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Document 31985L0303

Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

OJ L 156, 15.6.1985, p. 23–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 09 Volume 001 P. 171 - 172
Portuguese special edition: Chapter 09 Volume 001 P. 171 - 172
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 122 - 123
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 001 P. 75 - 76
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 001 P. 75 - 76

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/303/oj

31985L0303

Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Amtsblatt Nr. L 156 vom 15/06/1985 S. 0023 - 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0171
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0171


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 10. Juni 1985

zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

(85/303/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 69/335/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 74/553/EWG (5), harmonisiert worden. Mit der Richtlinie 73/80/EWG (6) sind die gemeinsamen Sätze dieser Steuern festgesetzt worden.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sind für den Zusammenschluß und die Entwicklung der Unternehmen ungünstig. Besonders negativ sind sie bei der derzeitigen Konjunktur, in der die Belebung der Investitionen als vordringlich zu gelten hat.

Um dies zu erreichen, erscheint als beste Lösung die Abschaffung der Gesellschaftssteuer. Die sich aus einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch einigen Mitgliedstaaten unannehmbar. Infolgedessen muß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen werden, Vorgänge, die in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallen, vollständig oder teilweise von der Gesellschaftssteuer zu befreien oder der Steuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muß.

Es empfiehlt sich, diejenigen Vorgänge, die gegenwärtig dem ermässigten Gesellschaftssteuersatz unterliegen, künftig von der Steuer zu befreien.

Am 1. Juli 1984 bestand in Griechenland keine Gesellschaftssteuer. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in diesem Land eine solche Steuer einzuführen sowie bestimmte Vorgänge davon zu befreien -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 69/335/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2

- erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

»(2) Soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, können die folgenden Vorgänge auch weiterhin der Gesellschaftssteuer unterworfen werden:"

- ist am Ende folgender Absatz anzufügen:

»Jedoch legt die Republik Griechenland fest, auf welche der vorstehend aufgeführten Vorgänge sie die Gesellschaftssteuer erhebt."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

»Artikel 7

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Vorgänge befreien die Mitgliedstaaten von der Gesellschaftssteuer die Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftssteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.

Für die Befreiung gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bedingungen für die Gewährung der Befreiung oder gegebenenfalls für die Anwendung eines Steuersatzes von 0,50 v. H. oder weniger.

Die Republik Griechenland bestimmt die Vorgänge, die sie von der Gesellschaftsteuer befreit.

(2) Die Mitgliedstaaten können entweder alle anderen als die in Absatz 1 bezeichneten Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien oder darauf die Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v. H. erheben.

(3) Bei Erhöhung des Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) im Anschluß an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Erhöhung, der der Kapitalverringerung entspricht, befreit werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt."

3. In Artikel 8 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

»Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Vorgänge bei folgenden Gesellschaften gewähren:"

Artikel 2

Die Richtlinie 73/80/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1986 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FIORET

(1) ABl. Nr. C 267 vom 6. 10. 1984, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 46 vom 18. 2. 1985, S. 77.

(3) ABl. Nr. C 87 vom 9. 4. 1985, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 249 vom 3. 10. 1969, S. 25.

(5) ABl. Nr. L 303 vom 13. 11. 1974, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 103 vom 18. 4. 1973, S. 15.

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