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Document 32001D0101

2001/101/EG: Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)

OJ L 38, 8.2.2001, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 036 P. 185 - 185
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 022 P. 198 - 198
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 022 P. 198 - 198
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 110 P. 147 - 147

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/101(1)/oj

Related international agreement

32001D0101

2001/101/EG: Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/2001 S. 0024 - 0024


Beschluss des Rates

vom 5. Dezember 2000

zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen)

(2001/101/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A durch die Zollbehörden der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegens zu ermöglichen und damit insbesondere den Verkehr von Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern zu erleichtern, für die die von der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen gewährten allgemeinen Zollpräferenzen gelten, erscheint es notwendig, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen zu schließen, damit letztere ihre Warenbestandteile im Rahmen der bilateralen Ursprungskumulierung gegenseitig als Bestandteile mit Ursprung in den betreffenden Entwicklungsländern betrachten.

(2) Nachdem der Rat der Kommission am 29. März 1996 seine Genehmigung erteilt hatte, fanden Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Norwegen statt, die zu einem Abkommen in Form von Briefwechseln führte, das im Interesse der Gemeinschaft genehmigt werden sollte -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Pierret

(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

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