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Document 52003XC1231(01)

Erläuterungen zu Anhang III — Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

OJ C 321, 31.12.2003, p. 22–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XC1231(01)

Erläuterungen zu Anhang III — Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Amtsblatt Nr. C 321 vom 31/12/2003 S. 0022 - 0025


Erläuterungen zu Anhang III - Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

(2003/C 321/06)

Artikel 1 Buchstabe f) - "Ab-Werk-Preis"

Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst Folgendes:

- Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und

- sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt. Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat.

Rabatte (z. B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) - "Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" - Jagdbeute

Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) festgelegte Begriff "Jagdbeute" gilt ebenfalls für die Fischerei in Binnengewässern (d. h. Flüssen und Seen) der Gemeinschaft oder Chiles.

Artikel 9 - Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 v. H. des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der vorgenannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 v. H. für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der vorgenannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.

Artikel 14 - Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern

Wird ein Ursprungsnachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Der ursprünglich ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde bzw. wird;

b) für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre; und

c) die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfuellt.

Artikel 16 - Nachweise für gebrauchte Waren

Der Ursprungsnachweis kann im Falle gebrauchter oder sonstiger Waren auch dann ausgestellt werden, wenn aufgrund des beträchtlichen Zeitraums zwischen der Herstellung und der Ausfuhr die üblichen Belege nicht mehr verfügbar sind, vorausgesetzt, dass

a) die Erzeugnisse nach dem Zeitraum hergestellt oder eingeführt wurden, während dem die Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands ihre Buchführungsunterlagen aufbewahren müssen;

b) die Erzeugnisse aufgrund anderer Nachweise als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können (beispielsweise Erklärungen des Herstellers oder eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen, Beschreibung der Erzeugnisse); und

c) nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfuellen.

Artikel 16 und 23 - Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung

Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.

Artikel 16 - Bezeichnung der Waren auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Umfangreiche Sendungen und allgemeine Bezeichnung der Waren

Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das zur Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern

a) er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt;

b) die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands auf Dauer beigefügt werden;

und

c) die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde auf den Rechnungen oder gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.

Artikel 16 - Von einem Zollagenten ausgeführte Waren

Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Erzeugnisse ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Erzeugnisse hat, selbst wenn diese Person nicht im Ausfuhrland niedergelassen ist, vorausgesetzt, dass der Agent die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nachweisen kann.

Artikel 16 - Begleitpapiere zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Rechnung, die sich auf unter Präferenzbedingungen aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführte Waren bezieht und einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beigefügt ist, kann auch in einem Drittland ausgestellt sein.

Artikel 16 - Bezeichnungen und Abkürzungen der Staaten, Staatengruppen und Gebiete auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft können in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung(1) aufgeführt werden als Ursprungserzeugnisse

- der Gemeinschaft oder

- eines Mitgliedstaates und der Gemeinschaft.

Verwendet werden können auch andere Bezeichnungen, die sich eindeutig auf die Gemeinschaft beziehen, z. B. Europäische Gemeinschaft oder Europäische Union, oder Abkürzungen wie EG oder EU (einschließlich der entsprechenden Übersetzungen in den Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist).

Entsprechend kann für Chile als Ursprungsland auch die amtliche Abkürzung CL (zweistelliger ISO-Alpha-Code) oder CHL (dreistelliger ISO-Alpha-Code) angegeben werden(2).

Artikel 17 - Formale Gründe

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden.

Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z. B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

- Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt eine obligatorische Angabe (z. B. Angabe in Feld 4 EUR.1); dies gilt nicht für Feld 8.

- In Feld 8 ist die Einreihung der Ware in den Zolltarif nicht mindestens auf Positionsebene(3) (vierstelliger Code) angegeben.

- Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt der Stempel oder die Unterschrift (Feld 11 EUR.1).

- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.

- Für den Sichtvermerk auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

- Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt.

- In Feld 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist (z. B. Israel oder Kuba).

Verfahrensweise

Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk "DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN" versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren.

Artikel 20 - Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung

Folgende Leitlinien sind zu beachten:

a) Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.

b) Die Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung ist zulässig, wenn sie wie die Erklärung auf einer Originalrechnung unterzeichnet ist. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Falle der Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung von der Unterschriftsleistung befreit.

c) Die Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig.

d) Die Erklärung auf der Rechnung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt als Teil der Rechnung gelten kann. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.

e) Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken.

Artikel 20 - Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme von Erklärungen auf der Rechnung

Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung unter Berücksichtigung des Hoechstwerts in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Erklärungen auf der Rechnung annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden.

Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, wird der von den Behörden des Einfuhrlands ermittelte Zollwert zugrunde gelegt.

Artikel 21 - Ermächtigter Ausführer

Der Begriff "ermächtigter Ausführer" bezieht sich auf Personen oder Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern alle anderen Voraussetzungen des Anhangs III erfuellt sind. Einem Zollagenten kann der Status eines ermächtigten Ausführers im Sinne des Anhangs III nicht verliehen werden.

Der Status eines ermächtigten Ausführers ist vom Ausführer schriftlich zu beantragen. Bei der Prüfung dieses Antrags muss die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde insbesondere berücksichtigen,

- ob der Ausführer regelmäßig Ausfuhren durchführt. Dabei sollte die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde nicht so sehr auf die Zahl der Sendungen oder einen bestimmten Wert, sondern eher auf die Regelmäßigkeit der Ausfuhren achten.

- ob der Ausführer jederzeit in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren nachzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, ob der Ausführer die einschlägigen Ursprungsregeln kennt und alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft besitzt. Im Falle von Herstellern ist sicherzustellen, dass der Ursprung anhand der Bestandsbuchhaltung des Unternehmens ermittelt werden kann oder, im Falle von neuen Unternehmen, dass sich das installierte System hierfür eignet. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nur Händler sind, müssen die normalen Handelsströme eingehender geprüft werden.

- ob der Ausführer angesichts seiner früheren Ausfuhrtätigkeiten ausreichende Gewähr hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Waren und der Möglichkeiten zur Erfuellung der daraus erwachsenden Verpflichtungen bietet.

Wenn die Bewilligung erteilt ist, muss der Ausführer

- sich verpflichten, Erklärungen auf der Rechnung nur für die Waren abzugeben, für die er zum Zeitpunkt der Ausfertigung alle erforderlichen Belege oder Buchhaltungsunterlagen besitzt;

- in vollem Umfang für deren Verwendung haften, insbesondere im Falle falscher Ursprungserklärungen oder bei unzulässigem Gebrauch dieser Bewilligung;

- dafür Sorge tragen, dass die in dem Unternehmen für das Ausfuellen der Erklärung zuständige Person die Ursprungsregeln kennt und versteht;

- sich verpflichten, alle Ursprungsnachweise ab dem Datum der Ausfertigung der Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

- sich verpflichten, der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde die Ursprungsnachweise jederzeit vorzulegen und zu akzeptieren, dass sie von dieser Behörde jederzeit kontrolliert werden können.

Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde muss die ermächtigten Ausführer regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Bewilligung ordnungsgemäß verwendet wird. Diese Kontrollen können in festgelegten Abständen durchgeführt werden und sollten möglichst auf der Risikoanalyse basieren.

Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Nummerierungssystem mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter.

Artikel 24 - Einfuhr in Teilsendungen

Ein Einführer, der diesen Artikel in Anspruch nehmen will, muss den Ausführer vor der Ausfuhr der ersten Teilsendung davon unterrichten, dass für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit nur ein einziger Ursprungsnachweis erforderlich ist.

Bestehen alle Teilsendungen nur aus Ursprungserzeugnissen und werden diese Teilsendungen von Ursprungsnachweisen begleitet, so nehmen die Zollbehörden des Einfuhrlands diese separaten Ursprungsnachweise für die betreffenden Teilsendungen anstelle eines einzigen Ursprungsnachweises für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit an.

Artikel 31 - Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung

Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird.

Beispiele:

- Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.

- Der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in Chile haben (z. B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch Israel für Ursprungserzeugnisse Chiles).

- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 weist nicht bestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufuellenden Felder auf (z. B. Felder "Warenbezeichnung", "Anzahl der Packstücke", "Bestimmungsstaat", "Ursprungsstaat").

- Die auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z. B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.

- Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.

- In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzbehandlung beantragt wird.

Verfahrensweise

Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk "NICHT ANWENDBAR" versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt wird, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Unbeschadet gerichtlicher Verfahren, die nach den internen Rechtsvorschriften eingeleitet werden, unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlands die Zollbehörden oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlands gegebenenfalls unverzüglich über die Ablehnung.

Artikel 31 - Frist für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise

Ein Land muss einem gemäß Artikel 31 gestellten Antrag auf nachträgliche Prüfung nicht nachkommen, wenn dieser Antrag später als drei Jahre nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung eingeht.

Anlage I - Bemerkung 6.1

Die besondere Regel für textile Vormaterialien gilt nicht für Futter und Einlagestoffe. "Taschenfutter" ist ein ausschließlich zur Herstellung von Taschen verwendetes Spezialgewebe, das nicht als normales Futter oder normaler Einlagestoff angesehen werden kann. Folglich findet die besondere Regel auf (Hosen-)Taschenfutter Anwendung. Sie gilt sowohl für Meterware als auch für fertige Taschen mit Ursprung in Drittländern.

Artikel 17 und 31

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Dieselben Bezeichnungen und Abkürzungen können auch in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden.

(2) Dieselben Bezeichnungen und Abkürzungen können auch in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden.

(3) Der Ursprungsnachweis kann aber durchaus eine spezifischere Einreihung der Ware enthalten.

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