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Document 32003D1152

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

OJ L 162, 1.7.2003, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
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Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 386 - 389
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 81 - 84
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 81 - 84
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 71 - 74

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/2020; Aufgehoben durch 32020D0263

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/1152/oj

32003D1152

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0005 - 0008


Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Juni 2003

über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(4) muss verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigefügt werden.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung(5) wurden Form und Inhalt des in der Richtlinie 92/12/EWG vorgeschriebenen Begleitdokuments festgelegt.

(3) Es ist erforderlich, über ein EDV-gestütztes System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu verfügen, damit die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen Kontrollen, einschließlich der Kontrollen während der Beförderung der Waren, im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 92/12/EWG durchführen können.

(4) Mit der Errichtung eines EDV-gestützten Systems sollte es außerdem möglich sein, die innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu vereinfachen.

(5) Das EDV-gestützte System zur innergemeinschaftlichen Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) sollte mit dem neuen EDV-gestützten System für das Versandverfahren (NCTS) kompatibel sein und, sofern technisch durchführbar, mit diesem zusammengelegt werden, um die Verwaltungsverfahren und die Handelsabläufe zu erleichtern.

(6) Zur Durchführung dieser Entscheidung sollte die Kommission die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten koordinieren, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(7) Aufgrund der Komplexität und des Umfangs eines solchen EDV-gestützten Systems müssen erhebliche zusätzliche finanzielle und personelle Mittel sowohl seitens der Gemeinschaft als auch seitens der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Folglich sollte vorgesehen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle für die Entwicklung und Einführung des Systems erforderlichen Ressourcen bereitstellen.

(8) Bei der Entwicklung der nationalen Komponenten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden Grundsätze für elektronische Behördendienste anwenden und die Wirtschaftsbeteiligten so behandeln wie in anderen Bereichen, in denen EDV-Systeme eingerichtet werden. Insbesondere sollten sie den Wirtschaftsbeteiligten, vor allem den in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen, ermöglichen, diese nationalen Komponenten zu möglichst niedrigen Kosten zu nutzen, und sie sollten alle Maßnahmen fördern, die auf die Wahrung von deren Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sind.

(9) Ferner sollten die Gemeinschafts- und die Nicht-Gemeinschaftskomponenten des EDV-gestützten Systems definiert und die Aufgaben festgelegt werden, die jeweils der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und der Einführung dieses Systems obliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses wichtige Koordinations-, Organisations- und Managementaufgaben übernehmen.

(10) Es sollten Modalitäten zur Beurteilung der Einrichtung des EDV-gestützten Systems für die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgesehen werden.

(11) Die Finanzierung des Systems sollte zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei der Gemeinschaftsbeitrag als solcher in den Haushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt wird.

(12) Die Einrichtung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Alle abgabenrechtlichen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten durch eine Änderung der Richtlinie 92/12/EWG behandelt werden. Diese Entscheidung beeinträchtigt nicht die Rechtsgrundlage zukünftiger Änderungen der Richtlinie 92/12/EWG.

(13) Bevor das EMCS betriebsbereit ist, sollte die Kommission angesichts der aufgetretenen Probleme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Auffassung der betroffenen Industriezweige Maßnahmen zur Verbesserung des derzeitigen papiergestützten Systems prüfen.

(14) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Dauer der Entwicklung und Einführung des Systems ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.

(15) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein EDV-gestütztes System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG (nachstehend "das EDV-gestützte System") eingeführt.

(2) Mit dem EDV-gestützten System soll

a) die elektronische Übermittlung des begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 und eine Verbesserung der Kontrollen ermöglicht werden;

b) das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem die innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vereinfacht wird und indem die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Bewegungen in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten das EDV-gestützte System innerhalb von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung ein.

Die Arbeiten zur Aufnahme des Betriebs des EDV-gestützten Systems werden spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgenommen.

Artikel 3

(1) Das EDV-gestützte System besteht aus Gemeinschaftskomponenten und Nicht-Gemeinschaftskomponenten.

(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei den Arbeiten, die die Gemeinschaftskomponenten des EDV-gestützten Systems betreffen, so weit wie möglich auf das NCTS zurückgegriffen und gewährleistet wird, dass das EDV-gestützte System mit dem NCTS kompatibel ist und, sofern technisch durchführbar, mit ihm zusammengelegt wird mit dem Ziel, ein integriertes EDV-System zu schaffen, das gleichzeitig die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und verbrauchsteuer-/abgabenpflichtiger Waren und Beförderung aus und nach Drittstaaten ermöglicht.

(3) Die Gemeinschaftskomponenten des Systems umfassen die gemeinsamen Spezifikationen, die technische Ausrüstung, die Dienste des "Common Communication Network/Common Systems Interface"-Netzes und die von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommenen Koordinierungsleistungen, jedoch nicht Varianten oder besondere Merkmale, mit denen einzelstaatlichen Anforderungen entsprochen werden soll.

(4) Die Nicht-Gemeinschaftskomponenten des Systems umfassen die einzelstaatlichen Spezifikationen, die zu dem System gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung der Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftskomponenten, sowie die Hard- und Software, die die jeweiligen Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um dieses System in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Artikel 4

(1) Die Kommission koordiniert nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 die Einrichtung und den Betrieb der Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftskomponenten des EDV-gestützten Systems und insbesondere

a) die Infrastruktur und die Instrumente, die zur Gewährleistung der internen Verknüpfung und der Interoperabilität des Systems insgesamt erforderlich sind;

b) die Entwicklung einer höchstmöglichen Anforderungen genügenden Sicherheitspolitik, um einen unbefugten Zugang zu Daten zu verhindern und die Integrität des Systems sicherzustellen;

c) die Instrumente für die Auswertung der Daten zur Betrugsbekämpfung.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, schließt die Kommission die erforderlichen Verträge für die Einrichtung der Gemeinschaftskomponenten des EDV-gestützten Systems und erstellt in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten einen Gesamtplan und die erforderlichen Managementpläne für die Einrichtung und den Betrieb des Systems.

In dem Gesamtplan und den Managementplänen werden die anfänglichen sowie die regelmäßigen Aufgaben festgelegt, die von der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. In den Managementplänen werden die Fristen für die Erledigung der Aufgaben festgelegt, die zur Durchführung der im Gesamtplan aufgeführten einzelnen Projekte erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen übertragenen anfänglichen und regelmäßigen Aufgaben bis zu dem in den Managementplänen nach Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datum erledigt werden.

Sie berichten der Kommission über die Ergebnisse bei den jeweiligen Aufgaben sowie über das Datum ihrer Erledigung. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.

(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems alle Maßnahmen, die die interne Verknüpfung und Interoperabilität des Systems und den Betrieb insgesamt beeinträchtigen könnten.

Alle Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt und die sich auf die interne Verknüpfung oder die Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt oder auf seinen Betrieb auswirken könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 tätig wird.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen, die sie getroffen haben, um das EDV-gestützte System in vollem Umfang in ihren Verwaltungen nutzen zu können. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.

Artikel 6

Die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb des EDV-gestützten Systems und zu den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Punkten werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 angenommen. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Erhebung und die Kontrolle der indirekten Steuern sowie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der indirekten Steuern bleiben von diesen Umsetzungsmaßnahmen unberührt.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/486/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Einhaltung dieser Entscheidung durchgeführt werden.

Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten regelmäßig die jeweiligen Phasen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems, um festzustellen, ob die verfolgten Ziele erreicht werden, und um Leitlinien für die wirksamere Gestaltung der Maßnahmen zur Einrichtung dieses Systems aufzustellen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Zwischenbericht über die Überwachungstätigkeiten. Gegebenenfalls enthält dieser Bericht die Methoden und Kriterien für die spätere Beurteilung des Betriebs des EDV-gestützten Systems.

(3) Nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Jahren unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einrichtung des EDV-gestützten Systems. Dieser Bericht enthält u. a. die Methoden und Kriterien für die spätere Beurteilung des Betriebs des Systems.

Artikel 9

Die Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, werden durch die Kommission über die Entwicklung und die Einführung des EDV-gestützten Systems informiert und können auf Wunsch an den durchzuführenden Testläufen teilnehmen.

Artikel 10

(1) Die Kosten für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2) Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Einrichtung und Wartung der Gemeinschaftskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftskomponenten, die in den Räumlichkeiten der Kommission oder eines von der Kommission beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Nicht-Gemeinschaftskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb derjenigen Gemeinschaftskomponenten, die in ihren Räumlichkeiten oder denen eines von den betroffenen Mitgliedstaaten beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.

Artikel 11

(1) Der Finanzrahmen für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems in dem Zeitraum nach Artikel 2 Absatz 1 wird hiermit auf 35 Mio. EUR für den Haushalt der Europäischen Union festgelegt.

Die jährlichen Mittel, einschließlich der für die Nutzung und den Betrieb des Systems im Anschluss an die oben genannte Einrichtungsphase bereitgestellten Mittel, werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) Die Mitgliedstaaten veranschlagen die finanziellen und personellen Mittel, die für die Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich sind, und stellen diese bereit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.

Artikel 12

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

P. Cox

Der Präsident

Im Namen des Rates

G.Papandreou

Der Präsident

(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 372.

(2) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Januar 2003 (ABl. C 64 vom 18.3.2003, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 3. Juni 2003.

(4) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

(5) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 (ABl. L 198 vom 7.8.1993, S. 5).

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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