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Document 31999R0800

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

OJ L 102, 17.4.1999, p. 11–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 025 P. 129 - 171
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 027 P. 187 - 229
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 027 P. 187 - 229

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009; Aufgehoben durch 32009R0612

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/800/oj

31999R0800

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 102 vom 17/04/1999 S. 0011 - 0052


VERORDNUNG (EG) Nr. 800/1999 DER KOMMISSION

vom 15. April 1999

über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 21 und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(3), insbesondere auf die Artikel 3 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98(5), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen.

(2) Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, daß die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Der Anspruch auf die Erstattung entsteht grundsätzlich in den Fällen, in denen für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt, sobald der Gemeinschaftsmarkt von den betreffenden Erzeugnissen entlastet wurde. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so entsteht der Anspruch auf die Erstattung bei der Einfuhr in ein Drittland.

(3) Die Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde macht die Gewährung der Erstattung generell von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Jedoch haben Lieferungen in der Gemeinschaft, wenn sie für internationale Organisationen, die Streitkräfte oder die Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen bestimmt sind, und Ausfuhren kleinerer Mengen einen ganz spezifischen Charakter und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb wurde eine Sonderregelung ohne Ausfuhrlizenz vorgesehen, um einerseits die Ausfuhren zu erleichtern und andererseits einen übermäßigen Arbeitsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Verwaltungen zu vermeiden.

(4) Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, daß das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Werden die Erzeugnisse in loser Schüttang oder in nicht normierten Einheiten ausgeführt, kann die Eigenmasse der Erzeugnisse erst nach der Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß in der Ausfuhranmeldung eine vorläufige Eigenmasse angegeben wird.

(6) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(7), ist vorzusehen, daß die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und den darin aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Beladung des Containers, des Lastwagens, des Schiffes oder des sonstigen Behältnisses erfolgt.

(7) Für die wiederholte Ausfuhr kleinerer Mengen sollte für die Bestimmung des zur Berechnung der Erstattung zu berücksichtigenden Tags ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(8) Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, hierfür den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt.

(9) Es kann erforderlich sein, daß der Ausführer oder der Beförderer Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse während des Zeitraums von sechzig Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bzw. vor dem Erreichen ihrer Bestimmung verderben. Eine solche Maßnahme ist das Gefrieren, durch das die Erzeugnisse erhalten bleiben. Zur Einhaltung dieses Erfordernisses ist vorzusehen, daß die Erzeugnisse während des genannten Zeitraums gefroren werden können.

(10) Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen bzw. für bestimmte Bestimmungen geliefert werden, dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfuellt wurden. Hierzu ist für ein Erzeugnis, das vor Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft beziehungsweise vor dem Erreichen seiner besonderen Bestimmung durch das Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, das Kontrollexemplar T 5 zu verwenden, das in den Artikeln 471 bis 495 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(8) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999(9), vorgesehen ist. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein flexibleres Verfahren als das des Kontrollexemplars T 5 vorzusehen, wenn das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern gemäß den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Anwendung gelangt, wobei für eine Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen sind.

(11) Erzeugnisse, die mit Antrag auf Erstattung ausgeführt werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, kommen in dieses bisweilen zur Umladung oder im Versand zurück, bevor sie ihre endgültige Drittlandbestimmung erreichen. Derartige Rücksendungen sind nicht immer transportbedingt, sondern können insbesondere auch zu Spekulationszwecken erfolgen. In diesen Fällen ist die Einhaltung der Frist von sechzig Tagen, innerhalb deren die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen müssen, nicht gewährleistet. Um derartige Situationen zu vermeiden, sind die Bedingungen festzulegen, unter denen eine solche Rücksendung zulässig ist.

(12) Ausfuhrerstattungen gemäß dieser Verordnung dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und gegebenenfalls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. Bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen wird die Erstattung nicht für das Erzeugnis selbst, sondern unter Zugrundelegung der in der Zusammensetzung verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt. Richtet sich die Erstattung nach einem oder mehreren Bestandteilen, so genügt es, wenn der betreffende Bestandteil beziehungsweise die Bestandteile selbst die oben genannten Voraussetzungen erfuellen oder nur wegen ihrer Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr diese Voraussetzungen erfuellen, um die Erstattung beziehungsweise den auf das betreffende Erzeugnis entfallenden Teil der Erstattung erhalten zu können. Um der besonderen Rechtslage verschiedener Bestandteile Rechnung zu tragen, ist eine Aufstellung derjenigen Erzeugnisse anzufertigen, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten.

(13) In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung gelten nur die Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Mit Blick auf eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist klarzustellen, daß bestimmte Mischungen von Erzeugnissen die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung nicht erfuellen.

(14) Der Erstattungssatz für ein Erzeugnis wird anhand der Tarifierung festgesetzt. Diese kann bei bestimmten Gemischen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangenen Erzeugnissen zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führen, die über dem wirtschaftlich gerechtfertigten Betrag liegt. Es ist daher erforderlich, für die Festsetzung der Erstattung für Gemische, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse besondere Vorschriften zu erlassen.

(15) Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, ist nachzuweisen, daß das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist. Diese Nachweispflicht kann bei Ausfuhren, die zu einer geringen Erstattung berechtigen, und sofern keine Zweifel bestehen, daß die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, ohne Nachteil großzügig gehandhabt werden. Mit dieser Bestimmung wird eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Vorlage der Ankunftsnachweise bezweckt.

(16) Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung ein einziger Erstattungssatz für alle Bestimmungen, so besteht in einigen Fällen eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land bzw. die Verpflichtung, das Erzeugnis der vorgesehenen Bestimmung zuzuführen. Diese Situation ist als Differenzierung der Erstattung anzusehen, wenn der am Tag der Ausfuhr geltende Erstattungssatz niedriger ist als der am Tag der Vorausfestsetzung geltende, gegebenenfalls am Tag der Ausfuhr berichtigte Erstattungssatz.

(17) Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so muß der Nachweis erbracht werden, daß das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde. Die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten besteht insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Einfuhrdrittländern sollten als Nachweis Einfuhrzolldokumente akzeptiert werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland angekommen sind und die gleichzeitig den Handel so wenig wie möglich behindern.

(18) Um den Ausführern die Beibringung der Ankunftsnachweise zu erleichtern, ist vorzusehen, daß im Fall von differenzierten Erstattungen von den Mitgliedstaaten zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften Bescheinigungen über die Ankunft der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Bestimmungsland erstellen. Die Zulassung dieser Gesellschaften ist Sache der Mitgliedstaaten und erfolgt nach bestimmten Leitlinien. Aus Gründen der Klarheit sollten die wichtigsten dieser Leitlinien in dieser Verordnung zusammengefaßt werden.

(19) Um die Ausfuhren, für die aufgrund der Bestimmung eine differenzierte Erstattung gewährt wird, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, sollte ein insbesondere auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechneter Teil der Erstattung gezahlt werden, sobald der Ausführer nachweist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(20) Bei den differenzierten Erstattungen ist im Fall einer Änderung der Bestimmung die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung zu zahlen, wobei jedoch der für die im voraus festgesetzte Bestimmung geltende Betrag nicht überschritten werden darf. Um zu vermeiden, daß systematisch und mißbräuchlich die Bestimmungen mit dem höchsten Erstattungssatz im voraus festgesetzt werden, ist eine gewisse Sanktion für den Fall einzuführen, daß der tatsächliche Erstattungssatz im Fall einer Änderung der Bestimmung unter dem im voraus festgesetzten Satz liegt. Diese Bestimmung wirkt sich auf die Berechnung des Teils der Erstattung aus, der gezahlt werden kann, sobald der Ausführer nachweist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(21) In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. In bestimmten Fällen ist auf wiedereingeführte Erzeugnisse das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung anzuwenden, um festzustellen, ob die zuvor ausgeführten Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben.

(22) Bei bestimmten Ausfuhren kann es zu Verkehrsverlagerungen kommen. Um solche Verkehrsverlagerungen zu verhindern, ist für diese Geschäfte die Zahlung der Erstattung außer von der Bedingung, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben muß, auch noch von der Bedingung abhängig zu machen, daß es in ein Drittland eingeführt oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. In bestimmten Fällen kann die Zahlung der Erstattung außerdem von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß das betreffende Erzeugnis tatsächlich im Einfuhrdrittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde.

(23) Wurde das Erzeugnis zerstört oder beschädigt, bevor es in einem Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, so gilt die Erstattung als zu Unrecht gezahlt. In diesem Fall muß der Ausführer nachweisen, daß die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, daß das Geschäft normal hätte abgewickelt werden können.

(24) Die Gemeinschaftsfinanzierung von Ausfuhrgeschäften ist nicht gerechtfertigt, wenn festgestellt wird, daß es sich bei dem betreffenden Geschäft nicht um ein normales Handelsgeschäft handelt, weil es kein wirtschaftliches Ziel hat und lediglich den Zweck verfolgt, einen von der Gemeinschaft finanzierten wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

(25) Es sollen keine Gemeinschaftsmittel für Geschäfte gewährt werden, die dem Zweck der Ausfuhrerstattungsregelung nicht entsprechen. Diese Gefahr besteht, wenn die genannten Geschäfte Erzeugnisse betreffen, die erstattungsfähig sind und ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung in einem Drittland aufgrund eines präferentiellen Abkommens oder eines Beschlusses des Rates zu einer verringerten oder auf Null festgesetzten Einfuhrabgabe in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Um den Ausführern keine allzu große Belastung aufzubürden, ist diese Bestimmung nur auf die empfindlichsten Erzeugnisse anzuwenden.

(26) Um die Ausführer nicht zu lange in Ungewißheit zu lassen, sollten die Bestimmungen über die Rückzahlung der Erstattungen nicht für die Erzeugnisse gelten, die zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.

(27) Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Erstattung nicht zu zahlen bzw. zurückzufordern, wenn offensichtlich ist, daß das betreffende Geschäft nicht den mit der Ausfuhrerstattungsregelung verfolgten Zwecken entsprochen hat, und sie müssen andererseits vermeiden, den nationalen Verwaltungen durch die Verpflichtung zur lückenlosen Überprüfung aller Einfuhren eine zu hohe Arbeitsbelastung aufzubürden.

(28) Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Verhältnissen in der Gemeinschaft vermarktet werden können. Allerdings ist den besonderen Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Bestimmungsdrittländern geltenden Normen ergeben.

(29) Eine Ausfuhrerstattung kann nicht gewährt werden, wenn die Erzeugnisse nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.

(30) Wird die Erstattung für eine Ausfuhr im voraus festgesetzt oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so wird keine Abschöpfung bei der Ausfuhr erhoben, da die Ausfuhr zu den im voraus bzw. im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Bedingungen erfolgen muß. Entsprechend ist vorzusehen, daß eine Ausfuhr, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Abschöpfung bei der Ausfuhr ist, unter den vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen hat und deshalb für sie keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.

(31) Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, ihnen den Erstattungsbetrag nach Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung ganz oder teilweise als Vorauszahlung zu zahlen, sofern eine Sicherheit gestellt wird, die die Rückzahlung der Vorauszahlung für den Fall gewährleistet, daß sich nachträglich herausstellt, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.

(32) Der vor der Ausfuhr gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, daß kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht bzw. nur Anspruch auf eine niedrigere Erstattung besteht. Zur Vermeidung von Mißbrauch muß die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen. In Fällen höherer Gewalt ist dieser Zuschlag nicht zu entrichten.

(33) In der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(12) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(13), sind die Grundregeln für die Vorauszahlung eines Betrages in Höhe der Ausfuhrerstattungen festgelegt.

(34) Nach Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 ist der Tag, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden, für die Bestimmung des Erstattungssatzes und etwaiger Anpassungen des geltenden Erstattungssatzes maßgebend.

(35) Als maßgebender Zeitpunkt muß mithin der Tag gelten, an dem die Zollbehörden die Erklärung des Beteiligten annehmen, aus der hervorgeht, daß er beabsichtigt, die Erzeugnisse oder Waren zu dem Verfahren gemäß Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 abzufertigen und sie nach Verarbeitung oder Lagerung unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen. Diese Erklärung muß die für die Berechnung der Erstattungen erforderlichen Angaben enthalten.

(36) Mit der Zahlung der Erstattungen vor der Verarbeitung wird bezweckt, für die Gemeinschaftserzeugnisse dieselben Voraussetzungen zu schaffen wie für die zur Verarbeitung und Wiederausfuhr bestimmten Einfuhrerzeugnisse.

(37) Die Herstellungsverfahren für Verarbeitungserzeugnisse und deren Kontrolle erfordern eine gewisse Flexibilität. Artikel 115 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sieht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eine Äquivalenzregelung vor.

(38) Im Hinblick auf eine bessere Verwaltung der bestehenden Lagerkapazitäten ist vorzusehen, daß die Äquivalenzregelung auch für in loser Schüttung gelagerte Grunderzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse genehmigt werden kann, die nach der Verarbeitung ausgeführt werden.

(39) Erzeugnisse, für die keine Erstattungen gewährt werden, können keine äquivalenten Erzeugnisse sein.

(40) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(15), müssen Interventionserzeugnisse der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt werden. Diese Erzeugnisse dürfen also nicht durch äquivalente Erzeugnisse ersetzt werden.

(41) Für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ist eine Frist zu setzen. Bei der Festsetzung dieser Frist ist die Regelung für Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen zu berücksichtigen.

(42) Im Fall einer Lagerung vor der Ausfuhr ist es zweckmäßig, sich auf die Behandlungen zu beschränken, die die Erhaltung der Erzeugnisse oder Waren in unverändertem Zustand gewährleisten. Zur Klärung der Lage sollte vorgesehen werden, daß diese Behandlungen keinen Einfluß auf die geltende Erstattung haben.

(43) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren einem Lager- oder Freizonenverfahren unterstellt werden. Nach Annahme der Zahlungserklärung sollten diese Erzeugnisse oder Waren in einen anderen Mitgliedstaat als den verbracht werden können, in dem die Zahlung erfolgt, um dort eingelagert und von dort ausgeführt zu werden. Den betreffenden Erzeugnissen oder Waren ist ein Kontrollexemplar T 5 beizufügen, mit dem nachgewiesen werden kann, daß sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Um Doppelzahlungen zu verhindern, muß die Ausfuhranmeldung bestimmte Angaben enthalten, aus denen die Zahlstelle des Mitgliedstaates, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, entnehmen kann, daß das Verfahren der Erstattungszahlung bereits eingeleitet wurde.

(44) Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen für die Vorlage der zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt. Dabei sind Maßnahmen zu ergreifen, die denjenigen entsprechen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3403/93(17), vorgesehen sind.

(45) In den Mitgliedstaaten genießen für gewisse Bestimmungen gelieferte Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Drittländern Abgabenfreiheit. Soweit diese Absatzmöglichkeiten von Bedeutung sind, ist es angebracht, den Erzeugnissen der Gemeinschaft die gleiche Ausgangslage zu verschaffen wie denen, die aus dritten Ländern eingeführt werden. Dies gilt namentlich im Fall von Erzeugnissen, die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.

(46) In den besonderen Fällen der Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen und der Belieferung der Streitkräfte erscheint es möglich, Sondervorschriften zur Bestimmung des Erstattungssatzes vorzusehen.

(47) Die zur Bevorratung an Bord von Schiffen gebrachten Erzeugnisse werden zum Verzehr an Bord verwendet. Diese in unverarbeitetem Zustand oder nach einer an Bord erfolgten Zubereitung verbrauchten Erzeugnisse kommen in den Genuß der Erstattung für unverarbeitete Erzeugnisse. Im Fall von Flugzeugen kann wegen des zur Verfügung stehenden Raums die Zubereitung der Erzeugnisse nur vor der Verbringung an Bord erfolgen. Im Interesse einer Harmonisierung ist eine Regelung zu treffen, wonach an Bord von Flugzeugen verbrauchte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Genuß der gleichen Erstattungen kommen wie Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen zubereitet und verbraucht werden.

(48) Die Geschäfte im Zusammenhang mit der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen haben sehr spezifischen Charakter, der die Einführung einer besonderen Regelung mit Vorauszahlung der Erstattung rechtfertigt. Erzeugnisse und Waren, die in Vorratslager verbracht worden sind, werden erst anschließend zur Bevorratung geliefert. Das Verbringen in die Vorratslager kann in bezug auf den Erstattungsanspruch nicht als endgültige Ausfuhr angesehen werden.

(49) Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und stellt sich nachträglich heraus, daß die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen, so würden die Ausführer zu Unrecht in den Genuß eines kostenlosen Kredits kommen. Deshalb sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Ausführer keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen kann.

(50) Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der an Plattformen in verschiedenen Gebieten in der Nähe von Mitgliedstaaten gelieferten Gemeinschaftserzeugnisse sollten Erstattungen zu dem Satz gewährt werden können, der auf Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Zahlung eines über dem niedrigsten Erstattungssatz liegenden Satzes für Lieferungen nach einer besonderen Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren diese Bestimmungen tatsächlich erreicht haben. Die Bevorratung von Plattformen in isolierten Meeresstandorten ist zwangsläufig ein besonderes Liefergeschäft, bei dem es möglich sein dürfte, eine ausreichende Kontrolle auszuüben. Vorbehaltlich festzulegender angemessener Kontrollmaßnahmen erscheint es angebracht, auf solche Lieferungen den Erstattungssatz anzuwenden, der für Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Für kleinere Lieferungen kann ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Da die Breite der Hoheitsgewässer je nach Mitgliedstaat zwischen drei und zwölf Seemeilen beträgt, empfiehlt es sich, Lieferungen nach solchen Plattformen über eine Dreimeilengrenze hinaus als Ausfuhren zu betrachten.

(51) Wird ein Kriegsschiff eines Mitgliedstaats auf hoher See durch ein von einem Gemeinschaftshafen aus operierendes Versorgungsschiff bevorratet, so kann diese Lieferung von einer Behörde bescheinigt werden. Es empfiehlt sich, auf solche Lieferungen denselben Erstattungssatz anzuwenden, der für die Bevorratung in einem Gemeinschaftshafen gilt.

(52) Es ist wünschenswert, daß für die zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der Gemeinschaft an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verbracht werden, eine gleich hohe Erstattung gewährt wird.

(53) Die Lieferungen zur Bevorratung in Drittländern können direkt oder indirekt erfolgen. Es sollten deshalb die für die jeweilige Art und Weise der Lieferung geeigneten Kontrollverfahren eingeführt werden.

(54) Nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kann Helgoland nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffnet. Es empfiehlt sich, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gemeinschaft auf Helgoland zu erleichtern und entsprechende Bestimmungen zu erlassen.

(55) Seit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und San Marino(18) gehört das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht mehr zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Gemäß den Artikeln l, 5 und 7 des Abkommens gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der Zollunion dieselben Preise. Daher ist es wirtschaftlich nicht begründet, Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten zu gewähren, die nach San Marino versandt werden.

(56) Wird mit einer späteren Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Eingangsabgaben abgewiesen, so kann für die betreffenden Erzeugnisse gegebenenfalls eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine Ausfuhrabschöpfung bzw. eine Ausfuhrabgabe erhoben werden. Folglich sind für diese Fälle besondere Bestimmungen vorzusehen.

(57) Die in einem Drittland stationierten Streitkräfte, die nicht die Flagge dieses Drittlands führen, sowie die in einem Drittland ansässigen internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen sind bei ihrer Versorgung generell von einer Einfuhrabgabe ausgenommen. Es erscheint möglich, für die Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, für die internationalen Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, und für die diplomatischen Vertretungen Sondermaßnahmen zu treffen, die vorsehen, daß der Einfuhrnachweis mit Hilfe eines besonderen Papiers erbracht wird.

(58) Es sollte vorgesehen werden, daß die Erstattung von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist.

(59) Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar T 5 nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden.

(60) Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Fall höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte die Frist wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte.

(61) Für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich lange Fristen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist für die Zahlung der Erstattungen durch die Zahlstellen eine einheitliche Hoechstfrist festzulegen.

(62) Die Ausfuhren sehr kleiner Mengen sind ohne wirtschaftliche Bedeutung, können jedoch die Arbeit der zuständigen Verwaltungsstellen unnötig erschweren. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen daher die Befugnis haben, für derartige Ausfuhren keine Erstattung zu zahlen.

(63) Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geographische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

(64) Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. Diese Maßnahmen sind erforderlich und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hinreichend abschreckend sein und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.

(65) Um die Gleichbehandlung aller Ausführer in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, daß jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Gleichzeitig sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte diese Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Übernehmer gelten. Die wiedereingezogenen Beträge, die Zinsen und die Sanktionsbeträge sind dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(20), gutzuschreiben.

(66) Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens im Rahmen der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Grundsatz geltend gemacht werden kann, und zwar unbeschadet der Behandlung der zu Unrecht gezahlten Beträge insbesondere im Rahmen der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

(67) Der Ausführer muß inbesondere für die Handlungen Dritter haften, durch die die für die Zahlung der Erstattungen erforderlichen Unterlagen zu Unrecht erlangt werden könnten.

(68) Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend "Ausfuhrerstattungen" genannt - festgelegt, die vorgesehen sind in

- Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates(21) (Fette),

- Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(22) (Milch und Milcherzeugnisse),

- Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates(23) (Rindfleisch),

- Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates(24) (Schweinefleisch),

- Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates(25) (Eier),

- Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates(26) (Gefluegelfleisch),

- Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates(27) (Zucker, Isoglucose, Inulinsirup),

- den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(28) (Wein),

- Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (Getreide),

- Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates(29) (Reis),

- Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates(30) (Obst und Gemüse),

- den Artikeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates(31) (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse).

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) - "Erzeugnisse" die in Artikel 1 aufgezählten Erzeugnisse sowie die Waren;

- "Grunderzeugnisse" die Erzeugnisse, die nach ihrer Verarbeitung zu Verarbeitungserzeugnissen oder Waren zur Ausfuhr bestimmt sind; Waren, die nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten ebenfalls als Grunderzeugnisse;

- "Verarbeitungserzeugnisse" die Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangen sind und auf die eine Ausfuhrerstattung anwendbar ist;

- "Waren" die Waren, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission(32) aufgeführt sind;

b) "Einfuhrabgaben" Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Handelsregelung vorgesehen sind;

c) "Ausfuhrmitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird;

d) "Vorausfestsetzung der Erstattung" die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung; dieser Satz wird gegebenenfalls um die anwendbaren monatlichen Zuschläge und Berichtigungsbeträge angepaßt;

e) "differenzierte Erstattung"

- die Festsetzung mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands oder

- die Festsetzung eines oder mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands und die Nichtfestsetzung einer Erstattung für ein oder mehrere Drittländer;

f) "differenzierter Teil der Erstattung" der Teil der Erstattung, der dem Gesamtbetrag der Erstattung abzüglich des Teils entspricht, der nach den Bestimmungen von Artikel 18 auf Vorlage des Nachweises gezahlt wird oder zu zahlen ist, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;

g) "Ausfuhr" die Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, gefolgt durch das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse;

h) "Kontrollexemplar T 5" das Dokument gemäß den Artikeln 471 bis 495 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

i) "Ausführer" die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat. Muß oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls der Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung. Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Marktbeteiligten unterscheiden, sofern die im Rahmen einiger gemeinsamer Marktorganisationen festgelegten Sonderbestimmungen dem nicht entgegenstehen;

j) "Vorauszahlung der Erstattung" die Zahlung eines Betrags nach der Annahme der Ausfuhranmeldung, der höchstens der Ausfuhrerstattung entspricht;

k) "Vorfinanzierung der Erstattung" Vorauszahlung der Erstattung im Fall einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80;

l) "im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzter Erstattungssatz" der Erstattungsbetrag, der vom Ausführer geboten und im Wege der Ausschreibung angenommen wurde;

m) "Zollgebiet der Gemeinschaft" die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

n) "Erstattungsnomenklatur" die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(33);

o) "Ausfuhrlizenz" das Dokument gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(34).

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattungen im voraus festgesetzte Erstattungen.

(3) Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere verschiedene Codes der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten die Angaben für jeden dieser Codes als getrennte Anmeldung.

TITEL II

AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

Erstattungsanspruch

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18, 20 und 21 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(35) entsteht der Erstattungsanspruch:

- beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt;

- bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.

Artikel 4

(1) Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig, außer bei Ausfuhren von Waren und bei Ausfuhren für internationale Nahrungsmittelhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.

Für die Gewährung der Erstattung wird jedoch keine Lizenz verlangt,

- wenn sich der Erstattungsbetrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 60 EUR beläuft;

- in den Fällen gemäß den Artikeln 6, 36, 40, 44, 45 und Artikel 46 Absatz 1;

- bei Lieferungen an die in Drittländern stationierten Streitkräfte der Mitgliedstaaten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse

- derselben Kategorie gemäß Artikel 13a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 angehören oder

- derselben Erzeugnisgruppe angehören, soweit diese hierzu gemäß dem Verfahren von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder den entsprechenden Artikeln der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt wurde.

In den Fällen des Unterabsatzes 1 gilt folgendes:

- Ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der letztere Satz anzuwenden;

- ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis niedriger als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der Satz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anzuwenden, der, außer im Fall höherer Gewalt, verringert wird um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis und der Erstattung für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis.

Finden Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) Anwendung, so wird die Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht, gekürzt um die Differenz zwischen der Erstattung für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und die in der Lizenz angegebene Bestimmung und der Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht.

(3) Finden Absätze 1 oder 2 und Artikel 51 auf denselben Ausfuhrvorgang Anwendung, so wird der Betrag, der sich gemäß den Absätzen 1 oder 2 ergibt, um den Betrag der gemäß Artikel 51 anwendbaren Sanktion gekürzt.

Artikel 5

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, daß eine Erstattung beantragt wird.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,

b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde,

c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muß alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) für Erzeugnisse

- die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung;

- die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;

b) für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94.

(5) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme einer Handlung im Sinne von Absatz 3 werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gestellt.

(6) Abweichend von Artikel 282 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens vorgesehen werden, daß in der vereinfachten Anmeldung eine Schätzung der Eigenmasse der Erzeugnisse angegeben wird, falls die Eigenmasse für in loser Schüttung oder in nicht normierten Einheiten ausgeführte Erzeugnisse erst nach Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann.

Die ergänzende Anmeldung mit der genauen Angabe der Eigenmasse ist sofort nach Abschluß der Verladung vorzulegen. Ihr sind schriftliche Belege über die genaue verladene Eigenmasse beizufügen.

Für die Menge, die 110 % der geschätzten Eigenmasse übersteigt, wird keine Erstattung gezahlt. Beläuft sich die tatsächlich geladene Masse auf weniger als 90 % der geschätzten Eigenmasse, so wird die Erstattung für die tatsächlich geladene Eigenmasse um 10 % der Differenz zwischen der Erstattung für 90 % der geschätzten Eigenmasse und der Erstattung für die tatsächlich geladene Masse gekürzt.

Als Erzeugnisse in nicht normierten Einheiten gelten lebende Tiere, Schlachtkörper(hälften) und Schlachtkörperviertel.

Abweichend von Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes für Erzeugnisse, die der Vorfinanzierungsregelung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung unterstellt wurden.

(7) Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,

a) die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr verladen werden sollen;

b) diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladens anzugeben. Die zuständigen Behörden können eine andere Frist als 24 Stunden festsetzen.

Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe b) genehmigen.

Die zuständige Zollstelle muß in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport zur Ausgangsstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, vorzunehmen.

Ist aus verwaltungstechnischen Gründen die Anwendung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 nicht möglich, so darf die Ausfuhranmeldung nur bei einer zuständigen Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat abgegeben werden, wobei im Fall einer Warenkontrolle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 das betreffende Erzeugnis vollständig abgeladen werden muß. Das vollständige Abladen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden eine ausführliche Warenkontrolle durchführen können.

Artikel 6

Werden im Sektor Getreide höchstens 5000kg je Code der Erstattungsnomenklatur bzw. in den anderen Sektoren höchstens 500 kg je Code der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt und finden diese Ausfuhren regelmäßig statt, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 2 genehmigen, daß für den anzuwendenden Erstattungssatz bzw. für die im Fall einer Vorausfestsetzung der Erstattung gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes der letzte Tag des Monats maßgebend ist.

Wird die Erstattung im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muß die Lizenz am letzten Tag des Ausfuhrmonats gültig sein.

Ein Ausführer, der über eine solche Genehmigung verfügt, darf für die in Absatz 1 genannten Mengen nicht auch das normale Verfahren anwenden.

Für die Mitgliedstaaten, die an der Wirtschafts- und Währungsunion nicht teilnehmen, ist der letzte Tag des Monats auch maßgebend für die Bestimmung des Euro-Kurses zur Umrechnung der Erstattungsbeträge in Landeswährung.

Artikel 7

(1) Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

Die Mengen, die bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Proben entnommen und später nicht zurückgegeben werden, werden jedoch so behandelt, als seien sie nicht aus der Eigenmasse entnommen worden.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung werden die als Bordvorräte an Bohr- oder Förderplattformen entsprechend Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) gelieferten Erzeugnisse als Erzeugnisse angesehen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(3) Das Einfrieren der Erzeugnisse beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.

Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfuellung, wenn diese nicht zur Einreihung des Erzeugnisses in eine andere Unterposition der Erstattungsnomenklatur oder der Ware in eine andere Unterposition der Kombinierten Nomenklatur führt. Die Umpackung bzw. Umfuellung darf nur nach Zustimmung der Zollbehörden erfolgen.

Im Fall einer Umpackung bzw. Umfuellung wird das Kontrollexemplar T 5 mit einem entsprechenden Vermerk versehen.

Das Anbringen oder Ändern von Etiketten kann unter denselben Bedingungen wie die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannte Umpackung bzw. Umfuellung genehmigt werden.

(4) Konnte die in Absatz 1 genannte Frist infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so kann sie auf Antrag des Ausführers von der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats um eine aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtete Dauer verlängert werden.

Artikel 8

Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T 5 erbracht.

Insbesondere werden die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars ausgefuellt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen.

Artikel 9

(1) Für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Seeweg gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) Ist das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, so dürfen die betreffenden Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt höchstens 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren anderen Häfen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat verbleiben. Diese Frist gilt nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse den letzten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.

b) Die Zahlung der Erstattung setzt folgendes voraus:

- die Erklärung des Marktbeteiligten, daß die Erzeugnisse nicht in einem anderen Gemeinschaftshafen umgeladen werden,

oder

- die Vorlage eines Nachweises bei der Erstattungsstelle, daß die Bestimmungen des Buchstabens a) eingehalten wurden. Dieser Nachweis umfaßt insbesondere das oder die Beförderungspapier(e) bzw. eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers bzw. dieser Papiere über die Verschiffung vom ersten Hafen, in dem die unter Buchstabe a) genannten Dokumente mit einem Sichtvermerk versehen wurden, bis in ein Drittland, in dem die Entladung der Erzeugnisse vorgesehen ist.

Die Erklärungen gemäß dem ersten Gedankenstrich werden von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen. Sie verlangt dabei die Nachweise gemäß dem zweiten Gedankenstrich.

Erfolgt die Ausfuhr im Rahmen eines Liniendienstes auf einem Schiff, das direkt den Hafen eines Dritttlandes anläuft, so können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des ersten Gedankenstrichs ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

c) Anstelle der Bedingungen gemäß Buchstabe b) kann der Ausgangsmitgliedstaat vorsehen, daß das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen wird.

In diesem Fall trägt die zuständige Behörde des Ausgangsmitgliedstaats in das Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" unter der Rubrik "Bemerkungen" des Kontrollexemplars T 5 bzw. unter der entsprechenden Rubrik des einzelstaatlichen Dokuments einen der folgenden Vermerke ein:

- Documento de transporte con destino fuera de la CE presentado,

- Transportdokument med destination uden for EF forelagt,

- Beförderungspapier mit Bestimmung außerhalb der EG wurde vorgelegt,

- Υποβαλλόμενο έγγραφο μεταφοράς με προορισμό εκτός ΕΚ

- Transport document showing a destination outside the Community has been presented,

- Document de transport avec destination hors CE présenté,

- Documento di trasporto con destinazione fuori CE presentato,

- Vervoerdocument voor bestemming buiten EG voorgelegd,

- Documento de transporte com destino fora da CE apresentado,

- Kuljetusasiakirja, jossa ilmoitetaan yhteisön tullialueen ulkopuolinen määräpaikka, on esitetty,

- Transportdokument med slutlig destination utanför gemenskapens tullområde har lagts fram.

Die Anwendung dieses Buchstabens wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.

d) Wird festgestellt, daß die Bedingungen gemäß Buchstabe a) nicht erfuellt sind, so gilt bei Anwendung der Artikel 35 und 50 die Anzahl der Tage, um die die genannte Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß den Artikeln 7 und 34 überschritten wurde.

Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe a) entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.

(2) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf der Straße, dem Binnenwasserweg oder der Schiene gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) Ist das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, dürfen die betreffenden Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt nur zur Durchfuhr für höchstens 28 Tage wieder in dieses Gebiet verbracht werden. Diese Frist gilt nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.

b) Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Buchstabe a) wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen. Sie verlangt dabei die Beförderungspapiere bis in das Drittland, in dem die Entladung der Erzeugnisse vorgesehen ist.

Wird festgestellt, daß die Bedingungen gemäß Buchstabe a) nicht erfuellt sind, so gilt bei Anwendung der Artikel 35 und 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß den Artikeln 7 und 34 überschritten wurde.

Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe a) entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.

(3) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Luftwege gelten folgende Sonderbestimmungen:

a) Das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft darf von den zuständigen Stellen nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen werden.

b) Wird nach Erfuellung der Förmlichkeiten gemäß Buchstabe a) festgestellt, daß die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt länger als 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sind, so gilt bei Anwendung der Artikel 35 und 50 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß den Artikeln 7 und 34 überschritten wurde.

Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß diesem Buchstaben b) entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.

c) Die Anwendung dieses Absatzes wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.

d) Die Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe b) kommt nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft endgültig innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.

Artikel 10

(1) Wird das Erzeugnis in dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu dem in den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren mit der Eisenbahn oder in Großbehältern abgefertigt, so ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht von der Vorlage des Kontrollexemplars T 5 abhängig.

(2) Im Fall der Anwendung des vorstehenden Absatzes sorgt die zuständige Zollstelle dafür, daß auf dem zum Zweck der Zahlung der Ausfuhrerstattung vorgelegten Papier folgender Vermerk angebracht wird: "Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern".

(3) Die Zollstelle, bei der die Erzeugnisse zu einem der Verfahren des Absatzes 1 abgefertigt werden, darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist,

- daß eine bereits gezahlte Erstattung zurückgezahlt worden ist,

oder

- daß die beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen ergriffen haben, damit die Erstattung nicht gezahlt wird.

Ist jedoch die Erstattung in Anwendung von Absatz 1 gezahlt worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen, so benachrichtigt die zuständige Zollstelle die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle hiervon und übermittelt ihr unverzüglich alle notwendigen Angaben. In diesem Fall gilt die Ausfuhrerstattung als zu Unrecht gezahlt.

(4) Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so fuellt die Zollstelle, bei der das Erzeugnis zu vorgenanntem Verfahren abgefertigt wurde, das Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T 5 aus, indem sie unter der Rubrik "Bemerkungen" einen der folgenden Vermerke anbringt:

- Salida del territorio aduaneiro de la Comunidad bajo el régimen de tránsito comunitario simplificado por ferrocarril o en grandes contenedores:

- Documento de transporte:

tipo: ...

número: ...

- Fecha de aceptación para el transporte por parte de la administración ferroviaria o de la empresa de transporte de que se trate: ...

- Udgang af Fællesskabets toldområde i henhold til ordningen for den forenklede procedure for fællesskabsforsendelse med jernbane/store containers:

- Transportdokument:

type: ...

nummer: ...

- Dato for overtagelse ved jernbane eller ved det pågældende transportfirma: ...

- Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern:

- Beförderungspapier:

Art: ...

Nummer: ...

- Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung durch die Eisenbahnverwaltung oder das betreffende Beförderungsunternehmen: ...

- Έξοδος από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας υπό το απλοποιημένο καθεστώς της κοινοτικής διαμετακόμισης με σιδηρόδρομο ή μεγάλα εμπορευματοκιβώτια:

- Έγγραφο μεταφοράς:

τύπος: ...

αριθμός: ...

- Ημερομηνία αποδοχής για μεταφορά από τη σιδηροδρομική αρχή ή την ενδιαφερόμενη εταιρεία μεταφοράς: ...

- Exit from the customs territory of the Community under the simplified Community transit procedure for carriage by rail or large containers:

- Transport document:

type: ...

number: ...

- Date of acceptance for carriage by the railway authorities or the transport undertaking concerned: ...

- Sorte du territoire douanier de la Communauté sous le régime du transit communautaire simplifié par chemin de fer ou par grands conteneurs:

- Document de transport:

espèce: ...

numéro: ...

- Date d'acceptation pour le transport par l'administration des chemins de fer ou par l'entreprise de transports concernée: ...

- Uscita dal territorio doganale della Comunità in regime di transito comunitario semplificato per ferrovia o grandi contenitori:

- Documento di trasporto:

tipo: ...

numero: ...

- Data di accettazione per il trasporto da parte delle ferrovie o dell'impresa di trasporto interessata: ...

- Uitgang uit het douanegebied van de Gemeenschap de regeling vereenvoudigd communautair douanevervoer per spoor of in grote containers:

- Vervoerdocument:

type: ...

nummer: ...

- Datum van aanneming ten vervoer door de betrokken spoorwegadministratie of de betrokken vervoeronderneming: ...

- Saída do território aduaneiro da Comunidade aø abrigo do regime do trânsito comunitário simplificado por caminho-de-ferro ou em grandes contentores:

- Documento de transporte:

tipo: ...

número: ...

- Data de aceitação para o transporte pela administração dos caminhos-de-ferro ou pela empresa de transporte interessada: ...

- Viety yhteisön tullialueelta yksinkertaistetussa yhteisön passitusmenettelyssä rautateitse tai suurissa konteissa

- Kuljetusasiakirja:

tyyppi: ...

numero: ...

- Päivä, jona rautatieviranomainen tai asianomainen kuljetusyritys hyväksyi kuljetettavaksi: ...

- Utförsel från gemenskapens tullområde enligt det förenklade transiteringsförfarandet för järnvägstransporter eller transporter i stora containrar:

- Transportdokument:

typ: ...

nummer: ...

- Mottagningsdag för befordran hos järnvägsföretaget eller det berörda transportföretaget: ...

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, im Rahmen eines Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr von der Bahn im Ausfuhrmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat übernommen, um mit der Bahn an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert zu werden, so fuellt die Zollstelle, zu der der Bahnhof gehört oder in deren Nähe sich der Bahnhof befindet, in dem die Beförderung von der Bahn übernommen wurde, das Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T 5 aus, indem sie unter der Rubrik "Bemerkungen" einen der folgenden Vermerke anbringt:

- Salida del territorio aduanero de la Comunidad por ferrocarril en transporte combinado por ferrocarril carretera:

- Documento de transporte:

tipo: ...

número: ...

- Fecha de aceptación del transporte por parte de la administración ferroviaria: ...

- Udgang af Fællesskabets toldområde ad jernbane ved kombineret jernbane-/landevejstransport:

- Transportdokument:

type: ...

nummer: ...

- Dato for overtagelse ved jernbane: ...

- Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mit der Eisenbahn zur Beförderung im kombinierten Straßen- und Schienenverkehr:

- Beförderungspapier:

Art: ...

Nummer: ...

- Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung durch die Eisenbahnverwaltung: ...

- Έξοδος από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας σιδηροδρομικώς με συνδυασμένη μεταφορά σιδηροδρομικώς-οδικώς:

- Έγγραφο μεταφοράς:

είδος: ...

αριθμός: ...

- Ημερομηνία αποδοχής για τη μεταφορά από τη διοίκηση των σιδηροδρόμων: ...

- Exit from the customs territory of the Community by rail under combined transport by road and by rail:

- Transport document:

type: ...

number: ...

- Date of acceptance for carriage by the railway authorities: ...

- Sorte du territoire douanier de la Communauté par chemin de fer, en transport combiné rail-route:

- Document de transport:

espèce: ...

numéro: ...

- Date d'acceptation pour le transport par l'administration des chemins de fer: ...

- Uscita dal territorio doganale della Comunità per ferrovia nell'ambito di un trasporto combinato strada-ferrovia:

- Documento di trasporto:

tipo: ...

numero: ...

- Data di acettazione del trasporto da parte dell'amministrazione delle ferrovie: ...

- Uitgang uit het douanegebied van de Gemeenschap per spoor, bij gecombineerd rail-wegvervoer:

- Vervoerdocument:

type: ...

nummer: ...

- Datum van aanneming ten vervoer door de spoorwegadministratie: ...

- Saída do território aduaneiro da Comunidade por caminho-de-ferro, em transporte combinado rodo-ferroviário:

- Documento de transporte:

tipo: ...

número: ...

- Data de aceitação do transporte pela administração dos caminhos-de-ferro: ...

- Viety yhteisön tullialueelta rautateitse yhdistetyssä rautatie- ja maantiekuljetuksessa:

- Kuljetusasiakirja:

tyyppi: ...

numero: ...

- Päivä, jona rautatieviranomainen hyväksyi kuljetettavaksi: ...

- Utförsel från gemenskapens tullområde på järnväg vid kombinerad järnvägs- och landsvägstransport:

- Transportdokument:

typ: ...

nummer: ...

- Mottagningsdag för befordran hos järnvägsföretaget ...

Im Fall einer Änderung des Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr mit der Folge, daß eine Beförderung, die außerhalb der Gemeinschaft enden müßte, innerhalb der Gemeinschaft endet, dürfen die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle durchführen; in diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.

Artikel 11

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die ohne Berücksichtigung des Zollstatus der Verpackungen

- entweder Ursprungswaren der Gemeinschaft sind und sich dort im freien Verkehr befinden,

- oder sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden,

- oder sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, wobei die Erstattung jedoch auf die bei ihrer Einfuhr erhobene Einfuhrabgabe beschränkt ist.

Die für die jeweilige gemeinsame Marktorganisation geltenden Vorschriften bestimmen die Lage, in der sich jedes Erzeugnis hinsichtlich Unterabsatz 1 befindet.

(2) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses ab, so hat der Ausführer diesen Ursprung gemäß der Definition der Unterabsätze 2 und 3 und nach den geltenden Gemeinschaftsregeln zu erklären.

Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen wurden.

Unbeschadet von Absatz 5 erfuellen Erzeugnisse nicht die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung, die gewonnen wurden aus:

- Vormaterialien mit Gemeinschaftsursprung und

- landwirtschaftlichen Vormaterialien, die unter die in Artikel 1 genannten Verordnungen fallen, aus Drittländern eingeführt wurden und keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung in der Gemeinschaft unterzogen worden sind.

(3) Für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 hat der Ausführer zu erklären, daß für den Zucker eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt; der in Betracht kommende Fall ist anzugeben.

(4) Die Erklärungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung.

(5) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, der Bedingung von Absatz 1 entspricht bzw. entsprechen.

Die Erstattung wird auch gewährt, wenn sich der oder die Bestandteile, für welche sie beantragt wird, in einer der in Absatz 1 genannten Rechtslagen befunden haben und sich nur aufgrund ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr im freien Verkehr befinden.

(6) Für die Anwendung von Absatz 5 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:

- die Grunderzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 genannten Waren ausgeführt werden;

- Weiß- und Rohzucker des KN-Codes 1701, Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 17023051, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 und 17029050, Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 17029030 sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup der KN-Codes 17026095 und 1702 90 99, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Erzeugnissen verwendet werden;

- Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker, die in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 04021091 bis 99, 0402 29, 040299, 0403 10 31 bis 39, 04039031 bis 39, 0403 90 61 bis 69, 04041026 bis 38, 0404 10 72 bis 84, 04049081 bis 89 bzw. in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 040630 ausgeführt werden, auf die jedoch keine der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft;

- Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 aufgeführten Erzeugnissen der KN-Codes 23091011 bis 70, 2309 90 31 bis 70 ausgeführt werden;

- Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 aufgeführten Erzeugnissen der KN-Codes 23091011 bis 70, 2309 90 31 bis 70 ausgeführt werden.

Artikel 12

(1) Der Erstattungssatz für Mischungen der Kapitel 2, 10 oder 11 der Kombinierten Nomenklatur ist folgender:

a) für Mischungen, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, der Satz für diesen Bestandteil;

b) für andere Mischungen der Satz des Bestandteils, für den der geringste Satz gilt. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Mischungen nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für diese Mischungen keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(2) Bei der Berechnung der Erstattungen für Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse wird jeder Bestandteil getrennt berücksichtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mischungen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse, für die besondere Berechnungsregeln gelten.

Artikel 13

Die Vorschriften über die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes sowie über die vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes gelten nur für Erzeugnisse, für die ein Erstattungssatz von Null oder höher festgesetzt worden ist.

Abschnitt 2

Differenzierte Erstattung

Artikel 14

(1) Bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind.

(2) Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung nur ein einziger Erstattungssatz für sämtliche Bestimmungen und besteht eine Verpflichtung zur Ausfuhr nach einem bestimmten Land, so ist dies als Differenzierung des Erstattungssatzes aufgrund der Bestimmung anzusehen, wenn der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Erstattungssatz unter dem im voraus festgesetzten, gegebenenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepaßten Satz liegt.

Artikel 15

(1) Das Erzeugnis muß in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

(2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, daß eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch

- dürfen die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr durchgeführt werden und beeinträchtigen nicht die Einhaltung von Absatz 1;

- gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfuellt worden sind.

(4) Der differenzierte Teil der Erstattung wird nach Maßgabe der Masse der Erzeugnisse gezahlt, für die die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in dem betreffenden Drittland erfuellt worden sind; naturbedingte und von den zuständigen Behörden anerkannte Abweichungen der Masse, die während des Transports oder aufgrund der Entnahme von Proben gemäß Artikel 7 Unterabsatz 2 eingetreten sind, bleiben jedoch unberücksichtigt.

Artikel 16

(1) Der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;

b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a) die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;

b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, daß das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde und die außerdem bescheinigt, daß das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

d) eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, daß die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der in Anhang II genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;

e) die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;

f) im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;

g) die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 akzeptiert werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.

(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

(4) Gemäß dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, daß der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(5) Für die Zulassung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten folgende Mindestanforderungen:

a) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. Die Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

b) Für die Erstellung der Primär- und Sekundärnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) führen die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften alle Kontrollen durch, die erforderlich sind, um Art, Beschaffenheit und Menge der in der Bescheinigung genannten Erzeugnisse zu ermitteln. Für jede erteilte Bescheinigung muß eine Akte angelegt werden, in der die durchgeführten Überwachungstätigkeiten beschrieben sind. Außer in ausreichend begründeten Ausnahmefällen werden die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einfuhr vor Ort durchgeführt.

c) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, bzw. eine Filiale, die derselben Finanzgruppe angehört wie diese Gesellschaft, nicht als Ausführer, Zollagent, Transporteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in jeder anderen Eigenschaft an diesem Geschäft beteiligt sein, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

d) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(36) kontrollieren die Mitgliedstaaten die Tätigkeit der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen oder wenn berechtigte Zweifel an der Erfuellung der Zulassungsanforderungen bestehen.

e) Die Mitgliedstaaten entziehen die Zulassung ganz oder teilweise, sobald festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Erfuellung der Zulassungsanforderungen nicht mehr gewährleistet.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vom Entzug der Zulassung. Diese Informationen sind Gegenstand eines Meinungsaustauschs in allen zuständigen Verwaltungsausschüssen.

Der Entzug der Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten können den Ausführer von den in Artikel 16 geforderten Nachweisen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen, wenn es sich um ein Ausfuhrgeschäft handelt, bei dem hinreichend gesichert ist, daß die Erzeugnisse, die Gegenstand einer Ausfuhranmeldung waren und für welche Anspruch auf eine Erstattung besteht, deren differenzierter Teil die nachstehend genannten Sätze nicht übersteigt, ihre Bestimmung erreichen:

a) 1200 EUR für die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG fallenden Erzeugnisse;

b) 1200 EUR für andere als die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet in Anhang IV aufgeführt ist;

c) 6000 EUR für andere als die unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet nicht in Anhang IV aufgeführt ist.

Artikel 18

(1) Abweichend von Artikel 14 und unbeschadet des Artikels 20 wird ein Teil der Erstattung auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(2) Der Teil der Erstattung gemäß Absatz 1 wird berechnet unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20 % der Differenz zwischen dem im voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz. Die Festsetzung keines Erstattungssatzes gilt als niedrigster Erstattungssatz.

Beläuft sich der zu zahlende Betrag auf höchstens 2000 EUR, so kann der Mitgliedstaat die Zahlung dieses Betrags bis zur Zahlung des gesamten Erstattungsbetrags zurückstellen, es sei denn, der Ausführer erklärt, daß er keinen zusätzlichen Betrag für diese Ausfuhr beantragen wird.

(3) Wurde die Bestimmung in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht eingehalten und

a) ist der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung anwendbar;

b) ist der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung niedriger als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist die Erstattung zu zahlen,

- die sich aus der Anwendung des Satzes für die tatsächliche Bestimmung ergibt,

- außer im Fall höherer Gewalt, verringert um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für die in Feld 7 angegebene Bestimmung und der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung.

Für die Anwendung dieses Artikels sind die Erstattungssätze zu berücksichtigen, die am Tag der Einreichung des Lizenzantrags anwendbar sind. Diese Sätze werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung berichtigt.

Gelten die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 und des Artikels 51 für dieselbe Ausfuhr, so wird der sich aus Unterabsatz 1 ergebende Betrag um die Sanktion gemäß Artikel 51 verringert.

(4) Ist ein Erstattungssatz im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt worden und enthält diese Ausschreibung eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land, so wird die Nichtfestsetzung einer periodischen Erstattung oder die etwaige Festsetzung einer periodischen Erstattung für diese vorgeschriebene Bestimmung zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags und zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Ermittlung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht berücksichtigt.

Artikel 19

(1) Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung auf die Ausfuhr von Erzeugnissen gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land.

(2) Hat das Erzeugnis das Bestimmungsland nicht erreicht, so wird nur der sich aus der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ergebende Teil der Erstattung gezahlt.

(3) Wird das Erzeugnis infolge höherer Gewalt einer anderen Bestimmung als derjenigen zugeführt, für die die Lizenz erteilt wurde, so wird auf Antrag des Ausführers eine Erstattung gezahlt, wenn dieser den Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt und die tatsächliche Bestimmung erbringt; der Nachweis über die tatsächliche Bestimmung wird entsprechend den Artikeln 15 und 16 erbracht.

(4) Bei Anwendung von Absatz 3 entspricht die anwendbare Erstattung der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung, sie darf jedoch nicht höher sein als die Erstattung, die für die in Feld 7 der Vorausfestsetzungsbescheinigung aufgeführte Bestimmung anwendbar ist.

Die Erstattungssätze werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung berichtigt.

(5) Wird ein Erzeugnis aufgrund einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilten Lizenz ausgeführt und ist die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich, so hat der Ausführer, um in den Genuß der im voraus festgesetzten Erstattung zu kommen, außer dem in Artikel 16 genannten Nachweis noch den Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis im Rahmen der auf der Lizenz bezeichneten Ausschreibung im einführenden Drittland an die in der Ausschreibung vorgesehene Stelle geliefert worden ist.

Abschnitt 3

Besondere Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 20

1. Wenn

a) ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen

oder

b) bei dem Erzeugnis aufgrund eines Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und dem für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Betrag der nicht präferentiellen Einfuhrabgabe die Möglichkeit besteht, daß es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird,

oder

c) der konkrete Verdacht besteht, daß das Erzeugnis in unverändertem Zustand oder nach seiner Verarbeitung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird und dabei eine Befreiung von der oder eine Verringerung der Abgabe gewährt wird,

wird die einheitliche Erstattung oder der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Teil der Erstattung nur gezahlt, wenn das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 verlassen hat und

i) im Fall einer nicht differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt oder innerhalb dieser Zeit einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/93 unterzogen worden ist, oder

ii) im Fall einer je Bestimmung differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in ein bestimmtes Drittland eingeführt worden ist.

In bezug auf die Einfuhr in ein Drittland finden die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 Anwendung.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für alle Erstattungen zusätzliche Beweise verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, daß das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/93 unterzogen worden ist.

Gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Kommission an.

Die Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fälle kommen nicht zur Anwendung, wenn die konkreten Umstände des betreffenden Geschäfts - unter Berücksichtigung insbesondere der Transportkosten - eine Wiedereinfuhr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Außerdem können die Mitgliedstaaten von der Anwendung der Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fälle absehen, wenn sich der Betrag der Erstattung für die betreffende Ausfuhranmeldung auf höchstens 500 EUR beläuft.

(3) Geht im Fall der Anwendung von Absatz 1 das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird

- bei nicht differenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt,

- bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 18 gezahlt.

(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 werden vor der Zahlung der Erstattung angewendet.

Die Erstattung gilt jedoch als zu Unrecht gewährt und ist zurückzuzahlen, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch nach erfolgter Zahlung, feststellen, daß

a) das Erzeugnis zerstört oder beschädigt wurde, bevor es in einem Drittland vermarktet wurde oder bevor es in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen wurde, es sei denn, der Ausführer kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, daß die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, daß das Erzeugnis unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach vernünftigem Ermessen in einem Drittland hätte vermarktet werden können;

b) sich das Erzeugnis 12 Monate nach dem Tag der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Drittland in einem Nichterhebungsverfahren befindet, ohne in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein, und wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;

c) das ausgeführte Erzeugnis wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ohne einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein, die nicht präferentielle Einfuhrabgabe niedriger ist als die gewährte Erstattung und die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;

d) die ausgeführten, in Anhang V genannten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden,

- nachdem sie einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verarbeitungsgrad erreicht, und

- eine gegenüber der nicht präferentiellen Abgabe verringerte oder auf Null festgesetzte Einfuhrabgabe angewandt wird.

Stellen die Mitgliedstaaten fest, daß bei anderen als den in Anhang V genannten Erzeugnissen Verkehrsverlagerungen drohen, so setzen sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

Die Bestimmungen der Buchstaben c) und d) gelten nicht im Fall der Anwendung von Titel VI Kapitel 2 "Rückwaren" der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für Erzeugnisse, die frühestens zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr wiedereingeführt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 51 sind auf die in den Buchstaben b) bis d) genannten Fälle nicht anwendbar.

Abschnitt 4

Nichtgewährung der Erstattung

Artikel 21

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.

Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muß gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden.

Die Erstattung wird jedoch auch gewährt, wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- oder Hygienebedingungen, unterliegen, die von den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten abweichen. In diesem Fall muß der Ausführer auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, daß die Erzeugnisse diesen in dem betreffenden Bestimmungsland obligatorischen Bedingungen entsprechen.

Zusätzlich können für bestimmte Erzeugnisse Sonderbestimmungen erlassen werden.

(2) War ein Erzeugnis beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von gesunder und handelsüblicher Qualität, so wird außer im Fall der Anwendung von Artikel 20 der gemäß Artikel 18 Absatz 2 berechnete Teil der Erstattung gewährt. Dieser Betrag wird jedoch nicht gezahlt, wenn es Beweise gibt,

- daß das Erzeugnis nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, weil es einen latent vorhandenen und später sichtbar werdenden Mangel aufweist;

- daß das Erzeugnis nicht an den Endverbraucher verkauft werden konnte, weil sein Verfallsdatum zu nahe am Datum der Ausfuhr lag.

Gibt es Beweise, daß das Erzeugnis vor Erfuellung der Zollförmlichkeiten zur Einfuhr in einem Drittland nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, so wird der differenzierte Teil der Erstattung nicht gezahlt.

(3) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschreiten. Die Hoechstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung anzuwenden sind, sind die mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates(37) festgesetzten Werte.

Artikel 22

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Ausfuhren, für die eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt wurde.

(2) Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe für einen oder mehrere seiner Bestandteile im voraus festgesetzt, so wird für diesen Bestandteil oder diese Bestandteile keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 23

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, daß sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(38) ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.

KAPITEL 2

Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung

Artikel 24

(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise im voraus, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieser Vorauszahlung zuzüglich 10 % geleistet wird.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der Erstattung als Vorauszahlung beantragt werden kann.

(2) Der Betrag der Vorauszahlung wird unter Berücksichtigung des für die angegebene Bestimmung geltenden Erstattungssatzes errechnet; er wird gegebenenfalls um die sonstigen in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehenen Beträge berichtigt.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Absatz 1 verzichten, wenn der zu zahlende Betrag 2000 EUR nicht übersteigt.

Artikel 25

(1) Liegt die Vorauszahlung über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, damit der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen zuzüglich 10 % zahlt.

Wenn jedoch infolge höherer Gewalt

- die in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise für die Inanspruchnahme der Erstattung nicht erbracht werden können

oder

- das Erzeugnis eine andere Bestimmung erreicht, als diejenige, für die die Vorauszahlung berechnet worden ist,

wird der Zuschlag von 10 % nicht erhoben.

(2) Erreicht das Erzeugnis infolge einer Unregelmäßigkeit, die ein Dritter zum Nachteil des Ausführers begeht, nicht die Bestimmung, für die die Vorauszahlung berechnet wurde, und teilt der Ausführer dies den zuständigen Stellen von sich aus unverzüglich schriftlich mit und zahlt die im voraus gezahlte Erstattung zurück, so ist der in Absatz 1 genannte Zuschlag auf die Zinsen begrenzt, die für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der im voraus gezahlten Erstattung und ihrer Rückzahlung geschuldet werden; diese Zinsen werden gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 berechnet.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zuständigen Behörden dem Ausführer bereits mitgeteilt haben, daß sie beabsichtigen, eine Kontrolle durchzuführen, oder wenn der Ausführer anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt hat.

(3) Als entsprechende Ausfuhr gilt die Ausfuhr, die auf eine im Rahmen der Rückwarenregelung durchgeführte Wiedereinfuhr äquivalenter Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur folgt, wenn die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Bedingungen erfuellt sind.

Diese Bestimmung gilt nur, wenn die Rückwarenregelung in dem Mitgliedstaat angewandt worden ist, in dem die Ausfuhranmeldung für die erste Ausfuhr angenommen wurde.

KAPITEL 3

Vorfinanzierung der Erstattung

Artikel 26

(1) Bekundet der Ausführer seinen Willen, die Erzeugnisse nach der Verarbeitung oder Lagerung auszuführen und eine Erstattung aufgrund von Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch zu nehmen, so finden die Verfahren nur Anwendung, wenn bei den Zollbehörden eine Willenserklärung - nachstehend "Zahlungserklärung" genannt - des Ausführers vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können für die Zahlungserklärung eine andere Bezeichnung vorsehen.

(2) In der Zahlungserklärung sind alle Angaben zu machen, die zur Berechnung der Erstattung für die auszuführenden Erzeugnisse erforderlich sind, insbesondere

a) für Erzeugnisse:

- die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und der Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder ein Hinweis auf diese Zusammensetzung;

- die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;

b) für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94.

Sind Grunderzeugnisse zu verarbeiten, so muß die Zahlungserklärung außerdem enthalten:

- die Bezeichnung der Grunderzeugnisse;

- die Grunderzeugnismengen;

- den Ausbeutesatz oder eine ähnliche Angabe.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 können die Angaben über die Waren, die aus Grunderzeugnissen hergestellt werden, wenn dies die Umstände rechtfertigen, auf Antrag des Ausführers in der Zahlungserklärung als vorläufig bezeichnet werden. In diesen Fällen macht der Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden die endgültigen Angaben, wenn die Verarbeitung beendet ist.

(4) In der Zahlungserklärung ist außerdem die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse anzugeben,

a) wenn der Ausführer die Zahlung eines Betrags in Höhe der Erstattung beantragt, die für die Verwendung oder Bestimmung der Erzeugnisse gilt;

b) wenn die Verwendung oder Bestimmung zur Festsetzung der Frist erforderlich ist, während der die Erzeugnisse unter Zollkontrolle verarbeitet oder gemäß dem Zollager- oder Freizonenverfahren gelagert werden können.

(5) Als Verwendung oder Bestimmung ist folgendes anzugeben:

- ein besonderer Verwendungszweck oder ein besonderes Bestimmungsland oder

- eine Gruppe von Bestimmungsländern, für die derselbe Erstattungssatz gilt.

(6) Um die Durchführung der physischen Kontrollen der Erzeugnisse zu gewährleisten, muß die Zahlungserklärung auch alle erforderlichen Angaben zur genauen Feststellung der Orte enthalten, an denen die Erzeugnisse bis zu ihrer Ausfuhr verarbeitet oder gelagert werden. Ändert sich der Lager- oder Verarbeitungsort der Erzeugnisse, so muß diese Änderung nach Wahl der zuständigen Behörden entweder vorher vom Ausführer mitgeteilt oder in zu diesem Zweck geführten Registern verzeichnet werden.

Artikel 27

(1) Die Erzeugnisse sind ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung unter Zollkontrolle gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen.

(2) Der Tag der Annahme der Zahlungserklärung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, sofern dieser nicht im voraus festgesetzt worden ist;

b) jede erforderliche Anpassung des Erstattungssatzes, wenn dieser im voraus festgesetzt worden ist;

c) den maßgeblichen Tatbestand für die Bestimmung des Euro-Umrechnungskurses für die Erstattung.

Artikel 28

(1) Bei Verarbeitungserzeugnissen oder aus Grunderzeugnissen hergestellten Waren wird das Ergebnis der Prüfung der Zahlungserklärung zusammen mit der gegebenenfalls durchgeführten Beschau der Grunderzeugnisse bei der Berechnung der Erstattung im Hinblick auf die Vorauszahlung berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen ergeben können.

(3) Die Grunderzeugnisse müssen ganz oder teilweise in den auszuführenden Verarbeitungserzeugnissen oder Waren enthalten sein.

Wenn die zuständigen Behörden es zulassen, können in loser Schüttung gelagerte Grunderzeugnisse jedoch ganz oder teilweise durch äquivalente Grunderzeugnisse desselben achtstelligen KN-Codes ersetzt werden, die dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen und die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, sofern die äquivalenten Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterstellt werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren diese Zulassung nur, wenn sie überzeugt sind, daß bei der gesamten Transaktion folgende Bedingungen eingehalten werden:

- Der Ausführer muß der zuständigen Zollstelle, bei der die Zahlungserklärung abgegeben wurde, im voraus seine Absicht mitteilen, die Äquivalenzregelung zu beantragen, und nennt ausdrücklich die genauen betroffenen Lager- und Verarbeitungsorte.

- Die Lagerbestandsbücher des Ausführers müssen täglich geführt werden und eine allgemeine, sowohl verwaltungstechnische als auch physische Überwachung der Gesamtmenge der Grund- oder der Verarbeitungserzeugnisse, die körperlich in den Räumlichkeiten vorhanden sind, sowie ihres besonderen Status ermöglichen. Im Sinne dieses Artikels ist der Status die Situation der Erzeugnisse, die entweder zum freien Verkehr abgefertigt wurden oder einem Zollverfahren oder der Vorfinanzierungsregelung gemäß Artikel 26 oder der Ausfuhrregelung gemäß den Artikeln 5 und 32 unterliegen.

- Es muß gewährleistet sein, daß die tatsächliche Kontrolle der Übereinstimmung der Handelsqualität und der technischen Merkmale der Grunderzeugnisse vom Zeitpunkt der Annahme der Zahlungserklärung bis zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt.

Werden die äquivalenten Grunderzeugnisse an Orten gelagert, füur die eine andere Zollstelle zuständig ist, unterrichtet die Zollstelle, bei der die Zahlungserklärung abgegeben wurde, die Zollstelle, die für den Lagerort der äquivalenten Erzeugnisse zuständig ist, schriftlich über alle sachdienlichen Angaben, insbesondere die Menge der zu verarbeitenden Erzeugnisse, ihre Handelsqualität und die technischen Merkmale sowie über die vorzunehmende(n) Verarbeitung(en).

(4) Die auf die Grunderzeugnisse anzuwendenden Bestimmungen von Absatz 3 können auch auf in loser Schüttung gelagerte Zwischenerzeugnisse Anwendung finden, die durch äquivalente Zwischenerzeugnisse ersetzt werden.

(5) Die Äquivalenzregelung findet keine Anwendung auf Interventionserzeugnisse, die zur Ausfuhr gemäß dem in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 genannten Kontrollverfahren bestimmt sind.

(6) Die Frist, während der die Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, beträgt sechs Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung.

Ist jedoch für die Ausfuhr die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich oder wird eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt, so entspricht die Verarbeitungsfrist der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Lizenz oder der Bescheinigung.

In Fällen, in denen eine Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt wird, deren verbleibende Gültigkeitsdauer

- weniger als drei Monate beträgt, wird die Frist auf drei Monate verlängert;

- über ein Jahr beträgt, wird die Frist auf ein Jahr begrenzt.

Artikel 29

(1) Bei Erzeugnissen, die nach einem Zollager- oder Freizonenverfahren auszuführen sind, werden die Ergebnisse der Prüfung der Zahlungserklärung und der Beschau der Erzeugnisse bei der Festsetzung der Erstattung berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen ergeben können.

(3) Während der Lagerung im Zollager oder in der Freizone infolge der natürlichen Verringerung der Masse eingetretene Verluste bewirken nicht den Verfall der Sicherheit gemäß Artikel 35. Eine Beschädigung der Erzeugnisse gilt nicht als natürliche Verringerung der Masse.

(4) Die in Zollagern oder Freizonen eingelagerten Erzeugnisse können dort unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a) Bestandsaufnahme;

b) Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

c) Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken oder Umetikettierung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

d) Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, daß die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben;

e) Lüften;

f) Kühlen;

g) Einfrieren.

Die Erstattung für die Erzeugnisse, die den vorstehend genannten Behandlungen unterzogen worden sind, wird gemäß Menge, Art und Eigenschaften der Erzeugnisse festgesetzt, die diese zu dem für die Berechnung der Erstattung gemäß Artikel 27 zugrunde gelegten Zeitpunkt besaßen.

(5) Die Lagerfrist für Erzeugnisse im Zollager- oder Freizonenverfahren beträgt bis zu sechs Monate von dem Tag an, an dem die Zahlungserklärung angenommen wurde.

Artikel 30

(1) Erzeugnisse, die einem Zollagerverfahren in dem Mitgliedstaat unterliegen, in dem die Zahlungserklärung angenommen wurde, dürfen zur Einlagerung gemäß dem Zollagerverfahren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und unterliegen insbesondere den Bestimmungen dieses Artikels.

Um sicherzustellen, daß es sich vor und nach dem Versand von einem Mitgliedstaat in einen anderen um ein und dieselben Erzeugnisse handelt, müssen die verwendeten Transportmittel oder Packstücke gemäß Artikel 349 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verschlossen werden.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse oder Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder die vorhergesehene Bestimmung erreicht haben, durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5 erbracht.

a) In Feld 104 des Kontrollexemplars wird unter der Rubrik "Andere" einer der folgenden Vermerke eingetragen:

- Prefinanciación de la restitución - Artículo 30 del Reglamento (CE) no 800/1999. Declaración de exportación que debe ser presentada, a más tardar, el ... (fecha límite establecida para el plazo contemplado en el apartado 5 del artículo 29),

- Forudbetaling af restitutionen - Artikel 30 i forordning (EF) nr. 800/1999. Udførselsangivelsen skal indgives senest den ... (dato fastsat i overensstemmelse med den i artikel 29, stk. 5, omhandlede frist),

- Vorfinanzierung der Erstattung - Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Die Ausfuhranmeldung ist bis spätestens ... vorzulegen (durch die Frist gemäß Artikel 29 Absatz 5 festgelegter Schlußtermin),

- Εκ των προτέρων πληρωμή της επιστροφής - κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/1999, άρθρο 30. Η δήλωση εξαγωγής πρέπει να κατατεθεί το αργότερο μέχρι ... (ημερομηνία λήξεως της προθεσμίας που αναφέρεται στο άρθρο 29 παράγραφος 5)

- Prefinancing of the refund - Regulation (EC) No 800/1999, Article 30. Export declaration to be lodged by ... (deadline set by the time limit referred to in Article 29(5)),

- Préfinancement de la restitution - règlement (CE) no 800/1999, article 30. Déclaration d'exportation à déposer au plus tard le ... (date limite fixée par le délai visé à l'article 29, paragraphe 5),

- Prefinanziamento della restituzione - Regolamento (CE) n. 800/1999, articolo 30. Dichiarazione d'esportazione da presentare entro il ... (data limite fissata in base ai termini indicati al paragrafo 5 dell'articolo 29),

- Voorfinanciering van de restitutie - Verordening (EG) nr. 800/1999, artikel 30. Aangifte ten uitvoer moet uiterlijk worden ingediend op ... (uiterste datum vastgesteld op basis van de in artikel 29, lid 5 bedoelde termijn),

- Pré-financiamento da restituição - Regulamento (CE) n.o 800/1999, artigo 30.o Apresentação da declaração de exportação o mais tardar em ... (data-limite fixada pelo prazo referido no n.o 5 do artigo 29.o),

- Ennakolta maksettu tuki - asetuksen (EY) N:o 800/1999 30 artiklan, vienti-ilmoitus annettava viimeistään ... (määräpäivä vahvistetaan 29 artiklan 5 kohdassa mainitun aikarajoituksen mukaisesti),

- Förfinansiering av exportbidrag - artikel 30 i förordning (EG) nr 800/1999. Exportdeklaration skall ges in senast den ... (tidpunkt fastställd enligt den i artikel 29.5 angivna tidsfristen).

b) Die für das Zollager zuständige Kontrollstelle behält das Kontrollexemplar T 5 und trägt in das Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" auf der Rückseite dieses Kontrollexemplars unter der Rubrik "Bemerkungen" einen der folgenden Vermerke ein:

- La fecha de aceptación de la declaración de exportación: ...

- La fecha de salida del territorio aduanero o la de llegada al destino correspondiente: ...

- Datoen for antagelsen af udførselsangivelsen: ...

- Datoen for udgangen af toldområdet eller ankomsten til destinationen: ...

- Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung: ...

- Zeitpunkt des Verlassens des Zollgebiets oder des Erreichens der Bestimmung: ...

- την ημερομηνία αποδοχής της διασάφησης εξαγωγής: ...

- την ημερομηνία εξόδου από το τελωνειακό έδαφος ή αφίξεως στον προορισμό: ...

- Date of acceptance of the export declaration: ...

- Date of exit from the customs territory or arrival at destination: ...

- La date d'acceptation de la déclaration d'exportation: ...

- La date de sortie du territoire douanier ou de l'arrivée à destination: ...

- La data di accettazione della dichiarazione d'esportazione: ...

- La data di uscita dal territorio doganale o dell'arrivo a destinazione: ...

- De datum van aanvaarding van de aangifte ten uitvoer: ...

- De datum waarop de producten of goederen het douanegebied hebben verlaten of ter bestemming zijn aangekomen: ...

- Data de aceitação da declaração de exportação: ...

- Data de saída do território aduaneiro ou da chegada ao destino: ...

- Vienti-ilmoituksen vastaanottopäivämäärä: ...

- Päivä, jona viety tullialueelta tai saapunut määräpaikkaan: ...

- Mottagningsdag for exportdeklaration: ...

- Utförseldag från tullområdet eller ankomstdag till destinationen: ...

c) Durchqueren die Erzeugnisse unmittelbar nach der Lagerung das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, um ausgeführt zu werden oder ihre vorgesehene Bestimmung zu erreichen, so stellt die erste Bestimmungszollstelle als Abgangszollstelle ein oder mehrere neue(s) Kontrollexemplar(e) T 5 aus oder veranlaßt dessen/deren Ausstellung unter ihrer Aufsicht.

Feld 104 des oder der neuen Kontrollexemplars/-exemplare T 5 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen. Außerdem werden in Feld 106 die Nummer des ursprünglichen Kontrollexemplars T 5, die Zollstelle, welche besagtes Formular ausgestellt hat, sowie das Datum der Ausstellung eingetragen.

Wird der im Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" des ursprünglichen Kontrollexemplars T 5 anzugebende Vermerk aufgrund von Angaben in Kontrollexemplaren, die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt haben, oder aufgrund von Angaben in Dokumenten anderer nationaler Behörden eingetragen, so vermerkt die in Unterabsatz 1 erwähnte Bestimmungszollstelle unter "Bemerkungen" die Nummern der betreffenden Kontrollexemplare T 5 oder nationalen Dokumente.

Erfuellt nur ein Teil der im Kontrollexemplar T 5 aufgeführten Erzeugnisse die vorgeschriebenen Bedingungen, so vermerkt die Bestimmungszollstelle im Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" die Menge der Erzeugnisse, die die Bedingungen erfuellt haben.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden in den Feldern 37 und 40 der Ausfuhranmeldung die entsprechenden Angaben vermerkt. In Feld 40 wird außerdem das Datum der Annahme der Erklärung COM 7 eingetragen.

Artikel 31

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat im voraus gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Zahlungserklärung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können,

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten.

Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.

(2) Der im voraus gezahlte Betrag wird unter Berücksichtigung des für die Verwendung oder Bestimmung geltenden Erstattungssatzes berechnet, wenn diese Verwendung oder Bestimmung angegeben ist. Anderenfalls wird der gemäß Artikel 18 Absatz 2 berechnete Betrag angewendet.

Artikel 32

(1) Die Ausfuhranmeldung ist spätestens am letzten Tag der Fristen gemäß Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 5 in dem Mitgliedstaat vorzulegen, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist, oder bei Anwendung von Artikel 30 in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Lager befindet.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten Belgien und Luxemburg für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 als ein Mitgliedstaat.

Artikel 33

(1) Vor Annahme der Zahlungserklärung ist eine Sicherheit zu leisten, die dem gemäß Artikel 31 Absatz 2 berechneten Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 15 % entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach der Annahme der Zahlungserklärung geleistet wird, wenn aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften

- der Ausführer verpflichtet ist, die Sicherheit innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Zahlungserklärung und vor der Vorauszahlung zu leisten;

- die Zahlung eines Betrags in Höhe des in Absatz 1 genannten Zuschlags sichergestellt ist, wenn die Sicherheit außer im Fall höherer Gewalt nicht fristgerecht geleistet wird. Jedoch kann dem Beteiligten eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, wenn er sich bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 34

(1) Die Erzeugnisse müssen binnen 60 Tagen nach Beendigung der Verfahren gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80

- das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen

oder

- in den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Fällen ihre Bestimmung in unverändertem Zustand erreichen.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Fälle finden Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 9 und Artikel 10 Anwendung.

Artikel 35

(1) Ist der Anspruch auf eine Erstattung für Erzeugnisse, auf die die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag mit dem im voraus gezahlten Betrag verrechnet. Ist der für die Ausfuhrmenge fällige Betrag höher als der im voraus gezahlte Betrag, so ist dem Beteiligten die Differenz zu zahlen.

Ist, namentlich im Fall der Anwendung des Absatzes 2, der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der im voraus gezahlte Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, um zu erwirken, daß der Beteiligte den um 15 % erhöhten Differenzbetrag erstattet.

(2) Abweichend von Artikel 50 und unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird die auf die betreffende Ausfuhr anwendbare Erstattung außer im Fall höherer Gewalt bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wie folgt berichtigt:

- Sie wird zunächst um 15 % gekürzt, wenn eine oder mehrere der Fristen gemäß Artikel 15 Absatz l, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 34 Absatz 1 überschritten sind; sie wird sodann für jeden Tag, um den die in Artikel 15 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 5 vorgesehenen Fristen überschritten wurden, um 2 % und für jeden Tag, um den die in Artikel 34 Absatz 1 genannte Frist überschritten wurde, um 5 % gekürzt;

- werden die in Artikel 49 Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach der vorgesehenen Frist eingereicht, so wird die gegebenenfalls durch Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Gedankenstrichs bestimmte Erstattung um einen Betrag in Höhe von 15 % der Erstattung gekürzt, die bei Einhaltung aller Fristen gezahlt worden wäre.

Die Bestimmungen von Artikel 50 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.

(3) Ist der fällige Betrag aufgrund höherer Gewalt niedriger als der im voraus gezahlte Betrag, so entfällt der Zuschlag von 15 %.

(4) Erreicht das Erzeugnis infolge einer Unregelmäßigkeit, die ein Dritter zum Nachteil des Ausführers begeht, nicht die Bestimmung, für die die Vorauszahlung berechnet wurde, und teilt der Ausführer dies den zuständigen Stellen von sich aus unverzüglich schriftlich mit und zahlt die im voraus gezahlte Erstattung zurück, so ist der in Absatz 1 genannte Zuschlag auf die Zinsen begrenzt, die für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der im voraus gezahlten Erstattung und ihrer Rückzahlung geschuldet werden; diese Zinsen werden gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 berechnet.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zuständigen Behörden dem Ausführer bereits mitgeteilt haben, daß sie beabsichtigen, eine Kontrolle durchzuführen, oder wenn der Ausführer anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt hat.

TITEL III

ANDERE AUSFUHREN UND SONDERFÄLLE

KAPITEL 1

Lieferungen, die einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt sind, und Bevorratungslieferungen

Artikel 36

(1) Der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sind im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt:

a) die Lieferung zur Bevorratung in der Gemeinschaft

- von Seeschiffen oder

- von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren;

b) die Lieferung an internationale Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft;

c) die Lieferung an Streitkräfte, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.

(2) Absatz 1 gilt nur, insoweit die aus Drittländern für diese Bestimmungen eingeführten Erzeugnisse derselben Art Abgabenfreiheit bei der Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat genießen.

(3) Die Lieferungen von Erzeugnissen, die für in der Gemeinschaft befindliche Läger von auf humanitäre Hilfe spezialisierten internationalen Organisationen bestimmt sind und bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Drittländern verwendet werden, werden einer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt.

Die Genehmigung zur Anwendung von Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Erzeugnisse gelagert sind; sie legen den Zollstatus des Lagers fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die betreffenden Erzeugnisse ihre Bestimmung erreichen.

(4) Auf die Lieferungen im Sinne dieses Artikels finden die Bestimmungen von Artikel 5 Anwendung.

Artikel 37

(1) Im Zusammenhang mit den in den Artikeln 36 und 44 genannten Lieferungen können die Mitgliedstaaten zur Gewährung der Erstattungen die Anwendung des nachstehenden Verfahrens abweichend von Artikel 5 genehmigen. Ein Ausführer, der über eine solche Genehmigung verfügt, darf für ein entsprechendes Erzeugnis nicht gleichzeitig das normale Verfahren anwenden.

Die Genehmigung kann auf bestimmte Orte des Anbordbringens im Ausfuhrmitgliedstaat beschränkt werden. Sie kann auch das Anbordbringen in anderen Mitgliedstaaten umfassen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung.

(2) Für die jeden Monat unter den Bedingungen dieses Artikels an Bord verbrachten Erzeugnisse wird der letzte Tag des Monats sowohl für die Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes als auch gegebenenfalls für die Bestimmung der vorzunehmenden Berichtigung zugrunde gelegt, falls die Erstattung im voraus festgesetzt wurde.

Für die Mitgliedstaaten, die an der Wirtschafts- und Währungsunion nicht teilnehmen, ist der letzte Tag des Monats auch maßgebend für die Bestimmung des Euro-Kurses zur Umrechnung der Erstattungsbeträge in Landeswährung.

(3) Wird die Erstattung im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muß die Lizenz am letzten Tag des Monats gültig sein.

(4) Der Ausführer hat ein Kontrollregister zu führen, das folgende Angaben enthält:

a) die zur Identifizierung der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 5 erforderlichen Angaben;

b) Namen oder Registriernummern der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht werden;

c) den Tag des Anbordbringens.

Die nach Unterabsatz 1 verlangten Angaben müssen spätestens am ersten auf den Tag des Anbordbringens folgenden Arbeitstag in das Register eingetragen werden. Geschieht das Anbordbringen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat, so müssen die vorgenannten Angaben spätestens am ersten Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem der Ausführer darüber unterrichtet sein muß, daß die Erzeugnisse an Bord gebracht worden sind, in das Register eingetragen werden.

Der Ausführer hat außerdem alle Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, und das Kontrollregister mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß das Register durch die für die einzelnen Lieferungen verwendeten Dokumente ersetzt werden kann, auf denen die Zollbehörden den Zeitpunkt des Anbordbringens bescheinigt haben.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Lieferungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b) und c).

Artikel 38

(1) Für die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) gelten Erzeugnisse, die zum Verzehr an Bord von Luftfahrzeugen oder Passagierschiffen einschließlich Fährschiffen bestimmt sind und vor dem Anbordbringen zubereitet wurden, als an Bord dieser Verkehrsmittel zubereitet.

(2) Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausführer hinreichende Nachweise über Menge, Art und Eigenschaften der in den Zubereitungen enthaltenen Grunderzeugnisse, für welche die Erstattung beantragt wird, erbringt.

(3) Für die Zubereitungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Vorratslagerregelung des Artikels 40 in Anspruch genommen werden.

Artikel 39

(1) Die Zahlung der Ausfuhrerstattung ist von der Bedingung abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme eine der Bestimmungen nach Artikel 36 erreicht hat.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 finden die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 3 und 4 Anwendung.

(3) Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor Erreichen einer der in Artikel 36 vorgesehenen Bestimmungen durch andere Gebiete der Gemeinschaft durchgeführt als das des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Annahme erfolgt ist, so wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5 erbracht.

Insbesondere werden die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars ausgefuellt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen.

(4) Das Formular 302, das den im Rahmen von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) an die Streitkräfte gelieferten Erzeugnissen beiliegt, wird dem in Absatz 3 genannten Kontrollexemplar T 5 gleichgestellt, sofern die Annahme der Erzeugnisse durch die zuständigen Militärbehörden in diesem Formular bescheinigt wird.

Artikel 40

(1) Die Mitgliedstaaten können dem Ausführer den Erstattungsbetrag unter den nachstehend vorgesehenen besonderen Bedingungen im voraus zahlen, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, binnen 30 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unter zollamtlicher Überwachung stehende Räumlichkeiten verbracht worden sind zum Zwecke der Bevorratung in der Gemeinschaft

- von Seeschiffen

oder

- von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren,

oder

- von Bohr- oder Förderplattformen nach Artikel 44.

Die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Räumlichkeiten für die Bevorratung, nachstehend Vorratslager genannt, und der betreffende Lagerhalter müssen für das Verfahren nach diesem Artikel zugelassen sein.

(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Vorratslager befindet, läßt nur Lagerhalter und Vorratslager zu, die die erforderliche Gewähr bieten. Die Zulassung ist widerruflich.

Die Zulassung wird nur Lagerhaltern erteilt, die sich schriftlich verpflichten,

a) die Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder gefroren und/oder nach entsprechender Zubereitung zur Bevorratung in der Gemeinschaft an Bord

- von Seeschiffen

oder

- von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren,

oder

- von Bohr- oder Förderplattformen nach Artikel 44

zu verbringen;

b) ein Register zu führen, anhand dessen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können und das folgende Eintragungen enthält:

- den Tag des Eingangs in das Vorratslager,

- die Nummer des die Erzeugnisse begleitenden Zollpapiers und den Namen der ausstellenden Zollstelle,

- die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 4,

- den Tag des Abgangs der Erzeugnisse aus dem Vorratslager,

- die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht wurden, oder den Namen des nächsten Vorratslagers,

- den Tag des Anbordbringens;

c) das Register mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren;

d) alle - insbesondere periodischen - Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die zuständigen Behörden für angebracht halten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes festzustellen;

e) die im Fall der Anwendung des Artikels 42 als Erstattungsrückzahlung verlangten Beträge zu zahlen.

(3) Der dem Ausführer gemäß Absatz 1 gezahlte Betrag wird von der Stelle, die die Vorauszahlung getätigt hat, als Zahlung verbucht.

Artikel 41

(1) Ist die Ausfuhranmeldung in dem Mitgliedstaat angenommen worden, in dem sich das Vorratslager befindet, so vermerkt die zuständige Zollstelle bei der Einlagerung in dem einzelstaatlichen Dokument, das zur Erlangung der Erstattungsvorauszahlung dient, daß sich die Erzeugnisse im Verfahren gemäß Artikel 40 befinden.

(2) Ist die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen worden als dem, in dem sich das Vorratslager befindet, so wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse in ein Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des Kontrollexemplars T 5 erbracht.

In dem Kontrollexemplar werden insbesondere die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 ausgefuellt. In Feld 104 des Kontrollexemplars T 5 wird unter der Rubrik "Andere" einer der folgenden Vermerke eingetragen:

- Depositado con entrega obligatoria para el abastecimiento - Aplicación del artículo 40 del Reglamento (CE) no 800/1999,

- Anbringelse på oplag med obligatorisk levering til proviantering - anvendelse af artikel 40 i forordning (EF) nr. 800/1999,

- Einlagerung ins Vorratslager mit Lieferpflicht zur Bevorratung - Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999,

- Εναποθήκευση με υποχρεωτική παράδοση για τον ανεφοδιασμό - εφαρμογή του άρθρου 40 του κανονισμού ΕΚ αριθ. 800/1999

- Compulsory entry into warehouse for delivery for victualling - Article 40 of Regulation (EC) No 800/1999,

- Mise en entrepôt avec livraison obligatoire pour l'avitaillement - application de l'article 40 du règlement (CE) no 800/1999,

- Deposito con consegna obbligatoria per l'approvvigionamento - applicazione dell'articolo 40 del regolamento (CE) n. 800/1999,

- Opslag in depot onder verplichting van levering voor de bevoorrading van zeeschepen of luchtvaartuigen - toepassing van artikel 40 van Verordening (EG) nr. 800/1999,

- Colocado em entreposto com destino obrigatório para abastecimento - aplicação do artigo 40.o do Regulamento (CE) n.o 800/1999,

- Siirto varastoon sekä pakollinen toimittaminen muonitustarkoituksiin - asetuksen (EY) N:o 800/1999 40 artiklan soveltaminen,

- Placering i lager med skyldighet att leverera för proviantering - artikel 40 i förordning (EG) nr 800/1999.

Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung, nachdem sie geprüft hat, daß die Erzeugnisse in das in Artikel 40 Absatz 2 genannte Register eingetragen worden sind.

Artikel 42

(1) Wird festgestellt, daß ein in ein Vorratslager verbrachtes Erzeugnis nicht der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt wurde oder dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden kann, so hat der Lagerhalter an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, einen Pauschalbetrag zu entrichten.

(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag wird wie folgt berechnet:

a) Es wird der Betrag der Einfuhrabgaben ermittelt, die auf ein gleichartiges Erzeugnis anzuwenden sind, wenn dieses in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, in den freien Verkehr übergeführt wird;

b) der gemäß Buchstabe a) ermittelte Betrag wird um 20 % erhöht.

Für die Berechnung der Einfuhrabgaben wird folgender Satz zugrunde gelegt:

- der Satz des Tages, an dem das Erzeugnis bestimmungswidrig verwendet wurde oder von dem an es dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden konnte,

oder

- wenn dieser Tag nicht ermittelt werden kann, der Satz des Tages, an dem die nicht bestimmungsgerechte Verwendung festgestellt wurde.

(3) Weist der Lagerhalter jedoch nach, daß der für das betreffende Erzeugnis im voraus gezahlte Betrag niedriger ist als der gemäß Absatz 2 berechnete Pauschalbetrag, so zahlt der Lagerhalter nur den im voraus gezahlten Betrag zuzüglich 20 % zurück.

Wurde dieser Betrag in einem anderen Mitgliedstaat im voraus gezahlt, so beträgt der Zuschlag jedoch 40 %. In diesem Fall erfolgt, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, nicht an der gemeinsamen Wirtscharfts- und Währungsunion teilnimmt, die Umrechnung in die Währung dieses Mitgliedstaats unter Verwendung des Euro-Umrechnungskurses des Tages, der für die Berechnung der unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Einfuhrabgaben zugrunde gelegt wird.

(4) Für während der Lagerung im Vorratslager infolge der natürlichen Verringerung der Masse der Erzeugnisse oder infolge der Aufmachung eingetretene Verluste werden keine Zahlungen gemäß diesem Artikel geleistet.

Artikel 43

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, führen mindestens einmal in 12 Monaten eine Warenkontrolle der Erzeugnisse in diesem Lager durch.

Unterliegen der Eingang der Erzeugnisse in das Vorratslager und der Ausgang aus demselben jedoch einer ständigen Warenkontrolle durch die Zollstelle, so können die zuständigen Behörden die Kontrolle auf eine buchmäßige Überprüfung der im Vorratslager befindlichen Erzeugnisse beschränken.

(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, können die Umlagerung der Erzeugnisse in ein zweites Vorratslager genehmigen.

In diesem Fall enthält das Register des ersten Vorratslagers eine Eintragung über das zweite Vorratslager. Das zweite Vorratslager und der zweite Lagerhalter müssen ebenfalls für die Anwendung der Bestimmungen über das Vorratslager zugelassen sein.

Sind die Erzeugnisse in dem zweiten Vorratslager unter zollamtliche Überwachung gestellt worden, so hat der zweite Lagerhalter die im Fall der Anwendung von Artikel 42 zu zahlenden Beträge zu entrichten.

(3) Liegt das zweite Vorratslager nicht im selben Mitgliedstaat wie das erste Vorratslager, so wird der Nachweis, daß die Erzeugnisse in das zweite Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T 5 erbracht, in das einer der Vermerke gemäß Artikel 41 Absatz 2 eingetragen wurde.

Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung in das Vorratslager, nachdem sie überprüft hat, daß die Erzeugnisse in das Register gemäß Artikel 40 Absatz 2 eingetragen worden sind.

(4) Werden die Erzeugnisse nach der Lagerung in einem Vorratslager in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich das Vorratslager befindet, an Bord verbracht, so ist der Nachweis darüber gemäß dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 3 zu erbringen.

(5) Der Nachweis der zollamtlichen Überwachung in einem anderen Vorratslager und der Nachweis darüber, daß die Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft an Bord verbracht wurden und die Lieferungen gemäß Artikel 44 sowie Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a) erfolgt sind, müssen außer im Fall höherer Gewalt binnen 12 Monaten ab dem Tag des Verlassens des Vorratslagers erbracht werden. Artikel 49 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

KAPITEL 2

Sonderfälle

Artikel 44

(1) Bevorratungslieferungen

a) an Bohr- oder Förderplattformen einschließlich zur Unterstützung von Bohr- oder Fördertätigkeiten dienenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Dreimeilenzone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates maßgeblichen Grundlinie

und

b) an Kriegs- und deren Hilfsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die sich auf hoher See befinden,

gelten im Hinblick auf die Festsetzung des anwendbaren Erstattungssatzes als Lieferungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a).

Als "Bordvorräte" gelten die Erzeugnisse, die ausschließlich zum Verbrauch an Bord bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden nur Anwendung, wenn der Erstattungssatz in diesem Fall über dem niedrigsten Erstattungssatz liegt.

Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmungen auf alle Bevorratungslieferungen anwenden, wenn

a) eine Bescheinigung über die Lieferung an Bord beigebracht wird

und

b) bei Plattformen

- die Lieferung Bestandteil der Bevorratungsmaßnahmen für die Plattform ist, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem aus die Verschiffung nach der Plattform erfolgt, als normal anerkannt sind. Die Häfen oder Verschiffungsorte, die Art der Seefahrzeuge bei Lieferung auf dem Seeweg und die Art der Verpackung oder der Container sind, von Fällen höherer Gewalt abgesehen, die üblichen;

- das Versorgungsschiff oder der Versorgungshubschrauber von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben wird, die in der Gemeinschaft Bücher führt, die zwecks Kontrolle zur Einsicht stehen und für eine Nachprüfung der Einzelheiten der Fahrt oder des Fluges ausreichen.

(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) über die Lieferung an Bord enthält alle erforderlichen Angaben über die Erzeugnisse sowie den Namen und/oder andere Erkennungszeichen der Plattform oder des Kriegs- oder Hilfsschiffs, an die bzw. das die Erzeugnisse geliefert wurden, und das Datum der Lieferung. Die Mitgliedstaaten können weitere Angaben vorschreiben.

Die Bescheinigung wird unterzeichnet:

a) bei Plattformen von einer Person, die nach Mitteilung der Plattformbetreiber für die Bevorratung der Plattform verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden treffen geeignete Vorkehrungen, um die Echtheit der Bevorratungslieferungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit;

b) im Fall von Kriegs- oder Hilfsschiffen durch die Militärbehörden.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei einer Bevorratungslieferung an Plattformen die Ausfuhr von der Vorlage der Bescheinigung über die Lieferung an Bord befreien, wenn es sich um eine Lieferung handelt,

- die zu einer Erstattung von höchstens 3000 EUR je Ausfuhr berechtigt,

- die dem Mitgliedstaat ausreichende Garantien bezüglich des Eintreffens der Erzeugnisse am Bestimmungsort bietet und

- für die das Beförderungspapier und der Nachweis der Zahlung vorgelegt werden.

(4) Die zuständigen Behörden des die Erstattung zahlenden Mitgliedstaats kontrollieren durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Ausführers und des Betreibers des Versorgungsschiffs oder -hubschraubers die Mengen, die den Angaben zufolge an Plattformen geliefert worden sind. Sie vergewissern sich außerdem, daß die im Rahmen dieses Artikels gelieferten Bevorratungsmengen den Bedarf des an Bord befindlichen Personals nicht überschreiten.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 wird erforderlichenfalls um die Mitwirkung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nachgesucht.

(5) Bei Anwendung von Artikel 8 auf Lieferungen an eine Plattform wird in Feld 104 des Kontrollexemplars T 5 unter der Rubrik "Andere" einer der folgenden Vermerke eingetragen:

- Suministro para el abastecimiento de las plataformas - Reglamento (CE) no 800/1999,

- Proviant til platforme - forordning (EF) nr. 800/1999,

- Bevorratungslieferung für Plattformen - Verordnung (EG) Nr. 800/1999,

- Προμήθειες τροφοδοσίας για εξέδρες - κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/1999,

- Catering supplies for rigs - Regulation (EC) No 800/1999,

- Livraison pour l'avitaillement des plates-formes - règlement (CE) no 800/1999,

- Provviste di bordo per piattaforma - Regolamento (CE) n. 800/1999,

- Leverantie van boordproviand aan platform - Verordening (EG) nr. 800/1999,

- Fornectimentos para abastecimento de plataformas - Regulamento (CE) n.o 800/1999,

- Muonitustoimitukset lautoille - asetus (EY) N:o 800/1999,

- Proviant till plattformar - förordning (EG) nr 800/1999.

(6) Bei Anwendung von Artikel 40 verpflichtet sich der Lagerhalter, in das in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Register die Angaben zur Identifizierung der Plattform, an die jede Lieferung geht, den Namen/die Nummer des Versorgungsschiffs/-hubschraubers und den Zeitpunkt der Verbringung an Bord einzutragen. Die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Bescheinigungen über die Lieferung an Bord sind Bestandteil des Registers.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit über die Mengen von Erzeugnissen jedes Sektors, die an Plattformen geliefert und für die die Bestimmungen dieses Artikels in Anspruch genommen werden, Buch geführt wird.

Artikel 45

(1) Die Lieferungen zur Bevorratung außerhalb der Gemeinschaft werden bei der Bestimmung des Erstattungssatzes den Lieferungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) gleichgestellt.

(2) Im Fall einer Differenzierung des Erstattungssatzes je nach Bestimmung ist Absatz 1 anwendbar, sofern nachgewiesen wird, daß tatsächlich die Erzeugnisse, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit diesem Ziel verlassen haben, an Bord verbracht wurden.

(3) Für den Nachweis gemäß Absatz 2 gilt folgendes:

a) Die direkte Lieferung an Bord zum Zweck der Bevorratung wird durch ein Zolldokument oder eine Bescheinigung nachgewiesen, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt werden.

Sie muß in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft und einer Sprache des betreffenden Drittlands ausgefuellt sein.

Als direkte Lieferung gilt die Lieferung eines Behältnisses oder einer nicht aufgeteilten Partie an Bord eines Schiffes.

b) Sind die ausgeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand einer direkten Lieferung und werden sie in dem Bestimmungsdrittland vor der Bevorratung einer zollamtlichen Überwachung unterstellt, so wird die Lieferung an Bord durch folgende Dokumente nachgewiesen:

- ein Zolldokument oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt und nachweist, daß ein Behältnis oder eine nicht aufgeteilte Partie in ein Vorratslager verbracht worden ist und die darin enthaltenen Erzeugnisse ausschließlich zur Bevorratung bestimmt sind; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt werden, und

- ein Zolldokument oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat, die die endgültige Auslagerung und Lieferung aller Erzeugnisse des Behältnisses oder der ursprünglichen Partie an Bord bescheinigt und aus der hervorgeht, wieviele Teillieferungen stattgefunden haben; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt werden.

c) Kann eine Bescheinigung gemäß Buchstabe a) oder Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat den Nachweis in Form einer mit dem Schiffsstempel versehenen Empfangsbestätigung des Schiffskapitäns oder eines anderen diensthabenden Offiziers zulassen.

Kann eine Bescheinigung gemäß Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat eine mit dem Stempel der Fluggesellschaft versehene Empfangsbestätigung eines Angestellten dieser Gesellschaft zulassen.

d) Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Bescheinigungen nur anerkennen, wenn diese vollständige Infomationen über die an Bord gelieferten Erzeugnisse, den Lieferzeitpunkt, die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge enthalten. Um sich davon zu überzeugen, daß die zur Bevorratung gelieferten Mengen dem normalen Bedarf der Besatzung und der Passagiere des betreffenden Schiffs oder Luftfahrzeugs entsprechen, können die Mitgliedstaaten ergänzende Angaben oder Unterlagen verlangen.

(4) In allen Fällen muß jedoch mit dem Erstattungsantrag eine Abschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers sowie der Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse vorgelegt werden.

(5) Erzeugnisse, die zu dem in Artikel 40 vorgesehenen Verfahren abgefertigt sind, dürfen nicht für Lieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) verwendet werden.

(6) Artikel 17 findet entsprechende Anwendung.

(7) Artikel 37 findet auf die in diesem Artikel angesprochenen Fälle keine Anwendung.

Artikel 46

(1) Abweichend von Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten die für Helgoland bestimmten Erzeugnisse für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen als ausgeführt.

(2) Die für San Marino bestimmten Erzeugnisse gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen nicht als ausgeführt.

Artikel 47

(1) Für Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 883 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 wiederausgeführt werden, darf eine Ausfuhrerstattung nur gewährt werden, wenn mit der später getroffenen Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabgaben abgewiesen wird und sofern die anderen Bedingungen für die Gewährung einer Erstattung erfuellt sind.

(2) Werden die Erzeugnisse im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens wiederausgeführt, so wird in das in Artikel 5 Absatz 4 genannte Dokument eine Bezugnahme auf dieses Verfahren aufgenommen.

Artikel 48

Bei den Ausfuhren an

- in einem Drittland stationierte Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,

- in einem Drittland ansässige internationale Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,

- in einem Drittland eingerichtete diplomatische Vertretungen,

für die der Ausführer die Nachweise gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 nicht erbringen kann, gilt das Erzeugnis auf Vorlage des Nachweises der Bezahlung der Erzeugnisse und einer Übernahmebescheinigung, die von den Streitkräften, der internationalen Organisation bzw. der diplomatischen Vertretung in dem Drittland, für welche die Erzeugnisse bestimmt sind, ausgestellt wird, als in das betreffende Drittland eingeführt.

TITEL IV

VERFAHREN FÜR DIE ZAHLUNG DER ERSTATTUNG

KAPITEL 1

Allgemeines

Artikel 49

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten.

Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

Wurde die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, die den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet, von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat erteilt, so müssen die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite dieser Lizenz mit den entsprechenden Abschreibungen enthalten.

(3) Ist das Kontrollexemplar T 5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.

Zu den vorzulegenden Belegen gehören:

a) wenn das Kontrollexemplar oder das einzelstaatliche Dokument ausgestellt wurde, um den Nachweis zu erbringen, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:

- Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers

und

- ein Dokument, aus dem hervorgeht, daß das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands gestellt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente.

Bei Ausfuhren, für die die Erstattung höchstens 1200 EUR beträgt, muß das im zweiten Gedankenstrich genannte Dokument nicht verlangt werden; in diesem Fall hat der Ausführer allerdings den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Erfolgt die Ausfuhr in ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, so sind der von dem betreffenden Drittland ordnungsgemäß abgezeichnete Rückschein Nr. 5 des gemeinsamen Versandpapiers, eine beglaubigte Fotokopie oder ein Vermerk der Abgangszollstelle den Belegen gleichgestellt;

b) bei Anwendung der Artikel 36, 40 bzw. 44 eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, daß die Bedingungen für die Eintragung des Vermerks auf dem Kontrollexemplar T 5 erfuellt worden sind, oder

c) bei Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) oder Artikel 40 die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) und ein Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist eine Bescheinigung der Ausgangsstelle, aus der hervorgeht, daß das Kontrollexemplar T 5 ordnungsgemäß vorgelegt worden ist und in der die Nummer des Kontrollexemplars T 5 und die Stelle, die das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt hat, sowie das Datum, an dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, aufgeführt sind, dem ursprünglichen Kontrollexemplar T 5 gleichwertig.

Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten auch für die Vorlage gleichwertiger Unterlagen.

(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.

(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen. Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(6) Bei Anwendung von Artikel 37 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung außer im Fall höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anbordbringen einzureichen. Jedoch kann die Ermächtigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 die Verpflichtung für den Ausführer vorsehen, den Erstattungsantrag innerhalb einer kürzeren Frist zu stellen.

(7) Die zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats können die Übersetzung sämtlicher Dokumente in den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(8) Die Zahlung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag getätigt, an dem sie über alle zur Bearbeitung der Unterlagen erforderlichen Angaben verfügen, außer

a) im Fall höherer Gewalt

oder

b) wenn besondere verwaltungsrechtliche Ermittlungen über den Erstattungsanspruch eingeleitet wurden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Erstattungsanspruchs,

oder

c) für die Anwendung der Aufrechnung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(9) Eine Erstattung braucht nicht gezahlt zu werden, wenn sich ihr Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 60 EUR beläuft.

Artikel 50

(1) Sind alle mit der Gemeinschaftsregelung zum Nachweis des Anspruchs auf Erstattung vorgesehenen Bedingungen mit Ausnahme der Einhaltung einer der in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Fristen erfuellt, so gilt folgendes:

a) Die Erstattung wird zunächst um 15 % gekürzt.

b) Die restliche Erstattung, nachstehend "verminderte Erstattung" genannt, wird sodann wie folgt zusätzlich gekürzt:

i) für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 überschritten wird, um 2 %;

ii) für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 überschritten wird, um 5 %, oder

iii) für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 40 Absatz 1 überschritten wird, um 10 %.

(2) Wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht, so ist die zu zahlende Erstattung gleich 85 % der Erstattung, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.

Wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht, sind die in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 genannten Fristen jedoch überschritten, so ist die zu zahlende Erstattung gleich der gemäß Absatz 1 verminderten Erstattung, abzüglich 15 % des Betrages, der bei Einhaltung aller Fristen gezahlt worden wäre.

(3) Wurde die Erstattung gemäß Artikel 24 im voraus gezahlt und die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten, so ist der verfallene Sicherheitsbetrag gleich

- dem Betrag, um den die im voraus gezahlte Erstattung gemäß Absatz 1 vermindert wurde,

- wobei dieser Verminderungsbetrag um 10 % erhöht wird.

Der Restbetrag der Sicherheit wird freigegeben.

Wurde die Erstattung gemäß Artikel 24 im voraus gezahlt und wird der Nachweis, daß alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 49 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fristen erbracht, so werden 85 % des Sicherheitsbetrags erstattet.

Wurde in dem in Unterabsatz 3 genannten Fall zusätzlich die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht eingehalten, so wird folgender Betrag erstattet:

- ein Betrag in Höhe des gemäß Unterabsatz 3 erstatteten Betrags,

- abzüglich des verfallenen Sicherheitsbetrags gemäß Unterabsatz 1.

(4) Der insgesamt entfallende Teil der Erstattung darf die Gesamterstattung nicht überschreiten, die bei Erfuellung aller Voraussetzungen fällig gewesen wäre.

(5) Im Sinne dieses Artikels ist die Nichteinhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist gleichzustellen.

(6) Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 51

- erfolgt die Berechnung der Verminderungsbeträge gemäß diesem Artikel auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 51 zu zahlenden Erstattung;

- darf die gemäß diesem Artikel entfallende Erstattung die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 18 Absatz 3 und/oder Artikel 51 zu zahlende Erstattung nicht überschreiten.

KAPITEL 2

Sanktionen und Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge

Artikel 51

(1) Wird festgestellt, daß ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:

a) im Fall höherer Gewalt;

b) in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, daß er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörde haben dem Ausführer mitgeteilt, daß sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, daß die beantragte Erstattung nicht zutrifft;

c) im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;

d) wenn die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde;

e) im Fall einer Korrektur des Gewichts insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

(4) Ergibt sich aus der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.

(5) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, so daß eine Verminderung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag, den er zu zahlen hätte, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich, so wird bei der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung der niedrigste positive Satz oder, wenn höher, der Satz zugrunde gelegt, der sich aus der gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 26 Absatz 4 angegebenen Bestimmung ergibt. Dies gilt nicht für den Fall der vorgeschriebenen Bestimmung.

(6) Die Zahlung gemäß den Absätzen 4 und 5 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muß der Ausführer Zinsen für den Zeitraum zahlen, der 30 Tage nach Eingang der Zahlungsaufforderung beginnt und an dem Tag vor dem Tag endet, an dem der zurückgeforderte Betrag zuzüglich der in Artikel 52 Absatz 1 genannten Zinsen gezahlt wird.

(7) Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2 und/oder Artikel 50 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.

(8) Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen Anwendung, die nach nationalem Recht vorgesehen sind.

(9) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Sanktionen verzichten, die sich auf höchstens 60 EUR je Ausfuhranmeldung belaufen.

(10) Entspricht das in der Ausfuhranmeldung bzw. in der Zahlungserklärung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Absatz 1 nicht anwendbar.

(11) Wurde die Erstattung im voraus festgesetzt, so wird die Sanktion auf der Grundlage der Erstattungssätze vom Tag der Einreichung des Lizenzantrags berechnet, ohne Berücksichtigung des Verlusts der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder der Verringerung der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 18 Absatz 3. Diese Sätze werden erforderlichenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepaßt.

Artikel 52

(1) Unbeschadet der Verpflichtung, den negativen Betrag gemäß Artikel 51 Absatz 4 zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, muß der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag - einschließlich aller gemäß Artikel 51 Absatz 1 anwendbaren Sanktionen - zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen. Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 als Wiedereinziehung der fälligen Beträge;

b) ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag, der verfallen wäre, zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.

Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, daß die Zahlung am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt.

Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Wird die Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht geleistet, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzusetzender Betrag erhoben.

Wird die Erstattung einem Übernehmer gewährt, so haften er und der Ausführer als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und der anfallenden Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Übernehmers beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.

(2) Die gemäß Artikel 51 Absätze 4 und 5 zurückgezahlten Beträge sowie die erhaltenen Zinsen sind den Zahlstellen gutzuschreiben und werden von ihnen unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates(39) den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abgezogen.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so können die Mitgliedstaaten beschließen, daß die zu Unrecht gezahlten Beträge und die zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten sowie die anfallenden Zinsen gegen spätere Zahlungen an den betreffenden Ausführer aufgerechnet werden.

Unterabsatz 2 gilt auch für Beträge, die aufgrund von Artikel 51 Absätze 4 und 5 zu zahlen sind.

(3) Unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 51 Absatz 9 bei Bagatellbeträgen auf die Anwendung von Sanktionen zu verzichten, können die Mitgliedstaaten auf die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten, der Zinsen und der sich aus der Anwendung von Artikel 51 Absatz 4 ergebenden Beträge verzichten, wenn sich der Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 60 EUR beläuft und wenn nach nationalem Recht für derartige Fälle vergleichbare Vorschriften gelten.

(4) Die Rückzahlungspflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt ist, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht erkannt werden konnte und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat oder

b) wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, daß die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, einschließlich der Handlungen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, werden dem Begünstigten zugerechnet.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Erstattungsvorauszahlungen. Bei Anwendung dieses Absatzes wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) nicht angewendet.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

- unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 20 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;

- für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 45 die Mengen je zwölfstelligem Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Mitteilung spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten erfolgt.

Artikel 54

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin

- für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind,

und

- bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die Zahlungserklärungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind.

(2) Bezugnahmen in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1041/67, (EWG) Nr. 192/75, (EWG) Nr. 2730/79, (EWG) Nr. 798/80, (EWG) Nr. 2570/84, (EWG) Nr. 2158/87 und (EWG) Nr. 3665/87 oder auf Artikel dieser Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung beziehungsweise auf die entsprechenden Artikel dieser Verordnung.

Die Übereinstimmungstabelle für die Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist in Anhang I aufgeführt.

Artikel 55

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1999.

Auf Antrag der Beteiligten finden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Artikel 15 Absatz 4 auf die Ausfuhren Anwendung, für die die Zollförmlichkeiten am 19. Januar 1998 oder später erfuellt worden sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37.

(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 351 vom 14.12.1987, S. 1.

(5) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 19.

(6) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(7) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(9) ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1.

(10) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(11) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.

(12) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(13) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(14) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(15) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(16) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(17) ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 4.

(18) ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 13.

(19) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(20) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(21) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(22) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

(23) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(24) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(25) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(26) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(27) ABl. L 177 vom 1.7.1987, S. 1.

(28) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(29) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(30) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(31) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(32) ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 5.

(33) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(34) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(35) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(36) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(37) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.

(38) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(39) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

ANHANG I

Übereinstimmungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Verzeichnis der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Drittländer, welche die Zahlung von der Einfuhr des Erzeugnisses abhängig machen

Algerien

Burundi

Äquatorialguinea

Kenia

Lesotho

Malawi

Malta

St. Lucia

Senegal

Tansania

ANHANG III

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ANHANG IV

Verzeichnis der in Artikel 17 Buchstaben b) und c) genannten Drittländer oder Gebiete

Island

Norwegen

Liechtenstein

Schweiz

Helgoland

Andorra

Gibraltar

Ceuta und Melilla

Vatikanstadt

Malta

Zypern

Marokko

Türkei

Estland

Lettland

Litauen

Polen

Tschechische Republik

Slowakei

Ungarn

Rumänien

Bulgarien

Albanien

Ukraine

Belarus

Moldau

Rußland

Georgien

Armenien

Aserbaidschan

Slowenien

Kroatien

Bosnien-Herzegowina

Serbien und Montenegro

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

ANHANG V

Verzeichnis der unter Artikel 20 Absatz 4 fallenden Erzeugnisse

I. In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannte Erzeugnisse (Reis)

II. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Erzeugnisse (Zucker und Isoglucose)

III. In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 genannte Erzeugnisse (Getreide)

IV.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

V.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VI.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VII.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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