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Document 31996D0528

96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen

OJ L 227, 7.9.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/528/oj

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31996D0528

96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/1996 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (96/528/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1995 vollendete die Kommission Verhandlungen mit der Türkei über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Türkei im Bereich der vom EGKS-Vertrag erfaßten Erzeugnisse.

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident der Kommission nimmt die Notifikation gemäß Artikel 20 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor.

Brüssel, den 29. Februar 1996

Für die Kommission

Der Präsident

Jacques SANTER

(1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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