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Document 32005D0040
2005/40/EC, Euratom: Council and Commission Decision of 13 December 2004 concerning the conclusion of the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Croatia, of the other part
2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
OJ L 26, 28.1.2005, p. 1–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 038 P. 155 - 156
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 038 P. 155 - 156
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/40(1)/oj
28.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/1 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2004
über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien
(2005/40/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Absatz 3 Unterabsatz 2 (1),
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (2),
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (3);
mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 29. Oktober 2001 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanländern gehören. |
(3) |
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Republik Kroatien mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.
(2) Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat gemäß Artikel 111 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss führt gemäß dessen Geschäftsordnung ein Vertreter der Kommission.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 127 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
Für die Kommission
Der Präsident
J. M. BARROSO
(1) Wegen des Ablaufs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 sind alle ihre Rechte und Verbindlichkeiten auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35 und 36).
(2) ABl. C 332 vom 27.11.2001, S. 2.
(3) ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 122.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt,
und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
im folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits
und der Bevollmächtigte der REPUBLIK KROATIEN
andererseits,
die am 29. Oktober zweitausendundeins in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,
haben die folgenden Texte angenommen:
das Abkommen, seine Anhänge I - VIII, nämlich:
Anhang I (Artikel 18 Absatz 2) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft |
Anhang II (Artikel 18 Absatz 3) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft |
Anhang III (Artikel 27 Absatz 2) |
: |
Definition des Begriffs „Baby-beef“ |
Anhang IVa (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) |
Anhang IVb (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) |
Anhang IVc (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) |
Anhang IVd (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) |
Anhang IVe (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) |
Anhang IVf (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) |
: |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) |
Anhang Va |
: |
Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren |
Anhang Vb |
: |
Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren |
Anhang VI (Artikel 50) |
: |
Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ |
Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2) |
: |
Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige — Liste der ausgenommenen Sektoren |
Anhang VIII (Artikel 71) |
: |
Geistiges und gewerbliches Eigentum |
und die folgenden Protokolle:
Protokoll Nr. 1 |
über Textilwaren und Bekleidung |
Protokoll Nr. 2 |
über Stahlerzeugnisse |
Protokoll Nr. 3 |
über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
Protokoll Nr. 4 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 5 |
über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich |
Protokoll Nr. 6 |
über den Landverkehr |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte der Republik Kroatien haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:
|
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra |
|
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino |
Die Bevollmächtigten der Republik Kroatien haben die dieser Schlussakte beigefügte einseitige Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29
Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 21 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Kroatien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU beteiligten Länder und andere nicht der EU angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Kroatiens angepasst, falls Kroatien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41
1. |
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Kroatiens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind. |
2. |
Vor diesem Hintergrund erklärt sich Kroatien bereit, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um vor allem mit den anderem am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zur Errichtung von Freihandelszonen aufzunehmen. |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaates bestimmt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von Gesprächen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels 60 nicht so auszulegen sind, als verhinderten sie ein proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie in sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Kroatiens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120
a) |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens unter den in Artikel 120 genannten „besonders dringenden Fällen“ die Fälle einer erheblichen Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
|
b) |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 120 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 120 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. |
ERKLÄRUNGEN ZU PROTOKOLL Nr. 4
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Kroatien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Kroatien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
EINSEITIGE ERKLÄRUNG
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN
In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Kroatiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten:
— |
dass gemäß Artikel 30 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 Anwendung findet; |
— |
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. |
28.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/3 |
STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt,
und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits
und die REPUBLIK KROATIEN, im Folgenden „Kroatien“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der Republik Kroatien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspaktes,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Kroatien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit, eine weitreichende Zusammenarbeit u. a. in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,
IN DER ERWÄGUNG, dass Kroatien sein Eintreten für das Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen auf Rückkehr und für den Schutz ihrer damit zusammenhängenden Rechte bestätigt,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus den Abkommen von Dayton/Paris und Erdut zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Kroatien zu leisten,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,
IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, aufzunehmen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Kroatiens, seine Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen und des Wiederaufbaus tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Kroatien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,
EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, Kroatien soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kroatien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
— |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
— |
die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, u. a. durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; |
— |
die Bestrebungen Kroatiens zu unterstützen, den Übergang zur Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; |
— |
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. |
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.
Artikel 3
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Kroatiens Rechnung.
Artikel 4
Kroatien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Rückkehr der Flüchtlinge und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
Artikel 5
(1) Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vollendet.
(2) Der mit Artikel 110 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Kroatien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.
Artikel 6
Das Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 7
Im Rahmen dieses Abkommens wird ein politischer Dialog zwischen den Vertragsparteien eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Kroatien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:
— |
die volle Integration Kroatiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union; |
— |
eine stärkeren Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; |
— |
regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen; |
— |
gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, u. a. Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. |
Artikel 8
(1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:
— |
erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Kroatien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten; |
— |
volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarates und anderer internationaler Gremien; |
— |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. |
Artikel 9
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 116 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.
Artikel 10
Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.
TITEL III
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 11
Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Kroatien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.
Wenn Kroatien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 12 bis 14 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Kroatien Verhandlungen mit dem Land bzw. den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
— |
ein politischer Dialog, |
— |
die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien, |
— |
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, |
— |
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. |
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Kroatiens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Kroatien und der Europäischen Union.
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Kroatien nimmt mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern eine regionale Zusammenarbeit in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit auf, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit muss mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur EU beantragt haben
Kroatien kann seine Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur EU beantragt hat, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Kroatien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit diesem Land anzugleichen.
TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 15
(1) Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird, oder der in der WTO für das Jahr 2002 gebundene Zollsatz,
(4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(5) Die Gemeinschaft und Kroatien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.
KAPITEL I
GEWERBLICHE WAREN
Artikel 16
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Kroatiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(2) Die Artikel 17 und 18 gelten nach Maßgabe der Artikel 22 und 23 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur.
(3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages.
Artikel 17
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Kroatiens werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Kroatiens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 18
(1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach Folgendem Zeitplan gesenkt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
(3) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach Folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 19
Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.
Artikel 20
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Kroatien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zueinander alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 21
Kroatien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 18 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges es zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.
Artikel 22
Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren.
Artikel 23
Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur.
KAPITEL II
LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI
Artikel 24
Begriffsbestimmung
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Kroatien.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
Artikel 25
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 26
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 27
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in Kroatien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 9 400 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.
(3) |
|
(4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in einem gesonderten Protokoll über Wein und Spirituosen festgelegt.
Artikel 28
Fischereierzeugnisse
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, die nicht in Anhang Va aufgeführt sind. Die in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Kroatien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang Vb aufgeführt sind. Die in Anhang Vb aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen.
Artikel 29
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Kroatiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Kroatiens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Kroatien spätestens am 1. Juli 2006 im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 30
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.
Artikel 31
Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 38, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 32
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 33
Stillhalteregelung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Kroatiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III, IVa, IVb, IVc, IVd, IVe, IVf, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 34
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 35
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 36
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden, in die Kroatien eingetreten ist oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Kroatien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen statt sowie auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird.
Artikel 37
Dumping
(1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über den Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Unterrichtung des Stabilitäts- und Assoziationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 38
Allgemeine Schutzklausel
(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
— |
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder |
— |
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, |
so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden Schutzmaßnahmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt.
(3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt Folgendes:
a) |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrates keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. |
b) |
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
(5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6) Führt die Gemeinschaft oder Kroatien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 39
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
a) |
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder |
b) |
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, |
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die Gemeinschaft bzw. Kroatien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrates keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Kroatien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 40
Staatliche Monopole
Kroatien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Kroatiens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 41
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.
Artikel 42
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
Artikel 43
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.
Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 31, 38 und 89 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.
Artikel 44
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
TITEL V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR
KAPITEL I
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Artikel 45
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
— |
wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bewirkt; |
— |
haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 46 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Kroatien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.
Artikel 46
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer
— |
müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für kroatische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden; |
— |
prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen. |
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.
Artikel 47
(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, Folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:
— |
Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt. |
— |
Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden. |
— |
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition. |
(2) Kroatien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.
KAPITEL II
NIEDERLASSUNG
Artikel 48
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten Folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „kroatische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als kroatische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens aufweist. |
b) |
„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. |
c) |
„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. |
d) |
„Niederlassung“ ist
|
e) |
„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. |
f) |
„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten. |
g) |
„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger Kroatiens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens besitzt. |
h) |
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Kroatiens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Kroatiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Kroatien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
|
Artikel 49
(1) Kroatien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es bei Inkrafttreten dieses Abkommens
i) |
für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt; |
ii) |
für die Geschäftstätigkeit der in Kroatien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt. |
(2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. von kroatischen Gesellschaften in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
i) |
für die Niederlassung kroatischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren; |
ii) |
für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kroatischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. |
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien des Abkommens zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels
a) |
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Kroatien zu nutzen und zu mieten; |
b) |
haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die kroatischen Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die gleichen Rechte wie die kroatischen Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sektoren fest; |
c) |
prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob die unter Buchstabe b genannten Rechte, einschließlich der Rechte in den ausgenommenen Sektoren, auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können. |
Artikel 50
(1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem Abkommen genutzt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 51
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.
Artikel 52
(1) Die Artikel 49 und 50 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 53
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Kroatiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Kroatien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 54
(1) Die im Gebiet Kroatiens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen kroatischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet Kroatiens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Kroatiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) |
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
|
b) |
Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden. |
c) |
Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. |
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Kroatiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Kroatiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Kroatien zuständig sind, und sofern
— |
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und |
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die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Kroatiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Kroatien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. |
Artikel 55
Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Kroatien übergangsweise Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige
— |
eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in Kroatien hervorrufen, oder |
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den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Kroatien erfahren oder |
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sich in Kroatien im Aufbau befinden. |
Diese Maßnahmen
i) |
treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft; |
ii) |
müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen; |
iii) |
dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in Kroatien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens bewirken. |
Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt Kroatien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die es den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus Drittstaaten gewährt. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von ihm geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Kroatien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Kroatien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.
KAPITEL III
ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 56
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit Folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Kroatiens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 54 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Kroatiens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.
Artikel 57
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Kroatiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten des Abkommens erheblich verschärfen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Artikel 58
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien gelten Folgende Bestimmungen:
(1) |
Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 6 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Kroatien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der kroatischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. |
(2) |
Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
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(3) |
Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2
|
(4) |
Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen geregelt, das nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ist. |
(5) |
Vor Abschluss des in Absatz 4 genannten Abkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen. |
(6) |
Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. |
(7) |
Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können. |
KAPITEL IV
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
Artikel 59
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 60
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Kroatien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der in Anhang VII aufgeführten Sektoren. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Kroatien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen Kroatiens zu gewährleisten. Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Rechte auf die in Anhang VII aufgeführten Sektoren.
Ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Kroatien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Kroatien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Kroatiens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unbeschadet des Artikels 59 und dieses Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Kroatien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu erleichtern.
Artikel 61
(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 62
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 63
Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 62.
Artikel 64
Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Kroatiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 65
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Kroatien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 66
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Kroatiens kann die Gemeinschaft bzw. Kroatien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Kroatien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 67
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.
Artikel 68
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
TITEL VI
ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND WETTBEWERBSREGELN
Artikel 69
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Kroatiens an die der Gemeinschaft zukommt. Kroatien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden.
(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung des Abkommens und wird bis zum Ende des in Artikel 5 festgelegten Zeitraums schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes ausgedehnt. Sie konzentriert sich zunächst auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Binnenmarktes und auf andere handelsrelevante Bereiche und folgt einem zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Kroatien zu vereinbarenden Programm. Ferner legt Kroatien im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest.
Artikel 70
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
i) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
ii) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; |
iii) |
staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Kroatien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist u. a. für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o.ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6) Kroatien stellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme auf, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde aufgestellt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7) |
|
(8) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren
— |
findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; |
— |
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. |
(9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 71
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VIII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Kroatien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(4) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Artikel 72
Öffentliche Aufträge
(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Den kroatischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Kroatiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Kroatien diese Rechtsvorschriften erlassen hat.
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Kroatien niedergelassen sind, wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden. Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Kroatien niedergelassen sind, haben ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Kroatiens gewährt werden.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Kroatien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Kroatien gewähren kann.
(3) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 45 bis 68 Anwendung.
Artikel 73
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung
(1) Kroatien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig damit,
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die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen, Prüfungen und Konformitätsprüfungsverfahren zu fördern; |
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gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformitätsprüfung zu schließen; |
— |
den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu fördern: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsprüfung; |
— |
die Teilnahme Kroatiens an der Arbeit der europäischen Fachorganisationen, insbesondere CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET zu fördern. |
Artikel 74
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Kroatiens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt von der Entwicklung einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.
Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen
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die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und die Angleichung des Verbraucherschutzes in Kroatien an den in der Gemeinschaft, |
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eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen, |
— |
einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten. |
TITEL VII
JUSTIZ UND INNERES
EINLEITUNG
Artikel 75
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaates und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im besonderen besondere Bedeutung bei.
Die Zusammenarbeit im Justizbereich konzentriert sich insbesondere auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Steigerung ihrer Effizienz und die Juristenausbildung.
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT
Artikel 76
Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, u. a. auf regionaler Ebene.
(2) Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für Folgende Maßnahmen:
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Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, |
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Formulierung von Rechtsvorschriften, |
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Steigerung der Effizienz der Institutionen, |
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Ausbildung des Personals, |
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Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere. |
(3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
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im Asylbereich auf die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten; |
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im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihnen Rechte und Pflichten zu übertragen, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind. |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann weitere Themen für die Zusammenarbeit nach diesem Artikel empfehlen.
Artikel 77
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
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erklärt sich Kroatien bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen; |
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erklären sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Kroatiens aufhalten, auf Ersuchen Kroatiens ohne weiteres rückzuübernehmen. |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kroatien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(3) Bis zum Abschluss des in Absatz 2 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Kroatien bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die spezifischen Verpflichtungen Kroatiens und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können.
ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND ILLEGALEN DROGEN
Artikel 78
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind.
Artikel 79
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich über die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenstrategie der EU.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in Folgenden Bereichen:
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Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, |
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Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, |
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Ausbildung des Personals, |
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drogenbezogene Forschung, |
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Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. |
Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG VON STRAFTATEN
Artikel 80
Verhütung und Bekämpfung von Straftaten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung von im Rahmen der organisierten oder der sonstigen Kriminalität begangenen Straftaten wie den Folgenden zusammenzuarbeiten:
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Menschenhandel, |
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Wirtschaftsdelikte, insbesondere Korruption, Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren, |
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illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, |
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Schmuggel, |
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illegaler Waffenhandel, |
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Terrorismus. |
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen ist Gegenstand von Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien.
(2) Die technische Hilfe und die Amtshilfe auf diesem Gebiet kann Folgendes umfassen:
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Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts, |
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Steigerung der Effizienz der mit der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beauftragten Stellen, |
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Ausbildung des Personals und Aufbau einer Fahndungsinfrastruktur, |
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Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten. |
TITEL VIII
KOOPERATIONSPOLITIK
Artikel 81
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotential Kroatiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Kroatiens ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Kroatien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und somit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der Folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.
Artikel 82
Wirtschaftspolitik
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
(2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kroatien
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einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien, |
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die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, |
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die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen. |
(3) Auf Ersuchen der kroatischen Regierung kann die Gemeinschaft Kroatien bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine Politik schrittweise der der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion und des Europäischen Systems der Zentralbanken.
Artikel 83
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik ist es, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das in angemessener Zeit zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Kroatien benötigt werden. Das kroatische Zentralbüro für Statistik soll in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden, der öffentlichen Verwaltung wie der Privatwirtschaft, einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und den Bestimmungen des europäischen Statistikrechts im Einklang stehen und sich auf den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bereich der Statistik hinentwickeln.
(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien insbesondere zusammenarbeiten,
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um den Aufbau eines leistungsfähigen statistischen Dienstes in Kroatien zu fördern, der sich auf einen geeigneten institutionellen Rahmen stützen kann; |
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um die Angleichung an die internationalen und europäischen Normen und Klassifikationen fortzusetzen und das nationale Statistiksystem in die Lage zu versetzen, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Statistik zu übernehmen; |
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um den Wirtschaftsbeteiligten des privaten und des öffentlichen Sektors und den Forschern geeignete sozioökonomische Daten zur Verfügung zu stellen; |
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um die für die Fortsetzung und Überwachung der wirtschaftlichen Reformen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen; |
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um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten; |
— |
die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das europäische Statistiksystem schrittweise auszubauen. |
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung.
Artikel 84
Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Kroatien zu schaffen und auszubauen.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
— |
die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Rechnungslegung, das mit den europäischen Normen vereinbar ist, |
— |
die Stärkung und Umstrukturierung der Banken und Versicherungen und anderer Sektoren der Finanzwirtschaft, |
— |
die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Bank- und andere Finanzdienstleistungen, |
— |
den Informationsaustausch, insbesondere über Gesetzgebungsvorhaben, |
— |
die Anfertigung von Übersetzungen und die Ausarbeitung terminologischer Glossare. |
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, anhand der harmonisierten Methoden und Verfahren der Gemeinschaft in Kroatien effiziente Systeme für die Rechnungsprüfung zu entwickeln.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
— |
technische Hilfe für den kroatischen Rechnungshof, |
— |
die Einrichtung einer Innenrevision bei öffentlichen Stellen, |
— |
den Informationsaustausch über die Rechnungsprüfungssysteme, |
— |
die Normung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung, |
— |
Ausbildung und Beratung. |
Artikel 85
Investitionsförderung und Investitionsschutz
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet.
(2) Die besonderen Ziele der Zusammenarbeit sind
— |
für Kroatien die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen, |
— |
gegebenenfalls der Abschluss bilateraler Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen mit den Mitgliedstaaten, |
— |
die Verbesserung des Investitionsschutzes. |
Artikel 86
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der kroatischen Industrie und einzelner Sektoren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten mit dem besonderen Ziel gefördert werden, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management-Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Kroatien gewidmet.
Artikel 87
Kleine und mittlere Unternehmen
Die Vertragsparteien streben an, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotential und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Kroatien zu fördern und zu stärken.
Artikel 88
Tourismus
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus hat das Ziel, den Tourismus und den Reiseverkehr durch Transfer von Know-how, Teilnahme Kroatiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen und Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
— |
einen Informationsaustausch über wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse, die den Tourismussektor und den Transfer von Know-how betreffen, |
— |
die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur, die Investitionen in den Tourismussektor begünstigt, |
— |
die Prüfung regionaler Tourismusprojekte. |
Artikel 89
Zoll
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Handelsbereich zu gewährleisten und die Angleichung des Zollsystems Kroatiens an das der Gemeinschaft zum Abschluss zu bringen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
— |
die mögliche Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Kroatiens sowie die Anwendung des Einheitspapiers, |
— |
die Verbesserung und Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr, |
— |
den Ausbau der Infrastruktur an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien, |
— |
die Entwicklung einer Zusammenarbeit im Zollbereich zur Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme, |
— |
einen Informationsaustausch, u. a. über Fahndungsmethoden, |
— |
die Übernahme der Kombinierten Nomenklatur durch Kroatien, |
— |
die Ausbildung von Zollbeamten. |
(3) Unbeschadet der sonstigen Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, insbesondere nach den Artikeln 77, 78 und 80, ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in Protokoll Nr. 5 geregelt.
Artikel 90
Steuern
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Steuerbereich auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
Artikel 91
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(1) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit der Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarktes zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.
(2) Im Bereich der sozialen Sicherheit geht es bei der Zusammenarbeit der Vertragsparteien um die Anpassung des kroatischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, in erster Linie durch Bereitstellung von Fachleuten sowie Information und Ausbildung.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst auch die Anpassung der kroatischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen.
(4) Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft zu verbessern.
Artikel 92
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Gegenstand der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und -normen, die Wasserwirtschaft, die ländliche Entwicklung, die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit an die Gemeinschaftsnormen und die Entwicklung des Forstsektors in Kroatien.
Artikel 93
Fischerei
Die Gemeinschaft und Kroatien prüfen, ob im Fischereisektor Bereiche von gemeinsamen Interesse ermittelt werden können, die ihrer Art nach für beide Seiten vorteilhaft sein müssten.
Artikel 94
Bildung und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsausbildung in Kroatien anzuheben.
(2) Das Tempus-Programm leistet einen Beitrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Bildung und Ausbildung, indem es die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftlichen Reformen fördert.
(3) Auch die Europäische Stiftung für Berufsbildung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Kroatien.
Artikel 95
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen u. a. Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden.
Artikel 96
Information und Kommunikation
Die Gemeinschaft und Kroatien treffen die für die Förderung des Informationsaustausches erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Kroatien vermitteln.
Artikel 97
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
(2) Kroatien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Erwerbs geistigen Eigentums an über Satellit oder Kabel verbreiteten Programmen an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an.
Artikel 98
Elektronische Kommunikationsinfrastruktur und dazugehörige Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der klassischen Telekommunikationsnetze und der einschlägigen elektronischen audiovisuellen Netze sowie der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Kroatien die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand bei Inkrafttreten des Abkommen zum Abschluss bringen kann.
(2) Die genannten Maßnahmen konzentrieren sich vorrangig auf Folgende Bereiche:
— |
Entwicklung einer Politik, |
— |
rechtliche und Regulierungsaspekte, |
— |
Verwaltungsaufbau zur Unterstützung eines liberalisierten Umfelds, |
— |
Modernisierung der elektronischen Infrastruktur Kroatiens und ihre Integration in das europäische und das Weltnetz mit Verbesserungen auf regionaler Ebene als Schwerpunkt, |
— |
internationale Zusammenarbeit, |
— |
Zusammenarbeit in den europäischen Strukturen, insbesondere im Bereich der Normung, |
— |
Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien. |
Artikel 99
Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft in Kroatien. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Die kroatische Regierung prüft mit Hilfe der Gemeinschaft sorgfältig die in der Europäischen Union eingegangenen politischen Verpflichtungen mit dem Ziel, ihre Politik an die der Union anzugleichen.
Die kroatische Regierung stellt einen Plan für die Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Informationsgesellschaft auf.
Artikel 100
Verkehr
(1) Über die Bestimmungen des Artikels 58 und des Protokolls Nr. 6 hinaus entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um es Kroatien zu ermöglichen,
— |
das Verkehrswesen und die Verkehrsinfrastruktur umzustrukturieren und zu modernisieren; |
— |
den Personen- und Güterverkehr und den Zugang zum Verkehrsmarkt durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse zu erleichtern; |
— |
betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind; |
— |
ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist; |
— |
den Umweltschutz im Verkehr und die Verringerung der schädlichen Auswirkungen und der Verschmutzung zu verbessern. |
(2) Die Zusammenarbeit umfasst vorrangig Folgende Bereiche:
— |
Ausbau der Straßen-, Eisenbahn-, Flughafen-, Wasserstraßen- und Hafeninfrastruktur und wichtiger Strecken von gemeinsamem Interesse sowie transeuropäischer und gesamteuropäischer Verbindungen, |
— |
Verwaltung der Eisenbahnen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden, |
— |
Straßenverkehr, einschließlich seiner Besteuerung und der sozial- und umweltpolitischen Aspekte, |
— |
kombinierter Verkehr auf Straße und Schiene, |
— |
Harmonisierung der internationalen Verkehrsstatistiken, |
— |
Modernisierung der technischen Ausrüstung nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen und Hilfe bei der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im kombinierten Verkehr auf Straße und Schiene, im multimodalen Verkehr und im Güterumschlag, |
— |
Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme, |
— |
Festlegung einer koordinierten Verkehrspolitik, die mit der der Gemeinschaft vereinbar ist. |
Artikel 101
Energie
(1) Die Zusammenarbeit trägt den Grundsätzen der Marktwirtschaft und des Vertrages über die Europäische Energiecharta Rechnung und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte Europas ausgebaut.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
— |
die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung regionaler Elektrizitätsverbundnetze mit den Nachbarländern, |
— |
das Management und die Ausbildung im Energiebereich und den Transfer von Technologie und Know-how, die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, |
— |
die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen, |
— |
die Entwicklung eines Regulierungsrahmens im Energiebereich, der mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar ist. |
Artikel 102
Nukleare Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte Folgende Themen umfassen:
— |
Verbesserung der kroatischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel, |
— |
Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt, |
— |
Entsorgung radioaktiver Abfälle und gegebenenfalls Stillegung kerntechnischer Anlagen, |
— |
gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder der EAG und Kroatien über den frühzeitigen Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und grenzübergreifende Erdbebenforschung und über Fragen der nuklearen Sicherheit im allgemeinen, |
— |
Probleme des Kernbrennstoffkreislaufs, |
— |
Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial, |
— |
Verstärkung der Überwachung und Kontrolle des Transports von Material, von dem eine radioaktive Verschmutzung ausgehen kann, |
— |
Haftpflicht im Nuklearbereich. |
Artikel 103
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu unterstützen.
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich vorrangig auf Folgende Bereiche konzentrieren:
— |
Qualität des Wassers, einschließlich Wasseraufbereitung, insbesondere grenzübergreifender Wasserläufe, |
— |
Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Verschmutzung der Luft und des Wassers (einschließlich des Trinkwassers), |
— |
wirksame Überwachung des Verschmutzungsniveaus und der Emissionen, |
— |
Entwicklung von Strategien zu globalen und Klimafragen, |
— |
effiziente, nachhaltige und saubere Energieerzeugung und -nutzung, |
— |
Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien, |
— |
Sicherheit von Industrieanlagen, |
— |
Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen und Durchführung des Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basel 1989), |
— |
umweltpolitische Aspekte der Landwirtschaft, Bodenerosion und Verschmutzung durch in der Landwirtschaft verwendete chemische Substanzen, |
— |
Schutz der Flora und der Fauna, einschließlich der Wälder, Erhaltung der Artenvielfalt, |
— |
Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung, |
— |
Einsatz wirtschaftlicher und steuerlicher Instrumente zur Verbesserung der Umwelt, |
— |
Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen, |
— |
kontinuierliche Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Gemeinschaftsnormen, |
— |
internationale Übereinkünfte im Umweltbereich, an denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beteiligt ist, |
— |
Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene, |
— |
Bildung und Information im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung. |
(3) Im Bereich des Schutzes vor Naturkatastrophen arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um den Schutz von Menschen, Tieren, Eigentum und Umwelt vor von Menschen ausgelösten Katastrophen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte die Zusammenarbeit Folgende Bereiche umfassen:
— |
Austausch der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung und Entwicklung, |
— |
beiderseitige Frühbenachrichtigungs- und Frühwarnsysteme für Gefahren, Katastrophen und ihre Folgen, |
— |
Rettungs- und Hilfsübungen und -systeme für den Katastrophenfall, |
— |
Erfahrungsaustausch über Sanierung und Wiederaufbau nach Katastrophen. |
Artikel 104
Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, soweit Mittel verfügbar sind, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen, vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes geistigen und gewerblichen Eigentums.
(2) Diese Zusammenarbeit umfasst:
— |
den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen, |
— |
gemeinsame FTE-Tätigkeiten, |
— |
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind. |
(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die u. a. geeignete Bestimmungen über geistiges Eigentum enthalten.
Artikel 105
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten.
Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt. Zu diesem Zweck kann ein Austausch von Informationen und Fachleuten stattfinden.
TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 106
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Kroatien im Einklang mit den Artikeln 3, 107 und 109 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
Artikel 107
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Kroatien festlegt.
Mit den allgemeinen Zielen der Hilfe, Verwaltungsaufbau und Investitionen, wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ein Beitrag zu den demokratischen, wirtschaftlichen und institutionellen Reformen in Kroatien geleistet. Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Rechtsangleichung und der Kooperationspolitik nach diesem Abkommen bereitgestellt werden, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres. Die volle Durchführung aller in Protokoll Nr. 6 festgelegten Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse ist zu berücksichtigen.
Artikel 108
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Kroatiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine gesamtwirtschaftliche Finanzhilfe bereitgestellt werden kann.
Artikel 109
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.
TITEL X
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 110
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 111
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Kroatiens andererseits zusammen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter Kroatiens geführt.
(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.
Artikel 112
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 113
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
Artikel 114
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Kroatiens andererseits zusammensetzt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates gehört.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 112.
Artikel 115
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 116
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des kroatischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des kroatischen Parlaments andererseits zusammen.
Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom kroatischen Parlament geführt.
Artikel 117
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 118
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 119
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— |
dürfen die von Kroatien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
— |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Kroatien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Kroatiens bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 120
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.
Artikel 121
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 38, 39 und 43 unberührt.
Artikel 122
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Kroatien andererseits garantiert sind.
Artikel 123
Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis VIII sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 124
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 125
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Kroatien andererseits.
Artikel 126
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und andererseits für das Hoheitsgebiet Kroatiens.
Artikel 127
Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 128
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 129
Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
Artikel 130
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 70 und 71 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1 bis 5 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I (Artikel 18 Absatz 2): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft |
Anhang II (Artikel 18 Absatz 3): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft |
Anhang III (Artikel 27 Absatz 2): |
Definition des Begriffs „Baby-beef“ |
Anhang IVa (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) |
Anhang IVb (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) |
Anhang IVc (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) |
Anhang IVd (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) |
Anhang IVe (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) |
Anhang IVf (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii): |
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) |
Anhang Va: |
Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren |
Anhang Vb: |
Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren |
Anhang VI (Artikel 50): |
Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ |
Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2): |
Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige — Liste der ausgenommenen Sektoren |
Anhang VIII (Artikel 71): |
Geistiges und gewerbliches Eigentum |
ANHANG I
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN AUS DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 18 Absatz 2)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
HS 6+ |
Warenbezeichnung |
||
25.01 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
||
2501.001 |
|
||
2501.002 |
|
||
2501.009 |
|
||
25.15 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: |
||
2515.1 |
Marmor und Travertin: |
||
2515.11 |
|
||
2515.12 |
|
||
2515.20 |
|
||
27.10 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2710.001 |
|
||
2710.0014 |
|
||
2710.0015 |
|
||
2710.0017 |
|
||
2710.002 |
|
||
2710.0021 |
|
||
2710.0022 |
|
||
2710.0023 |
|
||
2710.003 |
|
||
2710.0033 |
|
||
2710.0034 |
|
||
2710.0035 |
|
||
2710.0039 |
|
||
27.11 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
||
2711.1 |
verflüssigt: |
||
2711.12 |
|
||
2711.13 |
|
||
2711.19 |
|
||
2711.191 |
|
||
2711.199 |
|
||
2711.29 |
|
||
27.12 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt: |
||
2712.10 |
|
||
2712.20 |
|
||
27.13 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: |
||
2713.20 |
|
||
27.15 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen): |
||
2715.009 |
|
||
2803.00 |
Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen): |
||
2803.001 |
|
||
28.06 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure: |
||
2806.10 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure): |
||
2806.101 |
|
||
2808.00 |
Salpetersäure; Nitriersäuren: |
||
2808.002 |
|
||
28.14 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung: |
||
2814.20 |
|
||
2814.201 |
|
||
28.15 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums: |
||
2815.11 |
|
||
2815.111 |
|
||
2815.20 |
|
||
2815.201 |
|
||
29.02 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe: |
||
2902.4 |
|
||
2902.41 |
|
||
2902.411 |
|
||
2902.42 |
|
||
2902.421 |
|
||
2902.43 |
|
||
2902.431 |
|
||
2902.44 |
|
||
2902.441 |
|
||
29.05 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
2905.1 |
|
||
2905.11 |
|
||
2905.111 |
|
||
2905.12 |
Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): |
||
2905.121 |
|
||
29.14 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
2914.1 |
|
||
2914.11 |
|
||
2914.111 |
|
||
29.15 |
Gesättigte azyklische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
2915.3 |
|
||
2915.311 |
|
||
29.33 |
Heterozyklische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e): |
||
2933.6 |
|
||
2933.691 |
|
||
30.02 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
||
3002.30 |
|
||
30.03 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf : |
||
3003.90 |
|
||
3003.909 |
|
||
30.04 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 30.02, 30.05 oder 30.06), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3004.10 |
|
||
3004.101 |
|
||
3004.20 |
|
||
3004.201 |
|
||
3004.3 |
|
||
3004.31 |
|
||
3004.311 |
|
||
3004.32 |
|
||
3004.321 |
|
||
3004.39 |
|
||
3004.391 |
|
||
3004.40 |
|
||
3004.401 |
|
||
3004.50 |
|
||
3004.501 |
|
||
3004.90 |
|
||
3004.902 |
|
||
3004.909 |
|
||
30.06 |
Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30: |
||
3006.50 |
|
||
32.07 |
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken: |
||
3207.10 |
|
||
3207.20 |
|
||
3207.30 |
|
||
3207.40 |
|
||
32.08 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispersiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |
||
3208.10 |
|
||
3208.20 |
|
||
32.09 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst: |
||
3209.10 |
|
||
3209.90 |
|
||
32.14 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen: |
||
3214.10 |
|
||
3214.90 |
|
||
32.15 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form: |
||
3215.1 |
|
||
3215.11 |
|
||
3215.19 |
|
||
33.04 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
||
3304.99 |
|
||
3304.999 |
|
||
33.07 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |
||
3307.90 |
|
||
3307.909 |
|
||
34.05 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 34.04: |
||
3405.10 |
|
||
3405.20 |
|
||
3405.30 |
|
||
3405.40 |
|
||
3405.90 |
|
||
3406.00 |
Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen |
||
3605.00 |
Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 36.04 |
||
37.01 |
Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
||
3701.10 |
|
||
3814.00 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
||
3820.00 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
||
39.05 |
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen: |
||
3905.1 |
|
||
3905.12 |
|
||
3905.19 |
|
||
39.19 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: |
||
3919.90 |
|
||
39.20 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: |
||
3920.10 |
|
||
3920.101 |
|
||
39.23 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |
||
3923.2 |
|
||
3923.21 |
|
||
3923.29 |
|
||
3923.40 |
|
||
3923.90 |
|
||
3923.901 |
|
||
3923.909 |
|
||
39.24 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen: |
||
3924.10 |
|
||
3924.90 |
|
||
39.25 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3925.10 |
|
||
3925.20 |
|
||
3925.30 |
|
||
3925.90 |
|
||
40.09 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen): |
||
4009.10 |
|
||
4009.20 |
|
||
4009.40 |
|
||
4009.50 |
|
||
4009.509 |
|
||
42.02 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen: |
||
4202.1 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse: |
||
4202.11 |
|
||
4202.12 |
|
||
4202.19 |
|
||
4202.2 |
Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff: |
||
4202.21 |
|
||
4202.22 |
|
||
4202.29 |
|
||
4202.3 |
|
||
4202.31 |
|
||
4202.32 |
|
||
4202.39 |
|
||
4202.9 |
|
||
4202.91 |
|
||
4202.92 |
|
||
4202.99 |
|
||
43.02 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 43.03: |
||
4302.1 |
|
||
4302.11 |
|
||
4302.12 |
|
||
4302.13 |
|
||
4302.19 |
|
||
4302.20 |
|
||
4302.30 |
|
||
4304.00 |
Künstliches Pelzwerk und Waren daraus: |
||
4304.009 |
|
||
44.06 |
Bahnschwellen aus Holz: |
||
4406.10 |
|
||
4406.101 |
|
||
4406.102 |
|
||
4406.109 |
|
||
4406.90 |
|
||
4406.901 |
|
||
4406.902 |
|
||
4406.909 |
|
||
44.18 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz: |
||
4418.10 |
|
||
4418.20 |
|
||
4418.30 |
|
||
48.05 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet, in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben: |
||
4805.10 |
|
||
48.11 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03, 48.09 oder 48.10 beschriebenen Art: |
||
4811.2 |
|
||
4811.29 |
|
||
4811.299 |
|
||
4814 |
Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier |
||
4814.10 |
|
||
4814.20 |
|
||
4814.30 |
|
||
4814.90 |
|
||
4817.10 |
|
||
4817.20 |
|
||
4817.30 |
|
||
48.19 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: |
||
4819.10 |
|
||
4819.20 |
|
||
4819.209 |
|
||
4819.30 |
|
||
4819.40 |
|
||
4819.50 |
|
||
4819.501 |
|
||
4819.60 |
|
||
48.20 |
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe: |
||
4820.10 |
|
||
4820.20 |
|
||
4820.30 |
|
||
4820.40 |
|
||
4820.50 |
|
||
4820.90 |
andere: |
||
4820.901 |
|
||
4820.909 |
|
||
48.21 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: |
||
4821.10 |
|
||
4821.90 |
|
||
48.23 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |
||
4823.1 |
Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Streifen oder Rollen: |
||
4823.11 |
|
||
4823.19 |
|
||
4823.40 |
|
||
4823.5 |
andere Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken: |
||
4823.51 |
|
||
4823.59 |
|
||
4823.60 |
|
||
4823.70 |
|
||
4823.90 |
|
||
4823.909 |
|
||
64.02 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |
||
6402.1 |
|
||
6402.19 |
|
||
6402.20 |
|
||
6402.30 |
|
||
6402.9 |
|
||
6402.91 |
|
||
6402.99 |
|
||
64.03 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
||
6403.1 |
Sportschuhe: |
||
6403.19 |
|
||
6403.20 |
|
||
6403.30 |
|
||
6403.40 |
|
||
6403.5 |
|
||
6403.51 |
|
||
6403.59 |
|
||
6403.9 |
|
||
6403.91 |
|
||
6403.99 |
|
||
64.05 |
Andere Schuhe: |
||
6405.10 |
|
||
6405.20 |
|
||
6504.00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
||
65.05 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet: |
||
6505.10 |
|
||
6505.90 |
|
||
65.06 |
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet: |
||
6506.10 |
|
||
6506.9 |
|
||
6506.91 |
|
||
6506.92 |
|
||
6506.99 |
|
||
6507.00 |
Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen |
||
66.01 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren): |
||
6601.10 |
|
||
6601.9 |
|
||
6601.91 |
|
||
6601.99 |
|
||
6602.00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
||
66.03 |
Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 66.01 und 66.02: |
||
6603.10 |
|
||
6603.20 |
|
||
6603.90 |
|
||
68.02 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 68.01; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: |
||
6802.2 |
|
||
6802.21 |
|
||
6802.22 |
|
||
6802.29 |
|
||
6802.9 |
|
||
6802.91 |
|
||
6802.92 |
|
||
6802.99 |
|
||
68.04 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen: |
||
6804.2 |
andere: |
||
6804.22 |
|
||
6804.30 |
|
||
6804.309 |
|
||
68.05 |
Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt: |
||
6805.10 |
|
||
6805.20 |
|
||
6805.30 |
|
||
68.06 |
Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 68.11 und 68.12 oder des Kapitels 69: |
||
6806.10 |
|
||
68.07 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech): |
||
6807.10 |
|
||
6807.90 |
|
||
6807.909 |
|
||
6808.00 |
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt |
||
68.09 |
Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips: |
||
6809.1 |
|
||
6809.11 |
|
||
6809.19 |
|
||
6809.90 |
|
||
68.12 |
Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Positionen 68.11 oder 68.13: |
||
6812.10 |
|
||
6812.20 |
|
||
6812.30 |
|
||
6812.40 |
|
||
6812.50 |
|
||
6812.60 |
|
||
6812.70 |
|
||
6812.90 |
|
||
6812.909 |
|
||
68.13 |
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen: |
||
6813.10 |
|
||
6813.109 |
|
||
6813.90 |
|
||
6813.909 |
|
||
69.04 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: |
||
6904.10 |
|
||
6904.101 |
|
||
6904.102 |
|
||
6904.103 |
|
||
6904.104 |
|
||
6904.105 |
|
||
6904.109 |
|
||
6904.90 |
|
||
6904.901 |
|
||
6904.902 |
|
||
6904.903 |
|
||
6904.909 |
|
||
69.05 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik: |
||
6905.10 |
|
||
6905.101 |
|
||
6905.102 |
|
||
6905.103 |
|
||
6905.104 |
|
||
6905.109 |
|
||
6905.90 |
|
||
69.10 |
Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken: |
||
6910.10 |
|
||
6910.90 |
|
||
70.05 |
Feuerpoliertes Glas (float glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet: |
||
7005.30 |
|
||
70.17 |
Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen: |
||
7017.10 |
|
||
7017.109 |
|
||
7017.20 |
|
||
7017.90 |
|
||
73.06 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |
||
7306.20 |
|
||
7306.202 |
|
||
7306.209 |
|
||
7306.50 |
|
||
7306.509 |
|
||
7306.90 |
|
||
73.08 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |
||
7308.10 |
|
||
7308.20 |
|
||
7308.40 |
|
||
7308.409 |
|
||
7309.00 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |
||
7309.001 |
|
||
7309.009 |
|
||
7311.00 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: |
||
7311.009 |
|
||
73.12 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
||
7312.10 |
|
||
7312.109 |
|
||
7312.1099 |
|
||
7312.90 |
|
||
7312.909 |
|
||
7313.00 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl: |
||
73.14 |
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |
||
7314.4 |
|
||
7314.41 |
|
||
7314.42 |
|
||
7314.49 |
|
||
73.15 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
7315.1 |
|
||
7315.11 |
|
||
7315.12 |
|
||
7315.19 |
|
||
7315.20 |
|
||
7315.8 |
|
||
7315.81 |
|
||
7315.82 |
|
||
7315.89 |
|
||
7315.90 |
|
||
7316.00 |
Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
||
73.17 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschränkte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer: |
||
7317.001 |
|
||
7317.002 |
|
||
73.18 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl: |
||
7318.1 |
|
||
7318.11 |
|
||
7318.12 |
|
||
7318.13 |
|
||
7318.14 |
|
||
7318.19 |
|
||
7318.2 |
|
||
7318.21 |
|
||
7318.23 |
|
||
7318.24 |
|
||
7318.29 |
|
||
73.21 |
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
7321.11 |
|
||
7321.13 |
|
||
73.23 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: |
||
7323.10 |
|
||
7323.9 |
|
||
7323.93 |
|
||
7323.931 |
|
||
7323.939 |
|
||
73.26 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
||
7326.1 |
|
||
7326.19 |
|
||
7326.20 |
|
||
7326.209 |
|
||
7326.90 |
|
||
7326.909 |
|
||
76.10 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: |
||
7610.10 |
|
||
7610.109 |
|
||
7610.90 |
|
||
7610.901 |
|
||
7610.909 |
|
||
7611.00 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |
||
7611.001 |
|
||
7611.009 |
|
||
76.14 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
||
7614.10 |
|
||
7614.90 |
|
||
8304.00 |
Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 94.03 |
||
83.09 |
Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: |
||
8309.90 |
|
||
8309.902 |
|
||
8309.903 |
|
||
8309.909 |
|
||
84.02 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser: |
||
8402.1 |
|
||
8402.11 |
|
||
8402.111 |
|
||
8402.112 |
|
||
8402.119 |
|
||
8402.12 |
|
||
8402.121 |
|
||
8402.129 |
|
||
8402.19 |
|
||
8402.191 |
|
||
8402.192 |
|
||
8402.193 |
|
||
8402.199 |
|
||
8402.20 |
|
||
8402.201 |
|
||
84.03 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02: |
||
8403.90 |
|
||
84.04 |
Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen: |
||
8404.90 |
|
||
84.06 |
Dampfturbinen: |
||
8406.90 |
|
||
84.16 |
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: |
||
8416.20 |
|
||
8416.209 |
|
||
84.18 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15: |
||
8418.2 |
|
||
8418.21 |
|
||
8418.22 |
|
||
8418.29 |
|
||
8418.50 |
|
||
84.19 |
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |
||
8419.1 |
nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |
||
8419.111 |
|
||
8419.119 |
|
||
8419.191 |
|
||
8419.199 |
|
||
8419.40 |
|
||
8419.401 |
|
||
8419.409 |
|
||
8419.8 |
|
||
8419.81 |
|
||
8419.819 |
|
||
8419.89 |
|
||
8419.899 |
|
||
8419.8999 |
|
||
84.20 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen: |
||
8420.10 |
|
||
8420.101 |
|
||
8420.1011 |
|
||
84.21 |
Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |
||
8421.1 |
|
||
8421.121 |
|
||
8421.2 |
|
||
8421.29 |
|
||
8421.299 |
|
||
8421.3 |
|
||
8421.31 |
|
||
8421.319 |
|
||
8421.39 |
|
||
8421.399 |
|
||
8421.9 |
|
||
8421.91 |
|
||
8421.919 |
|
||
84.23 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: |
||
8423.30 |
|
||
8423.8 |
|
||
8423.81 |
|
||
8423.82 |
|
||
8423.829 |
|
||
8423.89 |
|
||
8423.891 |
|
||
8423.899 |
|
||
84.24 |
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: |
||
8424.10 |
|
||
8424.109 |
|
||
8424.8 |
|
||
8424.81 |
|
||
8424.819 |
|
||
84.27 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren: |
||
8427.20 |
|
||
8427.209 |
|
||
8427.90 |
|
||
84.28 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): |
||
8428.20 |
|
||
8428.209 |
|
||
8428.3 |
|
||
8428.39 |
|
||
8428.399 |
|
||
84.32 |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze: |
||
8432.10 |
|
||
8432.2 |
|
||
8432.21 |
|
||
8432.29 |
|
||
8432.30 |
|
||
8432.301 |
|
||
8432.309 |
|
||
8432.40 |
|
||
8432.80 |
|
||
84.33 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37: |
||
8433.1 |
|
||
8433.11 |
|
||
8433.19 |
|
||
8433.20 |
|
||
84.38 |
Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten: |
||
8438.50 |
|
||
8438.60 |
|
||
84.52 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 84.40; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
||
8452.10 |
|
||
84.57 |
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen zum Bearbeiten von Metallen: |
||
8457.20 |
|
||
8457.30 |
|
||
84.58 |
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung: |
||
8458.1 |
|
||
8458.19 |
|
||
84.59 |
Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 84.58: |
||
8459.2 |
|
||
8459.29 |
|
||
8459.299 |
|
||
8459.6 |
|
||
8459.61 |
|
||
8459.619 |
|
||
8459.69 |
|
||
8459.699 |
|
||
84.60 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 84.61: |
||
8460.2 |
andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm: |
||
8460.29 |
|
||
8460.292 |
|
||
8460.3 |
|
||
8460.39 |
|
||
84.61 |
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, soweit anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8461.50 |
|
||
84.81 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: |
||
8481.10 |
Druckminderventile: |
||
8481.109 |
|
||
8481.30 |
|
||
8481.309 |
|
||
8481.40 |
|
||
8481.409 |
|
||
8481.80 |
|
||
8481.801 |
|
||
8481.806 |
|
||
85.01 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: |
||
8501.3 |
|
||
8501.31 |
|
||
8501.319 |
|
||
8501.33 |
|
||
8501.339 |
|
||
8501.40 |
|
||
8501.409 |
|
||
8501.4099 |
|
||
8501.5 |
|
||
8501.51 |
|
||
8501.519 |
|
||
8501.5199 |
|
||
8501.52 |
|
||
8501.529 |
|
||
8501.5299 |
|
||
85.02 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer: |
||
8502.1 |
|
||
8502.11 |
|
||
8502.119 |
|
||
8502.12 |
|
||
8502.129 |
|
||
8502.13 |
|
||
8502.139 |
|
||
8502.20 |
|
||
8502.209 |
|
||
8502.3 |
|
||
8502.39 |
|
||
8502.391 |
|
||
8502.3919 |
|
||
8502.399 |
|
||
8502.3999 |
|
||
8502.40 |
|
||
8502.409 |
|
||
85.04 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: |
||
8504.10 |
|
||
8504.109 |
|
||
8504.3 |
|
||
8504.34 |
|
||
8504.349 |
|
||
8504.40 |
|
||
8504.409 |
|
||
85.05 |
Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe: |
||
8505.20 |
|
||
85.30 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 86.08): |
||
8530.10 |
|
||
8530.80 |
|
||
85.39 |
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |
||
8539.2 |
|
||
8539.29 |
|
||
85.44 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
||
8544.1 |
|
||
8544.111 |
|
||
8544.20 |
|
||
86.01 |
Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren: |
||
8601.10 |
|
||
8601.102 |
|
||
8601.109 |
|
||
86.02 |
Andere Lokomotiven; Lokomotivtender: |
||
8602.10 |
|
||
8602.90 |
|
||
8602.901 |
|
||
8602.902 |
|
||
8602.909 |
|
||
86.03 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 86.04: |
||
8603.10 |
|
||
8603.101 |
|
||
8603.102 |
|
||
8603.103 |
|
||
8603.109 |
|
||
8603.90 |
|
||
8603.901 |
|
||
8603.902 |
|
||
8603.909 |
|
||
8605.00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 86.04): |
||
8605.001 |
|
||
8605.002 |
|
||
8605.009 |
|
||
86.06 |
Schienengebundene Güterwagen: |
||
8606.10 |
|
||
8606.20 |
|
||
8606.30 |
|
||
8606.9 |
|
||
8606.91 |
|
||
8606.911 |
|
||
8606.919 |
|
||
8606.92 |
|
||
8606.99 |
|
||
8606.991 |
|
||
8606.999 |
|
||
86.07 |
Teile von Schienenfahrzeugen: |
||
8607.1 |
|
||
8607.11 |
|
||
8607.12 |
|
||
8607.30 |
|
||
8609.00 |
Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet: |
||
8609.009 |
|
||
87.01 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09): |
||
8701.20 |
|
||
8701.202 |
|
||
8701.204 |
|
||
87.02 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer: |
||
8702.10 |
|
||
8702.101 |
|
||
8702.102 |
|
||
8702.90 |
|
||
8702.901 |
|
||
8702.902 |
|
||
8702.903 |
|
||
8702.909 |
|
||
87.03 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 87.02), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |
||
8703.2 |
|
||
8703.21 |
|
||
8703.212 |
|
||
8703.219 |
|
||
8703.22 |
|
||
8703.222 |
|
||
8703.229 |
|
||
8703.23 |
|
||
8703.232 |
|
||
8703.235 |
|
||
8703.239 |
|
||
8703.24 |
|
||
8703.242 |
|
||
8703.245 |
|
||
8703.249 |
|
||
8703.3 |
|
||
8703.31 |
|
||
8703.312 |
|
||
8703.319 |
|
||
8703.32 |
|
||
8703.322 |
|
||
8703.325 |
|
||
8703.329 |
|
||
8703.33 |
|
||
8703.332 |
|
||
8703.335 |
|
||
8703.339 |
|
||
8703.90 |
|
||
8703.902 |
|
||
8703.909 |
|
||
87.04 |
Lastkraftwagen: |
||
8704.2 |
|
||
8704.23 |
|
||
8704.231 |
|
||
8706.00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05, mit Motor: |
||
8706.002 |
|
||
87.07 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05: |
||
8707.10 |
|
||
8707.90 |
|
||
8707.901 |
|
||
8707.902 |
|
||
8707.909 |
|
||
87.08 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01 bis 87.05: |
||
8708.10 |
|
||
8708.2 |
|
||
8708.291 |
|
||
8708.3 |
|
||
8708.39 |
|
||
8708.9 |
|
||
8708.92 |
|
||
8708.93 |
|
||
8708.99 |
|
||
8708.991 |
|
||
8708.992 |
|
||
8708.999 |
|
||
87.11 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
||
8711.10 |
|
||
8711.20 |
mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3: |
||
8711.201 |
|
||
8711.209 |
|
||
8711.30 |
|
||
8711.301 |
|
||
8711.309 |
|
||
8711.40 |
mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3: |
||
8711.401 |
|
||
8711.409 |
|
||
8711.50 |
|
||
8711.509 |
|
||
8711.90 |
|
||
8711.901 |
|
||
8711.909 |
|
||
87.14 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 87.11 bis 87.13: |
||
8714.1 |
|
||
8714.11 |
|
||
8714.9 |
|
||
8714.92 |
|
||
8714.93 |
|
||
8714.94 |
|
||
8714.95 |
|
||
87.16 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: |
||
8716.20 |
|
||
8716.209 |
|
||
8716.3 |
|
||
8716.31 |
|
||
8716.311 |
|
||
8716.40 |
|
||
8716.80 |
|
||
89.03 |
Jachten und andere Vergnügungs- und Sportboote; Ruderboote und Kanus: |
||
8903.10 |
|
||
8903.9 |
|
||
8903.92 |
|
||
8903.99 |
|
||
94.01 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |
||
9401.30 |
|
||
9401.90 |
|
||
9401.902 |
|
||
9401.903 |
|
||
9401.904 |
|
||
94.04 |
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: |
||
9404.10 |
|
||
9404.2 |
|
||
9404.21 |
|
||
9404.29 |
|
||
9404.30 |
|
||
9404.90 |
|
||
9406.00 |
Vorgefertigte Gebäude: |
||
9406.001 |
|
||
9406.002 |
|
||
9406.004 |
|
||
9406.005 |
|
||
9406.009 |
|
||
9602.00 |
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermasse, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 35.03) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine: |
||
9602.001 |
|
||
9602.002 |
|
||
9602.009 |
|
||
96.06 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge: |
||
9606.10 |
|
||
9606.2 |
|
||
9606.21 |
|
||
9606.22 |
|
||
9606.29 |
|
||
9606.30 |
|
||
96.07 |
Reißverschlüsse und Teile davon: |
||
9607.1 |
|
||
9607.11 |
|
||
9607.19 |
|
||
9607.20 |
|
||
96.08 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 96.09: |
||
9608.10 |
|
||
9608.20 |
|
||
9608.209 |
|
||
9608.3 |
|
||
9608.31 |
|
||
9608.39 |
|
||
9608.40 |
|
||
9608.50 |
|
||
9608.60 |
|
||
9608.9 |
|
||
9608.91 |
|
||
9608.911 |
|
||
9608.912 |
|
||
9608.913 |
|
||
9608.919 |
|
||
9608.99 |
|
||
9608.992 |
|
||
9608.999 |
|
||
96.09 |
Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 96.08), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide: |
||
9609.10 |
|
||
9609.20 |
|
||
9609.90 |
|
ANHANG II
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN AUS DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 18 Absatz 3)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 15 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2007 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
HS 6+ |
Warenbezeichnung |
||
25.22 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 28.25: |
||
2522.10 |
|
||
2522.20 |
|
||
2522.30 |
|
||
25.23 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
||
2523.10 |
|
||
2523.109 |
|
||
2523.2 |
|
||
2523.29 |
|
||
2523.292 |
|
||
2523.294 |
|
||
2523.295 |
|
||
2523.296 |
|
||
2523.299 |
|
||
2523.30 |
|
||
2523.301 |
|
||
2523.90 |
|
||
2710.00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2710.001 |
|
||
2710.0012 |
|
||
2710.0013 |
|
||
2710.0019 |
|
||
2710.002 |
|
||
2710.0024 |
|
||
2710.0029 |
|
||
2710.003 |
|
||
2710.0031 |
|
||
2710.0032 |
|
||
2710.009 |
|
||
2710.0099 |
|
||
2807.00 |
Schwefelsäure; Oleum: |
||
2807.001 |
|
||
2808.00 |
Salpetersäure; Nitriersäuren: |
||
2808.001 |
|
||
31.02 |
Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel: |
||
3102.90 |
|
||
31.05 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger: |
||
3105.10 |
|
||
32.06 |
Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 32.03, 32.04 oder 32.05; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich: |
||
3206.20 |
|
||
3206.201 |
|
||
3206.202 |
|
||
3206.209 |
|
||
3206.4 |
|
||
3206.49 |
|
||
3206.492 |
|
||
3206.494 |
|
||
33.04 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
||
3304.10 |
|
||
3304.109 |
|
||
3304.20 |
|
||
3304.209 |
|
||
3304.30 |
|
||
3304.309 |
|
||
33.05 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |
||
3305.10 |
|
||
3305.109 |
|
||
3305.20 |
|
||
3305.209 |
|
||
3305.30 |
|
||
3305.309 |
|
||
3305.90 |
|
||
3305.909 |
|
||
33.06 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3306.10 |
|
||
3306.109 |
|
||
3306.90 |
|
||
3306.909 |
|
||
33.07 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |
||
3307.10 |
zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel): |
||
3307.109 |
|
||
3307.20 |
|
||
3307.209 |
|
||
3307.30 |
|
||
3307.309 |
|
||
3307.4 |
Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien: |
||
3307.49 |
|
||
3307.499 |
|
||
34.02 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 34.01: |
||
3402.1 |
|
||
3402.11 |
|
||
3402.111 |
|
||
3402.112 |
|
||
3402.20 |
|
||
3402.201 |
|
||
3402.209 |
|
||
3402.90 |
|
||
3402.901 |
|
||
38.08 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger): |
||
3808.20 |
|
||
3808.209 |
|
||
39.17 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen: |
||
3917.2 |
|
||
3917.21 |
|
||
3917.211 |
|
||
3917.219 |
|
||
3917.2199 |
|
||
3917.22 |
|
||
3917.229 |
|
||
3917.23 |
|
||
3917.239 |
|
||
3917.29 |
|
||
3917.299 |
|
||
3917.31 |
|
||
3917.319 |
|
||
3917.32 |
|
||
3917.329 |
|
||
3917.33 |
|
||
3917.339 |
|
||
3917.39 |
|
||
3917.399 |
|
||
3917.40 |
|
||
3917.409 |
|
||
39.18 |
Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel: |
||
3918.10 |
|
||
3918.90 |
|
||
39.19 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen: |
||
3919.10 |
|
||
3919.101 |
|
||
3919.102 |
|
||
3919.103 |
|
||
3919.109 |
|
||
39.20 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: |
||
3920.10 |
|
||
3920.109 |
|
||
3920.30 |
|
||
3920.4 |
|
||
3920.42 |
|
||
40.12 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
||
4012.10 |
|
||
4012.109 |
|
||
4012.20 |
|
||
4012.209 |
|
||
4012.90 |
|
||
4012.909 |
|
||
44.09 |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: |
||
4409.20 |
|
||
4409.202 |
|
||
4409.203 |
|
||
4409.204 |
|
||
4409.209 |
|
||
48.05 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben: |
||
4805.2 |
|
||
4805.29 |
|
||
4805.291 |
|
||
4805.299 |
|
||
4805.30 |
|
||
4805.60 |
|
||
4805.601 |
|
||
4805.609 |
|
||
4805.6091 |
|
||
4805.6099 |
|
||
4805.70 |
|
||
48.08 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 48.03 beschriebenen Art: |
||
4808.10 |
|
||
64.01 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist: |
||
6401.10 |
|
||
6401.9 |
|
||
6401.91 |
|
||
6401.92 |
|
||
6401.99 |
|
||
64.05 |
Andere Schuhe: |
||
6405.90 |
|
||
68.10 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt: |
||
6810.1 |
|
||
6810.11 |
|
||
6810.19 |
|
||
6810.9 |
|
||
6810.91 |
|
||
6810.99 |
|
||
68.11 |
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen: |
||
6811.10 |
|
||
6811.20 |
|
||
6811.30 |
|
||
6811.90 |
|
||
69.08 |
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage: |
||
6908.10 |
|
||
70.03 |
Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet: |
||
7003.1 |
|
||
7003.12 |
|
||
7003.19 |
|
||
7003.199 |
|
||
7003.20 |
|
||
7003.30 |
|
||
70.07 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): |
||
7007.1 |
|
||
7007.11 |
|
||
7007.19 |
|
||
7007.2 |
|
||
7007.21 |
|
||
7007.219 |
|
||
7007.29 |
|
||
70.10 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas: |
||
7010.10 |
|
||
7010.20 |
|
||
7010.9 |
|
||
7010.91 |
|
||
7010.92 |
|
||
73.02 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material: |
||
7302.40 |
|
||
7302.90 |
|
||
73.04 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl: |
||
7304.10 |
|
||
7304.2 |
|
||
7304.29 |
|
||
7304.292 |
|
||
7304.295 |
|
||
7304.299 |
|
||
7304.3 |
|
||
7304.31 |
|
||
7304.319 |
|
||
7304.3199 |
|
||
7304.39 |
|
||
7304.399 |
|
||
73.06 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |
||
7306.10 |
|
||
7306.20 |
|
||
7306.201 |
|
||
7306.30 |
|
||
7306.309 |
|
||
7306.60 |
|
||
7306.601 |
|
||
7306.6019 |
|
||
73.10 |
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |
||
7310.10 |
|
||
7310.2 |
mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l: |
||
7310.21 |
|
||
7310.29 |
|
||
7310.299 |
|
||
73.14 |
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |
||
7314.20 |
|
||
73.21 |
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
7321.1 |
|
||
7321.12 |
|
||
7321.8 |
|
||
7321.81 |
|
||
7321.82 |
|
||
7321.83 |
|
||
7321.90 |
|
||
73.22 |
Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
7322.1 |
Heizkörper und Teile davon: |
||
7322.11 |
|
||
7322.19 |
|
||
7322.90 |
|
||
7322.909 |
|
||
76.04 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: |
||
7604.10 |
|
||
7604.2 |
|
||
7604.21 |
|
||
7604.211 |
|
||
7604.219 |
|
||
7604.29 |
|
||
76.05 |
Draht aus Aluminium: |
||
7605.1 |
|
||
7605.11 |
|
||
7605.119 |
|
||
7605.19 |
|
||
76.06 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: |
||
7606.1 |
|
||
7606.11 |
|
||
7606.119 |
|
||
7606.12 |
|
||
7606.122 |
|
||
7606.129 |
|
||
7606.9 |
|
||
7606.91 |
|
||
7606.92 |
|
||
76.07 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: |
||
7607.1 |
|
||
7607.19 |
|
||
7607.199 |
|
||
7607.20 |
|
||
7607.209 |
|
||
76.08 |
Rohre aus Aluminium: |
||
7608.10 |
|
||
7608.109 |
|
||
7608.20 |
|
||
7608.209 |
|
||
7609.00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
||
76.16 |
Andere Waren aus Aluminium: |
||
7616.9 |
|
||
7616.99 |
|
||
7616.991 |
|
||
7616.999 |
|
||
82.15 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: |
||
8215.10 |
|
||
8215.20 |
|
||
8215.9 |
|
||
8215.91 |
|
||
8215.99 |
|
||
83.09 |
Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: |
||
8309.10 |
|
||
8309.90 |
|
||
8309.901 |
|
||
83.11 |
Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: |
||
8311.10 |
|
||
8311.20 |
|
||
8311.30 |
|
||
8311.90 |
|
||
84.03 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402: |
||
8403.10 |
|
||
8403.101 |
|
||
8403.102 |
|
||
8403.103 |
|
||
8403.109 |
|
||
84.04 |
Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen: |
||
8404.10 |
|
||
8404.101 |
|
||
8404.109 |
|
||
8404.20 |
|
||
84.06 |
Dampfturbinen: |
||
8406.10 |
|
||
8406.101 |
|
||
8406.109 |
|
||
8406.8 |
|
||
8406.81 |
|
||
8406.811 |
|
||
8406.819 |
|
||
8406.82 |
|
||
8406.821 |
|
||
8406.829 |
|
||
84.08 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren): |
||
8408.10 |
|
||
8408.102 |
|
||
8408.109 |
|
||
84.13 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: |
||
8413.11 |
|
||
8413.30 |
|
||
8413.309 |
|
||
8413.60 |
|
||
8413.601 |
|
||
8413.602 |
|
||
8413.603 |
|
||
8413.6039 |
|
||
8413.604 |
|
||
8413.6049 |
|
||
8413.605 |
|
||
8413.6059 |
|
||
8413.609 |
|
||
8413.6099 |
|
||
8413.70 |
|
||
8413.701 |
|
||
84.14 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: |
||
8414.20 |
|
||
8414.209 |
|
||
84.16 |
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen: |
||
8416.10 |
|
||
8416.101 |
|
||
8416.102 |
|
||
8416.109 |
|
||
8416.20 |
|
||
8416.201 |
|
||
8416.202 |
|
||
8416.30 |
|
||
8416.301 |
|
||
8416.309 |
|
||
8416.90 |
|
||
84.24 |
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: |
||
8424.20 |
|
||
8424.30 |
|
||
8424.8 |
|
||
8424.81 |
|
||
8424.811 |
|
||
8424.813 |
|
||
84.26 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: |
||
8426.1 |
|
||
8426.11 |
|
||
8426.111 |
|
||
8426.119 |
|
||
8426.20 |
|
||
8426.209 |
|
||
8426.9 |
|
||
8426.91 |
|
||
8426.99 |
|
||
8426.999 |
|
||
84.28 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): |
||
8428.10 |
|
||
8428.103 |
|
||
8428.3 |
|
||
8428.33 |
|
||
8426.339 |
|
||
8428.40 |
|
||
8428.90 |
|
||
8428.901 |
|
||
8428.909 |
|
||
8428.9099 |
|
||
84.29 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
||
8429.5 |
|
||
8429.51 |
|
||
8429.512 |
|
||
84.33 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 84.37: |
||
8433.5 |
|
||
8433.51 |
|
||
8433.511 |
|
||
8433.5112 |
|
||
84.58 |
Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung: |
||
8458.1 |
|
||
8458.11 |
|
||
84.59 |
Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458: |
||
8459.10 |
|
||
8459.5 |
|
||
8459.51 |
|
||
84.60 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461: |
||
8460.2 |
andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm: |
||
8460.29 |
|
||
8460.291 |
|
||
84.81 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: |
||
8481.10 |
|
||
8481.101 |
|
||
8481.30 |
|
||
8481.301 |
|
||
8481.40 |
|
||
8481.401 |
|
||
8481.80 |
|
||
8481.802 |
|
||
8481.803 |
|
||
8481.804 |
|
||
8481.805 |
|
||
85.01 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: |
||
8501.3 |
|
||
8501.32 |
|
||
8501.329 |
|
||
8501.34 |
|
||
8501.349 |
|
||
8501.40 |
|
||
8501.4099 |
|
||
8501.5 |
|
||
8501.51 |
|
||
8501.511 |
|
||
8501.53 |
|
||
8501.539 |
|
||
8501.6 |
|
||
8501.61 |
|
||
8501.619 |
|
||
8501.62 |
|
||
8501.629 |
|
||
8501.63 |
|
||
8501.639 |
|
||
8501.64 |
|
||
85.04 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: |
||
8504.2 |
|
||
8504.21 |
|
||
8504.211 |
|
||
8504.219 |
|
||
8504.22 |
|
||
8504.23 |
|
||
8504.3 |
|
||
8504.32 |
|
||
8504.329 |
|
||
8504.33 |
|
||
8504.331 |
|
||
8504.339 |
|
||
8504.3399 |
|
||
8504.34 |
|
||
8504.341 |
|
||
8504.50 |
|
||
8504.509 |
|
||
85.16 |
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 85.45: |
||
8516.10 |
|
||
8516.2 |
|
||
8516.29 |
|
||
8516.80 |
|
||
8516.809 |
|
||
85.25 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte: |
||
8525.10 |
|
||
8525.101 |
|
||
85.35 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V: |
||
8535.2 |
|
||
8535.21 |
|
||
8535.29 |
|
||
8535.30 |
|
||
8535.301 |
|
||
8535.309 |
|
||
85.36 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: |
||
8536.10 |
|
||
8536.20 |
|
||
8536.30 |
|
||
8536.4 |
|
||
8536.49 |
|
||
8536.50 |
|
||
8536.509 |
|
||
8536.6 |
|
||
8536.69 |
|
||
8536.699 |
|
||
85.37 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17: |
||
8537.10 |
|
||
8537.20 |
|
||
85.38 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt: |
||
8538.10 |
|
||
85.39 |
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |
||
8539.2 |
|
||
8539.22 |
|
||
8539.3 |
|
||
8539.32 |
|
||
8539.39 |
|
||
85.44 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
||
8544.4 |
|
||
8544.41 |
|
||
8544.419 |
|
||
8544.49 |
|
||
8544.491 |
|
||
8544.4919 |
|
||
8544.492 |
|
||
8544.4929 |
|
||
8544.499 |
|
||
8544.4999 |
|
||
8544.5 |
|
||
8544.51 |
|
||
8544.519 |
|
||
8544.59 |
|
||
8544.591 |
|
||
8544.592 |
|
||
8544.593 |
|
||
8544.599 |
|
||
8544.60 |
|
||
8544.602 |
|
||
8544.603 |
|
||
8544.604 |
|
||
8544.609 |
|
||
85.45 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall: |
||
8545.20 |
|
||
85.48 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8548.10 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren: |
||
8548.109 |
|
||
87.01 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709): |
||
8701.10 |
|
||
8701.101 |
|
||
8701.102 |
|
||
8701.90 |
|
||
8701.901 |
|
||
8701.902 |
|
||
8701.9021 |
|
||
8701.9029 |
|
||
87.09 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon: |
||
8709.1 |
|
||
8709.11 |
|
||
90.17 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
9017.30 |
|
||
9017.302 |
|
||
90.28 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
||
9028.20 |
|
||
9028.201 |
|
||
9028.202 |
|
||
9028.209 |
|
||
9028.30 |
|
||
9028.309 |
|
||
94.01 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 94.02), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |
||
9401.40 |
|
||
9401.50 |
|
||
9401.6 |
|
||
9401.61 |
|
||
9401.611 |
|
||
9401.619 |
|
||
9401.69 |
|
||
9401.691 |
|
||
9401.699 |
|
||
9401.7 |
|
||
9401.71 |
|
||
9401.79 |
|
||
9401.80 |
|
||
9401.90 |
|
||
9401.901 |
|
||
9401.909 |
|
||
94.03 |
Andere Möbel und Teile davon: |
||
9403.10 |
|
||
9403.20 |
|
||
9403.209 |
|
||
9403.30 |
|
||
9403.40 |
|
||
9403.50 |
|
||
9403.60 |
|
||
9403.70 |
|
||
9403.709 |
|
||
9403.80 |
|
||
9403.90 |
|
||
9403.901 |
|
||
9403.902 |
|
||
9403.903 |
|
||
9403.909 |
|
ANHANG III
DEFINITION DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“
(Artikel 27 Absatz 2)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
KN-Code |
Taric-Unterposition |
Warenbezeichnung |
|||
|
|
|
Rinder, lebend: |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
ex |
0102 90 51 |
|
|
||
|
|
10 |
|
||
ex |
0102 90 59 |
|
|
||
|
|
11 21 31 91 |
|
||
|
|
|
|
||
ex |
0102 90 71 |
|
|
||
|
|
10 |
|
||
ex |
0102 90 79 |
|
|
||
|
|
21 91 |
|
||
|
|
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
||
ex |
0201 10 00 |
|
|
||
|
|
91 |
|
||
|
|
|
|
||
ex |
0201 20 20 |
|
|
||
|
|
91 |
|
||
ex |
0201 20 30 |
|
|
||
|
|
91 |
|
||
ex |
0201 20 50 |
|
|
||
|
|
91 |
|
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.
ANHANG IVa
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i)
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
||
01051912 |
|
||
01051922 |
|
||
0105193 |
|
||
0106007 |
|
||
020500 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
||
040700 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
04070059 |
|
||
041000 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
050400 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
||
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
||
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
||
080300 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |
||
080410 |
|
||
080430 |
|
||
080530 |
|
||
080540 |
|
||
080590 |
|
||
080620 |
|
||
080720 |
|
||
081400 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
||
09011 |
|
||
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
||
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
||
090500 |
Vanille |
||
0906 |
Zimt und Zimtblüten |
||
090700 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
||
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
||
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
||
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
||
100110 |
|
||
1002001 |
|
||
1003001 |
|
||
1004001 |
|
||
100510 |
|
||
1006 |
Reis |
||
100700 |
Körner-Sorghum |
||
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
||
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
||
1108 |
Stärke; Inulin |
||
110900 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
||
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
||
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
||
121210 |
|
||
121230 |
|
||
121299 |
|
||
121300 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
||
1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
||
1501001 |
|
||
1501003 |
|
||
1501004 |
|
||
1501009 |
|
||
150200 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
||
150300 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
||
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
151610 |
|
||
17021 |
|
||
170260 |
|
||
170310 |
|
||
200320 |
|
||
200911 |
|
||
2009191 |
|
||
2009201 |
|
||
2009301 |
|
||
2009401 |
|
||
2009701 |
|
||
2009801 |
|
||
2009802 |
|
||
2009901 |
|
||
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
||
230210 |
|
||
230220 |
|
||
230240 |
|
||
230310 |
|
||
230500 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
||
230670 |
|
||
230700 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
||
2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
230910 |
|
ANHANG IVb
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
(Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii)
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
||
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
100 |
5 |
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
550 |
30 |
||
0805 10 |
Orangen |
25 000 |
1 250 |
||
0809 10 |
Aprikosen/Marillen |
1 000 |
50 |
||
0810 10 |
Erdbeeren |
200 |
10 |
||
1002 00 9 |
Roggen |
500 |
100 |
||
1206 009 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
100 |
5 |
||
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
200 |
10 |
||
2004 90 |
|
100 |
5 |
||
2009 80 9 |
|
300 |
15 |
ANHANG IVc
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer I)
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
||
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
||
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
||
04070069 |
|
||
0407009 |
|
||
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
||
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
||
0811 |
Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 08.01 bis 08.06), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels |
||
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
||
160300 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
||
200310 |
|
||
200560 |
|
||
200791 |
|
||
200819 |
|
||
200820 |
|
||
200830 |
|
||
200880 |
|
||
2008991 |
|
||
230320 |
|
||
230330 |
|
||
230400 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
||
230640 |
|
ANHANG IVd
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
(schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer I)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
||
0103 9 |
Schweine, lebend |
500 |
25 |
||
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
300 |
15 |
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
3 000 |
150 |
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
14 000 |
700 |
||
0405 10 |
Butter |
200 |
10 |
||
0702 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
7 500 |
375 |
||
0703 20 |
Knoblauch |
1 000 |
50 |
||
0805 20 |
|
2 400 |
120 |
||
0806 10 |
Tafeltrauben |
8 000 |
400 |
||
1509 |
Olivenöl |
350 |
20 |
||
1602 41bis 1602 49 |
Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen |
300 |
15 |
||
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
5 700 |
285 |
||
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
4 800 |
240 |
||
2009 19 9 |
|
1 800 |
90 |
ANHANG IVe
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
||
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
||
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
||
010512 |
|
||
010592 |
|
||
0105922 |
|
||
0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
||
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
040700 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
0407004 |
|
||
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12) |
||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
||
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
09012 |
|
||
100300 |
Gerste: |
||
1003002 |
|
||
100400 |
Hafer: |
||
1004009 |
|
||
1005 |
Mais: |
||
100590 |
|
||
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
||
170230 |
|
||
170240 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06: |
||
200540 |
|
||
200551 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
200850 |
|
||
200870 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
200940 |
|
||
2009409 |
|
||
200960 |
|
||
2206 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
||
230230 |
|
||
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 23.04 und 23.05: |
||
230690 |
|
||
2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
230990 |
|
ANHANG IVf
ZOLLZUGESTÄNDNISSE KROATIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
||
0102 90 |
Rinder, lebend |
200 |
10 |
||
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
3 000 |
150 |
||
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
7 300 |
365 |
||
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
2 000 |
100 |
||
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
12 000 |
600 |
||
0703 10 0703 90 |
Speisezwiebeln und Schalotten Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten |
10 000 |
500 |
||
0807 1 |
|
5 500 |
275 |
||
0808 10 |
Äpfel, frisch |
5 400 |
300 |
||
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
900 |
45 |
||
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
7 800 |
390 |
||
1107 |
Malz, auch geröstet |
15 000 |
750 |
||
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
1 800 |
90 |
||
1602 10 bis 1602 39, 1602 50 bis 1602 90 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen |
500 |
30 |
||
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
200 |
10 |
ANHANG Va
LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 2 (Zollsatz %) |
Jahr 3 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 90 0303 21 10 0303 21 90 0304 10 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 11 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 550 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des Kontingents pro Jahr |
Zollsatz |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
180 Tonnen |
6 % |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
40 Tonnen |
12,5 % |
Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt.
Jahr |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 2 (Zollsatz %) |
Jahr 3 (Zollsatz %) |
Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
Zoll |
80 v.H. des MFN |
70 v.H. des MFN |
60 v.H. des MFN |
50 v.H. des MFN |
ANHANG Vb
LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 2 (Zollsatz %) |
Jahr 3 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 90 0303 21 10 0303 21 90 0304 10 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 11 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 90 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v.H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 95 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 90 ex 0305 69 90 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 80 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 55 v.H. des MFN |
Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v.H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des Kontingents pro Jahr |
Zollsatz |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
70 Tonnen |
12,5 % |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
25 Tonnen |
10,5 % |
Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan auf folgende Niveaus gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 2 (Zollsatz %) |
Jahr 3 (Zollsatz %) |
Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
Zoll |
80 v.H. des MFN |
70 v.H. des MFN |
60 v.H. des MFN |
50 v.H. des MFN |
ANHANG VI
NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(Artikel 50)
1. Finanzdienstleistungen: Definition
„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. |
Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
|
B. |
Bank- und andere Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
|
Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik |
b) |
Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können |
c) |
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können |
ANHANG VII
ERWERB VON IMMOBILIEN DURCH STAATSANGEHÖRIGE DER EU-MITGLIEDSTAATEN
Liste der ausgenommenen Sektoren (Artikel 60 Absatz 2)
Ausgenommener Sektor
— |
landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Gesetzes über die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Narodne novine [Amtsblatt] no.54/94, konsolidierter Text, 48/95, 19/98 und 105/99) |
— |
Schutzgebiete nach dem Umweltschutzgesetz (Narodne novine [Amtsblatt] no. 30/94) |
ANHANG VIII
GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM
(Artikel 71)
1. |
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
|
2. |
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums im Einklang mit dem TRIPs-Übereinkommen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren. |
LISTE DER PROTOKOLLE
Protokoll Nr. 1: |
über Textilwaren und Bekleidung |
Protokoll Nr. 2: |
über Stahlerzeugnisse |
Protokoll Nr. 3: |
über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
Protokoll Nr. 4: |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 5: |
über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich |
Protokoll Nr. 6: |
über den Landverkehr |
PROTOKOLL Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im folgenden „Textilwaren“ genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft.
Artikel 2
(1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Kroatiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
(2) Die Zölle Kroatiens für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden.
(3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 19 und 20, Anwendung.
Artikel 3
Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Kroatien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Kroatien betreffen, sind im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das am 8. November 2000 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 2001 angewandt wird.
Artikel 4
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist.
PROTOKOLL Nr. 2
über Stahlerzeugnisse
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitels 72 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in Kroatien.
Artikel 2
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
Artikel 3
(1) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle Kroatiens auf die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse werden schrittweise nach folgendem Zeitplan beseitigt:
— |
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 65 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2003 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
Artikel 4
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Kroatiens für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
Artikel 5
(1) In Anbetracht der in Artikel 70 des Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Kroatien legt daher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für seine Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft Kroatien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 70 des Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor gelten.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 70 Absatz 1 Ziffer iii des Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass Kroatien nach Inkrafttreten des Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
— |
dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, |
— |
die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und |
— |
mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Rationalisierung und ein Kapazitätsabbau in Kroatien angestrebt wird. |
(4) $Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, u. a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4.
(6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 6
Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahlerzeugnissen finden die Artikel 19, 20 und 21 des Abkommens Anwendung.
Artikel 7
Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 115 des Abkommens eine Kontaktgruppe einzusetzen.
PROTOKOLL Nr. 3
über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
— |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
— |
die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
— |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Kroatiens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,
— |
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
— |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Kroatien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
PROTOKOLL Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
— Artikel 1: |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II — BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
— Artikel 2: |
Allgemeines |
— Artikel 3: |
Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft |
— Artikel 4: |
Bilaterale Kumulierung in Kroatien |
— Artikel 5: |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
— Artikel 6: |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
— Artikel 7: |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
— Artikel 8: |
Maßgebende Einheit |
— Artikel 9: |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
— Artikel 10: |
Warenzusammenstellungen |
— Artikel 11: |
Neutrale Elemente |
TITEL III — TERRITORIALE AUFLAGEN
— Artikel 12: |
Territorialitätsprinzip |
— Artikel 13: |
Unmittelbare Beförderung |
— Artikel 14: |
Ausstellungen |
TITEL IV — ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
— Artikel 15: |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V — NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
— Artikel 16: |
Allgemeines |
— Artikel 17: |
Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 18: |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 19: |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 20: |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises |
— Artikel 21: |
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung |
— Artikel 22: |
Ermächtigter Ausführer |
— Artikel 23: |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
— Artikel 24: |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
— Artikel 25: |
Einfuhr in Teilsendungen |
— Artikel 26: |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
— Artikel 27: |
Belege |
— Artikel 28: |
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
— Artikel 29: |
Abweichungen und Formfehler |
— Artikel 30: |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI — METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
— Artikel 31: |
Gegenseitige Amtshilfe |
— Artikel 32: |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
— Artikel 33: |
Streitbeilegung |
— Artikel 34: |
Sanktionen |
— Artikel 35: |
Freizonen |
TITEL VII — CEUTA UND MELILLA
— Artikel 36: |
Anwendung des Protokolls |
— Artikel 37: |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
— Artikel 38: |
Änderung des Protokolls |
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Kroatien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Kroatien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet). |
k) |
„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Kroatiens:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Kroatien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Kroatien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft
Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Kroatiens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 4
Bilaterale Kumulierung in Kroatien
Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Kroatien, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Kroatiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat oder in Kroatien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; |
b) |
die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Kroatiens führen; |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Kroatiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Kroatiens sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Kroatiens besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Kroatiens besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
d) |
Bügeln von Textilien; |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren; |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Kroatien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Kroatien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass es sich bei den wieder eingeführten Waren um dieselben wie die ausgeführten Waren handelt und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens an aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht unterbrochen, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Kroatien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Kroatiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Kroatien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Kroatiens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Kroatien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Kroatien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Kroatien verkauft oder überlassen hat; |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Kroatien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Kroatien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Kroatien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erhoben; |
b) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Kroatien geltenden niedrigeren Satz erhoben. |
(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Die Bestimmungen des Paragrafen 6 gelten bis 31. Dezember 2005 und können im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Kroatien und Ursprungserzeugnisse Kroatiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder Kroatiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
|
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“, „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, „UTFÄRDAT I EFTERHAND“,„NAKNADNO IZDANO“. |
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
|
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, „KAKSOISKAPPALE“. |
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Kroatien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Kroatien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Kroatien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Kroatien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. |
Artikel 28
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und Kroatiens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemeinschaft bzw. von Kroatien festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge Kroatien mit.
(4) Kroatien kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die Landeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Kroatien kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Kroatiens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Kroatiens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Kroatien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Bei Anwendung der Kumulierungsbestimmungen der Artikel 3 und 4 und im Falle des Artikels 17 Absatz 3 ist der Antwort eine Kopie (Kopien) der Warenverkehrsbescheinigung(en) oder Erklärung(en) auf der Rechnung beizufügen, auf die sie sich stützt.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 33
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Kroatien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Kroatiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 36
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Kroatien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Kroatiens:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Kroatien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
PROTOKOLL Nr. 5
über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. |
b) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. |
c) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. |
d) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe bei der Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Geldbußen fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
— |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
— |
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
— |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
— |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
— |
die Zustellung aller Schriftstücke, |
— |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens; |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Kroatiens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Kroatiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
— |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
— |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
— |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kroatien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 114 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.
PROTOKOLL Nr. 6
über den Landverkehr
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.
(2) In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:
— |
die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist, |
— |
der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, |
— |
die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik, |
— |
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt, |
— |
ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur. |
(3) Für den Binnenschiffsverkehr gelten die besonderen Bestimmungen der Erklärung in Anhang II.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch kroatisches Hoheitsgebiet in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
b) |
„Transitverkehr Kroatiens“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Kroatien oder von für Kroatien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Kroatien niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
c) |
„kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:
|
INFRASTRUKTUR
Artikel 4
Allgemeine Bestimmung
Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Kroatien beeinträchtigen, vor allem in den gesamteuropäischen Korridoren V, VII und X sowie in dem an Korridor VIII anschließenden gesamteuropäischen Verkehrsraum Adriatisches Meer/Ionisches Meer, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen.
Artikel 5
Planung
Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf kroatischem Hoheitsgebiet, das dem Bedarf Kroatiens und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Kroatien von besonderem Interesse. Dieses Netz schließt an die regionalen, transeuropäischen oder gesamteuropäischen Netze der Nachbarländer an und ist mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz der Gemeinschaft kompatibel. Die betreffenden Projekte und Prioritäten werden nach den bei der Verkehrsinfrastrukturbedarfsabschätzung (TINA) angewandten Methoden unter Berücksichtigung der TINA-Ergebnisse in den Nachbarländern bewertet. Als Ergebnis dieser Bewertung sind die verkehrspolitischen Prioritäten für den Einsatz der Eigenmittel Kroatiens und der etwaigen Kofinanzierung durch die Gemeinschaft für Projekte im Rahmen dieses Netzes festzustellen.
Artikel 6
Finanzielle Aspekte
(1) Die Gemeinschaft leistet nach Artikel 107 des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.
(2) Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z. B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 7
Allgemeine Bestimmung
Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft einen erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Kroatien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.
Artikel 8
Besondere Infrastrukturaspekte
Im Rahmen der Modernisierung der kroatischen Eisenbahn werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.
Artikel 9
Begleitmaßnahmen
Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.
Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,
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die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern; |
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den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Kroatien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften; |
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die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern; |
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die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:
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Artikel 10
Aufgabe der Eisenbahnen
Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,
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die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen; |
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sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert; |
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die Beteiligung Kroatiens am Transeuropäischen Güternetz vorzubereiten, das im gemeinschaftlichen Besitzstand über die Entwicklung der Eisenbahnen festgelegt ist. |
STRASSENVERKEHR
Artikel 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Kroatien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.
Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Kroatien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Kroatien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien und zum Transitverkehr Kroatiens durch die Gemeinschaft zu gewähren.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für den Transitverkehr Kroatiens durch Österreich folgende Bestimmungen:
a) |
Bis zum 31. Dezember 2002 wird für den Transitverkehr Kroatiens eine Regelung aufrechterhalten, die der aufgrund des am 6. Juni 1995 unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung entspricht. Spätestens am 30. Juni 2002 prüfen die Vertragsparteien das Funktionieren der zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes, das für Lastkraftwagen aus der Europäischen Gemeinschaft und Lastkraftwagen aus Kroatien im Transit durch Österreich gelten muss. Gegebenenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes zu gewährleisten. |
b) |
Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 wird ein ähnliches Ökopunktesystem angewandt, wie es in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union von 1994 festgelegt ist. Die Berechnungsmethode und die Durchführungsbestimmungen und Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden rechtzeitig in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart; sie entsprechen den Bestimmungen der Artikel 11 und 14 des genannten Protokolls Nr. 9. |
(4) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der kroatischen Grenze Probleme auf, so wird der mit Artikel 113 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
(5) Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern, so gelten gleichwertige Vorschriften für die in Kroatien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.
(6) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Kroatien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.
Artikel 12
Marktzugang
Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um
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Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarktes der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Kroatiens vereinbar ist, |
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eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. |
Artikel 13
Steuern, Mauten und sonstige Abgaben
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.
(2) Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Kroatiens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Kroatien verpflichtet sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweise mitzuteilen.
(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommen finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.
Artikel 14
Gewichte und Abmessungen
(1) Kroatien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden kroatischen Normen nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.
(2) Kroatien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.
Artikel 15
Umwelt
(1) Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
(2) Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.
Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.
(3) Zur Erreichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.
Artikel 16
Soziale Aspekte
(1) Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.
(2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften in diesem Bereich koordinieren Kroatien als Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA) und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik im Zusammenhang mit Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie der Zusammensetzung der Besatzung.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.
(4) Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.
Artikel 17
Verkehrsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.
(2) Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.
(3) Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN
Artikel 18
Vereinfachung der Förmlichkeiten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Erweiterung des Geltungsbereichs
Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.
Artikel 20
Durchführung
(1) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 115 des Abkommens eingesetzt wird.
(2) Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
a) |
Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten; |
b) |
die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen; |
c) |
zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen; |
d) |
die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren. |
Artikel 21
Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.