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Document 31995L0016

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

OJ L 213, 7.9.1995, p. 1–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 015 P. 187 - 217
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 016 P. 142 - 173
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 016 P. 142 - 173
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 044 P. 18 - 48

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2016; Aufgehoben durch 32014L0033

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/16/oj

31995L0016

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

Amtsblatt Nr. L 213 vom 07/09/1995 S. 0001 - 0031


RICHTLINIE 95/16/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 17. Mai 1995 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

In den Nummern 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat genehmigten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist ein neues Konzept zur Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen.

Die Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebene Aufzüge (4) erlaubt nicht den freien Warenverkehr sämtlicher Aufzugtypen. Die zwingenden Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtssysteme für die nicht von der Richtlinie 84/529/EWG erfaßten Typen behindern aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Aus diesem Grund ist es geboten, die einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufzüge zu harmonisieren.

Die Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (5) dient als Rahmenrichtlinie für zwei Einzelrichtlinien: die Richtlinie 84/529/EWG und die Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge (6), die durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (7) außer Kraft gesetzt wurde.

Die Kommission hat am 8. Juni 1995 gegenüber den Mitgliedstaaten die Empfehlung 95/216/EG (8) über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge abgegeben.

Das mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau läßt sich nur in dem Maße erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren, die aus den Bestimmungen des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (9) ausgewählt werden, ihre Einhaltung gewährleisten.

Die Aufzüge oder bestimmte Sicherheitsbauteile dieser Aufzüge, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen deutlich sichtbar mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese Richtlinie legt nur grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von allgemeiner Tragweite fest. Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zum Schutz gegen Risiken aufgrund des Entwurfs und des Einbaus von Aufzügen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Organisationen erarbeitet und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stellen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Institutionen zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die von einer der beiden oder von beiden Institutionen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein gemeinsames Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (10) sowie kraft der obengenannten allgemeinen Leitsätze ausgearbeitet wird.

Es ist wichtig, eine Übergangsregelung vorzusehen, die es den Montagebetrieben erlaubt, Aufzüge in Verkehr zu bringen, die vor der Anwendung dieser Richtlinie hergestellt worden sind.

Mit dieser Richtlinie sollen alle von Aufzügen ausgehenden Gefahren für die Aufzug- und Gebäudebenutzer erfaßt werden. Dementsprechend ist diese Richtlinie als Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (11) anzusehen.

Am 20. Dezember 1994 wurde eine Einigung über einen "Modus vivendi" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte erzielt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der

- zur Personenbeförderung,

- zur Personen- und Güterbeförderung,

- sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind.

Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (z. B. Aufzüge mit Scherenhubwerk).

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

- Schachtförderanlagen,

- Bühnenaufzüge,

- in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,

- mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,

- Zahnradbahnen,

- Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

- "Montagebetrieb" diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

- "Inverkehrbringen" den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;

- "Sicherheitsbauteil" ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;

- "Hersteller der Sicherheitsbauteile" diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

- "Musteraufzug" einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Hoechst- und Mindestwerten) angegeben werden.

Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Richtlinie genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien erfaßt, so gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

- Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden;

- Sicherheitsbauteile, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einerseits alle Angaben untereinander austauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden können.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

(5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, die den geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile nicht mit den Anforderungen übereinstimmen und erst erworben werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Artikel 3

Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfuellen.

Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfuellen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfuellen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und/oder von Sicherheitsbauteilen in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bauteilen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einen Aufzug im Sinne dieser Richtlinie eingebaut werden sollen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und zu denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II abgegeben worden ist, davon aus, daß sie mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Kapitel II festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, übereinstimmen.

Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, um den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis zu bringen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(2) Entspricht eine nationale Norm, mit der eine harmonisierte Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird

- bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen, daß sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen,

oder

- bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, daß sie es Aufzügen, in denen sie sachgemäß eingebaut sind, ermöglichen, den betreffenden grundlegenden Anforderungen zu genügen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Erarbeitung und die Weiterentwicklung harmonisierter Normen zu eröffnen.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche der betreffenden Normen aus den nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(4) Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder dieses Sicherheitsbauteil einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen

a) auf die Nichterfuellung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,

b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen,

c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst

zurückzuführen ist.

(2) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,

- daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß, sofern der Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein;

- daß die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie den Montagebetrieb, den Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten.

(3) Sind die den Anforderungen nicht entsprechenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

KAPITEL II

Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 8

(1) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile muß der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter

a) i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI überwachen lassen

ii) oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII zur Produktionsüberwachung einrichten

iii) oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX einrichten;

b) auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben ausstellen;

c) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

i) wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

- die Endabnahme nach Anhang VI oder

- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder

- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.

Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

ii) wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

- die Endabnahme nach Anhang VI oder

- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder

- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.

iii) wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII eingeführt worden ist - ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht -, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

- die Endabnahme nach Anhang VI oder

- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII oder

- das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.

iv) der Einzelprüfung nach Anhang X durch eine benannte Stelle

v) dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

(3) In allen in Absatz 2 genannten Fällen

- bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II enthaltenen Angaben aus,

- muß der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,

- können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.

(4) a) Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile auch von anderen Richtlinien erfaßt, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität des Aufzugs oder Sicherheitsbauteils mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils noch sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für eigene Zwecke.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden zur Beurteilung der zu benennenden Stellen die Kriterien gemäß Anhang VII an. Von Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfuellen, wird angenommen, daß sie diese Kriterien erfuellen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß seine Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die besagte Stelle die in Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfuellt. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

KAPITEL III

CE-Kennzeichnung

Artikel 10

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". Anhang III enthält das zu verwendende Modell.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Nummer 5 in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett.

(3) Es ist verboten, an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Unbeschadet des Artikels 7

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen sowie die übrigen Mitgliedstaaten nach den Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 zu unterrichten.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die

- das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme und/oder die Benutzung eines Aufzugs,

- das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Sicherheitsbauteils

einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe bekanntgegeben.

Artikel 12

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13

Die Richtlinie 84/528/EWG und die Richtlinie 84/529/EWG werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben.

Artikel 14

In bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte ist diese Richtlinie eine Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 an.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 1999

- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen,

- das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen,

die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Spätestens bis zum 30. Juni 2002 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschuß anhand von Berichten der Mitgliedstaaten das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1995.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER

(1) ABl. Nr. C 62 vom 11. 3. 1992, S. 4, und ABl. Nr. C 180 vom 2. 7. 1993, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 2.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 114), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20. 8. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31. 10. 1994, S. 48).

(4) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/486/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).

(5) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).

(6) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12.

(7) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16.

(8) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 37.

(9) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.

(10) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).

(11) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

ANHANG I

GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN ENTWURF UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN

VORBEMERKUNGEN

1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in der Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, daß die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muß der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

4. Gemäß Artikel 14 gelten die nicht in diese Richtlinie übernommenen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG für Aufzüge.

1. ALLGEMEINES

1.1. Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfaßt ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG. Die grundlegende Anforderung gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 89/392/EWG gilt auf jeden Fall.

1.2. Fahrkorb

Der Fahrkorb ist so auszulegen und zu bauen, daß er die erforderliche Nutzfläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festgelegte höchstzulässige Personenzahl und Traglast des Aufzugs aufweist.

Wenn der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt ist und seine Abmessungen es ermöglichen, so muß der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, daß Behinderten der Zugang zum Fahrkorb und dessen Benutzung nicht aufgrund seiner strukturbedingten Merkmale erschwert oder unmöglich gemacht wird, und daß alle Umbauten des Fahrkorbs, die Behinderten die Benutzung erleichtern können, möglich sind.

1.3. Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, daß unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, daß der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, daß die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5. Triebwerk

1.5.1. Jeder Personenaufzug muß über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2. Der Montagebetrieb muß vorsehen, daß das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6. Steuereinrichtungen

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, daß

- Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind,

- die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann,

- die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind,

- ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.

2. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN AUSSERHALB DES FAHRKORBS

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muß ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Eine Verriegelungsvorrichtung muß bei normalem Betrieb verhindern,

- daß sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind;

- daß eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.

3. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN INNERHALB DES FAHRKORBS

3.1. Fahrkörbe von Aufzügen müssen - mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen - durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, daß der Fahrkorb - mit Ausnahme der in Nummer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen - nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und daß er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.

Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2. Der Aufzug muß mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muß von der Aufhängung des Fahrkorbes unabhängig sein.

Diese Vorrichtung muß in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Hoechstgeschwindigkeit anzuhalten. Der durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3. Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.

In diesem Fall ist der in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen.

Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb aufgrund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Nummer 2.2 einfahren kann.

3.4. Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

4. SONSTIGE GEFAHREN

4.1. Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muß (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schließen verhindert.

4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, daß die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4. Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

4.6. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Hoechsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, daß auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8. Der Fahrkorb muß innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.

4.9. Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

4.10. Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

5. KENNZEICHNUNG

5.1. Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Richtlinie 89/392/EWG muß jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2. Ist der Aufzug so ausgelegt, daß sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

6. BETRIEBSANLEITUNG

6.1. Den in Anhang IV genannten Sicherheitsbauteilen ist eine Betriebsanleitung in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats des Montagebetriebs oder in einer anderen, von diesem akzeptierten Sprache der Gemeinschaft beizufügen, damit

- Montage,

- Anschluß,

- Einstellung,

- Wartung

erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.

6.2. Jedem Aufzug ist eine Dokumentation beizugeben, die in der (oder den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abgefaßt sein muß, die der Mitgliedstaat, in dem der Aufzug eingebaut wird, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann. Diese Dokumentation muß zumindest folgende Unterlagen enthalten:

- eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Nummer 4.4 erforderlich sind;

- ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen eingetragen werden können.

ANHANG II

A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile (1)

Die EG-Konformitätserklärung muß nachstehende Einzelheiten enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile (2),

- gegebenenfalls Name und Anschrift seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (3),

- Beschreibung des Sicherheitsbauteils, Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer,

- Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,

- Baujahr des Sicherheitsbauteils,

- alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,

- gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) durchgeführt hat,

- gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser benannten Stelle ausgestellt wurde,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die Produktionsüberwachung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) durchgeführt hat,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) kontrolliert hat,

- Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.

B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge (4)

Die EG-Konformitätserklärung muß nachstehende Einzelheiten enthalten:

- Name und Anschrift des Montagebetriebs (5),

- Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift),

- Jahr des Einbaus des Aufzugs,

- alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,

- gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffern i) und ii) durchgeführt hat,

- gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Prüfung des Aufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv) durchgeführt hat,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Ziffern i), ii) und iii) durchgeführt hat,

- gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der benannten Stelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Ziffern i), ii) und iii) sowie Artikel 8 Absatz 2 Ziffer v) geprüft hat,

- Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.

(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

(2) Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben.

(3) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen.

(4) Firma und vollständige Anschrift.

ANHANG III

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennummer der benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

- Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii);

- Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2.

ANHANG IV

LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1

1. Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren.

2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

3. Geschwindigkeitsbegrenzer.

4. a) Energiespeichernde Puffer

- entweder mit nichtlinearer Kennlinie,

- oder mit Rücklaufdämpfung,

b) energieverzehrende Puffer.

5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden.

6. Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

ANHANG V

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)

A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile

1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie zu erfuellen.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile,

- die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,

- technische Unterlagen,

- ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die benannte Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.

3. Anhand der technischen Unterlagen muß sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Richtlinie genügt.

Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinfluesse);

- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

- die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);

- gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;

- ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;

- die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.

4. Die benannte Stelle

- prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,

- prüft, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht,

- führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfuellt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.

5. Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.

6. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt (1).

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über

- die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,

- die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

9. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

B. EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

- Name und Anschrift des Montagebetriebs,

- die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,

- technische Unterlagen,

- Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muß die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung des Aufzugs mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe Artikel 1 Absatz 4);

- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

- die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);

- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile;

- gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;

- ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;

- die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen.

4. Die benannte Stelle

- prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,

- prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht,

- führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfuellen.

5. Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen können eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten.

Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist vorzusehen.

6. Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich). Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt (2).

7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über

- die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen,

- die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

9. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs auf.

(1) Falls es die benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, daß ein neuer Antrag gestellt wird.

(2) Falls es die benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, daß ein neuer Antrag gestellt wird.

ANHANG VI

ENDABNAHME

1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklärt, daß der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfuellt.

3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf.

4. Die vom Montagebetrieb gewählte benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder läßt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.

Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere folgendes:

a) Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;

b) - Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Hoechstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.),

- Probebetrieb des Aufzugs unter Hoechstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung,

- statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5.

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die benannte Stelle, daß keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

5. Bei der benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:

- Gesamtplan des Aufzugs,

- für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,

- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2.

Die benannte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.

6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III an oder läßt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind.

Die benannte Stelle fuellt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die benannte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muß er dies bei derselben benannten Stelle tun.

7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

ANHANG VII

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN

1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß Artikel 8 der Richtlinie beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile oder am Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, daß zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2. Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen; sie müssen unabhängig sein und frei von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfung, was insbesondere für die Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen gilt, die an den Ergebnissen der Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen interessiert sind.

3. Die Prüfstelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer angemessenen Erfuellung der mit den Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.

- Es muß ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben.

- Es muß die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unabhängigkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.

6. Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen werden unmittelbar durch den betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt.

7. Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ANHANG VIII

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E)

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen und daß das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Richtlinie zu erfuellen.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile,

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.

Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a) Qualitätsziele;

b) organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;

c) nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

d) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e) die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile.

Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- technische Unterlagen,

- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29003, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.

ANHANG IX

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG (Modul H)

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen und daß das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Richtlinie zu erfuellen.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die Sicherheitsbauteile,

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten und sicherstellen, daß die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile sachgemäß eingebaut sind, die Bestimmungen der Richtlinie erfuellen.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Sicherheitsbauteile;

- technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie - wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die für die Sicherheitsbauteile geltenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt werden;

- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Auslegung der Sicherheitsbauteile angewendet werden;

- entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Kontrollen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die EG-Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.

ANHANG X

EINZELPRÜFUNG (Modul G)

1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, daß der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Richtlinie erfuellt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag enthält folgendes:

- Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs,

- die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,

- technische Unterlagen.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs;

- Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

- die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm);

- gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;

- ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs;

- die Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile.

4. Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen, prüft die benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch.

Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, bringt die benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III an oder läßt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

Die benannte Stelle fuellt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die benannte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muß er dies bei derselben benannten Stelle tun.

5. Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung auf.

ANHANG XI

KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG (Modul C)

1. Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinien erfuellen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie zu erfuellen.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

3. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

4. Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befaßten benannten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV festgelegt.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.

5. Die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Nummer 4 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

ANHANG XII

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE (Modul E)

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklärt, daß die eingebauten Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen.

Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer für Aufzüge benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Aufzüge,

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- die technischen Unterlagen über die zugelassenen Aufzüge und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Aufzug geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a) Qualitätsziele;

b) organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Aufzüge;

c) vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b);

d) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e) die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- technische Unterlagen,

- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29003, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

ANHANG XIII

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG (Modul H)

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen.

Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Arbeitsweise des Aufzugs zu verstehen und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie zu bewerten,

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Aufzüge;

- technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie - wenn die in Artikel 5 der Richtlinie genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die für die Aufzüge geltenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt werden;

- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Umsetzung des Aufzugentwurfs angewandt werden;

- Kontrollen und Abnahmeprüfungen der angelieferten Materialien, der Bauteile und der Baugruppen;

- entsprechende Montage- und Einbautechniken, Qualitätskontrolle, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

- vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Unterbringung des Antriebs usw.) sowie während und nach der Montage (zumindest die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b)) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen;

- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Montagequalität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Entwurfsprüfung

Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Normen, so prüft die benannte Stelle, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie steht; ist dies der Fall, so stellt sie dem Montagebetrieb eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.

3.4. Kontrolle des Qualitätssicherungssystems

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (1).

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.5. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwurfsbereich vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;

- die vom Qualitätssicherungssystem für die Abnahme der angelieferten Materialien und die Montage vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.5 Absatz 2,

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.5 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

Ist der Montagebetrieb nicht in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung der benannten Stelle.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(1) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

ANHANG XIV

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)

1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge,

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Aufzüge;

- Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen;

- Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach dem Einbau durchgeführt werden (1);

- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität der Aufzüge und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen (2).

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Montagebetriebs.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(1) Diese Prüfungen umfassen mindestens die in Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b) vorgesehenen Prüfungen.

(2) Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN 29002, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

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