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Document 22003D0098

2003/98/EG: Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates Europäische Union-Mexiko vom 24. Dezember 2002 über Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

OJ L 44, 18.2.2003, p. 1–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/98(1)/oj

22003D0098

2003/98/EG: Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates Europäische Union-Mexiko vom 24. Dezember 2002 über Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 18/02/2003 S. 0001 - 0096


Beschluss Nr. 5/2002 des Gemischten Rates Europäische Union-Mexiko

vom 24. Dezember 2002

über Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2003/98/EG)

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit (nachstehend "das Abkommen" genannt), insbesondere auf die Artikel 5 und 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieser Regeln müssen die Änderungen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("Harmonisiertes System"), die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, aufgenommen und der Anhang III entsprechend geändert werden.

(3) Die in diesem Beschluss enthaltene Anpassung dient ausschließlich dazu, die Anlagen und die Gemeinsame Erklärung VI einerseits und das Zolltarifrecht und die Zolltarifbestimmungen der Vertragsparteien andererseits miteinander in Einklang zu bringen, und kann somit nicht als wesentliche Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 betrachtet werden.

(4) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zwischen den bestehenden und den in diesem Beschluss festgelegten neuen Regeln sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es dem Gemischten Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls die vorherigen Regeln wiederherzustellen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Für die Inanspruchnahme der besonderen Ursprungsregeln im Rahmen der in Anlage II und in den Bemerkungen 9 und 12.1 der Anlage II a) des Anhangs III zu Beschluss Nr. 2/2000 festgelegten Kontingente muss entweder Feld 7 (Bemerkungen) der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder die auf der Rechnung angegebene Erklärung den in Anhang I dieses Beschlusses für die jeweilige Tarifposition aufgeführten Satz in einer der in Artikel 59 des Abkommens genannten Sprachen enthalten.

(2) Die Europäische Kommission und die Secretaría de Economía teilen sich in regelmäßigen Abständen gegenseitig die auf die betreffenden Ursprungskontingente gezogenen Warenmengen mit.

Artikel 2

(1) Bemerkung 7.4 zu Anlage I, Anlage II und Bemerkung 4 zu Anlage II a) des Anhangs III zu Beschluss Nr. 2/2000 sowie die Gemeinsame Erklärung VI werden durch den in Anhang II dieses Beschlusses enthaltenen Wortlaut ersetzt.

(2) [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Artikel 3

Sofern infolge der Änderungen des Harmonisierten Systems die mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen der Ursprungsregeln eine zuvor geltende Regel wesentlich verändern und sich herausstellt, dass diese Veränderung den Interessen der betroffenen Sektoren schadet, und eine Vertragspartei innerhalb von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses darum ersucht, prüft der Gemischte Ausschuss umgehend, ob es erforderlich ist, die betreffende Regel wieder so herzustellen, wie sie vor dem Beschluss galt. In jedem Fall entscheidet der Gemischte Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen einer Vertragspartei über die Wiederherstellung der vorherigen Regel.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Dezember 2002.

Im Namen des Gemischten Rates

Der Vorsitzende

P. S. Møller

ANHANG I

(in Artikel 1 erwähnter Satz)

Abschnitt A

Für die Tarifpositionen 5208 bis 5212, 5407, 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 bei der Einfuhr nach Mexiko:

Deutsche Fassung

"Spezifische Ursprungsregel der Anlage II erfuellt"

Spanische Fassung

"Cumple la norma de origen específica con arreglo a lo establecido en el apéndice II"

Dänische Fassung

"Opfylder den specifikke oprindelsesregel i tillæg II"

Griechische Fassung

"Ανταποκρίνεται στον ειδικό κανόνα καταγωγής που καθορίζεται στο προσάρτημα ΙΙ"

Englische Fassung

"Meets the specific rule of origin as set out in Appendix II"

Französische Fassung

"Satisfait la règle d'origine particulière prévue à l'appendice II"

Italienische Fassung

"Conforme alla norma di origine specifica di cui all'appendice II"

Niederländische Fassung

"Voldoet aan de specifieke oorsprongsregel van aanhangsel II"

Portugiesische Fassung

"Em conformidade com a regra de origem específica de acordo com o previsto no Apêndice II"

Finnische Fassung

"Täyttävät lisäyksessä II annetun erityisen alkuperäsäännön"

Schwedische Fassung

"Uppfyller kraven i den särskilda ursprungsregeln i tillägg II"

Abschnitt B

Für die Tarifpositionen 6402, 6403 und 6404 bei der Einfuhr nach Mexiko:

Deutsche Fassung

"Spezifische Ursprungsregel der Anlage II (a), Bemerkung 9, erfuellt"

Spanische Fassung

"Cumple la norma de origen específica con arreglo a lo establecido en el apéndice II (a), nota 9"

Dänische Fassung

"Opfylder den specifikke oprindelsesregel i tillæg II(a), note 9"

Griechische Fassung

"Ανταποκρίνεται στον ειδικό κανόνα καταγωγής που καθορίζεται στο προσάρτημα II(α), σημείωση 9"

Englische Fassung

"Meets the specific rule of origin as set out in Appendix II(a), note 9"

Französische Fassung

"Satisfait la règle d'origine particulière prévue à l'appendice II(a), note 9"

Italienische Fassung

"Conforme alla norma di origine specifica di cui all'appendice II(a), nota 9"

Niederländische Fassung

"Voldoet aan de specifieke oorsprongsregel van aanhangsel II A, aantekening 9"

Portugiesische Fassung

"Em conformidade com a regra de origem específica de acordo com o previsto na nota 9 do Apêndice II-A"

Finnische Fassung

"Täyttävät lisäyksessä II a olevassa 9 huomautuksessa annetun erityisen alkuperäsäännön"

Schwedische Fassung

"Uppfyller kraven i den särskilda ursprungsregeln i tillägg II A, anmärkning 9"

Abschnitt C

Für die Tarifpositionen ex 8701 (Sattel-Straßenzugmaschinen), 8702 und 8704 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Deutsche Fassung

"Spezifische Ursprungsregel der Anlage II (a), Bemerkung 12.1, erfuellt"

Spanische Fassung

"Cumple la norma de origen específica con arreglo a lo establecido en el apéndice II (a), nota 12.1"

Dänische Fassung

"Opfylder den specifikke oprindelsesregel i tillæg II(a), note 12.1"

Griechische Fassung

"Ανταποκρίνεται στον ειδικό κανόνα καταγωγής που καθορίζεται στο προσάρτημα II(α), σημείωση 12.1"

Englische Fassung

"Meets the specific rule of origin as set out in Appendix II(a), note 12.1"

Französische Fassung

"Satisfait la règle d'origine particulière prévue à l'appendice II(a), note 12.1"

Italienische Fassung

"Conforme alla norma di origine specifica di cui all'appendice II(a), nota 12.1"

Niederländische Fassung

"Voldoet aan de specifieke oorsprongsregel van aanhangsel II A, aantekening 12.1"

Portugiesische Fassung

"Em conformidade com a regra de origem específica de acordo com o previsto na nota 12.1 do Apêndice II-A"

Finnische Fassung

"Täyttävät lisäyksessä II a olevassa 12.1 huomautuksessa annetun erityisen alkuperäsäännön"

Schwedische Fassung

"Uppfyller kraven i den särskilda ursprungsregeln i tillägg II A, anmärkning 12.1"

ANHANG II

(in Artikel 2 genannt)

Anlage I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN DEN ANLAGEN II UND IIA

Bemerkung 7:

(...)

7.4. Unter Redestillation zur weitgehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als Topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 99, 2711 11, 2711 12 bis 2711 19, 2711 21 und 2711 29 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:

1. isolierte Kohlenwasserstoffe mit hohem Reinheitsgrad (90 GHT oder mehr für Olefine und 95 GHT oder mehr für andere Kohlenwasserstoffe); Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung gelten als isolierte Kohlenwasserstoffe.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur solche Verfahren zugelassen sind, bei denen mindestens drei Erzeugnisse anfallen; diese Einschränkung gilt nicht für das Trennen von Isomeren. Dabei wird in diesem Zusammenhang Ethylbenzol als Isomer der Xylole angesehen;

2. Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50 und 2710 11 bis 2710 99:

a) bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes nicht zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972));

b) bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedeanfang des folgenden Schnittes zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 30 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972)).

Anlage II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter den Beschluss. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Beschlusses zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage IIa

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter den Beschluss. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Beschlusses zu konsultieren.

Bemerkung 4:

Bis zum 31. Dezember 2002 gilt für nachstehende Waren nicht die Regel in Anlage II, sondern folgende Regel:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gemeinsame Erklärung VI

zu Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III zu Positionen 4104 und 4107

1. Sollten die multilateralen/WTO-Verhandlungen nach dem 31. Dezember 2002 noch andauern, so verlängert der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der in Anmerkung 4 festgelegten Regel über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Abschluss der Verhandlungen. Danach bestimmt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage der Verhandlungsergebnisse, welche Ursprungsregel Anwendung finden soll.

2. Im Rahmen der multilateralen Verhandlungen bemühen sich beide Vertragsparteien um die Festlegung von Disziplinen für die Beseitigung der Ausfuhrabgaben und der Beschränkungen, die eine Zunahme der Ausfuhren inländischer Wirtschaftszweige wie der Lederindustrie oder eine Verstärkung des diesen gewährten Schutzes bewirken.

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