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Document 32006D0580

2006/580/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

OJ L 239, 1.9.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 049 P. 3 - 3
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 049 P. 3 - 3
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 116 P. 107 - 107

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/580/oj

Related international agreement

1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juni 2006

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

(2006/580/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits zu genehmigen.

(2)

Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3)

Das Abkommen ist daher zu unterzeichnen und zu genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen und die in Artikel 56 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I —

Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IIa —

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

Anhang IIb —

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Anhang IIc —

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang III —

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

Anhang IV —

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

ANHANG I (SAA ANHANG I)

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(nach Artikel 19)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

HS 8+

Warenbezeichnung

2501 00 91

– – – –

Speisesalz

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2710 11 25

– – – – –

Spezialbenzine, andere

2710 11 41

– – – – – – – –

Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

2710 11 70

– – – – –

leichter Flugturbinenkraftstoff

 

– – – – –

Leuchtöl (Kerosin):

2710 19 21

– – – – – –

Flugturbinenkraftstoff

2710 19 25

– – – – – –

anderes

2710 19 29

– – – – –

mittelschwere Öle, andere

 

– – – –

Gasöl:

2710 19 31

– – – – –

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 35

– – – – –

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

 

– – – – –

zu anderer Verwendung:

2710 19 41

– – – – – –

mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

2710 19 45

– – – – – –

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

2710 19 49

– – – – – –

Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

2710 19 69

– – – – – –

Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

2713 12 00

Petrolkoks, calciniert

2713 20 00

Bitumen aus Erdöl

2713 90

andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

2713 90 10

– –

zum Herstellen von Waren der Position 2803

2713 90 90

– –

andere

3103 10 10

– –

mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT

3103 10 90

– –

andere

3304 91 00

– –

Puder, lose oder fest

3304 99 00

– –

andere

3305 10 00

Haarwaschmittel (Shampoo)

3305 30 00

Haarlacke

3305 90 10

– –

Haarwässer

3305 90 90

– –

andere

3306 10 00

Zahnputzmittel

3307 10 00

zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 20 00

Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

3401 11 00

– –

Seifen, zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

3401 19 00

– –

andere

3401 20 10

– –

Seifen in Form von Flocken, Körnern oder Pulver

3401 20 90

– –

andere

3402 20 20

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3402 20 90

– –

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3402 90 10

– –

grenzflächenaktive Zubereitungen

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90 90

– –

andere

3923 10 00

Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

 

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923 21 00

– –

aus Polymeren des Ethylens

3923 29

– –

aus anderen Kunststoffen:

3923 29 10

– – –

aus Poly(vinylchlorid)

3923 29 90

– – –

andere

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

3924 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

3924 90

andere:

 

– –

aus regenerierter Cellulose:

3924 90 11

– – –

Schwämme

3924 90 19

– – –

andere

3924 90 90

– –

andere

3925 10 00

Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

 

Luftreifen, runderneuert:

4012 11 00

– –

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4012 12 00

– –

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4012 13 90

– – –

andere

4012 20 90

– –

andere

4012 90 20

– –

Voll- oder Hohlkammerreifen

6401 10

Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe:

6401 10 10

– –

mit Oberteil aus Kautschuk

6401 10 90

– –

mit Oberteil aus Kunststoff

 

andere Schuhe:

6401 91

– –

das Knie bedeckend:

6401 91 10

– – –

mit Oberteil aus Kautschuk

6401 91 90

– – –

mit Oberteil aus Kunststoff

6401 92

– –

den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend:

6401 92 10

– – –

mit Oberteil aus Kautschuk

6401 92 90

– – –

mit Oberteil aus Kunststoff

6401 99

– –

andere:

6401 99 10

– – –

mit Oberteil aus Kautschuk

6401 99 90

– – –

mit Oberteil aus Kunststoff

6402 99 50

– – – –

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 19 90

– – –

andere

6404 20

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6404 20 10

– –

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20 90

– –

andere

6405

Andere Schuhe:

6405 10

mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6405 10 10

– –

mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

6405 10 90

– –

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

6405 20

mit Oberteil aus Spinnstoffen:

6405 20 10

– –

mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

 

– –

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen:

6405 20 91

– – –

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6405 20 99

– – –

andere

6405 90

andere:

6405 90 10

– –

mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

6405 90 90

– –

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406 10

Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen:

 

– –

aus Leder:

6406 10 11

– – –

Schuhoberteile

6406 10 19

– – –

Teile von Schuhoberteilen

6406 10 90

– –

aus anderen Stoffen

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen:

6904 10 00

Mauerziegel

6904 90 00

andere

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik:

6905 10 00

Dachziegel

6905 90 00

andere

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

7213 10 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

7213 91 10

– – –

von der für Betonarmierung verwendeten Art

7213 91 20

– – –

von der für Reifencord verwendeten Art

 

– – –

anderer:

7213 91 41

– – – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

7213 91 49

– – – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

7213 91 70

– – – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

7213 91 90

– – – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

7213 99

– –

anderer:

7213 99 10

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 10 00

geschmiedet

7214 20 00

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

7214 91 10

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 91 90

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

7214 99

– –

anderer:

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

– – – –

von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

– – – –

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

– – – – –

80 mm oder mehr

7214 99 39

– – – – –

weniger als 80 mm

7214 99 50

– – – –

anderer

 

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT:

 

– – – –

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 61

– – – – –

80 mm oder mehr

7214 99 69

– – – – –

weniger als 80 mm

7214 99 80

– – – –

anderer

7214 99 90

– – –

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7306 60 31

– – – –

2 mm oder weniger

7306 60 39

– – – –

mehr als 2 mm

7306 60 90

– – –

mit anderem Querschnitt

7306 90 00

andere

7326 90 97 00

– – –

andere

7408 11 00

– –

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

7408 19

– –

anderer:

7408 19 10

– – –

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

7408 19 90

– – –

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

7413 00 91

– –

aus raffiniertem Kupfer

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

Wickeldrähte:

8544 11

– –

aus Kupfer:

8544 11 10

– – –

lackiert

8544 11 90

– – –

andere

8544 19

– –

andere:

8544 19 10

– – –

lackiert

8544 19 90

– – –

andere

8544 20 00

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

8544 59 10

– – –

Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

 

– – –

andere:

8544 59 20

– – – –

für eine Spannung von 1 000 V

8544 59 80

– – – –

für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

8544 60 10

– –

mit Kupferleitern

8544 60 90

– –

mit anderen Leitern

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:

 

– –

mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:

9403 30 11

– – –

Schreibtische

9403 30 19

– – –

andere

 

– –

mit einer Höhe von mehr als 80 cm:

9403 30 91

– – –

Schränke

9403 30 99

– – –

andere

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

9403 40 10

– –

Einbauküchenelemente

9403 40 90

– –

andere

9403 60 30

– –

Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art


ANHANG IIa (SAA ANHANG IIa)

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

0101.10.10

ZUCHTPFERDE, REINRASSIG

0101.10.90

ZUCHTESEL, REINRASSIG

0102.10.10

ZUCHTFÄRSEN „WEIBLICHE RINDER, DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN, FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG

0102.10.30

ZUCHTKÜHE „WEIBLICHE RINDER FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN)

0102.10.90

ZUCHTRINDER, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN UND KÜHE)

0102.90.29

HAUSRINDER, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 80 KG BIS 160 KG (AUSGENOMMEN ZUM SCHLACHTEN SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103.10.00

ZUCHTSCHWEINE, REINRASSIG

0103.91.10

HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103.91.90

SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE)

0103.92.11

SAUEN „HAUSSCHWEINE“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 160 KG, DIE MINDESTENS EINMALGEFERKELT HABEN (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0103.92.19

HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 50 KG (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE SAUEN MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN)

0103.92.90

SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 50 KG (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE)

0104.10.10

ZUCHTSCHAFE, REINRASSIG

0104.10.30

SCHAFLÄMMER „SCHAFE BIS ZU EINEM JAHR ALT“, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0104.10.80

SCHAFE, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE LÄMMER)

0104.20.10

ZUCHTZIEGEN, REINRASSIG

0104.20.90

ZIEGEN, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE)

0105.11.11

ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G

0105.11.19

ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G (AUSGENOMMEN LEGERASSEN)

0105.11.91

HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G (AUSGENOMMEN WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN)

0105.11.99

HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G (AUSGENOMMEN TRUTHÜHNER, PERLHÜHNER, WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN SOWIE LEGERASSEN)

0105.12.00

TRUTHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G

0105.19.20

GÄNSE „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G

0105.19.90

ENTEN UND PERLHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G

0105.92.00

HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 185 G BIS 2 KG (AUSGENOMMEN TRUT- UND PERLHÜHNER)

0106.11.00

PRIMATEN, LEBEND

0106.19.10

HAUSKANINCHEN, LEBEND

0106.19.90

SÄUGETIERE, LEBEND (AUSGENOMMEN PRIMATEN, WALE, DELPHINE UND TÜMMLER „SÄUGETIERE DER ORDNUNG CETACEA“, RUNDSCHWANZSEEKÜHE „MANATIS“ UND GABELSCHWANZSEEKÜHE „DUGONGS“ [SÄUGETIERE DER ORDNUNG SIRENIA], PFERDE, ESEL, MAULTIERE, MAULESEL, RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN SOWIE HAUSKANINCHEN)

0106.20.00

REPTILIEN, LEBEND „Z. B. SCHLANGEN, SCHILDKRÖTEN, ALLIGATOREN, KAIMANE, IGUANE, GAVIALE UND EIDECHSEN“

0106.31.00

RAUBVÖGEL, LEBEND

0106.32.00

PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“, LEBEND

0106.39.10

TAUBEN, LEBEND

0106.39.90

VÖGEL, LEBEND (AUSGENOMMEN RAUBVÖGEL UND PAPAGEIENVÖGEL „EINSCHL. PAPAGEIEN, SITTICHE, ARAS UND KAKADUS“

0106.90.00

TIERE, LEBEND (AUSGENOMMEN SÄUGETIERE, REPTILIEN, VÖGEL, FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE SOWIE KULTUREN VON MIKROORGANISMEN UND DERGL.)

0205.00.11

FLEISCH VON PFERDEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0205.00.19

FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN

0205.00.20

FLEISCH, FRISCH ODER GEKÜHLT

0205.00.80

FLEISCH VON PFERDEN, GEFROREN

0205.00.90

FLEISCH VON ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0206.10.10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN

0206.29.10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN (AUSGENOMMEN ZUNGEN UND LEBERN)

0206.30.00

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206.41.00

LEBERN VON SCHWEINEN, GENIESSBAR, GEFROREN

0206.80.10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN

0206.90.10

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIESSBAR, GEFROREN, ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN

0404.10.02

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT

0404.10.04

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404.10.06

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT

0404.10.12

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT

0404.10.14

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404.10.16

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT

0407.00.11

BRUTEIER VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN

0407.00.19

BRUTEIER VON HAUSGEFLÜGEL (AUSGENOMMEN VON TRUTHÜHNERN ODER GÄNSEN)

0410.00.00

SCHILDKRÖTENEIER, NESTER VON SALANGANEN UND ANDERE GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G.

0504.00.00

DÄRME, BLASEN UND MÄGEN VON ANDEREN TIEREN ALS FISCHEN, GANZ ODER ZERTEILT, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN, GESALZEN, IN SALZLAKE, GETROCKNET ODER GERÄUCHERT

0601.10.10

HYAZINTHENZWIEBELN, RUHEND

0601.10.20

NARZISSENZWIEBELN, RUHEND

0601.10.30

TULPENZWIEBELN, RUHEND

0601.10.40

GLADIOLENZWIEBELN, RUHEND

0601.10.90

BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, RUHEND (AUSGENOMMEN DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN SOWIE HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN, GLADIOLEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND ‐WURZELN)

0601.20.10

ZICHORIENPFLANZEN UND ZICHORIENWURZELN (AUSGENOMMEN ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT CICHORIUM INTYBUS SATIVUM)

0601.20.30

ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN UND TULPEN, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE

0601.20.90

BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND WURZELSTÖCKE, IM WACHSTUM ODER IN BLÜTE (AUSGENOMMEN DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN SOWIE ORCHIDEEN, HYAZINTHEN, NARZISSEN, TULPEN UND ZICHORIENPFLANZEN UND ‐WURZELN)

0602.10.90

STECKLINGE, UNBEWURZELT, UND PFROPFREISER (AUSGENOMMEN VON REBEN)

0602.20.90

BÄUME, STRÄUCHER UND BÜSCHE VON GENIESSBAREN FRÜCHTEN ODER NÜSSEN, AUCH VEREDELT (AUSGENOMMEN REBEN)

0602.30.00

RHODODENDREN „AZALEEN“, AUCH VEREDELT

0602.40.10

ROSEN, UNVEREDELT

0602.40.90

ROSEN, VEREDELT

0602.90.10

PILZMYCEL

0602.90.20

ANANASPFLÄNZLINGE

0602.90.30

GEMÜSEPFLANZEN UND ERDBEERPFLANZEN

0602.90.41

FORSTGEHÖLZE

0602.90.45

STECKLINGE, BEWURZELT, UND JUNGPFLANZEN, VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (AUSGENOMMEN OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE)

0602.90.49

BÄUME UND STRÄUCHER, EINSCHL. IHRER LEBENDEN WURZELN (AUSGENOMMEN STECKLINGE, PFROPFREISER UND JUNGPFLANZEN SOWIE OBST-, NUSS- UND FORSTGEHÖLZE)

0602.90.51

FREILANDSTAUDEN

0602.90.59

FREILANDPFLANZEN, LEBEND, EINSCHL. IHRER LEBENDEN WURZELN (AUSGENOMMEN BULBEN, ZWIEBELN, KNOLLEN, WURZELKNOLLEN UND ‐STÖCKE, EINSCHL. ZICHORIENPFLANZEN UND ‐WURZELN, STECKLINGE, UNBEWURZELT UND PFROPFREISER, RHODODENDREN, ROSEN, PILZMYCEL, ANANASPFLÄNZLINGE, GEMÜSE- UND ERDBEERPFLANZEN, BÄUME, STRÄUCHER UND FREILANDSTAUDEN)

0602.90.70

STECKLINGE, BEWURZELT, VON ZIMMERPFLANZEN, EINSCHL. JUNGPFLANZEN (AUSGENOMMEN KAKTEEN)

0602.90.91

ZIMMERPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN (AUSGENOMMEN KAKTEEN)

0602.90.99

ZIMMERPFLANZEN, LEBEND (AUSGENOMMEN STECKLINGE UND JUNGPFLANZEN SOWIE BLÜTENPFLANZEN MIT KNOSPEN ODER BLÜTEN)

0701.10.00

PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN]

0703.20.00

KNOBLAUCH, FRISCH ODER GEKÜHLT

0705.21.00

CHICORÉE-WITLOOF „CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT

0706.90.30

MEERRETTICH [KREN] „COCHLEARIA ARMORACIA“, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.51.00

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.59.10

PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.59.30

STEINPILZE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.59.90

PILZE, GENIESSBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN PFIFFERLINGE [EIERSCHWÄMME], STEINPILZE, PILZE DER GATTUNG AGARICUS SOWIE TRÜFFELN)

0711.51.00

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711.90.10

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSGENOMMEN GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0711.90.50

SPEISEZWIEBELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711.90.80

GEMÜSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSGENOMMEN OLIVEN, KAPERN, GURKEN UND CORNICHONS, PILZE, TRÜFFELN, FRÜCHTE DER GATTUNGEN CAPSICUM ODER PIMENTA, ANDERE ALS GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, ZUCKERMAIS, SPEISEZWIEBELN, SOWIE MISCHUNGEN VON GEMÜSEN)

0712.31.00

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.32.00

JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.33.00

ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.39.00

PILZE UND TRÜFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSGENOMMEN PILZE DER GATTUNG AGARICUS, JUDASOHRPILZE „AURICULARIA SPP.“ SOWIE ZITTERPILZE „TREMELLA SPP.“)

0713.10.10

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT

0713.33.10

GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT

0713.40.00

LINSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713.50.00

PUFFBOHNEN „DICKE BOHNEN — VICIA FABA VAR. MAJOR“, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN „VICIA FABA VAR. EQUINA UND VICIA FABA VAR. MINOR“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713.90.00

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN)

0713.90.10

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN)

0713.90.90

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT UND ERBSEN, KICHERERBSEN, BOHNEN, LINSEN, PUFFBOHNEN, PFERDEBOHNEN UND ACKERBOHNEN)

0714.10.10

PELLETS VON MEHL ODER GRIESS, AUS WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK

0714.10.91

WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 28 KG, ENTWEDER FRISCH UNDGANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN

0714.10.99

WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKEN ODER IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN PELLETS VON MEHL ODER GRIESS SOWIE SOLCHE ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 28 KG ENTWEDER FRISCH UND GANZ ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN)

0714.20.10

SÜSSKARTOFFELN, FRISCH, GANZ, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR

0714.20.90

SÜSSKARTOFFELN, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKEN ODER IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN FRISCHE, GANZE SÜSSKARTOFFELN ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR)

0714.90.11

WURZELN ODER KNOLLEN VON MARANTA UND SALEP UND ÄHNLICHE WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM STÄRKEGEHALT, ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 28 KG, ENTWEDER FRISCH UND GANZ, ODER GEFROREN OHNE HAUT, AUCH IN STÜCKE GESCHNITTEN (AUSGENOMMEN WURZELN ODER KNOLLEN VON MANIOK, SÜSSKARTOFFELN UND TOPINAMBUR)

0714.90.19

PFEILWURZ „ARROWROOT“ UND SALEP UND ÄHNLICHE WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM STÄRKEGEHALT, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKEN ODER IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN SOLCHE ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR IN UMSCHLIESSUNGEN ≤ 28 KG ENTWEDER FRISCH UND GANZ ODER GEFROREN OHNE HAUT SOWIE MANIOK, SÜSSKARTOFFELN UND TOPINAMBUR)

0714.90.90

TOPINAMBUR UND ÄHNLICHE WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN ODER GETROCKNET, AUCH IN STÜCKEN ODER IN FORM VON PELLETS SOWIE MARK DES SAGOBAUMES (AUSGENOMMEN MANIOK, PFEILWURZ [ARROWROOT], SALEP UND SÜSSKARTOFFELN)

0801.22.00

PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE

0802.11.10

MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802.11.90

MANDELN, SÜSS, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802.12.10

MANDELN, BITTER, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET

0802.12.90

MANDELN, SÜSS, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET

0802.90.20

AREKA-„BETEL-‘ NÜSSE, KOLANÜSSE UND PEKAN-‚HICKORY-‘NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802.90.50

PINIENKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802.90.60

MACADAMIA-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0803.00.90

BANANEN, EINSCHL. MEHLBANANEN, GETROCKNET

0804.40.00

AVOCADOFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.40.00

PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.90.00

ZITRUSFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSGENOMMEN ORANGEN, ZITRONEN ‚CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM‘, LIMETTEN ‚CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA‘, PAMPELMUSEN, GRAPEFRUITS, MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS SOWIE CLEMENTINEN, WILKINGS UND ÄHNLICHE KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN)

0806.20.11

KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 2 KG

0806.20.12

SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 2 KG

0806.20.18

WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 2 KG (AUSGENOMMEN KORINTHEN UND SULTANINEN)

0806.20.91

KORINTHEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

0806.20.92

SULTANINEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 2 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

0806.20.98

WEINTRAUBEN, GETROCKNET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 2 KG KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN KORINTHEN UND SULTANINEN)

0810.30.30

JOHANNISBEEREN, ROT, FRISCH

0810.40.10

PREISELBEEREN DER ART VACCINIUM VITIS-IDAEA, FRISCH

0810.60.00

DURIAN, FRISCH

0811.20.11

HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT

0811.20.19

HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, JOHANNISBEEREN UND STACHELBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON ≤ 13 GHT

0811.20.39

JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN

0811.90.11

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, UNGEKOCHT ODER GEKOCHT

0811.90.31

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, UNGEKOCHT ODER GEKOCHT

0812.90.10

APRIKOSEN [MARILLEN], VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.30

PAPAYA-FRÜCHTE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.40

HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.50

JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.60

HIMBEEREN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.70

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0813.50.19

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN APRIKOSEN [MARILLEN], ÄPFELN, PFIRSICHEN, EINSCHL. NEKTARINEN, BIRNEN, PAPAYA-FRÜCHTEN ODER ANDEREN GETROCKNETEN FRÜCHTEN N.N.B., EINSCHL. PFLAUMEN (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN)

0813.50.31

MISCHUNGEN AUSSCHLIESSLICH VON KOKOSNÜSSEN, KASCHU-NÜSSEN, PARANÜSSEN, AREKA-[BETEL-]NÜSSEN, KOLANÜSSEN UND MACADAMIA-NÜSSEN

0813.50.39

MISCHUNGEN AUSSCHLIESSLICH VON GENIESSBAREN SCHALENFRÜCHTEN DER POSITIONEN 0801 UND 0802 (AUSGENOMMEN KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE)

0813.50.91

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN SCHALENFRÜCHTEN, N.N.B. (AUSGENOMMEN PFLAUMEN UND FEIGEN)

0814.00.00

SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN, EINSCHL. WASSERMELONEN, FRISCH, GEFROREN, GETROCKNET ODER ZUM VORLÄUFIGEN HALTBARMACHEN IN SALZLAKE ODER IN WASSER MIT EINEM ZUSATZ VON ANDEREN STOFFEN EINGELEGT

0901.90.10

KAFFEESCHALEN UND KAFFEEHÄUTCHEN

0908.10.00

MUSKATNÜSSE

0908.20.00

MUSKATBLÜTE

0908.30.00

AMOMEN UND KARDAMOMEN

1001.90.10

SPELZ ZUR AUSSAAT

1006.10.10

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘ ZUR AUSSAAT

1006.10.21

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006.10.23

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘ PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006.10.25

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘ PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006.10.27

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3

1006.10.92

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘, RUNDKÖRNIG (AUSGENOMMEN PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006.10.94

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘, MITTELKÖRNIG (AUSGENOMMEN PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006.10.96

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSGENOMMEN PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006.10.98

ROHREIS ‚PADDY-REIS‘, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3 (AUSGENOMMEN PARBOILED SOWIE ZUR AUSSAAT)

1006.20.11

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006.20.13

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006.20.15

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006.20.17

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3

1006.20.92

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, RUNDKÖRNIG (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.20.94

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, MITTELKÖRNIG (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.20.96

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.20.98

REIS, GESCHÄLT ‚CARGO-REIS ODER BRAUNREIS‘, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3 (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.21

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, RUNDKÖRNIG

1006.30.23

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, MITTELKÖRNIG

1006.30.25

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3

1006.30.27

REIS, HALBGESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3

1006.30.42

REIS, HALBGESCHLIFFENER, RUNDKÖRNIG (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.44

REIS, HALBGESCHLIFFENER, MITTELKÖRNIG (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.46

REIS, HALBGESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3 (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.48

REIS, HALBGESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3 (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.61

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, RUNDKÖRNIG, AUCH POLIERT ODER GLASIERT

1006.30.63

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, MITTELKÖRNIG, AUCH POLIERT ODER GLASIERT

1006.30.65

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3, AUCH POLIERT ODER GLASIERT

1006.30.67

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, PARBOILED, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3, AUCH POLIERT ODER GLASIERT

1006.30.92

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, RUNDKÖRNIG, AUCH POLIERT ODER GLASIERT (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.94

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, MITTELKÖRNIG, AUCH POLIERT ODER GLASIERT (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.96

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON > 2, JEDOCH < 3, AUCH POLIERT ODER GLASIERT (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.30.98

REIS, VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENER, LANGKÖRNIG, MIT EINEM VERHÄLTNIS DER LÄNGE ZUR BREITE VON ≥ 3, AUCH POLIERT ODER GLASIERT (AUSGENOMMEN PARBOILED)

1006.40.00

BRUCHREIS

1007.00.10

HYBRID-KÖRNER-SORGHUM ZUR AUSSAAT

1007.00.90

KÖRNER-SORGHUM (AUSGENOMMEN HYBRID-KÖRNER-SORGHUM ZUR AUSSAAT)

1008.10.00

BUCHWEIZEN

1008.20.00

HIRSE (AUSGENOMMEN KÖRNER-SORGHUM)

1008.30.00

KANARIENSAAT

1008.90.10

TRITICALE

1008.90.90

GETREIDE (AUSGENOMMEN WEIZEN UND MENGKORN, ROGGEN, GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, BUCHWEIZEN, HIRSE, KANARIENSAAT, TRITICALE UND KÖRNER-SORGHUM)

1102.90.30

MEHL VON HAFER

1103.19.10

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON ROGGEN

1103.19.30

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON GERSTE

1103.19.40

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON HAFER

1103.19.50

GROBGRIESS UND FEINGRIESS, VON REIS

1103.20.10

PELLETS VON ROGGEN

1103.20.20

PELLETS VON GERSTE

1103.20.30

PELLETS VON HAFER

1103.20.40

PELLETS VON MAIS

1103.20.50

PELLETS VON REIS

1103.20.60

PELLETS VON WEIZEN

1103.20.90

PELLETS VON GETREIDE (AUSGENOMMEN ROGGEN, GERSTE, HAFER, MAIS, REIS UND WEIZEN)

1104.12.10

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GEQUETSCHT

1104.19.30

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN

1104.19.61

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GEQUETSCHT

1104.19.69

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, ALS FLOCKEN

1104.19.91

GETREIDEKÖRNER VON REIS, ALS FLOCKEN

1104.22.20

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘ (AUSGENOMMEN GESTUTZT)

1104.22.30

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET ‚GRÜTZE‘

1104.22.50

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104.22.90

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, NUR GESCHROTET

1104.22.98

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, (AUSGENOMMEN GESTUTZT, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET ‚GRÜTZE‘, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104.23.30

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104.23.90

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, NUR GESCHROTET

1104.29.01

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘

1104.29.03

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET ‚GRÜTZE‘

1104.29.05

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104.29.07

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, NUR GESCHROTET

1104.29.09

GETREIDEKÖRNER VON GERSTE, (AUSGENOMMEN GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘ UND GESCHNITTEN ODER GESCHROTET ‚GRÜTZE‘, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104.29.11

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET

1104.29.15

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET

1104.29.19

GETREIDEKÖRNER, GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET (AUSGENOMMEN GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, WEIZEN UND ROGGEN)

1104.29.31

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104.29.35

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN

1104.29.51

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, NUR GESCHROTET

1104.29.55

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN, NUR GESCHROTET

1104.29.59

GETREIDEKÖRNER, NUR GESCHROTET (AUSGENOMMEN GERSTE, HAFER, MAIS, WEIZEN UND ROGGEN)

1104.29.81

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN (AUSGENOMMEN GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104.29.85

GETREIDEKÖRNER VON ROGGEN (AUSGENOMMEN GESCHÄLT ‚ENTSPELZT‘, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN UND NUR GESCHROTET)

1104.30.10

GETREIDEKEIME VON WEIZEN, GANZ, GEQUETSCHT, ALS FLOCKEN ODER GEMAHLEN

1105.10.00

MEHL UND GRIESS VON KARTOFFELN

1105.20.00

FLOCKEN, GRANULAT UND PELLETS, VON KARTOFFELN

1106.10.00

MEHL UND GRIESS VON ERBSEN, BOHNEN, LINSEN UND ANDEREN GETROCKNETEN HÜLSENFRÜCHTEN DER POSITION 0713

1106.20.10

MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK UND VON MANIOK, PFEILWURZ (ARROWROOT) UND SALEP, TOPINAMBUR, SÜSSKARTOFFELN UND ÄHNLICHEN WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN, FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

1106.20.90

MEHL UND GRIESS VON SAGOMARK UND VON MANIOK, PFEILWURZ (ARROWROOT) UND SALEP, TOPINAMBUR, SÜSSKARTOFFELN UND ÄHNLICHEN WURZELN UND KNOLLEN MIT HOHEM GEHALT AN STÄRKE ODER INULIN (AUSGENOMMEN FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT)

1106.30.10

MEHL, GRIESS UND PULVER VON BANANEN

1106.30.90

MEHL, GRIESS UND PULVER VON ERZEUGNISSEN DES KAPITELS 8 ‚GENIESSBARE FRÜCHTE ALLER ARTEN‘ (AUSGENOMMEN BANANEN)

1107.10.11

MALZ VON WEIZEN, NICHT GERÖSTET, IN FORM VON MEHL

1107.10.19

MALZ VON WEIZEN, NICHT GERÖSTET (AUSGENOMMEN IN FORM VON MEHL)

1107.10.91

MALZ, NICHT GERÖSTET, IN FORM VON MEHL (AUSGENOMMEN VON WEIZEN)

1107.10.99

MALZ, NICHT GERÖSTET (AUSGENOMMEN VON WEIZEN UND MALZ IN FORM VON MEHL)

1107.20.00

MALZ, GERÖSTET

1108.19.10

STÄRKE VON REIS

1108.20.00

INULIN

1109.00.00

KLEBER VON WEIZEN, AUCH GETROCKNET

1201.00.10

SOJABOHNEN ZUR AUSSAAT

1201.00.90

SOJABOHNEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1202.10.10

ERDNÜSSE, UNGESCHÄLT, ZUR AUSSAAT

1203.00.00

KOPRA

1204.00.10

LEINSAMEN ZUR AUSSAAT

1204.00.90

LEINSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1205.10.10

RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN, ERUCASÄUREARM ‚DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON < 30 MICROMOL/G AUFWEISEN‘, ZUR AUSSAAT

1205.10.90

RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN, ERUCASÄUREARM ‚DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON < 30 MICROMOL/G AUFWEISEN‘, AUCH GESCHROTET (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1205.90.00

RAPSSAMEN ODER RÜBSENSAMEN MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE ‚DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON ≥ 2 GHT AUFWEIST UND DEREN FESTE BESTANDTEILE EINEN GEHALT AN GLUCOSINOLATEN VON ≥ 30 MICROMOL/G AUFWEISEN‘, AUCH GESCHROTET

1206.00.10

SONNENBLUMENKERNE ZUR AUSSAAT

1206.00.91

SONNENBLUMENKERNE, GESCHÄLT SOWIE UNGESCHÄLT UND GRAU-WEISS GESTREIFT (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1206.00.99

SONNENBLUMENKERNE, AUCH GESCHROTET (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT, GESCHÄLT SOWIE UNGESCHÄLT UND GRAU-WEISS GESTREIFT)

1207.10.10

PALMNÜSSE UND PALMKERNE, ZUR AUSSAAT

1207.10.90

PALMNÜSSE UND PALMKERNE (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.20.10

BAUMWOLLSAMEN ZUR AUSSAAT

1207.20.90

BAUMWOLLSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.30.10

RIZINUSSAMEN ZUR AUSSAAT

1207.30.90

RIZINUSSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.40.10

SESAMSAMEN ZUR AUSSAAT

1207.40.90

SESAMSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.50.10

SENFSAMEN ZUR AUSSAAT

1207.50.90

SENFSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.60.10

SAFLORSAMEN ZUR AUSSAAT

1207.60.90

SAFLORSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.91.10

MOHNSAMEN ZUR AUSSAAT

1207.91.90

MOHNSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.99.20

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN GENIESSBARE SCHALENFRÜCHTE, OLIVEN, SOJABOHNEN, ERDNÜSSE, KOPRA, LEINSAMEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, SONNENBLUMENKERNE, PALMNÜSSE UND PALMKERNE, BAUMWOLL-, RIZINUS-, SESAM-, SENF-, SAFLOR- UND MOHNSAMEN)

1207.99.91

HANFSAMEN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1207.99.98

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, AUCH GESCHROTET (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT SOWIE GENIESSBARE SCHALENFRÜCHTE, OLIVEN, SOJABOHNEN, ERDNÜSSE, KOPRA, LEINSAMEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, SONNENBLUMENKERNE, PALMNÜSSE UND PALMKERNE, BAUMWOLL-, RIZINUS-, SESAM-, SENF-, SAFLOR-, MOHN- UND HANFSAMEN)

1208.10.00

MEHL VON SOJABOHNEN

1208.90.00

MEHL VON ÖLSAMEN ODER ÖLHALTIGEN FRÜCHTEN (AUSGENOMMEN SENFMEHL UND MEHL VON SOJABOHNEN)

1209.10.00

SAMEN VON ZUCKERRÜBEN, ZUR AUSSAAT

1209.21.00

SAMEN VON LUZERNE, ZUR AUSSAAT

1209.22.10

SAMEN VON ROTKLEE ‚TRIFOLIUM PRATENSE L.‘, ZUR AUSSAAT

1209.22.80

SAMEN VON KLEE 'TRIFOLIUM-ARTEN', ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN ROTKLEE ‚TRIFOLIUM PRATENSE L.‘)

1209.23.11

SAMEN VON WIESENSCHWINGEL ‚FESTUCA PRATENSIS HUDS.‘, ZUR AUSSAAT

1209.23.15

SAMEN VON ROTSCHWINGEL ‚FESTUCA RUBRA L.‘, ZUR AUSSAAT

1209.23.80

SAMEN VON SCHWINGEL, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN VON WIESENSCHWINGEL ‚FESTUCA PRATENSIS HUDS.‘ UND VON ROTSCHWINGEL ‚FESTUCA RUBRA L.‘)

1209.24.00

SAMEN VON WIESENRISPENGRAS ‚POA PRATENSIS L.‘, ZUR AUSSAAT

1209.25.10

SAMEN VON EINJÄHRIGEM UND WELSCHEM WEIDELGRAS ‚LOLIUM MULTIFLORUM LAM.‘, ZUR AUSSAAT

1209.25.90

SAMEN VON DEUTSCHEM WEIDELGRAS ‚LOLIUM PERENNE L.‘

1209.26.00

SAMEN VON WIESENLIESCHGRAS

1209.29.10

SAMEN VON WICKEN, SAMEN VON RISPENGRAS DER ARTEN POA PALUSTRIS L. UND POA TRIVIALIS L., SAMEN VON GEMEINEM KNAULGRAS ‚DACTYLIS GLOMERATA L.‘ SOWIE SAMEN VON STRAUSSGRAS ‚AGROSTIS-ARTEN‘, ZUR AUSSAAT

1209.29.50

SAMEN VON LUPINEN, ZUR AUSSAAT

1209.29.60

SAMEN VON FUTTERRÜBEN, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN SAMEN VON ZUCKERRÜBEN)

1209.29.80

SAMEN VON FUTTERPFLANZEN, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN VON GETREIDE, FUTTERRÜBEN ‚BETA VULGARIS VAR. ALBA‘, ZUCKERRÜBEN, LUZERNE, KLEE ‚TRIFOLIUM-ARTEN‘, SCHWINGEL, WIESENRISPENGRAS ‚POA PRATENSIS L.‘, WEIDELGRAS ‚LOLIUM MULTIFLORUM LAM., LOLIUM PERENNE L.‘, WIESENLIESCHGRAS)

1209.30.00

SAMEN VON KRAUTARTIGEN PFLANZEN, DIE HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER BLÜTEN DIESER PFLANZEN GEZOGEN WERDEN, ZUR AUSSAAT

1209.91.10

SAMEN VON KOHLRABI, ZUR AUSSAAT

1209.91.30

SAMEN VON ROTEN RÜBEN, ZUR AUSSAAT

1209.91.90

SAMEN VON GEMÜSEN, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN KOHLRABI)

1209.99.10

FORSTSAMEN ZUR AUSSAAT

1209.99.91

SAMEN VON PFLANZEN, DIE HAUPTSÄCHLICH WEGEN DER BLÜTEN DIESER PFLANZEN GEZOGEN WERDEN, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN KRAUTARTIGE PFLANZEN)

1209.99.99

SAMEN, FRÜCHTE UND SPOREN, ZUR AUSSAAT (AUSGENOMMEN HÜLSENFRÜCHTE, ZUCKERMAIS, KAFFEE, TEE, MATE, GEWÜRZE, GETREIDE, ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE, RÜBEN, FUTTERPFLANZEN, SAMEN VON GEMÜSEN, FORSTSAMEN)

1210.10.00

HOPFEN ‚BLÜTENZAPFEN‘, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSGENOMMEN GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS)

1210.20.10

HOPFEN ‚BLÜTENZAPFEN‘, GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS, LUPULINANGEREICHERT; LUPULIN

1210.20.90

HOPFEN ‚BLÜTENZAPFEN‘, GEMAHLEN, SONST ZERKLEINERT ODER IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN LUPULINANGEREICHERT)

1211.90.97

PFLANZEN UND PFLANZENTEILE

1212.10.10

JOHANNISBROT, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN

1212.10.91

JOHANNISBROTKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, UNGESCHÄLT, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

1212.10.99

JOHANNISBROTKERNE, FRISCH ODER GETROCKNET, GESCHÄLT, AUCH GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

1212.30.00

STEINE UND KERNE VON APRIKOSEN [MARILLEN], PFIRSICHEN ‚EINSCHL. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN‘ ODER PFLAUMEN

1212.91.20

ZUCKERRÜBEN, GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN

1212.91.80

ZUCKERRÜBEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

1212.99.20

ZUCKERROHR, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN ODER GETROCKNET, AUCH GEMAHLEN

1212.99.80

STEINE UND KERNE VON FRÜCHTEN SOWIE ANDERE PFLANZLICHE WAREN, EINSCHL. NICHT GERÖSTETER ZICHORIENWURZELN DER VARIETÄT CICHORIUM INTYBUS SATIVUM, DER HAUPTSÄCHLICH ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG VERWENDETEN ART, N.N.B.

1213.00.00

STROH UND SPREU, VON GETREIDE, ROH, AUCH GEHÄCKSELT, GEMAHLEN, GEPRESST ODER IN FORM VON PELLETS

1214.10.00

MEHL UND PELLETS VON LUZERNE

1214.90.10

STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN

1214.90.90

HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNLICHES FUTTER (AUSGENOMMEN STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN SOWIE MEHL VON LUZERNE)

1214.90.91

PELLETS VON HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNLICHES FUTTER (AUSGENOMMEN STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN UND WURZELN ZU FUTTERZWECKEN)

1214.90.99

HEU, LUZERNE, KLEE, ESPARSETTE, FUTTERKOHL, LUPINEN, WICKEN UND ÄHNLICHES FUTTER (AUSGENOMMEN IN FORM VON PELLETS SOWIE STECKRÜBEN, FUTTERRÜBEN, WURZELN ZU FUTTERZWECKEN SOWIE MEHL VON LUZERNE)

1301.10.00

SCHELLACK

1301.20.00

GUMMI ARABICUM

1301.90.10

MASTIX VON CHIOS ‚MASTIX VOM BAUM DER ART PISTACIA LENTISCUS‘

1301.90.90

GUMMEN, HARZE, GUMMIHARZE, BALSAME UND ANDERE OLEORESINE, NATÜRLICH (AUSGENOMMEN GUMMI ARABICUM SOWIE MASTIX VON CHIOS ‚MASTIX VOM BAUM DER ART PISTACIA LENTISCUS‘)

1302.11.00

OPIUM

1302.19.05

VANILLE-OLEORESIN

1302.19.98

PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE (AUSGENOMMEN VON SÜSSHOLZWURZELN, HOPFEN, PYRETHRUM, ROTENONHALTIGEN WURZELN, VANILLE-OLEORESIN, OPIUM, ZUSAMMENGESETZTE PFLANZENAUSZÜGE ZUM HERSTELLEN VON GETRÄNKEN ODER LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN SOWIE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE ZU MEDIZINISCHEN ZWECKEN)

1302.32.90

SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE AUS GUARSAMEN, AUCH MODIFIZIERT

1302.39.00

SCHLEIME UND VERDICKUNGSSTOFFE VON PFLANZEN, AUCH MODIFIZIERT (AUSGENOMMEN AUS JOHANNISBROT ODER JOHANNISBROTKERNEN UND GUARSAMEN SOWIE AGAR-AGAR)

1501.00.11

SCHWEINEFETT, EINSCHL. SCHWEINESCHMALZ, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE SCHMALZSTEARIN UND SCHMALZÖL)

1501.00.90

GEFLÜGELFETT, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN

1502.00.10

FETT VON RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE SCHMALZSTEARIN, SCHMALZÖL, OLEOSTEARIN, OLEOMARGARIN UND TALGÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET)

1502.00.90

FETT VON RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE SCHMALZSTEARIN, SCHMALZÖL, OLEOSTEARIN, OLEOMARGARIN UND TALGÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET)

1503.00.11

SCHMALZSTEARIN UND OLEOSTEARIN, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN

1503.00.19

SCHMALZSTEARIN UND OLEOSTEARIN, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1503.00.30

TALGÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1503.00.90

SCHMALZÖL, OLEOMARGARIN UND TALGÖL, WEDER EMULGIERT, VERMISCHT NOCH ANDERS VERARBEITET (AUSGENOMMEN TALGÖL ZU INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1504.10.10

LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON ≤ 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM

1504.10.91

LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON HEILBUTTEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN LEBERÖLE MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON ≤ 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM)

1504.10.99

LEBERÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN LEBERÖLE MIT EINEM GEHALT AN VITAMIN A VON ≤ 2 500 INTERNATIONALEN EINHEITEN JE GRAMM SOWIE VON HEILBUTTEN)

1504.20.10

FESTE FRAKTIONEN VON FETTEN UND ÖLEN VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN VON LEBERÖLEN)

1504.20.90

FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, VON FISCHEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN LEBERÖLE)

1504.30.10

FRAKTIONEN VON FETTEN UND ÖLEN VON MEERESSÄUGETIEREN, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT

1504.30.90

FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, VON MEERESSÄUGETIEREN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT

1507.10.10

SOJAÖL, ROH, AUCH ENTSCHLEIMT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1507.10.90

SOJAÖL, ROH, AUCH ENTSCHLEIMT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1507.90.10

SOJAÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES SOJAÖL)

1507.90.90

SOJAÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES SOJAÖL)

1508.10.10

ERDNUSSÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1508.90.10

ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ERDNUSSÖL)

1511.10.10

PALMÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1511.10.90

PALMÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1511.90.11

FRAKTIONEN VON PALMÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

1511.90.19

FRAKTIONEN VON PALMÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

1511.90.91

PALMÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES PALMÖL)

1511.90.99

PALMÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES PALMÖL)

1512.11.10

SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1512.11.91

SONNENBLUMENÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1512.11.99

SAFLORÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1512.19.10

SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1512.19.90

SONNENBLUMENÖL UND SAFLORÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1512.19.91

SONNENBLUMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES SONNENBLUMENÖL)

1512.19.99

SAFLORÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES)

1512.21.10

BAUMWOLLSAMENÖL, ROH, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1512.21.90

BAUMWOLLSAMENÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN)

1512.29.10

BAUMWOLLSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES BAUMWOLLSAMENÖL)

1512.29.90

BAUMWOLLSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHES SONNENBLUMENÖL)

1513.11.10

KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1513.11.91

KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1513.11.99

KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1513.19.11

FRAKTIONEN VON KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

1513.19.19

FRAKTIONEN VON KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

1513.19.30

KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES KOKOSÖL)

1513.19.91

KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES KOKOSÖL)

1513.19.99

KOKOSÖL ‚KOPRAÖL‘ UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES KOKOSÖL)

1513.21.10

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1513.21.11

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1513.21.19

BABASSUÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1513.21.30

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1513.21.90

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, ROH, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1513.29.11

FRAKTIONEN VON PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

1513.29.19

FRAKTIONEN VON PALMKERNÖL UND BABASSUÖL, FEST, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

1513.29.30

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1513.29.50

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1513.29.90

PALMKERNÖL UND BABASSUÖL SOWIE DEREN FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1513.29.91

PALMKERNÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1513.29.99

BABASSUÖL UND SEINE FLÜSSIGEN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1514.11.10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT‘, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1514.11.90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT‘, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1514.19.10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT‘, SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1514.19.90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, ERUCASÄUREARM ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT‘, SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE

1514.91.10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON ≥ 2 GHT‘ UND SENFSAMENÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1514.91.90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON ≥ 2 GHT‘ UND SENFSAMENÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1514.99.10

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON ≥ 2 GHT‘ UND SENFSAMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1514.99.90

RAPSÖL UND RÜBSENÖL MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE ‚FETTES ÖL MIT EINEM ERUCASÄUREGEHALT VON ≥ 2 GHT‘ UND SENFSAMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1515.11.00

LEINÖL, ROH

1515.19.10

LEINÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL)

1515.19.90

LEINÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515.21.10

MAISÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1515.21.90

MAISÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1515.29.10

MAISÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHES ÖL)

1515.29.90

MAISÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515.30.10

RIZINUSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZUM HERSTELLEN VON AMINOUNDECANSÄURE ZUM ERZEUGEN VON SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER KUNSTSTOFFEN

1515.30.90

RIZINUSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON AMINOUNDECANSÄURE ZUM ERZEUGEN VON SYNTHETISCHEN CHEMIEFASERN ODER KUNSTSTOFFEN)

1515.40.00

TUNGÖL ‚HOLZÖL‘ UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT

1515.50.11

SESAMÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1515.50.19

SESAMÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1515.50.91

SESAMÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ROHES ÖL)

1515.50.99

SESAMÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES ÖL)

1515.90.21

TABAKSAMENÖL, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1515.90.29

TABAKSAMENÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1515.90.31

TABAKSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE ROHE ÖLE)

1515.90.39

TABAKSAMENÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE ÖLE)

1515.90.40

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSSÖL, OLIVENÖL, PALMÖL, SONNENBLUMENÖL, SAFLORÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, KOKOSÖL [KOPRAÖL], PALMKERNÖL, BABASSUÖL, RÜBÖL [RAPS- UND RÜBSENÖL] UND SENFSAMENÖL)

1515.90.51

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, FEST, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSSÖL, OLIVENÖL, PALMÖL, SONNENBLUMENÖL, SAFLORÖL, BAUMWOLLSAMENÖL, KOKOSÖL, PALMKERNÖL, BABASSUÖL, RÜBÖL, SENFSAMENÖL, LEINÖL)

1515.90.59

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE, ROH, FEST, IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS > 1 KG, ODER ROH, FLÜSSIG (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE SOJAÖL, ERDNUSS-, OLIVEN-, PALM-, SONNENBLUMEN-, SAFLORÖL)

1515.90.60

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE UND DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN, ROHE FETTE UND ÖLE SOWIE SOJA-, ERDNUSS-, OLIVEN-, PALM-, SONNENBLUMEN-, SAFLORÖL)

1515.90.91

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, FEST, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG, N.N.B. (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE FETTE UND ÖLE)

1515.90.99

PFLANZENFETTE UND FETTE PFLANZENÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, FEST, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG, N.N.B. (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN SOWIE ROHE FETTE UND ÖLE)

1516.10.10

FETTE UND ÖLE TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG

1516.10.90

FETTE UND ÖLE TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT, ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

1516.20.91

FETTE UND ÖLE PFLANZLICHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT, ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN, DIE EINE WEITERGEHENDE BEARBEITUNG ERFAHREN HABEN SOWIE HYDRIERTES RIZINUSÖL)

1516.20.95

RAPSÖL UND RÜBSENÖL, LEINÖL, SONNENBLUMENÖL, ILLIPEFETT, KARITEFETT, DOMORIFETT, TULUCUNAÖL ODER BABASSUÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN ZWECKEN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN)

1516.20.96

ERDNUSSÖL, BAUMWOLLSAATÖL, SOJAÖL ODER SONNENBLUMENÖL SOWIE DEREN FRAKTIONEN (AUSGENOMMEN DER UNTERPOSITION 1516.20.95); ANDERE ÖLE MIT EINEM GEHALT AN FREIEN FETTSÄUREN VON < 50 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN PALMKERNÖL, ILLIPEFETT, KOKOSÖL, RAPSÖL)

1516.20.98

FETTE UND ÖLE PFLANZLICHEN URSPRUNGS SOWIE DEREN FRAKTIONEN, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT, AUCH RAFFINIERT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG (AUSGENOMMEN FETTE UND ÖLE SOWIE DEREN FRAKTIONEN)

1517.10.90

MARGARINE MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 10 GHT (AUSGENOMMEN FLÜSSIGE MARGARINE)

1517.90.91

MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, GENIESSBAR, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 10 GHT (AUSGENOMMEN ÖLE, GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT, UMGEESTERT, WIEDERVERESTERT ODER ELAIDINIERT [AUCH RAFFINIERT, JEDOCH NICHT WEITERVERARBEITET], UND MISCHUNGEN VON OLIVENÖLEN)

1517.90.99

MISCHUNGEN UND ZUBEREITUNGEN VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN FETTEN UND ÖLEN, GENIESSBAR SOWIE VON GENIESSBAREN FRAKTIONEN VERSCHIEDENER FETTE UND ÖLE, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 10 GHT (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, MISCHUNGEN UND ZUBEREITUNGEN DER ALS FORM- UND TRENNÖLE VERWENDETEN ART)

1518.00.31

MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, UNGENIESSBAR, N.N.B., ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN, ROH (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1518.00.39

MISCHUNGEN VON FLÜSSIGEN, FETTEN PFLANZLICHEN ÖLEN, UNGENIESSBAR, N.N.B., ZU INDUSTRIELLEN ZWECKEN (AUSGENOMMEN VON ROHEN ÖLEN SOWIE ZUM HERSTELLEN VON LEBENSMITTELN)

1522.00.31

SOAPSTOCK, ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST

1602.49.11

KOTELETTSTRÄNGE UND TEILE DAVON, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS KOTELETTSTRÄNGEN UND SCHINKEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN NACKEN)

1602.49.15

MISCHUNGEN, DIE SCHINKEN, SCHULTERN, KOTELETTSTRÄNGE ODER NACKEN UND TEILE DAVON ENTHALTEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN AUS NUR KOTELETTSTRÄNGEN UND SCHINKEN ODER NUR NACKEN UND SCHULTERN)

1602.49.50

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM GEHALT AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN ALLER ART UND AN FETTEN ALLER ART, VON < 40 GHT (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.50.10

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602.90.10

ZUBEREITUNGEN AUS BLUT ALLER TIERARTEN (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE)

1603.00.10

EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

1603.00.80

EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH, FISCHEN, KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG ODER IN ANDERER AUFMACHUNG

1701.11.10

ROHRZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, ZUR RAFFINATION BESTIMMT

1701.11.90

ROHRZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSGENOMMEN ZUR RAFFINATION)

1701.12.10

RÜBENZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, ZUR RAFFINATION BESTIMMT

1701.12.90

RÜBENZUCKER, ROH, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSGENOMMEN ZUR RAFFINATION)

1702.20.10

AHORNZUCKER, FEST, MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1702.30.10

ISOGLUCOSE, FEST, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT

1702.30.51

GLUCOSE ‚DEXTROSE‘ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT, MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON ≥ 99 GHT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSE)

1702.30.59

GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT, MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON ≥ 99 GHT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSE UND GLUCOSE ‚DEXTROSE‘ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT)

1702.30.91

GLUCOSE ‚DEXTROSE‘ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT, MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 99 GHT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSE)

1702.30.99

GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, KEINE FRUCTOSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 20 GHT, MIT EINEM GEHALT AN GLUCOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 99 GHT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSE UND GLUCOSE ‚DEXTROSE‘ ALS WEISSES, KRISTALLINES PULVER, AUCH AGGLOMERIERT)

1702.40.10

ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON ≥ 20 GHT, JEDOCH < 50 GHT (AUSGENOMMEN INVERTZUCKER)

1702.40.90

GLUCOSE, FEST, UND GLUCOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON ≥ 20 GHT, JEDOCH < 50 GHT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSE UND INVERTZUCKER)

1702.60.10

ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT (AUSGENOMMEN CHEMISCH REINE FRUCTOSE UND INVERTZUCKER)

1702.60.80

INULINSIRUP, UNMITTELBAR DURCH HYDROLYSE VON INULIN ODER OLIGOFRUCTOSE GEWONNEN, MIT EINEM GEHALT, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT FRUCTOSE IN CHEMISCH UNGEBUNDENER FORM ODER IN FORM VON SACCHAROSE

1702.60.95

FRUCTOSE, FEST, UND FRUCTOSESIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON > 50 GHT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSE, INULINSIRUP UND CHEMISCH REINE FRUCTOSE)

1702.90.30

ISOGLUCOSE, FEST, MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON 50 GHT, AUS GLUCOSEPOLYMEREN GEWONNEN

1702.90.50

MALTODEXTRIN, FEST, UND MALTODEXTRINSIRUP OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1702.90.80

INULINSIRUP, UNMITTELBAR DURCH HYDROLYSE VON INULIN ODER OLIGOFRUCTOSE GEWONNEN, MIT EINEM GEHALT, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON 10 BIS 50 GHT FRUCTOSE IN CHEMISCH UNGEBUNDENER FORM ODER IN FORM VON SACCHAROSE

1702.90.99

ZUCKER, EINSCHL. INVERTZUCKER, FEST, UND ZUCKER UND ZUCKERSIRUPE MIT EINEM GEHALT AN FRUCTOSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON 50 GHT, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN (AUSGENOMMEN ROHR- UND RÜBENZUCKER, CHEMISCH REINE SACCHAROSE UND MALTOSE, LACTOSE, AHORNZUCKER, GLUCOSE, FRUCTOSE UND MALTODEXTRIN)

1703.10.00

ROHRZUCKERMELASSE AUS DER GEWINNUNG ODER RAFFINATION VON ROHRZUCKER

1703.90.00

RÜBENZUCKERMELASSE AUS DER GEWINNUNG ODER RAFFINATION VON RÜBENZUCKER

1802.00.00

KAKAOSCHALEN, KAKAOHÄUTCHEN UND ANDERER KAKAOABFALL

1902.20.30

TEIGWAREN, MIT FLEISCH ODER ANDEREN STOFFEN GEFÜLLT, AUCH GEKOCHT ODER IN ANDERER WEISE ZUBEREITET, > 20 GHT WURST UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, FLEISCH UND SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE JEDER ART, EINSCHL. FETT ALLER ART, ENTHALTEND

2001.90.85

ROTKOHL, MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2001.90.99

GEMÜSE, FRÜCHTE

2003.10.20

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), VOLLSTÄNDIG GEGART

2003.10.30

PILZE DER GATTUNG AGARICUS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE (AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIG GEGART UND NUR VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT)

2003.20.00

TRÜFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE

2003.90.00

PILZE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE (AUSGENOMMEN DER GATTUNG AGARICUS)

2006.00.10

INGWER, MIT ZUCKER HALTBAR GEMACHT ‚DURCHTRÄNKT UND ABGETROPFT, GLASIERT ODER KANDIERT‘

2008.19.51

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

2008.19.91

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

2008.20.11

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008.20.31

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.20.39

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT)

2008.20.59

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON ≤ 17 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008.20.79

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON ≤ 19 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.20.90

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≥ 4,5 KG

2008.20.91

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≥ 4,5 KG

2008.40.90

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2008.70.98

PFIRSICHE, EINSCHL. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN

2008.80.90

ERDBEEREN, ZUBEREITET

2008.92.16

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.92.32

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.92.34

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT SOWIE MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN)

2008.92.36

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.92.51

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.92.72

MISCHUNGEN VON TROPISCHEN FRÜCHTEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 7 ZU KAPITEL 20, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8 ZU KAPITEL 20, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2008.92.76

MISCHUNGEN VON TROPISCHEN FRÜCHTEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 7 ZU KAPITEL 20, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8 ZU KAPITEL 20, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

2008.92.78

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN, ERDNÜSSEN)

2008.92.92

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.92.93

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≥ 5 KG (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN)

2008.92.94

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.92.96

MISCHUNGEN VON FRÜCHTEN ODER ANDEREN GENIESSBAREN PFLANZENTEILEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≥ 4,5 (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN VON SCHALENFRÜCHTEN, TROPISCHEN FRÜCHTEN)

2008.92.97

MISCHUNGEN VON GUAVEN, MANGO-, MANGOSTAN-, PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN

2008.99.11

INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS

2008.99.26

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS

2008.99.32

PASSIONSFRÜCHTE UND GUAVEN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER DEN POSITIONEN 20.06 UND 20.07)

2008.99.33

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT

2008.99.34

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS (AUSGENOMMEN DIE UNTERPOSITIONEN 2008.11.10 BIS 2008.99.32) (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER DEN POSITIONEN 20.06 UND 20.07)

2008.99.37

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS, N.N.B. (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008.99.38

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBARGEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS

2008.99.40

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, N.N.B. (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008.99.41

INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG

2008.99.46

PASSIONSFRÜCHTE, GUAVEN UND TAMARINDEN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER DEN POSITIONEN 20.06 UND 20.07)

2008.99.47

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008.99.51

INGWER, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.99.61

PASSIONSFRÜCHTE UND GUAVEN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON ≤ 1 KG (ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT UNTER DEN POSITIONEN 20.06 UND 20.07)

2008.99.62

MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN

2008.99.67

FRÜCHTE UND ANDERE GENIESSBARE PFLANZENTEILE

2009.29.91

PAMPELMUSENSAFT ODER GRAPEFRUITSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009.31.11

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON ≤ 20 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009.39.11

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009.39.31

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN SOWIE ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009.39.39

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG (AUSGENOMMEN ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND SOWIE MISCHUNGEN UND ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009.39.51

ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009.39.55

ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEN ZUCKER VON ≤ 30 GHT

2009.39.59

ZITRONENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG (AUSGENOMMEN ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND)

2009.39.91

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN SOWIE ZITRONENSAFT, ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009.39.95

SAFT AUS ZITRUSFRÜCHTEN, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON ≤ 30 GHT (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN SOWIE ZITRONENSAFT, ORANGENSAFT UND SAFT AUS PAMPELMUSEN ODER GRAPEFRUITS)

2009.41.10

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON ≤ 20 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009.41.91

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON ≤ 20 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009.49.11

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT

2009.49.30

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009.49.91

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009.49.93

ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR FÜR 100 KG EIGENGEWICHT UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON ≤ 30 GHT

2106.90.30

ISOGLUCOSESIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT

2106.90.51

LACTOSESIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT

2106.90.55

GLUCOSESIRUP UND MALTODEXTRINSIRUP, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT

2106.90.59

ZUCKERSIRUPE, AROMATISIERT ODER GEFÄRBT (AUSGENOMMEN ISOGLUCOSESIRUP, LACTOSESIRUP, GLUCOSE- UND MALTODEXTRINSIRUP)

2206.00.10

TRESTERWEIN, AUS TRAUBENTRESTER GEWONNEN

2206.00.31

APFELWEIN UND BIRNENWEIN, SCHÄUMEND

2206.00.51

APFELWEIN UND BIRNENWEIN, NICHT SCHÄUMEND, IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 L

2301.10.00

MEHL UND PELLETS VON FLEISCH ODER VON SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN, UNGENIESSBAR; GRIEBEN [GRAMMELN]

2302.10.10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON MAIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 35 GHT

2302.10.90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON MAIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 35 GHT

2302.20.10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON REIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 35 GHT

2302.20.90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON REIS, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 35 GHT

2302.30.10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON WEIZEN, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 28 GHT

2302.30.90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON WEIZEN (AUSGENOMMEN MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS ENTWEDER ≤ 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN)

2302.40.10

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON GETREIDE, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS ≤ 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN)

2302.40.90

KLEIE UND ANDERE RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON GETREIDE (AUSGENOMMEN MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 28 GHT, VORAUSGESETZT, DASS ≤ 10 GHT DER WARE DURCH EIN SIEB MIT EINER MASCHENWEITE VON 0,2 MM HINDURCHGEHEN)

2302.50.00

RÜCKSTÄNDE, AUCH IN FORM VON PELLETS, VOM SICHTEN, MAHLEN ODER VON ANDEREN BEARBEITUNGEN VON HÜLSENFRÜCHTEN

2303.10.11

RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, MIT EINEM AUF DIE TROCKENMASSE BEZOGENEN PROTEINGEHALT VON > 40 GHT (AUSGENOMMEN EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER)

2303.10.19

RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, MIT EINEM AUF DIE TROCKENMASSE BEZOGENEN PROTEINGEHALT VON ≤ 40 GHT (AUSGENOMMEN EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER)

2303.10.90

RÜCKSTÄNDE AUS DER STÄRKEGEWINNUNG UND ÄHNLICHE RÜCKSTÄNDE, EINSCHL. EINGEDICKTES MAISQUELLWASSER (AUSGENOMMEN AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG)

2303.20.11

RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGT, MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≥ 87 GHT

2303.20.18

RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGT, MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 87 GHT

2303.20.90

BAGASSE UND ANDERE ABFÄLLE AUS DER ZUCKERGEWINNUNG (AUSGENOMMEN AUSGELAUGTE RÜBENSCHNITZEL)

2303.30.00

TREBER, SCHLEMPEN UND ABFÄLLE AUS BRAUEREIEN ODER BRENNEREIEN

2304.00.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON SOJAÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.10.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS BAUMWOLLSAMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.20.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS LEINSAMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.30.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS SONNENBLUMENKERNEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.41.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS ERUCASÄUREARMEN RAPS- ODER RÜBSENSAMEN ‚DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON < 2 GHT AUFWEIST‘, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.49.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS RAPS- ODER RÜBSENSAMEN MIT HOHEM GEHALT AN ERUCASÄURE ‚DEREN FETTES ÖL EINEN ERUCASÄUREGEHALT VON ≥ 2 GHT AUFWEIST‘, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.50.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS KOKOSNÜSSEN ‚KOPRA‘, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.60.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS PALMNÜSSEN ODER PALMKERNEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.70.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE AUS MAISKEIMEN, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2306.90.11

OLIVENÖLKUCHEN UND ANDERE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GEHALT AN OLIVENÖL VON ≤ 3 GHT

2306.90.19

OLIVENÖLKUCHEN UND ANDERE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON OLIVENÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GEHALT AN OLIVENÖL VON > 3 GHT

2306.90.90

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG PFLANZLICHER FETTE ODER ÖLE, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN AUS BAUMWOLLSAMEN, LEINSAMEN, SONNENBLUMENKERNEN, RAPS- ODER RÜBSENSAMEN, KOKOSNÜSSEN [KOPRA], PALMNÜSSEN ODER PALMKERNEN UND MAISKEIMEN)

2308.00.40

EICHELN UND ROSSKASTANIEN SOWIE TRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN TRAUBENTRESTER)

2309.10.13

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 10, JEDOCH < 50 GHT

2309.10.19

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 75 GHT

2309.10.33

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 10, JEDOCH < 50 GHT

2309.10.39

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 50 GHT

2309.10.53

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 10, JEDOCH < 50 GHT

2309.10.70

HUNDEFUTTER UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND

2309.90.10

SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN ZUR ERGÄNZUNG DER IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB ERZEUGTEN FUTTERSTOFFE

2309.90.20

RÜCKSTÄNDE AUS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG GEMÄSS DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNG 5 ZU KAPITEL 23, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.31

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.33

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON > 10 BIS 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.43

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 10 BIS 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.49

ZUBEREITUNGEN, EINSCHL. VORMISCHUNGEN, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.99

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART

2401.10.10

FLUE-CURED VIRGINIA-TABAK, UNENTRIPPT

2401.10.20

LIGHT-AIR-CURED BURLEY-TABAK, EINSCHL. BURLEYHYBRIDEN, UNENTRIPPT

2401.10.30

LIGHT-AIR-CURED MARYLAND-TABAK, UNENTRIPPT

2401.10.41

FIRE-CURED KENTUCKY-TABAK, UNENTRIPPT

2401.10.49

FIRE-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSGENOMMEN KENTUCKYSORTEN)

2401.10.50

LIGHT-AIR-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSGENOMMEN BURLEY- UND MARYLANDSORTEN)

2401.10.70

DARK-AIR-CURED TABAK, UNENTRIPPT

2401.10.80

FLUE-CURED TABAK, UNENTRIPPT (AUSGENOMMEN VIRGINIASORTEN)

2401.10.90

TABAK, UNENTRIPPT (AUSGENOMMEN FLUE-CURED, LIGHT-AIR-CURED, FIRE-CURED, DARK-AIR-CURED SOWIE SUN-CURED ORIENTTABAK)

2401.20.10

FLUE-CURED VIRGINIA-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401.20.20

LIGHT-AIR-CURED BURLEY-TABAK, EINSCHL. BURLEYHYBRIDEN, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401.20.30

LIGHT-AIR-CURED MARYLAND-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401.20.41

FIRE-CURED KENTUCKY-TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401.20.49

FIRE-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSGENOMMEN KENTUCKYSORTEN)

2401.20.50

LIGHT-AIR-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSGENOMMEN BURLEY- UND MARYLANDSORTEN)

2401.20.70

DARK-AIR-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET

2401.20.80

FLUE-CURED TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSGENOMMEN VIRGINIASORTEN)

2401.20.90

TABAK, TEILWEISE ODER GANZ ENTRIPPT, SONST UNVERARBEITET (AUSGENOMMEN FLUE-CURED, LIGHT-AIR-CURED, FIRE-CURED, DARK-AIR-CURED SOWIE SUN-CURED ORIENTTABAK)

2401.30.00

TABAKABFÄLLE

3301.11.10

BERGAMOTTENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.11.90

BERGAMOTTENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.12.10

SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN ORANGENBLÜTENÖL)

3301.12.90

SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN ORANGENBLÜTENÖL)

3301.13.10

CITRONENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.13.90

CITRONENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.14.10

LIMETTENÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.14.90

LIMETTENÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.19.10

ÖLE, ÄTHERISCH, VON CITRUSFRÜCHTEN, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN BERGAMOTTENÖL, SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, CITRONENÖL UND LIMETTENÖL)

3301.19.90

ÖLE, ÄTHERISCH, VON CITRUSFRÜCHTEN, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN BERGAMOTTENÖL, SÜSS- UND BITTERORANGENÖL, CITRONENÖL UND LIMETTENÖL)

3301.21.10

GERANIUMÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.21.90

GERANIUMÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.22.10

JASMINÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.22.90

JASMINÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.23.10

LAVENDELÖL UND LAVANDINÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.23.90

LAVENDELÖL UND LAVANDINÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.24.10

PFEFFERMINZÖL ‚MENTHA PIPERITA‘, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.24.90

PFEFFERMINZÖL ‚MENTHA PIPERITA‘, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.25.10

MINZENÖLE, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN PFEFFERMINZÖL [MENTHA PIPERITA])

3301.25.90

MINZENÖLE, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN PFEFFERMINZÖL [MENTHA PIPERITA])

3301.26.10

VETIVERÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.26.90

VETIVERÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.29.11

GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.29.31

GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE

3301.29.61

ÖLE, ÄTHERISCH, TERPENHALTIG, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN VON CITRUSFRÜCHTEN SOWIE GERANIUMÖL, JASMINÖL, LAVENDELÖL, LAVANDINÖL, MINZENÖLE, VETIVERÖL, GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL)

3301.29.91

ÖLE, ÄTHERISCH, TERPENFREI, EINSCHL. ‚KONKRETE‘ ODER ‚ABSOLUTE‘ ÖLE (AUSGENOMMEN VON CITRUSFRÜCHTEN SOWIE GERANIUMÖL, JASMINÖL, LAVENDELÖL, LAVANDINÖL, MINZENÖLE, VETIVERÖL, GEWÜRZNELKENÖL, NIAOULIÖL UND YLANG-YLANG-ÖL)

3301.30.00

RESINOIDE

3302.10.40

MISCHUNGEN VON RIECHSTOFFEN UND MISCHUNGEN, EINSCHL. ALKOHOLHALTIGE LÖSUNGEN, AUF DER GRUNDLAGE EINES ODER MEHRERER DIESER STOFFE, VON DER ALS ROHSTOFFE FÜR DIE GETRÄNKEINDUSTRIE VERWENDETEN ART SOWIE ZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON RIECHSTOFFEN

3302.10.90

MISCHUNGEN VON RIECHSTOFFEN UND MISCHUNGEN, EINSCHL. ALKOHOLHALTIGE LÖSUNGEN, AUF DER GRUNDLAGE EINES ODER MEHRERER DIESER STOFFE, VON DER ALS ROHSTOFFE FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE VERWENDETEN ART

3501.90.10

CASEINLEIME (AUSGENOMMEN FÜR DEN EINZELVERKAUF ALS LEIM AUFGEMACHT UND MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG)

3502.11.10

EIERALBUMIN, GETROCKNET ‚IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.‘, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT

3502.11.90

EIERALBUMIN, GENIESSBAR, GETROCKNET ‚IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.‘

3502.19.10

EIERALBUMIN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.])

3502.19.90

EIERALBUMIN, GENIESSBAR (AUSGENOMMEN GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.])

3502.20.10

MOLKENPROTEINE ‚LACTALBUMIN‘, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT

3502.20.91

MOLKENPROTEINE ‚LACTALBUMIN‘, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, GENIESSBAR, GETROCKNET ‚IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.‘

3502.20.99

MOLKENPROTEINE ‚LACTALBUMIN‘, EINSCHL. KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN, GENIESSBAR (AUSGENOMMEN GETROCKNET [IN BLÄTTERN, FLOCKEN, KRISTALLEN, PULVER USW.])

3502.90.20

ALBUMINE, UNGENIESSBAR ODER UNGENIESSBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN EIERALBUMIN UND MOLKENPROTEINE [LACTALBUMIN] SOWIE KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN)

3502.90.70

ALBUMINE, GENIESSBAR (AUSGENOMMEN EIERALBUMIN UND MOLKENPROTEINE [LACTALBUMIN] SOWIE KONZENTRATE AUS ZWEI ODER MEHR MOLKENPROTEINEN, DIE > 80 GHT MOLKENPROTEINE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, ENTHALTEN)

3502.90.90

ALBUMINATE UND ANDERE ALBUMINDERIVATE

3503.00.10

GELATINE, AUCH IN QUADRATISCHEN ODER RECHTECKIGEN BLÄTTERN, AUCH AN DER OBERFLÄCHE BEARBEITET ODERGEFÄRBT, UND IHRE DERIVATE (AUSGENOMMEN UNREINE GELATINE)

3503.00.80

HAUSENBLASE; ANDERE LEIME TIERISCHEN URSPRUNGS (AUSGENOMMEN CASEINLEIME DER POSITION 3501)

3504.00.00

PEPTONE UND IHRE DERIVATE; ANDERE EIWEISSSTOFFE UND IHRE DERIVATE, A.N.G.; HAUTPULVER, AUCH CHROMIERT

3505.10.50

STÄRKEN, VERÄTHERT, UND VERESTERTE STÄRKEN (AUSGENOMMEN DEXTRINE)

4101.20.10

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON ≤ 16 KG, FRISCH

4101.20.30

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON ≤ 16 KG, NASS GESALZEN

4101.20.50

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON ≤ 8 KG, WENN SIE NUR GETROCKNET, ODER ≤ 10 KG, WENN SIE TROCKEN GESALZEN SIND

4101.20.90

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON ≤ 16 KG, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSGENOMMEN FRISCH ODER NASS GESALZEN, NUR GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN, GEGERBT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4101.50.10

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, FRISCH

4101.50.30

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, NASS GESALZEN

4101.50.50

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN

4101.50.90

HÄUTE UND FELLE, ROH, GANZ, VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 16 KG, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSGENOMMEN FRISCH ODER NASS GESALZEN, NUR GETROCKNET ODER TROCKEN GESALZEN, GEGERBT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4101.90.00

CROUPONS, HALBCROUPONS UND BAUCHSTÜCKE SOWIE GESPALTENE ROHE HÄUTE UND FELLE VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘ ODER VON PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN, AUCH ENTHAART, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT UND GANZE ROHE HÄUTE UND FELLE MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON > 8 KG)

4102.10.10

HÄUTE UND FELLE, ROH, NICHT ENTHAART, VON LÄMMERN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSGENOMMEN VON ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNLICHEN LÄMMERN ODER VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN)

4102.10.90

HÄUTE UND FELLE, ROH, NICHT ENTHAART, VON SCHAFEN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT (AUSGENOMMEN VON LÄMMERN)

4102.21.00

HÄUTE UND FELLE, ROH, ENTHAART, VON SCHAFEN ODER LÄMMERN, GEPICKELT, AUCH GESPALTEN

4102.29.00

HÄUTE UND FELLE, ROH, ENTHAART, VON SCHAFEN ODER LÄMMERN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH GESPALTEN (AUSGENOMMEN GEPICKELT ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4103.10.20

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, FRISCH, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSGENOMMEN NICHT ENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN)

4103.10.50

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, GESALZEN ODER GETROCKNET, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSGENOMMEN NICHT ENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN

4103.10.90

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON ZIEGEN ODER ZICKELN, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSGENOMMEN FRISCH, GESALZEN ODER GETROCKNET ODER ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT SOWIE NICHT ENTHAARTE HÄUTE UND FELLE VON ZIEGEN ODER ZICKELN AUS DEM JEMEN ODER VON MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN ZIEGEN ODER ZICKELN)

4103.20.00

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON KRIECHTIEREN, FRISCH ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH GESPALTEN (AUSGENOMMEN ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4103.30.00

HÄUTE UND FELLE, ROH, VON SCHWEINEN, FRISCH, ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN (AUSGENOMMEN ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT)

4103.90.00

HÄUTE UND FELLE, ROH, FRISCH, ODER GESALZEN, GETROCKNET, GEÄSCHERT, GEPICKELT ODER ANDERS KONSERVIERT, AUCH ENTHAART ODER GESPALTEN, EINSCHL. VOGELBÄLGE OHNE FEDERN ODER DAUNEN (AUSGENOMMEN ZU PERGAMENT- ODER ROHHAUTLEDER KONSERVIERT SOWIE HÄUTE UND FELLE VON RINDERN UND KÄLBERN ‚EINSCHL. BÜFFELN‘, PFERDEN UND ANDEREN EINHUFERN)

4301.10.00

PELZFELLE, ROH, VON NERZEN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.30.00

PELZFELLE, ROH, VON ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNLICHEN LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.60.00

PELZFELLE, ROH, VON FÜCHSEN, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.70.10

PELZFELLE, ROH, VON JUNGTIEREN DER SATTELROBBE ‚WHITECOATS‘ ODER VON JUNGTIEREN DER MÜTZENROBBE ‚BLUEBACKS‘, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.70.90

PELZFELLE, ROH, VON HUNDSROBBEN ODER OHRENROBBEN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSGENOMMEN VON JUNGTIEREN DER SATTELROBBE [WHITECOATS] UND MÜTZENROBBE [BLUEBACKS])

4301.80.10

PELZFELLE, ROH, VON SEEOTTERN ODER NUTRIAS, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.80.30

PELZFELLE, ROH, VON MURMELTIEREN, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.80.50

PELZFELLE, ROH, VON WILDKATZEN ALLER ART, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN

4301.80.80

PELZFELLE, ROH, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSGENOMMEN VON NERZEN, ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNLICHEN LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, VON FÜCHSEN, HUNDSROBBEN, OHRENROBBEN, SEEOTTERN, NUTRIAS, MURMELTIEREN UND WILDKATZEN ALLER ART)

4301.80.95

PELZFELLE, ROH, GANZ, AUCH OHNE KOPF, SCHWANZ ODER KLAUEN (AUSGENOMMEN VON NERZEN, ASTRACHAN-, KARAKUL-, PERSIANER-, BREITSCHWANZ- ODER ÄHNLICHEN LÄMMERN, VON INDISCHEN, CHINESISCHEN, MONGOLISCHEN ODER TIBETANISCHEN LÄMMERN, VON FÜCHSEN, HUNDSROBBEN, OHRENROBBEN, SEEOTTERN, NUTRIAS, MURMELTIEREN UND WILDKATZEN ALLER ART)

4301.90.00

KÖPFE, SCHWÄNZE, KLAUEN UND ANDERE ZU KÜRSCHNERZWECKEN VERWENDBAREN TEILE VON PELZFELLEN

5001.00.00

SEIDENRAUPENKOKONS, ZUM ABHASPELN GEEIGNET

5002.00.00

GRÈGE, WEDER GEDREHT NOCH GEZWIRNT

5003.10.00

ABFÄLLE VON SEIDE ‚EINSCHL. NICHT ABHASPELBARE KOKONS, GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF‘, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5003.90.00

ABFÄLLE VON SEIDE ‚EINSCHL. NICHT ABHASPELBARE KOKONS, GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF‘, GEKREMPELT ODER GEKÄMMT

5101.11.00

SCHWEISSSCHURWOLLE, EINSCHL. AUF DEM RÜCKEN GEWASCHENE WOLLE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5101.19.00

SCHWEISSWOLLE, EINSCHL. AUF DEM RÜCKEN DER TIERE GEWASCHENE WOLLE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSGENOMMEN SCHURWOLLE)

5101.21.00

SCHURWOLLE, ENTSCHWEISST, NICHT CARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5101.29.00

WOLLE, ENTSCHWEISST, NICHT CARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSGENOMMEN SCHURWOLLE)

5101.30.00

WOLLE, CARBONISIERT, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102.11.00

KASCHMIRZIEGENHAARE ‚CASHMERE‘, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102.19.10

ANGORAKANINCHENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102.19.30

ALPAKAHAARE, LAMAHAARE UND VIKUNJAHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102.19.40

KAMELHAARE UND JAKHAARE SOWIE ANGORAZIEGENHAARE, TIBETZIEGENHAARE UND ÄHNLICHE ZIEGENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT

5102.19.90

KANINCHENHAARE, HASENHAARE, BIBERHAARE, NUTRIAHAARE UND BISAMRATTENHAARE, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSGENOMMEN ANGORAKANINCHENHAARE)

5102.20.00

TIERHAARE, GROB, WEDER GEKREMPELT NOCH GEKÄMMT (AUSGENOMMEN HAARE UND BORSTEN ZUM HERSTELLEN VON BESEN, BÜRSTEN ODER PINSELN SOWIE ROSSHAAR [AUS DER MÄHNE ODER DEM SCHWEIF])

5103.10.10

KÄMMLINGE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, NICHT CARBONISIERT (AUSGENOMMEN REISSSPINNSTOFF)

5103.10.90

KÄMMLINGE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, CARBONISIERT (AUSGENOMMEN REISSSPINNSTOFF)

5103.20.10

GARNABFÄLLE AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN

5103.20.91

ABFÄLLE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, NICHT CARBONISIERT (AUSGENOMMEN GARNABFÄLLE, KÄMMLINGE SOWIE REISSSPINNSTOFF)

5103.20.99

ABFÄLLE VON WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN, CARBONISIERT (AUSGENOMMEN GARNABFÄLLE, KÄMMLINGE SOWIE REISSSPINNSTOFF)

5103.30.00

ABFÄLLE VON GROBEN TIERHAAREN ‚EINSCHL. GARNABFÄLLE‘ (AUSGENOMMEN REISSSPINNSTOFF, ABFÄLLE VON HAAREN ODER BORSTEN ZUM HERSTELLEN VON BESEN, BÜRSTEN ODER PINSELN SOWIE ROSSHAARABFÄLLE [VON ROSSHAAR AUS DER MÄHNE ODER DEM SCHWEIF])

5201.00.10

BAUMWOLLE, WEDER KARDIERT NOCH GEKÄMMT, HYDROPHIL ODER GEBLEICHT

5201.00.90

BAUMWOLLE, WEDER KARDIERT NOCH GEKÄMMT (AUSGENOMMEN HYDROPHIL ODER GEBLEICHT)

5202.10.00

GARNABFÄLLE VON BAUMWOLLGARN

5202.91.00

REISSSPINNSTOFF AUS BAUMWOLLE

5202.99.00

ABFÄLLE VON BAUMWOLLE (AUSGENOMMEN GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF)

5203.00.00

BAUMWOLLE, KARDIERT ODER GEKÄMMT

5301.10.00

FLACHS, ROH ODER GERÖSTET

5301.21.00

FLACHS, GEBROCHEN ODER GESCHWUNGEN

5301.29.00

FLACHS, GEHECHELT ODER ANDERS BEARBEITET, JEDOCH NICHT VERSPONNEN (AUSGENOMMEN GEBROCHEN ODER GESCHWUNGEN SOWIE GERÖSTETER FLACHS)

5301.30.10

WERG VON FLACHS

5301.30.90

ABFÄLLE VON FLACHS ‚EINSCHL. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF‘

5302.10.00

HANF ‚CANNABIS SATIVA L.‘, ROH ODER GERÖSTET

5302.90.00

HANF ‚CANNABIS SATIVA L.‘, BEARBEITET, JEDOCH NICHT VERSPONNEN SOWIE WERG UND ABFÄLLE VON HANF ‚EINSCHL. GARNABFÄLLE UND REISSSPINNSTOFF‘ (AUSGENOMMEN GERÖSTETER HANF)


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002),geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).


ANHANG IIb (SAA ANHANG IIb)

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplangesenkt und beseitigt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle auf 0 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.

HS-Code (1)

WARENBEZEICHNUNG

0101.90.11

PFERDE ZUM SCHLACHTEN

0101.90.19

PFERDE, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE PFERDE ZUM SCHLACHTEN)

0101.90.30

ESEL, LEBEND

0101.90.90

MAULTIERE UND MAULESEL, LEBEND

0206.10.91

LEBERN VON RINDERN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206.10.95

ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH, VON RINDERN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206.10.99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE LEBERN, ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH)

0206.21.00

ZUNGEN VON RINDERN, GENIEßBAR, GEFROREN

0206.22.00

LEBERN VON RINDERN, GENIEßBAR, GEFROREN

0206.29.91

ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH, VON RINDERN, GENIEßBAR, GEFROREN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206.29.99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, GENIEßBAR, GEFROREN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE ZUNGEN, LEBERN, ZWERCHFELLPFEILER „NIERENZAPFEN“ UND SAUMFLEISCH)

0206.30.20

LEBERN VON HAUSSCHWEINEN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206.30.30

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSGENOMMEN LEBERN) VON HAUSSCHWEINEN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206.30.80

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHWEINEN (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE), GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT

0206.41.20

LEBERN VON HAUSSCHWEINEN, GENIEßBAR, GEFROREN

0206.41.80

LEBERN VON SCHWEINEN (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE), GENIEßBAR, GEFROREN

0206.49.20

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSGENOMMEN LEBERN) VON HAUSSCHWEINEN, GENIEßBAR, GEFROREN

0206.49.80

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE (AUSGENOMMEN LEBERN) VON SCHWEINEN (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE), GENIEßBAR, GEFROREN

0206.80.91

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206.80.99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN ODER ZIEGEN, GENIEßBAR, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206.90.91

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN ODER MAULESELN, GENIEßBAR, GEFROREN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0206.90.99

SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN ODER ZIEGEN, GENIEßBAR, GEFROREN (AUSGENOMMEN ZUM HERSTELLEN VON PHARMAZEUTISCHEN ERZEUGNISSEN)

0208.10.11

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSKANINCHEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0208.10.19

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSKANINCHEN, GEFROREN

0208.10.90

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILDKANINCHEN ODER HASEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.20.00

FROSCHSCHENKEL, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.40.10

WALFLEISCH, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.90.10

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSTAUBEN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.90.20

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WACHTELN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.90.40

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILD, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN (AUSGENOMMEN VON KANINCHEN, HASEN, SCHWEINEN UND WACHTELN)

0208.90.55

ROBBENFLEISCH, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.90.60

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RENTIEREN, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN

0208.90.95

FLEISCH UND GENIEßBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, FRISCH, GEKÜHLT ODER GEFROREN (AUSGENOMMEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN, PFERDEN, ESELN, MAULTIEREN, MAULESELN, HAUSGEFLÜGEL „HÜHNER, ENTEN, GÄNSE, TRUTHÜHNER UND PERLHÜHNER“, KANINCHEN, HASEN, PRIMATEN, WALEN)

0209.00.11

SCHWEINESPECK OHNE MAGERE TEILE, FRISCH, GEKÜHLT, GEFROREN, GESALZEN ODER IN SALZLAKE

0209.00.19

SCHWEINESPECK OHNE MAGERE TEILE, GETROCKNET ODER GERÄUCHERT

0209.00.30

SCHWEINEFETT, UNAUSGESCHMOLZEN „UNAUSGEZOGEN“

0209.00.90

GEFLÜGELFETT, UNAUSGESCHMOLZEN „UNAUSGEZOGEN“

0403.90.11

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT (AUSGENOMMEN JOGHURT)

0403.90.13

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT (AUSGENOMMEN JOGHURT)

0403.90.19

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSGENOMMEN JOGHURT)

0403.90.31

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT (AUSGENOMMEN JOGHURT)

0403.90.33

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT (AUSGENOMMEN JOGHURT)

0403.90.39

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSGENOMMEN JOGHURT)

0403.90.51

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 3 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403.90.53

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 BIS 6 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403.90.59

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 6 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403.90.61

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 3 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403.90.63

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 BIS 6 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0403.90.69

BUTTERMILCH, SAURE MILCH UND SAURER RAHM, KEFIR UND ANDERE FERMENTIERTE ODER GESÄUERTE MILCH, EINSCHL. RAHM, AUCH EINGEDICKT, WEDER AROMATISIERT NOCH MIT ZUSATZ VON FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER KAKAO, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 6 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM SOWIE JOGHURT)

0404.10.26

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT

0404.10.28

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404.10.32

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT

0404.10.34

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT

0404.10.36

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT

0404.10.38

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT

0404.10.48

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.52

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.54

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.56

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.58

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.62

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.72

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.74

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.76

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON ≤ 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.78

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.82

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 GHT BIS 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.10.84

MOLKE UND MODIFIZIERTE MOLKE, AUCH EINGEDICKT, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM PROTEINGEHALT „STICKSTOFFGEHALT × 6,38“ VON > 15 GHT UND MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT (AUSGENOMMEN IN PULVERFORM, GRANULIERT ODER IN ANDERER FESTER FORM)

0404.90.21

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT, N.N.B.

0404.90.23

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT, N.N.B.

0404.90.29

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT, N.N.B.

0404.90.81

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT, N.N.B.

0404.90.83

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 1,5 BIS 27 GHT, N.N.B.

0404.90.89

ERZEUGNISSE, DIE AUS NATÜRLICHEN MILCHBESTANDTEILEN BESTEHEN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 27 GHT, N.N.B.

0405.20.90

MILCHSTREICHFETTE MIT EINEM FETTGEHALT VON > 75 GHT BIS < 80 GHT

0405.90.10

FETTSTOFFE AUS DER MILCH, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≥ 99,3 GHT UND MIT EINEM WASSERGEHALT VON ≤ 0,5 GHT

0405.90.90

FETTSTOFFE AUS DER MILCH SOWIE ENTWÄSSERTE BUTTER UND GHEE (AUSGENOMMEN MIT EINEM FETTGEHALT VON ≥ 99,3 GHT UND MIT EINEM WASSERGEHALT VON ≤ 0,5 GHT SOWIE NATÜRLICHE, REKOMBINIERTE BUTTER UND MOLKENBUTTER)

0406.10.20

FRISCHKÄSE „NICHT GEREIFTER KÄSE“, EINSCHL. MOLKENKÄSE, UND QUARK [TOPFEN], MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT

0406.10.80

FRISCHKÄSE „NICHT GEREIFTER KÄSE“, EINSCHL. MOLKENKÄSE, UND QUARK [TOPFEN], MIT EINEM FETTGEHALT VON > 40 GHT

0406.20.10

GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“, AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEIN VERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM

0406.20.90

KÄSE ALLER ART, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM (AUSGENOMMEN GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER])

0406.30.10

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, ZU DESSEN HERSTELLUNG KEINE ANDEREN KÄSESORTEN ALS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ AUCH GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“ VERWENDET WORDEN SIND, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON ≤ 56 GHT

0406.30.31

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 36 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON ≤ 48 GHT (AUSGENOMMEN SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

0406.30.39

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 36 GHT UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON > 48 GHT (AUSGENOMMEN SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE BIS 56 GHT)

0406.30.90

SCHMELZKÄSE, WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 36 GHT (AUSGENOMMEN SCHMELZKÄSEMISCHUNGEN AUS EMMENTALER, GREYERZER UND APPENZELLER, AUCH MIT ZUSATZ VON GLARNER KRÄUTERKÄSE [SOG. SCHABZIGER], IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE BIS 56 GHT)

0406.40.10

ROQUEFORT

0406.40.50

GORGONZOLA

0406.40.90

KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG (AUSGENOMMEN ROQUEFORT UND GORGONZOLA)

0406.90.01

KÄSE FÜR DIE VERARBEITUNG (AUSGENOMMEN FRISCHKÄSE, EINSCHL. MOLKENKÄSE, NICHT FERMENTIERT, QUARK, SCHMELZKÄSE, KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG SOWIE KÄSE, GERIEBEN ODER IN PULVERFORM)

0406.90.02

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT ≥ 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON ≥ 3 MONATEN, IN STANDARD-LAIBEN GEMÄß ZUSÄTZLICHER ANMERKUNG 2 ZU KAPITEL 4 MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 401,85 EUR BIS 430,62 EUR

0406.90.03

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT ≥ 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON ≥ 3 MONATEN, IN STANDARD-LAIBEN GEMÄß ZUSÄTZLICHER ANMERKUNG 2 ZU KAPITEL 4 MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 430,62 EUR

0406.90.04

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT ≥ 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON ≥ 3 MONATEN, IN STÜCKEN, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE, MIT EINEM EIGENGEWICHT VON ≥ 1 KG JEDOCH < 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 430,62 EUR BIS 459,39 EUR

0406.90.05

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT ≥ 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON ≥ 3 MONATEN, IN STÜCKEN, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE, MIT EINEM EIGENGEWICHT VON ≥ 1 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON > 459,39 EUR

0406.90.06

EMMENTALER, GREYERZER, SBRINZ, BERGKÄSE UND APPENZELLER, MIT EINEM FETTGEHALT ≥ 45 GHT IN DER TROCKENMASSE, MIT EINER REIFEZEIT VON ≥ 3 MONATEN, IN STÜCKEN OHNE RINDE, MIT EINEM EIGENGEWICHT < 450 G UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT FÜR 100 KG EIGENGEWICHT > 499,67 EUR, VAKUUMVERPACKT ODER UNTER INERTEM GAS VERPACKT, AUF DER UMSCHLIEßUNG DIE ANGABEN DER KÄSESORTE, DES FETTGEHALTS, DES VERANTWORTLICHEN VERPACKERS UND DES HERSTELLUNGSLANDES ENTHALTEND

0406.90.13

EMMENTALER (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOSITIONITIONEN 0406.90.02 BIS 0406.90.06)

0406.90.15

GREYERZER UND SBRINZ (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOSITIONITIONEN 0406.90.02 BIS 0406.90.06)

0406.90.17

BERGKÄSE UND APPENZELLER (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM, SOLCHER FÜR DIE VERARBEITUNG SOWIE DER UNTERPOSITIONITIONEN 0406.90.02 BIS 0406.90.06)

0406.90.18

FROMAGE FRIBOURGEOIS, VACHERIN MONT D'OR UND TÊTE DE MOINE (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.19

GLARNER KRÄUTERKÄSE „SOG. SCHABZIGER“, AUS ENTRAHMTER MILCH MIT ZUSATZ VON FEIN VERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.21

CHEDDAR (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.23

EDAMER (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.25

TILSITER (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.27

BUTTERKÄSE (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.29

KASHKAVAL (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.35

KEFALO-TYRI (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.37

FINLANDIA (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.39

JARLSBERG (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.50

SCHAFKÄSE ODER BÜFFELKÄSE IN BEHÄLTERN, DIE SALZLAKE ENTHALTEN, ODER IN BEUTELN AUS SCHAF- ODER ZIEGENFELL (AUSGENOMMEN FETA)

0406.90.61

GRANA PADANO, PARMIGIANO REGGIANO, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON ≤ 47 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.69

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON ≤ 47 GHT, A.N.G.

0406.90.73

PROVOLONE, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.75

ASIAGO, CACIOCAVALLO, MONTASIO UND RAGUSANO, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.76

DANBO, FONTAL, FONTINA, FYNBO, HAVARTI, MARIBO UND SAMSØ, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.78

GOUDA, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.79

ESROM, ITALICO, KERNHEM, ST. NECTAIRE, ST. PAULIN UND TALEGGIO, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.81

CANTAL, CHESHIRE, WENSLEYDALE, LANCASHIRE, DOUBLE GLOUCESTER, BLARNEY, COLBY UND MONTEREY, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.82

CAMEMBERT, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.84

BRIE, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 72 GHT (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.85

KEFALOGRAVIERA UND KASSERI (AUSGENOMMEN GERIEBEN ODER IN PULVERFORM SOWIE FÜR DIE VERARBEITUNG)

0406.90.86

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 47 BIS 52 GHT, N.N.B.

0406.90.87

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 52 BIS 62 GHT, N.N.B.

0406.90.88

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 62 BIS 72 GHT, N.N.B.

0406.90.93

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 40 GHT UND EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON > 72 GHT, N.N.B.

0406.90.99

KÄSE MIT EINEM FETTGEHALT VON > 40 GHT, N.N.B.

0408.11.20

EIGELB, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, UNGENIEßBAR ODER UNGENIEßBAR GEMACHT

0408.11.80

EIGELB, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GENIEßBAR

0408.19.20

EIGELB, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, UNGENIEßBAR ODER UNGENIEßBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN GETROCKNET)

0408.19.81

EIGELB, FLÜSSIG, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GENIEßBAR

0408.19.89

EIGELB, NICHT FLÜSSIG, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GENIEßBAR (AUSGENOMMEN GETROCKNET)

0408.91.20

VOGELEIER OHNE SCHALE, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, UNGENIEßBAR ODER UNGENIEßBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN EIGELB)

0408.91.80

VOGELEIER OHNE SCHALE, GETROCKNET, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GENIEßBAR (AUSGENOMMEN EIGELB)

0408.99.20

VOGELEIER OHNE SCHALE, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, UNGENIEßBAR ODER UNGENIEßBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN GETROCKNET SOWIE EIGELB)

0408.99.80

VOGELEIER OHNE SCHALE, FRISCH, IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFORMT, GEFROREN ODER ANDERS HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GENIEßBAR (AUSGENOMMEN GETROCKNET SOWIE EIGELB)

0511.10.00

RINDERSPERMA

0511.99.10

FLECHSEN UND SEHNEN TIERISCHEN URSPRUNGS SOWIE SCHNITZEL UND ÄHNLICHE ABFÄLLE ROHER HÄUTE ODER FELLE

0511.99.90

WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, A.N.G.; NICHT LEBENDE TIERE, UNGENIEßBAR (AUSGENOMMEN FISCHE, KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE)

0603.10.10

ROSEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603.10.20

NELKEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“ GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603.10.30

ORCHIDEEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603.10.40

GLADIOLEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603.10.50

CHRYSANTHEMEN „BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN“, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0603.10.80

BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH (AUSGENOMMEN ROSEN, NELKEN, ORCHIDEEN, GLADIOLEN UND CHRYSANTHEMEN)

0603.90.00

BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN, GESCHNITTEN, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, GETROCKNET, GEBLEICHT, GEFÄRBT, IMPRÄGNIERT ODER ANDERS BEARBEITET

0604.10.10

RENTIERFLECHTE ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH, GETROCKNET, GEBLEICHT, GEFÄRBT, IMPRÄGNIERT ODER ANDERS BEARBEITET

0604.91.41

ZWEIGE VON NORDMANNSTANNEN „ABIES NORDMANNIANA [STEV.] SPACH“ UND VON NOBILISTANNEN „ABIES PROCERA REHD.“, ZU BINDE- ODER ZIERZWECKEN, FRISCH

0701.90.10

KARTOFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM HERSTELLEN VON STÄRKE

0701.90.90

KARTOFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN FRÜHKARTOFFELN, PFLANZKARTOFFELN [SAATKARTOFFELN] UND KARTOFFELN ZUM HERSTELLEN VON STÄRKE)

0703.10.90

SCHALOTTEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0703.90.00

PORREE [LAUCH] UND ANDERE GEMÜSE DER ALLIUM-ARTEN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN SPEISEZWIEBELN, SCHALOTTEN UND KNOBLAUCH)

0705.11.00

KOPFSALAT, FRISCH ODER GEKÜHLT

0705.19.00

SALATE „LACTUCA SATIVA“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN KOPFSALAT)

0705.29.00

CHICORÉE „CICHORIUM-ARTEN“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN CICHORIUM INTYBUS VAR. FOLIOSUM)

0706.90.10

KNOLLENSELLERIE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0706.90.90

ROTE RÜBEN, SCHWARZWURZELN, RETTICHE UND ÄHNLICHE GENIEßBARE WURZELN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN KAROTTEN, SPEISEMÖHREN, SPEISERÜBEN, KNOLLENSELLERIE UND MEERRETTICH [KREN])

0707.00.90

CORNICHONS, FRISCH ODER GEKÜHLT

0708.10.00

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, AUCH AUSGELÖST, FRISCH ODER GEKÜHLT

0708.90.00

HÜLSENFRÜCHTE, AUCH AUSGELÖST, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ERBSEN „PISUM SATIVUM“ UND BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“)

0709.10.00

ARTISCHOCKEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.20.00

SPARGEL, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.30.00

AUBERGINEN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.40.00

SELLERIE, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN KNOLLENSELLERIE)

0709.52.00

TRÜFFELN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.60.10

GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.60.91

FRÜCHTE DER GATTUNG „CAPSICUM“, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON CAPSICIN ODER VON ALKOHOLHALTIGEN CAPSICUM-OLEORESINEN

0709.60.95

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON ÄTHERISCHEN ÖLEN ODER VON RESINOIDEN

0709.60.99

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON CAPSICIN, VON ALKOHOLHALTIGEN CAPSICUM-OLEORESINEN, VON ÄTHERISCHEN ÖLEN ODER VON RESINOIDEN SOWIE GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0709.70.00

GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT UND GARTENMELDE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.90.10

SALATE, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN DER ART LACTUCA SATIVA UND CICHORIUM-ARTEN)

0709.90.20

MANGOLD UND KARDE, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.90.31

OLIVEN, FRISCH ODER GEKÜHLT (AUSGENOMMEN ZUR ÖLGEWINNUNG)

0709.90.39

OLIVEN, FRISCH ODER GEKÜHLT, ZUR ÖLGEWINNUNG BESTIMMT

0709.90.40

KAPERN, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.90.50

FENCHEL, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.90.60

ZUCKERMAIS, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.90.70

ZUCCHINI „COURGETTES“, FRISCH ODER GEKÜHLT

0709.90.90

GEMÜSE, FRISCH ODER GEKÜHLT, N.N.B.

0710.10.00

KARTOFFELN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.21.00

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.22.00

BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.29.00

HÜLSENGEMÜSE, AUCH AUSGELÖST, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSGENOMMEN ERBSEN „PISUM SATIVUM“ UND BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“)

0710.30.00

GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT UND GARTENMELDE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.10

OLIVEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.51

GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.59

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSGENOMMEN GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0710.80.61

PILZE DER GATTUNG „AGARICUS“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.69

PILZE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSGENOMMEN DER GATTUNG „AGARICUS“)

0710.80.70

TOMATEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.80

ARTISCHOCKEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.85

SPARGEL, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0710.80.95

GEMÜSE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN (AUSGENOMMEN KARTOFFELN, HÜLSENGEMÜSE, GARTENSPINAT, NEUSEELANDSPINAT, GARTENMELDE, ZUCKERMAIS, OLIVEN, FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, PILZE, TOMATEN, ARTISCHOCKEN UND SPARGEL)

0710.90.00

MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN

0711.20.10

OLIVEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSGENOMMEN ZUR ÖLGEWINNUNG)

0711.20.90

OLIVEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET, ZUR ÖLGEWINNUNG BESTIMMT

0711.30.00

KAPERN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711.40.00

GURKEN UND CORNICHONS, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0711.59.00

PILZE UND TRÜFFELN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSGENOMMEN PILZE DER GATTUNG AGARICUS)

0711.90.90

MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0712.20.00

SPEISEZWIEBELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.90.05

KARTOFFELN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.90.11

HYBRIDEN VON ZUCKERMAIS „ZEA MAYS VAR. SACCHARATA“, GETROCKNET, ZUR AUSSAAT

0712.90.19

ZUCKERMAIS „ZEA MAYS VAR. SACCHARATA“, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSGENOMMEN HYBRIDEN ZUR AUSSAAT)

0712.90.30

TOMATEN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.90.50

KAROTTEN UND SPEISEMÖHREN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET

0712.90.90

GEMÜSE UND MISCHUNGEN VON GEMÜSEN, GETROCKNET, AUCH IN STÜCKE ODER SCHEIBEN GESCHNITTEN, ALS PULVER ODER SONST ZERKLEINERT, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET (AUSGENOMMEN KARTOFFELN, SPEISEZWIEBELN, PILZE, TRÜFFELN, ZUCKERMAIS, TOMATEN, KAROTTEN UND SPEISEMÖHREN, JE FÜR SICH)

0713.10.90

ERBSEN „PISUM SATIVUM“, TROCKEN UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

0713.20.00

KICHERERBSEN, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713.31.00

BOHNEN DER ART VIGNA MUNGO „L.“ HEPPER ODER VIGNA RADIATA „L.“ WILCZEK, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713.32.00

ADZUKIBOHNEN „PHASEOLUS ODER VIGNA ANGULARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT

0713.33.90

GARTENBOHNEN „PHASEOLUS VULGARIS“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

0713.39.00

BOHNEN „VIGNA-ARTEN, PHASEOLUS-ARTEN“, GETROCKNET UND AUSGELÖST, AUCH GESCHÄLT ODER ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN BOHNEN DER ART VIGNA MUNGO „L.“ HEPPER ODER VIGNA RADIATA „L.“ WILCZEK, ADZUKIBOHNEN UND GARTENBOHNEN)

0801.11.00

KOKOSNÜSSE, GETROCKNET

0801.19.00

KOKOSNÜSSE, FRISCH, AUCH OHNE SCHALEN ODER ENTHÄUTET

0801.21.00

PARANÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0801.31.00

KASCHU-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0801.32.00

KASCHU-NÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE

0802.21.00

HASELNÜSSE „CORYLUS-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802.22.00

HASELNÜSSE „CORYLUS-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET

0802.31.00

WALNÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, IN DER SCHALE

0802.32.00

WALNÜSSE, FRISCH ODER GETROCKNET, OHNE SCHALE, AUCH ENTHÄUTET

0802.40.00

ESSKASTANIEN „CASTANEA-ARTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802.50.00

PISTAZIEN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET

0802.90.85

SCHALENFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH OHNE SCHALE ODER ENTHÄUTET (AUSGENOMMEN KOKOSNÜSSE, PARANÜSSE, KASCHU-NÜSSE, MANDELN, HASELNÜSSE, WALNÜSSE, ESSKASTANIEN, PISTAZIEN, PEKAN-„HICKORY-“NÜSSE, AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE, PINIENKERNE UND MACADAMIA-NÜSSE)

0803.00.11

MEHLBANANEN, FRISCH

0803.00.19

BANANEN, FRISCH (AUSGENOMMEN MEHLBANANEN)

0804.20.10

FEIGEN, FRISCH

0804.30.00

ANANAS, FRISCH ODER GETROCKNET

0804.50.00

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE UND MANGOSTANFRÜCHTE, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.10.10

BLUTORANGEN UND HALBBLUTORANGEN, FRISCH

0805.10.30

NAVEL, NAVELINEN, NAVELATE, SALUSTIANA, VERNA, VALENCIA LATE, MALTAISE, SHAMOUTIS, OVALIS, TROVITA UND HAMLINS, FRISCH

0805.10.50

SÜßORANGEN, FRISCH (AUSGENOMMEN BLUT- UND HALBBLUTORANGEN, NAVEL, NAVELINEN, NAVELATE, SALUSTIANA, VERNA, VALENCIA LATE, MALTAISE, SHAMOUTIS, OVALIS, TROVITA UND HAMLINS)

0805.10.80

ORANGEN, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSGENOMMEN FRISCHE SÜßORANGEN)

0805.20.10

CLEMENTINEN, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.20.30

MONREALES UND SATSUMAS, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.20.50

MANDARINEN UND WILKINGS, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.20.70

TANGERINEN, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.20.90

TANGELO, ORTANIQUE, MALAQUINA UND ÄHNLICHE KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, FRISCH ODER GETROCKNET (AUSGENOMMEN CLEMENTINEN, MONREALES, SATSUMAS, MANDARINEN, WILKINGS UND TANGERINEN)

0805.50.10

ZITRONEN „CITRUS LIMON, CITRUS LIMONUM“, FRISCH ODER GETROCKNET

0805.50.90

LIMETTEN „CITRUS AURANTIFOLIA, CITRUS LATIFOLIA“, FRISCH ODER GETROCKNET

0806.10.10

TAFELTRAUBEN, FRISCH

0807.20.00

PAPAYA-FRÜCHTE, FRISCH

0808.10.10

MOSTÄPFEL, FRISCH, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 16. SEPTEMBER BIS 15. DEZEMBER

0808.10.20

ÄPFEL DER SORTE GOLDEN DELICIOUS, FRISCH

0808.10.50

ÄPFEL DER SORTE GRANNY SMITH, FRISCH

0808.10.90

ÄPFEL, FRISCH (AUSGENOMMEN MOSTÄPFEL, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 16. SEPTEMBER BIS 15. DEZEMBER SOWIE ÄPFEL DER SORTEN GOLDEN DELICIOUS UND GRANNY SMITH)

0808.20.10

MOSTBIRNEN, FRISCH, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER

0808.20.50

BIRNEN, FRISCH (AUSGENOMMEN MOSTBIRNEN, LOSE GESCHÜTTET OHNE ZWISCHENLAGEN, VOM 1. AUGUST BIS 31. DEZEMBER)

0808.20.90

QUITTEN, FRISCH

0809.10.00

APRIKOSEN [MARILLEN], FRISCH

0809.20.05

SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“, FRISCH

0809.20.95

KIRSCHEN, FRISCH (AUSGENOMMEN SAUERKIRSCHEN „PRUNUS CERASUS“)

0809.30.10

BRUGNOLEN UND NEKTARINEN, FRISCH

0809.30.90

PFIRSICHE, FRISCH (AUSGENOMMEN BRUGNOLEN UND NEKTARINEN)

0809.40.05

PFLAUMEN, FRISCH

0809.40.90

SCHLEHEN, FRISCH

0810.20.10

HIMBEEREN, FRISCH

0810.20.90

BROMBEEREN, MAULBEEREN UND LOGANBEEREN, FRISCH

0810.30.10

JOHANNISBEEREN, SCHWARZ, FRISCH

0810.30.90

STACHELBEEREN UND WEIßE JOHANNISBEEREN, FRISCH

0810.40.30

HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, FRISCH

0810.40.50

FRÜCHTE DER ARTEN VACCINIUM MACROCARPON UND VACCINIUM CORYMBOSUM, FRISCH

0810.40.90

FRÜCHTE DER GATTUNG VACCINIUM, FRISCH (AUSGENOMMEN DER ARTEN VACCINIUM VITIS-IDAEA, MYRTILLUS, MACROCARPON UND CORYMBOSUM)

0810.50.00

KIWIFRÜCHTE, FRISCH

0810.90.30

TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, JACKFRÜCHTE, LITSCHIS UND SAPOTPFLAUMEN, FRISCH

0810.90.40

PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, FRISCH

0810.90.95

FRÜCHTE, GENIEßBAR, FRISCH (AUSGENOMMEN SCHALENFRÜCHTE, BANANEN, DATTELN, FEIGEN, ANANAS, AVOCADOFRÜCHTE, GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, JACKFRÜCHTE, LITSCHIS, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, ZITRUSFRÜCHTE, WEINTRAUBEN)

0811.10.11

ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT

0811.10.19

ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON ≤ 13 GHT

0811.10.90

ERDBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.20.31

HIMBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.20.51

JOHANNISBEEREN, ROT, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.20.59

BROMBEEREN UND MAULBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.20.90

LOGANBEEREN, STACHELBEEREN UND WEIßE JOHANNISBEEREN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.90.19

FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIEßBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT (AUSGENOMMEN ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN)

0811.90.39

FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIEßBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON ≤ 13 GHT (AUSGENOMMEN ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN)

0811.90.50

HEIDELBEEREN DER ART VACCINIUM MYRTILLUS, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.90.70

HEIDELBEEREN DER ARTEN VACCINIUM MYRTILLOIDES UND VACCINIUM ANGUSTIFOLIUM, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.90.75

SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN

0811.90.80

KIRSCHEN, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN (AUSGENOMMEN SAUERKIRSCHEN [WEICHSELN] „PRUNUS CERASUS“)

0811.90.85

GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-„BETEL-“NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDERER SÜßMITTELN

0811.90.95

FRÜCHTE UND NÜSSE, GENIEßBAR, AUCH IN WASSER ODER DAMPF GEKOCHT, GEFROREN, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN (AUSGENOMMEN ERDBEEREN, HIMBEEREN, BROMBEEREN, MAULBEEREN, LOGANBEEREN, JOHANNISBEEREN, STACHELBEEREN, HEIDELBEEREN DER ARTEN VACCINIUM MYRTILLUS, VACCINIUM MYRTILLOIDES UND VACCINIUM ANGUSTIFOLIUM, KIRSCHEN, GUAVEN, MANGOFRÜCHTE, MANGOSTANFRÜCHTE, PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN, PITAHAYAS, KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE)

0812.10.00

KIRSCHEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.20

ORANGEN, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET

0812.90.99

FRÜCHTE UND NÜSSE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT, Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXID ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXID ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET (AUSGENOMMEN KIRSCHEN, APRIKOSEN [MARILLEN], ORANGEN, PAPAYA-FRÜCHTE)

0813.10.00

APRIKOSEN [MARILLEN], GETROCKNET

0813.20.00

PFLAUMEN, GETROCKNET

0813.30.00

ÄPFEL, GETROCKNET

0813.40.10

PFIRSICHE, EINSCHL. BRUGNOLEN UND NEKTARINEN, GETROCKNET

0813.40.30

BIRNEN, GETROCKNET

0813.40.50

PAPAYA-FRÜCHTE, GETROCKNET

0813.40.60

TAMARINDEN, GETROCKNET

0813.40.70

KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, GETROCKNET

0813.40.95

FRÜCHTE, GENIEßBAR, GETROCKNET, N.N.B.

0813.50.12

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN PAPAYA-FRÜCHTEN, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFELN, LITSCHIS, JACKFRÜCHTEN, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTEN, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS, OHNE PFLAUMEN

0813.50.15

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN FRÜCHTEN, OHNE PFLAUMEN (AUSGENOMMEN FRÜCHTE UNTER DEN POSITIONEN 0801 BIS 0806 UND PAPAYA-FRÜCHTE, TAMARINDEN, KASCHU-ÄPFEL, LITSCHIS, JACKFRÜCHTE, SAPOTPFLAUMEN, PASSIONSFRÜCHTE, KARAMBOLEN UND PITAHAYAS)

0813.50.99

MISCHUNGEN VON GETROCKNETEN FRÜCHTEN, N.N.B.

0901.11.00

KAFFEE, NICHT GERÖSTET, UNENTKOFFEINIERT

0901.12.00

KAFFEE, NICHT GERÖSTET, ENTKOFFEINIERT

0901.21.00

KAFFEE, GERÖSTET, UNENTKOFFEINIERT

0901.22.00

KAFFEE, GERÖSTET, ENTKOFFEINIERT

0901.90.90

KAFFEEMITTEL MIT BELIEBIGEM KAFFEEGEHALT

0904.20.30

FRÜCHTE DER GATTUNGEN „CAPSICUM“ ODER „PIMENTA“, GETROCKNET, JEDOCH WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN GEMÜSEPAPRIKA ODER PAPRIKA OHNE BRENNENDEN GESCHMACK)

0909.10.00

ANISFRÜCHTE UND STERNANISFRÜCHTE

0909.20.00

KORIANDERFRÜCHTE

0909.30.00

KREUZKÜMMELFRÜCHTE

0909.40.00

KÜMMELFRÜCHTE

0909.50.00

FENCHELFRÜCHTE UND WACHOLDERBEEREN

0910.10.00

INGWER

0910.20.10

SAFRAN, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

0910.20.90

SAFRAN, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

0910.30.00

KURKUMA

0910.40.11

FELDTHYMIAN „THYMUS SERPYLLUM“, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

0910.40.13

THYMIAN, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN FELDTHYMIAN)

0910.40.19

THYMIAN, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

0910.40.90

LORBEERBLÄTTER

0910.50.00

CURRY

0910.91.10

MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART, WEDER GEMAHLEN NOCH SONST ZERKLEINERT

0910.91.90

MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART, GEMAHLEN ODER SONST ZERKLEINERT

0910.99.10

SAMEN VON BOCKSHORNKLEE

0910.99.91

GEWÜRZE, N.N.B. (AUSGENOMMEN ZERKLEINERT ODER GEMAHLEN SOWIE MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART)

0910.99.99

GEWÜRZE, GEMAHLEN ODER ZERKLEINERT, N.N.B. (AUSGENOMMEN MISCHUNGEN VON GEWÜRZEN VERSCHIEDENER ART)

1102.10.00

MEHL VON ROGGEN

1102.20.10

MEHL VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT

1102.20.90

MEHL VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT

1102.30.00

MEHL VON REIS

1102.90.10

MEHL VON GERSTE

1102.90.90

MEHL VON GETREIDE (AUSGENOMMEN WEIZEN ODER MENGKORN, ROGGEN, MAIS, REIS, GERSTE UND HAFER)

1103.11.10

GROBGRIEß UND FEINGRIEß, VON HARTWEIZEN

1103.11.90

GROBGRIEß UND FEINGRIEß, VON WEICHWEIZEN UND SPELZ

1103.13.10

GROBGRIEß UND FEINGRIEß, VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON ≤ 1,5 GHT

1103.13.90

GROBGRIEß UND FEINGRIEß, VON MAIS, MIT EINEM FETTGEHALT VON > 1,5 GHT

1103.19.90

GROBGRIEß UND FEINGRIEß, VON GETREIDE (AUSGENOMMEN WEIZEN, HAFER, MAIS, REIS, ROGGEN UND GERSTE)

1104.12.90

GETREIDEKÖRNER VON HAFER, ALS FLOCKEN

1104.19.10

GETREIDEKÖRNER VON WEIZEN, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN

1104.19.50

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN

1104.19.99

GETREIDEKÖRNER, GEQUETSCHT ODER ALS FLOCKEN (AUSGENOMMEN KÖRNER VON HAFER, WEIZEN, ROGGEN, MAIS UND GERSTE SOWIE REISFLOCKEN)

1104.23.10

GETREIDEKÖRNER VON MAIS, GESCHÄLT, AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET

1104.23.99

GETREIDEKÖRNER VON MAIS (AUSGENOMMEN GESCHÄLT „AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN SOWIE NUR GESCHROTET)

1104.29.39

GETREIDEKÖRNER, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN (AUSGENOMMEN GERSTE, HAFER, MAIS, REIS, WEIZEN UND ROGGEN)

1104.29.89

GETREIDEKÖRNER (AUSGENOMMEN VON GERSTE, HAFER, MAIS, WEIZEN UND ROGGEN SOWIE GESCHÄLT „AUCH GESCHNITTEN ODER GESCHROTET“, PERLFÖRMIG GESCHLIFFEN ALS AUCH NUR GESCHROTET)

1104.30.90

GETREIDEKEIME, GANZ, GEQUETSCHT, ALS FLOCKEN ODER GEMAHLEN (AUSGENOMMEN WEIZEN)

1108.11.00

STÄRKE VON WEIZEN

1108.12.00

STÄRKE VON MAIS

1108.13.00

STÄRKE VON KARTOFFELN

1108.14.00

STÄRKE VON MANIOK

1108.19.90

STÄRKE (AUSGENOMMEN VON WEIZEN, MAIS, KARTOFFELN, MANIOK UND REIS)

1202.10.90

ERDNÜSSE, WEDER GERÖSTET NOCH AUF ANDERE WEISE HITZEBEHANDELT, UNGESCHÄLT (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

1202.20.00

ERDNÜSSE, WEDER GERÖSTET NOCH AUF ANDERE WEISE HITZEBEHANDELT, GESCHÄLT, AUCH GESCHROTET

1211.10.00

SÜßHOLZWURZELN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.20.00

GINSENGWURZELN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.30.00

COCABLÄTTER, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.40.00

MOHNSTROH, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.90.30

TONKABOHNEN, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.90.70

DOST „ORIGANUM VULGARE“, „ZWEIGE, STÄNGEL UND BLÄTTER“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.90.75

SALBEI „SALVIA OFFICINALIS“, „BLÄTTER UND BLÜTEN“, FRISCH ODER GETROCKNET, AUCH GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT

1211.90.98

PFLANZEN, PFLANZENTEILE, SAMEN UND FRÜCHTE DER HAUPTSÄCHLICH ZUR HERSTELLUNG VON RIECHMITTELN ODER ZU ZWECKEN DER MEDIZIN, SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG UND DERGL. VERWENDETEN ART, FRISCH ODER GETROCKNET, GESCHNITTEN, GEMAHLEN ODER ÄHNLICH FEIN ZERKLEINERT (AUSGENOMMEN SÜßHOLZ- UND GINSENGWURZELN, COCABLÄTTER, MOHNSTROH SOWIE TONKABOHNEN)

1501.00.19

SCHWEINEFETT, EINSCHL. SCHWEINESCHMALZ, AUSGESCHMOLZEN ODER ANDERS AUSGEZOGEN (AUSGENOMMEN ZU INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE SCHMALZSTEARIN UND SCHMALZÖL)

1508.10.90

ERDNUSSÖL, ROH (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN)

1508.90.90

ERDNUSSÖL UND SEINE FRAKTIONEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT (AUSGENOMMEN ZU TECHNISCHEN ODER INDUSTRIELLEN TECHNISCHEN ZWECKEN SOWIE ROHES ERDNUSSÖL)

1510.00.10

ÖLE, AUSSCHLIEßLICH AUS OLIVEN UND DURCH ANDERE ALS DIE UNTER DER POSITION 1509 GENANNTEN VERFAHREN GEWONNEN, ROH, EINSCHL. MISCHUNGEN DIESER ÖLE MIT ÖLEN DER POSITION 1509

1510.00.90

ÖLE UND IHRE FRAKTIONEN, AUSSCHLIEßLICH AUS OLIVEN UND DURCH ANDERE ALS DIE UNTER DER POSITION 1509 GENANNTEN VERFAHREN GEWONNEN, AUCH RAFFINIERT, JEDOCH CHEMISCH UNMODIFIZIERT, EINSCHL. MISCHUNGEN DIESER ÖLE UND FRAKTIONEN MIT ÖLEN ODER FRAKTIONEN DER POSITION 1509 (AUSGENOMMEN ROHE ÖLE)

1522.00.39

RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN, ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST (AUSGENOMMEN SOAPSTOCK)

1522.00.91

ÖLDRASS UND SOAPSTOCK (AUSGENOMMEN ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST)

1522.00.99

RÜCKSTÄNDE AUS DER VERARBEITUNG VON FETTSTOFFEN ODER VON TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN WACHSEN (AUSGENOMMEN ÖL ENTHALTEND, DAS DIE MERKMALE VON OLIVENÖL AUFWEIST SOWIE ÖLDRASS UND SOAPSTOCK)

1602.10.00

FLEISCH, SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE ODER BLUT, IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 250 G

1602.31.11

ZUBEREITUNGEN, DIE ≥ 57 % UNGEGARTES FLEISCH VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE)

1602.31.19

ZUBEREITUNGEN, DIE ≥ 57 % FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN, (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602.31.90

ZUBEREITUNGEN, DIE < 25 % FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON TRUTHÜHNERN ENTHALTEN (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.32.11

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, UNGEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON ≥ 57 %, (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602.32.19

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, GEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON ≥ 57 % (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602.32.90

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN MIT ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON ≥ 25 %, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.39.21

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, UNGEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON ≥ 57 %, (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602.39.29

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, GEGART, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON GEFLÜGEL VON ≥ 57 % (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602.39.80

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ENTEN, GÄNSEN UND PERLHÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN MIT ANTEIL AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN VON ≥ 25 %, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.41.10

SCHINKEN UND TEILE DAVON, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

1602.41.90

SCHINKEN UND TEILE DAVON, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN VON HAUSSCHWEINEN)

1602.42.10

SCHULTERN UND TEILE DAVON, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

1602.42.90

SCHULTERN UND TEILE DAVON, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN VON HAUSSCHWEINEN)

1602.49.13

NACKEN UND TEILE DAVON, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS NACKEN UND SCHULTERN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT

1602.49.19

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON HAUSSCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT EINEM GEHALT AN FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN ALLER ART, EINSCHL. SCHWEINESPECK UND FETTE JEDER ART UND HERKUNFT, VON ≥ 80 GHT (AUSGENOMMEN SCHINKEN, SCHULTERN, KOTELETTSTRÄNGE, NACKEN, UND TEILE DAVON, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, SOLCHE IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 250 G, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602.49.90

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, EINSCHL. MISCHUNGEN, VON SCHWEINEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN VON HAUSSCHWEINEN, SCHINKEN, SCHULTERN, UND TEILE DAVON, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, SOLCHE IN FORM VON FEIN HOMOGENISIERTEN ZUBEREITUNGEN, AUFGEMACHT FÜR DEN EINZELVERKAUF ZUR ERNÄHRUNG VON KINDERN ODER ZUM DIÄTGEBRAUCH IN BEHÄLTNISSEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 250 G, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.50.31

CORNED BEEF, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN

1602.50.39

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSGENOMMEN IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE UND HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN, EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH SOWIE CORNED BEEF)

1602.50.80

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSGENOMMEN IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNISSEN, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE UND HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00)

1602.90.31

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON WILD ODER KANINCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN VON WILDSCHWEINEN SOWIE WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN, EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.90.41

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RENTIEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.90.51

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON HAUSSCHWEINEN ENTHALTEND (AUSGENOMMEN HAUSGEFLÜGEL, RINDER, WILD ODER KANINCHEN, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE VON FLEISCH)

1602.90.61

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON RINDERN ENTHALTEND, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM ODER UNGEGARTEM FLEISCH UND GEGARTEN ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSGENOMMEN HAUSGEFLÜGEL, HAUSSCHWEINE, WILD ODER KANINCHEN, WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602.90.72

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602.90.74

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ZIEGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, UNGEGART, EINSCHL. MISCHUNGEN AUS GEGARTEM FLEISCH ODER GEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN UND UNGEGARTEM FLEISCH ODER UNGEGARTEN SCHLACHTNEBENERZEUGNISSEN (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE SOWIE ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN)

1602.90.76

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON SCHAFEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1602.90.78

FLEISCH ODER SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE VON ZIEGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GEGART (AUSGENOMMEN WÜRSTE UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, HOMOGENISIERTE ZUBEREITUNGEN DER UNTERPOSITION 1602.10.00, ZUBEREITUNGEN AUS LEBERN SOWIE EXTRAKTE UND SÄFTE VON FLEISCH)

1701.91.00

RAFFINIERTER ROHRZUCKER ODER RÜBENZUCKER, FEST, MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1701.99.10

WEIßZUCKER OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFENMIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF, VON ≥ 99,5 GHT

1701.99.90

ROHRZUCKER ODER RÜBENZUCKER UND CHEMISCH REINE SACCHAROSE, FEST (AUSGENOMMEN ROHR- UND RÜBENZUCKER MIT ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN SOWIE ROHZUCKER UND WEIßZUCKER)

1702.11.00

LACTOSE, FEST, UND LACTOSESIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN LACTOSE VON ≥ 99 GHT, BERECHNET ALS WASSERFREIE LACTOSE IN DER TROCKENMASSE

1702.19.00

LACTOSE, FEST, UND LACTOSESIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN, MIT EINEM GEHALT AN LACTOSE VON < 99 GHT, BERECHNET ALS WASSERFREIE LACTOSE IN DER TROCKENMASSE

1702.20.90

AHORNZUCKER, FEST, UND AHORNSIRUP, OHNE ZUSATZ VON AROMA- ODER FARBSTOFFEN

1702.90.60

INVERTZUCKERCREME, AUCH MIT NATÜRLICHEM HONIG GEMISCHT

1702.90.71

ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON ≥ 50 GHT

1702.90.75

ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 50 GHT, ALS PULVER, AUCH AGGLOMERIERT

1702.90.79

ZUCKER UND MELASSEN, KARAMELLISIERT, MIT EINEM GEHALT AN SACCHAROSE, BEZOGEN AUF DIE TROCKENMASSE, VON < 50 GHT (AUSGENOMMEN ALS PULVER, AUCH AGGLOMERIERT)

1801.00.00

KAKAOBOHNEN UND KAKAOBOHNENBRUCH, ROH ODER GERÖSTET

2002.10.10

TOMATEN, GESCHÄLT, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GANZ ODER IN STÜCKEN

2002.10.90

TOMATEN, UNGESCHÄLT, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GANZ ODER IN STÜCKEN

2002.90.11

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 12 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≥ 1 KG (AUSGENOMMEN GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002.90.19

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON < 12 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002.90.31

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON 12 BIS 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSGENOMMEN GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002.90.39

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON 12 BIS 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002.90.91

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON > 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSGENOMMEN GANZ ODER IN STÜCKEN)

2002.90.99

TOMATEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), MIT EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON > 30 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN GANZ ODER IN STÜCKEN)

2004.10.10

KARTOFFELN, GEGART, JEDOCH NICHT WEITER ZUBEREITET, GEFROREN

2004.10.99

KARTOFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), GEFROREN (AUSGENOMMEN NUR GEGART ODER IN FORM VON MEHL, GRIEß ODER FLOCKEN)

2005.20.20

KARTOFFELN IN DÜNNEN SCHEIBEN, IN FETT ODER IN ÖL GEBACKEN, AUCH GESALZEN ODER AROMATISIERT, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN VERPACKUNGEN, ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNET, UNGEFROREN

2005.20.80

KARTOFFELN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT (ANDERS ALS MIT ESSIG ODER ESSIGSÄURE), UNGEFROREN (AUSGENOMMEN IN FORM VON MEHL, GRIEß ODER FLOCKEN SOWIE IN DÜNNEN SCHEIBEN, IN FETT ODER ÖL GEBACKEN, AUCH GESALZEN ODER AROMATISIERT, IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN VERPACKUNGEN)

2008.11.92

ERDNÜSSE, GERÖSTET, IN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008.11.94

ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG, N.N.B. (AUSGENOMMEN GERÖSTET SOWIE ERDNUSSBUTTER)

2008.11.96

ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

2008.11.98

ERDNÜSSE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN GERÖSTET SOWIE ERDNUSSBUTTER)

2008.19.11

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN

2008.19.13

MANDELN UND PISTAZIEN, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG

2008.19.19

SCHALENFRÜCHTE UND ANDERE SAMEN, EINSCHL. MISCHUNGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSGENOMMEN ERDNUSSBUTTER ODER ERDNÜSSE, ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GERÖSTETE MANDELN UND PISTAZIEN SOWIE TROPISCHE NÜSSE)

2008.19.59

KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE, EINSCHL. MISCHUNGEN MIT EINEM GEHALT VON ≥ 50 GHT AN TROPISCHEN FRÜCHTEN UND TROPISCHEN NÜSSEN IM SINNE DER ZUSÄTZLICHEN ANMERKUNGEN 7 UND 8, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN

2008.19.93

MANDELN UND PISTAZIEN, GERÖSTETE, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG

2008.19.95

NÜSSE, GERÖSTET, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ERDNÜSSE, MANDELN UND PISTAZIEN SOWIE KOKOSNÜSSE, KASCHA-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA‐[BETEL‐]NÜSSE, KOLANÜSSE UND MACADAMIA-NÜSSE)

2008.19.99

SCHALENFRÜCHTE UND ANDERE SAMEN, EINSCHL. MISCHUNGEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≤ 1 KG (AUSGENOMMEN ERDNUSSBUTTER ODER ERDNÜSSE, ANDERS ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, GERÖSTETE NÜSSE SOWIE KOKOSNÜSSE, KASCHU-NÜSSE, PARANÜSSE, AREKA-[BETEL-]NÜSSE)

2008.20.19

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, IN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 1 KG (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT)

2008.20.51

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 17 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.20.71

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 19 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.20.99

ANANAS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ZUCKER UND VON ALKOHOL, IN UMSCHLIEßUNGEN VON < 4,5 KG

2008.30.11

ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS

2008.30.51

SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.30.71

SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.30.75

MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS, CLEMENTINEN, WILKINGS UND ANDERE ÄHNLICHE KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.30.90

ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER

2008.40.11

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.40.21

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT)

2008.40.31

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.40.51

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.40.71

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.40.79

BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <=15 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≤ 1 KG

2008.50.11

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.50.31

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT)

2008.50.39

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT)

2008.50.69

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON ≤ 13 GHT, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.50.94

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≥ 4,5 BIS < 5 KG

2008.50.99

APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON < 4,5 KG

2008.60.31

KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008.60.51

SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.60.59

KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG (AUSGENOMMEN SAUERKIRSCHEN)

2008.60.71

SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≥ 4,5 KG

2008.60.79

KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON ≥ 4,5 KG (AUSGENOMMEN SAUERKIRSCHEN)

2008.60.91

SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON < 4,5 KG

2008.70.94

PFIRSICHE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 4,5 KG BIS < 5 KG

2008.80.11

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS

2008.80.19

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS

2008.80.31

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON ≤ 11,85 % MAS (AUSGENOMMEN MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT)

2008.80.50

ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.99.45

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON > 1 KG

2008.99.55

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIEßUNGEN VON =< 1 KG

2008.99.72

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON ≥ 5 KG

2008.99.78

PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIEßUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON < 5 KG

2009.11.11

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG

2009.11.19

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 oC UND EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG

2009.11.91

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON ≤  1,33 G/CM3 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009.11.99

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON ≤  1,33 G/CM3 BEI 20 oC (AUSGENOMMEN MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT)

2009.19.98

ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC (AUSGENOMMEN GEFROREN SOWIE MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT)

2009.69.11

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 22 EUR JE 100 KG

2009.69.51

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 18 EUR JE 100 KG, KONZENTRIERT

2009.69.71

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT, KONZENTRIERT

2009.69.79

TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSGENOMMEN KONZENTRIERT)

2009.79.11

APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 22 EUR JE 100 KG

2009.79.91

APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009.79.99

APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20, JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC (AUSGENOMMEN ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND)

2009.90.11

MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 22 EUR JE 100 KG

2009.90.13

MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT

2009.90.31

MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON ≤  1,33 G/CM3 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT

2009.90.41

MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON ≤  1,33 G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND

2009.90.79

MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON ≤  1,33 G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG (AUSGENOMMEN ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND)

2305.00.00

ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON ERDNUSSÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS

2307.00.11

WEINTRUB [WEINGELÄGER], MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≥ 25 GHT

2307.00.19

WEINTRUB [WEINGELÄGER] (AUSGENOMMEN MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≥ 25 GHT)

2307.00.90

WEINSTEIN, ROH

2308.00.11

TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≤ 40 GHT

2308.00.19

TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≤ 40 GHT)

2308.00.90

MAISSTÄNGEL, MAISBLÄTTER, OBSTSCHALEN UND ANDERE PFLANZLICHE STOFFE, PFLANZLICHE ABFÄLLE, PFLANZLICHE RÜCKSTÄNDE UND PFLANZLICHE NEBENERZEUGNISSE DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, N.N.B. (AUSGENOMMEN EICHELN, ROSSKASTANIEN UND TRESTER)

2309.90.35

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 50, JEDOCH < 75 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.39

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 75 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.41

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.51

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.53

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.59

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.70

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF)

2309.90.91

RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGTE, MELASSIERT, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART

2309.90.93

VORMISCHUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND

2309.90.95

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, MIT EINEM GEHALT AN CHOLINCHLORID VON ≥ 49 GHT, AUF ORGANISCHEM ODER ANORGANISCHEM TRÄGERSTOFF

2309.90.97

ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN)


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).


ANHANG IIc (SAA ANHANG IIc)

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit ursprung in der Gemeinschaft

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

Kontingent

(in Tonnen)

1001.90.91

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

20 000

1001.90.99

Spelz, Weichweizen und Mengkorn (ausgenommen zur Aussaat)


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).


ANHANG III (SAA ANHANG III)

ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (volle Menge im ersten Jahr)

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 10 15

0304 10 17

ex03041019

ex03041091

0304 20 15

0304 20 17

ex03042019

ex03049010

ex03051000

ex03053090

0305 49 45

ex03055980

ex03056980

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex03041019

ex03041091

ex03042019

ex03049010

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

ex03019990

0302 69 61

0303 79 71

ex03041038

ex03041098

ex03042094

ex03049097

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN

ex03019990

0302 69 94

ex03037700

ex03041038

ex03041098

ex03042094

ex03049097

ex03051000

ex03053090

ex03054980

ex03055980

ex03056980

Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN


KN-Code

Warenbezeichnung

Ausgangskontingent

Menge

1604 13 11

1604 13 19

ex16042050

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

100 ton

6 % (1)

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

1 000 Tonnen  (2)

0 % (1)

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt.

Jahr

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (Zollsatz %)

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

Zoll

80 v. H. des MFN

65 v. H. des MFN

50 v. H. des MFN


(1)  Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.

(2)  Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.


ANHANG IV (SAA ANHANG V)

RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM

(nach Artikel 73)

1.

Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971),

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

2.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

Europäisches Patentübereinkommen,

WIPO-Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs).

3.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.


LISTE DER PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 1

über Eisen- und Stahlerzeugnisse

Protokoll Nr. 2

über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 3

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 9 und 16 des Abkommens (SAA Artikel 22 und 29)

Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 9 und 16 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens (SAA Artikel 41)

1.

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.

2.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens (SAA Artikel 73)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens (SAA Artikel 126)

1.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 49 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder

im Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

2.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 49 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 49 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.


ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen

In der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs‐ und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährt, erklärt die Gemeinschaft,

dass bei der Anwendung des Artikels 17 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet;

dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.


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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/2


INTERIMSABKOMMEN

über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK ALBANIEN,

nachstehend „Albanien“ genannt,

andererseits —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) ist am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet worden.

(2)

Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen.

(3)

Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der Beziehungen gewährleistet werden, die insbesondere mit dem am 11. Mai 1992 unterzeichneten und am 4. Dezember 1992 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend „Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit“ genannt) begründet wurden.

(4)

Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen in Kraft gesetzt werden.

(5)

Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die den Straßentransitverkehr betreffen, stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und sollten daher in dieses Interimsabkommen einbezogen werden.

(6)

Es muss gewährleistet werden, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzte Gemischte Ausschuss bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und bis zur Einsetzung des Stabilitäts- und Assoziationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übertragen werden und die für die Anwendung dieses Interimsabkommens erforderlich sind —

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Ursula Plassnik,

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,

amtierende Präsidentin des Rates der Europäischen Union

Olli Rehn,

für die Erweiterung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission

ALBANIEN:

Sali BERISHA,

Ministerpräsident

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1 (SAA Artikel 2)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 2 (SAA Artikel 7)

Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994, vereinbar.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 3 (SAA Artikel 16)

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.

(4)   Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten gesenkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger nach dem Komma steht, auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem Komma steht, auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet.

(5)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(6)   Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 4 (SAA Artikel 17)

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 5 (SAA Artikel 18)

(1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 6 (SAA Artikel 19)

(1)   Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

(3)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 7 (SAA Artikel 20)

Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

Artikel 8 (SAA Artikel 21)

(1)   Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 9 (SAA Artikel 22)

Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 6 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Lage und erteilt entsprechende Empfehlungen.

Artikel 10 (SAA Artikel 23)

Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur.

KAPITEL II

Landwirtschaft und Fischerei

Artikel 11 (SAA Artikel 24)

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Albanien.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10.

Artikel 12 (SAA Artikel 25)

Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 13 (SAA Artikel 26)

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Albanien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 14 (SAA Artikel 27)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 000 Tonnen.

(3)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b)

beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c)

beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

(4)   Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

(5)   Albanien kann für den Rest des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, die volle Menge der in diesem Abkommen festgelegten Kontingente in Anspruch nehmen.

Artikel 15 (SAA Artikel 28)

Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Albanien kann für den Rest des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, die volle Menge der in diesem Abkommen festgelegten Kontingente in Anspruch nehmen.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 16 (SAA Artikel 29)

Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnissen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 17 (SAA Artikel 30)

Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.

Artikel 18 (SAA Artikel 31)

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 12, 14 oder 15 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 25 und 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 19 (SAA Artikel 32)

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 20 (SAA Artikel 33)

Stillhalteregelung

(1)   Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach Artikel 13 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 21 (SAA Artikel 34)

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Die Vertragsparteien unterlassen und — soweit jene bestehen — beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbargegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 22 (SAA Artikel 35)

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 23 (SAA Artikel 36)

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2)   Während der in Artikel 6 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den bilateralen Abkommen ergeben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird.

Artikel 24 (SAA Artikel 37)

Dumping und Subventionen

(1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 25 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 25 (SAA Artikel 38)

Allgemeine Schutzklausel

(1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen werden. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4)   Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und ‐spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 26 (SAA Artikel 39)

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zugeben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 27 (SAA Artikel 40)

Staatliche Monopole

Albanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 28 (SAA Artikel 41)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 29 (SAA Artikel 42)

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‐beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 30 (SAA Artikel 43)

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr bestehen.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Einführern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 31 (SAA Artikel 44)

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 32 (SAA Artikel 45)

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL III

SONSTIGE HANDEL UND HANDELSFRAGEN BETREFFENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 33 (SAA Artikel 59 Nummer 1)

Transitverkehr

Begriffsbestimmungen (Artikel 3 Buchstaben a und b des Protokolls Nr. 5 zum SAA)

(1)

Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch albanisches Hoheitsgebiet in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

b)

„Transitverkehr Albaniens“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Albanien oder von für Albanien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Albanien niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 des Protokolls Nr. 5 zum SAA)

(2)

Die Vertragsparteien kommen überein, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Albanien und zum Transitverkehr Albaniens durch die Gemeinschaft zu gewähren.

(3)

Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 (über den Landverkehr) zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der albanischen Grenze Probleme auf, so wird der Stabilitäts‐ und Assoziationsrat im Einklang mit Artikel 43 dieses Abkommens mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.

(4)

Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Albanien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

Vereinfachung der Förmlichkeiten (Artikel 19 Absätze 1 und 3 des Protokolls Nr. 5 zum SAA)

(5)

Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(6)

Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

Durchführung (Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls Nr. 5 zum SAA)

(7)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen des eingesetzten Stabilitäts‐ und Assoziationsausschusses im Einklang mit Artikel 43 dieses Abkommens statt. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

Artikel 34 (SAA Artikel 60)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und ‐transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 35 (SAA Artikel 67)

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 36 (SAA Artikel 69)

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 37 (SAA Artikel 71)

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

i)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii)

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten, ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegt, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)   Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(9)   Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 38 (SAA Artikel 72)

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.

Artikel 39 (SAA Artikel 73)

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang IV bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.

(2)   Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3)   Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(4)   Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 40 (SAA Artikel 74)

Öffentliche Aufträge

(1)   Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungengewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Rechtsvorschriften auch erlassen hat.

(3)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Albanien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.

(4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann.

Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.

Artikel 41 (SAA Artikel 97)

Zoll

(1)   Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach dem Stabilisierungs‐ und Assoziierungsabkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

(2)   Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.

(3)   Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

TITEL IV

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Der Gemischte Ausschuss, der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde, nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die mit diesem Abkommen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen werden.

Vorbehaltlich des Artikels 43 handelt der Gemischte Ausschuss nach den bisher im Rahmen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit angewandten Modalitäten.

Artikel 43 (SAA Artikel 117 und Artikel 118)

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemischte Ausschuss in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

Der Gemischte Ausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss tritt regelmäßig zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird nach Möglichkeit im Voraus vereinbart.

Artikel 44 (SAA Artikel 119)

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Artikel 45 (SAA Artikel 123)

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierunggegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 46 (SAA Artikel 124)

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 47 (SAA Artikel 125)

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Albaniens bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 48 (SAA Artikel 15)

Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben

(1)   Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur Europäischen Union beantragt hat, in allen unter dieses Abkommen fallenden Kooperationsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Albanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2)   Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird.

Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet, damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

Artikel 49 (SAA Artikel 126)

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 50 (SAA Artikel 127)

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 18, 24, 25, 26 und 30 unberührt.

Artikel 51 (SAA Artikel 129)

Die Anhänge I bis IV und die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Die Bezugnahmen in den Anhängen und Protokollen auf Artikel des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sind als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel des Interimsabkommens zu verstehen, wie sie im Titel der Artikel dieses Abkommens angegeben sind.

Artikel 52

Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 53 (SAA Artikel 132)

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.

Artikel 54 (SAA Artikel 133)

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 55 (SAA Artikel 134)

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 56 (SAA Artikel 135)

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Anwendung der Artikel 3 bis 14 des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis.

V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.

Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex.

Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Për Komunitetin Evropian

Image

Por la República de Albania

Za Albánskou republiku

På Republikken Albaniens vegne

Für die Republik Albanien

Albaania Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας

For the Republic of Albania

Pour la République d'Albanie

Per la Repubblica di Albania

Albānijas Republikas vārdā -

Albanijos Respublikos vardu

az Albán Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Albanija

Voor de Republiek Albanië

W imieniu Republiki Albanii

Pela República da Albânia

Za Albánsku republiku

Za Republiko Albanijo

Albanian tasavallan puolesta

För Republiken Albanien

Për Republikën e Shqipërisë

Image

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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/74


PROTOKOLL Nr. 1

über Eisen- und Stahlerzeugnisse

(SAA Protokoll Nr. 1)

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für Waren der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. Es gilt künftig auch für andere fertige Eisen- und Stahlerzeugnisse dieser Kapitel mit Ursprung in Albanien.

Artikel 2

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 3

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf die in Artikel 19 dieses Abkommens genannten und in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt.

(2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf alle übrigen Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft beseitigt.

Artikel 4

(1)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 5

(1)   In Anbetracht der in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Eisen- und Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Albanien legt daher innerhalb von drei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für seine Eisen- und Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft Albanien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die für den Eisen- und Stahlsektor nach Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Eisen- und Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass Albanien nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt,

die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und

das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und mit Ausgleichsmaßnahmen für die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Albanien gewährten Beihilfen verbunden ist.

(4)   Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, unter anderem über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.

(5)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4.

(6)   Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 6

Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Eisen- und Stahlerzeugnissen finden die Artikel 20, 21 und 22 dieses Abkommens Anwendung.

Artikel 7

Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 120 Absatz 4 dieses Abkommens eine Kontaktgruppe einzusetzen.

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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/76


PROTOKOLL Nr. 2

über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(SAA Protokoll Nr. 2)

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, IIa, IIb, IIc bzw. IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern;

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden,

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsregelungen, die für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse erlassen werden. Diese Regelungen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Beteiligten und sind so einfach und flexibel wie möglich.


ANHANG I

Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien

Folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt:

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0403 90

andere:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0502 90 00

andere

0503 00 00

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505 10 10

– –

roh

0505 10 90

– –

andere

0505 90 00

andere

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

0506 90 00

andere

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

0507 10 00

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

0507 90 00

andere

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0509 00 10

roh

0509 00 90

andere

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 30

– – –

Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1212 20 00

Algen und Tange

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– –

von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– –

von Hopfen

1302 14 00

– –

von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

1302 19

– –

andere:

1302 19 90

– – –

andere

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10

– –

trocken

1302 20 90

– –

andere

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– –

Agar-Agar

1302 32

– –

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – –

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401 10 00

Bambus

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

1401 90 00

andere

1402 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404 10 00

pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

1404 20 00

Baumwoll-Linters

1404 90 00

andere

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505 00 10

Wollfett, roh

1505 00 90

andere

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90 15

– –

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– –

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

andere:

1517 90 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

– –

andere:

1517 90 93

– – –

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

Linoxyn

 

andere:

1518 00 91

– –

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

– –

andere:

1518 00 95

– – –

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – –

andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 10 00

Pflanzenwachse

1521 90

andere:

1521 90 10

– –

Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

– –

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90 91

– – –

roh

1521 90 99

– – –

andere

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

Degras

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – –

in Streifen

1704 10 19

– – –

andere

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – –

in Streifen

1704 10 99

– – –

andere

1704 90

andere:

1704 90 10

– –

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1704 90 30

– –

weiße Schokolade

 

– –

andere:

1704 90 51

– – –

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – –

Husten- und Kräuterbonbons und ‐pastillen

1704 90 61

– – –

Dragees

 

– – –

andere:

1704 90 65

– – – –

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – –

Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – –

Weichkaramellen

 

– – – –

andere:

1704 90 81

– – – – –

Komprimate

1704 90 99

– – – – –

andere

1803

Kakaomasse, auch entfettet:

1803 10 00

nicht entfettet

1803 20 00

ganz oder teilweise entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15

– –

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– –

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

– –

andere:

1806 20 50

– – –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – –

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – –

Kakaoglasur

1806 20 95

– – –

andere

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– –

gefüllt

1806 32

– –

nicht gefüllt

1806 32 10

– – –

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – –

andere

1806 90

andere:

 

– –

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

– – –

Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – –

alkoholhaltig

1806 90 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1806 90 31

– – – –

gefüllt

1806 90 39

– – – –

nicht gefüllt

1806 90 50

– –

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– –

kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– –

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– –

andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

andere:

 

– –

Malzextrakt:

1901 90 11

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

– – –

anderer

 

– –

andere:

1901 90 91

– – –

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

1901 90 99

– – –

andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– –

Eier enthaltend

1902 19

– –

andere:

1902 19 10

– – –

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – –

andere

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –

andere:

1902 20 91

– – –

gekocht

1902 20 99

– – –

andere

1902 30

andere Teigwaren:

1902 30 10

– –

getrocknet

1902 30 90

– –

andere

1902 40

Couscous:

1902 40 10

– –

nicht zubereitet

1902 40 90

– –

andere

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– –

auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– –

auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– –

andere:

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10

– –

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

– –

andere:

1904 20 91

– – –

auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – –

auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – –

andere

1904 30 00

Bulgur-Weizen

1904 90

andere:

1904 90 10

– –

Reis

1904 90 80

– –

andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

Knäckebrot

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

1905 20 10

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

– – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1905 31 30

– – – –

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

– – – –

andere:

1905 31 91

– – – – –

Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – –

andere

1905 32

– –

Waffeln:

1905 32 05

– – –

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

 

– – –

andere

 

– – – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

1905 32 91

– – – – –

gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – –

andere

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10

– –

Zwieback

1905 40 90

– –

andere

1905 90

andere:

1905 90 10

– –

ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– –

Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

– –

andere:

1905 90 30

– – –

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – –

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – –

andere:

1905 90 60

– – – –

gesüßt

1905 90 90

– – – –

andere

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– –

Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –

Erdnüsse:

2008 11 10

– – –

Erdnussbutter

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 200819:

2008 91 00

– –

Palmherzen

2008 99

– –

andere:

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

2101 11 11

– – –

mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

2101 11 19

– – –

andere

2101 12

– –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 92

– – –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

2101 12 98

– – –

andere

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

 

– –

Zubereitungen:

2101 20 92

– – –

auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

2101 20 98

– – –

andere

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– –

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 11

– – –

geröstete Zichorien

2101 30 19

– – –

andere

 

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91

– – –

aus gerösteten Zichorien

2101 30 99

– – –

andere

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10

Hefen, lebend:

2102 10 10

– –

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

 

– –

Backhefen:

2102 10 31

– – –

getrocknet

2102 10 39

– – –

andere

2102 10 90

– –

andere

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

 

– –

Hefen, nicht lebend:

2102 20 11

– – –

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2102 20 19

– – –

andere

2102 20 90

– –

andere

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 10 00

Sojasoße

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 10

– –

Senfmehl

2103 30 90

– –

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

2103 90

andere:

2103 90 10

– –

Mango-Chutney, flüssig

2103 90 30

– –

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

2103 90 90

– –

andere

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104 10 10

– –

getrocknet

2104 10 90

– –

andere

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

 

mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– –

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– –

7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20

– –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 10 80

– –

andere

2106 90

andere:

2106 90 10

– –

„Käsefondue“ genannte Zubereitungen

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

– –

andere:

2106 90 92

– – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –

andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

2201 10

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

 

– –

natürliches Mineralwasser:

2201 10 11

– – –

ohne Kohlensäure

2201 10 19

– – –

anderes

2201 10 90

– –

andere:

2201 90 00

andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90

andere:

2202 90 10

– –

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

– –

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91

– – –

weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

– – –

0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

– – –

2 GHT oder mehr

2203 00

Bier aus Malz:

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2   oder weniger:

2203 00 01

– –

in Flaschen

2203 00 09

– –

anderes

2203 00 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2205 90

andere:

2205 90 10

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 12

– – –

Cognac

2208 20 14

– – –

Armagnac

2208 20 26

– – –

Grappa

2208 20 27

– – –

Brandy de Jerez

2208 20 29

– – –

anderer

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40

– – –

Rohbrand

 

– – –

anderer:

2208 20 62

– – – –

Cognac

2208 20 64

– – – –

Armagnac

2208 20 86

– – – –

Grappa

2208 20 87

– – – –

Brandy de Jerez

2208 20 89

– – – –

anderer

2208 30

Whisky:

 

– –

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 11

– – –

2 l oder weniger

2208 30 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

„Scotch“-Whisky:

 

– – –

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32

– – – –

2 l oder weniger

2208 30 38

– – – –

mehr als 2 l

 

– – –

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 52

– – – –

2 l oder weniger

2208 30 58

– – – –

mehr als 2 l

 

– – –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 72

– – – –

2 l oder weniger

2208 30 78

– – – –

mehr als 2 l

 

– –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 82

– – –

2 l oder weniger

2208 30 88

– – –

mehr als 2 l

2208 40

Rum und Taffia:

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 40 11

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

 

– – –

andere:

2208 40 31

– – – –

mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

2208 40 39

– – – –

andere

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 40 51

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

 

– –

andere:

2208 40 91

– – – –

mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

2208 40 99

– – – –

andere

2208 50

Gin und Genever:

 

– –

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11

– – –

2 l oder weniger

2208 50 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 91

– – –

2 l oder weniger

2208 50 99

– – –

mehr als 2 l

2208 60

Wodka:

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 11

– – –

2 l oder weniger

2208 60 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 91

– – –

2 l oder weniger

2208 60 99

– – –

mehr als 2 l

2208 70

Likör

2208 70 10

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208 70 90

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208 90

andere:

 

– –

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 11

– – –

2 l oder weniger

2208 90 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 33

– – –

2 l oder weniger

2208 90 38

– – –

mehr als 2 l

 

– –

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

– – –

2 l oder weniger:

2208 90 41

– – – –

Ouzo

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Branntwein:

 

– – – – – –

Obstbranntwein:

2208 90 45

– – – – – – –

Calvados

2208 90 48

– – – – – – –

andere

 

– – – – – –

andere:

2208 90 52

– – – – – – –

Korn

2208 90 54

– – – – – – – –

Tequila

2208 90 56

– – – – – – – –

andere

2208 90 69

– – – – –

andere alkoholhaltige Getränke

 

– – –

mehr als 2 l:

 

– – – –

Branntwein:

2208 90 71

– – – – –

Obstbranntwein

2208 90 75

– – – – –

Tequila

2208 90 77

– – – – –

andere

2208 90 78

– – – –

andere alkoholhaltige Getränke

 

– –

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 91

– – –

2 l oder weniger

2208 90 99

– – –

mehr als 2 l

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 10

– –

Nelken enthaltend

2402 20 90

– –

andere

2402 90 00

andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

2403 10 90

– –

anderer

 

andere:

2403 91 00

– –

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

2403 99

– –

andere:

2403 99 10

– – –

Kautabak und Schnupftabak

2403 99 90

– – –

andere

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– –

Mannitol

2905 44

– –

D-Glucitol (Sorbit):

 

– – –

in wässriger Lösung:

2905 44 11

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

2905 44 91

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

– – – –

andere

2905 45 00

– –

Glycerin

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

andere:

3301 90 10

– –

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

 

– –

extrahierte Oleoresine:

3301 90 21

– – –

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30

– – –

andere

3301 90 90

– –

andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –

andere:

3302 10 21

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – –

andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

Casein:

3501 10 10

– –

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3501 10 50

– –

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

3501 10 90

– –

andere

3501 90

andere:

3501 90 90

– –

andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– –

Dextrine

 

– –

andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – –

andere

3505 20

Leime:

3505 20 10

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11 00

– –

Stearinsäure

3823 12 00

– –

Ölsäure

3823 13 00

– –

Tallölfettsäuren

3823 19

– –

andere:

3823 19 10

– – –

destillierte Fettsäuren

3823 19 30

– – –

Destillationsfettsäuren

3823 19 90

– – –

andere

3823 70 00

technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder ‐kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

– –

in wässriger Lösung:

3824 60 11

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

3824 60 19

– – –

andere

 

– –

andere:

3824 60 91

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

3824 60 99

– – –

andere


ANHANG IIa

EINFUHRZÖLLE ALBANIENS AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft zollfrei nach Albanien eingeführt:

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502 10 00

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0502 90 00

andere

0503 00 00

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505 10 10

– –

roh

0505 10 90

– –

andere

0505 90 00

andere

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

0506 90 00

andere

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

0507 10 00

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

0507 90 00

andere

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0509 00 10

roh

0509 00 90

andere

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0903 00 00

Mate

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– –

von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– –

von Hopfen

1302 14 00

– –

von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

1302 19

– –

andere:

1302 19 90

– – –

andere

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10

– –

trocken

1302 20 90

– –

andere

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– –

Agar-Agar

1302 32

– –

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – –

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401 10 00

Bambus

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

1401 90 00

andere

1402 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403 00 00

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404 10 00

pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

1404 20 00

Baumwoll-Linters

1404 90 00

andere

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505 00 10

Wollfett, roh

1505 00 90

andere

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90 15

– –

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– –

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

andere:

1517 90 10

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

– –

andere:

1517 90 93

– – –

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

Linoxyn

 

andere:

1518 00 91

– –

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

– –

andere:

1518 00 95

– – –

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – –

andere

1520 00 00

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 10 00

Pflanzenwachse

1521 90

andere:

1521 90 10

– –

Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

– –

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90 91

– – –

roh

1521 90 99

– – –

andere

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

Degras

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

chemisch reine Fructose

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

1702 90 10

– –

chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – –

in Streifen

1704 10 19

– – –

andere

 

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – –

in Streifen

1704 10 99

– – –

andere

1704 90

andere:

1704 90 10

– –

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1704 90 30

– –

weiße Schokolade

 

– –

andere:

1704 90 51

– – –

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – –

Husten- und Kräuterbonbons und ‐pastillen

1704 90 61

– – –

Dragees

 

– – –

andere:

1704 90 65

– – – –

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – –

Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – –

Weichkaramellen

 

– – – –

andere:

1704 90 81

– – – – –

Komprimate

1704 90 99

– – – – –

andere

1803

Kakaomasse, auch entfettet:

1803 10 00

nicht entfettet

1803 20 00

ganz oder teilweise entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

Knäckebrot

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

1905 20 10

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

– – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1905 31 30

– – – –

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

– – – –

andere:

1905 31 91

– – – – –

Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – –

andere

1905 32

– –

Waffeln:

1905 32 05

– – –

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

 

– – –

andere:

 

– – – –

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – –

andere

 

– – – –

andere:

1905 32 91

– – – – –

gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – –

andere

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10

– –

Zwieback

1905 40 90

– –

andere

1905 90

andere:

1905 90 10

– –

ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– –

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

– –

andere:

1905 90 30

– – –

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – –

Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – –

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – –

andere:

1905 90 60

– – – –

gesüßt

1905 90 90

– – – –

andere

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

– –

Zubereitungen:

2101 20 92

– – –

auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 10

– –

Senfmehl

2103 30 90

– –

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

2103 90

andere:

2103 90 10

– –

Mango-Chutney, flüssig

2103 90 30

– –

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104 10 10

– –

getrocknet

2104 10 90

– –

andere

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20

– –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 10 80

– –

andere

2106 90

andere:

2106 90 10

– –

„Käsefondue“ genannte Zubereitungen

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

– –

andere:

2106 90 92

– – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –

andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 90

– –

anderer

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– –

Mannitol

2905 44

– –

D-Glucitol (Sorbit):

 

– – –

in wässriger Lösung:

2905 44 11

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

– – – –

anderer

 

– – –

anderer:

2905 44 91

– – – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

– – – –

anderer

2905 45 00

– –

Glycerin

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

3301 90

andere:

3301 90 10

– –

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

 

– –

extrahierte Oleoresine:

3301 90 21

– – –

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30

– – –

andere

3301 90 90

– –

andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –

andere:

3302 10 21

– – – – –

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – –

andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

Casein:

3501 10 10

– –

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3501 10 50

– –

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

3501 10 90

– –

andere

3501 90

andere:

3501 90 90

– –

andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– –

Dextrine

 

– –

andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – –

andere

3505 20

Leime:

3505 20 10

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

– –

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

– –

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11 00

– –

Stearinsäure

3823 12 00

– –

Ölsäure

3823 13 00

– –

Tallölfettsäuren

3823 19

– –

andere:

3823 19 10

– – –

destillierte Fettsäuren

3823 19 30

– – –

Destillationsfettsäuren

3823 19 90

– – –

andere

3823 70 00

technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder ‐kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

– –

in wässriger Lösung:

3824 60 11

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

3824 60 19

– – –

andere

 

– –

andere:

3824 60 91

– – –

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

3824 60 99

– – –

andere


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).


ANHANG IIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Die Zölle für die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2205 90

andere:

2205 90 10

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90

– –

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 12

– – –

Cognac

2208 20 14

– – –

Armagnac

2208 20 26

– – –

Grappa

2208 20 27

– – –

Brandy de Jerez

2208 20 29

– – –

anderer

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40

– – –

Rohbrand

 

– – –

anderer:

2208 20 62

– – – –

Cognac

2208 20 64

– – – –

Armagnac

2208 20 86

– – – –

Grappa

2208 20 87

– – – –

Brandy de Jerez

2208 20 89

– – – –

anderer

2208 30

Whisky:

 

– –

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 11

– – –

2 l oder weniger

2208 30 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

„Scotch“-Whisky:

 

– – –

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32

– – – –

2 l oder weniger

2208 30 38

– – – –

mehr als 2 l

 

– – –

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 52

– – – –

2 l oder weniger

2208 30 58

– – – –

mehr als 2 l

 

– – –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 72

– – – –

2 l oder weniger

2208 30 78

– – – –

mehr als 2 l

 

– –

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 82

– – –

2 l oder weniger

2208 30 88

– – –

mehr als 2 l

2208 40

Rum und Taffia:

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 40 11

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

 

– – –

andere:

2208 40 31

– – – –

mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

2208 40 39

– – – –

andere

 

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 40 51

– – –

Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

 

– –

andere:

2208 40 91

– – – –

mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

2208 40 99

– – – –

andere

2208 50

Gin und Genever:

 

– –

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11

– – –

2 l oder weniger

2208 50 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 91

– – –

2 l oder weniger

2208 50 99

– – –

mehr als 2 l

2208 60

Wodka:

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 11

– – –

2 l oder weniger

2208 60 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 91

– – –

2 l oder weniger

2208 60 99

– – –

mehr als 2 l

2208 70

Likör:

2208 70 10

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208 70 90

– –

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208 90

andere:

 

– –

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 11

– – –

2 l oder weniger

2208 90 19

– – –

mehr als 2 l

 

– –

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 33

– – –

2 l oder weniger:

2208 90 38

– – –

mehr als 2 l:

 

– –

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

– – –

2 l oder weniger:

2208 90 41

– – – –

Ouzo

 

– – – –

andere:

 

– – – – –

Branntwein:

 

– – – – – –

Obstbranntwein:

2208 90 45

– – – – – – –

Calvados

2208 90 48

– – – – – – –

anderer

 

– – – – – –

anderer:

2208 90 52

– – – – – – –

Korn

2208 90 54

– – – – – – –

Tequila

2208 90 56

– – – – – – –

anderer

2208 90 69

– – – – –

andere alkoholhaltige Getränke

 

– – –

mehr als 2 l:

 

– – – –

Branntwein:

2208 90 71

– – – – –

Obstbranntwein

2208 90 75

– – – – –

Tequila

2208 90 77

– – – – –

anderer

2208 90 78

– – – –

andere alkoholhaltige Getränke

 

– –

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 90 91

– – –

2 l oder weniger

2208 90 99

– – –

mehr als 2 l


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).


ANHANG IIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Die Zölle für die in diesem Anhang aufgeführten Waren werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –

Gemüse:

0711 90 30

– – –

Zuckermais

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15

– –

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

– –

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– –

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

– –

andere:

1806 20 50

– – –

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – –

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – –

Kakaoglasur

1806 20 95

– – –

andere

 

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– –

gefüllt

1806 32

– –

nicht gefüllt

1806 32 10

– – –

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – –

andere

1806 90

andere:

 

– –

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

– – –

Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – –

alkoholhaltig

1806 90 19

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1806 90 31

– – – –

gefüllt

1806 90 39

– – – –

nicht gefüllt

1806 90 50

– –

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– –

kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– –

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– –

andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

andere:

 

– –

Malzextrakt:

1901 90 11

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

– – –

anderer

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90 11

– – –

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

– – –

anderer

1901 90 91

– – –

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

1901 90 99

– – –

andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– –

Eier enthaltend

1902 19

– –

andere:

1902 19 10

– – –

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – –

andere

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –

andere:

1902 20 91

– – –

gekocht

1902 20 99

– – –

andere

1902 30

andere Teigwaren:

1902 30 10

– –

getrocknet

1902 30 90

– –

andere

1902 40

Couscous:

1902 40 10

– –

nicht zubereitet

1902 40 90

– –

anderer

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10 10

– –

auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– –

auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– –

andere:

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10

– –

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

– –

andere:

1904 20 91

– – –

auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – –

auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – –

andere

1904 30 00

Bulgur-Weizen

1904 90

andere:

1904 90 10

– –

Reis

1904 90 80

– –

andere

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 30

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– –

Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

 

– –

andere:

2004 10 91

– – –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

2005 20 10

– –

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –

Erdnüsse:

2008 11 10

– – –

Erdnussbutter

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 91 00

– –

Palmherzen

2008 99

– –

andere:

 

– – –

ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

2101 11 11

– – –

mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

2101 11 19

– – –

andere

2101 12

– –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 92

– – –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

2101 12 98

– – –

andere

2101 20

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

 

– –

Zubereitungen:

2101 20 98

– – –

andere

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– –

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 11

– – –

geröstete Zichorien

2101 30 19

– – –

andere

 

– –

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91

– – –

aus gerösteten Zichorien

2101 30 99

– – –

andere

2102

andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10

Hefen, lebend:

2102 10 10

– –

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

 

– –

Backhefen:

2102 10 31

– – –

getrocknet

2102 10 39

– – –

andere

2102 10 90

– –

andere

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

 

– –

Hefen, nicht lebend:

2102 20 11

– – –

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2102 20 19

– – –

andere

2102 20 90

– –

andere

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 10 00

Sojasoße

2103 90

andere:

2103 90 90

– –

andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

2105 00 91

– –

3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– –

7 GHT oder mehr

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

2201 10 11

– – –

ohne Kohlensäure

2201 10 19

– – –

anderes

2201 10 90

– –

anderes

2201 90 00

andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90 10

– –

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

2202 90 91

– – –

weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

– – –

0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

– – –

2 GHT oder mehr

2203 00 (2)

Bier aus Malz

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 10

– –

Nelken enthaltend

2402 20 90

– –

andere

2402 90 00

andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 10

– –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

 

andere:

2403 91 00

– –

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

2403 99

– –

andere:

2403 99 10

– – –

Kautabak und Schnupftabak

2403 99 90

– – –

andere


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).

(2)  Zollfreiheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.


ANHANG IId

Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze.

HS-Code (1)

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0403 90

andere:

 

– –

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – –

1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – –

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – –

mehr als 27 GHT

 

– – –

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – –

3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – –

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – –

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

– –

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen


(1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004).

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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/160


PROTOKOLL Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(SAA Protokoll Nr. 4)

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4

Bilaterale Kumulierung in Albanien

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8

Maßgebende Einheit

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

Artikel 14

Ausstellungen

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27

Belege

Artikel 28

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 33

Streitbeilegung

Artikel 34

Sanktionen

Artikel 35

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung des Protokolls

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung des Protokolls

Liste der Anhänge

Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV:

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird.

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

k)

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Albanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft

Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Albaniens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Bilaterale Kumulierung in Albanien

Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Albanien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Albaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, und

k)

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Albanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens fahren,

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht oder

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

Bügeln von Textilien;

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g)

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen und

p)

Schlachten von Tieren.

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Albanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge oder

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1)   Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Albanien erfüllt werden.

(2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens an aus der Gemeinschaft oder aus Albanien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a)

die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)

dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii)

dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1)   Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Albanien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens befördert werden.

(2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Albanien handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Albanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Albanien verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‐ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Albanien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Albanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Albanien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Albanien und Ursprungserzeugnisse Albaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2)   Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

«EXPEDIDO A POSTERIORI»

CS

„VYSTAVENO DODATEČNĚ“

DA

»UDSTEDT EFTERFØLGENDE«

DE

„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

ET

“TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD”

EL

«ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ»

EN

‘ISSUED RETROSPECTIVELY’

FR

«DÉLIVRÉ A POSTERIORI»

IT

«RILASCIATO A POSTERIORI»

LV

“IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI”

LT

„RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“

HU

„KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL”

MT

“MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT”

NL

„AFGEGEVEN A POSTERIORI”

PL

„WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE”

PT

«EMITIDO A POSTERIORI»

SI

"IZDANO NAKNADNO"

SK

„VYDANÉ DODATOČNE“

FI

”ANNETTU JÄLKIKÄTEEN”

SV

”UTFÄRDAT I EFTERHAND”

AL

‘LESHUAR A-POSTERIORI’

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

«DUPLICADO»

CS

„DUPLIKÁT“

DA

»DUPLIKAT«

DE

„DUPLIKAT“

ET

“DUPLIKAAT”

EL

«ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ»

EN

‘DUPLICATE’

FR

«DUPLICATA»

IT

«DUPLICATO»

LV

“DUBLIKĀTS”

LT

„DUBLIKATAS“

HU

„MÁSODLAT”

MT

“DUPLIKAT”

NL

„DUPLICAAT”

PL

„DUPLIKAT”

PT

«SEGUNDA VIA»

SI

"DVOJNIK"

SK

„DUPLIKÁT“

FI

”KAKSOISKAPPALE”

SV

”DUPLIKAT”

AL

‘DUBLIKATE’

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Albanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, oder

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Albaniens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Albanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1)   Die Gemeinschaft und Albanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung des Protokolls

(1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Albanien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1.

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Albaniens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2.

als Ursprungserzeugnisse Albaniens:

a)

Erzeugnisse, die in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Albanien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.


ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2

2.1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4.

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1.

Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Albanien.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2.

Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6.

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4.

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2.

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis.

5.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 6

6.1.

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2.

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

7.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation,

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 oC einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

o)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3.

Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.


ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)                          oder                           (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 4

Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen,

die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 0910

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

anderes

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

chemisch Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

 

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

 

andere

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

 

20 GHT oder mehr Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss und

bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 2004 und

ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

 

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

 

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

 

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden

 

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem aller Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2934

Nukleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere:

 

 

 

– –

menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

– –

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 

 

 

hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

ex 3006

Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k zu Kapitel 30

Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung festzuhalten.

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

Natriumnitrat

Calciumcyanamid

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3701

Lichtempfindliche fotografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3702

Lichtempfindliche fotografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3801

Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

folgende Waren dieser Position:

– –

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

– –

Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther

– –

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

 

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

 

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere:

 

 

 

– –

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3916 und

ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

 

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4107

Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

4109

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

 

ex 4408

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

 

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

 

 

 

geschliffen oder keilverzinkt

Schleifen oder Keilverzinken

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4410 bis

ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis

ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

andere

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

Herstellen aus (7)

 

 

 

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

Jutegarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

 

 

 

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilze

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

 

 

aus anderem Filz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

 

 

 

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

 

aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

 

andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen oder

folgenden Vormaterialien:

– –

Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

– –

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

– –

Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

 

 

 

– –

Monofile aus Polytetrafluoret (8),

– –

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

– –

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern, (8)

– –

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

– –

natürliche Fasern,

– –

synthetische oder künstliche Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

– –

chemische Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7) , (9)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7) ,  (9)

 

ex 6202,

ex 6204,

ex 6206,

ex 6209 und

ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

ex 6210 und

ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

6213 und

6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) , (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) , (9)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 621447,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung

 

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere:

 

 

 

– –

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

– –

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) , (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7) , (9)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) , (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

6503

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 7003,

ex 7004 und

ex 7005

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

 

Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

 

anderes

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 7102,

ex 7103 und

ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106,

7108 und

7110

Edelmetalle:

 

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex 7107,

ex 7109 und

ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen (synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex 7218,

7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nichtrostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex 7224,

7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304,

7305 und

7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nichtrostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

 

anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

 

8002 und

8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8403 und

ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8519

Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8524

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

 

 

Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

 

erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8535 und

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

 

 

 

 

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von insgesamt 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8608

ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

– –

50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

– –

mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9401 und

ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 

ex 9601 und

ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

 

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9605

Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

 

9612

Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9614

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(8)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)  Siehe Bemerkung 6.

(10)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)  Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.


ANHANG III

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1.

Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1)) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’αριθ. ... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no ... (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o. ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung i... (2).

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të përfshira në këtë dokument (autorizim doganor Nr. … (1)) deklaron që, përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjinë preferenciale ... (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/238


PROTOKOLL Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

(SAA Protokoll Nr. 6)

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b)

„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c)

„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; und

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

die Zustellung von Schriftstücken,

die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität Albaniens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Albaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.

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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/242


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK ALBANIEN,

andererseits,

die am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,

HABEN DIE FOLGENDEN TEXTE ANGENOMMEN:

das Abkommen,

seine Anhänge I bis IV, nämlich:

Anhang I —

Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft,

Anhang IIa—

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a),

Anhang IIb —

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b),

Anhang IIc—

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c),

Anhang III —

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien,

Anhang IV —

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum,

UND DIE FOLGENDEN PROTOKOLLE:

Protokoll Nr. 1

über Eisen- und Stahlerzeugnisse,

Protokoll Nr. 2

über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen,

Protokoll Nr. 3

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine,

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

Protokoll Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

DIE BEVOLLMÄCHTIGTEN DER GEMEINSCHAFT UND DIE BEVOLLMÄCHTIGTEN DER REPUBLIK ALBANIEN HABEN DIE FOLGENDEN, DIESER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTEN GEMEINSAMEN ERKLÄRUNGEN ANGENOMMEN:

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 9 und 16 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis.

V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg tolvte juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.

Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex.

Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Për Komunitetin Evropian

Image

Por la República de Albania

Za Albánskou republiku

På Republikken Albaniens vegne

Für die Republik Albanien

Albaania Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας

For the Republic of Albania

Pour la République d'Albanie

Per la Repubblica di Albania

Albānijas Republikas vārdā -

Albanijos Respublikos vardu

az Albán Közatársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Albanija

Voor de Republiek Albanië

W imieniu Republiki Albanii

Pela República da Albânia

Za Albánsku republiku

Za Republiko Albanijo

Albanian tasavallan puolesta

För Republiken Albanien

Për Republikën e Shqipërisë

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1.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/106


PROTOKOLL Nr. 3

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

(SAA Protokoll Nr. 3)

Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst Folgendes:

1.

ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

2.

ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2

Diese Abkommen gelten für Wein des Codes 22.04, Spirituosen des Codes 22.08 und aromatisierte Weine des Codes 22.05 des Internationalen Harmonisierten Systems des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Die Abkommen erfassen folgende Erzeugnisse:

1.

Wein aus frischen Weintrauben, der

a)

ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung sowie nach Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen in der geänderten Fassung bereitet worden ist,

b)

ein Ursprungserzeugnis Albaniens ist und nach den im albanischen Recht vorgeschriebenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet worden ist. Diese Vorschriften müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen;

2.

Spirituosen im Sinne folgender Vorschriften:

a)

für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung und Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung,

b)

für Albanien Ministererlass Nr. 2 vom 6. Januar 2003 über die Annahme der Verordnung über die „Begriffsbestimmung, Beschreibung und Aufmachung von Spirituosen“ aufgrund des Gesetzes Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse aus der Weinbereitung“;

3.

aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend „aromatisierte Weine“ genannt) im Sinne folgender Vorschriften:

a)

für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails in der geänderten Fassung,

b)

für Albanien Gesetz Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung“.


ANHANG I

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE

1.

Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

KN-Code

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 3)

Zollsatz

Menge (hl)

Besondere Bestimmungen

ex22 04 10

ex22 04 21

Qualitätsschaumwein

Wein aus frischen Weintrauben

Befreiung

5 000

 (1)

ex22 04 29

Wein aus frischen Weintrauben

Befreiung

2 000

 (1)

2.

Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern Albanien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

3.

Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Albanien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

Albanischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 3)

Zollsatz

Menge (hl)

ex22 04 10

ex220421

Qualitätsschaumwein

Wein aus frischen Weintrauben

Befreiung

10 000

4.

Albanien wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

5.

Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt.

6.

Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Stabilisierungs‐ und Assoziierungsabkommen erfüllt.

7.

Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2008 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des gegenseitigen Weinhandels weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8.

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden.

9.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle bei der Anwendung dieses Abkommens auftretenden Probleme statt.


(1)  Auf Antrag einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem Mengen von dem Kontingent für die Position ex22 04 29 auf das Kontingent für die Positionen ex22 04 10 und ex22 04 21 übertragen werden.


ANHANG II

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in ihren Gebieten anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

a)

„mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien:

i)

ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben erzeugt wird,

ii)

eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei erzeugt wird;

b)

„geografische Angabe“: eine in Anlage 1 aufgeführt Angabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt);

c)

„traditioneller Begriff“: ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist;

d)

„homonym“: eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine derart ähnliche Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände;

e)

„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins verwendet werden;

f)

„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzugs des Flaschenhalses, befinden;

g)

„Aufmachung“: die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial;

h)

„Verpackung“: die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

i)

„hergestellt“: der vollständige Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisiertem Wein;

j)

„Wein“: das Getränk, das ausschließlich aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch gepressten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist;

k)

„Rebsorten“: die Sorten der Gattung Vitis Vinifera, unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein;

l)

„WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen gemäß den im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEIN, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN WEINEN

Artikel 4

Geschützte Namen

Folgende Bezeichnungen werden in dem in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Umfang geschützt:

a)

bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft:

Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, aus dem der Wein, die Spirituose oder der aromatisierte Wein stammt,

geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

traditionelle Begriffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind;

b)

bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien:

Bezugnahmen auf den Namen „Albanien“ oder andere Bezeichnungen für dieses Land,

geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind.

Artikel 5

Schutz von Namen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens

(1)   Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in Albanien

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

b)

von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   Bezugnahmen auf Albanien und andere Bezeichnungen, die sich auf Albanien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in der Gemeinschaft

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien vorbehalten und

b)

von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden.

Artikel 6

Schutz geografischer Angaben

(1)   In Albanien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

a)

von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

b)

von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Albaniens

a)

von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien geschützt und

b)

von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPs-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.

(4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei, für die diese Angaben gelten, vorbehalten und dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden.

(5)   Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz beinhaltet insbesondere das Verbot jeder Verwendung von geschützten Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

der tatsächliche Ursprung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins angegeben ist,

die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.

(8)   Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(9)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(10)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien übliche Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens.

Artikel 7

Schutz traditioneller Begriffe

(1)   In Albanien werden in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe aus der Gemeinschaft

a)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Albanien verwendet und

b)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2)   Albanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Albanien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden.

(3)   Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf

a)

die Sprachfassung nach Anlage 2 und nicht auf deren Übersetzung und

b)

die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist.

(4)   Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet von Artikel 4 gewährt.

Artikel 8

Marken

(1)   Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die Eintragung einer Marke ab, die mit einer nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wenn diese Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht den einschlägigen Vorschriften zur Verwendung dieser Angabe entsprechen.

(2)   Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für einen Wein die Eintragung einer Marke ab, die mit einem nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff übereinstimmt, wenn für den fraglichen Wein kein traditioneller Begriff nach Anlage 2 vorgemerkt ist.

(3)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die Regierung Albaniens im Hinblick auf die Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele die notwendigen Maßnahmen zur Änderung der Markenbezeichnungen Amantia (Grappa) und Gjergj Kastrioti Skenderbeu Konjak, damit bis zum 31. Dezember 2007 alle Bezugnahmen auf nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt werden.

Artikel 9

Ausfuhren

Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die geschützten geografischen Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich oder für Weine die traditionellen Begriffe nach Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II

RECHTSDURCHSETZUNG UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE VERWALTUNG DES ABKOMMENS

Artikel 10

Arbeitsgruppe

(1)   Unter der Federführung des nach Artikel 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Albanien und der Gemeinschaft einzurichtenden Unterausschusses für Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt.

(2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Albanien zusammen.

Artikel 11

Aufgaben der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2)   Albanien benennt das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen.

(3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

ändern die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b)

beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

c)

beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

d)

unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu erlassen;

e)

teilen einander alle die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane mit und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Anwendung und Funktionieren des Abkommens

Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne der Anlage 3.

Artikel 13

Rechtsdurchsetzung und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

(1)   Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige widerrechtliche Benutzung geschützter Namen zu unterbinden.

(2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a)

Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen in Bezug auf nach diesem Abkommen geschützte Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine verwendet werden, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weins enthalten;

b)

Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weins besteht.

(3)   Besteht seitens einer Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

a)

Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die in Albanien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, nicht den Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Albaniens oder nach diesem Abkommen entsprechen und

b)

dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann,

so teilt sie dies dem Vertreter der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.

(4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragsparteien bzw. gegen dieses Abkommen enthalten und ihr sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen — mit Angaben zu den gegebenenfalls anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren — beizufügen.

Artikel 14

Konsultationen

(1)   Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.

(2)   Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3)   Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)   Haben die Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Abkommens zu ermöglichen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Durchfuhr geringer Mengen

(1)   Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

a)

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b)

die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen nach den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

(2)   In Bezug auf Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

a)

eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

b)

i)

eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

ii)

eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

iii)

eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

iv)

eine Menge von 1 hl oder weniger, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

v)

eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

vi)

eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befindet.

Die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a kann nicht mit einer oder mehreren Ausnahmeregelungen nach Buchstabe b kombiniert werden.

Artikel 16

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei bereits in einer Weise bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden waren, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

(2)   Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges bestimmt haben, dürfen Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die im Einklang mit diesem Abkommen bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Bereitung, Aufbereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung des Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

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