EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005D0041
2005/41/EC: Council Decision of 13 December 2004 concerning the signing and provisional application of a Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Croatia, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Hungary, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union
2005/41/EG: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
2005/41/EG: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
OJ L 26, 28.1.2005, p. 221–221
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 038 P. 157 - 157
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 038 P. 157 - 157
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/41(1)/oj
28.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/221 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Dezember 2004
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(2005/41/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Kroatien ein Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. |
(3) |
Das Protokoll sollte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorläufig angewandt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
UNTERRICHTUNG ÜBER DEN ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KROATIEN ANDERERSEITS
Das am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (1) tritt gemäß Artikel 129 des Abkommens am 1. Februar 2005 in Kraft.
(1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
28.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/222 |
PROTOKOLL
zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits und
DIE REPUBLIK KROATIEN
andererseits,
in Anbetracht des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden „SAA“ genannt) wurde am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichnet. |
(2) |
Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet. |
(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA geregelt. |
(4) |
Konsultationen nach Artikel 36 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Kroatiens Rechnung getragen wird. |
(5) |
Die Änderungen, die am Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) vorgenommen wurden, um das Interimsabkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union anzupassen, müssen auch am SAA vorgenommen werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
Vertragsparteien
Artikel 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits und nehmen das Abkommen und die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.
ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ABSCHNITT II
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 3
(1) Die Anhänge IV a und IV c des SAA erhalten die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.
(2) Anhang IV b des SAA erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.
(3) Anhang IV d des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.
(4) Anhang IV e des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.
(5) Anhang IV f des SAA erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.
(6) Dem Artikel 27 Absatz 3 des SAA wird folgender Buchstabe angefügt:
g) |
„Ab 1. Mai 2004 erhebt Kroatien auf die in Anhang IV g aufgeführten Waren die dort angegebenen Zölle.“ |
(7) Der Wortlaut des Anhangs VI dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang IVg beigefügt.
Artikel 4
(1) Anhang Va des SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls.
(2) Anhang Vb des SAA erhält die Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls.
Artikel 5
Die Listen 2 und 3 in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhalten die Fassung der Listen 2, 3 und 4 in Anhang IX des vorliegenden Protokolls.
Artikel 6
Anhang I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung des Anhangs X dieses Protokolls.
ABSCHNITT III
Ursprungsregeln
Artikel 7
(1) Artikel 18 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält folgende Fassung:
(1)(4) „Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘, |
CS |
‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘, |
DA |
‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘, |
DE |
‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘, |
ET |
‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘, |
EL |
‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘, |
EN |
‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘, |
FR |
‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘, |
IT |
‚RILASCIATO A POSTERIORI‘, |
LV |
‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘, |
LT |
‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘, |
HU |
‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘, |
MT |
‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘, |
NL |
‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘, |
PL |
‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘, |
PT |
‚EMITIDO A POSTERIORI‘, |
SL |
‚IZDANO NAKNADNO‘, |
SK |
‚VYDANÉ DODATOČNE‘, |
FI |
‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘, |
SV |
‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘, |
HR |
‚NAKNADNO IZDANO‘.“ |
(2) Artikel 19 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält folgende Fassung:
(2)(2) „Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
‚DUPLICADO‘, |
CS |
‚DUPLIKÁT‘, |
DA |
‚DUPLIKAT‘, |
DE |
‚DUPLIKAT‘, |
ET |
‚DUPLIKAAT‘, |
EL |
‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘, |
EN |
‚DUPLICATE‘, |
FR |
‚DUPLICATA‘, |
IT |
‚DUPLICATO‘, |
LV |
‚DUBLIKĀTS‘, |
LT |
‚DUBLIKATAS‘, |
HU |
‚MÁSODLAT‘, |
MT |
‚DUPLIKAT‘, |
NL |
‚DUPLICAAT‘, |
PL |
‚DUPLIKAT‘, |
PT |
‚SEGUNDA VIA‘, |
SL |
‚DVOJNIK‘, |
SK |
‚DUPLIKÁT‘, |
FI |
‚KAKSOISKAPPALE‘, |
SV |
‚DUPLIKAT‘, |
HR |
‚DUPLIKAT‘.“ |
(3) Anhang I des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs XI des vorliegenden Protokolls.
(4) Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs XII des vorliegenden Protokolls.
(5) Anhang IV des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs XIII des vorliegenden Protokolls.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT IV
Artikel 8
Die Republik Kroatien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.
Artikel 9
(1) Ursprungsnachweise, die von der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern
a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; |
b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; |
c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Kroatien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Kroatien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
(2) Die Republik Kroatien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass
a) |
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und |
b) |
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Kroatien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der Republik Kroatien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Artikel 11
Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT V
Artikel 12
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.
Artikel 13
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft über den Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Kroatien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 15
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 16
Das SAA, einschließlich seiner Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.
Hecho en Bruselas, el veintiuno de diciembre del dos mil cuatro.V Bruselu dne dvacáctého prvního prosince dva tisíce čtyři.Udfærdiget i Bruxelles den enogtyvende december to tusind og fire.Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Dezember zweitausendundvier.Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι μία Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.Done at Brussels on the twenty-first day of December in the year two thousand and four.Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu kahekümne esimesel päeval Brüsselis.Fait à Bruxelles, le vingt-et-un décembre deux mille quatre.Fatto a Bruxelles, addi' ventuno dicembre duemilaquattro.Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit pirmajā decembrī.Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio dvidešimt pirmą dieną Briuselyje.Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év december havának huszonegyedik napján.Magħmula fi Brussel fil-wieħed u għoxrin ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.Gedaan te Brussel, de eenentwintigste december tweeduizendvier.Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego pierwszego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.Feito em Bruxelas, em vinte e um de Dezembro de dois mil e quatro.V Bruseli dvadsiateho prvého decembra dvetisícštyri.V Bruslju, dne enaindvajsetega decembra leta dva tisoč štiri.Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.Som skedde i Bryssel den tjugoförsta december tjugohundrafyra.Sastavljeno u Bruxellesu, dana dvadeset prvoga prosinca godine dvije tisuće četvrte.
Por los Estados miembrosZa členské státyFor medlemsstaterneFür die MitgliedstaatenΓια τα κράτη μέληFor the Member StatesLiikmesriikide nimelPour les États membresPer gli Stati membriDalībvalstu vārdāValstybių narių varduA tagállamok részérőlGħall-Istati MembriVoor de lidstatenW imieniu Państw CzłonkowskichPelos Estados-MembrosZa členské štátyZa države članiceJäsenvaltioiden puolestaPå medlemsstaternas vägnarZa države članice
Por las Comunidades EuropeasZa Evropská společenstvíFor De Europæiske FællesskaberFür die Europäischen GemeinschaftenΓια τις Ευρωπαϊκές ΚοινότητεςFor the European CommunitiesEuroopa ühenduste nimelPour les Communautés européennesPer le Comunità europeeEiropas Kopienu vārdāEuropos Bendrijų varduAz Európai Közösségek részérőlGħall-Komunitajiet EwropejVoor de Europese GemeenschappenW imieniu Wspólnot EuropejskichPelas Comunidades EuropeiasZa Európske spoločenstváZa Evropske skupnostiEuroopan yhteisöjen puolestaPå europeiska gemenskapernas vägnarZa Europske zajednice
Por la República de CroaciaZa Chorvatskou republikuFor Republikken KroatienFür die Republik KroatienΓια τη Δημοκρατία της ΚροατίαςHorvaatia Vabariigi nimelFor the Republic of CroatiaPour la République de CroatiePer la Repubblica di CroaziaHorvātijas Republikas vārdāKroatijos Respublikos värduA Horvát Köztársaság részérőlr-Repubblika tal-KroazjaVoor de Republiek KroatiëW imieniu Republiki ChorwacjiPela República da CroáciaZa Chorvátsku republikuZa Republiko HrvaškoKroatian tasavallan puolestaPå Republiken Kroatiens vägnarZa Republiku Hrvatsku
ANHANG I
„ANHANG IVa UND IVc
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ab 1. Mai 2004)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a) und c))
Kroatischer Tarif-Code (1)
|
0105 19 20 |
|
0105 19 90 |
|
0106 90 00 10 |
|
0205 00 |
|
0206 |
|
0208 |
|
0407 00 30 |
|
0407 00 30 50 |
|
0407 00 90 |
|
0410 00 00 |
|
0504 00 00 |
|
0604 |
|
0714 |
|
0801 |
|
0802 |
|
0803 00 |
|
0804 10 00 |
|
0804 30 00 |
|
0805 40 00 |
|
0805 50 |
|
0805 90 00 |
|
0806 20 |
|
0807 20 00 |
|
0811 |
|
0812 |
|
0813 |
|
0814 00 00 |
|
0901 11 00 |
|
0901 12 00 |
|
0902 |
|
0904 |
|
0905 00 00 |
|
0906 |
|
0907 00 00 |
|
0908 |
|
0909 |
|
0910 |
|
1001 10 00 |
|
1002 00 00 10 |
|
1003 00 10 |
|
1004 00 00 10 |
|
1005 10 |
|
1006 |
|
1007 00 |
|
1008 |
|
1106 |
|
1108 |
|
1109 00 00 |
|
1209 |
|
1210 |
|
1211 |
|
1212 10 |
|
1212 30 00 |
|
1212 99 80 |
|
1213 00 00 |
|
1214 |
|
1301 |
|
1302 |
|
1501 00 11 |
|
1501 00 19 10 |
|
1501 00 90 |
|
1502 00 |
|
1503 00 |
|
1504 |
|
1516 10 |
|
1603 00 |
|
1702 11 00 |
|
1702 19 00 |
|
1702 60 |
|
1703 10 00 |
|
2003 10 |
|
2003 20 00 |
|
2005 60 00 |
|
2007 91 |
|
2008 19 |
|
2008 20 |
|
2008 30 |
|
2008 80 |
|
2008 99 36 |
|
2008 99 38 |
|
2008 99 49 10 |
|
2008 99 67 10 |
|
2008 99 99 10 |
|
2009 11 |
|
2009 19 11 |
|
2009 19 19 |
|
2009 19 98 10 |
|
2009 29 11 |
|
2009 29 19 |
|
2009 29 99 10 |
|
2009 39 11 |
|
2009 39 19 |
|
2009 39 39 10 |
|
2009 49 11 |
|
2009 49 19 |
|
2009 49 99 10 |
|
2009 79 11 |
|
2009 79 19 |
|
2009 79 99 10 |
|
2009 80 35 10 |
|
2009 80 38 10 |
|
2009 80 99 10 |
|
2009 80 11 |
|
2009 80 19 |
|
2009 80 32 |
|
2009 80 33 |
|
2009 80 35 |
|
2009 80 36 |
|
2009 80 38 |
|
2009 80 69 10 |
|
2009 80 96 10 |
|
2009 80 97 10 |
|
2009 80 99 20 |
|
2009 90 11 |
|
2009 90 19 |
|
2009 90 21 |
|
2009 90 29 |
|
2009 90 39 10 |
|
2009 90 49 10 |
|
2009 90 59 10 |
|
2009 90 79 10 |
|
2009 90 97 10 |
|
2009 90 98 10 |
|
2301 |
|
2302 10 |
|
2302 20 |
|
2302 40 |
|
2303 10 |
|
2303 20 |
|
2303 30 |
|
2304 00 00 |
|
2305 00 00 |
|
2306 41 00 |
|
2306 49 00 |
|
2306 70 00 |
|
2307 00 |
|
2308 00 |
|
2309 10 |
(1) Nach dem Kroatischen Zolltarif — veröffentlicht in NN 184/2003, in der geänderten Fassung.“
ANHANG II
„ANHANG IVb
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten ab 1. Mai 2004)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b))
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
||
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
300 |
|
||
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
200 |
|
||
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
110 |
5 |
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
780 |
30 |
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
13 500 |
|
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
250 |
|
||
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
2 200 |
100 |
||
0406 ausgen. 04069078 |
Käse und Quark/Topfen, ausgenommen Gouda |
800 |
|
||
04069078 |
Gouda |
350 |
|
||
04090000 |
Natürlicher Honig |
20 |
|
||
06029010 |
Pilzmycel |
9 400 |
|
||
07019010 |
Kartoffeln, zum Herstellen von Stärke |
1 000 |
|
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
1 050 |
|
||
080510 |
Orangen |
27 500 |
1 250 |
||
080810 (1) |
Äpfel, frisch |
5 800 |
|
||
080910 |
Aprikosen/Marillen |
1 100 |
50 |
||
081010 |
Erdbeeren |
220 |
10 |
||
10020000 |
Roggen |
700 |
100 |
||
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
250 |
|
||
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide |
100 |
|
||
120600 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
110 |
5 |
||
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
1 200 |
10 |
||
151419 151499 |
Rapsöl, erucasäurearm |
100 |
|
||
200490 |
|
110 |
5 |
||
200590 |
Kapern, Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
135 |
|
||
200799 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Zubereitungen, andere |
130 |
|
||
200971 200979 200980 200990 |
Fruchtsäfte |
200 |
|
||
20098050 20098061 20098063 20098069 20098071 20098073 20098079 20098083 20098084 20098086 20098088 20098089 20098095 20098096 20098097 20098099 |
|
330 |
15 |
||
21069010 21069030 21069051 21069055 21069059 |
Lebensmittelzubereitungen |
550 |
|
||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
|
|
||
230230 |
|
6 200 |
|
||
2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
|
|
||
230990 |
|
1 350 |
|
(1) Kontingent für den Zeitraum vom 21. Februar bis 14. September.“
ANHANG III
„ANHANG IVd
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d))
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
am 1. Mai 2004 ist der anwendbare Zollsatz 40 v. H. des Ausgangszollsatzes; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
||
010391 010392 |
Schweine, lebend |
550 |
25 |
||
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
500 |
15 |
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
3 300 |
150 |
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
15 400 |
700 |
||
040510 |
Butter |
300 |
10 |
||
0702 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
8 250 |
375 |
||
070320 |
Knoblauch |
1100 |
50 |
||
080520 |
|
2 640 |
120 |
||
080610 |
Tafeltrauben |
8 800 |
400 |
||
1509 |
Olivenöl |
390 |
20 |
||
160241 bis 160249 |
Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen |
330 |
15 |
||
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
6 270 |
285 |
||
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
5 430 |
240 |
||
20091200 20091991 20091998 |
|
1 980 |
90“ |
ANHANG IV
„ANHANG IVe
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e))
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt:
— |
am 1. Mai 2004 ist der anwendbare Zollsatz 70 v. H. des Ausgangszollsatzes; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
||
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
||
010512 |
|
||
010592 |
|
||
0105920020 0105920030 |
|
||
0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
||
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
040700 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
0407003040 |
|
||
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
||
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
09012100 09012200 |
|
||
100300 |
Gerste: |
||
1003009010 |
|
||
10040000 |
Hafer |
||
1005 |
Mais: |
||
100590 |
|
||
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen |
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
||
170230 |
|
||
170240 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
20054000 |
|
||
20055100 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
200850 |
|
||
200870 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
200941 |
|
||
20094110 |
|
||
200969 |
|
||
2206 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
||
230230 |
|
||
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
||
230690 |
|
||
2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
230990 |
|
ANHANG V
„ANHANG IVf
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten)
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe f))
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden nach folgendem Zeitplan gesenkt:
— |
am 1. Mai 2004 ist der anwendbare Zollsatz 70 v. H. des Ausgangszollsatzes; |
— |
am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Jährliche Erhöhung (Tonnen) |
||
010290 |
Rinder, lebend |
220 |
10 |
||
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
3 300 |
150 |
||
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
8 030 |
365 |
||
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
13 200 |
600 |
||
070310 070390 |
Speisezwiebeln und Schalotten, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten |
11 290 |
500 |
||
08071100 08071900 |
|
6 210 |
275 |
||
080810 |
Äpfel, frisch |
6 000 |
300 |
||
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
990 |
45 |
||
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide |
8 580 |
390 |
||
1107 |
Malz, auch geröstet |
17 500 |
750 |
||
160100 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
1 980 |
90 |
||
160210 bis 160239 160250 bis 160290 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen |
560 |
30 |
||
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
220 |
10“ |
ANHANG VI
„ANHANG IVg
Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe g))
Ab 1. Mai 2004 werden auf die in diesem Anhang aufgeführten Waren die angegebenen Zölle erhoben. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Kroatischer Tarif-Code |
Warenbezeichnung |
Zollkontingent (Tonnen) |
Zollsatz |
01029005 01029021 01029029 01029041 01029049 01029071 |
Rinder, lebend |
9 000 |
15 % |
010391 010392 |
Schweine, lebend |
2 550 |
15 % |
0105920020 |
Hühner mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger |
90 |
10 % |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
3 570 |
25 % |
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
12 600 |
4,2 €/100 kg |
07049010 |
Kohl |
160 |
50 v. H. des MFN |
07061000 |
Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt |
140 |
50 v. H. des MFN |
07069030 |
Meerrettich/Kren, frisch oder gekühlt |
110 |
50 v. H. des MFN |
07069090 |
Grünkohl |
|
|
0707 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt |
200 |
10 % |
07095100 |
Pilze, frisch oder gekühlt |
340 |
10 % |
07095900 |
Pfifferlinge/Eierschwämme, Steinpilze |
|
|
07096010 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt |
310 |
12 % |
07102100 07102200 07109000 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
1 500 |
7 % |
10019099 |
Weizen und Mengkorn, andere |
9 000 |
15 % |
100590 |
Mais, anderer |
20 000 |
9 % |
12060091 12060099 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
2 160 |
6 % |
15171090 |
Margarine |
1 200 |
20 % |
160100 (1) |
Würste und ähnliche Erzeugnisse* |
1 500 |
10 % |
160210 bis 160239 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen von Schweinen |
240 |
10 % |
160241 bis 160249 |
Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen |
180 |
10 % |
170240 |
Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
1 000 |
5 % |
17039000 |
Zuckerrübenmelasse |
14 500 |
14 % |
2001 |
Gurken und Cornichons, andere, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
1 650 |
15 % |
(1) Das Kontingent für Erzeugnisse der Position 1601 00 wird 2005 um 400 t erhöht.“
ANHANG VII
„ANHANG Va
Liste der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Waren
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Kroatiens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2004 |
2005 und folgende |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 210 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 650 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 650 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2004 |
1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 180 t zu 6 % darüber: voller MFN |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: voller MFN |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Zollkontingent: 1 290 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz,siehe unten |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2005 und folgende |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Zollkontingent: 1 550 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz,siehe unten |
Auf die Einfuhren aller Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, wird 2004 ein Zollsatz in Höhe von 60 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes und ab 2005 ein Zollsatz in Höhe von 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes angewandt. Auf die Einfuhren von Sardinen und Sardellen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.“
ANHANG VIII
„ANHANG Vb
Liste der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Waren
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Kroatien gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2004 |
2005 und folgende |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 25 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 30 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 35 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 60 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2004 |
1604 13 11 1604 13 19 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 95 t zu 10 % darüber: voller MFN |
ex 1604 20 50 1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
|
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Zollkontingent: 215 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz,siehe unten |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2005 und folgende |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Zollkontingent: 310 t zu 0 % darüber: gesenkter Zollsatz,siehe unten |
Auf die Einfuhren aller Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, die das Kontingent übersteigen, wird 2004 ein Zollsatz in Höhe von 60 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes und ab 2005 ein Zollsatz in Höhe von 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes angewandt. Auf die Einfuhren von Sardinen und Sardellen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.“
ANHANG IX
„Liste 2: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei eingeführt. Das Volumen dieser Kontingente wird in den Jahren 2005 und 2006 jährlich wie in der Tabelle angegeben erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2004, 2005 und 2006 auf 70 v. H., 60 v. H. bzw. 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent für 2004 |
Kontingent für 2005 |
Kontingent für 2006 und folgende |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
2 070 t |
2 230 t |
2 390 t |
||
0403 10 |
|
|
|
|
||
0403 10 51 bis 0403 10 99 |
|
|
|
|
||
0403 90 |
|
|
|
|
||
0403 90 71 bis 0403 90 99 |
|
|
|
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
60 t |
64 t |
68 t |
||
0405 20 |
|
|
|
|
||
0405 20 10 |
|
|
|
|
||
0405 20 30 |
|
|
|
|
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
600 t |
650 t |
700 t |
||
1517 10 |
|
|
|
|
||
1517 10 10 |
|
|
|
|
||
1517 90 |
|
|
|
|
||
1517 90 10 |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
1517 90 93 |
|
|
|
|
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
16 200 t |
16 550 t |
16 900 t |
||
2201 10 |
|
|
|
|
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
360 hl |
390 hl |
420 hl |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
60 hl |
65 hl |
70 hl |
||
ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 |
|
|
|
|
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
30 t |
325 t |
35 t |
||
2402 20 |
|
|
|
|
||
2402 90 00 |
|
|
|
|
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
36 t |
39 t |
42 t |
||
2403 10 |
|
|
|
|
Liste 3: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente wird in den Jahren 2005 und 2006 jährlich wie in der Tabelle angegeben erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2004, 2005 und 2006 auf 65 v. H., 55 v. H. bzw. 40 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent (Tonnen) |
Zollsatz im Rahmen des Kontingents |
||||
2004 |
2005 |
2006 und folgende |
(v.H. des MFN) |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
|
|
||
1704 90 |
|
1 100 |
1 150 |
1 200 |
0 |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
2 130 |
2 270 |
2 410 |
0 |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
2 920 |
3 080 |
3 240 |
0 |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
1 290 |
1 360 |
1 430 |
0 |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
16 300 |
17 200 |
18 100 |
0 |
Liste 4: Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden jährlichen Zollkontingente zollfrei eingeführt. Für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, gelten die Bedingungen der Liste 1.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent (Tonnen) |
||||||
2004 |
2005 |
2006 |
||||||
ex 2103 2103 90 30 2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
|
300 |
300 |
300“ |
ANHANG X
„ANHANG I
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
1. |
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien in die Gemeinschaft gelten ab 1. Mai 2004 nachstehende Zugeständnisse.
|
2. |
Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Republik Kroatien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. |
3. |
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Republik Kroatien gelten ab 1. Mai 2004 nachstehende Zugeständnisse.
|
4. |
Die Republik Kroatien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. |
5. |
Dieses Abkommen gilt für Wein, der
|
6. |
Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage der Bescheinigung einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen der Nummer 5 Buchstabe b erfüllt. |
7. |
Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2005 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. |
8. |
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
9. |
Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über Probleme mit der Anwendung dieses Abkommens statt. |
10. |
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien andererseits.“ |
(1) Sofern im Vorjahr mindestens 80 % der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 und das Kontingent für die Position ex 2204 29 zusammen eine Höchstmenge von 98 000 hl erreichen.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen vom Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.
(3) Sofern im Vorjahr mindestens 80 % der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 18 000 hl erreicht.
(4) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).
ANHANG XI
„ANHANG I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3:
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Kroatien. Beispiel:Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel den Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Beispiel:Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel:Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel:Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4:
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚natürliche Fasern‘ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe ‚Spinnmasse‘, ‚chemische Materialien‘ und ‚Materialien für die Papierherstellung‘ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚synthetische oder künstliche Spinnfasern‘ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5:
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel:Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel:Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel:Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
Bemerkung 6:
6.1. |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel:Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7:
7.1. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
|
7.2. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
|
7.3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.“ |
ANHANG XII
„ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
|||||||||||||||
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
|
||||||||||||||
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
|
||||||||||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
||||||||||||||
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
||||||||||||||
ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
||||||||||||||
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
|
||||||||||||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
|
||||||||||||||
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
|
||||||||||||||
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen:
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
|
||||||||||||||
ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
|
||||||||||||||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 2008 |
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
||||||||||||||
ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
|
||||||||||||||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
|
||||||||||||||
ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
||||||||||||||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
|
||||||||||||||
ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
|
||||||||||||||
ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
|
||||||||||||||
ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
|
||||||||||||||
ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
|
||||||||||||||
ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
|
||||||||||||||
ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
|
||||||||||||||
ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
|
||||||||||||||
ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
|
||||||||||||||
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
|
||||||||||||||
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 2805 |
‚Mischmetall‘ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 2833 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder |
|
||||||||||||||
|
|
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 2932 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 |
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
|
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3801 |
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
|
||||||||||||||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3907 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
|
||||||||||||||
3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 3920 |
|
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
|
||||||||||||||
4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
|
||||||||||||||
ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
|
||||||||||||||
4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
|
||||||||||||||
ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
|
||||||||||||||
4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
|
||||||||||||||
ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
|
||||||||||||||
ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
|
||||||||||||||
ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Schleifen oder an den Enden Verbinden |
|
||||||||||||||
|
|
Friesen oder Profilieren |
|
||||||||||||||
ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
|
||||||||||||||
ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
|
||||||||||||||
ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
|
||||||||||||||
ex 4418 |
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden |
|
||||||||||||||
|
|
Friesen oder Profilieren |
|
||||||||||||||
ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
|
||||||||||||||
Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
||||||||||||||
4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
||||||||||||||
4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
||||||||||||||
ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
|
||||||||||||||
4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
|
||||||||||||||
5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7) |
|
||||||||||||||
|
|
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7) |
|
||||||||||||||
|
|
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7) |
|
||||||||||||||
|
|
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
5306 bis 5308 |
Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5309 bis 5311 |
Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7) |
|
||||||||||||||
|
|
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
|
||||||||||||||
5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
Jedoch können |
|
||||||||||||||
|
|
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7):
|
|
||||||||||||||
5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘ |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen |
|
||||||||||||||
|
|
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7) |
|
||||||||||||||
|
|
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
|
||||||||||||||
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
|
||||||||||||||
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7) |
|
||||||||||||||
|
|
oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen |
|
||||||||||||||
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen (7) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Herstellen aus Garnen (7) |
|
||||||||||||||
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||
ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||
6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder |
|
||||||||||||||
|
|
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Garnen (9) |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
|
|
||||||||||||||
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
|
||||||||||||||
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
|
||||||||||||||
6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
|
||||||||||||||
ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
||||||||||||||
ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
|
||||||||||||||
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
||||||||||||||
7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
||||||||||||||
7007 |
Vorgespanntes Einschichten Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
||||||||||||||
7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
||||||||||||||
7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
|
||||||||||||||
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
|
||||||||||||||
7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
|
||||||||||||||
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
|
||||||||||||||
7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
|
||||||||||||||
7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
|
||||||||||||||
7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
|
||||||||||||||
ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
|
||||||||||||||
7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
|
||||||||||||||
ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
|
||||||||||||||
7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
|
||||||||||||||
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
|
||||||||||||||
7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
|
||||||||||||||
ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
|
||||||||||||||
ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
|
||||||||||||||
7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
|
||||||||||||||
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren |
|
||||||||||||||
ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
|
|
||||||||||||||
ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
7801 |
Blei in Rohform: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
|
||||||||||||||
7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
|
||||||||||||||
7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
|
||||||||||||||
8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
|
||||||||||||||
8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
|
||||||||||||||
8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8401 |
Brennstoffelemente für Kernreaktoren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8519 |
Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
|
|
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
|
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
|
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||
9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
|
||||||||||||||
ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
|
||||||||||||||
ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
|
||||||||||||||
ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
|
||||||||||||||
9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
|
|
||||||||||||||
ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
|
||||||||||||||
ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
|
||||||||||||||
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“ |
|
(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
ANHANG XIII
„ANHANG IV