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Document 32002D0979

2002/979/EG: Beschluss des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

OJ L 352, 30.12.2002, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 045 P. 122 - 123
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 030 P. 248 - 249
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 030 P. 248 - 249
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 020 P. 3 - 4

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/979(2)/oj

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32002D0979

2002/979/EG: Beschluss des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Amtsblatt Nr. L 352 vom 30/12/2002 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 18. November 2002

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(2002/979/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 13. September 1999, Verhandlungen über ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden "Assoziationsabkommen" genannt) einzuleiten.

(2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Assoziationsabkommen ist am 10. Juni 2002 paraphiert worden.

(3) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Chile haben sich verpflichtet, einige Bestimmungen des Assoziationsabkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.

(4) Das Assoziationsabkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits sowie der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Assoziationsabkommens, der Anhänge, der Protokolle und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

(3) Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Assoziationsabkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Die folgenden Bestimmungen des Assoziationsabkommens werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt: die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a), b), f), h) und i), die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 198 Absatz 3 des Assoziationsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Artikel 4

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem Assoziationsabkommen geschaffenen Assoziationsrat und Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

(2) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Assoziationsrat und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuss und vertritt den Standpunkt der Gemeinschaft.

(3) Die Gemeinschaft wird in den mit dem Assoziationsabkommen oder vom Assoziationsrat nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen von einem Vertreter der Kommission vertreten.

Artikel 5

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung der Abkommen erforderlichen Übereinkünfte nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu schließen.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens erforderlichen Übereinkünfte nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zu schließen.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

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