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Document 31987R3665

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

OJ L 351, 14.12.1987, p. 1–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 024 P. 216 - 249
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 024 P. 216 - 249

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 399R0800

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3665/oj

31987R3665

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 351 vom 14/12/1987 S. 0001 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0216
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0216


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3665/87 DER KOMMISSION vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und auf Artikel 24 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags(3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Absatz 3 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der Verordnungen Nr. 142/67/EWG (Raps- und Rübensamen und Sonnenblumenkerne)(4), Nr. 171/67/EWG (Olivenöl)(5), (EWG) Nr. 766/68 (Zucker)(6), (EWG) Nr. 876/68 (Milch und Milcherzeugnisse)(7), (EWG) Nr. 885/68 (Rindfleisch)(8), (EWG) Nr. 2518/69 (Obst und Gemüse)(9), (EWG) Nr. 326/71 (Rohtabak)(10), (EWG) Nr. 2743/75 (Getreidemischfuttermittel)(11), (EWG) Nr. 2744/75 (Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse)(12), (EWG) Nr. 2768/75 (Schweinefleisch)(13), (EWG) Nr. 2774/75 (Eier)(14), (EWG) Nr. 2779/75 (Gefluegelfleisch)(15), (EWG) Nr. 110/76 (Fischereierzeugnisse)(16), (EWG) Nr. 1431/76 (Reis)(17), (EWG) Nr. 519/77 (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse)(18), (EWG) Nr. 345/79 (Wein)(19),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87(21), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor(22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87(23), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(24), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(25),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission(26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/ 87(1), die ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 192/75(2) der Kommission ersetzt hat, legt die Durchführungsvorschriften für die Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen fest. Diese Vorschriften sind mehrfach und zum Teil wesentlich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und besseren Handhabung empfiehlt sich daher eine Neufassung dieser Regelung, wobei gewisse Änderungen, die aufgrund der gesammelten Erfahrungen erwünscht sind, anzubringen sind.

Es ist notwendig, den Zeitpunkt festzulegen, der für die Bestimmung des Erstattungssatzes zu berücksichtigen ist. Einige Verordnungen sehen vor, daß dieser Zeitpunkt der Tag der Ausfuhr ist. Um diesen Tag zu bestimmen, ist es angebracht, eine Lösung zu finden, die den wirtschaftlichen Erfordernissen angepasst ist, die die Gleichbehandlung der Ausführer der Mitgliedstaaten sichert und die der Entwicklung in der Gemeinschaft entspricht, die dahin geht, die Zollkontrollen am Herstellungsort vorzunehmen. Aus diesen Gründen ist für die Feststellung der der Berechnung der Erstattung dienenden Angaben der Tag zugrunde zu legen, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Beteiligten annimmt, die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen.

Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, daß die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

Bestimmte Ausfuhren können zu Mißbräuchen Anlaß geben. Um diese zu verhindern, ist die Zahlung der Erstattung bei solchen Ausfuhren ausser von der Bedingung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auch von der Bedingung abhängig zu machen, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und - gegebenenfalls - dort tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist.

Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen beziehungsweise für bestimmte Bestimmungen geliefert werden, dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfuellt wurden. Hierzu ist für ein Erzeugnis, das vor Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft beziehungsweise vor dem Erreichen seiner besonderen Bestimmung durch das Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, das Kontrollexemplar zu verwenden, das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind(3), vorgesehen ist. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein elastischeres Verfahren als das des Kontrollexemplars vorzusehen, wenn die unter Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2823/87, vorgesehene Regelung angewandt wird. Danach braucht bei einer Beförderung, die in der Gemeinschaft beginnt und ausserhalb der Gemeinschaft enden soll, die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keine Zollförmlichkeiten zu erfuellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung kann nur auf Erzeugnisse angewendet werden, die die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags erfuellen. Bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen wird die Erstattung nicht für das Erzeugnis selbst, sondern unter Zugrundelegung der bei der Zusammensetzung verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt. Richtet sich die Erstattung nach einem oder mehreren Bestandteilen, so genügt es, wenn der betreffende Bestandteil beziehungsweise die Bestandteile selbst die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags erfuellen oder nur wegen ihrer Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr diese Voraussetzungen erfuellen, um die Erstattung beziehungsweise den auf das betreffende Erzeugnis entfallenden Teil der Erstattung erhalten zu können. Um der besonderen Rechtslage verschiedener Bestandteile Rechnung zu tragen, ist eine Aufstellung derjenigen Erzeugnisse anzufertigen, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten.

Der Erstattungssatz für ein Erzeugnis wird anhand der Tarifierung festgesetzt. Diese kann bei bestimmten Gemischen zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führen, die über dem wirtschaftlich gerechtfertigten Betrag liegt.

Es hat sich als notwendig erwiesen, für die Festsetzung der Erstattung für Gemische (Mischungen) besondere Vorschriften zu erlassen.

Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.

Ist eine Ausfuhr Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Ausfuhrerstattung, so wird keine Abschöpfung bei der Ausfuhr erhoben, da die Ausfuhr zu den im voraus beziehungsweise im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens geregelten Bedingungen erfolgt. Entsprechend ist vorzusehen, daß eine Ausfuhr, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Abschöpfung bei der Ausfuhr ist, unter den vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen hat und deshalb für sie keine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden kann.

Die Ausfuhr sehr kleiner Mengen von Erzeugnissen ist ohne wirtschaftliche Bedeutung und geeignet, die Arbeit der zuständigen Verwaltungsstellen unnötig zu erschweren. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen daher die Befugnis haben, für derartige Ausfuhren keine Erstattung zu zahlen.

Falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, ist nachzuweisen, daß das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist. Diese Nachweispflicht kann bei Ausfuhren, die zu einer geringen Erstattung berechtigen, und sofern keine Zweifel besteht, daß die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, ohne Nachteil großzuegig gehandhabt werden.

Um die Ausfuhren, für die Erstattungen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, ist die Zahlung des Teils der Erstattung, der aufgrund des niedrigsten Erstattungssatzes am Tag der Ausfuhr berechnet wird, vorzusehen, sobald der Ausführer nachgewiesen hat, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung ein einziger Erstattungssatz für alle Bestimmungen, so besteht in einigen Fällen eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land. Diese Situation ist als Differenzierung der Erstattung anzusehen, falls der am Tag der Ausfuhr anwendbare Erstattungssatz niedriger ist als der am Tag der Vorausfestsetzung geltende und gegebenenfalls nach Maßgabe des am Tag der Ausfuhr berichtigte Erstattungssatz.

Den Ausführern kann der Nachweis über die Ankunft der Agrarerzeugnisse im Bestimmungsland erlassen werden, wenn die Erstattung unter bestimmten Hoechstbeträgen liegt. Zweck dieser Vorschrift ist die Verwaltungsvereinfachung bei der Führung der Nachweise.

Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihnen nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise als Vorschuß zu zahlen, vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung, die die Rückzahlung des Vorschusses für den Fall gewährleistet, daß sich nachträglich herausstellt, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 sind die Grundregeln für die Zahlung eines Betrages, der den Ausfuhrerstattungen entspricht, vor der Ausfuhr festgelegt.

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bestimmt, daß Erzeugnisse, für die eine Erstattung von Null oder mehr festgesetzt ist, unter diese Verordnung fallen. Um eine gleichmässige Behandlung der Händler innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Feststellung, ob eine Erstattung von Null oder mehr festgesetzt worden ist, negative Währungsausgleichsbeträge nicht berücksichtigt werden. Folglich können Erzeugnisse oder Waren auch dann unter die genannte Verordnung fallen, wenn der negative Währungsausgleichsbetrag grösser als die Erstattung ist.

Nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 ist der Tag, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden, für den Erstattungssatz und etwaige Anpassungen dieses Satzes maßgebend. Dieser Tag sowie der maßgebende Zeitpunkt für die Anwendung des Erstattungssatzes und einer etwaigen Anpassung im Zusammenhang mit Erzeugnissen oder Waren, auf die das Zollager- oder Freizonenverfahren angewendet wird, sollten genauer bestimmt werden. Die Zeitpunkte sollten so festgelegt werden, daß sie mit den wirtschaftlichen Erfordernissen im Einklang stehen und den Ausführern in den Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung gewährleisten.

Als maßgebender Zeitpunkt sollte mithin der Tag gelten, an dem die Zollbehörden die Willenserklärung des Beteiligten, diese Erzeugnisse oder Waren zum Verfahren gemäß Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 abzufertigen und sie nach Verarbeitung oder Lagerung unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen, annehmen. Diese Erklärung muß die für die Berechnung von Erstattungen und von Ausgleichsbeträgen erforderlichen Angaben enthalten.

Zur Gewährleistung der Rückzahlung für den Fall, daß die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfuellt sind, ist eine Sicherheit zu leisten. Ein negativer Währungsausgleichsbetrag ist von den Erstattungen abzuziehen. Wird der Anspruch auf Erstattung nicht nachgewiesen, so können die negativen Ausgleichsbeträge fällig werden. Die Zahlung dieser Beträge muß sichergestellt sein.

Die positiven Währungsausgleichsbeträge haben im Handel mit Drittländern eine ähnliche Wirkung wie die Erstattungen. Diese Beträge sollten daher ähnlich wie die Erstattungen vorfinanziert werden. Die Vorfinanzierung von Erstattungen ist für die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen von Bedeutung. Damit alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, sollten die positiven Währungsausgleichsbeträge nur vorfinanziert werden, wenn sie zusätzlich zu einer Erstattung gewährt werden.

Der von der Ausfuhr gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, daß kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht oder wenn Anspruch auf eine niedrigere Erstattung bestand. Zur Vermeidung von Mißbrauch muß die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen. In Fällen höherer Gewalt ist der Zuschlag nicht zu entrichten.

Für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ist eine Frist zu setzen. Diese Frist muß unter Berücksichtigung der Regelung der Ausfuhrlizenzen und der Vorausfestsetzungsbescheinigungen gesetzt werden.

Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen zur Vorlage der für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt. Es erscheint jedoch wünschenswert, die bestehende Regelung großzuegiger zu gestalten. Zu diesem Zweck sind Maßnahmen zu ergreifen, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/87(2), vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

Bestimmte Bestimmungen können einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt sein. Erzeugnisse und Waren, die in Vorratslager verbracht worden sind, sollen erst anschließend zur Bevorratung geliefert werden. Das Verbringen in Vorratslager kann nicht als endgültige Ausfuhr für Erstattungszwecke angesehen werden.

Es dürfte jedoch im Fall einer Lagerung vor der Ausfuhr zweckmässig sein, sich auf Behandlungen zu beschränken, die die Erhaltung der Erzeugnisse oder Waren in unverändertem Zustand gewährleisten können. Zur Klärung der Lage sollte vorgesehen werden, daß diese Behandlungen keinen Einfluß auf die geltende Erstattung haben.

Es kann erforderlich sein, daß der Ausführer oder der Beförderer Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die zur Ausführung bestimmten Erzeugnisse während des Zeitraums von sechzig Tagen nach Annahme der Ausfuhrerklärung und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft oder vor dem Erreichen ihrer Bestimmung beeinträchtigt werden. Eine solche Maßnahme ist das Einfrieren, wodurch die Erzeugnisse erhalten bleiben. Zur Einhaltung dieses Erfordernisses ist vorzusehen, daß die Erzeugnisse während des genannten Zeitraums eingefroren werden können.

Mit der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen vor der Verarbeitung wird bezweckt, für Gemeinschaftserzeugnisse dieselben Voraussetzungen zu schaffen wie bei den zur Verarbeitung und Wiederausfuhr bestimmten Drittlandseinfuhren.

Die Herstellungsverfahren für Verarbeitungserzeugnisse und deren Kontrolle erfordern eine gewisse Flexibilität.

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates(3) sieht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eine Äquivalenzregelung vor.

Eine Äquivalenzregelung kann auch in die Regelung der Vorfinanzierung vor der Verarbeitung einbezogen werden, da letztere und die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs einander entsprechen.

Erzeugnisse, für die keine Erstattungen gewährt werden, können keine äquivalenten Erzeugnisse sein.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Komission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3497/87(5) müssen Interventionserzeugnisse der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt werden. Diese Erzeugnisse dürfen also nicht durch äquivalente Erzeugnisse ersetzt werden.

In den besonderen Fällen der Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen und der Belieferung der Streitkräfte erscheint es möglich, Sondervorschriften zur Bestimmung des Erstattungssatzes vorzusehen.

In den Mitgliedstaaten genießen für gewisse Bestimmungen gelieferte Erzeugnisse bei der Einfuhr aus dritten Ländern Abgabenfreiheit. Soweit diese Absatzmöglichkeiten von gewisser Bedeutung sind, ist es angebracht, den Erzeugnissen der Gemeinschaft die gleiche Ausgangslage zu verschaffen wie denen, die aus dritten Ländern eingeführt werden. Dies gilt namentlich im Fall von Erzeugnissen, die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.

Die zur Bevorratung an Bord von Schiffen gebrachten Erzeugnisse werden zum Verzehr an Bord verwendet. Diese in unverarbeitetem Zustand oder nach einer an Bord erfolgten Zubereitung verbrauchten Erzeugnisse kommen in den Genuß der für die Erzeugnisse in unverarbeitetem Zustand zu gewährenden Erstattung.

Im Fall von Flugzeugen kann im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Raum die Zubereitung der Erzeugnisse nur vor Verbringung an Bord erfolgen. Im Interesse einer Harmonisierung ist eine Regelung zu treffen, wonach an Bord von Flugzeugen verbrauchte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Genuß der gleichen Erstattungen kommen können wie Erzeugnisse, die verbraucht werden, nachdem sie an Bord von Schiffen zubereitet worden sind.

Die Geschäfte im Zusammenhang mit der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen haben sehr spezifischen Charakter, der die Einführung einer Vorauszahlungsregelung für die Erstattung rechtfertigt.

Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und stellt sich nachträglich heraus, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen, so sind die Ausführer zu Unrecht in den Genuß eines kostenlosen Kredits gekommen. Deshalb sind geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung eines solchen ungerechtfertigten Vorteils zu treffen.

Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der an Plattformen in verschiedenen Gebieten in der Nähe von Mitgliedstaaten gelieferten Gemeinschaftserzeugnisse sollten Erstattungen zu dem Satz gewährt werden können, der auf Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Zahlung einer über dem niedrigsten Erstattungssatz liegenden Erstattung für Lieferungen nach einer besonderen Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren diese Bestimmungen erreicht haben. Die Bevorratung von Plattformen in isolierten Meeresstandorten ist zwangsläufig ein besonderes Liefergeschäft, bei dem es möglich sein dürfte, eine ausreichende Kontrolle auszuüben. Vorbehaltlich festzulegender angemessener Kontrollmaßnahmen erscheint es angebracht, auf solche Lieferungen den Erstattungssatz anzuwenden, der für Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Bei kleineren Lieferungen kann ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. Da die Breite der Hoheitsgewässer je nach Mitgliedstaat zwischen drei und zwölf Seemeilen beträgt, empfiehlt es sich, Lieferungen nach solchen Plattformen über eine Dreimeilengrenze hinaus als Ausfuhren zu betrachten.

Wird ein Kriegsschiff eines Mitgliedstaats auf hoher See von einem von einem Gemeinschaftshafen aus operierenden Versorgungsschiff bevorratet, so kann diese Lieferung von der zuständigen Behörde bescheinigt werden. Es empfiehlt sich, auf solche Lieferungen den Erstattungssatz anzuwenden, der für die Bevorratung in einem Gemeinschaftshafen gilt.

Es ist jedoch wünschenswert, daß für die zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse unabhängig davon eine gleich hohe Erstattung gewährt wird, ob sie in oder ausserhalb der Gemeinschaft an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verbracht werden.

Die Lieferungen zur Bevorratung in Drittländern können direkt oder indirekt erfolgen. Es sollten deshalb die für die jeweilige Art und Weise der Lieferung geeigneten Kontrollverfahren eingeführt werden.

Nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren(1) kann Helgoland nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffnet. Es empfiehlt sich, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gemeinschaft auf Helgoland zu erleichtern.

Wird mit einer späteren Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Eingangsabgaben abgewiesen, dann kann gegebenenfalls für die Waren eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine Ausfuhrabschöpfung bzw. eine Ausfuhrabgabe erhoben werden. Folglich sind dafür besondere Bestimmungen vorzusehen.

Die in einem Drittland stationierten Streitkräfte, die nicht die Flagge dieses Drittlands führen, sowie die in einem Drittland ansässigen internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen sind bei ihrer Versorgung generell von einer Einfuhrabgabe ausgenommen.

Es erscheint möglich, Sondermaßnahmen für die Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, sowie für die internationalen Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, und für die diplomatischen Vertretungen zu treffen.

Es sollte vorgesehen werden, daß die Erstattung von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist.

Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.

Aus Gründen einer ordnungsgemässen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte den Termin wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Währungsausschusses und den Stellungnahmen sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung legt unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend Ausfuhrerstattungen genannt - fest, die vorgesehen sind in:

-Artikel 20 und 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Fette),

-Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (Milch und Milcherzeugnisse),

-Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (Rindfleisch),

-Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 (Rohtabak),

-Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (Obst und Gemüse),

-Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (Zucker und Isoglukose),

-Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (Getreide),

-Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 (Schweinefleisch),

-Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 (Eier),

-Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 (Gefluegelfleisch),

-Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 (Fischereierzeugnisse),

-Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (Reis),

-Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse),

-Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (Wein).

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als a)Erzeugnis:

-die unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und -die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates(1) genannt werden;

b)Eingangsabgaben: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Handelsregelung vorgesehen sind;

c)Ausfuhrmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird.

(2) Im Rahmen einer Ausschreibung bestimmte Erstattungen sind im voraus festgesetzte Erstattungen.

TITEL 2 AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN KAPITEL 1 ANSPRUCH AUF DIE ERSTATTUNG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, daß eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für a)den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,

b)die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muß alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a)die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

b)die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

c)die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muß diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk Erstattungscode enthalten.

(6) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme dieser Handlung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung werden die als Bordvorräte an Bohr- oder Förderplattformen entsprechend Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) gelieferten Erzeugnisse als Erzeugnisse angesehen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(3) Das Einfrieren der Erzeugnisse oder Waren während dieser Frist beeinträchtigt nicht die Einhaltung des Ab- satzes 1.

Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfuellung, wenn diese nicht zu einer anderen Einreihung des Erzeugnisses in die kombinierte Nomenklatur oder in die Nomenklatur für Erstattungen oder andere Ausfuhrbeträge führt. Diese Umpackung bzw. Umfuellung darf nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstellen mit deren Zustimmung vorgenommen werden.

Im Fall einer Umpackung bzw. Umfuellung wird das Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

(4) Kann die in Absatz 1 genannte Frist infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so kann sie auf Antrag des Ausführers von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, für eine aufgrund der geltend gemachten Umstände erforderlich erachtete Dauer verlängert werden.

Artikel 5

(1) Ausser von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

a)wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder b)wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, daß es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.

Diese Frist kann jedoch unter den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden.

In den im vorigen Unterabsatz genannten Fällen finden Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Anwendung.

Ausserdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

(2) Wird für die Berechnung der Eingangsabgaben ganz oder teilweise der Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen, so bestimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen die Fälle, in denen Absatz 1 Buchstabe b) tatsächlich anzuwenden ist.

Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse, so kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Absatz 1 anzuwenden.

(3) Geht das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird -bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 20 gezahlt,

-bei nichtdifferenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt.

Artikel 6

Wird ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Annahme erfolgt, durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß ausgefuellte Original des Kontrollexemplars T 5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 erbracht.

Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefuellt. Im Feld 104 ist das Zutreffende anzukreuzen und gegebenenfalls mit dem entsprechendem Vermerk zu versehen.

Artikel 7

(1) Wird das Erzeugnis in dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhrerklärung angenommen worden ist, zur Beförderung nach einem ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu dem in Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht von dem in Artikel 6 vorgesehenen Nachweis abhängig.

(2) Im Falle der Anwendung des vorstehenden Absatzes sorgt die zuständige Zollstelle dafür, daß auf dem zum Zweck der Zahlung der Ausfuhrerstattung vorgelegten Papier folgender Vermerk angebracht wird: Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern.

(3) Die Zollstelle, bei der die Erzeugnisse zu einem der Verfahren des Absatzes 1 abgefertigt werden, darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist,

-daß eine bereits gezahlte Ausfuhrerstattung zurückgezahlt worden ist,

oder -daß die beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen ergriffen haben, damit die Erstattung nicht gezahlt wird.

Ist jedoch die Ausfuhrerstattung in Anwendung von Ab- satz 1 gezahlt worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen, so benachrichtigt die Abgangszollstelle die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle hiervon und übermittelt ihr unverzueglich alle notwendigen Angaben. In diesem Fall gilt die Ausfuhrerstattung als zu Unrecht gezahlt.

(4) Wurde für ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat die Ausfuhranmeldung angenommen, befindet es sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Verkehr und wird es in einem anderen Mitgliedstaat zur Beförderung nach einem ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu dem in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so fuellt die Zollstelle, bei der das Erzeugnis zu vorgenanntem Verfahren abgefertigt wurde, das Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung des in Artikel 6 genannten Originals des Kontrollexemplars T 5 aus, indem sie unter der Rubrik Bemerkungen einen der folgenden Vermerke anbringt:

-Salida del territorio aduanero de la Comunidad bajo el régimen de tránsito comunitario simplificado por ferrocarril o en contenedores grandes :

-Documento de transporte :

tipo :.

número :.

-Fecha de aceptación para el transporte por parte de la administración ferroviaria o de la empresa de transportes de que se trate :.

-Udgang af Fälleßkabets toldomrade i henhold til ordningen for den forenklede procedure for fälleßkabsforsendelse med jernbane/store containere:

-Transportdokument:

type:.

nummer:.

-Dato for overtagelse ved jernbane eller ved det paagäldende transportfirma: .

-Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern:

-Beförderungspapier:

Art:.

Nummer:.

-Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung durch die Eisenbahnverwaltung oder das betreffende Beförderungsunternehmen: .

-¸îïäïò áðü ôï ôaaëùíaaéáêü Ýäáöïò ôçò Êïéíüôçôáò õðü ôï áðëïðïéçìÝíï êáèaaóôþò ôçò êïéíïôéêÞò äéáìaaôáêüìéóçò ìaa óéäçñüäñïìï Þ ìaaãÜëá aaìðïñaaõìáôïêéâþôéá:

-ßAAããñáöï ìaaôáöïñÜò:

ôýðïò:.

áñéè.:.

-Çìaañïìçíßá áðïäï÷Þò ãéá ìaaôáöïñÜ áðü ôç óéäçñïäñïìéêÞ áñ÷Þ Þ ôçí aaíäéáöaañüìaaíç aaôáéñaaßá ìaaôáöïñÜò: .

-Exit from the customs territory of the Community under the simplified Community transit procedure for carriage by rail or large containers:

-Transport document:

type:.

number:.

-Date of acceptance for carriage by the railway authorities or the transport undertaking concerned: .

-Sortie du territoire douanier de la Communauté sous le régime du transit communautaire simplifié par fer ou par grands conteneurs :

-Document de transport :

espèce :.

numéro :.

-Date d'acceptation pour le transport par l'administration des chemins de fer ou par l'entreprise de transports concernée : .

-Uscita dal territorio doganale della Comunità in regime di transito comunitario semplificato per ferrovia o grandi contenitori :

-Documento di trasporto :

tipo :.

numero :.

-Data di accettazione per il trasporto da parte delle ferrovie o dell'impresa di trasporto interessata :

.

-Uitgang uit het douanegebied van de Gemeenschap verlaten onder de regeling vereenvoudigd communautair douanevervör per spoor of in grote containers:

-Vervördocument:

type:.

nummer:.

-Datum van aanneming ten vervör door de betrokken spoorwegadministratie of de betrokken vervöronderneming: .

-Saída do território aduaneiro da Comunidade ao abrigo do regime do trânsito comunitário simplificado por caminho-de-ferro ou em grandes contentores :

-Documento de transporte :

tipo :.

número :.

-Data de aceitação para o transporte pela administração dos caminhos-de-ferro ou pela empresa de transporte interessada : .

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, gilt Absatz 3 entsprechend.

Artikel 8

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags entsprechen, selbst wenn die Verpackungen nicht diesen Bedingungen entsprechen.

Für Erzeugnisse, die Gegenstand des Handels zwischen einem neuen Mitgliedstaat und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats waren, wird die Erstattung jedoch nur gewährt, wenn der gegebenenfalls auf diese Erzeugnisse im Ausfuhrmitgliedstaat anzuwendende Beitrittsausgleichsbetrag erhoben wurde.

(2) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages entspricht bzw. entsprechen.

Die Erstattung wird auch gewährt, wenn sich der oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, in einer der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Rechtslagen befunden haben und sich nur wegen ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr in dieser Lage befinden.

(3) Für die Anwendung von Absatz 2 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:

-Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 genannten Waren ausgeführt werden;

-bei Weiß- und Rohzucker der Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur, Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 90 50 der Kombinierten Nomenklatur, Isoglukose der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 der Kombinierten Nomenklatur sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup der Unterpositionen 1702 60 90 und 1702 90 90 der Kombinierten Nomenklatur, die in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannten Erzeugnisse verwendet werden;

-Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker, die in Form von Erzeugnissen der Unterpositionen 0402 10 91 bis 99, 0402 29, 0402 99,

0403 10 31 bis 39, 0403 90 31 bis 39, 0403 90 61 bis 69, 0404 10 19 und 99, 0404 90 51 bis 99 der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt werden;

-Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 aufgeführten Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 11 bis 70, 2309 90 31 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt werden;

-Erzeugnisse des Milchsektors, die in Form von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 aufgeführten Erzeugnissen der Unterpositionen 2309 10 11 bis 70, 2309 90 31 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt werden.

Artikel 9

(1) Der Erstattungssatz für Gemische (Mischungen) der Kapitel 2, 10 oder 11 der Kombinierten Nomenklatur ist folgender:

a)für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichshundertteile ausmacht, der Erstattungssatz für diesen Bestandteil;

b)für andere Gemische der Satz des Bestandteils, für den der geringste Erstattungssatz gilt. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Gemische nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für das Gemisch keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gemische (Mischungen), für die besondere Berechnungsregeln gelten.

Artikel 10

(1) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.

(2) Für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 hat der Ausführer zu erklären, daß für den Zucker eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt; der in Betracht kommende Fall ist anzugeben.

Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 326/71 hat der Ausführer zu erklären, daß der Tabak aus der Ernte des Jahres stammt, für welches die Erstattung beantragt wird.

(3) Die Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung.

Artikel 11

Die Ausfuhrerstattung braucht nicht gezahlt zu werden, wenn ihre Höhe je Erstattungsantrag, der eine oder mehrere Ausfuhranmeldungen umfassen kann, 25 ECU nicht übersteigt.

Artikel 12

Die Vorschriften über die Vorausfestsetzung des Ausfuhrerstattungssatzes sowie über die vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes gelten nur für Erzeugnisse, für die ein Erstattungssatz von Null oder höher festgesetzt worden ist.

Artikel 13

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.

Artikel 14

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Ausfuhren, für die eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt wurde.

(2) Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe für einen oder mehrere seiner Bestandteile im voraus festgesetzt, so wird für diesen Bestandteil oder diese Bestandteile keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 15

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, daß sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(1) ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.

Abschnitt 2 Differenzierte Erstattung

Artikel 16

(1) Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 17 und 18 festgelegt sind.

(2) Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung nur ein einziger Erstattungssatz für sämtliche Bestimmungen und besteht eine Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land, so ist dies als Differenzierung des Erstattungssatzes aufgrund der Bestimmung anzusehen, wenn der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Erstattungssatz unter dem im voraus festgesetzten, gegebenenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepassten Satz liegt.

Artikel 17

(1) Das Erzeugnis muß in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden sein.

(2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, daß eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch -dürfen die in Artikel 28 Absatz 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nur durchgeführt werden, wenn das in das Drittland eingeführte Erzeugnis in der Erstattungsnomenklatur nicht unter eine andere Unterposition fällt, für die eine andere Ausfuhrerstattung als diejenige festgesetzt wurde, für die das ausgeführte Erzeugnis gilt;

-gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfuellt sind.

Artikel 18

(1) Der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Vorlage a)des jeweiligen Zollpapiers, einer Kopie oder Fotokopie dieses Papiers; diese Kopie oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein oder b)der Verzollungsbescheinigung, die nach dem Muster im Anhang II in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft und in einer im betreffenden Drittland verwendeten Sprache ausgestellt ist, oder c)eines jeglichen anderen, vom Zoll des betreffenden Drittlandes abgezeichneten Dokuments, in dem die Erzeugnisse identifiziert sind und aus dem hervorgeht, daß die Erzeugnisse in diesem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden.

(2) Falls die in Absatz 1 genannten Dokumente jedoch infolge von Umständen, auf die der Ausführer keinen Einfluß hat, nicht vorgelegt werden können oder falls diese Dokumente nicht genügen, kann der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung für den freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a)die Abschrift eines durch das Drittland oder eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellten oder abgezeichneten Dokuments über die Entladung;

b)die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, daß das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat, oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c)die Entladungsbescheinigung, die von einer der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, zugelassen sind, ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, daß das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

d)eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, daß die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Falle eines der im Anhang III genannten Drittländer einem bei dem zugelassenen Makler eröffneten Konto des Anführers gutgeschrieben worden ist;

e)eine von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes ausgestellte Übernahmebestätigung im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;

f)eine von einer internationalen Organisation ausgestellte Übernahmebestätigung im Falle einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;

g)die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission(1) akzeptiert werden können, im Falle eines Ankaufs durch diese Stelle.

(3) Ausserdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Kopie oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, daß der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten können dem Ausführer die in Artikel 18 vorgesehenen Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers erlassen, wenn es sich um eine Ausfuhr handelt, die ausreichende Sicherheit hinsichtlich des Erreichens der Bestimmung der Erzeugnisse bietet, und falls die Ausfuhrerklärung Anspruch auf eine Erstattung gibt von höchstens:

a)1 000 ECU für Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG;

b)1 000 ECU für andere als die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern das Bestimmungsdrittland ein europäisches Drittland ist;

c)5 000 ECU für andere als die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern das Bestimmungsdrittland ein aussereuropäisches Drittland ist.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 werden der Währungsausgleichsbetrag einschließlich des Währungsköffizienten und der Beitrittsausgleichsbetrag nicht berücksichtigt.

Artikel 20

(1) Abweichend von Artikel 16 und unbeschadet des Artikels 5 wird je nach Fall der nachstehend bestimmte Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Wenn der zu zahlende Betrag 1 000 ECU nicht überschreitet, kann der Mitgliedstaat die Zahlung dieses Betrages bis zur Zahlung des gesamten Erstattungsbetrags zurückstellen, ausser wenn der Ausführer erklärt, daß er nicht die Zahlung eines zusätzlichen Betrages für diese Ausfuhr beantragen wird.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Teil der Erstattung wird folgendermassen errechnet:

a)bei Ausfuhr ohne Vorausfestsetzung der Ersattung:

auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden niedrigsten Erstattungssatzes, sofern dieser Satz für die betreffenden Erzeugnisse gegenüber allen Drittländern gilt;

b)bei Ausfuhr mit Vorausfestsetzung der Erstattung ohne Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land:

auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung geltenden niedrigsten Erstattungssatzes, sofern dieser Satz für die betreffenden Erzeugnisse gegenüber allen Drittländern gilt; dieser Satz wird gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrerklärung berichtigt;

c)bei Ausfuhr mit Vorausfestsetzung der Erstattung und mit Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land:

-auf der Grundlage des gemäß Buchstabe b) sich ergebenden niedrigsten Erstattungssatzes, wenn dieser niedriger ist als die nach Buchstabe a) sich ergebende Erstattung,

-auf der Grundlage des gemäß Buchstabe a) sich ergebenden niedrigsten Erstattungssatzes, wenn dieser niedriger ist als die nach Buchstabe b) sich ergebende Erstattung,

sofern diese Sätze für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung der Beantragung der Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung gegenüber allen Drittländern gelten.

(3) Ist ein Erstattungssatz im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt worden und enthält diese Ausschreibung eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land, so wird die Nichtfestsetzung einer periodischen Erstattung oder die eventuelle Festsetzung einer periodischen Erstattung für diese vorgeschriebene Bestimmung zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags und zum Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Ermittlung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht berücksichtigt.

Artikel 21

(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Ausfuhr von Erzeugnissen gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung mit der Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land.

(2) Hat das Erzeugnis das Bestimmungsland nicht erreicht, so wird nur der sich aus der Anwendung von Artikel 20 ergebende Teil der Erstattung gezahlt.

(3) Wird das Erzeugnis infolge höherer Gewalt einer anderen Bestimmung als derjenigen zugeführt, für welche die Lizenz erteilt wurde, so wird auf Antrag des Ausführers eine Erstattung gezahlt, wenn dieser den Nachweis über den Fall höherer Gewalt und die tatsächliche Bestimmung erbringt; der Nachweis über die tatsächliche Bestimmung wird entsprechend den Artikeln 17 und 18 erbracht.

(4) Ist bei Anwendung von Absatz 3 die Erstattung im voraus festgesetzt worden, so wird die anwendbare Erstattung so berechnet, als hätte der Ausführer die Erstattung für die tatsächliche Bestimmung im voraus festgesetzt, sofern -ein Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung zum Zeitpunkt des Antrags auf Vorausfestsetzung der Erstattung für die vorgeschriebene Bestimmung möglich gewesen wäre und -die Vorausfestsetzungsbescheinigung, die für die tatsächliche Bestimmung ausgestellt worden wäre, am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 gültig gewesen wäre.

Sind die Bedingungen des vorstehenden Unterabsatzes nicht erfuellt, so wird die anzuwendende Erstattung auf der Grundlage des am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die tatsächliche Bestimmung geltenden Satzes berechnet. Ist die gemäß diesem Unterabsatz berechnete Erstattung jedoch höher als die nach den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes berechnete Erstattung, so wird letztere angewandt.

(5) Wird ein Erzeugnis aufgrund einer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 erteilten Lizenz ausgeführt und ist die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich, so hat der Ausführer, um in den Genuß der im voraus festgesetzten Erstattung zu kommen, ausser dem in Artikel 18 genannten Nachweis noch den Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis im einführenden Drittland an die durch die Ausschreibung vorgesehene Stelle geliefert worden ist, und zwar im Rahmen der auf der Lizenz bezeichneten Ausschreibung.

KAPITEL 2 VORSCHÜSSE DER ERSTATTUNG BEI UNMITTELBARER AUSFUHR

Artikel 22

(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als Vorschuß, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses zuzueglich 15 % geleistet wird.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der Erstattung als Vorschuß beantragt werden kann.

(2) Der Betrag des Vorschusses wird unter Berücksichtigung des für die angegebene Bestimmung geltenden Erstattungssatzes errechnet; er wird gegebenenfalls um die verschiedenen in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehenen Beitritts- und Währungsausgleichsbeträge sowie sonstigen Beträge berichtigt.

Artikel 23

(1) Liegt der Vorschuß über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so zahlt der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen, erhöht um 15 %, zurück.

Wenn jedoch infolge höherer Gewalt -die in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise für die Inanspruchnahme der Erstattung nicht erbracht werden können oder -das Erzeugnis eine andere Bestimmung erreicht, als diejenige, für die der Vorschuß berechnet worden ist.

wird der Zuschlag von 15 % nicht erhoben.

(2) Als entsprechende Ausfuhr gilt die Ausfuhr, die auf eine im Rahmen der sogenannten Rückwarenregelung durchgeführte Wiedereinfuhr entsprechender Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur folgt, wenn die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 genannten Bedingungen erfuellt sind.

Diese Bestimmung gilt nur, wenn die sogenannte Rückwarenregelung in dem Ausfuhrmitgliedstaat angewandt worden ist.

KAPITEL 3 VORFINANZIERUNG DER ERSTATTUNG IM FALL EINER VERARBEITUNG ODER LAGERUNG VOR DER AUSFUHR - ANWENDUNG DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 565/80

Artikel 24

(1) Bei Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 sind bei der Feststellung, ob eine Erstattung von Null oder mehr festgesetzt worden ist, negative Währungsausgleichsbeträge nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 findet Anwendung auf positive Währungsausgleichsbeträge, die zusätzlich zu einer Erstattung gewährt werden.

Artikel 25

(1) Bekundet der Ausführer seinen Willen, die Erzeugnisse oder Waren nach Verarbeitung oder Lagerung auszuführen und eine Erstattung aufgrund von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch zu nehmen, so finden die Verfahren nur Anwendung, wenn bei den Zollbehörden eine Willenserklärung - nachstehend Zahlungserklärung genannt - des Ausführers vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können für die Zahlungserklärung eine andere Bezeichnung vorsehen.

(2) In der Zahlungserklärung sind alle Angaben zu machen, die zur Berechnung der Erstattung sowie der geltenden Währungsausgleichsbeträge für die auszuführenden Erzeugnisse oder Waren erforderlich sind, insbesondere:

a)die Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waren nach der für Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge verwendeten Nomenklatur;

b)die Eigenmasse der Erzeugnisse oder Waren oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Erstattung oder des Währungsausgleichsbetrags zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge;

c)die Zusammensetzung der Erzeugnisse oder Waren oder ein Hinweis auf diese Zusammensetzung, soweit dies zur Berechnung der Erstattung oder des Währungsausgleichsbetrags erforderlich ist.

Sind Grunderzeugnisse zu verarbeiten, muß die Zahlungserklärung ferner enthalten:

-die Bezeichnung der Grunderzeugnisse,

-die Grunderzeugnismengen,

-den Ausbeutesatz oder eine ähnliche Angabe.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben über die Waren, die aus Grunderzeugnissen hergestellt werden, wenn dies die Umstände rechtfertigen, auf Antrag des Ausführers in der Zahlungserklärung als vorläufig bezeichnet werden. In diesen Fällen macht der Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden die endgültigen Angaben, wenn die Verarbeitung beendet ist.

(4) In der Zahlungserklärung sind ausserdem die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse oder Waren anzugeben:

a)wenn der Ausführer die Zahlung eines Betrages in Höhe der Erstattung beantragt, die für die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse oder Waren gilt;

b)wenn die Verwendung oder Bestimmung zur Festlegung der Frist erforderlich ist, während der die Erzeugnisse oder Waren unter Zollkontrolle verarbeitet oder gelagert werden können.

(5) Als Verwendung oder Bestimmung ist folgendes anzugeben:

-ein besonderer Verwendungszweck oder ein besonderes Bestimmungsland oder -eine Gruppe von Bestimmungsländern, für die derselbe Erstattungssatz gilt.

Artikel 26

(1) Die Erzeugnisse oder Waren sind vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an unter Zollkontrolle zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen.

(2) Der Tag der Annahme der Zahlungserklärung ist maßgebend für a)den anzuwendenden Erstattungssatz und Währungsausgleichsbetrag, wenn die Sätze nicht im voraus festgesetzt worden sind;

b)jede erforderliche Anpassung des Erstattungssatzes oder des Währungsausgleichsbetrags, wenn sie im voraus festgesetzt worden sind.

Artikel 27

(1) Bei Verarbeitungserzeugnissen oder aus Grunderzeugnissen hergestellten Waren wird das Ergebnis der Prüfung der Zahlungserklärung mit der gegebenenfalls durchgeführten Beschau der Grunderzeugnisse bei der Festsetzung der Erstattung und des Währungsausgleichsbetrags berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen ergeben können.

(3) Grunderzeugnisse müssen ganz oder teilweise in den auszuführenden Verarbeitungserzeugnissen oder Waren enthalten sein. Wenn die zuständigen Behörden es jedoch zulassen, können Grunderzeugnisse durch äquivalente Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur, welche dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen sowie die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, ersetzt werden.

(4) Die Äquivalenzregelung findet keine Anwendung auf Interventionserzeugnisse, die zur Ausfuhr nach dem in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 bezeichneten Kontrollverfahren bestimmt sind.

(5) Vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an beträgt die Verarbeitungsfrist für Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle sechs Monate.

Ist jedoch für die Ausfuhr die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich oder wird eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt, entspricht die Verarbeitungsfrist der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Lizenz oder der Bescheinigung.

In Fällen, in denen eine Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt wird, deren verbleibende Gültigkeitsdauer -weniger als drei Monate beträgt, wird die Frist auf drei Monate verlängert;

-über ein Jahr beträgt, wird die Frist auf ein Jahr begrenzt.

Artikel 28

(1) Bei Erzeugnissen oder Waren, die nach einem Zollager- oder Freizonenverfahren auszuführen sind, werden die Ergebnisse der Prüfung der Zahlungserklärung und der Beschau der Erzeugnisse oder Waren bei der Festsetzung der Erstattung und des Währungsausgleichsbetrags berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen ergeben können.

(3) Während der Lagerung im Zollager oder in der Freizone infolge der natürlichen Verringerung der Masse eingetretene Verluste bewirken nicht den Verfall der Sicherheit gemäß Artikel 33. Eine Beschädigung der Erzeugnisse oder Waren gilt nicht als natürliche Verringerung der Masse.

(4) Die in Zollagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse oder Waren können dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)Bestandsaufnahme;

b)Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder Waren oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

c)Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse oder Waren einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

d)Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen;

e)Lüften;

f)Kühlen;

g)Einfrieren.

Die Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag, welche für die Erzeugnisse oder Waren gelten, die den vorstehend genannten Behandlungen unterzogen worden sind, werden gemäß Menge, Art und Merkmalen der Erzeugnisse oder Waren festgesetzt, die diese zu dem für die Berechnung der Erstattung gemäß Artikel 26 zugrunde gelegten Zeitpunkt besassen.

(5) Die Lagerfrist für die Erzeugnisse oder Waren im Zollager- oder Freizonenverfahren beträgt bis zu sechs Monate von dem Tag an, an dem die Zahlungserklärung angenommen wurde.

(6) Die Erzeugnisse oder Waren können in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem die Zahlungserklärung angenommen wurde, zu einem Zollager- oder Freizonenverfahren abgefertigt werden.

In diesem Fall wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder ihre vorhergesehene Bestimmung erreicht haben, durch die Vorlage des Kontrollexemplars gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 erbracht.

a)Das Feld 104 des Kontrollexemplars wird unter der Rubrik Andere durch einen der folgenden Vermerke ergänzt:

-Pago anticipado de la restitución - Reglamento (CEE) no 3665/87, apartado sexto del artículo 28. Declaración de exportación que debe ser presentada, a más tardar, el ...... (fecha límite establecida para el plazo contemplado en el apartado 5) -Forudbetaling af restitutionen - Artikel 28, stk. 6, i forordning (EÖF) nr. 3665/87. Udförselsangivelsen skal indgives senest den ...... (dato fastsat efter den i stk. 5 omhandlede frist) -Vorfinanzierung der Erstattung - Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Die Ausfuhranmeldung ist bis spätestens ...... vorzulegen (durch die Frist gemäß Absatz 5 festgelegter Schlusstermin) -AAê ôùí ðñïôÝñùí ðëçñùìÞ ôçò aaðéóôñïöÞò - êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3665/87, Üñèñï 28 ðáñÜãñáöïò 6. Ç äéáóýöçóç aaîáãùãÞò ðñÝðaaé íá êáôáôaaèaaß ôï áñãüôaañï ìÝ÷ñé ...... (çìaañïìçíßá ëÞîaaùò ôçò ðñïèaaóìßáò ðïõ áíáöÝñaaôáé óôçí ðáñÜãñáöï 5) -Payment in advance of the refund - Regulation (EEC) No 3665/87, Article 28 (6). Export declaration to be lodged by ...... (deadline set by the time limit referred to in paragraph 5) -Paiement à l'avance de la restitution - Règlement (CEE) no 3665/87 article 28 paragraphe 6. Déclaration d'exportation à déposer au plus tard le ...... (date limite fixée par le délai visé au paragraphe 5) -Pagamento anticipato della restituzione - regolamento (CEE) n. 3665/87, articolo 28, paragrafo 6. Dichiarazione d'esportazione da presentare entro il ...... (data limite fissata in base ai termini indicati al paragrafo 5) -Betaling vooraf van de restitutie - Verordening (EEG) nr. 3665/87, artikel 28, lid 6. Aangifte ten uitvör möt uiterlijk worden ingediend op ...... (uiterste datum vastgesteld op basis van de in lid 5 bedölde termijn) -Pagamento antecipado da restituição - Regulamento (CEE) n 3665/87, artigo 28, n 6. Apresentação da declaração de exportação o mais tardar em ...... (data limite fixada pelo prazo referido no n 5).

b)Der Mitgliedstaat, in dem die Lagerung stattfindet, behält das Kontrollexemplar T 5 und ergänzt das Feld Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung auf der Rückseite dieses Kontrollexemplars unter der Rubrik Bemerkungen um folgende Angaben:

-La fecha de aceptación de la declaración de exportación.

-La fecha de salida del territorio aduanero o la de llegada al destino correspondiente -(datön for antagelsen af udförselsangivelsen: ......) -(datön for udgangen af toldomraadet eller ankomsten til destinationen: ......) -Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung: ......

-Zeitpunkt des Verlassens des Zollgebiets oder des Erreichens der Bestimmung: ......

-ôçí çìaañïìçíßá áðïäï÷Þò ôçò äéáóÜöçóçò aaîáãùãÞò,

-ôçí çìaañïìçíßá aaîüäïõ áðü ôï ôaaëùíaaéáêü Ýäáöïò Þ áößîaaùò óôïí ðñïïñéóìü ......

-the date of acceptance of the export declaration: ......

-the date of removal from the customs territory or arrival at destination: ......

-(la date d'acceptation de la déclaration d'exportation : ......) -(la date de sortie du territoire douanier ou de l'arrivée à destination : ......) -(la data di accettazione della dichiarazione d'esportazione ......) -(la data di uscita dal territorio doganale o dell'arrivo a destinazione ......) -de datum van aanvaarding van de aangifte ten uitvör: ......

-de datum waarop de produkten of göderen het douanegebied hebben verlaten of ter bestemming zijn aangekomen: ......

-Data de aceitação da declaração de exportação ......

-Data de saída do território aduaneiro ou da chegada ao destino .......

c)Durchqueren die Erzeugnisse oder Waren unmittelbar nach der Lagerung das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, um ausgeführt zu werden oder ihre vorgesehene Bestimmung zu erreichen, stellt die erste Bestimmungszollstelle des Mitgliedstaats als Abgangszollstelle ein oder mehrere neue Kontrollexemplare aus oder veranlasst deren Ausstellung unter ihrer Aufsicht.

Im Feld 104 des oder der neuen Kontrollexemplare wird das Zutreffende angekreuzt und gegebenenfalls mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Ausserdem werden im Feld 106 die Nummer des ursprünglichen Kontrollexemplares, die Zollstelle, welche besagtes Formular ausgestellt hat, sowie das Datum, an dem das Kontrollexemplar erteilt wurde, eingetragen.

Wird der im Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung des Kontrollexemplars anzugebende Vermerk aufgrund von Angaben in Kontrollexemplaren, die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt haben, oder aufgrund von Angaben in Dokumenten anderer nationaler Behörden eingetragen, so vermerkt die in Absatz 1 erwähnte Bestimmungszollstelle unter Bemerkungen die Nummern der betreffenden Kontrollexemplare oder nationalen Dokumente.

Erfuellt nur ein Teil der im Kontrollexemplar aufgeführten Erzeugnisse die vorgeschriebenen Bedingungen, so vermerkt die Bestimmungszollstelle im Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung die Menge der Erzeugnisse, die die Bedingungen erfuellt haben.

Artikel 29

(1) Der vor der Ausfuhr zu zahlende Betrag ist von dem Mitgliedstaat zu zahlen, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist.

(2) Der Betrag ist nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers zu zahlen. Die Mitgliedstaaten können hierzu ein besonderes Formblatt vorschreiben.

(3) Der Betrag wird unter Berücksichtigung des für die Verwendung oder Bestimmung geltenden Erstattungssatzes berechnet, wenn diese Verwendung oder Bestimmung angegeben ist. Anderenfalls wird der niedrigste Erstattungssatz angewendet.

Der angewandte Erstattungssatz wird gegebenenfalls nach Verminderung oder Erhöhung um die Beitrittsausgleichsbeträge mit dem gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 der Kommission(1) festgesetzten Koeffizienten multipliziert.

(4) Der gemäß Absatz 3 festgesetzte Betrag wird gegebenenfalls um die Währungsausgleichsbeträge vermindert oder erhöht, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist.

Bei Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 wird -bei einer Verminderung der höchste Währungsausgleichsbetrag und -bei einer Erhöhung der niedrigste Währungsausgleichsbetrag berücksichtigt.

Diese vorläufigen Beträge müssen entsprechend berichtigt werden, sobald die endgültigen Beträge bekannt sind.

Artikel 30

(1) Die Ausfuhrerklärung ist spätestens am letzten Tag der Fristen nach Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 in dem Mitgliedstaat vorzulegen, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist oder bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 6 in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung stattfindet.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten Belgien, Luxemburg und die Niederlande für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 als einziger Mitgliedstaat.

Artikel 31

(1) Vor Annahme der Zahlungserklärung ist eine Sicherheit zu leisten, die dem nach Artikel 29 Absatz 3 berechneten Betrag zuzueglich etwaiger positiver Währungsausgleichsbeträge sowie eines Zuschlags von 20 % der Summe aus diesen Beträgen entspricht. Der Zuschlag beträgt mindestens 3 ECU je 100 kg Eigenmasse.

(2) Mitgliedstaaten, die negative Währungsausgleichsbeträge anwenden, können die Sicherheit nach Absatz 1 auf der Grundlage des nach Artikel 29 Absatz 3 ermittelten und um etwaige negative Währungsausgleichsbeträge verminderten Erstattungsbetrags berechnen, wenn durch ein innerstaatliches Verfahren sichergestellt wird, daß fällige Währungsausgleichsbeträge erhoben werden, falls kein Erstattungsanspruch entsteht oder der Erstattungsanspruch geringer ist als der Währungsausgleichsbetrag.

(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach der Annahme der Zahlungserklärung geleistet wird, wenn aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften -der Ausführer verpflichtet ist, die Sicherheit innerhalb von dreissig Tagen nach Annahme der Zahlungserklärung und vor der Vorauszahlung zu leisten.

-die Zahlung eines Betrages in Höhe des in Absatz 1 genannten Zuschlags sichergestellt ist, wenn die Sicherheit ausser im Falle höherer Gewalt nicht fristgerecht geleistet wird. Jedoch kann dem Beteiligten eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, wenn er sich bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 32

(1) Die Erzeugnisse oder Waren müssen binnen sechzig Tagen nach Beendigung der Verfahren nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 -das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen oder -in den in Artikel 34 Absatz 1 genannten Fällen ihre Bestimmung in unverändertem Zustand erreichen.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Fälle finden Artikel 4 Absätze 3 und 4 und Artikel 7 Anwendung.

Artikel 33

(1) Ist der Anspruch auf eine Erstattung und/oder einen Währungsausgleichsbetrag für die Erzeugnisse oder Waren, auf welche die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag gegen den vorfinanzierten Betrag aufgerechnet. Besteht Anspruch auf einen höheren als den vorfinanzierten Betrag, ist dem Beteiligten der Unterschiedsbetrag zu zahlen.

(2) Zur Freigabe der Sicherheit in voller Höhe ist nachzuweisen, daß a)die in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 gesetzten Fristen eingehalten wurden,

b)bei den betreffenden Erzeugnissen oder Waren ein Anspruch auf eine Erstattung in Höhe des gemäß Artikel 29 Absatz 3 festgesetzten oder eines höheren Betrages besteht.

(3) Ausser in Fällen höherer Gewalt gelten folgende Regeln:

a)Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Fristen iii)wird die Erstattung zuerst um 15 % herabgesetzt. Die restliche Erstattung, nachstehend herabgesetzte Erstattung genannt, wird wie folgt zusätzlich herabgesetzt:

iii)2 % der herabgesetzten Erstattung entfallen für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 überschritten wurde, und iii)5 % der herabgesetzten Erstattung entfallen für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 32 Absatz 1 überschritten wurde.

Der verfallene Sicherheitsbetrag ist gleich:

-der um 20 % erhöhten Erstattungsverminderung nach vorstehendem Unterabsatz.

Der restliche Sicherheitsbetrag wird freigegeben.

b)Werden die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt und alle sonstigen Bedingungen eingehalten, so wird ein Betrag in Höhe von 85 % der Sicherheit zurückgezahlt.

c)Werden die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist eingereicht und wurde ausserdem eine Frist nach Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 nicht eingehalten, so wird ein Betrag wie bei alleiniger Anwendung von Buchstabe b) zurückgezahlt. Dieser Betrag wird um den Sicherheitsbetrag vermindert, der bei alleiniger Anwendung von Buchstabe a) verfallen würde.

d)Falls -die in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 gesetzten Fristen eingehalten wurden, und -der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung,

ist die verfallene Sicherheit gleich dem um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung.

e)Falls -die in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 gesetzten Fristen nicht eingehalten worden sind und -der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung,

ist die verfallene Sicherheit gleich dem um 20 % erhöhten Unterschied zwischen der vorfinanzierten Erstattung und der tatsächlichen Erstattung, wobei dieser Betrag um die Sicherheit erhöht wird, die bei alleiniger Anwendung von Buchstabe a) auf die tatsächliche Erstattung verfallen wäre.

f)Falls -die in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 gesetzten Fristen eingehalten wurden,

-der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung und -die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen, innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlagefrist eingereicht werden,

ist der zurückzuzahlende Betrag gleich einem Betrag in Höhe der sich bei alleiniger Anwendung von Buch- stabe b) ergebenden Rückzahlung. Dieser Betrag wird um den um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung vermindert.

g)Falls -die in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 gesetzten Fristen nicht eingehalten wurden,

-der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung und -die in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlagefrist eingereicht werden,

ist der zurückzuzahlende Betrag gleich einem Betrag in Höhe der sich bei alleiniger Anwendung von Buchstabe b) ergebenden Rückzahlung.

Dieser Betrag wird um den um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung sowie um die Sicherheit vermindert, die bei alleiniger Anwendung von Buch- stabe a) auf die tatsächliche Erstattung verfallen würde.

(4) Bei Anwendung des Mindestzuschlags nach Artikel 31 Absatz 1 zweiter Satz wird bei jeder Verweisung auf den Prozentsatz nach Artikel 31 Absatz 3 anstelle des Prozentsatzes von 20 % der Prozentsatz zugrunde gelegt, der dem Verhältnis des Mindestzuschlags zum vorfinanzierten Betrag entspricht.

(5) Ist als Folge eines Falles höherer Gewalt der Erstattungsbetrag niedriger als die vorfinanzierte Erstattung, so ist die verfallene Sicherheit gleich dem Unterschied zwischen:

-der vorfinanzierten Erstattung und -der tatsächlich fälligen Erstattung.

Dies gilt ebenfalls für die Fälle, in denen ein Anspruch auf eine Erstattung besteht, die niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung, und in denen die in Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1 gesetzten Fristen als Folge höherer Gewalt nicht eingehalten worden sind.

(6) Wird der Nachweis erbracht, daß die Erzeugnisse oder Waren -nicht das Gebiet des Mitgliedstaats verlassen haben, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, so wird die verfallene Sicherheit um den negativen und um 20 % erhöhten Währungsausgleichsbetrag vermindert, wenn der Mitgliedstaat Artikel 31 Absatz 2 nicht anwendet,

-das Gebiet des Mitgliedstaats verlassen haben, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, so wird die verfallene Sicherheit um den um 20 % erhöhten positiven Währungsausgleichsbetrag vermindert.

TITEL 3 ANDERE AUSFUHREN UND SONDERFÄLLE KAPITEL 1 LIEFERUNGEN, DIE EINER AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT GLEICHGESTELLT SIND, UND BEVORRATUNGSLIEFERUNGEN

Artikel 34

(1) Der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sind im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt:

a)die Lieferung zur Bevorratung in der Gemeinschaft -von Seeschiffen oder -von Luftfahrzeugen, die im internationalen, einschließlich dem innergemeinschaftlichen Liniendienst verkehren;

b)die Lieferung an internationale Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft;

c)die Lieferung an Streitkräfte, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

(2) Jedoch gilt Absatz 1 nur, insoweit die aus dritten Ländern für diese Bestimmungen eingeführten Erzeugnisse derselben Art Abgabenfreiheit bei der Einfuhr in dem betreffenden Mitgliedstaat genießen.

(3) Artikel 3 findet Anwendung.

Artikel 35

(1) Für Lieferungen nach den Artikeln 34 und 42 können die Mitgliedstaaten in bezug auf die Zahlung der Erstattungen abweichend von Artikel 3 das folgende Verfahren gestatten. Der Ausführer, dem das Verfahren zugestanden wird, darf für das gleiche Erzeugnis nicht gleichzeitig das normale Verfahren anwenden.

Die Genehmigung kann auf bestimmte Orte des Anbordbringens in dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, beschränkt werden. Sie kann die Erzeugnisse umfassen, die in anderen Mitgliedstaaten an Bord verbracht werden; dabei findet Artikel 6 Anwendung.

(2) Für die jeden Monat unter den Bedingungen dieses Artikels an Bord verbrachten Erzeugnisse wird der letzte Tag des Monats sowohl für die Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes als auch gegebenenfalls für die Bestimmung der vorzunehmenden Berichtigung zugrunde gelegt, falls die Erstattung im voraus festgesetzt wurde.

(3) Ist die Erstattung im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muß die Vorausfestsetzungsbescheinigung am letzten Tag des Monats gültig sein.

(4) Der Ausführer hat ein Kontrollregister zu führen, das folgende Angaben enthält:

a)die zur Identifizierung der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5 erforderlichen Angaben,

b)Namen oder Registriernummern der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht werden,

c)den Tag des Anbordbringens.

Die nach dem vorstehenden Unterabsatz verlangten Angaben müssen spätestens am ersten auf den Tag des Anbordbringens folgenden Arbeitstag in das Register eingetragen werden. Geschieht das Anbordbringen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat, so müssen die vorgenannten Angaben spätestens am ersten Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem der Ausführer darüber unterrichtet sein muß, daß die Erzeugnisse an Bord gebracht worden sind, in das Register eingetragen werden.

Der Ausführer hat ausserdem alle Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, und das Kontrollregister mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß das Register durch die für jede Lieferung verwendeten Dokumente ersetzt werden kann, auf denen die Zollbehörden den Zeitpunkt des Anbordbringens bescheinigt haben.

Artikel 36

(1) Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) gelten Erzeugnisse, die zum Verzehr an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind und vor dem Anbordbringen zubereitet wurden, als an Bord der Luftfahrzeuge zubereitet.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden nur Anwendung -auf Zubereitungen in Form von Fertiggedecken und -sofern der Ausführer hinreichende Nachweise über Menge, Art und Eigenschaften der noch nicht zubereiteten Grunderzeugnisse, für welche die Erstattung beantragt wird, erbringt.

(3) Die Vorratslager nach Artikel 38 dürfen für die Zubereitungen nach den Absätzen 1 und 2 benutzt werden.

Artikel 37

(1) Die Zahlung der Ausfuhrerstattung ist von der Bedingung abhängig, daß das Erzeugnis, für welches die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme eine der Bestimmungen des Artikels 34 erreicht hat.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 finden die Vorschriften von Artikel 4 Absätze 3 und 4 Anwendung.

(3) Wenn vor Erreichen einer der in Artikel 34 vorgesehenen Bestimmungen ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist, durch andere Gebiete der Gemeinschaft durchgeführt wird als das des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet diese Annahme erfolgt ist, wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch das Original des Kontrollexemplars gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 erbracht.

Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefuellt. In Feld 104 ist das Zutreffende anzukreuzen und gegebenenfalls mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen.

Artikel 38

(1) Die Mitgliedstaaten können dem Ausführer den Nettobetrag der Erstattung unter den nachstehend vorgesehenen besonderen Bedingungen als Vorschuß zahlen, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, binnen dreissig Tagen nach Annahme der Ausfuhrerklärung in unter zollamtlicher Überwachung stehende Räumlichkeiten verbracht worden sind zum Zwecke der Bevorratung in der Gemeinschaft -von Seeschiffen,

oder -von Luftfahrzeugen, die im internationalen einschließlich dem innergemeinschaftlichen Liniendienst verkehren,

oder -von Bohr- oder Förderplattformen gemäß Artikel 42.

Die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Räumlichkeiten für die Bevorratung, nachstehend Vorratslager genannt, und der betreffende Lagerhalter müssen für das Verfahren nach diesem Artikel zugelassen sein.

(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich das Vorratslager befindet, lässt nur Lagerhalter und Vorratslager zu, die die erforderliche Gewähr bieten. Die Zulassung ist widerruflich.

Die Zulassung wird nur Lagerhaltern erteilt, die sich schriftlich verpflichten,

a)die Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder gefroren und/oder nach entsprechender Zubereitung zur Bevorratung in der Gemeinschaft an Bord -von Seeschiffen,

oder -von Luftfahrzeugen, die im internationalen einschließlich dem innergemeinschaftlichen Liniendienst verkehren,

oder -von Bohr- oder Förderplattformen gemäß Artikel 42 zu verbringen;

b)ein Register zu führen, anhand dessen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können und das folgende Eintragungen enthält:

-den Tag des Eingangs in das Vorratslager,

-die Nummer des die Erzeugnisse begleitenden Zollpapiers und den Namen der ausstellenden Zollstelle,

-die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5,

-den Tag des Abgangs der Erzeugnisse aus dem Vorratslager,

-Namen oder Registriernummern der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht wurden, oder Name des nächsten Vorratslagers,

-den Tag des Anbordbringens;

c)das Register mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren;

d)alle - insbesondere periodische - Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die zuständigen Behörden für angebracht halten, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes festzustellen;

e)die im Fall der Anwendung des Artikels 40 als Erstattungsrückzahlung verlangten Beträge zu zahlen.

(3) Der dem Ausführer gemäß Absatz 1 gezahlte Betrag wird von der Stelle, die den Vorschuß gezahlt hat, als Zahlung verbucht.

(4) Für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 40 ist unter Nettobetrag der Erstattung der Erstattungsbetrag zu verstehen, der gegebenenfalls um den zu erhebenden Währungsausgleichsbetrag und den Beitrittsausgleichsbetrag verringert wird.

Artikel 39

(1) Ist die Ausfuhranmeldung in dem Mitgliedstaat angenommen worden, in dem sich das Vorratslager befindet, so vermerkt die zuständige Zollstelle bei Einlagerung ins Vorratslager in dem einzelstaatlichen Dokument, das zur Erlangung der Erstattungsvorauszahlung dient, daß die Erzeugnisse sich im Verfahren nach Artikel 38 befinden.

(2) Ist die Ausfuhrerklärung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen worden als dem, in dem sich das Vorratslager befindet, so wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse in ein Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 genannten Originals des Kontrollexemplars T 5 erbracht.

In dem Kontrollexemplar werden die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 ausgefuellt. Im Feld 104 des Kontrollexemplars T 5 wird unter der Rubrik Andere einer der folgenden Vermerke eingetragen:

-Depositado con entrega obligatoria para el abastecimiento - aplicación del artículo 38 del Reglamento (CEE) no 3665/87 -Anbringelse paa oplag med obligatorisk levering til proviantering - anvendelse af artikel 38 i forordning (EÖF) nr. 3665/87 -Einlagerung ins Vorratslager mit Lieferpflicht zur Bevorratung - Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -AAíáðïèÞêaaõóç ìaa õðï÷ñaaùôéêÞ ðáñÜäïóç ãéá ôïí áíaaöïäéáóìü - aaöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 38 ôïõ êáíïíéóìïý (AAÏÊ) áñéè. 3665/87 -Deposit in warehouse, compulsory supply for victualling - Article 38 of Regulation (EEC) No 3665/87 -Mise en entrepôt avec livraison obligatoire pour l'avitaillement - application de l'article 38 du règlement (CEE) no 3665/87 -Deposito to con consegna obbligatoria per l'approvvigionamento - applicazione dell'articolo 38 del regolamento (CEE) n. 3665/87 -Opslag in depot onder verplichting van levering voor de bevoorrading van zeeschepen of luchtvaartuigen - töpassing van artikel 38 van Verordening (EEG) nr. 3665/87 -Colocado em entreposto com destino obrigatório para abastecimento - aplicação do artigo 38 do Regulamento (CEE) n 3665/87.

Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt die Einlagerung im Kontrollexemplar, nachdem sie geprüft hat, daß die Erzeugnisse in das in Artikel 38 Absatz 2 genannte Register eingetragen worden sind.

Artikel 40

(1) Wird festgestellt, daß ein in ein Vorratslager verbrachtes Erzeugnis nicht der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt wurde oder dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden kann, so hat der Lagerhalter an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, einen Pauschbetrag zu entrichten.

(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschbetrag wird wie folgt berechnet:

a)es wird der Betrag der Eingangsabgaben ermittelt, die auf ein gleichartiges Erzeugnis anzuwenden sind, wenn dieses im Mitgliedstaat der Einlagerung zum freien Verkehr abgefertigt wird;

b)der gemäß Buchstabe a) ermittelte Betrag wird um 20 % erhöht.

Für die Berechnung der Eingangsabgaben wird folgender Satz zugrunde gelegt:

-der Satz des Tages, an dem das Erzeugnis bestimmungswidrig verwendet wurde oder von dem an es dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden kann,

oder -wenn dieser Tag nicht ermittelt werden kann, der an dem Tag, an welchem die nicht bestimmungsgerechte Verwendung festgestellt wurde, geltende Satz.

(3) Weist der Lagerhalter jedoch nach, daß der für das betreffende Erzeugnis im voraus gezahlte Nettobetrag niedriger ist als der gemäß Absatz 2 berechnete Pauschbetrag, so zahlt der Lagerhalter nur den im voraus bezahlten Nettobetrag zuzueglich 20 % zurück.

Wurde dieser Betrag in einem anderen Mitgliedstaat im voraus bezahlt, so beträgt die Erhöhung 40 %. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung in die Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, unter Verwendung des Marktkurses des Tages, der für die Berechnung der unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Eingangsabgaben zugrunde gelegt wurde.

(4) Während der Lagerung im Vorratslager eingetretene Verluste infolge der natürlichen Verringerung der Masse der Erzeugnisse oder infolge der Zubereitung sind nicht Gegenstand von Zahlungen nach diesem Artikel.

Artikel 41

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, führen mindestens einmal in zwölf Monaten eine Bestandsaufnahme in diesem Lager durch.

Unterliegen der Eingang der Erzeugnisse in das Vorratslager und der Ausgang aus demselben einer ständigen materiellen Kontrolle der Zolldienststelle, so können die zuständigen Behörden die Kontrolle auf eine buchmässige Überprüfung der im Vorratslager befindlichen Erzeugnisse beschränken.

(2) Die zuständigen Behörden des Einlagerungsmitgliedstats können die Umlagerung der Erzeugnisse in ein zweites Vorratslager genehmigen.

In diesem Fall enthält das Register des ersten Vorratslagers eine Eintragung über das zweite Vorratslager. Das zweite Vorratslager und der zweite Lagerhalter müssen ebenfalls für die Anwendung der Bestimmungen über das Vorratslager zugelassen sein.

Sind die Erzeugnisse in dem zweiten Vorratslager unter zollamtliche Überwachung gestellt worden, so hat der zweite Lagerhalter die im Fall der Anwendung von Artikel 40 zu zahlenden Beträge zu entrichten.

(3) Liegt das zweite Vorratslager nicht im gleichen Mitgliedstaat wie das erste Vorratslager, so wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse in das zweite Vorratslager verbracht worden sind, durch die Vorlage des Originals des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 vorgesehenen Kontrollexemplars T 5 erbracht, das einen der Vermerke nach Artikel 39 Absatz 2 enthält.

Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung ins Vorratslager nachdem sie überprüft hat, daß die Erzeugnisse in das Register gemäß Artikel 38 Absatz 2 eingetragen worden sind.

(4) Werden die Erzeugnisse nach der Lagerung in einem Vorratslager in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einlagerungsmitgliedstaat an Bord verbracht, so ist der Nachweis darüber nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 3 zu erbringen.

KAPITEL 2 SONDERFÄLLE

Artikel 42

(1) Bevorratungslieferungen a)an Bohr- oder Förderplattformen einschließlich zur Unterstützung von Bohr- oder Fördertätigkeiten dienenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft ausserhalb einer Dreimeilenzone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates maßgeblichen Grundlinie und b)an Kriegsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die sich auf hoher See befinden,

gelten im Hinblick auf die Festlegung des anwendbaren Erstattungssatzes als Lieferungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a).

Als Bordvorräte gelten nur die Erzeugnisse, die ausschließlich zum Verbrauch an Bord bestimmt sind.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden nur Anwendung, wenn der Erstattungssatz in diesem Fall über dem in Artikel 20 genannten niedrigsten Erstattungssatz liegt.

Die Mitgliedstaaten können diese Vorschriften auf alle in Absatz 1 genannten Bevorratungslieferungen anwenden, wenn a)eine Bescheinigung über die Lieferung an Bord beigebracht wird und b)bei Plattformen -die Lieferung Bestandteil der Bevorratungsregelungen für die Plattform ist, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem aus die Verschiffung nach der Plattform erfolgt, als normal anerkannt sind. Die Häfen oder Verschiffungsorte, die Art der Seefahrzeuge bei Lieferung auf dem Seeweg und die Art der Verpackung oder der Container sind, von Notfällen abgesehen, die üblichen;

-das Versorgungsschiff oder der Versorgungshubschrauber von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben wird, die in der Gemeinschaft Bücher führt, die zwecks Kontrolle zur Einsicht stehen und für eine Nachprüfung der Einzelheiten der Fahrt oder des Fluges ausreichen.

(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Bescheinigung über die Lieferung an Bord enthält alle erforderlichen Angaben über die Erzeugnisse sowie den Namen und/oder andere Erkennungszeichen der Plattform oder des Kriegsschiffs, an die bzw. das die Erzeugnisse geliefert wurden, und das Datum der Lieferung. Die Mitgliedstaaten können weitere Angaben vorschreiben.

Die Bescheinigung wird unterzeichnet:

a)bei Plattformen von einer Person, die nach Mitteilung der Plattformbetreiber für die Bevorratung der Plattform verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden treffen geeignete Vorkehrungen, um die Echtheit der Bevorratungslieferungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit;

b)im Falle von Kriegsschiffen durch die Verteidigungsbehörden.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei einer Bevorratungslieferung an Plattformen die Ausführer von der Vorlage der Bescheinigung über die Lieferung an Bord befreien, wenn es sich um eine Lieferung handelt,

-die zu einer Erstattung von höchstens 2 500 ECU je Ausführer berechtigt,

-die dem Mitgliedstaat ausreichende Garantien bezueglich des Eintreffens der Erzeugnisse am Bestimmungsort bietet und -für die das Beförderungspapier und der Nachweis der Zahlung vorgelegt werden.

In diesem Fall findet Artikel 19 Absatz 2 Anwendung.

(4) Die zuständigen Behörden des die Erstattung zahlenden Mitgliedstaats kontrollieren durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Ausführers und des Betreibers des Versorgungsschiffs oder Hubschraubers die Mengen, die den Angaben zufolge an Plattformen geliefert worden sind. Sie vergewissern sich ausserdem, daß die im Rahmen dieses Artikels gelieferten Bevorratungsmengen den Bedarf des an Bord befindlichen Personals nicht überschreiten.

Für die Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes wird erforderlichenfalls die Mitwirkung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten beantragt.

(5) Bei Anwendung von Artikel 6 auf Lieferungen an eine Plattform wird Feld 104 des Kontrollexemplars unter der Rubrik Andere um eine der folgenden Angaben ergänzt:

-Suministro para el abastecimiento de las plataformas - Reglamento (CEE) no 3665/87 -Proviant til platforme - forordning (EÖF) nr. 3665/87 -Bevorratungslieferung für Plattformen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -ÐñïìÞèaaéaaò ôñïöïäïóßáò ãéá aaîÝäñaaò - êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3665/87 -Catering supplies for platform - Regulation (EEC) No 3665/87 -Livraison pour l'avitaillement des plates-formes - Règlement (CEE) no 3665/87 -Provviste di bordo per piattaforma - Regolamento (CEE) n. 3665/87 -Leverantie van boordproviand aan platform - Verordening (EEG) nr. 3665/87 -Fornecimentos para abastecimento de plataformas - Regulamento (CEE) n 3665/87.

(6) Bei Anwendung von Artikel 38 verpflichtet sich der Lagerhalter, in das in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Register die Angaben zur Identifizierung der Plattform, an die jede Lieferung geht, den Namen/die Nummer des Versorgungsschiffs/des Hubschraubers und den Zeitpunkt der Verbringung an Bord einzutragen. Die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Bescheinigungen über die Lieferung an Bord sind Bestandteil des Registers.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit über die Mengen von Erzeugnissen jedes Sektors, die an Plattformen geliefert und für die die Vorschriften dieses Artikels in Anspruch genommen werden, Buch geführt wird.

Artikel 43

(1) Die Lieferungen zur Bevorratung ausserhalb der Gemeinschaft werden bei der Bestimmung des Erstattungssatzes den Lieferungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buch- stabe a) gleichgestellt.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind anwendbar, sofern nachgewiesen wird, daß tatsächlich die Ware, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit diesem Ziel verlassen hat, an Bord verbracht wird.

(3)a)Die direkte Lieferung an Bord zum Zweck der Bevorratung wird durch eine Zollbescheinigung oder eine Bescheinigung nachgewiesen, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster im Anhang IV ausgestellt werden.

Sie muß in einer oder mehrerer Amtssprachen der Gemeinschaft und in der Sprache des Drittlands ausgefuellt sein.

Als direkte Lieferung im Sinne dieses Artikels gilt die Lieferung eines Behältnisses oder einer nicht aufgeteilten Sendung von Erzeugnissen an Bord eines Schiffes.

b)Sind die ausgeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand einer direkten Lieferung und unterliegen sie in dem Bestimmungsdrittland vor der Bevorratung einer zollamtlichen Überwachung, so wird die Lieferung an Bord durch folgende Unterlagen nachgewiesen:

-eine Zollbescheinigung oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt und nachweist, daß die Erzeugnisse in ein Vorratslager eingelagert worden sind und ausschließlich zur Bevorratung bestimmt sind; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster im Anhang IV ausgestellt werden; und -eine Zollbescheinigung oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat, und die Lieferung der Erzeugnisse an Bord bescheinigt; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster im Anhang IV ausgestellt werden.

c)Kann eine Bescheinigung nach Buchstabe a) oder b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat den Nachweis in Form einer mit dem Schiffsstempel versehenen Empfangsbestätigung des Schiffkapitäns oder eines anderen diensthabenden Offiziers zulassen.

Kann eine Bescheinigung nach Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat eine mit dem Stempel der Fluggesellschaft versehene Empfangsbestätigung eines Angestellten dieser Gesellschaft zulassen.

d)Die Mitgliedstaaten dürfen die genannten Bescheinigungen nur anerkennen, wenn sie vollständige Informationen über die an Bord gelieferten Erzeugnisse, den Lieferzeitpunkt, die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Flugzeuge enthalten. Um sich davon zu überzeugen, daß die zur Bevorratung gelieferten Mengen dem normalen Bedarf der Besatzung und der Passagiere des betreffenden Schiffs oder Flugzeugs entsprechen, können die Mitgliedstaaten ergänzende Angaben oder Unterlagen verlangen.

(4) In allen Fällen muß jedoch mit dem Erstattungsantrag eine Abschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers sowie der Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse vorgelegt werden.

(5) Erzeugnisse oder Waren, die zu dem in Artikel 38 vorgesehenen Verfahren abgefertigt sind, dürfen nicht für Lieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) verwendet werden.

(6) Artikel 19 findet sinngemäß Anwendung.

(7) Artikel 35 findet auf die in diesem Artikel angesprochenen Fälle keine Anwendung.

Artikel 44

Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 81/177/EWG gelten die für Helgoland bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen und Währungsaugleichsbeträge als ausgeführt.

Artikel 45

(1) Für Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz oder Artikel 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates(1) wiederausgeführt werden, darf eine Ausfuhrerstattung nur gewährt werden,

-wenn mit der später getroffenen Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Eingangsabgaben abgewiesen wird und -wenn die anderen Bedingungen für die Gewährung einer Erstattung erfuellt sind.

(2) Werden die Erzeugnisse im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens wiederausgeführt, so wird in das in Artikel 3 Absatz 5 genannte Dokument eine Bezugnahme auf dieses Verfahren aufgenommen.

Artikel 46

Bei den Ausfuhren an -in einem Drittland stationierte Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,

-in einem Drittland ansässige internationale Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,

-in einem Drittland eingerichtete diplomatische Vertretungen,

für die der Ausführer die Nachweise gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 nicht erbringen kann, gilt das Erzeugnis auf Vorlage a)des Nachweises für die Bezahlung der Erzeugnisse und b)einer Übernahmebescheinigung, die von den Streitkräften, der internationalen Organisationen bzw. der diplomatischen Vertretung in dem Drittland, für welche die Erzeugnisse bestimmt sind, ausgestellt wird,

als in das betreffende Drittland eingeführt.

TITEL 4 VERFAHREN FÜR DIE ZAHLUNG DER ERSTATTUNG

Artikel 47

(1) Die Ausfuhrerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen.

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, ausser bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

(3) Ist das in Artikel 6 genannte Kontrollexemplar T 5 binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangszollstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen. Zu den auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen vorzulegenden Belegen gehören.

a)wenn ein Kontrollexemplar zu dem Nachweis erteilt worden ist, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:

-das Beförderungspapier und -ein Dokument, aus dem hervorgeht, daß das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands vorgeführt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente;

b)bei Anwendung von Artikel 34, 38 oder 42 eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, daß die Bedingungen für das Anbringen eines Vermerks durch die genannte Zollstelle auf dem betreffenden Kontrollexemplar erfuellt worden sind.

Für das Erbringen des gleichwertigen Nachweises gilt nachstehender Absatz 4.

(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist gestellt werden.

(6) Bei Anwendung von Artikel 35 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung ausser bei höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anbordbringen einzureichen. Jedoch kann die Ermächtigung nach Artikel 35 Absatz 1 die Verpflichtung für den Ausführer vorsehen, den Erstattungsantrag innerhalb einer kürzeren Frist zu stellen.

(7) Die zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats können die Übersetzung sämtlicher Unterlagen für die Zahlung der Erstattung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 48

(1) Sind alle mit der Gemeinschaftsregelung zum Nachweis des Anspruchs auf Erstattung vorgesehenen Bedingungen mit Ausnahme der Einhaltung einer der in den Artikeln 4 Absatz 1 und 38 Absatz 1 genannten Fristen erfuellt, so gilt folgendes:

a)Die Erstattung wird zunächst um 15 % gekürzt. Die restliche Erstattung, nachstehend verminderte Erstattung genannt, wird dann wie folgt zusätzlich gekürzt:

b)ii)5 % der verminderten Erstattung entfallen für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 überschritten wurde, oder ii)10 % der verminderten Erstattung entfallen für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 38 Absatz 1 überschritten wurde.

(2)a)Wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen erbracht, so beträgt die zu zahlende Erstattung 85 % der Erstattung, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.

b)Wird der Nachweis, innerhalb von sechs Monaten nach den Fristen gemäß Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 erbracht, die in Artikel 4 Absatz 1 oder 38 Absatz 1 genannte Frist aber überschritten, so ist die zu zahlende Erstattung gleich der gemäß Absatz 1 verminderten Erstattung, verringert um 15 % des im Fall der Einhaltung aller Fristen gezahlten Betrages.

(3)a)Wurde eine Erstattung entsprechend Artikel 22 im voraus gezahlt und die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten, so ist der verfallene Sicherheitsbetrag gleich -dem Betrag, um den die im voraus gezahlte Erstattung gemäß Absatz 1 vermindert wurde;

-dieser Verminderungsbetrag wird um 15 % erhöht.

Der Restbetrag der Sicherheit wird freigegeben.

b)Wurde eine Erstattung entsprechend Artikel 22 im voraus gezahlt und wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, innerhalb von sechs Monaten nach den in Artikel 47 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Fristen erbracht, so werden 85 % des Sicherheitsbetrags erstattet.

c)Wurde in dem unter Buchstabe b) genannten Fall zusätzlich die in Artikel 4 Absatz 1 bezeichnete Frist nicht eingehalten, so wird folgender Betrag erstattet:

-ein Betrag in Höhe des Erstattungsbetrags nach Buchstabe b);

-dieser Betrag wird um den verfallenen Sicherheitsbetrag nach Buchstabe a) vermindert.

(4) Der insgesamt entfallende Teil der Erstattung darf die Gesamterstattung nicht überschreiten, die bei Erfuellung aller Pflichten fällig gewesen wäre.

TITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission -unverzueglich die Fälle, in denen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) angewandt wurde; die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;

-zum 1. März und zum 1. September jeden Jahres die Mengen der Erzeugnisse, auf die Artikel 43 während des vorangegangenen Halbjahreszeitraums angewandt wurde, sowie die Beträge, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b) gezahlt wurden; die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;

-zum 1. März und 1. September jedes Jahres eine nach Erzeugnisbereichen aufgeschlüsselte Aufstellung mit folgenden Angaben: Zahl der Fälle, in denen Artikel 47 Absatz 3 Anwendung gefunden hat, Grund für die Nichtvorlage des Kontrollexemplars (soweit bekannt), die betreffenden Mengen, der jeweilige Erstattungsbetrag sowie die Art der als gleichwertig anerkannten Unterlagen.

Artikel 50

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2730/79, (EWG) Nr. 798/80 der Kommission(1), (EWG) Nr. 2570/84 der Kommission(2) und (EWG) Nr. 2158/87 der Kommission(3) werden aufgehoben. Jedoch gelten sie weiterhin -für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen worden sind, und -bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen worden sind.

(2) Alle Verweisungen in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2730/79, (EWG) Nr. 798/80, (EWG) Nr. 2570/84 und (EWG) Nr. 2158/87 oder auf bestimmte Artikel dieser Verordnungen gelten als Verweisungen auf diese Verordnung beziehungsweise auf die entsprechenden Artikel dieser Verordnung.

Eine Tabelle der einander entsprechenden Artikel ist im Anhang I beigefügt.

Artikel 51

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Artikel 28 Absatz 6 gilt jedoch erst ab 1. März 1988.

Die Artikel 33 und 48 gelten auch für die in Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Ausfuhren, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Akten noch nicht abgeschlossen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 1987.

Für die KommissionFranz ANDRIESSENVizepräsident

(1)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78.

(4)ABl. Nr. 125 vom 26. 6. 1967, S. 2461/67.

(5)ABl. Nr. 130 vom 28. 6. 1967, S. 2600/67.

(6)ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 6.

(7)ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1.

(8)ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2.

(9)ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 17.

(10)ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1971, S. 1.

(11)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 60.

(12)ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 65.

(13)ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 39.

(14)ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 68.

(15)ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 90.

(16)ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 48.

(17)ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 36.

(18)ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 24.

(19)ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 69.

(20)ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(21)ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(22)ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(23)ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1.

(24)ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(25)ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12.

(26)ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(1)ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 27.

(2)ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 1.

(3)ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

(4)ABl. Nr. L 107 vom 22. 4. 1987, S. 1.

(1)ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(2)ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 31.

(3)ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.

(4)ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 330 vom 21. 11. 1987, S. 30.

(1)ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1981, S. 40.

(1)ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(1)ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(1)ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(1)ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 4.

(1)ABL. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

(1)ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

(2)ABl. Nr. L 241 vom 11. 9. 1984, S. 5.

(3)ABl. Nr. L 202 vom 23. 7. 1987, S. 28.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?aa6W><?aa8G><?äUV16><?äUV1><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6> <?äTA3Y30,6><?äTA4Y40,6><?äTA5Y0><?äTS><?äVU><?äRT1Y2><?äRW1.2Y1.2><?äRT2Y4><?äRW.6Y.6><?äIB6><?aa6W> Ausführer (Übersetzung) <?äFN3,8><?äIC><?äRT1Y2><?aa6W><?äIB6>Empfänger (Übersetzung) <?äFN4,6><?äTC><?äST><?äTH2Y4><?aa9G><?äJA-1><?äAD><?äFN4><?aa1W>VERZOLLUNGSBESCHEINIGUNG <?aa2W><?aa8G><?äFA4,4>(Übersetzung) <?aa1W><?äRW1.2Y1.2><?äRT2Y4><?aa8G><?äIB6><?aa6W>Art, Nummer und Datum des Ausfuhrpapiers (Übersetzung) <?äFN1,8><?äIC><?äRW.6Y.6><?äRT2Y4><?aa6W><?äIB6>Art und Datum des Beförderungspapiers (Übersetzung) <?äSE><?äTE><?äUV2><?äTS><?äTC><?aa8G><?äRT2Y4><?aa6W><?äIB6>Ausfuhrland (Übersetzung) <?aa1W><?aa6W><?äIC><?äTC><?aa6W><?äIB6>Bestimmungsland (Übersetzung) <?aa6W><?aa1W><?äTE><?äUV3><?äRT1Y4><?äFN7,6><?äRT1Y4><?äUV4><?äTA1Y0><?äTA2Y27,><?äTA3Y33,8> <?äTA4Y40,6><?äTA5Y0><?äTS><?äIC><?äIB6><?aa6W>Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Bezeichnung der Ware (Übersetzung) <?äFN20,6><?äTC><?äIC><?äIB6><?aa6W>Rohmasse (kg) (Übersetzung) <?äTC><?äIC><?äIB6><?aa6W>Nettomenge (1) (Übersetzung) <?äTE><?äRW.6Y.6><?äRT1Y4><?äUV5><?aa6W><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6><?äTA3Y40,6><?äTA4Y0><?äTS><?äTH1Y3> <?äRW.4Y.4><?äIC><?äIB6>VERMERK DER ZOLLSTELLE DES LANDES DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR (Übersetzung) <?aa6W>Hiermit wird bestätigt, daß die oben angegebenen Waren zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

(Übersetzung) <?äFN1,3><?äIC><?äTE><?äUV6><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6><?äTA3Y40,6><?äTA4Y0><?äTS><?äVU><?äRW1Y1><?äRT1Y2> <?aa6W><?aa8G><?äIB6>Bemerkung der Zollstelle (Übersetzung) <?äFN10,><?äTC>Ort (Übersetzung): <?äQT>.<?Ö> <?aa1W>Datum (Übersetzung): <?äQT>.<?Ö> <?äFN7,>Unterschrift und Stempel der Zollstelle (Übersetzung) <?aa6W><?äTE><?äUV9><?äRW1.2Y1.2><?äRO0Y-.8><?äRT1Y2><?äRO><?äRW.6Y.6><?äRT2Y3><?äUV17><?äRV1><?äRV3> <?äTV1Y16><?äTV2Y17><?äMV17Y-8,><?äRW1.2Y1.2><?äRV2><?äRO-.8><?äRV3><?äRO><?äTV3Y17><?äRW.6Y.6> <?äRV2><?äRV3><?äTV2Y16><?äTA1Y30,6><?äRV1><?äTV4Y16><?äTV5Y17><?äTA2Y27,><?äTA3Y33,8><?äRV2><?äRV3> <?äTV6Y16><?äTV9Y17><?äRW1.2Y1.2><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6><?äRV1><?äRV2> <?aa7G>(1)<?aa3L>Kilogramm oder andere Masseinheit (Übersetzung).

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?aa6W><?aa8G><?äUV16><?äUV1><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6> <?äTA3Y30,6><?äTA4Y40,6><?äTA5Y0><?äTS><?äVU><?äRT1Y2><?äRW1.2Y1.2><?äRT2Y4><?äRW.6Y.6><?äIB6><?aa6W> 1<?aa3L>Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat) (Übersetzung) <?äFN3,8><?äTC><?äTH2Y4><?aa9G><?äJA-1><?äAD><?aa1W>BESCHEINIGUNG DER BEVORRATUNG <?äFN2>VON SCHIFFEN UND FLUGZEUGEN <?äFN2>IN DRITTLÄNDERN <?aa6W><?aa8G><?äJA-1><?äAD><?äIB6><?äFA2,9>(Übersetzung) <?äTE><?äUV2><?äIC><?äRT1Y2><?äRW1.2Y1.2><?äRT2Y4><?äRW.6Y.6><?äTS><?aa8G><?äIB6><?aa6W>2<?aa3L> Bevorratungslager (Name, vollständige Anschrift, Drittland) (Übersetzung) <?äFN6,6><?äIC><?äRT1Y2><?aa6W><?aa8G><?äIB6>5<?aa3L>Name und Flagge des Schiffs (Übersetzung) <?aa1W>oder Registriernummer des Flugzeugs (Übersetzung) <?äFN1,8><?äIC><?äRT1Y2><?aa6W><?aa8G><?äIB6>7<?aa3L>Art und Datum des Beförderungspapiers (Übersetzung) <?äFN10><?äTC><?äST><?äTH2Y4><?aa8G><?äIB6><?aa6W>Anmerkung (Übersetzung):

<?aa6W>Dieser Vordruck ist mit der Schreibmaschine oder in leserlicher und unauslöschbarer Handschrift auszufuellen (Übersetzung) <?äFN8><?äTB><?aa8G><?äRT2Y4><?aa6W><?äIB6>3<?aa3L>Ausfuhrmitgliedstaat (Übersetzung) <?aa1W><?äIC><?äRT2Y3><?äFN2,><?äTC><?äFN2,><?äRT3Y4><?aa6W><?äIB6>4<?aa3L>Bestimmungsland (Übersetzung) <?aa1W><?äTB><?äRT2Y4><?äTF6><?äTB><?äTH2Y4><?aa8G><?äIB6>6<?aa3L>Art, Muster, Nummer und Datum des Ausfuhrpapiers (Übersetzung) <?aa1W>Erteilende Zollstelle (Übersetzung) <?aa6W><?aa1W><?äSE><?äTE><?äUV3><?äRT1Y4><?aa6W><?äTA1Y0><?äTA2Y27,><?äTA3Y33,8><?äTA4Y40,6><?äTA5Y0> <?äTS><?äIC><?äIB6>8<?aa3L>Zeichen und Nummern - Anzahl und Art der Packstücke - Bezeichnung der Ware (Übersetzung) <?äFN20,6><?äTC><?äIC><?äIB6>9<?aa3L>Rohmasse (kg) (Übersetzung) <?äTC><?äIC><?äIB6>10<?aa3L>Nettomenge (1) (Übersetzung) <?äTE><?äRW1.2Y1.2><?äRT1Y4><?äUV4><?aa6W><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6><?äTA3Y40,6><?äTA4Y0><?äTS><?äTH1Y3> <?äRW.6Y.6><?äIC><?äIB6>11<?aa3L>VERMERK DER ZOLLBEHÖRDEN DES LANDES, IN DEM DIE BEVORRATUNG STATTFINDET (Übersetzung) <?aa6W>Hiermit wird bestätigt, daß die oben bezeichneten Waren (Übersetzung)<?Í> <?aa4W>A<?aa3L>an Bord des in Feld 5 genannten Schiffs oder Flugzeugs verbracht worden sind (2) (Übersetzung) <?aa4W><?aa3R>B<?aa3L>sich in dem in Feld 2 genannten Lager befinden und ausschließlich zur Bevorratung verwendet werden (2) (Übersetzung) <?aa4W><?aa3R>Bemerkungen:

(Übersetzung) <?äIC><?äTE><?äUV5><?äTA1Y0><?äTA2Y20,6><?äTA3Y40,6><?äTA4Y0><?äTS><?äVU><?äFN5,><?äIL6><?aa3L>Ort und Datum (Übersetzung):

<?äTC><?äRW.6Y.6><?äRT2Y3><?aa6W><?äIC><?äIB6>Unterschrift und Stempel der Zollbehörden (Übersetzung) <?äFN5,6><?äTE><?äUV6><?äRW1.2Y1.2><?äIC><?äRO0Y-.8><?äRF><?äRO><?äRW.6Y.6><?äUV17><?äRV1><?äRV3> <?äTV1Y16><?äTV3Y17><?äRV2><?äTV3Y16><?äTV4Y17><?äTA2Y27,><?äTA3Y33,8><?äRV2><?äRV3><?äTV5Y16> <?äTV6Y17><?äTA2Y20,6><?äTA3Y40,6><?äRV2><?äTV1Y16><?äTV2Y17><?äRW1Y1><?äRV2><?äRO-.8><?äRV3><?äRO> <?äTV2Y16><?äTV3Y17><?äRW.6Y.6><?äTA2Y30,6><?äMV16Y4,8><?äMV17Y-7,><?äRV2><?äTV4Y16><?äTV6Y17> <?äTA1Y0><?äTA2Y40,6><?äRW1.2Y1.2><?äRV1><?äRO-.8><?äRV2><?äRO> <?aa7G>(1)<?aa3L>Kilogramm oder andere Masseinheit (Übersetzung).

<?aa3R>(2)<?aa3L>Unzutreffendes streichen (Übersetzung).

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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