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Document 31969L0335

Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

OJ L 249, 3.10.1969, p. 25–29 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1969(II) P. 405 - 409
English special edition: Series I Volume 1969(II) P. 412 - 416
Greek special edition: Chapter 09 Volume 001 P. 20 - 24
Spanish special edition: Chapter 09 Volume 001 P. 22 - 26
Portuguese special edition: Chapter 09 Volume 001 P. 22 - 26
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 11 - 15
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 001 P. 9 - 13
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 001 P. 9 - 13

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008L0007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/335/oj

31969L0335

Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Amtsblatt Nr. L 249 vom 03/10/1969 S. 0025 - 0029
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0405
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0412
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0022
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0022


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ziel des Vertrages ist die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt ; eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Erreichung dieses Zieles ist die Förderung eines freien Kapitalverkehrs.

Die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d.h. die Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften und die Wertpapiersteuer, sind Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern und deshalb durch eine Harmonisierung beseitigt werden sollen.

Die Harmonisierung dieser Steuern auf die Ansammlung von Kapital muß so konzipiert werden, daß die budgetären Auswirkungen für die Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt werden.

Die Erhebung einer Wertpapiersteuer durch einen Mitgliedstaat auf Wertpapiere der anderen Mitgliedstaaten, die in sein Hoheitsgebiet eingeführt oder darin ausgegeben werden, steht der Konzeption eines Gemeinsamen Marktes mit den Eigenschaften eines Binnenmarktes entgegen ; ausserdem hat sich gezeigt, daß die Beibehaltung einer Wertpapiersteuer auf die Ausgabe von inländischen Anleihepapieren sowie auf die Einführung oder Ausgabe von ausländischen Wertpapieren auf dem Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaats vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht wünschenswert ist und sich auch von der auf diesem Gebiet im Steuerrecht der Mitgliedstaaten eingeschlagenen Richtung entfernt.

Daher ist es angebracht, die Wertpapiersteuer ohne Rücksicht auf die Herkunft der Wertpapiere und ohne Rücksicht darauf aufzuheben, ob sie Eigenkapital der Gesellschaften oder Anleihekapital verkörpern.

Die Konzeption eine Gemeinsamen Marktes mit den Eigenschaften eines Binnenmarktes setzt voraus, daß die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt worden ist, nur einmal erhoben werden kann und daß diese Besteuerung, wenn sie den Kapitalverkehr nicht stören soll, in allen Mitgliedstaaten gleich hoch sein muß.

Es ist infolgedessen angebracht, eine Harmonisierung dieser Steuer sowohl hinsichtlich ihrer Struktur als auch hinsichtlich ihrer Sätze vorzunehmen.

Die Beibehaltung anderer indirekter Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer oder die Wertpapiersteuer gefährdet die Zielsetzungen, die mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen (1) ABl. Nr. 119 vom 3.7.1965, S. 2057/65. (2) ABl. Nr. 134 vom 23.7.1965, S. 2227/65. Maßnahmen verfolgt werden ; infolgedessen ist die Aufhebung dieser Steuern erforderlich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erheben eine gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften, die nachfolgend als Gesellschaftsteuer bezeichnet wird.

Artikel 2

(1) Die der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgänge werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in dem Zeitpunkt befindet, in dem diese Vorgänge erfolgen.

(2) Befinden sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr satzungsmässiger Sitz in einem Mitgliedstaat, so werden die der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgänge in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der satzungsmässige Sitz befindet.

(3) Befinden sich der satzungsmässige Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an eine in einem Mitgliedstaat gelegene Niederlassung in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Niederlassung liegt.

Artikel 3

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie sind: a) die Gesellschaften belgischen, deutschen, französischen, italienischen, luxemburgischen und niederländischen Rechts, die nachstehend aufgeführt sind: - société anonyme/naamloze vennootschap, Aktiengesellschaft, société anonyme, società per azioni, société anonyme, naamloze vennootschap;

- société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen, Kommanditgesellschaft auf Aktien, société en commandite par actions, società in accomandita per azioni, société en commandite par actions, commanditaire vennootschap op aandelen;

- société de personnes à responsabilité limitée/personenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, société à responsabilité limitée, società a responsabilità limitata, société à responsabilité limitée;

b) jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person, deren Kapital- oder Vermögensanteile in einem der Mitgliedstaaten börsenfähig sind;

c) jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, deren Mitglieder berechtigt sind, ihre Anteile ohne vorherige Genehmigung an Dritte zu veräussern, und deren Mitglieder für Schulden der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften.

(2) Zur Anwendung dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch davon absehen, sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft zu betrachten.

Artikel 4

(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegen die nachstehenden Vorgänge: a) die Gründung einer Kapitalgesellschaft;

b) die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft;

c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art;

d) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z.B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse;

e) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die ihren satzungsmässigen Sitz in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in diesem Mitgliedstaat als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

f) die Verlegung des satzungsmässigen Sitzes einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in diesem Mitgliedstaat als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

g) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in letzterem als Kapitalgesellschaft, im anderen Mitgliedstaat hingegen nicht als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

h) die Verlegung des satzungsmässigen Sitzes einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in letzterem als Kapitalgesellschaft, im anderen Mitgliedstaat hingegen nicht als Kapitalgesellschaft angesehen wird.

(2) Die nachstehenden Vorgänge können der Gesellschaftsteuer unterworfen werden: a) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen;

b) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen;

c) die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat;

d) die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft bei einem Gesellschafter, beim Ehegatten oder bei einem Kind eines Gesellschafters sowie die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, wenn ein Gesellschafter für ein solches Darlehen Sicherheit leistet ; Voraussetzung ist, daß diese Darlehen die gleiche Funktion haben wie eine Erhöhung des Kapitals.

(3) Als Gründung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) gelten nicht Änderungen gleich welcher Art des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft und insbesondere nicht: a) die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art;

b) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmässigen Sitzes einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn diese für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in beiden Mitgliedstaaten als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

c) die Änderung des Gesellschaftsgegenstands einer Kapitalgesellschaft;

d) die Verlängerung des Bestehens einer Kapitalgesellschaft.

Artikel 5

(1) Die Steuer wird erhoben: a) bei Gründung einer Kapitalgesellschaft, Erhöhung des Kapitals oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) : auf den tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzueglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen ; den Mitgliedstaaten steht es frei, die Gesellschaftsteuer erst dann zu erheben, wenn die Einlagen tatsächlich geleistet werden;

b) bei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmässigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), e), f), g) und h) : auf den tatsächlichen Wert der Gegenstände jeder Art, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung oder der Verlegung gehören, abzueglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt hat;

c) bei Erhöhung des Kapitals durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) : auf den Nennbetrag dieser Erhöhung;

d) bei Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) : auf den tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen abzueglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus diesen Leistungen erwachsen;

e) bei einer Darlehensaufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c) und d) : auf den Nennbetrag der aufgenommenen Darlehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und c) darf der steuerpflichtige Betrag jedoch nicht niedriger sein als der tatsächliche Wert der jedem Gesellschafter gewährten oder ihm gehörenden Gesellschaftsanteile oder als deren Nennbetrag, wenn dieser höher ist als ihr tatsächlicher Wert.

(3) Der Betrag, auf den die Steuer bei Erhöhung des Kapitals erhoben wird, umfasst nicht: - den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben;

- den Betrag der durch die Kapitalgesellschaft aufgenommenen Darlehen, die in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden und bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat kann von der Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 5 den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 vorgesehene Regelung an, so unterliegen der Gesellschaftsteuer: - die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der betroffenen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, der diese Regelung nicht anwendet;

- die Verlegung des satzungsmässigen Sitzes der betroffenen Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der diese Regelung nicht anwendet;

- jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt.

Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.

Artikel 7

(1) Bis zum Inkrafttreten der vom Rat gemäß Absatz 2 zu erlassenden Bestimmungen

a) darf der Satz der Gesellschaftsteuer nicht über 2 v.H. und nicht unter 1 v.H. liegen;

b) wird dieser Satz um 50 v.H. oder mehr ermässigt, wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen oder einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen.

Die Ermässigung hängt davon ab,

- daß für die Einlagen ausschließlich Gesellschaftsanteile gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten die Ermässigung auch auf die Fälle ausdehnen können, in denen für die Einlagen Gesellschaftsanteile und eine bare Zuzahlung von nicht mehr als 10 v.H. ihres Nennbetrags gewährt werden,

- daß die an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder ihren satzungsmässigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben;

c) kann der Satz der Gesellschaftsteuer bei Bildung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Holding- und Kapitalanlagegesellschaften, deren einziger Zweck die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung und Nutzung dieser Beteiligungen ist, bis zum 1. Januar 1973 auf 0,50 v.H. und nach diesem Zeitpunkt auf 1 v.H. gesenkt werden, sofern diese Gesellschaften keine eigene gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben und kein kaufmännisches Unternehmen führen, das allgemein zugänglich ist.

(2) Damit der Rat die gemeinsamen Sätze der Gesellschaftsteuer festlegen kann, unterbreitet die Kommission dem Rat vor dem 1. Januar 1971 einen entsprechenden Vorschlag.

(3) Im Falle einer Erhöhung des Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) nach einer zur Deckung erlittener Verluste vorgenommenen Herabsetzung des Kapitals kann der Satz für den Teil der Erhöhung ermässigt werden, der der Kapitalherabsetzung entspricht, sofern diese Erhöhung binnen vier Jahren nach der Kapitalherabsetzung erfolgt.

(4) Wenn ein Mitgliedstaat von der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch macht, kann die Gesellschaftsteuer zu einem ermässigten Satz erhoben werden.

Artikel 8

Ein Mitgliedstaat kann eine völlige oder teilweise Befreiung von der Gesellschaftsteuer auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Vorgänge bei folgenden Gesellschaften gewähren: - Kapitalgesellschaften, die Versorgungsbetriebe sind, wie Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätswerke, wenn deren Kapital mindestens zur Hälfte im Besitz des Staates oder anderer Gebietskörperschaften ist;

- Kapitalgesellschaften, die gemäß ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Verwaltung ausschließlich und unmittelbar kulturellen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken oder der Volksbildung dienen.

Artikel 9

Für bestimmte Arten von Vorgängen oder Kapitalgesellschaften können Befreiungen, Ermässigungen oder Erhöhungen der Sätze vorgenommen werden, und zwar aus Gründen der Steuergerechtigkeit, aus sozialen Gründen oder um einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einer besonderen Lage Rechnung zu tragen. Zieht ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme in Betracht, so befasst er die Kommission rechtzeitig im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 102 des Vertrages damit.

Artikel 10

Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf: a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;

b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;

c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erheben keine Steuer irgendwelcher Art: a) auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;

b) auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.

Artikel 12

(1) In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten folgendes erheben: a) pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern;

b) Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder "fonds de commerce" in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck;

c) Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird;

d) Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;

e) Abgaben mit Gebührencharakter;

f) die Mehrwertsteuer.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der satzungsmässige Sitz der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person mit Erwerbszweck im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten setzen zum 1. Januar 1972 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.J. WITTEVEEN

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