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Document 31997D0430

97/430/EG: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

OJ L 187, 16.7.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 026 P. 122 - 123
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 015 P. 17 - 18
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 015 P. 17 - 18
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 041 P. 16 - 17

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/430/oj

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31997D0430

97/430/EG: Beschluß des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1997 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 1997 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (97/430/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 130u des Vertrags ist die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit darauf ausgerichtet, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern zu fördern.

Dieses am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits wird die Bindungen zwischen den Palästinensern und der Europäischen Union im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer stärken und den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens ebnen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits sowie die ihm beigefügten Anhänge, Protokolle, Briefwechsel und Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 75 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 63 des Interimsabkommens genannten Gemischten Ausschuß.

Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Abkommens wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß jedesmal vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. C 128 vom 24. 4. 1997, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997.

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