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Document 32004D0368

2004/368/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

OJ L 130, 29.4.2004, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/368/oj

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32004D0368

2004/368/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

Amtsblatt Nr. L 130 vom 29/04/2004 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 30. März 2004

über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

(2004/368/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen einer solchen Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem Antrag stellenden Staat geregelt werden.

(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Erweiterungsverhandlungen beantragten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "beitretende Staaten" genannt), Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden, dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ebenfalls als Vertragsparteien angehören.

(3) Am 3. Juli 2003 wurden die EWR-Erweiterungsverhandlungen auf der Grundlage des der Kommission am 9. Dezember 2002 erteilten Mandats abgeschlossen, und am 14. Oktober 2003 unterzeichneten Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden "EWR-EFTA-Staaten" genannt), die Gemeinschaft, deren Mitgliedstaaten und die beitretenden Staaten ein Übereinkommen über die Beteiligung der beitretenden Staaten am EWR (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen" genannt) und vier Nebenabkommen.

(4) Mit Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrags, das für den 1. Mai 2004 vorgesehen ist, werden die beitretenden Staaten voll in den Binnenmarkt integriert.

(5) Da der Binnenmarkt durch das EWR-Abkommen auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt wird, müssen das EWR-Erweiterungsübereinkommen und die vier Nebenabkommen bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab 1. Mai 2004 vorläufig angewandt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im EWR aufrechtzuerhalten.

(6) Die Abkommen über die vorläufige Anwendung sollten daher genehmiget werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und jedem der EWR-EFTA-Staaten über die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens und der vier Nebenabkommen ab 1. Mai 2004 werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen in Form von Briefwechseln ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen in Form von Briefwechseln rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

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