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Document 32008L0055

Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (kodifizierte Fassung)

OJ L 150, 10.6.2008, p. 28–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32010L0024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/55/oj

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/28


RICHTLINIE 2008/55/EG DES RATES

vom 26. Mai 2008

über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die einzelstaatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Beitreibung stellen schon wegen ihres auf das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzten Anwendungsbereichs ein Hindernis für die Errichtung sowie eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts dar. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaftsvorschriften insbesondere für den Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik nicht vollständig und gleichmäßig angewandt werden können, wodurch betrügerischen Praktiken Vorschub geleistet wird.

(3)

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um der aus der Entwicklung des Steuerbetrugs erwachsenden Bedrohung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie des Binnenmarkts zu begegnen, um dessen Wettbewerbsfähigkeit und Neutralität in steuerlicher Hinsicht besser zu gewährleisten.

(4)

Es erscheint infolgedessen erforderlich, gemeinschaftliche Regeln zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung zu erlassen.

(5)

Diese Regeln sollten sich auf die Beitreibung sowohl von Forderungen aus den verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als auch von Abschöpfungen und anderen Abgaben, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuern (Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralölprodukte) sowie der Einkommen- und Kapitalsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien erstrecken. Ebenso sollten sie für die Beitreibung der mit diesen Forderungen verbundenen Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter, sowie Kosten gelten.

(6)

Die gegenseitige Unterstützung sollte für die ersuchte Behörde darin bestehen, dass sie der ersuchenden Behörde die Auskünfte erteilt, die dieser für die Beitreibung der in dem Mitgliedstaat, in welchem sie ihren Sitz hat, entstandenen Forderungen von Nutzen sind, und dass sie einem Schuldner alle mit solchen Forderungen zusammenhängenden Rechtsakte dieses Mitgliedstaats zustellt sowie auf Antrag der ersuchenden Behörde die Beitreibung der in dem Mitgliedstaat, in welchem Letztere ihren Sitz hat, entstandenen Forderungen vornimmt.

(7)

Diese verschiedenen Formen der Unterstützung sollten von der ersuchten Behörde unter Wahrung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, angewendet werden.

(8)

Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Unterstützungsersuchen von den ersuchenden Behörden gestellt werden müssen, und es ist abschließend zu definieren, unter welchen besonderen Umständen die ersuchte Behörde in einem bestimmten Fall einem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben braucht.

(9)

Damit Forderungen, die Gegenstand eines Beitreibungsersuchens sind, rascher und wirksamer beigetrieben werden können, sollte der betreffende Vollstreckungstitel grundsätzlich wie ein Titel des Mitgliedstaats behandelt werden, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(10)

Die ersuchte Behörde, die eine Forderung für Rechnung der ersuchenden Behörde beitreibt, sollte, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, dies gestatten, dem Schuldner im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung gewähren können; etwaige Zinsen für diese Zahlungserleichterungen sollten dem Mitgliedstaat, in welchem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, überwiesen werden.

(11)

Ferner sollte die ersuchte Behörde auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde, soweit die eigenen Rechtsvorschriften dies zulassen, Sicherungsmaßnahmen treffen können, um die Beitreibung der in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen sicherzustellen. Diese Forderungen genießen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.

(12)

Es kann vorkommen, dass die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von dem Betroffenen im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, angefochten werden. Es ist vorzusehen, dass der betreffende Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, eingelegt wird und die ersuchte Behörde das von ihr eingeleitete Beitreibungsverfahren aussetzt, bis die zuständige Instanz eine Entscheidung getroffen hat, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen.

(13)

Es ist vorzusehen, dass Schriftstücke und Auskünfte, die im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung übermittelt werden, nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.

(14)

Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen darf außer in Ausnahmefällen nicht auf finanziellen Vorteilen oder einer Erfolgsbeteiligung beruhen, wobei es den Mitgliedstaaten jedoch möglich sein sollte, untereinander Erstattungsmodalitäten zu vereinbaren, wenn die Beitreibung besondere Probleme bereitet.

(15)

Diese Richtlinie sollte nicht dazu führen, dass die gegenseitige Unterstützung, die sich einige Mitgliedstaaten aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen gewähren, eingeschränkt wird.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(17)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil C aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Regeln fest, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist.

Artikel 2

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit:

a)

Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;

b)

Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor;

c)

Einfuhrabgaben;

d)

Ausfuhrabgaben;

e)

Mehrwertsteuer;

f)

Verbrauchsteuern auf

i)

Tabakwaren,

ii)

Alkohol und alkoholische Getränke,

iii)

Mineralöle;

g)

Einkommen- und Kapitalsteuern;

h)

Steuern auf Versicherungsprämien;

i)

Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis h bezeichneten Forderungen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter nach geltendem Recht in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Diese Richtlinie findet auch auf Forderungen Anwendung, die identische oder analoge Steuern auf Versicherungsprämien betreffen, die zu den in Artikel 3 Nummer 6 aufgeführten Steuern hinzukommen oder sie ersetzen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander sowie der Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Steuern mit.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

1.

„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Ersuchen um Unterstützung in Bezug auf eine in Artikel 2 bezeichnete Forderung stellt;

2.

„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedcgtrstaats, an die ein Ersuchen um Unterstützung gerichtet wird;

3.

„Einfuhrabgaben“ Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

4.

„Ausfuhrabgaben“ Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren sowie bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

5.

„Einkommen- und Kapitalsteuern“ Steuern, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (6) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 der genannten Richtlinie;

6.

„Steuern auf Versicherungsprämien“

a)

:

in Belgien

:

i)

taxe annuelle sur les contrats d’assurance,

ii)

jaarlijkse taks op de verzekeringscontracten;

b)

:

in Dänemark

:

i)

afgift af lystfartøjsforsikringer,

ii)

afgift af ansvarsforsikringer for motorkøretøjer m.v.,

iii)

stempelafgift af forsikringspræmier;

c)

:

in Deutschland

:

i)

Versicherungssteuer,

ii)

Feuerschutzsteuer;

d)

:

in Griechenland

:

i)

Φόρος κύκλου εργασιών (Φ.Κ.Ε),

ii)

Τέλη Χαρτοσήμου;

e)

:

in Spanien

:

impuesto sobre las primas de seguros;

f)

:

in Frankreich

:

taxe sur les conventions d’assurances;

g)

:

in Irland

:

levy on insurance premiums;

h)

:

in Italien

:

imposte sulle assicurazioni private ed i contratti vitalizi di cui alla legge 29.10.1967 no 1216;

i)

:

in Luxemburg

:

i)

impôt sur les assurances,

ii)

impôt dans l’intérêt du service d’incendie;

j)

:

in Malta

:

taxxa fuq dokumenti u trasferimenti;

k)

:

in den Niederlanden

:

assurantiebelasting;

l)

:

in Österreich

:

i)

Versicherungssteuer,

ii)

Feuerschutzsteuer;

m)

:

in Portugal

:

imposto de selo sobre os prémios de seguros;

n)

:

in Slowenien

:

i)

davek od prometa zavarovalnih poslov,

ii)

požarna taksa;

o)

:

in Finnland

:

i)

eräistä vakuutusmaksuista suoritettava vero/skatt på vissa försäkringspremier,

ii)

palosuojelumaksu/brandskyddsavgift;

p)

:

im Vereinigten Königreich

:

insurance premium tax (IPT).

Artikel 4

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen zustehen.

(2)   Das Auskunftsersuchen enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, und sonstige Angaben zu ihrer Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

(3)   Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a)

die sie sich für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;

b)

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

c)

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Staates verletzen würde.

(4)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 5

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

(2)   Das Ersuchen um Zustellung enthält den Namen und die Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben zu seiner Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Schuldners und sonstige Angaben zu seiner Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Verfügung oder Entscheidung übermittelt worden ist.

Artikel 6

Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung.

Artikel 7

(1)   Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2)   Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

a)

wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b)

wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

(3)   Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:

a)

Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern;

b)

Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde;

c)

Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat;

d)

Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung, Zinsen sowie aller sonstigen Geldstrafen, Geldbußen und Kosten in den Währungen der Mitgliedstaaten, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben;

e)

Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben;

f)

Datum des Tages, von dem an, und Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann;

g)

alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund deren das Beitreibungsersuchen gestellt wurde.

Artikel 8

Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens eine derartige Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels abzuschließen, außer in den in Absatz 4 genannten Fällen. Die Vornahme dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Gründe für eine Überschreitung der Dreimonatsfrist.

Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.

(2)   Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an den Mitgliedstaat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder der Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Verzugszinsen berechnet, die ebenfalls an den Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen sind.

Artikel 10

Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind.

Artikel 11

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Beitreibungsersuchen veranlasst hat.

Artikel 12

(1)   Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens macht die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

(2)   Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeten Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(3)   Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

(4)   Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Artikel 13

Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen.

Die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absätze 1, 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Artikel 14

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

a)

die in den Artikeln 6 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, insoweit die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise für gleichartige nationale Forderungen zulassen;

b)

die in den Artikeln 4 bis 13 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel 4, 5 oder 6 sich auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der dort üblichen Verwaltungspraxis, bis zum Datum des Ersuchens. Bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels gilt die Befristung ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Diese begründete Ablehnung wird ebenfalls der Kommission mitgeteilt.

Artikel 15

(1)   Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

(2)   Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.

Artikel 16

Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

a)

der im Unterstützungsersuchen genannten Person;

b)

den mit der Beitreibung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Beitreibung;

c)

den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Beitreibung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Artikel 17

Den Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beigefügt. Diese Behörde kann jedoch auf die Übermittlung einer solchen Übersetzung verzichten.

Artikel 18

(1)   Die ersuchte Behörde zieht bei der betreffenden Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Unterstützung nach dieser Richtlinie entstehen.

(3)   In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchenden Behörden und die ersuchten Behörden besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(4)   Der Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen sich die Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Unterstützungsersuchens zuständigen Behörden mit.

Artikel 20

(1)   Die Kommission wird durch den Beitreibungsausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 21

Der Ausschuss kann alle die Anwendung dieser Richtlinie betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 22

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9 und 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 sowie zu den Kommunikationsmitteln, deren sich die Behörden bedienen können, die Bestimmungen über die Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie der Mindestbetrag für Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 23

Diese Richtlinie lässt eine gegebenenfalls im Rahmen von Abkommen vereinbarte weitergehende gegenseitige Unterstützung zwischen Mitgliedstaaten unberührt; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.

Artikel 24

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt.

Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission alljährlich über die Anzahl der in einem Jahr gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen, den Betrag der betreffenden Forderungen und die beigetriebenen Beträge.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Regelungen und die Ergebnisse.

Artikel 25

Die Richtlinie 76/308/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil C genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 26

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 93 vom 27.4.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Der ursprüngliche Titel lautet „Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen“. Er wurde geändert durch die Richtlinie 79/1071/EWG (ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 10), die Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1) und die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17).

(4)  Siehe Anhang I Teile A und B.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 24)

Richtlinie 76/308/EWG

(ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18)

 

Richtlinie 79/1071/EWG

(ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 10)

 

Richtlinie 92/12/EWG

(ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1)

Nur Artikel 30a

Richtlinie 92/108/EWG

(ABl. L 390 vom 31.12.1992, S. 124)

Nur Artikel 1 Nummer 9

Richtlinie 2001/44/EG

(ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17)

 

TEIL B

Ändernde, nicht aufgehobene Rechtsakte

Beitrittsakte von 1979

Beitrittsakte von 1985

Beitrittsakte von 1994

Beitrittsakte von 2003

TEIL C

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 25)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

76/308/EWG

1. Januar 1978

79/1071/EWG

1. Januar 1981

92/12/EWG

1. Januar 1993 (1)

92/108/EWG

31. Dezember 1992

2001/44/EG

30. Juni 2002


(1)  Dem Königreich Dänemark wurde jedoch hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 gestattet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 76/308/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte Buchstaben a bis e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 2 einleitende Worte Buchstabe f erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i, ii und iii

Artikel 2 einleitende Worte Buchstaben g bis i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g bis i

Artikel 3 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe l

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe c

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe f

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe h

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe o

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe i

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe h

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe j

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe g

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe k

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe i

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe l

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe k

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe m

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe m

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe n

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe o

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe p

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe p

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe j

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Unterabsatz 1 Buchstabe q

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe n

Artikel 3 sechster Gedankenstrich Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 und 5

Artikel 4 und 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2, Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 8, Absätze 2, 3 und 4

Artikel 9 bis 19

Artikel 9 bis 19

Artikel 20, Absätze 1 und 2

Artikel 20, Absätze 1 und 2

Artikel 20, Absatz 3

Artikel 21, 22 und 23

Artikel 21, 22 und 23

Artikel 24

Artikel 25 Absatz 1, erster und zweiter Satz

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 2, erster und zweiter Satz

Artikel 24 Absätze 2 und 3

Artikel 26

Artikel 27

ANHANG I

ANHANG II


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