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Document 52001XC0428(01)

Erläuterungen zu Anhang III des Abkommens EG—Mexiko (Beschluss Nr. 2/2000 des gemischten Rates EG—Mexiko)

OJ C 128, 28.4.2001, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001XC0428(01)

Erläuterungen zu Anhang III des Abkommens EG—Mexiko (Beschluss Nr. 2/2000 des gemischten Rates EG—Mexiko)

Amtsblatt Nr. C 128 vom 28/04/2001 S. 0009 - 0010


Erläuterungen zu Anhang III des Abkommens EG-Mexiko (Beschluss Nr. 2/2000 des gemischten Rates EG-Mexiko)

(2001/C 128/10)

Artikel 16. Begleitdokumente einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Rechnung, die sich auf Waren bezieht, die unter Präferenzbedingungen aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt und die von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitet wurden, kann auch in einem Drittland ausgestellt worden sein.

Artikel 16. Warenbezeichnung auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Fälle von umfangreichen Sendungen oder allgemeinen Warenbezeichnungen

Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern

a) er die Rechnungsnummern in Feld 8 oder 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt;

b) die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere vor ihrer Vorlage beim Zoll der Warenverkehrsbescheinigung dauerhaft beigefügt werden;

c) die Zoll- oder die zuständige Regierungsbehörde auf den Rechnungen oder gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung amtlich zugeordnet werden. Die Zoll- oder die zuständige Regierungsbehörde hat den Antrag, eine Kopie der Rechnung und sonstiger Handelsdokumente aufzubewahren. Beispiel: Der Stempel erscheint in Feld 11 und auf der ersten Seite der Rechnung sowie ggf. auf allen sonstigen Handelsdokumenten; oder ein Stempel erscheint in Feld 11 und der andere Stempel auf der Rückseite der Bescheinigung, so dass er gleichzeitig die Bescheinigung und die erste Seite der beigefügten Rechnung bedeckt.

Das erläuterte Verfahren gilt auch den für Fall, dass in Feld 8 eine allgemeine Bezeichnung eingetragen wurde (z. B. "Motorradteile") und eine ausführliche Bezeichnung (etwa Sitze, Reifen, Rahmen usw.) auf der Rechnung erscheint.

Umfasst die Rechnung sowohl Ursprungswaren als auch Waren ohne Ursprungseigenschaft, so hat der Ausführer genau und unmissverständlich anzugeben, welche Waren auf der Rechnung Ursprungswaren sind und welche nicht.

Artikel 16. Von einem Zollagenten ausgeführte Waren

Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis darüber hat, selbst wenn diese Person nicht in dem Ausfuhrland niedergelassen ist, vorausgesetzt, dass der Agent die Ursprungseigenschaft der Waren nachweisen kann.

Artikel 17. Formale Gründe

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus formalen Gründen abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z. B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

- Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt eine obligatorische Angabe (z. B. in Feld 4).

- Die Tarifeinreihung der Ware in eine Position (mindestens vierstelliger Code) fehlt in Feld 8 bzw. auf der betreffenden Rechnung in den im Abschnitt "Bezeichnung der Waren auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1" genannten Fällen.

- Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt der Stempel oder die Unterschrift (z. B. in Feld 11).

- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk von einer nicht zuständigen Behörde.

- Für den Sichtvermerk auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

- Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

- In den Feldern 2 oder 5 wird ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei ist.

- Das in Feld 11 angegebene Datum liegt vor dem in Feld 12 angegebenen Datum.

Verfahrensweise

Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe in einer der offiziellen Sprachen des Abkommens mit dem Vermerk "Dokument nicht angenommen" versehen, wobei die entsprechende Begründung entweder auf der Bescheinigung selbst oder auf einem zusätzlichen von den Zollbehörden ausgefertigten Papier angegeben werden kann. Die Warenverkehrsbescheinigung und gegebenenfalls das Zusatzblatt werden dem Einführer zurückgegeben, damit dieser die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

Artikel 20. Anwendung der Bestimmungen über die Erklärungen auf Rechnungen

Erklärungen auf Rechnungen müssen von einem Ausführer mit Sitz im Gebiet einer der Vertragsparteien abgegeben werden. Wurde die Rechnung in einem Drittland ausgestellt, kann diese Erklärung auch auf einem anderen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei ausgestellten Handelsdokument(1) erscheinen, das die betreffenden Produkte ausreichend genau bezeichnet, damit ihre Ursprungseigenschaft gemäß Anhang III festgestellt werden kann. In diesem Fall muss der Ausführer der Waren in dem Dokument, das die Ursprungserklärung enthält, angegeben sein.

Ferner sind folgende Leitlinien zu beachten:

a) Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung muss dem in Anhang IV des Anhangs III der Entscheidung festgelegten Wortlaut entsprechen.

b) Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.

c) Erklärungen auf Durchschlägen oder Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie wie die Erklärungen auf einer Originalrechnung vom Ausführer unterzeichnet sind. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Fall von Erklärungen auf Durchschlägen oder Fotokopien von Rechnungen von der Unterschriftsleistung befreit.

d) Eine Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig.

e) Die Erklärung auf der Rechnung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.

f) Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken.

g) Unbeschadet der Erläuterung zu Artikel 16 (Von einem Zollagenten ausgeführte Waren) kann einem Zollagenten der Status eines ermächtigten Ausführers nicht verliehen werden.

(1) Solche Handeldokumente sind beispielsweise den Waren beiliegende Konnossemente oder Packlisten.

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