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Document 31994H0820

94/820/EG: Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 338, 28.12.1994, p. 98–117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1994/820/oj

31994H0820

94/820/EG: Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1994 S. 0098 - 0117


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (Text von Bedeutung für den EWR) (94/820/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 91/385/EWG des Rates (1) wurde die zweite Phase des Tedis-Programms (Trade electronic data interchange systems - elektronische Austauschsysteme für Handelsdaten) festgelegt. Artikel 3 der Entscheidung bezieht sich auf die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (EDI). In Anhang 1 zu der Entscheidung ist die Fertigstellung des Entwurfs einer Europäischen EDI-Mustervereinbarung vorgesehen.

Vereinbarungen über die Teilnahme der EFTA-Länder Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz wurden 1989 (2) vom Rat gebilligt.

EDI kann durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Anwendern in zunehmendem Maß zur Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im Produktions- und Dienstleistungssektor beitragen.

Die Förderung und schnelle Entwicklung von EDI in Europa sowie zwischen Europa und Drittländern erfordert ein besseres Verständnis der rechtlichen Auswirkungen von Transaktionen über EDI seitens der Wirtschaftsteilnehmer.

Die Arbeiten, die während der ersten Phase des mit dem Beschluß 87/499/EWG des Rates (3) eingeführten Programms Tedis (1988-1989) geleistet wurden, führten zum Entwurf einer "Europäischen EDI-Mustervereinbarung".

Eine "Europäische EDI-Mustervereinbarung" würde zur Förderung von EDI beitragen, da sie einen flexiblen und konkreten Ansatz zur Lösung der rechtlichen Fragen des Einsatzes von EDI bieten und die Kooperation zwischen den Anwendern beim Austausch von EDI-Nachrichten fördern würde.

Die Verwendung einer "Europäischen EDI-Mustervereinbarung" würde die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern, da sie einen einheitlichen Ansatz zur Lösung rechtlicher Fragen bietet. Sie würde die rechtliche Sicherheit für die Handelspartner erhöhen und die Unsicherheitsfaktoren beim Einsatz von EDI vermindern. Mit einer Mustervereinbarung ließe sich vermeiden, daß jedes Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, seine eigene "Austauschvereinbarung" entwerfen muß. Doppelarbeit wäre mithin ausgeschlossen.

Die "Europäische EDI-Mustervereinbarung" besteht aus rechtlichen Bestimmungen, die durch technische Spezifikationen zu ergänzen sind. Diese werden dem spezifischen Anwenderbedarf entsprechend in einem Technischen Anhang festgelegt.

Die "Europäische EDI-Mustervereinbarung" zielt darauf ab, einen angemessenen Schutz vertraulicher und personenbezogener Daten zu gewährleisten, insbesondere im Sinne des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4).

Die "Europäische EDI-Mustervereinbarung" unterstützt internationale und europäische Normen.

Der Bedarf an standardisierten "Austauschvereinbarungen" wird von anderen internationalen Organisationen, die EDI fördern, anerkannt z. B. von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), der "Working Party on Facilitation of International Trade Procedures" durch ihr Arbeitsprogramm für Rechtsfragen und von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL).

Ein einheitliches europäisches Konzept zur Behandlung von Fragen, die sich beim Einsatz von EDI stellen, wird die Verhandlungsposition von Unternehmen der Mitgliedstaaten beim Handel mit Drittländern über EDI verbessern.

Die Kommission wird die Entwicklungen in diesem Bereich weiter überwachen und bei Bedarf die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um diese Europäische EDI-Mustervereinbarung zu aktualisieren, zu revidieren und zu vervollständigen -

EMPFIEHLT:

1. daß Wirtschaftsteilnehmer und Organisationen, die ihren Handel über EDI abwickeln, die Europäische EDI-Mustervereinbarung und den zugehörigen Kommentar zugrundelegen, wie in den Anhängen zu dieser Empfehlung vorgesehen;

2. daß die Mitgliedstaaten die Verwendung der "Europäischen EDI-Mustervereinbarung" fördern und hierzu die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Brüssel, den 19. Oktober 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1991, S. 66.

(2) Entscheidungen des Rates 89/689/EWG, 89/690/EWG, 89/691/EWG, 89/692/EWG, 89/693/EWG und 89/694/EWG, ABl. Nr. L 400 vom 30. 12. 1989, S. 1, 6, 11, 16, 21 bzw. 26.

(3) ABl. Nr. L 285 vom 8. 10. 1987, S. 35.

(4) KOM (92) 422 endg. - SYN 287.

ANHANG 1

EUROPÄISCHE EDI-MUSTERVEREINBARUNG RECHTLICHE BESTIMMUNGEN INHALT Seite Artikel 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 100 Artikel 2 Begriffsbestimmungen 100 Artikel 3 Gültigkeit und Zustandekommen des Vertrags 101 Artikel 4 Beweiszulässigkeit von EDI-Nachrichten 101 Artikel 5 Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 101 Artikel 6 Sicherheit von EDI-Nachrichten 102 Artikel 7 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 102 Artikel 8 Aufzeichnung und Speicherung von EDI-Nachrichten 102 Artikel 9 Betriebsanforderungen für EDI 103 Artikel 10 Technische Spezifikationen und Anforderungen 103 Artikel 11 Haftung 103 Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten 104 Artikel 13 Anwendbares Recht 104 Artikel 14 Inkrafttreten, Änderung, Laufzeit und Teilnichtigkeit 104 EUROPÄISCHE EDI-MUSTERVEREINBARUNG RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Europäische Mustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen:

und

nachfolgend "die Parteien" genannt.

Artikel 1

Zielsetzung und Geltungsbereich

1.1. Die Europäische EDI-Mustervereinbarung, nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen mit Hilfe des elektronischen Datenaustauschs (EDI) unterliegen.

1.2. Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt.

1.3. Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

2.1. Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

2.2. EDI

Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

2.3. EDI-Nachricht:

Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.

2.4. UN/EDIFACT:

Gemäß der Definition durch die UN/ECE (1) umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.

2.5. Empfangsbestätigung:

Als Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht wird das Verfahren bezeichnet, mit dem beim Empfang der EDI-Nachricht Syntax und Semantik geprüft werden und eine entsprechende Bestätigung vom Empfänger gesendet wird.

Artikel 3

Gültigkeit und Zustandekommen des Vertrags

3.1. Die Parteien, die sich durch die Vereinbarung rechtlich binden wollen, verzichten ausdrücklich darauf, die Gültigkeit eines gemäß den Bedingungen der Vereinbarung mit Hilfe von EDI abgeschlossenen Vertrags lediglich mit der Begründung anzufechten, daß er mit Hilfe von EDI abgeschlossen wurde.

3.2. Jede Partei gewährleistet, daß der Inhalt einer gesendeten oder empfangenen Nachricht nicht von den Rechtsvorschriften ihres eigenen Landes abweicht, deren Anwendung den Inhalt einer Nachricht einschränken könnte, und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die andere Partei unverzueglich über eine derartige Abweichung zu informieren.

3.3. Ein über EDI geschlossener Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zustande, an dem die EDI-Nachricht, die die Annahme eines Angebots darstellt, das Computersystem des Anbieters erreicht.

Artikel 4

Beweiszulässigkeit von EDI-Nachrichten

Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gegebenenfalls anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, daß im Streitfall die Aufzeichnungen von Nachrichten, die sie gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung fortgeschrieben haben, vor Gericht zulässig sind und ein Beweismittel für die darin enthaltenen Fakten darstellen, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wird.

Artikel 5

Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten

5.1. Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der im Technischen Anhang festgelegten Fristen.

5.2. Eine Empfangsbestätigung ist nur auf Anforderung erforderlich.

Eine Empfangsbestätigung kann durch eine Sonderbestimmung im Technischen Anhang oder durch ausdrückliche Anforderung des Senders in einer EDI-Nachricht gefordert werden.

5.3. Wird eine Bestätigung gefordert, gewährleistet der Empfänger der zu bestätigenden EDI-Nachricht, daß die Bestätigung innerhalb . . . [eines] Arbeitstages ab dem Zeitpunkt des Empfangs der zu bestätigenden EDI-Nachricht gesendet wird, sofern im Technischen Anhang keine alternative Frist festgelegt ist.

Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und den am Bestimmungsort einer EDI-Nachricht geltenden öffentlichen Feiertagen.

Der Empfänger einer zu bestätigenden EDI-Nachricht darf auf den Inhalt der EDI-Nachricht erst reagieren, wenn die Bestätigung gesendet wurde.

5.4. Erhält der Sender innerhalb der gesetzten Frist keine Bestätigung, kann er nach entsprechender Unterrichtung des Empfängers die EDI-Nachricht nach Ablauf dieser Frist als nichtig behandeln oder alternativ dazu eine im Technischen Anhang festgelegte Wiederherstellungsprozedur einleiten, um den Empfang der Bestätigung zu gewährleisten.

Falls die Wiederherstellungsprozedur innerhalb der gesetzten Frist erfolglos bleibt, wird die EDI-Nachricht nach Ablauf dieser Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt.

Artikel 6

Sicherheit von EDI-Nachrichten

6.1. Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen.

6.2. Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten.

Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, daß jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden.

6.3. Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI-Nachricht oder zur Entdeckung eines Fehlers in einer Nachricht, informiert der Empfänger den Sender darüber innerhalb der gesetzten Frist.

Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt. Wird eine zurückgewiesene oder fehlerhafte EDI-Nachricht vom Sender erneut übermittelt, sollte darin eindeutig angegeben werden, daß es sich um eine korrigierte Nachricht handelt.

Artikel 7

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

7.1. Die Parteien gewährleisten, daß EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad.

7.2. EDI-Nachrichten werden nicht als Träger vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

7.3. Die Parteien können übereinkommen, für bestimmte Nachrichten eine besondere Form des Schutzes zu verwenden, zum Beispiel ein Verschlüsselungssystem, sofern dies in den jeweiligen Ländern gesetzlich zulässig ist.

7.4. Wenn Nachrichten, die personenbezogene Daten enthalten, in Ländern gesendet oder empfangen werden, in denen kein Datenschutzgesetz in Kraft ist, erklärt sich jede Partei einverstanden, bis zur Einführung diesbezueglicher EG-Rechtsvorschriften mindestens die Bestimmungen der Konvention des Europarates zum Schutz von Personen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1) einzuhalten.

Artikel 8

Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten

8.1. Jede Partei speichert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion ausgetauschten EDI-Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch ihr innerstaatliches Recht vorgeschrieben sind. Das Protokoll ist in jdem Fall für die Dauer von mindestens . . . [drei] Jahren nach Abschluß der Transaktion zu speichern .

8.2. Sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, werden Nachrichten vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format gespeichert, in dem sie empfangen werden.

8.3. Die Parteien stellen sicher, daß elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

Artikel 9

Betriebsanforderungen für EDI

9.1. Die Parteien verpflichten sich, das EDI-Betriebsumfeld gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitzustellen und zu warten, wobei unter anderem folgende Bedingungen zu beachten sind:

9.2. Betriebseinrichtungen

Die Parteien stellen die für die Übertragung, den Empfang, die Übersetzung, Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten erforderlichen Einrichtungen, Software-Programme und Dienstleistungen bereit und warten sie.

9.3. Kommunikationsmittel

Die Parteien legen die zu verwendenden Kommunikationsmittel fest, einschließlich der Telekommunikationsprotokolle und gegebenenfalls der Wahl von Dritten als Diensterbringer.

9.4. EDI-Nachrichtennormen

Alle EDI-Nachrichten werden in Übereinstimmung mit den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-WP4) gebilligten UN/EDIFACT-Normen, -Empfehlungen und -Verfahren (1), sowie nach europäischen Normen übertragen.

9.5. Codes

Datenelement-Codelisten, auf die in EDI-Nachrichten verwiesen wird, umfassen UN/EDIFACT-Codelisten, als internationale ISO-Normen herausgegebene internationale Codelisten sowie UN/ECE- und andere offiziell veröffentlichte Codelisten.

Stehen solche Codelisten nicht zur Verfügung, werden bevorzugt Codelisten verwendet, die veröffentlicht wurden, fortgeschrieben werden und Entsprechungen zu anderen Codiersystemen aufweisen.

Artikel 10

Technische Spezifikationen und Anforderungen

Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen unter anderem die folgenden Bedingungen gehören:

- Betriebsanforderungen für EDI gemäß Artikel 9 einschließlich Betriebseinrichtungen, Kommunikationsmitteln, EDI-Nachrichtennormen und Codes,

- Verarbeitung und Bestätigung von EDI-Nachrichten,

- Sicherheit von EDI-Nachrichten,

- Fristen,

- Verfahren für Tests und Versuche zur Feststellung und Überwachung der Zweckdienlichkeit der technischen Spezifikationen und Anforderungen.

Artikel 11

Haftung

11.1. Keine Partei dieser Vereinbarung ist für spezielle oder indirekte Schäden bzw. Folgeschäden haftbar, die durch Unterlassung der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung entstehen.

11.2. Keine Partei dieser Vereinbarung ist haftbar für von der anderen Partei erlittene Verluste oder Schäden, die durch eine Verzögerung oder Unterlassung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung verursacht werden, wenn die Verzögerung oder Unterlassung durch eine Behinderung bedingt ist, die sich dem Einfluß dieser Partie entzieht, deren Berücksichtigung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht erwartet werden konnte oder deren Folgen nicht vermieden oder überwunden werden konnten.

11.3. Wenn eine Partei einen Dritten mit Dienstleistungen wie der Übertragung, Protokollierung oder Verarbeitung von EDI-Nachrichten beauftragt, ist diese Partei für Schäden haftbar, die sich direkt aus den Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen dieses Dritten bei der Bereitstellung besagter Dienstleistungen ergeben.

11.4. Wenn eine Partei eine andere Partei auffordert, zur Übertragung, Protokollierung oder Verarbeitung einer EDI-Nachricht die Dienstleistungen eines Dritten in Anspruch zu nehmen, ist die Partei, die diese Inanspruchnahme fordert, der anderen Partei gegenüber für Schäden haftbar, die sich direkt aus den Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen dieses Dritten bei der Bereitstellung besagter Dienstleistungen ergeben.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Alternative 1 (1)

Schiedsklausel

Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen bezueglich seiner Existenz, Gültigkeit oder Kündigung, werden an eine (oder drei) von den Parteien zu vereinbarende Person(en), oder, bei mangelnder Übereinstimmung gemäß und vorbehaltlich der Verfahrensordnung von ................................... (5) an von ................................... (6) zu benennende Person(en) weitergeleitet und von dieser (diesen) geschlichtet.

Alternative 2 (1)

Gerichtsstandklausel

Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, werden an die Gerichte von ................................... (7) verwiesen, die die ausschließliche Gerichtsbarkeit innehaben.

Artikel 13

Anwendbares Recht

Unbeschadet der zwingenden Rechtsvorschriften, die in bezug auf die Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten oder die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten für die Parteien gelten können, unterliegt diese Vereinbarung dem Recht von ................................... (7).

Artikel 14

Inkrafttreten, Änderungen, Dauer und Teilnichtigkeit

14.1. Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

14.2. Änderungen

Bei Bedarf werden von den Parteien schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

14.3. Dauer

Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von mindestens . . . [einem] Monat entweder per Einschreiben oder auf eine andere von den Parteien vereinbarte Art und Weise kündigen. Eine Kündigung der Vereinbarung wirkt sich nur auf Transaktionen nach diesem Datum aus.

Ungeachtet einer Kündigung aus einem beliebigen Grund bestehen die in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

14.4. Teilnichtigkeit

Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

(1) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

(2) Konvention Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981.

(3) UN/EDIFACT Syntax Rules (Syntaxregeln) ISO 9735 - EN 29735, UN/EDIFACT TDED ISO 7372 - EN 27372. Das UNTDID (United Nations Trade Data Interchange Directory - Verzeichnis der Vereinten Nationen für den Austausch von Handelsdaten) enthält ferner die UN/EDIFACT-Leitlinien für den Nachrichtenaufbau, Leitlinien für die Syntaximplementierung, Datenelementverzeichnis, Codeliste, Verzeichnis zusammengesetzter Datenelemente, Standardsegmentverzeichnis, UNSMs-Verzeichnis und UNICID.

(4) Die Parteien wählen entweder die Alternative 1 ( "Schiedsklausel") oder die Alternative 2 ( "Gerichtsstandklausel").

(5) Die "benennende Behörde" ist von den Parteien einzutragen.

(6) Das gewählte "wirtschaftliche Schlichtungsverfahren" ist von den Parteien einzutragen.

(7) Das "Land" ist von den Parteien einzutragen.

ANHANG 2

EUROPÄISCHE EDI-MUSTERVEREINBARUNG RECHTLICHE BESTIMMUNGEN KOMMENTAR Einleitung Die "Europäische EDI-Mustervereinbarung" sieht für EDI-Anwender eine Reihe von Bestimmungen vor, die ein Modell für eine "Austausch"-Vereinbarung darstellen. Um eine Verwechslung mit technischen Austauschvereinbarungen zu vermeiden, wurde die Bezeichnung "EDI-Vereinbarung" gewählt, ein Begriff, der auch der Zielsetzung in Artikel 1 entspricht.

Sie ist vor allem das Ergebnis eines auf europäischer Ebene erreichten Konsenses und soll dem Bedarf europäischer Unternehmen und Organisationen gerecht werden. Sie wurde jedoch unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich entworfen.

Um den geeigneten rechtlichen Rahmen zu schaffen, stellt die Europäische EDI-Mustervereinbarung eine vollständige Vereinbarung zur Regelung der Beziehungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern oder anderen EDI-Anwendern dar, die ordnungsgemäß einzuhalten ist. Als Muster bietet sie bei Bedarf die Möglichkeit der Anpassung (1).

I. Ziele der Europäischen EDI-Mustervereinbarung Im Zusammenhang mit der Verwendung von EDI für geschäftliche Transaktionen oder anderer Zwecke, die rechtliche Folgen nach sich ziehen, wurden verschiedene rechtliche Fragen aufgezeigt. Sie verhindern zwar nicht den Einsatz von EDI, führen jedoch zu einer rechtlichen Unsicherheit. Einer der pragmatischen Ansätze zur Behandlung dieser Fragen ist ihre Lösung, so weit dies möglich ist, im Rahmen eines Vertrags.

Ziel der "Europäischen EDI-Mustervereinbarung" ist es, den EDI-Anwendern ein Werkzeug zur Verfügung zu stellen, das den Bedarf an einer vertraglichen Basis deckt und den Anwendern damit den Entwurf eigener Vereinbarungen und die sich daraus ergebende Doppelarbeit erspart.

Die Verfügbarkeit eines derartigen Modells auf europäischer Ebene ist auch eine Gelegenheit, die Kohärenz dieser Vereinbarungen jenseits der Landesgrenzen zu verbessern und damit eine diesem Konzept entsprechende höhere Sicherheit zu erreichen.

II. Inhalt der Europäischen EDI-Mustervereinbarung Die Vereinbarung kann von den Parteien in der vorliegenden Form übernommen werden. Als bilaterales Dokument ermöglich sie den Parteien, ihre Angaben einzutragen und sie in dieser Form anzunehmen. Sie kann auch als multilaterale Vereinbarung verwendet und von einer Gruppe von Unternehmen, eine oder mehreren Organisationen, einer Anwendergemeinschaft oder einer beliebigen Anwendergruppe übernommen werden.

Artikel 1

Zielsetzung und Geltungsbereich

1.1. EDI

Ziel der Europäischen EDI-Mustervereinbarung, nachstehend "Vereinbarung" genannt, ist es, wie bei den meisten Austauschvereinbarungen, die EDI-Beziehungen zwischen den Parteien und die Bedingungen zu regeln, nach denen die Parteien, die für ihre Transaktionen EDI einsetzen, handeln.

1.2. Rechtliche Bestimmungen und technischer Anhang

Die "Europäische EDI-Mustervereinbarung" sieht die notwendigen rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von EDI vor. Einige rechtliche Bestimmungen enthalten allgemeine Hinweise auf technische Fragen. Diese erfordern weitere Spezifikationen, die häufig den sogenannten "Benutzerhandbüchern" zu entnehmen sind.

Die Rechtlichen Bestimmungen der "Europäischen EDI-Mustervereinbarung" sind durch einen Technischen Anhang zu ergänzen, der die notwendigen, von den Parteien festgelegten technischen Spezifikationen enhält. Der Technische Anhang kann von den EDI-Anwendern ihrem Bedarf entsprechend entwickelt, entworfen bzw. vereinbart werden, wobei jedoch die Rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.

Im derzeitigen rechtlichen Umfeld sollten die Rechtlichen Bestimmungen von den Parteien unterzeichnet werden um ihre Absicht zu bekunden, eine Vereinbarung zu schließen. Spätere Rechte und Pflichten sowie die rechtlichen Folgen der Verwendung von EDI zwischen den Parteien werden aus dieser Vereinbarung abgeleitet.

Als Mustervereinbarung kann sie dem spezifischen Bedarf der Parteien angepasst werden. Artikel 14 enthält die für Änderungen der Rechtlichen Bestimmungen geltenden Vorschriften.

1.3. Zugrunde liegende Transaktionen

Es sollte hervorgehoben werden, daß die Vereinbarung lediglich die EDI-Beziehungen zwischen den Parteien regelt und nicht - sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen - das Wesen der Transaktionen regeln soll, die letztlich über EDI abgewickelt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

2.1. Die in diesen Artikel aufgenommenen Begriffsbestimmungen entsprechen den allgemeinen Definitionen für EDI, EDI-Nachricht, UN/EDIFACT und Empfangsbestätigung, da es sich dabei um grundlegende, in der gesamten Vereinbarung verwendete Begriffe handelt.

Sie sollen ein eindeutiges Verständnis der in der Vereinbarung verwendeten Begriffe gewährleisten. Einige spezielle Definitionen, auf die nur einmal Bezug genommen wird, sind in den entsprechenden Artikeln enthalten.

2.2. EDI

Es gibt zahlreiche Definitionen für EDI. Die hier gewählte Begriffsbestimmung basiert im wesentlichen auf einer Definition, die häufig verwendet wird und auf die vor allem von den "UN/EDIFACT-Rapporteuren" (1) verwiesen wird. Sie hebt die Hauptmerkmale von EDI hervor.

Der Begriff "vereinbarte Norm" schließt unter anderem die UN/EDIFACT-Normen ein und kann auf andere, von den Parteien vereinbarte Normen angewandt werden.

2.3. EDI-Nachricht

EDI basiert auf der Verwendung strukturierter und codierter Nachrichten, deren Hauptmerkmal die Möglichkeit ihrer Verarbeitung durch Computer und ihrer automatischen und eindeutigen Übertragung ist. Diese Definition hebt diese wesentlichen Merkmale hervor, die EDI von anderen Arten des Datenaustauschs, wie zum Beispiel der elektronischen Post, unterscheiden.

2.4. UN/EDIFACT

Die Definition enspricht der offiziellen, von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe zur Erleichterung internationaler Handelsverfahren) angenommenen Definition.

In der Vereinbarung soll sich EDI auf den Austausch von Nachrichten beziehen, die nach UN/EDIFACT-Normen und -Empfehlungen strukturiert sind. Die UN/EDIFACT-Normen sind europäisch und international und entsprechen den von Normungsgremien wie CEN und ISO gebilligten Normen. Als solche sollten sie unter Berücksichtigung der Unterstützung dieser Normen durch das TEDIS-Programm empfohlen werden, das als Sekretariat des EDIFACT-Ausschusses für Westeuropa und gemäß dem Normungskonzept der Europäischen Kommission handelt.

2.5. Empfangsbestätigung

Da es unterschiedliche Arten der Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht gibt, ist es unbedingt erforderlich, deutlich anzugeben, auf welche Bestätigungsstufe Bezug genommen wird, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Definition entspricht der in der Vereinbarung gewählten Stufe, die in Artikel 5 angegeben ist.

Artikel 3

Gültigkeit und Zustandekommen des Vertrags

3.1. und 3.2. Gültigkeit des Vertrags

Absatz 3.1 soll die Bereitschaft der Parteien hervorheben, über EDI gültige und verbindliche Verträge zu schließen und diese Bereitschaft gegenüber dritten Parteien unter Beweis zu stellen. Die Bestimmung als solche sieht vor, daß die Parteien die Gültigkeit von Transaktionen, die mit Hilfe von EDI durchgeführt werden, nicht lediglich aufgrund der Verwendung dieses Programms in Frage stellen.

Die auf die übertragenen Daten anwendbaren Rechtsvorschriften können von Land zu Land verschieden sein, und den Parteien sind Einschränkungen des Inhalts einer EDI-Nachricht durch nationale Gesetze möglicherweise nicht bewusst. Es sollte gewährleistet sein, daß die Parteien die auf den Inhalt einer EDI-Nachricht anwendbaren nationalen Rechtsvorschrifen einhalten. Absatz 3.2 enthält eine diesbezuegliche Bestimmung.

Wenn die Daten in einer empfangenen EDI-Nachricht nicht mit dem nationalen Recht des Empfängers übereinstimmen, ist dieser verpflichtet, die andere Partei über diese Inkohärenz zu informieren. Dann kann er gegebenenfalls Schritte unternehmen, um eine Verletzung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu vermeiden.

Ein Beispiel für rechtliche Anforderungen, die eine Einschränkung des Nachrichteninhalts darstellen können, ist die Übermittlung von Nachrichten aus einem Land, in dem es kein Datenschutzgesetz gibt, in ein Land, in dem Einschränkungen bestehen.

3.3. Zustandekommen des Vertrags

Absatz 3.3 bezieht sich auf den Zeitpunkt und den Ort, an dem ein Vertrag geschlossen wird oder zustandekommt. Die Ermittlung des Zeitpunkts des Zustandekommens eines Vertrags ist im Hinblick auf die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen von Bedeutung. Zwar wurden Regeln in bezug auf Verträge festgelegt, die per Post oder Telefon geschlossen werden, jedoch bestehen noch Unsicherheiten hinsichtlich der etwaigen Bestimmungen für Verträge, die über EDI geschlossen werden. Eine klare Bestimmung hinsichtlich der anwendbaren Regeln würde daher mehr Sicherheit gewährleisten.

Eine Mehrheit von Mitgliedstaaten erkennt für Verträge, die nicht in Anwesenheit aller Parteien geschlossen werden, die Anwendung der "Empfangsregel" an, derzufolge die Einwilligung in den Vertrag an dem Ort und zu dem Zeitpunkt stattfindet, an dem der Anbieter die Zustimmung der anderen Partei erhält. Die Wiener Konvention über den internationalen Warenverkauf sieht vor, daß diese Regel für "auf Entfernung" geschlossene Verträge gilt. Die Schlußfolgerungen aus einer Untersuchung, die in der ersten Phase des Tedis-Programms durchgeführt wurde, unterstützen die Ansicht, daß sich diese Regel für EDI-Verträge (1) am besten eignet, insbesondere weil so das Risiko von Rechtskonflikten beim Einsatz von EDI weitgehend vermieden wird. Daher ist die Befürwortung dieser Regel in der EDI-Vereinbarung gerechtfertigt.

Die Empfangsregel ist im Fall der Europäischen EDI-Mustervereinbarung als die Regel zu verstehen, nach der eine EDI-Nachricht zu dem Zeitpunkt und an dem Ort empfangen wird an dem sie das Rechner- oder Informationssystem des Anbieters erreicht.

Artikel 4

Beweiszulässigkeit von Nachrichten

Beweiszulässigkeit und Beweiswert gehören zu den Bereichen, in denen noch immer Unsicherheit herrscht. Da in den meisten Ländern die Rechtsvorschriften über die Beweisführung insbesondere im kommerziellen Bereich nicht verbindlich sind, können hierzu Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden, die diese Unsicherheit teilweise abbauen.

Die Abwicklung von Transaktionen über EDI als Alternative zu Papierdokumenten bedeutet, daß EDI letzlich die ehemals auf Papier ausgetauschten Dokumente ersetzen wird. Das heisst, daß sich die Parteien auf diesen Nachrichtenaustausch verlassen können, um den Sachverhalt nachzuweisen, beispielsweise in Streitfällen.

Im Rahmen der gegebenenfalls geltenden Rechtsvorshriften und vorausgesetzt, daß die Parteien die Bestimmungen der Vereinbarung eingehalten haben, sollten EDI-Nachrichten als Beweismittel vor Gericht zulässig sein und als Mittel zum Nachweis des Sachverhalts anerkannt werden, sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird.

Artikel 4 soll diesen Standpunkt wiedergeben. Rechtliche Anforderungen auf einzelstaatlicher Ebene können jedoch die Anwendung einer solchen Bestimmung einschränken.

Artikel 5

Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten

5.1. Verarbeitung von EDI-Nachrichten

In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Verarbeitung", daß der Empfänger die Nachricht behandelt. Da EDI ein höheres Maß an automatischer Verarbeitung beinhaltet, sind die Fristen überaus wichtig.

Die Parteien sollten sich verpflichten, die empfangene Nachricht innerhalb einer bestimmten Frist zu behandeln, die in den Technischen Anhang aufgenommen werden sollte. Falls die Parteien keine Frist festgelegt haben, sollten sie die Nachrichten so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeiten.

Der Anhang zu diesem Dokument enthält eine Liste der Bestimmungen der Vereinbarung, die Fristen vorsehen und der Spezifikation im Technischen Anhang oder Änderungen unterliegen.

Diese Bedingung wurde nicht nur aufgenommen, um die kommerzielle Effizienz und einwandfreie Geschäftspraktiken zu gewährleisten, sondern auch, um die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien für den Fall zu definieren, daß eine Nachricht nicht empfangen wird, verspätet eintrifft oder Fehler enthält und der Vertrag dadurch vereitelt wird.

5.2. Bestätigung von EDI-Nachrichten

Der Begriff der Empfangsbestätigung wurde häufig falsch aufgefasst, insbesondere in bezug auf den Inhalt der Nachricht selbst. Die in dieser Vereinbarung eingeführte Definition (Artikel 2) soll die Bestätigungsstufe, die in der EDI-Mustervereinbarung angestrebt wird, klären.

Es stehen verschiedene Bestätigungsstufen zur Verfügung. Die Bestätigung kann auf der Ebene des Telekommunikationsnetzes automatisch übertragen werden, wenn die Nachricht dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird; sie kann beim Empfang der Nachricht im Informationssystem des Empfängers ohne jede Überprüfung automatisch gesendet werden; sie kann nach einer gewissen Überprüfung gesendet werden; in einem gewissen Stadium kann sie auch der Annahme des Nachrichteninhalts oder der Bestätigung entsprechen, daß der Empfänger auf den Inhalt der Nachricht reagieren wird.

Auf der in der Europäischen EDI-Mustervereinbarung gewählten Stufe wird nicht nur lediglich der Empfang bestätigt. Sie entspricht der Stufe, auf der Semantik und Syntax überprüft werden, und besteht aus einer Antwort auf die gesendete EDI-Nachricht, die besagt, daß die Nachricht empfangen wurde und Syntax und Semantik der Nachricht korrekt sind.

Die Parteien benötigen möglicherweise eine andere Bestätigungsstufe, die in diesem Fall von ihnen ihrem Bedarf entsprechend definiert werden sollte. Die entsprechenden Einzelheiten sollten in den Technischen Anhang aufgenommen werden.

Der in Artikel 5 festgelegte Grundsatz besagt, daß der Empfang einer Nachricht nur zu bestätigen ist, falls dies gefordert wird.

Im Technischen Anhang kann für alle EDI-Nachrichten oder für bestimmte Nachrichtenkategorien (z. B. alle "BESTELLUNG"-Nachrichten) vorgesehen werden, daß sie automatisch geprüft und bestätigt werden. Alternativ kann, falls für die Bestätigung keine bestimmten Bedingungen vorgesehen sind, das entsprechende Segment für die Anforderung einer Bestätigung in die gesendete Nachricht aufgenommen werden. Nicht für alle Nachrichten ist eine Bestätigung erforderlich; im Technischen Anhang sollte deutlich unterschieden werden, bei welchen Nachrichten dies der Fall ist und bei welchen nicht.

5.3. Frist und Übertragung der Empfangsbestätigung

EDI ist vor allem durch eine erhöhte Zuverlässigkeit aufgrund einer Verringerung von Fehlern, eines schnelleren und präziseren Informationsflusses und durch eine erhöhte Automatisierung der Datenverarbeitung gekennzeichnet. Bestätigungen tragen zur Zuverlässigkeit und Präzision von EDI bei. In diesem Zusammenhang sind Fristen von entscheidender Bedeutung.

Die Bedeutung der Frist für die Übertragung der Bestätigung ergibt sich daraus, daß erst gemäß der EDI-Nachricht gehandelt werden kann und damit die vertraglichen Pflichten erfuellt werden können, nachdem die Bestätigung, falls gefordert, gesendet wurde.

Im EDI-Umfeld gilt ein Arbeitstag als angemessene Frist. Einsatzsynchrones Management (JIT-Management) oder andere Prioritäten können jedoch einen strengeren Zeitplan erforderlich machen, oder die Frist erscheint ungeeignet oder unpraktisch und es bedarf möglicherweise einer Verlängerung. In diesem Fall sollten die Parteien die Frist entsprechend anpassen und die EDI-Vereinbarung ihren eigenen Absprachen gemäß schließen.

Obwohl diese Bestimmung eine Definition eines Arbeitstages enthält, kann es sich für die Parteien als sinnvoll erweisen, die öffentlichen oder anderen Feiertage oder die Dauer für die Verfügbarkeit des Systems genauer festzulegen.

Die Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht ist Aufgabe des Empfängers, der erst dann auf eine zu bestätigende Nachricht reagieren sollte, wenn die Bestätigung gesendet wurde.

5.4. Nicht erfolgter Empfang einer Bestätigung

Wenn der Sender einer EDI-Nachricht, der eine Bestätigung angefordert hat, diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist empfängt, kann er davon ausgehen, daß es ein Problem mit der Nachricht gab oder der Empfänger sie nicht behandeln kann oder will. Der Sender kann dann diese Nachricht als nichtig betrachten, vorausgesetzt, er teilt dies dem Empfänger mit. Die letztere Bedingung ist vor allem dann sinnvoll, wenn bei der Übertragung der Bestätigung ein Problem aufgetreten ist. Die Fristen sind auch hier von entscheidender Bedeutung.

Alternativ dazu können die Parteien eine Wiederherstellungsprozedur für den Fall festlegen, daß technische Probleme aufgetreten sind. Der Sender einer EDI-Nachricht, die eine Bestätigung erfordert, kann eine Wiederherstellungsprozedur einleiten, wenn er die Bestätigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist empfängt. Die Einzelheiten einer solchen Prozedur sollten im Technischen Anhang festgelegt werden.

Artikel 6

Sicherheit von EDI-Nachrichten

6.1. Pflichten der Parteien

Es muß ein hinreichendes Sicherheitsniveau der Nachrichten gewährleistet werden, um Gefahren zu vermeiden, die mit dem Austausch von Nachrichten über EDI verbunden sein können. Das Sicherheitsniveau richtet sich nach der Bedeutung der Transaktionen oder Nachrichten

6.2. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen

Die Überprüfung des Ursprungs und der Integrität sind für jede EDI-Nachricht obligatorisch, da sie ein Minimum an Sicherheit darstellen. Den Parteien wird jedoch dringend empfohlen, bei Bedarf zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren, deren Grad sich zweifellos nach der Bedeutung des Nachrichtengegenstands und der möglichen Haftung bei erfolglosem Nachrichtenaustausch richten wird.

In den UN/EDIFACT-Verzeichnissen und -Leitlinien sind Kontrollmaßnahmen vorgesehen, wie spezielle Prüfungen, Empfangsbestätigung, Kontrollzählung, Referenznummer, Identifikation usw. Möglicherweise sind komplexere Kontrollmaßnahmen erforderlich, insbesondere bei wichtigen Transaktionen. Dazu behören z. B. die Verwendung bestimmter Nachrichten zur Erhöhung der Sicherheit, wie sie von Sicherheitsexperten (1) empfohlen werden, oder andere verfügbare Sicherheitsmaßnahmen bzw. -verfahren, zum Beispiel digitale Unterschriften.

Die zwischen den Parteien zur Gewährleistung des erforderlichen Sicherheitsniveaus zu verwendenden Sicherheitsmaßnahmen, -verfahren und -spezifikationen sowie Nachrichten sollten im Technischen Anhang detailliert festgelegt werden.

6.3. Scheitern von Sicherheitsverfahren

Die Benachrichtigung des Senders über das Scheitern eines EDI-Nachrichtenaustauschs oder über einen Fehler in einer Nachricht muß innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen, um dem Sender die Einleitung von Maßnahmen zu gestatten, sofern dies möglich ist.

Wird eine EDI-Nachricht zurückgewiesen oder ein Fehler entdeckt, sind Anweisungen vom Sender anzufordern, bevor andere Schritte in bezug auf die Nachricht als solche unternommen werden.

Artikel 7

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

7.1. Vertraulichkeit

Der zu gewährleistende Grad an Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten soll dem Vertraulichkeitsgrad von Papierdokumenten entsprechen. Der Vertraulichkeitsgrad einer Nachricht sollte bei zu übertragenden Nachrichten stets gewährleistet sein.

7.2. Öffentlicher Bereich

Informationen des öffentlichen Bereichs sind im allgemeinen Sinn des Worts zu verstehen, d. h. es handelt sich um Informationen, die allgemein bekannt und Mitgliedern der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

7.3. Spezielle Schutzmaßnahmen

Der Verweis auf die Verschlüsselung soll daran erinnern, daß ein derartiges Verfahren zum Schutz der Daten verwendet werden kann, die Verschlüsselung jedoch nach bestimmten nationalen Rechtsvorschriften Einschränkungen unterliegt. Wenn die Parteien die Verwendung eines Verschlüsselungsverfahrens vereinbaren wollen, sollten sie bei Bedarf Vorkehrungen für entsprechende Genehmigungen oder Erklärungen treffen.

7.4. Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten unterliegen den Verordnungen, die im Ursprungs- bzw. Bestimmungsland für die Übertragung dieser Daten in den Ländern gelten. Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erlassen, die Art des Schutzes ist jedoch häufig unterschiedlich. Die Europäische Kommission hat dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Richtlinie in diesem Bereich vorgelegt. Wird dieser Vorschlag angenommen, sollte diese Vereinbarung entsprechend abgeändert werden, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. In der Zwischenzeit scheint es angemessen, in Fällen, die in den nationalen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt sind, auf die Konvention des Europarates zu verweisen.

Handelspartner und EDI-Anwender in Europa, die in einem Mitgliedstaat tätig sind, der keine Rechtsvorschriften für diesen Bereich erlassen hat sollten die Grundsätze dieser Konvention anwenden. Der Europarat arbeitet einen Mustervertrag aus, der bereits in Umlauf gebracht wurde und darauf abzielt, einen gleichwertigen Datenschutz beim grenzueberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten. Dies könnte eine Basis für die Lösung der Probleme ergeben, die gegebenenfalls nicht unter die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften fallen (5).

Artikel 8

Aufzeichnung und Speicherung von EDI-Nachrichten

8.1. Speicherverfahren und Fristen

Die Anforderungen an die Speicherung von EDI-Nachrichten wurden in einigen Ländern durch Rechtsvorschriften festgelegt, in den meisten Fällen durch Steuergesetzte. In Ländern, in denen keine Bestimmungen für die EDI-Speicherung bestehen, sollte analog zu Papierdokumenten verfahren werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Speicherungszeit sind von Land zu Land (6) unterschiedlich und können sich je nach Bereich und Umständen ändern.

Aus diesem Grund sollten die Parteien sicherstellen, daß die Speicherungszeit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften entspricht. Einige Tedis-Studien analysieren diese Fragen und können als Leitlinie dienen; eine Harmonisierung könnte sich in diesem Bereich als notwendig erweisen (7).

Der UNCID-Verhaltenskodex schlägt einen Speicherungszeitraum von drei Jahren vor. Diese Speicherungsdauer wurde in die Steuergesetzgebung einiger Länder übernommen. Sie sollte als Mindestanforderung für die einwandfreie und sichere Speicherung von Informationen betrachtet werden. Die Dauer von drei Jahren wird als von den Parteien der EDI-Vereinbarung einzuhaltender Speicherungszeitraum vorgeschlagen, falls keine anderen gesetzlichen Anforderungen bestehen.

Falls die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften abweichen oder einen längeren Zeitraum vorsehen, sollten diese Gesetze eingehalten werden. Zu beachten ist, daß die meisten Gesetze der Mitgliedstaaten einen längeren Speicherungszeitraum fordern, in der Regel 7 oder 10 Jahre, zuweilen auch länger. Ferner sei darauf hingewiesen, daß diese Speicherung möglicherweise für verschiedene Zwecke erforderlich ist, unter anderem für Buchprüfung, Rechnungswesen, Steuern, Beweismittel und andere administrative oder rechtliche Anforderungen.

Da sich EDI noch im Aufbau befindet und entsprechende Geschäftspraktiken noch nicht zwangsläufig bestehen, ist für eine sorgfältige Speicherung der Informationen zu sorgen.

Die gesendeten oder empfangenen EDI-Nachrichten sollten zur Sicherheit der Transaktion vollständig und in chronologischer Reihenfolge, in sicherer Form und ohne Änderung gespeichert werden.

Auf nationaler Ebene können weitere rechtliche Anforderungen an die Speicherung der Daten bestehen, die sorgfältig beachtet werden sollten (5).

8.2. Speicherformat

Die mit Hilfe von EDI übertragenen Daten werden in dem Format, in dem sie gesendet oder empfangen wurden (d. h. einem UN/EDIFACT-Format), gespeichert.

Dieses Format wurde festgelegt, weil es das einzige Datenformat ist, das ursprünglich empfangen wurde und gegebenenfalls als Beweis für die Nachricht in der gesendeten oder empfangenen Form dient, bevor sie in irgendeiner Weise übersetzt wird.

Wird eine EDI-Nachricht mit einer digitalen Unterschrift versehen, kann sie nur anhand des Formats geprüft werden, in dem die Nachricht gesendet wurde.

Im Idealfall sollten die Daten auch in dem Format gespeichert werden, in das sie im Informationssystem des Empfängers oder vom Informationssystem des Senders übersetzt werden. Dies unterliegt jedoch der Entscheidung der Parteien.

Die Lesbarkeit der Nachrichten und die Möglichkeit, sie auszudrucken, sind die in den nationalen Rechtsvorschriften am häufigsten geforderten Kriterien, die erfuellt werden sollten.

Um die Erhaltung der Lesbarkeit zu gewährleisten, sollten die Parteien sämtliche Mittel, Software-Programme oder andere Betriebseinrichtungen, die für den Datenzugriff und das Lesen der Daten erforderlich sein können, beibehalten, selbst wenn die Systeme aktualisiert wurden. In derartigen Fällen möchten die Parteien möglicherweise weiterhin über diese Betriebseinrichtungen verfügen, ohne sie selbst beizubehalten. Diese Möglichkeit sollte nur nach Überprüfung der Anforderungen des nationalen Rechts in Betracht gezogen werden.

In Anbetracht der laufenden Aktualisierung der UN/EDIFACT-Normen ist es besonders wichtig, daß die verwendeten UN/EDIFACT-Verzeichnisse und Softwareversionen zu Beweiszwecken ebenfalls zugänglich sind, um die Lesbarkeit und Reproduktion der Nachricht, falls erforderlich, sicherzustellen.

Artikel 9

Betriebsanforderungen für EDI

9.1. Betriebsumfeld

Ziel dieser Bestimmung ist es, die grundlegenden Anforderungen für den Betrieb von EDI in die Vereinbarung aufzunehmen. Die Liste der in Artikel 9 genannten betrieblichen und technischen Elemente ist nicht vollständig. Die Einzelheiten dieser Betriebsanforderungen werden bei Bedarf gemäß Artikel 10 im Technischen Anhang festgelegt.

9.2. Betriebseinrichtungen

Obwohl EDI von Hardware, Software und Telekommunikationsmitteln unabhängig ist, erfordert der Austausch von EDI-Nachrichten Informationssysteme, die EDI-Nachrichten empfangen, senden und verarbeiten können. Zu den grundlegenden Anforderungen in dieser Hinsicht gehören das einwandfreie Funktionieren der für die Nachrichtenübertragung verwendeten (Hardware-) Anlagen, geeignete Software und Softwareuebersetzung.

9.3. Kommunikationsverfahren

Die Parteien müssen das zu verwendende Kommunikationsverfahren festlegen. Dies beinhaltet vor allem die Telekommunikationsprotokolle und gegebenenfalls die Wahl von Dritten, die möglicherweise für die Erbringung von Dienstleistungen herangezogen werden.

9.4. EDI-Nachrichtennormen

Die Nachrichtennormen sind für EDI von entscheidender Bedeutung. Bei den UN/EDIFACT-Normen handelt es sich um internationale und europäische Normen (ISO 9735/CEN 29735-ISO 7372). Im Rahmen des Tedis-Programms wurden die UN/EDIFACT-Normen nachdrücklich befürwortet, insbesondere in Verbindung mit dem EDIFACT-Ausschuß des Sekretariats für Westeuropa, der dem CEN assoziiert ist (6).

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gibt die Empfehlungen für die gebilligten UN/EDIFACT-Normen, Leitlinien und Verzeichnisse heraus. Diese Empfehlungen sollten beachtet werden, um weltweit denselben Stand bei der Verwendung der EDI-Nachrichtennormen zu gewährleisten.

Wie bereits erwähnt, müssen alle für den Austausch von EDI-Nachrichten erforderlichen Spezifikationen von den Parteien festgelegt werden.

Andere Normen stehen ebenfalls zur Verfügung. Wenn die Parteien andere Normen verwenden wollen, müssen sie sich darüber einigen und alle entsprechenden Einzelheiten und Spezifikationen festlegen.

9.5. Codes

Die für EDI verwendeten Codelisten sind von entscheidender Bedeutung. Bei UN/EDIFACT-Nachrichten sind die gemäß den UN/EDIFACT-Verfahren geführten Codelisten Teil der technischen Spezifikationen. Der Verweis auf zahlreiche andere Codelisten und deren Verwendung ist jedoch ebenfalls möglich.

Empfohlen wird, nach Möglichkeit internationale Normen oder offiziell herausgegebene Codelisten zu verwenden. Diese decken möglicherweise nicht alle Bedürfnisse der Parteien ab. In diesem Fall sollten der Effizienz halber Codelisten bevorzugt werden, die von bekannten Organisationen herausgegeben und fortgeschrieben werden und die Entsprechung zu anderen Codiersystemen sicherstellen (zum Beispiel statistische Codelisten).

Artikel 10

Technische Spezifikationen und Anforderungen

Die Rechtlichen Bestimmungen sollen vor allem die Themen behandeln, die wesentliche Rechtsfragen betreffen. Die Vereinbarung enthält grundlegende Prinzipien und Vorschriften für technische Spezifikationen, damit diese vereinbart werden und als Bezugsgrundlage dienen können.

Der Technische Anhang stellt die Ergänzung der Rechtlichen Bestimmungen dar, in der die Parteien alle technischen Anforderungen und Spezifikationen festlegen müssen, die für den ordnungsgemässen Austausch von EDI-Nachrichten erforderlich sind.

Zwar ist es nicht leicht, eine Liste aller zu berücksichtigenden Elemente aufzustellen, da sich diese je nach den Bedürfnissen der Parteien ändern. Feststeht jedoch, daß Spezifikationen zu folgenden Punkten vorzusehen sind:

- Spezifikationen in bezug auf die Betriebsanforderungen (Artikel 9) mit

- den erforderlichen Spezifikationen im Zusammenhang mit Software und Übersetzungssoftware für den EDI-Austausch,

- Kommunikationsprotokollen und Diensten dritter Parteien,

- UN/EDIFACT-Nachrichtennormen und -Empfehlungen, einschließlich der Liste von Nachrichten und ihrer Referenzen,

- gegebenenfalls bedingten Komponenten,

- Leitlinien für den Nachrichtenaufbau,

- Implementierungsleitlinien,

- Verzeichnissen,

- Codelisten,

- Verweis auf die Dokumentation,

- Versionen und Programmaktualisierung. Die Parteien sollten im Technischen Anhang das für die Implementierung aktualisierter Nachrichtenversionen, Vorschriften, Leitlinien und Verzeichnisse verwendete Verfahren festlegen;

- für die Verarbeitung und Bestätigung von Nachrichten erforderliche Spezifikationen,

- Spezifikationen in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen für Nachrichten,

- Spezifikationen in bezug auf die Aufzeichnung und Speicherung,

- Fristen. Diese können bei EDI von entscheidender Bedeutung sein, insbesondere wenn EDI mit anderen Techniken, wie zum Beispiel JIT (Just-in-Time), kombiniert wird. Einige Fristen wurden in die EDI-Mustervereinbarung aufgenommen, möglicherweise sind jedoch dem Bedarf entsprechend Änderungen notwendig. Weitere Fristen müssen von den Parteien vereinbart werden.

- Test- und Versuchsverfahren. Technische Experten haben darauf hingewiesen, daß die Durchführung von Tests sich nicht nur als nützlich sondern manchmal auch als notwendig erweisen kann, um das reibungslose Funktionieren der Systeme und Telekommunikationsmittel sicherzustellen. Die Praxis zeigt, daß diese Tests tatsächlich in der Regel von Parteien durchgeführt werden, die EDI einzusetzen beginnen, und zwar normalerweise in zwei Schritten. Zuerst werden EDI-Nachrichten parallel zu Papierdokumenten ausgetauscht; anschließend werden, wenn dieser Test zufriedenstellend ausfällt, lediglich EDI-Nachrichten ausgetauscht. Von Zeit zu Zeit können weitere Tests erforderlich sein, zum Beispiel nach Änderungen des Systems.

Artikel 11

Haftung

11.1. Haftungsausschluß

Die Haftung für besondere, indirekte Schäden oder Folgeschäden in Verbindung mit der Vereinbarung wurde ausgeschlossen (5).

11.2. Höhere Gewalt

Eine Befreiung von der Haftung erfolgt im Fall von "höherer Gewalt". Der in diesem Artikel aufgenommene Begriff der höheren Gewalt entspricht dem in der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Verkauf von Gütern (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) der sogenannten Wiener Konvention vom 11. April 1980 entwickelten Begriff und stellt in Ermangelung einheitlicher nationaler Rechtsvorschriften zu diesem Punkt eine Definition dar, die von den Parteien auf Wunsch erweitert werden kann, indem sie verschiedene Situationen anführen, in denen eine Befreiung von der Haftung möglich ist.

11.3. Haftung Dritter

Die Haftung für die Handlungen einer dritten Partei wird in viele Vereinbarungen aufgenommen und im allgemeinen akzeptiert, da die dritte Partei häufig tatsächlich als Vertreter des Anwenders handelt. Darüber hinaus befindet sich die Partei, die die Dienste eines Dritten in Anspruch nimmt und die Vertragsbeziehung zu diesem unterhält, in der besten Ausgangsposition, um gegen den Dienstleistungserbringer zu klagen, falls sie haftbar gemacht werden kann.

11.4. Zu beachten ist, daß zwischen den Absätzen 9.2 und 9.3 ein Unterschied besteht. Fordert eine Partei die andere auf, die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, so scheint es nur billig, daß die Partei, die diese Inanspruchnahme fordert, für Schäden, die sich daraus ergeben, verantwortlich ist und nicht die Partei, die die Dienste in Anspruch genommen hat.

Die Parteien sollten sicherstellen, daß alle möglichen, durch eine gesendete Nachricht entstehenden Risiken durch entsprechende Versicherungen abgedeckt sind, wobei der Wert der über EDI abzuwickelnden Transaktionen zu berücksichtigen ist.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

In der EDI-Mustervereinbarung sind zwei alternative Bestimmungen vorgesehen, um den Parteien die beste Wahl zu ermöglichen.

Die erste Alternative besteht in einer Schiedsklausel, wenn die Parteien beschließen, ihren Streitfall auf diese Art beizulegen. Die zweite vorgeschlagene Alternative besteht in einer Gerichtsstandsklausel, wobei die richterliche Zuständigkeit vereinbart werden muß, wenn die Parteien beschließen, den Streitfall einem Gericht zu unterbreiten.

Hier sei darauf hingewiesen, daß sich aufgrund der Beziehungen, die durch EDI zwischen den Anwendern geschaffen werden, voraussichtlich viele Streitigkeiten im Verhandlungsweg lassen.

Nur wenn diese Verhandlungen scheitern, kommen die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten zum Tragen.

Alternative 1:

Schiedsklausel

Die Parteien wünschen möglicherweise ihre Streitigkeiten im Schiedsverfahren beizulegen. Das Schiedsverfahren kann sich als praktisches Mittel zur Beilegung eines Streits zwischen Parteien aus verschiedenen Ländern erweisen. Es bietet den Vorteil der Wahl des (der) Schiedsrichter(s) oder der bennenden Behörde. Gelegentlich - wenn auch nicht immer - erweist sich dieses Verfahren als schneller. Aufgrund seines vertraulichen Charakters wird es zuweilen von den Parteien bevorzugt. Der Schiedsspruch ist im Prinzip endgültig, eine Anfechtung ist jedoch möglich.

In zahlreichen Ländern wird noch immer eine schriftliche, eindeutige Erklärung zum Schiedsverfahren gefordert, wenn dieses gewählt wird. Den Parteien wird deshalb geraten, eine solche Klausel in die Vereinbarung aufzunehmen.

Die Parteien müssen festlegen, wie der Schiedsrichter benannt wird. Er kann zwischen einer oder drei einvernehmlich benannten Personen gewählt werden, oder, falls keine Einigung hinsichtlich des (der) Schiedsrichter(s) erreicht wird, von einer Behörde bestimmt werden.

Die Parteien sollten deshalb die benennende Behörde angeben. Dabei handelt es sich um nationale Behörden wie die von der Handelskammer ernannte Schiedskammer und internationale Behörden wie ICC, UNCITRAL oder das Londoner Gericht für internationale Schiedsverfahren (London Court of International Arbitration), um nur einige Beispiele zu nennen.

Die Verfahrensordnung des Schiedsverfahrens sollte ebenfalls festgelegt werden. In einem internationalen Zusammenhang kann es sich dabei um die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung der UNCITRAL des ICC-Gerichts, des Londoner Gerichts für internationale Schiedsverfahren, der Wirtschaftskommission für Europa (5) oder um ein nationales schiedsrichterliches System handeln.

Alternative 2:

Gerichtsstandsklausel

Wenn die Parteien beabsichtigen, ihre Rechsstreitigkeit durch ein Gericht beilegen zu lassen, sieht die zweite Alternative vor, daß sie das zuständige Gericht wählen und in ihrer Vereinbarung festlegen.

Wenn die Parteien keine derartige Wahl treffen, wird das zuständige Gericht mit Verweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (6) bestimmt.

Artikel 13

Anwendbares Recht

Die Sicherheit der EDI-Beziehungen wird durch eindeutige Angabe des anwendbaren Rechts erhöht. Im Hinblick auf das auf die Vereinbarung anwendbare Recht, das von entscheidender Bedeutung ist, und das EDI-Anwender möglicherweise mit zahlreichen Ländern verhandeln, wird ihnen empfohlen, das gewählte Rechtssystem eindeutig anzugeben.

Falls keine erklärte Wahl getroffen wurde, unterliegt die Vereinbarung den Bestimmungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (7); dies kann jedoch zu einer Unsicherheit hinsichtlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts führen, da dieses zum Zeitpunkt des Streitfalls durch Ermittlung des Rechts bestimmt wird, das dem Vertrag am nächsten steht.

Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts wird das Land in Betracht gezogen, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringen soll, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren ständigen Wohnsitz oder, im Fall eines Unternehmens, ihre Hauptverwaltung hat. Wird der Vertrag jedoch während der Ausübung des Gewerbes oder Berufes dieser Partei geschlossen, ist dieses Land im allgemeinen das Land, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Es gibt bestimmte Ausnahmen von dieser Regel, die in Artikel 4 des Übereinkommens aufgelistet sind.

Artikel 14

Inkrafttreten, Änderungen, Laufzeit und Teilnichtigkeit

14.1. Inkrafttreten

In diesem Artikel wird festgelegt, daß die Vereinbarung erst in Kraft tritt, wenn sie durch die Parteien unterzeichnet ist.

14.2. Änderungen

Da die Vereinbarung, vorbehaltlich dieser Empfehlung, eine Mustervereinbarung ist, können ihre Bedingungen naturgemäß im Einvernehmen der Parteien geändert werden.

Um die notwendige Solidität und Kohärenz der rechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten, sind Änderungen und zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu den Rechtlichen Bestimmungen in der Form einzubringen, in der auch die Vereinbarung von den Parteien angenommen wurde, d. h. in schriftlicher und unterzeichneter Form.

14.3. Laufzeit

Die in diesem Artikel vorgeschlagene Kündigungsfrist von einem Monat kann von den Parteien verlängert werden. Von einer Verkürzung dieser Frist wird abgeraten, da sie als Mindestzeitraum zu betrachten ist.

Gemäß Absatz 14.3 sind einige Rechte und Pflichten in Verbindung mit dem Vertrag von grundlegender Bedeutung und auch nach einer Kündigung des Vertrags einzuhalten.

14.4. Teilnichtigkeit

Der letzte Absatz wurde aufgenommen, um zu vermeiden, daß eine Partei die Vereinbarung nur deshalb kündigt, weil eine Klausel ungültig geworden ist, und soll ausserdem verhindern, daß die Parteien eine Vereinbarung kündigen, um die Erfuellung bestimmter Pflichten zu vermeiden.

(1) Änderungen können sich in Fällen als notwendig erweisen, in denen eine Inkohärenz mit einzelstaatlichem Recht vorliegt, die sich nicht völlig ausschließen lässt.

(2) Introduction to (Einführung in) UN/EDIFACT, UN/EDIFACT Rapporteurs Team, April 1991.

(3) Formation of EDI contract (Zustandekommen des EDI-Vertrags), Bericht der CRID im Auftrag der Europäischen Kommission, 1991.

(4) Die Sicherheitsgruppe, die unter der Schirmherrschaft von JRT oder dem Western European EDIFACT Board (EDIFACT- Ausschuß für Westeuropa) arbeitet, bereitet Empfehlungen für diesen Bereich vor.

(5) Europarat, Model contract to ensure equivalent data protection in the context of transborder data flows (Mustervertrag zur Gewährleistung eines gleichwertigen Datenschutzes beim grenzueberschreitenden Datenverkehr), 14. September 1992, T-PD (92) 7.

(6) Siehe Wilde Sapte, Report in Authentication, Storage and use of codes in EDI Messages (Bericht über Authentifizierung, Speicherung und Verwendung von Codes in EDI-Nachrichten), 1993 im Auftrag der Europäischen Kommission erstellt. Dieser Bericht wird 1994 veröffentlicht.

(7) Wilde Sapte, CIREDIT und IT Law Group, Report on the legal contraints and inadequacies relating to the use of EDI in the field of accounting in the Member States (Bericht über rechtliche Einschränkungen und Unzulänglichkeiten in bezug auf die Verwendung von EDI im Bereich des Rechnungswesens in den Mitgliedstaaten), November 1992 (erhältlich in Englisch) und in den EFTA-Ländern, Dezember 1993 (erhältlich in English 1994).

(8) CIREDIT und IT Law Group, ebenda.

(9) CEN Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung).

(10) Vgl. "The liability of EDI network operators" (Haftung von EDI-Netzbetreibern), Bericht des CRID im Auftrag der Europäischen Kommission, 1991.

(11) Vgl. vor allem Schmitthoff, The Law and Practice of International Trade (Gesetz und Praxis des internationalen Handels), Stevens, 1986, S. 574 bis 629.

(12) Übereinkommen 72/454/EWG, ABl. Nr. L 299 vom 31. 12. 1972, S. 32.

(13) Übereinkommen 80/934/EWG vom 19. Juni 1980, ABl. Nr. L 266 vom 9. 10. 1980, S. 1.

ANHANG 3

EUROPÄISCHE EDI-MUSTERVEREINBARUNG RECHTLICHE BESTIMMUNGEN 1. Verzeichnis der Artikel der rechtlichen Bestimmungen der europäischen EDI-Mustervereinbarung, die von den Parteien ergänzt werden können

Das folgende Verzeichnis enthält die Punkte der Rechtlichen Bestimmungen, deren Ergänzung oder Änderung durch die Parteien in der EDI-Vereinbarung (Rechtliche Bestimmungen) zulässig ist.

1. Fristen

Fristen werden in den folgenden Absätzen genannt: 5.3, 6.3, 8, 14.3.

Diese Fristen können bei Bedarf von den Parteien geändert werden.

2. Schieds- und Gerichtsstandsklausel, Anwendbares Recht

Artikel 12

enthält zwei Alternativen, von denen eine zu wählen ist. Beide Alternativen sind durch die Parteien zu ergänzen.

In Artikel 13 ist das gewählte Rechtssystem anzugeben.

2. Verzeichnis der Artikel der europäischen EDI-Mustervereinbarung, die die Festlegung von Spezifikationen im technischen Anhang vorsehen

Das folgende Verzeichnis enthält die Punkte der Rechtlichen Bestimmungen, zu denen die Parteien im Technischen Anhang Spezifikationen festlegen müssen. Diese Liste ist nicht vollständig und kann durch andere Spezifikationen ergänzt werden.

1. Fristen

Auf die im Technischen Anhang festzulegenden Fristen wird in den Absätzen 5.1 und 5.4 verwiesen.

2. Empfangsbestätigung

Zu bestätigende EDI-Nachrichten

Unter Hinweis auf Absatz 5.2 werden die EDI-Nachrichten festgelegt, die ohne besondere Anforderung immer bestätigt werden müssen.

Sonderbedingungen

Sonderbedingungen für die Empfangsbestätigung sind festzulegen.

Alternative Wiederherstellungsprozedur

Die in Absatz 5.4 genannte alternative Wiederherstellungsprozedur wird festgelegt, falls die Verwendung einer solchen Prozedur beschlossen wird.

3. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen

Die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Erfuellung der in Artikel 6 festgelegten Anforderungen werden festgelegt.

Diese Verfahren und Maßnahmen beziehen sich auf

- unbefugten Zugriff, Änderung, Verzögerung, Zerstörung, Verlust,

- Überprüfung des Ursprungs,

- Überprüfung der Integrität,

- Anerkennung von Ursprung/Empfang,

- Vertraulichkeit.

4. Vertrauliche Informationen

EDI-Nachrichten, die vertrauliche Informationen enthalten, können aufgeführt werden.

Eine Berechtigung zur Offenlegung kann bei Bedarf vorgesehen werden.

Sofern ein Verschlüsselungsverfahren zur Verfügung steht oder verwendet wird, kann dieses angegeben werden.

5. Aufzeichnung und Speicherung

Alle für die Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten erforderlichen Spezifikationen sind auszugeben.

6. Betriebsanforderungen und technische Spezifikationen

Es werden alle technischen Spezifikationen zu folgenden technischen Anforderungen erstellt:

- Anlagen,

- Software,

- Dienstleistungen,

- Kommunikationsdienste,

- Kommunikationsprotokolle,

- Nachrichtennormen, Verzeichnisse, Versionen, Syntax, Nachrichtentypen, Segmente, Datenelemente,

- Codes,

- Test- und Versuchsverfahren,

- Verfügbarkeit.

7. Änderungen

Alle Änderungen der Rechtlichen Bestimmungen sind gemäß Artikel 14 festzulegen und zu vereinbaren.

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