung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten, belegt durch einschlägige Fakten und Umstände) und eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen nicht anwenden, wenn sie die Richtigkeit der Angaben nicht überprüfen können. Dies könnte auf einen unzureichenden Informationsaustausch auf Ersuchen mit dem betreffenden Drittland zurückzuführen sein, insbesondere auf das Fehlen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch ermöglicht, oder auf mangelnde Zusammenarbeit seitens des betreffenden Drittlands.

5.   ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG

Die Mitgliedstaaten sollten sich auf geeignete Kriterien zum Nachweis dafür einigen, dass keine Verbindungen zu einem Land oder Gebiet bestehen, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt ist. Mithilfe der folgenden Grundsätze sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, diese Kriterien zügig umzusetzen und wirksam durchzusetzen:

a)

Um Verfahren zu vereinfachen und den Zugang zu finanzieller Unterstützung zu erleichtern, könnten die Mitgliedstaaten Selbstauskünfte der Antragsteller als Nachweis dafür akzeptieren, dass diese die Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung uneingeschränkt erfüllen. Dieses Verfahren sollte zu einem späteren Zeitpunkt durch erweiterte Prüfungen/Kontrollen ergänzt werden, für die die verfügbaren Instrumente umfassend genutzt werden, um das Risiko der Nichteinhaltung zu mindern; hierzu zählen beispielsweise länderbezogene Berichte, der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten, der Informationsaustausch auf Ersuchen oder der Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Antragsteller davon abzuhalten, falsche oder ungenaue Angaben zu machen; dies sollte mindestens die Wiedereinziehung zu Unrecht gewährter finanzieller Unterstützung umfassen.

c)

Die Mitgliedstaaten sollten Selbstauskünfte nicht akzeptieren und erweiterte Prüfungen durchführen, wenn das betreffende Unternehmen Verbindungen zu in der EU-Liste aufgeführten Ländern und Gebieten hat und die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung geltend macht.

6.   SONSTIGE BESCHRÄNKUNGEN

Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen in folgenden Fällen keine finanzielle Unterstützung gewähren:

Es wurde festgestellt, dass ein Unternehmen oder seine Eigentümer wegen einer der in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde bzw. wurden;

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass ein Unternehmen oder seine Eigentümer seinen bzw. ihren Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist bzw. sind.

7.   FOLGEMAßNAHMEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, die auf diese Empfehlung hin ergriffen wurden.

Die Kommission ist bereit, mit den Mitgliedstaaten deren Pläne zu erörtern, wie sichergestellt werden soll, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen, insbesondere in Form von Rekapitalisierungen, auf Unternehmen beschränkt wird, die einen gerechten Steuerbetrag entrichten.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Empfehlung einen Bericht über deren Anwendung.

Brüssel, den 14. Juli 2020

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung, 28. Januar 2016 (https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:b5aef3db-c5a7-11e5-a4b5-01aa75ed71a1.0018.02/DOC_1&format=PDF).

(2)  In Anhang I der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates geführte Länder und Gebiete (sogenannte „schwarze Liste“). Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tax-common-eu-list_de

(3)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(4)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (C(2020) 1863 final, ABl. CI 91 vom 20.3.2020, S. 1, geändert am 3. April 2020, 8. Mai 2020 und 29. Juni 2020).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


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