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Document 31996D0528
96/528/ECSC: Commission Decision of 29 February 1996 on the conclusion of an Agreement between the European Coal and Steel Community and the Republic of Turkey on trade in products covered by the Treaty establishing the European Coal and Steel Community
96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen
96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen
OJ L 227, 7.9.1996, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/528/oj
96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/1996 S. 0001 - 0002
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (96/528/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1995 vollendete die Kommission Verhandlungen mit der Türkei über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Türkei im Bereich der vom EGKS-Vertrag erfaßten Erzeugnisse. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. (2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die Notifikation gemäß Artikel 20 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. Brüssel, den 29. Februar 1996 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER (1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.