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Document 32000Y0706(01)

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten - Anwendung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens EG-Mexiko

OJ C 187, 6.7.2000, p. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000Y0706(01)

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten - Anwendung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens EG-Mexiko

Amtsblatt Nr. C 187 vom 06/07/2000 S. 0003 - 0007


Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten

Anwendung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens EG-Mexiko

(2000/C 187/03)

Anhang III des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko (Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko(1), welches am 1. Juli 2000 in Kraft tritt, enthält die Vorschriften zur Bestimmung des Begriffs "Ursprungszeugnisse" oder "Erzeugnisse mit Urspung in" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

BESCHREIBUNG DES ANHANGS III DES BESCHLUSSES Nr. 2/2000 DES GEMISCHTEN RATES EG-MEXIKO

Der Aufbau und die allgemeinen Bestimmungen des Anhangs III sind praktisch mit jenen der Ursprungsprotokolle der Europa-Abkommen identisch. Neue Bestimmungen enthalten dagegen die Anlagen I (Vorbemerkungen zu den Listen der Anlagen II und IIa) und II (Verzeichnis der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das Verarbeitungserzeugnis die Ursprungseigenschaft erhalten kann.

Die Anlage II enthält die Ursprungsregeln, die vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen über ihr Inkrafttreten dauerhaft gelten.

Die Anlage IIa) enthält befristet geltende Ursprungsregeln sowie Bestimmungen über die im Rahmen von Zollkontingenten geltenden Ursprungsregeln. Mit Gemeinsamen Erklärungen wird die Möglichkeit einer späteren Revision bestimmter Vorschriften des Anhangs III gewahrt.

1. Die endgültigen Ursprungsregeln

Die endgültigen Ursprungsregeln der Anlage II, die am 1. Juli 2000 in Kraft treten, können im bestimmten Fällen erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein. Dies gilt z. B. für die Ursprungsregel für das Bedrucken von Gewebe, das bestimmt ist für die Konfektion von Bekleidung und Bekleidungszubehör (Kapitel 62, anwendbar ab 31. Dezember 2002) oder Haushaltsleinen (Kapitel 63, anwendbar ab 31. Dezember 2003, sofern der Gemischte Ausschuß nicht anderes bestimmt).

Ihre Anwendung im Rahmen von Zollkontingenten

Über die Regeln des Anhangs II hinaus können zusätzliche Regeln angewandt werden, wenn die Gemeinschaft Waren im Rahmen von Kontingenten nach Mexiko ausführt. Diese zusätzlichen Regeln sind diejenigen, die in den Europa-Abkommen aufgeführt sind und nur für in der Gemeinschaft bedruckte Gewebe (Kapitel 52, 54, 55 und ex 58) sowie in der Gemeinschaft zusammengesetzte Schuhe (Tarifpositionen 6402 bis 6404), die nach Mexiko ausgeführt werden (zum System der Zollkontingente siehe unten).

In der Praxis ist es bei den in Frage stehenden Waren möglich, verschiedene Ursprungsregeln zu erfuellen, um den Ursprung einer der Vertragsparteien des Abkommens zu erlangen.

1.1. Textilwaren

Folgende bedruckte Gewebe der Kapitel 52, 54, 55 sowie der Tarifpositionen 5801, 5806 und 5811 gelten als Ursprungswaren: - Gewebe aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und/oder Mexiko (bilaterale Kumulierung);

- Gewebe der Kapitel 52, 54 und 55 aus Kokosgarn, Naturfasern, synthetischen und künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien, Spinnmasse oder Papier; Gewebe der Tarifpositionen 5801, 5806 und 5811 aus Naturfasern, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse(2);

- Gewebe, aus "Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet" im Rahmen der für das jeweilige HS-Kapitel geltenden Kontingente (Regeln der Anlage II);

- Baumwollgewebe der Tarifposition 5801, 5806 und 5811, aus Vorweben von Baumwollgarn und Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen).

1.2. Fußbekleidung

Folgende Schuhe der Tarifpositionen Nrn. 6402 bis 6404 gelten als Ursprungswaren:: - Fußbekleidung aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und/oder Mexiko (bilaterale Kumulierung);

- Fußbekleidung, für deren Herstellung gilt, daß "alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, ausgenommen Oberteile oder Teile davon, ausgenommen Verstärkungen, der Position 6406" (d. h. Oberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen, müssen Ursprungwaren einer der Vertragsparteien sein) und für die außerdem gilt, daß "der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet" (Regel der Anlage II);

- Fußbekleidung, "aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zusammensetzungen von Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406" im Rahmen der für jede Tarifposition geltenden Zollkontingente, wobei für Schuhe der Tarifposition 6403 der Zollwert je Paar über 20 USD liegen muß (Regel der Anlage IIa).

2. Ursprungsregeln mit befristeter Geltung

Die in der Anlage IIa) aufgeführten Ursprungsregeln mit befristeter Geltung treten jeweils an die Stelle der entsprechenden endgültigen Regeln der Anlage II, jedoch nur während der Zeit ab Inkrafttreten des Abkommens bis zum jeweiligen angegebenen Datum. Diese Regeln gelten:

- entweder für beide Vertragsparteien, so bei chemischen Stoffen der Positionen ex 2914 und ex 2915, Rinder- und Roßleder der Position 4104, bestimmte Bekleidung und Bekleidungszubehör der Kapitel 61 und 62, Motoren der Positionen 8407 und 8408 sowie Personenkraftwagen, Fahrgestelle und Karosserien der Positionen 8703, 8706 bzw. 8707;

- oder für nur eine der Vertragsparteien, im Rahmen der Kontingente, die die Gemeinschaft Mexiko für Fahrzeuge der Positionen ex 8701, 8702 und 8704 gewährt und nach dem in der Gemeinschaft üblichen System verwaltet.

3. Gemeinsame Erklärungen

In den Gemeinsamen Erklärungen wird in bezug auf die Kontingentsmengen und die Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren ihrer Prüfung, Erweiterung oder Aussetzung durch den Gemischten Ausschuß hingewiesen.

SYSTEM DER KONTINGENTE FÜR DIE AUSFUHREN NACH MEXIKO

Die Zollkontingente, die Mexiko auf Ausfuhren aus der EG anwendet, werden von der SECOFI (Secretaría de Commercio y Fomento Industrial) verwaltet und im Versteigerungsverfahren zugeteilt.

Versteigerungsverfahren

Die Bekanntgabe der Versteigerung erfolgt - unter Beschreibung des Kontingents, des Versteigerungsplatzes und der Frist für die Einreichung derAngebote - durch Veröffentlichung im Amtsblatt von Mexiko mindestens 20 Tage vor dem Anmeldeschluß für Bieter. Interessenten haben Zugang zu den Ausschreibungsdaten über Art und Menge des Kontingents, Teilnahmevoraussetzungen, Versteigerungskriterien und Geltungsdauer der Ursprungszeugnisse.

Die Versteigerung erfolgt im sogenannten "least winning price"-Verfahren. Jeder Teilnehmer kann fünf Angebote vorlegen, jeweils unter Angabe der gewünschten Mengen und des Preises, den er für diese Mengen zu zahlen bereit ist (mindestens 1 Mexikanischen Cent je Angebot). Den Zuschlag erhalten bis zur Erschöpfung des Kontingents die Angebote mit den höchsten Beträgen. Der von den Zuschlagsnehmern tatsächlich zu zahlende Preis jedoch ist der niedrigste der Gewinnerpreise. Wird das Kontingent nicht völlig ausgeschöpft, so beträgt der zu zahlende Preise somit 1 Mexikanischen Cent (Mindestpreis je Angebot).

Jeder Zuschlagsempfänger erhält ein Schreiben mit Angabe der zugeteilten Mengen und der Gültigkeitsdauer sowie eine Magnetkarte, von der die gezogenen Mengen bei jedem Einfuhrvorgang abgebucht werden. Die Kontingente werden regelmäßig neu zugeteilt, bis die Gesamtmenge des Kontingents erschöpft ist.

Ursprungsbescheinigung

Um ein Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muß der mexikanische Einführer über Ursprungsnachweise verfügen, aus denen hervorgeht, daß die Ware den spezifischen, im Rahmen der Kontingente festgelegten Ursprungsregeln entspricht. Zu diesem Zweck muß entweder das Feld Nr. 7 (Bemerkungen) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung folgende Angaben enthalten:

- Für Textilkontingente der Positionen 5208 bis 5212, 5407, 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 bei der Einfuhr nach Mexiko: "Spezifische Ursprungsregel der Anlage II erfuellt";

- für Schuhkontingente der Positionen 6402, 6403 und 6404 bei der Einfuhr nach Mexiko: "Spezifische Ursprungsregel der Anlage II(a), Bemerkung 9, erfuellt";

Gleichermaßen soll für Kontingente für bestimmte Fahrzeuge der Positionen ex 8701 (Sattel-Straßenzugmaschinen), 8702 und 8704 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung die folgende Angabe enthalten: "Spezifische Ursprungsregel der Anlage II(a), Bemerkung 12.1, erfuellt".

WICHTIGE ANGABEN IN BEZUG AUF URSPRUNGSNACHWEISE

Es ist zu beachten, daß die Zollbehörden von Mexiko Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die von den Zollbehörden der Gemeinschaft ausgestellt wurden und die im Rahmen anderer Präferenzhandelsabkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, verwendet werden, nur annehmen wenn

a) Feld Nr. 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Angabe der zolltariflichen Einreihung der Ware nach HS-Positionen (vierstelliger Code) enthält und

b) die übrigen Voraussetzungen der Anlage III zu der Entscheidung 2/2000 erfuellt sind.

In bezug auf Erklärungen auf der Rechnung ist darauf zu achten, daß der Wortlaut der Erklärung (siehe Anklage IV zu Anhang III) eine zusätzliche Erwähnung der von der zuständigen staatlichen Stelle (SECOFI) erteilten Genehmigungsnummer enthalten muß. Obwohl dies nur für Ausfuhren aus Mexiko in die Gemeinschaft gilt, diese Nummer auch in den Erklärungen auf der Rechnung anzugeben, die von ermächtigten Ausführern in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt werden.

UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION

Um das Funktionieren des Systems der Ursprungsregeln abschätzen zu können, wird die Kommission Daten über die jeweiligen Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung in Verbindung mit Ausfuhrkontingenten ausgestellt werden, erheben. Die Beteiligten, die von der Möglichkeit der Zollanmeldung durch Erklärung auf der Rechnung Gebrauch machen, werden gebeten, dies der zuständigen zentralen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats mitzuteilen (siehe Verzeichnis dieser Stellen im Anhang). Diese Stellen wird der Kommission die einschlägigen Daten mindestens einmal monatlich übermitteln.

Die nach Auswertung der eingegangenen Daten berechneten jeweiligen Restmengen werden täglich auf der Internetseite "Quotas & ceilings" der Generaldirektion TAXUD veröffentlicht (http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/databases/quota_en.htm).

Die Kontingente werden mit folgenden laufenden Nummern bestimmt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die Zwecke der Zollkontingente auf diesem Internetplatz ist unter dem Begriff "Ursprung" die Bestimmung zu verstehen, wobei Mexiko das Bestimmungsland ist und Hinweise auf Einfuhr und Verfahren zur Abfertigung zum freien Verkehr sollten nicht beachtet werden. Der numerische Ländercode für Mexiko ist 412.

(1) ABl. L 157 vom 30.6.2000. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Text von Anhang III nur im Internet auf der folgenden Seite verfügbar: http://europa.eu.int/comm/trade/bilateral/mexico/fta.htm.

(2) Die Regeln in den Anhängen beziehen sich auf die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

ANHANG

Verzeichnis der für die Datenerhebung zuständigen Zentralstellen der Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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