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Document 31998D0238

98/238/EG, EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

OJ L 97, 30.3.1998, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 028 P. 187 - 187
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 017 P. 3 - 3
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 017 P. 3 - 3
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 012 P. 15 - 15

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/238/oj

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31998D0238

98/238/EG, EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 097 vom 30/03/1998 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 26. Januar 1998 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (98/238/EG, EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, daß das am 17. Juli 1995 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits genehmigt werden sollte -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlußakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der Protokolle und der Schlußakte sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuß vertreten soll, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl handeln.

(2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 79 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Ein Vertreter des Präsidenten des Rates führt gemäß Artikel 82 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsausschuß und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 96 des Abkommens vorgesehene Notifikation für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die entsprechende Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1998.

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. SANTER

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

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