EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003L0096

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 283, 31.10.2003, p. 51–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 405 - 424
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 98 - 117
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 98 - 117
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 75 - 94

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/01/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj

31.10.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/51


RICHTLINIE 2003/96/EG DES RATES

vom 27. Oktober 2003

zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (1) und der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (2) ist auf die Mineralölerzeugnisse beschränkt.

(2)

Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4)

Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5)

Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(6)

Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.

(7)

Die Gemeinschaft hat als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse — und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms — ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto zu erreichen.

(8)

Der Rat muss in regelmäßigen Abständen die Befreiungen, die Ermäßigungen und die Mindeststeuerbeträge unter Berücksichtigung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, des realen Werts der Mindeststeuerbeträge, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft und der allgemeinen Ziele des Vertrags überprüfen.

(9)

Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Flexibilität für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten haben den Wunsch geäußert, Steuern unterschiedlicher Art auf Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom einzuführen oder beizubehalten. Im Hinblick darauf sollte bestimmt werden, dass die Mitgliedstaaten die Anforderung hinsichtlich der Mindeststeuerbeträge erfüllen, wenn die Gesamtheit der von ihnen als indirekte Steuern erhobenen Abgaben (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreitet.

(11)

Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinschaftlichen Rahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom umsetzen will. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang auch beschließen, die Gesamtsteuerlast nicht zu erhöhen, falls sie der Ansicht sind, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes der Aufkommensneutralität dazu beitragen könnte, ihre Steuersysteme zu restrukturieren und zu modernisieren, indem umweltfreundlichere Verhaltensweisen begünstigt werden und eine verstärkte Beachtung des Faktors Arbeitseinsatz gefördert wird.

(12)

Die Energiepreise sind Schlüsselelemente der Energie-, Verkehrs- und Umweltpolitik der Gemeinschaft.

(13)

Die Preise der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms werden unter anderem durch den Steueranteil bedingt.

(14)

Die Mindeststeuerbeträge sollten die Wettbewerbsposition der jeweiligen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms widerspiegeln. In diesem Zusammenhang wäre es ratsam, diese Mindestbeträge soweit wie möglich nach dem Energieinhalt dieser Erzeugnisse zu berechnen. Es ist jedoch nicht angebracht, diese Methode auf Kraftstoffe anzuwenden.

(15)

Die Möglichkeit, gestaffelte nationale Steuersätze für ein und dasselbe Erzeugnis anzuwenden, sollte unter bestimmten Umständen oder beständigen Voraussetzungen zulässig sein, sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge und die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

(16)

Da der innergemeinschaftliche Handel mit Wärme nur einen sehr begrenzten Umfang hat, sollte dieser gemeinschaftliche Rahmen nicht für die Endenergiebesteuerung von Wärme gelten.

(17)

Je nach Verwendung der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms sind unterschiedliche gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge festzusetzen.

(18)

Die zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken sowie als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse werden in der Regel niedriger besteuert als die als Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse.

(19)

Für Dieselkraftstoffe, die insbesondere von gemeinschaftsweit tätigen Güterkraftverkehrsunternehmern verwendet werden, ist die Möglichkeit einer besonderen steuerlichen Behandlung einschließlich von Maßnahmen, die die Einführung eines Systems von Straßennutzungsgebühren ermöglichen, vorzusehen, um die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen zu halten, denen die Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt sein könnten.

(20)

Die Mitgliedstaaten müssen gegebenenfalls zwischen gewerblich und nichtgewerblich genutztem Dieselkraftstoff differenzieren können. Sie können diese Möglichkeit nutzen, um die Kluft zwischen nichtgewerblich als Kraftstoff besteuertem Gasöl und Benzin zu verringern.

(21)

In steuerlicher Hinsicht kann zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung von Energieerzeugnissen und von Strom unterschieden werden.

(22)

Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden.

(23)

Bestehende internationale Verpflichtungen sowie der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft machen es ratsam, bestehende Steuerbefreiungen für Energieprodukte zur Verwendung in der Luft- und Schifffahrt — außer in der Luft- und Schifffahrt zu privaten Vergnügungszwecken — beizubehalten; die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Steuerbefreiungen einzuschränken.

(24)

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

(25)

Insbesondere die Kraft-Wärme-Kopplung und — im Hinblick auf die Förderung des Einsatzes alternativer Energiequellen — erneuerbare Energieträger können Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung haben.

(26)

Es ist angebracht, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Mitgliedstaaten Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zugunsten von Biokraftstoffen erlaubt, wodurch ein Beitrag zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes geleistet und sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Wirtschaftsbeteiligten angemessene Rechtssicherheit geboten würde. Die Auswirkungen ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollten begrenzt werden, und die Erzeuger und Verteiler von Biokraftstoffen müssen weiterhin Anreize in Form von Senkungen der Gestehungskosten erhalten, unter anderem durch Anpassungen der Verbrauchsteuersätze seitens der Mitgliedstaaten entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise.

(27)

Diese Richtlinie steht der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) sowie der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (4) nicht entgegen, wenn das zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmte oder als solches zum Verkauf angebotene oder verwendete Erzeugnis Ethylalkohol gemäß der Definition in der Richtlinie 92/83/EWG ist.

(28)

Bestimmte Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen könnten sich vor allem wegen der unzureichenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, wegen der Gefahr einer niedrigeren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene oder aus sozialen oder umweltpolitischen Erwägungen als erforderlich erweisen.

(29)

Betriebe, die freiwillige Vereinbarungen eingehen, um den Umweltschutz und die Energieeffizienz wesentlich zu verstärken, verdienen Aufmerksamkeit. Unter diesen Betrieben verdienen energieintensive Betriebe eine Sonderbehandlung.

(30)

Übergangsfristen und Sondervereinbarungen können erforderlich sein, um den Mitgliedstaaten eine reibungslose Angleichung an die neuen Steuersätze zu ermöglichen und dadurch negative Nebenwirkungen einzuschränken.

(31)

Es muss ein Verfahren vorgesehen werden, das den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Zeitraum die Einführung weiterer Ausnahmeregelungen oder ermäßigte Steuersätze gestattet. Solche Ausnahmeregelungen oder Ermäßigungen sollten regelmäßig überprüft werden.

(32)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte nationale Maßnahmen melden. Diese Meldung entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht bei bestimmten nationalen Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.

(33)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/12/EWG sollte erforderlichenfalls auf die in dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse und indirekten Steuern ausgeweitet werden.

(34)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.

Artikel 2

(1)   Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:

a)

der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b)

der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

c)

der KN-Codes 2901 bis 2902;

d)

des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

e)

des KN-Codes 3403;

f)

des KN-Codes 3811;

g)

des KN-Codes 3817;

h)

des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

(2)   Diese Richtlinie gilt ferner für folgendes Erzeugnis:

Elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716.

(3)   Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

die Endenergiebesteuerung der Wärme und für die Besteuerung von Erzeugnissen der KN-Codes 4401 und 4402.

b)

für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:

für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck;

Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.

für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird;

für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht. Die Kosten eines Erzeugnisses errechnen sich durch die Addition der insgesamt erworbenen Waren und Dienstleistungen sowie der Personalkosten zuzüglich der Abschreibungen auf Ebene des Betriebs im Sinne von Artikel 11. Dabei werden die durchschnittlichen Kosten pro Einheit berechnet. Die „Kosten des elektrischen Stroms“ werden bestimmt durch den tatsächlich gezahlten Strompreis oder die Kosten für die Stromerzeugung, wenn der Strom im Betrieb gewonnen wird;

für mineralogische Verfahren;

Als mineralogische Verfahren gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (6) unter die NACE-Klasse DI 26 „Verarbeitung nicht-metallischer Mineralien“ fallen.

Für diese Energieerzeugnisse gilt jedoch Artikel 20.

(5)   Die in dieser Richtlinie genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7) geltende Fassung.

Einmal jährlich wird nach dem in Artikel 27 genannten Verfahren eine Entscheidung über die Aktualisierung der Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse getroffen. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass die Mindeststeuersätze nach dieser Richtlinie geändert werden oder dass Energieerzeugnisse oder elektrischer Strom zu der Liste hinzugefügt oder daraus gestrichen werden.

Artikel 3

Die in der Richtlinie 92/12/EWG genannten Begriffe „Mineralöle“ und „Verbrauchsteuern“, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.

Artikel 4

(1)   Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Steuerbetrag“ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und zwar in den folgenden Fällen:

Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse;

die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch an elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden;

die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen.

es wird bei den in den Artikeln 9 und 10 genannten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden.

Artikel 6

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder:

a)

direkt

b)

über einen gestaffelten Steuersatz

oder

c)

indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.

Artikel 7

(1)   Ab dem 1. Januar 2004 und ab dem 1. Januar 2010 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

Spätestens am 1. Januar 2012 beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission die Mindeststeuerbeträge für Gasöl für einen weiteren am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt; dies gilt ungeachtet der in dieser Richtlinie für diese Nutzung festgelegten Ausnahmeregelungen.

(3)   „Gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird“, ist Gasöl, das zu folgenden Zwecken als Kraftstoff genutzt wird:

a)

Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 7,5 Tonnen aufweisen;

b)

regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (8).

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsabgaben für Kraftfahrzeuge oder Lastzüge einführen, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind, auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt, solange die Gesamtsteuerlast weit gehend gleich bleibt und sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden sowie der am 1. Januar 2003 für — als Kraftstoff verwendetes — Gasöl geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch ist wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 gelten ab dem 1. Januar 2004 für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge.

(2)   Dieser Artikel gilt für die nachstehend genannten industriellen und gewerblichen Verwendungszwecke:

a)

Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft;

b)

ortsfeste Motoren;

c)

Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;

d)

Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

Artikel 9

(1)   Ab dem 1. Januar 2004 gelten für Heizstoffe die in Anhang I Tabelle C festgelegten Mindeststeuerbeträge.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 ermächtigt sind, eine Kontrollgebühr auf Gasöl für Heizzwecke zu erheben, können auch weiterhin für dieses Produkt einen verringerten Satz von 10 EUR je 1 000 l erheben. Diese Ermächtigung wird am 1. Januar 2007 aufgehoben, sofern der Rat dies auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission einstimmig beschließt, nachdem er festgestellt hat, dass der ermäßigte Satz zu niedrig ist, um Probleme im Zusammenhang mit Handelsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Artikel 10

(1)   Ab dem 1. Januar 2004 gelten für elektrischen Strom die in Anhang I Tabelle C festgelegten Mindeststeuerbeträge.

(2)   Oberhalb der in Absatz 1 genannten Mindeststeuerbeträge können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Besteuerungsgrundlage anzuwenden ist, sofern sie dabei die Richtlinie 92/12/EWG einhalten.

Artikel 11

(1)   „Betriebliche Verwendung“ bezeichnet in dieser Richtlinie die Verwendung durch eine Betriebseinheit im Sinne von Absatz 2, die selbstständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert oder Dienstleistungen erbringt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden.

Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten und der Landwirte, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe.

Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Betriebseinheiten, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Bei der Ausübung bzw. Erbringung solcher Tätigkeiten oder Leistungen gelten sie jedoch dann für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Betriebe, wenn eine Behandlung als Nicht-Betriebe zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass eine Betriebseinheit keine kleinere Einrichtung ist als ein Teil eines Unternehmens oder eine juristische Person, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt.

(3)   Bei einer gemischten Verwendung entspricht die Besteuerung dem jeweils verwendeten Anteil, wobei allerdings ein nur geringfügiger betrieblicher oder nichtbetrieblicher Anteil außer Acht gelassen werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuerbetrags für betriebliche Verwendungen begrenzen.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Steuersätze in anderen Währungseinheiten als in den Artikeln 7 bis 10 dieser Richtlinie vorgesehen ausdrücken, sofern die entsprechenden Steuersätze nach der Umrechnung in diese Währungseinheiten nicht die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträge unterschreiten.

(2)   Für Energieerzeugnisse nach den Artikeln 7, 8 und 9, deren Steuerbeträge sich auf Volumen stützen, erfolgt die Volumenmessung bei 15 °C.

Artikel 13

(1)   Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Steuerbeträge in den Landeswährungen einmal pro Jahr festgelegt. Maßgeblich sind die am ersten Werktag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahrs Anwendung.

(2)   Erhöhen sich die in Landeswährung ausgedrückten Steuerbeträge durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Steuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 Euro, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Steuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

Artikel 14

(1)   Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:

a)

bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird. Es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen. In diesem Fall wird die Besteuerung dieser Erzeugnisse in Bezug auf die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge für elektrischen Strom im Sinne von Artikel 10 nicht berücksichtigt;

b)

Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der „privaten nichtgewerblichen Luftfahrt“ zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken;

c)

Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der „privaten nichtgewerblichen Schifffahrt“ zu verstehen, dass das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können diese in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Steuerbefreiungen auf internationale oder innergemeinschaftliche Transporte beschränken. In den Fällen, wo ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossen hat, kann von den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Befreiungen abgesehen werden. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten einen Steuerbetrag vorschreiben, der die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge unterschreitet.

Artikel 15

(1)   Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für

a)

steuerbare Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden;

b)

elektrischen Strom,

der auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht;

der in Wasserkraftwerken gewonnen wird;

der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird;

der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben erzeugt wird;

der aus Brennstoffzellen erzeugt wird;

c)

Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden;

d)

elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung umweltverträglich sind. Die Mitgliedstaaten können für den Begriff der „umweltverträglichen“ (oder hoch effizienten) Kraft-Wärme-Kopplung nationale Definitionen verwenden, bis der Rat auf der Grundlage eines Berichts und Vorschlags der Kommission einstimmig eine gemeinsame Definition annimmt;

e)

Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr;

f)

Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom;

g)

Erdgas in den Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasanteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2000 unter 15 % lag;

Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerbetragermäßigungen dürfen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie oder so lange gewährt werden, bis der nationale Erdgasanteil am Endenergieverbrauch 25 % beträgt, wenn dieser Wert eher erreicht wird. Sobald der nationale Erdgasanteil am Endenergieverbrauch jedoch 20 % erreicht, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten nur noch einen positiven Steuerbetrag an, der jährlich ansteigt und am Ende der oben genannten Frist zumindest den Mindestsatz erreicht.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland können die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für Erdgas auf Nordirland gesondert anwenden.

h)

elektrischen Strom, Erdgas, Kohle und feste Heizstoffe, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen können die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten beschränken. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck, wobei allerdings eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden kann;

i)

Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden;

j)

Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden;

k)

Kraftstoffe, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden;

l)

Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden;

(2)   Die Mitgliedstaaten können dem Stromerzeuger den Steuerbetrag, den der Verbraucher für elektrischen Strom zahlt, der aus Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) gewonnen wird, auch teilweise oder ganz erstatten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden.

Der Rat prüft auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem 1. Januar 2008, ob die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags aufgehoben werden soll.

Artikel 16

(1)   Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn sie einen oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Erzeugnisse zusammensetzen:

Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518;

Erzeugnisse der KN-Codes 3824 90 55 und 3824 90 80 bis 3824 90 99 für ihre aus Biomasse gewonnenen Bestandteile;

Erzeugnisse der KN-Codes 2207 20 00 und 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind;

Erzeugnisse aus Biomasse, einschließlich Erzeugnisse der KN-Codes 4401 und 4402.

Die Mitgliedstaaten können auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht einen ermäßigten Steuersatz auch anwenden, wenn diese Erzeugnisse Wasser enthalten (KN-Codes 2201 und 2851 00 10).

Unter „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen.

(2)   Die sich aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß Absatz 1 ergebende Steuerbefreiung oder -ermäßigung darf nicht höher liegen als der Steuerbetrag, der für die Menge an den in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen geschuldet würde, die in den Erzeugnissen enthalten sind, für die diese Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

Die Mitgliedstaaten dürfen für Erzeugnisse, die die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse enthalten bzw. die sich aus einem oder mehreren dieser Erzeugnisse zusammensetzen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in Artikel 4 festgelegten Mindestbeträgen liegen.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sind entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu modulieren, damit sie nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse führen.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2003 dürfen die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die sich ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus den in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen zusammensetzen, von der Steuer befreien oder derartige Befreiungen weiter gelten lassen.

(5)   Die Befreiung oder Ermäßigung für die in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse kann im Rahmen eines mehrjährigen Programms in der Weise gewährt werden, dass eine Behörde einem Wirtschaftsbeteiligten eine entsprechende Genehmigung für mehr als ein Kalenderjahr erteilt. Eine solche Genehmigung für eine Befreiung oder Ermäßigung darf höchstens sechs aufeinander folgende Jahre gelten. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.

Im Rahmen eines vor dem 31. Dezember 2012 genehmigten mehrjährigen Programms können die Mitgliedstaaten die Befreiung oder Ermäßigung gemäß Absatz 1 über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum Abschluss dieses Programms anwenden. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden.

(6)   Sollten die Mitgliedstaaten infolge gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gehalten sein, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzuhalten, wonach ein Mindestanteil der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen ist, so finden die Absätze 1 bis 5 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich werden, keine Anwendung mehr.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 und danach alle zwölf Monate eine Aufstellung der Steuerermäßigungen oder -befreiungen gemäß diesem Artikel.

(8)   Die Kommission berichtet dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 über die steuer-, wirtschafts-, landwirtschafts-, energie-, industrie- und umweltrelevanten Aspekte der Ermäßigungen gemäß diesem Artikel.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten können in den nachstehenden Fällen für den Verbrauch von Energieerzeugnissen, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) verwendet werden, und von elektrischem Strom Steuerermäßigungen anwenden, sofern die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge im Durchschnitt für alle Betriebe eingehalten werden:

a)

Für energieintensive Betriebe.

 

Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

 

Als „Energie- und Strombeschaffungskosten“ gelten die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom, Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) verwendet werden. Alle Steuern sind inbegriffen, ausgenommen abzugsfähige MWSt.

 

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz — einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen — plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.

 

Als „Mehrwert“ gilt der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.

 

Mitgliedstaaten, die derzeit einzelstaatliche Energiesteuersysteme anwenden, bei denen energieintensive Betriebe nach anderen Kriterien als nach dem Verhältnis zwischen Energiekosten und Produktionswert bzw. zwischen zu entrichtender nationaler Energiesteuer und Mehrwert definiert werden, wird für die Anpassung an die Definition gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 1 eine höchstens bis 1. Januar 2007 dauernde Übergangsfrist eingeräumt.

b)

Es bestehen Vereinbarungen mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden oder es werden Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertige Regelungen umgesetzt, sofern damit Umweltschutzziele erreicht werden oder die Energieeffizienz erhöht wird.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach Artikel 2, die von energieintensiven Betrieben im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels verwendet werden, einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach Artikel 2, die von Betriebseinheiten im Sinne des Artikels 11 verwendet werden, die keine energieintensiven Betriebe im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind, einen niedrigeren Steuerbetrag anwenden, der bis zu 50 % unter den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträgen liegt.

(4)   Für Betriebe, auf die die Möglichkeiten nach den Absätzen 2 und 3 Anwendung finden, gelten die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vereinbarungen, Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertigen Regelungen. Die Vereinbarungen, Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertigen Regelungen müssen weit gehend in gleichem Maße zur Erreichung der Umweltziele oder zu besserer Energieeffizienz führen, wie dies bei Einhaltung der normalen gemeinschaftlichen Mindestsätze der Fall wäre.

Artikel 18

(1)   Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in Anhang II aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten.

Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft — vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission — am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang II genannten Datum aus.

(2)   Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 12 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereitet, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 gewährt, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.

(3)   Das Königreich Spanien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann es zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 287 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann es einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Der spezielle ermäßigte Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, kann bis zum 1. Januar 2012 auch auf Taxis angewandt werden. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) kann es bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.

(4)   Die Republik Österreich darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann sie zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 287 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann sie einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern.

(5)   Das Königreich Belgien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann es zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 287 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann es einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern.

(6)   Das Großherzogtum Luxemburg darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann es zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 272 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann es einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern.

(7)   Die Portugiesische Republik kann für in den autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen.

Die Portugiesische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann sie zudem einen speziellen ermäßigten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 272 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann sie einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Der gestaffelte Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, kann bis zum 1. Januar 2012 auch auf Taxis angewandt werden. Bis zum 1. Januar 2008 kann sie bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.

Die Portugiesische Republik kann bis zum 1. Januar 2010 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen gewähren.

(8)   Die Griechische Republik kann für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und für Benzin, das in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes und Kykladen sowie auf den Ägäis-Inseln Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skiros verbraucht wird, Steuerbeträge festlegen, die bis zu 22 EUR je 1 000 Liter unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätzen liegen.

Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung umzuwandeln und den neuen Mindeststeuerbetrag für Benzin zu erreichen.

Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindeststeuerbetrag von 302 EUR anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2009 kann sie zudem einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 264 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2012 kann sie einen gestaffelten Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, anwenden, sofern dies nicht zu einer Besteuerung unter 302 EUR je 1 000 Liter führt und die am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Steuerbeträge sich nicht verringern. Der gestaffelte Steuersatz auf die gewerbliche Nutzung von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, kann bis zum 1. Januar 2012 auch auf Taxis angewandt werden. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) kann sie bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.

(9)   Irland kann bis 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.

(10)   Die Französische Republik kann bis zum 1. Januar 2009 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gewähren, die vom Staat, den Regionen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verwendet werden, soweit diese die Tätigkeiten ausüben oder die Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Die Französische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. Während dieses Zeitraums wird der Gesamtdurchschnittsbetrag der derzeitigen lokalen Besteuerung von elektrischem Strom bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob die Mindestsätze nach dieser Richtlinie eingehalten werden.

(11)   Die Italienische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen anwenden.

(12)   Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 12 Tonnen anwenden.

(13)   Das Königreich der Niederlande kann bis zum 1. Januar 2008 bei der Definition der „gewerblichen Zwecke“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 12 Tonnen anwenden.

(14)   Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehenden Abstände zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Betrag anpasst.

Artikel 19

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

Mitgliedstaaten, die eine solche Maßnahme einzuführen beabsichtigen, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis und übermitteln ihr alle einschlägigen und erforderlichen Informationen.

Die Kommission prüft den Antrag unter anderem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller einschlägigen und erforderlichen Informationen legt die Kommission entweder einen Vorschlag für die Ermächtigung einer derartigen Maßnahme durch den Rat vor oder aber sie teilt dem Rat die Gründe dafür mit, warum sie die Ermächtigung einer derartigen Maßnahme nicht vorgeschlagen hat.

(2)   Die Ermächtigungen im Sinne von Absatz 1 können für eine Höchstdauer von sechs Jahren gewährt werden; eine Verlängerung gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 ist möglich.

(3)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Befreiungen oder Ermäßigungen insbesondere unter dem Aspekt des lauteren Wettbewerbs oder des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts oder aufgrund der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft nicht länger aufrechterhalten werden können, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Der Rat beschließt über diese Vorschläge einstimmig.

Artikel 20

(1)   Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG gelten ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Energieerzeugnisse:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden;

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50;

c)

Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69. Für Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 gelten die Bestimmungen über die Kontrolle und die Beförderung nur, soweit sie als lose Ware befördert werden;

d)

Erzeugnisse des KN-Codes 2711 (mit Ausnahme von 2711 11, 2711 21 und 2711 29);

e)

Erzeugnisse des KN-Codes 2901 10;

f)

Erzeugnisse der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44;

g)

Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden.

h)

Erzeugnisse des KN-Codes 3824 90 99, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass andere als die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse zum Verbrauch als Heizstoff oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden oder anderweitig Anlass zu Steuerhinterziehung, -vermeidung oder Missbrauch geben, so setzt er die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Bestimmung gilt auch für elektrischen Strom. Die Kommission leitet die Mitteilung innerhalb eines Monats nach ihrem Erhalt an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Ob für die betreffenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG über die Kontrolle und Beförderung angewendet werden, wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(3)   Im Rahmen bilateraler Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten für alle oder einige der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit sie nicht unter die Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie fallen, die in der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ganz oder teilweise aussetzen. Diese Vereinbarungen gelten nur für Mitgliedstaaten, die die betreffenden Vereinbarungen unterzeichnet haben. Alle bilateralen Vereinbarungen dieser Art sind der Kommission mitzuteilen, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

Artikel 21

(1)   Über die allgemeinen Vorschriften zur Definition des Steuertatbestands und die Vorschriften für die Entrichtung der Steuer gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus entsteht die Steuer auf Energieerzeugnisse ferner bei Eintritt eines Steuertatbestands gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie schließt der in Artikel 4 Buchstabe c) und in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Begriff „Herstellung“ gegebenenfalls die „Förderung“ ein.

(3)   Der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt, gilt nicht als einen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand, sofern es sich bei dem Verbrauch um Energieerzeugnisse handelt, die innerhalb des Betriebsgeländes dieses Betriebes hergestellt worden sind. Die Mitgliedstaaten können auch den Verbrauch von elektrischem Strom und von anderen Energieerzeugnissen, die nicht innerhalb des Betriebsgeländes eines solchen Betriebes hergestellt worden sind, sowie den Verbrauch von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebes, der Kraftstoffe für die Erzeugung von elektrischem Strom herstellt, als nicht einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestand ansehen. Erfolgt der Verbrauch jedoch zu Zwecken, die nicht mit der Herstellung von Energieerzeugnissen im Zusammenhang stehen, und zwar insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen, so gilt dies als einen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die Steuer auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom entsteht, wenn festgestellt wird, dass eine Voraussetzung für den Endverbrauch, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung vorgesehen ist, nicht oder nicht mehr erfüllt wird.

(5)   In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 92/12/EWG werden für elektrischen Strom und Erdgas Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler. Erfolgt die Lieferung zum Verbrauch in einem Mitgliedstaat, in dem der Verteiler oder Weiterverteiler nicht niedergelassen ist, so ist die Steuer des Lieferungsmitgliedstaats von einem Unternehmen zu entrichten, das in diesem Staat registriert sein muss. Die Steuer wird in allen Fällen nach den Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats erhoben und eingezogen.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 haben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass es keine Verbindung zwischen ihren Gasfernleitungen und denen anderer Mitgliedstaaten gibt, das Recht, den Steuerentstehungstatbestand festzulegen.

Eine Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, gilt als Verteiler. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern.

In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 92/12/EWG werden für Steinkohle, Koks und Braunkohle Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch Unternehmen, die zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden registriert sein müssen. Die genannten Behörden können es dem Erzeuger, dem Händler, dem Einführer oder einem Steuervertreter gestatten, anstelle des registrierten Unternehmens dessen steuerliche Verpflichtungen zu übernehmen. Die Steuer wird nach den Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats erhoben und eingezogen.

(6)   Die Mitgliedstaaten brauchen folgende Vorgänge nicht als „Erzeugung von Energieerzeugnissen“ zu behandeln:

a)

Vorgänge, bei denen als Nebenprodukte kleinere Mengen an Energieerzeugnissen anfallen;

b)

Vorgänge, durch die der Verwender eines Energieerzeugnisses dessen Wiederverwendung in seinem eigenen Unternehmen ermöglicht, sofern der Betrag der für dieses Erzeugnis bereits entrichteten Steuer nicht geringer ist als der Steuerbetrag, der zu entrichten wäre, wenn das wieder verwendete Energieerzeugnis erneut der Besteuerung unterliegen würde;

c)

das bloße Mischen von Energieerzeugnissen untereinander oder mit anderen Stoffen außerhalb eines Herstellungsbetriebes oder eines Zolllagers, sofern

i)

die Steuer für die einzelnen Bestandteile zuvor entrichtet worden ist und

ii)

der entrichtete Betrag nicht niedriger ist als der Steuerbetrag, mit dem das Gemisch belastet würde.

Die in Ziffer i) genannte Bedingung gilt nicht, wenn für das Gemisch bei einer bestimmten Verwendung Steuerbefreiung gewährt wird.

Artikel 22

Bei einer Änderung der Steuersätze kann für Lagerbestände von bereits zum Verbrauch abgegebenen Energieerzeugnissen die Steuer erhöht oder gesenkt werden.

Artikel 23

Es steht den Mitgliedstaaten frei, bereits entrichtete Steuerbeträge auf verunreinigte oder zufällig vermischte Energieerzeugnisse, die zur Wiederaufbereitung in ein Steuerlager überführt worden sind, zu erstatten.

Artikel 24

(1)   In den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführte Energieerzeugnisse, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind bzw. in Spezialcontainern mitgeführt werden und dem Betrieb der Anlagen, mit denen diese Container ausgestattet sind, während der Beförderung dienen, sind in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit.

(2)   Für die Anwendung dieses Artikels gelten als

 

„Hauptbehälter“

die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;

die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen.

 

„Spezialcontainer“ alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.

Artikel 25

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Steuerbeträge mit, die sie für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres sowie nach jeder Änderung der nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben.

(2)   Sind die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Steuerbeträge in anderen als den in Artikel 7 bis 10 für jedes Erzeugnis festgesetzten Maßeinheiten ausgedrückt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ferner die entsprechenden Steuerbeträge nach der Umrechnung in diese Maßeinheiten mit.

Artikel 26

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 5, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 15 und 17 getroffenen Maßnahmen mit.

(2)   Die im Sinne dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen können staatliche Beihilfen darstellen und sind in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.

Die der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags.

(3)   Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über die nach Maßgabe von Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG.

Artikel 27

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 28

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2004 an mit Ausnahme der Bestimmungen nach Artikel 16 und Artikel 18 Absatz 1, die die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2003 anwenden können.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Der Rat überprüft in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem diese gegebenenfalls einen Vorschlag beifügt, die in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen, Ermäßigungen und Mindeststeuerbeträge und erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Maßnahmen. Im Bericht der Kommission und in den Erwägungen des Rates ist dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung zu tragen.

Artikel 30

Unbeschadet des Artikels 28 Absatz 2 werden die Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG ab dem 31. Dezember 2003 aufgehoben.

Artikel 31

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MATTEOLI


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(2)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

(3)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

(7)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.


ANHANG I

Tabelle A —   Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

Verbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59

421

421

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

Kerosin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25

302

330

Flüssiggas

(in EUR je 1 000 kg)

KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00

125

125

Erdgas

(in EUR je Gigajoule/Bruttoheizwert)

KN-Code 2711 11 00 und 2711 21 00

2,6

2,6

Tabelle B —   Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, die für die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

21

Kerosin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25

21

Flüssiggas

(in EUR je 1 000 kg)

KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00

41

Erdgas

(in EUR je Gigajoule/Bruttoheizwert)

KN-Code 2711 11 00 und 2711 21 00

0,3

Tabelle C —   Mindeststeuerbeträge für Heizstoffe und elektrischen Strom

 

Betriebliche Verwendung

Nichtbetriebliche Verwendung

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

21

21

Schweres Heizöl

(in EUR je 1 000 kg)

KN-Codes 2710 19 61 bis 2710 19 69

15

15

Kerosin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25

0

0

Flüssiggas

(in EUR je 1 000 kg)

KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00

0

0

Erdgas

(in EUR je Gigajoule/Bruttoheizwert)

KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00

0,15

0,3

Kohle und Koks

(in EUR je Gigajoule/Bruttoheizwert)

KN-Codes 2701, 2702 und 2704

0,15

0,3

Elektrischer Strom

(in EUR je MWh)

KN-Code 2716

0,5

1,0


ANHANG II

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1:

1.   BELGIEN:

für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist;

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes auf unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) und niedrigem Aromatengehalt (35 %);

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm).

2.   DÄNEMARK:

Vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2008 Staffelung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres und leichtes Heizöl, das von energieintensiven Betrieben zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser verwendet wird. Die Staffelung der Verbrauchsteuer darf sich höchstens auf 0,0095 EUR/kg schwerem Heizöl und 0,008 EUR/Liter leichtem Heizöl belaufen. Die Reduzierungen der Verbrauchsteuer müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere den in ihr genannten Mindestsätzen, entsprechen;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, unter der Voraussetzung, dass die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetan-Zahl und -Index geknüpft sind und diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze für Benzin, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Kraftstoffdämpfen oder die Abgabe in anderen Tankstellen handelt, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze für Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze für Gasöl, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten, aber nicht erstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Sätze unterschreitet;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

Anwendung eines um maximal 0,03 DKK je Liter ermäßigten Verbrauchsteuersatzes für Benzin, das an Tankstellen abgegeben wird, die striktere Ausrüstungs- und Betriebsnormen erfüllen, mit denen verhindert werden soll, dass Methyl-tertiär-butylether durch Leckage in das Grundwasser gelangt, unter der Voraussetzung, dass diese gestaffelten Verbrauchsteuersätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen.

3.   DEUTSCHLAND:

Vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 Staffelung des Verbrauchsteuersatzes auf Brenn- bzw. Kraftstoffe mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 ppm;

Verwendung von als Abfallgas anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Heizstoff;

einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz auf Mineralöle, die als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG beachtet werden;

Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

gestaffelte Verbrauchsteuersätze auf Heizstoffe, die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes verbraucht werden, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

4.   GRIECHENLAND:

für die Nutzung durch die griechische Armee;

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoff für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Amtes des Ministerpräsidenten und der nationalen Polizei benutzt werden;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Flüssiggas und Methan für industrielle Zwecke.

5.   SPANIEN:

für Flüssiggas, welches in Fahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden, als Kraftstoff eingesetzt wird;

für Flüssiggas, welches als Kraftstoff in Taxis eingesetzt wird;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

6.   FRANKREICH:

bis zum 1. Januar 2005 Anwendung gestaffelter Steuersätze auf Dieselkraftstoff, der für gewerblich genutzte Fahrzeuge verwendet wird, sofern diese ab dem 1. März 2003 nicht unter 380 EUR/1 000 Liter liegen;

für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes für einen neuen Brennstoff aus einer durch Tenside stabilisierten Wasser-/Frostschutzmittel-/Diesel-Emulsion, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entspricht;

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes für hochoktaniges, unverbleites Benzin, das zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften einen Zusatzstoff auf der Grundlage von Pottasche (oder einen anderen Zusatz gleicher Wirkung) enthält;

im Rahmen eines jährlichen Kontingents für Kraftstoff in Taxis;

im Rahmen eines jährlichen Kontingents für eine Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, das als Kraftstoff für Müllsammelfahrzeuge mit Gasantrieb verwendet wird;

Ermäßigung des Steuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der Steuersatz auf schweres Heizöl muss dem gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

Steuerbefreiung für schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verteilung von Treibstoff in korsischen Häfen an private nichtgewerbliche Wasserfahrzeuge;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

bis zum 31. Dezember 2005 für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personenverkehr eingesetzt werden;

für die Erteilung von Zulassungen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Benzin und Ethylalkoholderivaten, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, sowie auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Gasöl und Pflanzenöl-Methylester zu staffeln. Um eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Mischungen in Anspruch nehmen zu können, die Pflanzenöl-Methylester und Ethylalkoholderivate enthalten und die als Kraftstoff im Sinne dieser Richtlinie verwendet werden, benötigen die betreffenden Einrichtungen zur Erzeugung von Biokraftstoffen eine entsprechende Zulassung, die die französischen Behörden ihnen bis spätestens 31. Dezember 2003 erteilen müssen. Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewendet werden. Die im Rahmen dieser Zulassungen gewährten Verbrauchsteuerermäßigungen betragen bei Pflanzenöl-Methylestern höchstens 35,06 EUR/hl bzw. 396,64 EUR/t und bei Ethylalkoholderivaten höchstens 50,23 EUR/hl bzw. 297,35 EUR/t, wenn diese in den genannten Mischungen verwendet werden. Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. November 1997. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2003;

für die Erteilung von Zulassungen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf Mischungen aus leichtem Heizöl und Pflanzenöl-Methylester zu staffeln. Um eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Mischungen in Anspruch nehmen zu können, die Pflanzenöl-Methylester enthalten und die als Brennstoff im Sinne dieser Richtlinie verwendet werden, benötigen die betreffenden Einrichtungen zur Erzeugung von Biokraftstoffen eine entsprechende Zulassung, die die französischen Behörden ihnen bis spätestens 31. Dezember 2003 erteilen müssen. Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewendet werden; eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Die Verbrauchsteuerermäßigung beträgt bei Pflanzenöl-Methylestern, die in den genannten Mischungen verwendet werden, höchstens 35,06 EUR/hl bzw. 396,64 EUR/t. Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. November 1997. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2003;

7.   IRLAND:

für Flüssiggas, Erdgas und Methan als Kraftstoff;

in Kraftfahrzeugen von Behinderten;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt;

für die Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

8.   ITALIEN:

bis zum 30. Juni 2004 Staffelung der Verbrauchsteuersätze auf als Kraftstoff verwendete Mischungen mit einem Biodieselanteil von 5 % bzw. 25 %. Die Verbrauchsteuerermäßigung darf den Verbrauchsteuerbetrag, der für den Anteil an Biokraftstoffen geschuldet würde, der in den begünstigten Erzeugnissen enthalten ist, nicht überschreiten. Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, damit diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen;

bis zum 1. Januar 2005 Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Kraftstoffe, die von Straßenverkehrsunternehmen verwendet werden, sofern dieser ab 1. Januar 2004 nicht unter 370 EUR/1 000 Liter liegt;

für die Verwendung von als Abfallgas anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Brennstoff;

Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes für eine Wasser-/Diesel-Emulsion und Wasser-/schweres Heizöl-Emulsion vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2005, unter der Voraussetzung, dass der ermäßigte Steuersatz den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuermindestsätzen entspricht;

für Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge;

für die Nutzung durch die nationalen Streitkräfte;

für Krankenwagen;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

für den Kraftstoff, der in Taxis verwendet wird;

in einigen geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und Flüssiggas, das für Heizzwecke verwendet und über Leitungen in diesen Gebieten verteilt wird, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

für den Verbrauch in der Region Aostatal und der Provinz Görz;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für in der Region Friaul-Julisch-Venetien verbrauchtes Benzin, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entspricht;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchte Mineralöle, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Heizöl, das für die Dampfgewinnung verwendet wird, und für Gasöl, das zur Trocknung und „Aktivierung“ von Molekularsieben in der Provinz Kalabrien verwendet wird, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

9.   LUXEMBURG:

für Flüssiggas, Erdgas und Methan;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personenverkehr eingesetzt werden;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

10.   NIEDERLANDE:

für Flüssiggas, Erdgas und Methan;

Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

für die Nutzung durch die nationalen Streitkräfte;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze auf Flüssiggas, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Flüssiggas, das als Kraftstoff für Müllfahrzeuge, Kanalsauger und Kehrfahrzeuge verwendet wird.

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) bis zum 31. Dezember 2004;

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) bis zum 31. Dezember 2004.

11.   ÖSTERREICH:

für Erdgas und Methan;

für Flüssiggas, das als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

12.   PORTUGAL:

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

Verbrauchsteuerbefreiung auf Flüssiggas, Erdgas und Methan, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird;

Verbrauchsteuerermäßigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird, wobei diese Ermäßigung die Mehrkosten für die Beförderung in die Region nicht übersteigen darf;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muss dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

13.   FINNLAND:

für Erdgas, das als Kraftstoff verwendet wird;

Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und Flüssiggas für alle Verwendungszwecke;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf Dieselkraftstoff und zu Heizungszwecken verwendetes Gasöl, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen der Artikel 7, 8 und 9 entsprechen;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederwendung steuerpflichtig ist.

14.   SCHWEDEN:

Verbrauchsteuerermäßigung für Dieselkraftstoff entsprechend umwelttechnischen Klassifizierungen;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

bis 30. Juni 2008 Anwendung eines gestaffelten Energiesteuersatzes auf Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren, solange die gesamte zur Anwendung kommende Verbrauchsteuer die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt;

Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch gewonnenes Methan und andere Abfallgase;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, in Form eines niedrigeren Satzes als des Regelsatzes und eines ermäßigten Satzes für energieintensive Unternehmen, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und keine Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie.

15.   VEREINIGTES KÖNIGREICH:

bis 31. März 2007 Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff im Straßenverkehr, der Biodiesel enthält, und auf reinen als Kraftstoff im Straßenverkehr verwendeten Biodiesel. Die gemeinschaftlichen Mindestsätze sind einzuhalten und es darf keine Überkompensierung der zusätzlichen Kosten geben, die bei der Herstellung von Biokraftstoffen anfallen;

für Flüssiggas, Erdgas und Methan, die als Kraftstoff verwendet werden;

Verbrauchsteuerermäßigung für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Staffelung der Verbrauchsteuer auf Emulsionen aus Wasser und Dieselöl, unter der Voraussetzung, dass die Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.


Top