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Document 22004D0177

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2004 vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln

OJ L 133, 26.5.2005, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 065 P. 266 - 267
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 065 P. 266 - 267
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 098 P. 302 - 303

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/177(2)/oj

26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 177/2004

vom 3. Dezember 2004

zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 3 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004 (1) geändert.

(2)

Protokoll 4 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2003 vom 14. März 2003 (2) geändert.

(3)

In dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 vom 23. November 2001 (3) ist eine Verlängerung der Übergangszeit für Liechtenstein hinsichtlich des Protokolls 3 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 vorgesehen.

(4)

In dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2003 ist eine Verlängerung der Übergangszeit für Liechtenstein hinsichtlich einiger Bestimmungen von Protokoll 4 des Abkommens bis zum 1. Januar 2005 vorgesehen.

(5)

Aufgrund des Zollvertrags vom 29. März 1923 bilden das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Zollunion.

(6)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (4) wurde durch das Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein (5) auf Liechtenstein ausgeweitet.

(7)

Am 26. Oktober 2004 wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen unterzeichnet, durch das das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 hinsichtlich der Bestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse („das geänderte Abkommen“), insbesondere das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, geändert wird.

(8)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des geänderten Abkommens gilt das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz auch für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.

(9)

Mit Anhang 2 des geänderten Abkommens wird Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 durch ein neues Protokoll Nr. 2 ersetzt.

(10)

In Artikel 1 Absatz 3 des neuen Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein gelten, solange Liechtenstein von der Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens ausgenommen ist.

(11)

Angesichts dessen ist es angemessen, die Übergangszeit für Liechtenstein für die Nichtanwendung des Protokolls 3 des Abkommens in eine dauerhafte Regelung umzuwandeln und Liechtenstein von den Bestimmungen von Protokoll 3 auszunehmen.

(12)

Die gleiche Lösung sollte für die Ausnahmeregelung für Liechtenstein in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 4 des Abkommens angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 von Protokoll 3 des Abkommens und in Artikel 2 Absatz 2 von Protokoll 4 des Abkommens werden die Wörter „bis 1. Januar 2005“ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (6).

Er gilt ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 3. Dezember 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.

(2)  ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 46.

(3)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(4)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(5)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 281.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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