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Document 22005D0602
2005/602/EC: Decision No 1/2005 of the EU-Morocco Association Council of 4 August 2005 derogating from Protocol 4, concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation, to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part
2005/602/EG: Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrats EU-Marokko vom 4. August 2005 über eine Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
2005/602/EG: Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrats EU-Marokko vom 4. August 2005 über eine Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
OJ L 206, 9.8.2005, p. 8–10
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 168M, 21.6.2006, p. 18–20
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2007
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 22000A0318(01) | Protokoll 4 Anhang II | 01/01/2006 | ||
Derogation | 22000A0318(01) | Protokoll 4 Artikel 18 Absatz 4 | 01/01/2006 | ||
Derogation | 22000A0318(01) | Protokoll 4 Artikel 18 Absatz 5 | 01/01/2006 |
9.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/8 |
BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES ASSOZIATIONSRATS EU-MAROKKO
vom 4. August 2005
über eine Ausnahmeregelung zu Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
(2005/602/EG)
DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO —
gestützt auf das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (nachstehend „Abkommen EU-Marokko“ genannt), insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EU-Marokko erklärt sich die Gemeinschaft bereit, nach Unterzeichnung des Abkommens Anträge Marokkos auf Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln zu prüfen. |
(2) |
Am 19. April 2005 hat Marokko eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln für Kleidungsstücke beantragt. Am 7. Juni 2005 hat Marokko seinen Antrag um eine Liste der Erzeugnisse und der entsprechenden Mengen ergänzt; insgesamt geht es um 10 890 Tonnen Kleidungsstücke der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. |
(3) |
Bis zum Inkrafttreten des am 7. April 2004 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen Marokko und der Türkei und bis zur Änderung des Ursprungsprotokolls EU-Marokko würde es die Ausnahmeregelung ermöglichen, in Marokko Kleidungsstücke mit Ursprungseigenschaft für die Ausfuhr in die Gemeinschaft aus Geweben mit Ursprung in der Türkei herzustellen. |
(4) |
Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Gewebe mit Ursprung in der Türkei, die aus der Gemeinschaft nach Marokko ausgeführt werden. |
(5) |
Mit der Ausnahmeregelung wird die Wirkung eines höheren Grades der Kumulierung vorweggenommen, als er im derzeitigen Ursprungsprotokoll vorgesehen ist, und damit ein Beitrag zur Entwicklung der marokkanischen Wirtschaft und insbesondere ihres Textilsektors geleistet. |
(6) |
Die Ausnahmeregelung sollte daher unter der Voraussetzung gewährt werden, dass das Freihandelsabkommen zwischen Marokko und der Türkei, einschließlich des Ursprungsprotokolls zu diesem Abkommen, in Kraft getreten ist. |
(7) |
Die Ausnahmeregelung sollte für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Ursprungsprotokolls zwischen den drei beteiligten Vertragsparteien, nämlich Marokko, der Türkei und der Gemeinschaft, erlassen werden, höchstens jedoch für ein Jahr — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Abweichend von Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EU-Marokko gelten die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Kleidungsstücke, die in Marokko aus Geweben mit Ursprung in der Türkei hergestellt werden, als Ursprungserzeugnisse Marokkos.
Artikel 2
Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 darf nur angewandt werden, wenn für die Bestimmung des Ursprungs der aus der Türkei bezogenen Gewebe zwischen Marokko und der Türkei Präferenzursprungsregeln in Kraft sind, die mit den Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EU-Marokko übereinstimmen.
Artikel 3
Für die Zwecke dieses Beschlusses können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abweichend von Artikel 18 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen EU-Marokko Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Gewebe mit Ursprung in der Türkei ausstellen, die nach Marokko ausgeführt werden sollen.
Artikel 4
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung dieser Mengen zu gewährleisten. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) finden auf die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Mengen entsprechende Anwendung.
Artikel 5
Die Zollbehörden Marokkos treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Durchführung quantitativer Kontrollen von Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren. Zu diesem Zweck sind alle von ihnen nach diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die zuständigen Behörden Marokkos übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, und der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 6
In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk in einer der Sprachen einzutragen, in denen das Abkommen EU-Marokko abgefasst ist, d. h. in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und in arabischer Sprache:
„Ausnahmeregelung — Beschluss Nr. 1/2005“.
Artikel 7
Marokko und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft treffen die jeweils für ihren Bereich zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen Marokko, der Türkei und der Gemeinschaft, höchstens jedoch für ein Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 4. August 2005.
Im Namen des Assoziationsrats
Der Präsident
M. BENAÏSSA
(1) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
ANHANG
Liste nach Artikel 1
(Erzeugnisse, für die die Ausnahmeregelung gilt)
Lfd. Nr. |
HS-Code |
Warenbezeichnung |
Mengen (Tonnen) |
09.1251 |
6203 42 und |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Baumwolle |
6 400 |
6204 62 |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle |
||
6204 63 und |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern |
||
6204 69 |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen |
||
09.1253 |
6207 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
860 |
6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung |
||
6212 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
||
09.1254 |
6203 41 |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
700 |
6203 43 |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern |
||
6203 49 |
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus anderen Spinnstoffen |
||
09.1255 |
6205 und |
Hemden für Männer oder Knaben |
800 |
6206 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
||
09.1256 |
6204 51 bis 6204 59 |
Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen |
800 |
09.1257 |
6109 90 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen |
450 |
09.1258 |
6204 31 bis 6204 39 |
Jacken, für Frauen oder Mädchen |
430 |
09.1259 |
6111 30 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern |
350 |
09.1260 |
6204 42 |
Kleider, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle |
100 |
INSGESAMT |
10 890 |