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Document 31997R0012

Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

OJ L 9, 13.1.1997, p. 1–177 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 008 P. 3 - 178
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 009 P. 74 - 249
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 009 P. 74 - 249
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 010 P. 15 - 188

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/12/oj

31997R0012

Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1997 S. 0001 - 0177


VERORDNUNG (EG) Nr. 12/97 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2153/96 des Rates (3), enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

Der Rat hat am 22. Dezember 1994 den Beschluß 94/800/EG (4) über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche gefaßt; in Anwendung des Anhangs 1 A des genannten Beschlusses, der das Abkommen über die Ursprungsregeln enthält, hat die Gemeinschaft sich verpflichtet, ein System verbindlicher Ursprungsauskünfte in Kraft zu setzen.

Es ist notwendig, unter Beachtung der Besonderheiten eines jeden Ursprungsregelsystems die Kohärenz zwischen diesen Systemen zu verbessern, um sie allgemeinverständlicher zu gestalten, was insbesondere für die autonomen Ursprungsregeln gilt. Hierfür ist das Inkrafttreten der Kombinierten Nomenklatur im Anschluß an die Überarbeitung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren ebenso zu berücksichtigen wie das Inkrafttreten des durch die WHK geänderten Ursprungszeugnisses, Formblatt A.

Es ist eindeutig festzulegen, welche Unterlagen der Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beizufügen sind, um die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren zu vereinfachen.

Es empfiehlt sich, die Mindestangaben festzulegen, die die Quittung enthalten muß, die über die Entrichtung der Abgaben nach einer mündlichen Zollanmeldung auszustellen ist, um den Nachweis zu erleichtern, daß die Zollförmlichkeiten für die fraglichen Waren erfuellt worden sind.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 482/96 der Kommission (5) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurden flexiblere Nachweise zur Erledigung der gemeinschaftlichen Versandverfahren bei Nichtrückgabe des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers eingeführt. Die gleiche Flexibilität ist bei der Vorlage alternativer Nachweise bei Nichtrückgabe des Rückscheins des Carnet TIR oder des Carnet ATA angezeigt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 482/96 wurde auch die Möglichkeit vorgesehen, verbindliche Beförderungsrouten im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorzuschreiben, insbesondere für Waren, für die die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft ausgesetzt ist. Auch im Rahmen des TIR-Verfahrens sollten für diese Waren die gleichen Kontrollmaßnahmen eingeführt werden.

Es ist zweckmäßig vorzusehen, daß die Einfuhrabgaben im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) bei der Ausfuhr unveredelter Waren erstattet werden können.

Nach den Artikeln 871 und 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entscheidet die Kommission auf der Grundlage von Vorlagen, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, zum einen über Fälle, in denen möglicherweise von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abgesehen werden kann, und zum anderen über Anträge auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

Es ist sicherzustellen, daß das Recht auf Anhörung zum einen desjenigen, der von einer Entscheidung über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben betroffen ist, und zum anderen desjenigen, der die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beantragt, effektiv gewährleistet wurde.

Damit keine Abgaben erhoben werden, die aller Wahrscheinlichkeit nach später wieder erstattet werden müssen, ist die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung insbesondere gemäß Artikel 222 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in solchen Fällen auszusetzen.

Gemäß den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 festgelegten Vorschriften zur Bestimmung des Warenursprungs können zahlreiche Bauteile ihren Ursprung in mehr als einem Land haben und können in einem anderen Land als dem, in dem die Endmontage von Magnetplatten ohne Aufzeichnungen stattfindet, vorgefertigt werden. Die abschließende Montage der Magnetplatten aus vorgefertigten Teilen kann nicht als ursprungsverleihend angesehen werden. Unter diesen Voraussetzungen und um eine einheitliche Auslegung und Anwendung von Artikel 24 zu gewährleisten, muß der Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geändert werden.

Da aufgrund des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 (6) und des Beschlusses Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 1. Juli 1996 (7) die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen der Gemeinschaft einerseits und Andorra sowie San Marino andererseits gestattet ist, muß die Liste der für die Felder Nr. 51, 52 und 53 auf dem Einheitspapier zu verwendenden Ländercodes entsprechend ergänzt werden.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Liste in Anhang 87 zu ergänzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Teil I Titel II wird durch folgenden Text ersetzt:

"TITEL II

VERBINDLICHE AUSKÜNFTE

KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 5

Im Sinne dieses Titels gilt als:

1. verbindliche Auskunft:

eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfuellt sind;

2. Antragsteller:

- bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;

- bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;

3. Berechtigter:

Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.

KAPITEL 2

Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte - Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren beziehen; ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsverleihenden Umständen beziehen.

(3) A. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;

d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;

f) gegebenenfalls die Bereitstellung - in Form von Anhängen - von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die in Betracht gezogene Einreihung;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz gelten neben der Bestimmung des Artikels 15 des Zollkodex.

B. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 22 und 27 des Zollkodex;

d) eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;

e) gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;

f) Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfuellt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;

g) gegebenenfalls die Bereitstellung - in Form von Anhängen - von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 15 des Zollkodex anwendbar.

(4) Ist die Zollbehörde bei Erhalt des Antrags der Auffassung, daß die gemachten Angaben nicht ausreichend sind, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. Bei Ursprungsfragen beginnen die in Artikel 7 genannten Fristen von 3 Monaten bzw. 150 Tagen zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Zollbehörde über alle Angaben verfügt, die zur Stellungnahme erforderlich sind; sie teilt dem Antragsteller mit, wann sein Antrag eingetroffen ist und wann der Lauf der genannten Fristen beginnt.

(5) Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder zur Erteilung dieser Auskunft bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 7

(1) Die verbindliche Auskunft ist dem Antragsteller unverzüglich zu notifizieren.

a) Bei zolltariflichen Fragen: Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.

b) Bei Ursprungsfragen: Die verbindliche Ursprungsauskunft ist binnen 150 Tagen nach Annahme des Antrags zu erteilen.

(2) Die Erteilung erfolgt auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 (verbindliche Zolltarifauskunft) bzw. 1a (verbindliche Ursprungsauskunft). Die vertraulich erteilten Angaben sind auf diesen Vordrucken zu kennzeichnen. Auf die in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.

Artikel 8

(1) Eine Durchschrift der notifizierten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1) sowie die Angaben gemäß Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 bzw. eine Durchschrift der notifizierten erteilten Ursprungsauskunft mitsamt den Angaben werden von der Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich an die Kommission übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2) Auf Anforderung eines Mitgliedstaats werden ihm die in der Durchschrift des Vordrucks enthaltenen Angaben sowie die sonstigen dazugehörigen Informationen von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

KAPITEL 3

Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Auskünfte

Artikel 9

(1) Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:

- Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuß im darauffolgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt.

- Gemäß dem Ausschußverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung, Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 gelten verbindliche Ursprungsauskünfte als unterschiedlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,

- die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

- die aus demselben Herstellungsverfahren hervorgegangen sind.

KAPITEL 4

Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte

Artikel 10

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2) a) Bei zolltariflichen Fragen kann die Zollbehörde verlangen, daß der Berechtigte ihr zur Erfuellung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.

b) Bei Ursprungsfragen können die zur Prüfung der Gültigkeit der verbindlichen Ursprungsauskünfte befugten zuständigen Behörden verlangen, daß der Berechtigte ihnen bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die Waren, die Gegenstand dieser Zollförmlichkeiten sind, eine verbindliche Ursprungsauskunft eingeholt hat.

(3) Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht;

b) bei Ursprungsfragen den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware und die ursprungsverleihenden Umstände der Beschreibung in der Auskunft in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Die Zollbehörde (bei verbindlichen Zolltarifauskünften) oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behörde (bei verbindlichen Ursprungsauskünften) kann eine Übersetzung der jeweiligen Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 11

Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

(1) Nach Erlaß eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch verbindliche Auskünfte erteilt werden, die mit dem betreffenden Rechtsakt oder der betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.

(2) a) Bei verbindlichen Zolltarifauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

- für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

- für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

- für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

- für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

- für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Tarifavisen oder Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

b) Bei verbindlichen Ursprungsauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

- für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer i) des Zollkodex über die Bestimmung des Warenursprungs und für Regelungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

- für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die auf Gemeinschaftsebene angenommenen Erläuterungen und Tarifavise der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

- für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

- für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Ursprungsavisen oder Erläuterungen der Welthandelsorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

- für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend den Anhang zum Abkommen über die Ursprungsregeln der Welthandelsorganisation sowie die im Rahmen der Übereinkommen angenommenen Ursprungsregeln der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.

(3) Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem Artikel so bald wie möglich mit.

KAPITEL 5

Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünften

Artikel 13

Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 zurückgenommen, oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 14

(1) Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft bzw. eine verbindliche Ursprungsauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so notifiziert er dies der Zollbehörde; der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

(2) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 zweiter Unterabsatz des Zollkodex eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für eine weitere Verwendung der verbindlichen Auskunft nicht erfuellt sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit."

2. Teil I Titel IV Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

"KAPITEL 2

Präferentieller Ursprung

Artikel 66

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet

a) 'Herstellen' jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) 'Vormaterial' jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) 'Erzeugnis' die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) 'Waren' sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) 'Zollwert' den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) 'Ab-Werk-Preis' in den Listen der Anhänge 15, 19 und 20 den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) 'Wert' in den Listen der Anhänge 15, 19 und 20 den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in dem begünstigten Land gemäß Artikel 67 Absatz 1 oder dem begünstigten Gebiet oder der betreffenden begünstigten Republik gemäß Artikel 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

h) 'Kapitel' und 'Position' die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

i) 'Einreihen' die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

j) 'Sendung' Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger befördert werden.

Abschnitt 1

Allgemeines Präferenzsystem

Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse'

Artikel 67

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (nachstehend 'begünstigte Länder' genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 68 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 69 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

(4) Soweit Norwegen und die Schweiz allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder im Sinne des Absatzes 1 gewähren und eine der Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse dieses Abschnitts entsprechende Begriffbestimmung anwenden, gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz, die in einem begünstigten Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes.

Der erste Unterabsatz gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz (im Sinne der Ursprungsregeln für die betreffenden Zollpräferenzen), die unmittelbar in die begünstigten Länder ausgeführt werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Bestimmungen gelten.

(5) Absatz 4 gilt unter dem Vorbehalt, daß Norwegen und die Schweiz auf Gegenseitigkeitsbasis die gleiche Behandlung für Erzeugnisse der Gemeinschaft gewähren.

Artikel 68

(1) Als in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Herstellungstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff 'Schiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft' und 'Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft' in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;

- die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem Land oder einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem begünstigten Land oder Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht und

- deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe 'begünstigtes Land' und 'Gemeinschaft' umfassen auch die Hoheitsmeere des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 69

(1) Für die Zwecke des Artikels 67 gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 15 genannten Erzeugnis müssen die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt werden.

Artikel 70

Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen und das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 71

(1) Abweichend von Artikel 69 können vorbehaltlich der Regeln nach Anhang 14 Bemerkung 3.4 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 72

(1) Abweichend von Artikel 67 werden zur Feststellung, ob ein in einem begünstigten Land eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis im Sinne des Artikels 67 ist, Erzeugnisse mit Ursprung in jedem anderen Land dieses Regionalzusammenschlusses, die bei der Herstellung verwendet worden sind, so behandelt, als hätten sie ihren Ursprung in dem Land, in dem die Herstellung des genannten Erzeugnisses stattgefunden hat (regionale Kumulierung).

(2) Das Ursprungsland des Enderzeugnisses wird nach Artikel 72a ermittelt.

(3) Die regionale Kumulierung gilt für drei Regionalzusammenschlüsse von durch das Allgemeine Präferenzsystem begünstigten Ländern:

a) die Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (Brunei-Darussalam, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam);

b) den Zentralamerikanischen Gemeinsamen Markt (CACM) (Costa Rica, Honduras, Guatemala, Nicaragua, El Salvador);

c) die Anden-Gemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru, Venezuela).

(4) Der Ausdruck 'Regionalzusammenschluß' bezeichnet je nach Zusammenhang die ASEAN, den CACM oder die Anden-Gemeinschaft.

Artikel 72a

(1) Werden Ursprungswaren eines Landes eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Land desselben Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern

a) der dort erzielte Wertzuwachs im Sinne des Absatzes 3 höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes des Regionalzusammenschlusses und

b) die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 70 genannte und im Fall von Textilwaren auch die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Sind die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen nicht erfuellt, so sind die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Landes des Regionalzusammenschlusses, auf das der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse anderer Länder des Regionalzusammenschlusses entfällt.

(3) Als 'Wertzuwachs' gilt der Preis ab Werk abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Land des Regionalzusammenschlusses.

(4) Der Nachweis für die Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Mitgliedsland eines Regionalzusammenschlusses zur weiteren Be- oder Verarbeitung oder zur Wiederausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung in ein anderes Land desselben Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird durch ein vom erstgenannten Land erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.

(5) Der Nachweis für die nach den Artikeln 72, 72a und 72b erworbene oder behaltene Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Land eines Regionalzusammenschlusses in die Gemeinschaft ausgeführt werden, wird durch ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder durch eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die in diesem Land aufgrund eines nach Maßgabe des Absatzes 4 erteilten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgefertigt worden ist.

(6) Das in Feld 12 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung angegebene Ursprungsland ist

- im Fall einer Ausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 4 das Herstellungsland;

- im Fall von Waren, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das nach Absatz 1 bestimmte Ursprungsland.

Artikel 72b

(1) Die Artikel 72 und 72a gelten nur, wenn

a) die Regelung des Handels zwischen den Ländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die regionale Kumulierung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts übereinstimmt;

b) jedes Land des Regionalzusammenschlusses sich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und der Gemeinschaft und den anderen Ländern des Regionalzusammenschlusses die administrative Zusammenarbeit zu gewährleisten, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Kontrolle dieser Ursprungszeugnisse und der Erklärungen auf der Rechnung sicherzustellen.

Die Verpflichtung wird der Kommission durch das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses übermittelt.

Das betreffende Sekretariat ist je nach Fall:

- das Generalsekretariat der ASEAN;

- das ständige Sekretariat des Zentralamerikanischen Gemeinsamen Marktes;

- die 'Junta del Acuerdo de Cartagena'.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die einzelnen Regionalzusammenschlüsse erfuellt sind.

(3) Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Land des Regionalzusammenschlusses, wenn sie über das Gebiet anderer Länder des betreffenden Regionalzusammenschlusses befördert werden, wobei unerheblich ist, ob dort eine weitere Be- oder Verarbeitung stattfindet.

Artikel 73

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 74

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 75

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Elemente nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 76

(1) Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnitts können zugunsten der am wenigsten entwickelten begünstigten Länder genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigen. Diese am wenigsten entwickelten begünstigten Länder sind in den EG-Verordnungen des Rates und der EGKS-Entscheidung zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für das jeweils laufende Jahr aufgeführt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende Land bei der Kommission einen Antrag, dem die nach Absatz 3 erstellten Unterlagen als Begründung beigefügt sind.

(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

a) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in dem betreffenden Land bestehenden Wirtschaftszweigs, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte;

b) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, daß größere Investitionen in einem Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;

c) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu treffenden Entscheidungen für die begünstigten Länder und die Gemeinschaft, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.

(3) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, die insbesondere die nachstehenden Angaben enthalten:

- Bezeichnung des Fertigerzeugnisses;

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern;

- Herstellungsverfahren;

- Wertzuwachs;

- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens;

- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

- sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;

- Begründung der beantragten Dauer;

- sonstige Bemerkungen.

(4) Die Kommission befaßt den Ausschuß mit dem Abweichungsantrag. Der Ausschuß entscheidet über den Antrag nach dem Ausschußverfahren.

(5) Im Fall einer Abweichung ist in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 90 folgender Vermerk anzugeben:

'Abweichung - Verordnung (EG) Nr. . . .'

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für etwaige Verlängerungen.

Artikel 77

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft erfuellt werden.

Ursprungswaren, die aus dem begünstigten Land oder der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, daß

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 78

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren; ausgenommen ist bei Anwendung von Artikel 72 das Gebiet eines anderen Landes desselben Regionalzusammenschlusses; in diesem Fall gilt Artikel 72;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

d) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des begünstigten Landes oder der Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 79

(1) Erzeugnisse, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das Ausstellungsland versandt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen, die nicht zu privaten Zwecken veranstaltet werden und bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

Unterabschnitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 80

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Behandlung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf Vorlage

a) eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17;

b) in Fällen nach Artikel 90 Absatz 1 einer Erklärung mit dem Wortlaut des Anhangs 18, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Waren so genau beschrieben sind, daß ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann (nachstehend 'Erklärung auf der Rechnung' genannt).

a) Ursprungszeugnis nach Formblatt A

Artikel 81

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land

- der Kommission die nach Artikel 93 verlangten Angaben übermittelt hat und

- der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur ausgestellt, wenn es als Nachweis zur Anwendung von Zollpräferenzen nach Artikel 67 dienen kann.

(3) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters erteilt.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die auszuführenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt werden kann.

(5) Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Unterabschnitts 1 angesehen werden können. Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(6) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatzes 5 erfuellt ist, kann die zuständige Regierungsbehörde alle Beweismittel zu verlangen und jede von ihr für zweckdienlich erachteten Kontrollen vornehmen.

(7) Die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Landes achtet darauf, daß die Vordrucke des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefuellt sind.

(8) Das Ausfuellen des Felds 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Feld 12 dieses Zeugnisses ist unbedingt durch die Eintragung 'Europäische Gemeinschaft' oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats auszufuellen.

(9) Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist in Feld 11 anzugeben. Die Unterschrift in Feld 11, das der zuständigen Regierungsbehörde vorbehalten ist, die das Zeugnis ausstellt, muß eigenhändig geleistet werden.

Artikel 82

(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muß innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgelegt werden, bei denen die Erzeugnisse gestellt werden.

(2) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 67 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats diese Ursprungszeugnisse annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer gestellt worden sind.

(4) Wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft niedergelassen sind,

c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfuellt werden,

kann auf Antrag des Einführers unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einmaliger Ursprungsnachweis vorgelegt werden. Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 83

Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu den Abschnitten XVI und XVII oder den Positionen 7308 oder 9406 gehören, auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 84

Da das Ursprungszeugnis nach Formblatt A der Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 67 ist, obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Erzeugnisse und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 85

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhranmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellen.

Artikel 86

(1) Abweichend von Artikel 81 Absatz 5 kann das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausnahmsweise auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn es infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft nachgewiesen wird, das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A erteilt, aber bei der Einfuhr aus technischen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Die zuständige Regierungsbehörde darf ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk 'délivré a posteriori' oder 'issued retrospectively' tragen.

Artikel 87

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk 'duplicata' oder 'duplicate' zu versehen und muß das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten.

(2) Für die Zwecke des Artikels 82 gilt das Duplikat mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

Artikel 88

(1) Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis zwecks Weiterversands aller oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden. Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle erteilt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

(2) Das nach Absatz 1 oder Artikel 89 ausgestellte Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt.

(3) In dem Ersatzzeugnis muß im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

In Feld 4 ist die Angabe 'certificat de remplacement' oder 'replacement certificate' zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen.

In Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muß vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(4) Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(5) Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6) Erhalten die Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 im Rahmen einer Ausnahme nach Artikel 76, so gilt das Verfahren dieses Artikels nur für die Waren, die für die Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 89

Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A, das von den Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 78 erfuellt sind und Norwegen oder die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leisten. Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 94 gilt sinngemäß. Die in Artikel 94 Absatz 3 genannt Frist wird auf acht Monate verlängert.

b) Erklärung auf der Rechnung

Artikel 90

(1) Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 90a;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen in einem oder mehreren Packstücken, deren Gesamtwert 3 000 ECU nicht überschreitet, sofern die in Artikel 81 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren geleistet werden.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines begünstigten Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zoll- oder Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut des Anhangs 18 auszufertigen. Wird die Erklärung jedoch handschriftlich ausgefertigt, so ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 90a braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden oder Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

Artikel 90a

(1) Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer - nachstehend 'ermächtigter Ausführer' genannt -, der häufig Gemeinschaftserzeugnisse im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 versendet und jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bietet, dazu ermächtigen, unabhängig vom Wert der Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 90b

(1) Der Nachweis, daß Gemeinschaftserzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder

b) einer Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 90.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke 'pays bénéficiaires du SPG' und 'CE' oder 'GPS beneficiary countries' und 'EC' ein.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und - mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung - für Erklärungen auf der Rechnung.

Artikel 90c

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, erhalten ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 215 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 600 ECU nicht überschreiten.

Artikel 91

(1) In Fällen nach Artikel 67 Absätze 2, 3 und 4 berücksichtigen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen oder in der Schweiz verwendet worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gegebenenfalls die Erklärung auf der Rechnung.

(2) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen im Fall des Absatzes 1 in Feld 4 den Vermerk 'cumul CE', 'cumul Suisse', 'cumul Norvège' oder 'EC cumulation', 'Switzerland cumulation', 'Norway cumulation' tragen.

Artikel 92

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis, der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Waren bezieht.

Eindeutige Formfehler, wie Tippfehler in einem Ursprungszeugnis, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 93

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, das Datum, an dem die neuen begünstigten Länder im Sinnes des Artikels 97 ihren in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind.

(3) Die Kommission übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Gemeinschaft für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 93a

Für die Zwecke der Bestimmungen über die Zollpräferenzen nach Artikel 67 halten die begünstigten Länder die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung und Erteilung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die Voraussetzungen für die Verwendung der Erklärungen auf der Rechnung und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ein oder sorgen für ihre Einhaltung.

Artikel 94

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft eine Abschrift des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen, an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück. Wenn die Rechnung oder eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, fügen sie diese sowie alle sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Beweismittel der Abschrift des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung bei. Sie teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen.

Beschließen die genannten Zollbehörden, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 Erzeugnisse auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob das angefochtene Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die angefochtene Erklärung auf der Rechnung die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse tatsächlich die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 erhalten können.

(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die gemäß Artikel 91 ausgestellt werden, ist eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zuläßt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Der erste Unterabsatz gilt für die Zwecke der nachträglichen Prüfung der nach Maßgabe dieses Abschnitts erteilten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung zwischen den Ländern eines Regionalzusammenschlusses.

(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, daß diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen die Abschriften dieser Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 95

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 89 gelten nur insoweit, als Norwegen und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen ähnliche Bestimmungen wie die Gemeinschaft anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Bestimmungen durch Norwegen und die Schweiz und teilt ihnen den Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 89 sowie der von Norwegen und der Schweiz erlassenen ähnlichen Bestimmungen mit.

Diese Bestimmungen gelten unter dem Vorbehalt, daß die Gemeinschaft, Norwegen und die Schweiz ein Übereinkommen geschlossen haben, welches unter anderen vorsieht, daß die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.

Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 96

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff 'Gemeinschaft' Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff 'Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse des vom Allgemeinen Präferenzsystem begünstigten Ausfuhrlandes oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

Unterabschnitt 5

Schlußbestimmung

Artikel 97

Wenn ein Land oder Gebiet für unter die einschlägigen EG-Verordnungen des Rates oder die EGKS-Entscheidung fallende Erzeugnisse als Begünstigter in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen wird, können Ursprungswaren dieses Landes oder Gebietes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.

Abschnitt 2

Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien sowie die Gebiete Westjordanland und Gaza-Streifen

Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse'

Artikel 98

(1) Für die Durchführung der Bestimmungen über die von der Gemeinschaft für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien, in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie in den Gebieten des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens (nachstehend 'begünstigte Republiken oder Gebiete' genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets:

a) Erzeugnisse, die vollständig in dieser begünstigten Republik oder diesem begünstigten Gebiet gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in dieser begünstigten Republik oder diesem begünstigten Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, soweit diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets, wenn sie dort Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 99

(1) Als in einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Herstellungstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die begünstigte Republik oder das begünstigte Gebiet oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff 'Schiffe einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Gemeinschaft' und 'Fabrikschiffe einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Gemeinschaft' in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder eines Mitgliedstaats führen;

- die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Republiken, Gebieten oder Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Mitgliedstaaten besteht und

- deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe 'begünstigte Republik oder begünstigtes Gebiet' und 'Gemeinschaft' umfassen auch die Küstenmeere der begünstigten Republiken oder Gebiete oder der Mitgliedstaaten.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der begünstigten Republik oder des begünstigten Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 100

(1) Für die Zwecke des Artikels 98 gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(2) Bei einem Erzeugnis, das in den Spalten 1 und 2 der Liste

- des Anhangs 19 für die Gebiete Westjordanland und Gaza-Streifen

oder

- des Anhangs 20 für die Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

genannt ist, müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden.

Artikel 101

Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 100 Absatz 1 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen und das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse einer begünstigten Republik eines begünstigten Gebietes oder der Gemeinschaft zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 102

(1) Abweichend von Artikel 100 können vorbehaltlich der Voraussetzungen nach Anhang 14 Bemerkung 3.4 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 103

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 104

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 105

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Elemente nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 106

Die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet oder in der Gemeinschaft erfuellt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet oder aus der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, daß

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Land keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 107

(1) Als unmittelbar aus einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in eine begünstigte Republik oder ein begünstigtes Gebiet befördert gelten

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als der begünstigten Republik oder des begünstigten Gebiets oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die begünstigte Republik oder das begünstigte Gebiet oder die Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland,

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 108

(1) Erzeugnisse, die aus einer begünstigten Republik oder einem begünstigten Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der betreffenden begünstigten Republik oder des betreffenden begünstigten Gebiets erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets in das Ausstellungsland versandt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Unterabschnitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 109

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Republiken oder Gebiete erhalten die Behandlung nach diesem Abschnitt auf Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21;

b) in Fällen nach Artikel 117 Absatz 1 einer Erklärung mit dem Wortlaut des Anhangs 22, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Waren so genau beschrieben sind, daß ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann (nachstehend 'Erklärung auf der Rechnung' genannt).

a) Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 110

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 107 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die erteilt worden ist von

- den Zoll- oder Regierungsbehörden Bosnien-Herzegowinas oder Kroatiens, der Bundesrepublik Jugoslawien oder der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien oder

- den Handelskammern der Gebiete Westjordanland und Gaza-Streifen;

dies gilt unter dem Vorbehalt, daß die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete

- der Kommission die nach Artikel 121 verlangten Angaben übermittelt haben und

- der Gemeinschaft Amtshilfe leisten, indem sie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestatten, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis zur Inanspruchnahme der in Artikel 98 genannten Zollpräferenzen dienen soll.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen, der gemäß diesem Unterabschnitt auszufuellen ist.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts angesehen werden können.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Belege verlangen und alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8) Die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, daß die in Absatz 1 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 111

Werden zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die zu den Abschnitten XVI und XVII oder der Position 7308 oder 9406 gehören, auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 112

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhranmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellen.

Artikel 113

(1) Abweichend von Artikel 110 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus technischen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

'EXPEDIDO A POSTERIORI', 'UDSTEDT EFTERFØLGENDE', 'NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT', 'ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ', 'ISSUED RETROSPECTIVELY', 'DÉLIVRÉ A POSTERIORI', 'RILASCIATO A POSTERIORI', 'AFGEGEVEN A POSTERIORI', 'EMITIDO A POSTERIORI', 'ANNETTU JÄLKIKÄTEEN', 'UTFÄRDAT I EFTERHAND'.

(4) Der in Absatz 3 genannte Vermerk ist in das Feld 'Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 114

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

'DUPLICADO', 'DUPLIKAT', 'DUPLIKAT', 'ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ', 'DUPLICATE', 'DUPLICATA', 'DUPLICATO', 'DUPLICAAT', 'SEGUNDA VIA', 'KAKSOISKAPPALE', 'DUPLIKÁT'.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk sind in das Feld 'Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 115

Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis zwecks Weiterversands aller oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle erteilt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 116

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt fünf Monate nach ihrer Ausstellung in der begünstigten Republik, dem begünstigten Gebiete oder der Gemeinschaft gültig und muß innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Mitgliedstaates, der begünstigten Republik oder des begünstigten Gebiets, in die die Erzeugnisse eingeführt werden, vorgelegt werden.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Mitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In anderen Fällen einer verspäteten Vorlage als den in Absatz 2 genannten können die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

b) Erklärung auf der Rechnung

Artikel 117

(1) Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung kann ausgestellt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 118;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen in einem oder mehreren Packstücken, deren Gesamtwert 3 000 ECU nicht überschreitet, sofern die in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gewährt wird.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausstellt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Gemeinschaft beziehungsweise der zuständigen Behörden einer begünstigten Republik oder eines begünstigten Gebiets jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich ausgefertigt, so ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 118 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren in der Republik oder dem Gebiet der Ausfuhr bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die Bestimmungen des ersten Unterabsatzes befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

Artikel 118

(1) Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer - nachstehend 'ermächtigter Ausführer' genannt -, der häufig Gemeinschaftserzeugnisse im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 ausführt und jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bietet, dazu ermächtigen, unabhängig vom Wert der betreffenden Erzeugnisse, Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 119

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, erhalten ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 215 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 600 ECU nicht überschreiten.

Artikel 120

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 121

(1) Die begünstigten Republiken oder Gebiete teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission übermittelt den begünstigten Republiken oder Gebieten die Musterabdrücke der Stempel, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendet werden.

Artikel 122

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der begünstigten Republiken oder Gebiete, in die die Erzeugnisse eingeführt worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zurück, aus denen die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Ursprungserklärung auf der Rechnung sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen; ferner sind alle bekannten Umstände mitzuteilen, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung auszusetzen, so können sie die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete innerhalb von sechs Monaten zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse tatsächlich die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 erhalten können.

(4) Für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung müssen die Abschriften dieser Papiere sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von den zuständigen Behörden der begünstigten Republiken oder Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden, die das Ersuchen gestellt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 123

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff 'Gemeinschaft' Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff 'Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Republiken oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla."

3. Artikel 220 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 220

(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen sind der Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung folgende Unterlagen beizufügen:

a) für das Zollagerverfahren:

- in einem Zollager des Typs D: die Unterlagen nach Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b);

- in anderen Zollagern als Typ D: keine Unterlagen;

b) für die aktive Veredelung:

- im Verfahren der Zollrückvergütung: die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

- im Nichterhebungsverfahren: die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen

sowie gegebenenfalls eine schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von Artikel 556 Absatz 1 zweiter Unterabsatz;

c) für das Umwandlungsverfahren die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen, sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren;

d) für die vorübergehende Verwendung:

- bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

- bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Dokumente

sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren;

e) für die passive Veredelung: die Unterlagen nach Artikel 221 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung des betreffenden Zollverfahrens oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von Artikel 751 Absatz 1 zweiter Unterabsatz.

(2) Artikel 218 Absatz 2 gilt für Zollanmeldungen zur Überführung in alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags nicht beizufügen sind, sondern nur den Zollbehörden zur Verfügung gehalten werden."

4. Dem Artikel 228 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, daß die Nämlichkeit der Waren gesichert werden kann; diese Warenbezeichnung kann gegebenenfalls durch die Tarifposition ergänzt werden;

b) den fakturierten Wert und/oder die Angabe der Warenmenge;

c) die erhobenen Abgaben;

d) das Ausstellungsdatum;

e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Muster der zur Durchführung dieses Artikels verwendeten Quittung. Die Kommission gibt diese Muster an die anderen Mitgliedstaaten weiter. "

5. Artikel 455 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Nachweis nach Absatz 2 wird den Zollbehörden erbracht werden:

a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;

oder

b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;

oder

c) im Fall des ATA-Übereinkommens durch die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Beweismittel."

6. Dem Abschnitt 2 wird folgender Artikel 457b angefügt:

"Artikel 457b

(1) In Fällen, in denen die in Artikel 362 genannten Waren mit Carnet TIR befördert werden oder falls die Zollbehörden es für notwendig erachten, kann die Abgangsstelle/Eingangszollstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben. Diese Route kann nur auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR von den Zollbehörden des Mitgliedstaates, in dem sich die Sendung auf ihrer vorgeschriebenen Route befindet, geändert werden. Die Zollbehörden vermerken die entsprechenden Angaben auf dem Carnet TIR und teilen sie der Abgangsstelle/Eingangszollstelle unverzüglich mit.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten sowie zur wirksamen Ahndung von Zuwiderhandlungen.

(2) In Fällen höherer Gewalt kann der Beförderer von der vorgeschriebenen Route abweichen. Die Waren sind der nächsten Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Sendung befindet, unverzüglich und unter Vorlage des Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden unterrichten die Abgangsstelle/Eingangszollstelle unverzüglich über die Abweichung und vermerken die entsprechenden Einzelheiten auf dem Carnet TIR."

7. Artikel 629 erhält folgende Fassung:

"Artikel 629

Die Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse oder gegebenenfalls der unveredelten Waren in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex muß die zur Begründung eines Erstattungsantrags erforderlichen Angaben enthalten."

8. Artikel 630 erhält folgende Fassung:

"Artikel 630

Unbeschadet der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren sind alle Veredelungserzeugnisse sowie gegebenenfalls alle unveredelten Waren, die eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex erhalten sollen, der Abrechnungszollstelle zu stellen; dabei sind die nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften für die betreffende Bestimmung geltenden Zollförmlichkeiten zu erfuellen."

9. Artikel 631 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Außer in Fällen nach Artikel 568 ist die Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse und gegebenenfalls der unveredelten Waren in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Abrechnungszollstellen abzugeben. "

10. Artikel 640 Absatz 1 Buchstabe j) erhält folgende Fassung:

"j) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Veredelungserzeugnisse oder gegebenenfalls die unveredelten Waren eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 des Zollkodex erhalten haben;".

11. Teil IV Titel III wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"ERHEBUNG DES ZOLLSCHULDBETRAGS"

b) Dem Artikel 871 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vorlage muß ferner eine Erklärung enthalten, die von dem Beteiligten des der Kommission vorzulegenden Falls unterzeichnet ist und in der dieser bestätigt, daß er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, daß er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten."

c) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 876a

(1) Die Zollbehörden setzen die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem sie über den Antrag entscheiden, sofern für die Waren, wenn sie sich nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung befinden, eine Sicherheit in Höhe des Abgabenbetrages geleistet wird und

a) ein Antrag auf Ungültigerklärung einer Zollanmeldung vorliegt, der Aussicht auf Erfolg verspricht;

b) ein Antrag auf Erlaß gemäß Artikel 236 in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex oder gemäß Artikel 238 oder Artikel 239 des Zollkodex vorliegt und die Zollbehörden der Ansicht sind, daß die geltenden Voraussetzungen jeweils erfuellt sind;

c) in anderen als den unter Buchstabe b) erwähnten Fällen ein Antrag auf Erlaß gemäß Artikel 236 des Zollkodex vorliegt und die in Artikel 244 Unterabsatz 2 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

(2) In den Fällen, in denen für die Waren eine der Voraussetzungen nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d) des Zollkodex vorliegt, setzen die Zollbehörden die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung für die Dauer der Beschlagnahme aus, wenn sie der Ansicht sind, daß die Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind."

12. In Artikel 905 Absatz 2 erster Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

"Sie muß ferner eine Erklärung enthalten, die von demjenigen unterzeichnet ist, der die Erstattung oder den Erlaß beantragt, und in der dieser bestätigt, daß er die Vorlage einsehen konnte, und angibt, daß er nichts hinzuzufügen hat bzw. welche zusätzlichen Angaben darin aufgenommen werden sollten."

13. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang 1a eingefügt.

14. Anhang 11 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

15. Anhang 14 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

16. Anhang 15 wird durch Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

17. Anhang 17 wird durch Anhang V dieser Verordnung ersetzt.

18. Anhang 18 wird durch Anhang VI dieser Verordnung ersetzt.

19. Anhang 19 wird durch Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.

20. Anhang 20 wird durch Anhang VIII dieser Verordnung ersetzt.

21. Anhang 22 wird durch Anhang IX dieser Verordnung ersetzt.

22. Anhang 38 wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert.

23. Anhang 87 wird gemäß Anhang XI dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 289 vom 12. 11. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 70 vom 20. 3. 1996, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 34.

(7) ABl. Nr. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 35.

ANHANG I

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II

Anhang 11 wird wie folgt geändert:

Folgende Vorschrift ist zwischen die Vorschriften zu den Positionen "ex 8520" und "ex 8527" einzufügen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG III

Anhang 14 wird wie folgt geändert:

Vorbemerkung und Bemerkung 2.1:

anstelle von ". . . Artikel 69 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 122 Absatz 1 . . ." muß es heißen: ". . . Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 1 . . .";

Bemerkung 2.5:

anstelle von ". . . im Sinne von Artikel 70, Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 122 Absatz 3 . . ." muß es heißen: ". . . im Sinne der Artikel 70 und 101 . . .";

der Ausdruck "Besetzte Gebiete" wird durch den Ausdruck "Westjordanland und Gaza-Streifen" ersetzt.

ANHANG IV

"ANHANG 15

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG V

"ANHANG 17

URSPRUNGSZEUGNIS NACH FORMBLATT A

1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muß dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefaßt werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt; wird es handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.

2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

4. Die Ursprungszeugnisse nach dem Muster in diesem Anhang werden vom 1. Januar 1996 an angenommen; jedoch können bis zum 31. Dezember 1997 auch Ursprungszeugnisse nach dem aus dem Jahr 1992 stammenden früheren Muster angenommen werden.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Goods consigned from (exporter's business name, address, country)

2. Goods consigned to (consignee's name, address, country)

3. Means of transport and route (as far as known)

Reference No

A

GENERALIZED SYSTEM OF PREFERENCES

CERTIFICATE OF ORIGIN

(Combined declaration and certificate)

FORM A

Issued in ..........

(country)

See notes overleaf

4. For official use

5. Item number

6. Marks and numbers of packages

7. Number and kind of packages, description of goods

8. Origin criterion

(see notes overleaf)

9. Gross weight or other quantity

10. Number

and date of invoices

11. Certification

It is hereby certified, on the basis of control carried out, that the declaration by the exporter is correct.

..........

Place and date, signature and stamp of certifying authority

12. Declaration by the exporter

The undersigned hereby declares that the above details and statements are correct; that all the goods were

produced in ..........

(country)

and that they comply with the origin requirements specified for those goods in the generalized system of preferences for goods exported to

..........

(importing country)

..........

Place and date, signature of authorized signatory

NOTES (1996)

I. Countries which accept Form A for the purposes of the generalized system of preferences (GSP):

Australia*

Canada

Japan

New Zealand**

Norway

Switzerland

United States of America***

Republic of Belarus

Republic of Bulgaria

Czech Republic

Republic of Hungary

Republic of Poland

Russian Federation

Slovakia

European Union:

Austria

Belgium

Denmark

Finland

France

Germany

Greece

Ireland

Italy

Luxembourg

Netherlands

Portugal

Spain

Sweden

United Kingdom

Full details of the conditions covering admission to the GSP in these countries are obtainable from the designated authorities in the exporting preference-receiving countries or from the customs authorities of the preference-giving countries listed above. An information note is also obtainable from the UNCTAD secretariat.

II. General conditions

To qualify for preference, products must:

(a) fall within a description of products eligible for preference in the country of destination. The description entered on the form must be sufficiently detailed to enable the products to be identified by the customs officer examining them;

(b) comply with the rules of origin of the country of destination. Each article in a consignment must qualify separately in its own right; and,

(c) comply with the consignment conditions specified by the country of destination. In general, products must be consigned direct from the country of exportation to the country of destination but most preference-giving countries accept passage through intermediate countries subject to certain conditions. (For Australia, direct consignment is not necessary.)

III. Entries to be made in Box 8

Preference products must either be wholly obtained in accordance with the rules of the country of destination or sufficiently worked or processed to fulfil the requirements of that country's origin rules.

(a) Products wholly obtained: for export to all countries listed in Section I, enter the letter ''P'' in Box 8 (for Australia and New Zealand Box 8 may be left blank).

(b) Products sufficiently worked or processed: for export to the countries specified below, the entry in Box 8 should be as follows:

(1) United States of America: for single country shipments, enter the letter ''Y'' in Box 8, for shipments from recognized associations of countries, enter the letter ''Z'', followed by the sum of the cost or value of the domestic materials and the direct cost of processing, expressed as a percentage of the ex-factory price of the exported products; (example ''Y'' 35 % or ''Z'' 35 %).

(2) Canada: for products which meet origin criteria from working or processing in more than one eligible least developed country, enter letter ''G'' in Box 8; otherwise ''F''.

(3) Japan, Norway, Switzerland and the European Union: enter the letter ''W'' in box 8 followed by the Harmonized Commodity Description and coding System (Harmonized System) heading at the 4-digit level of the exported product (example ''W'' 96.18).

(4) Bulgaria, Czech Republic, Hungary, Poland, the Russian Federation and Slovakia: for products which include value added in the exporting preference-receiving country, enter the letter ''Y'' in Box 8 followed by the value of imported materials and components expressed as a percentage of the fob price of the exported products (example ''Y'' 45 %); for products obtained in a preference-receiving country and worked or processed in one or more other such countries, enter ''Pk''.

(5) Australia and New Zealand: completion of Box 8 is not required. It is sufficient that a declaration be properly made in Box 12.

* For Australia, the main requirement is the exporter's declaration on the normal commercial invoice. Form A, accompanied by the normal commercial invoice, is an acceptable alternative, but official certification is not required.

** Official certification is not required.

*** The United States does not require GSP Form A. A declaration setting forth all pertinent detailed information concerning the production or manufacture of the merchandise is considered sufficient only if requested by the district collector of Customs.>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Expéditeur (nom, adresse, pays de l'exportateur)

2. Destinataire (nom, adresse, pays)

3. Moyen de transport et itinéraire (si connus)

Référence no

SYSTÈME GÉNÉRALISÉ DE PRÉFÉRENCES

CERTIFICAT D'ORIGINE

(Déclaration et certificat)

FORMULE A

Délivré en ..........

(pays)

Voir notes au verso

4. Pour usage officiel

5. No

d'ordre

6. Marques et numéros des colis

7. Nombre et type de colis; description des marchandises

8. Critère d'origine

(voir notes

au verso)

9. Poids brut

ou quantité

10. No et date de la facture

11. Certificat

Il est certifié, sur la base du contrôle effectué, que la déclaration de l'exportateur est exacte.

..........

Lieu et date, signature et timbre de l'autorité délivrant le certificat

12. Déclaration de l'exportateur

Le soussigné déclare que les mentions et indications cidessus sont exactes, que toutes ces marchandises ont été produites en ..........

et qu'elles remplissent les conditions d'origine requises par le système généralisé de préférences pour être exportées à destination de

..........

(nom du pays importateur)

..........

Lieu et date, signature du signataire habilité

NOTES (1996)

I. Pays qui acceptent la formule A aux fins du système généralisé de préférences (SGP):

Australie*

Canada

États-Unis d'Amérique***

Japon

Norvège

Nouvelle-Zélande**

Suisse

Fédération de Russie

République de Bélarus

République de Bulgarie

République de Hongrie

République de Pologne

République tchèque

Slovaquie

Union européenne:

Allemagne

Autriche

Belgique

Danemark

Espagne

Finlande

France

Grèce

Irlande

Italie

Luxembourg

Pays-Bas

Portugal

Royaume-Uni

Suède

Des détails complets sur les conditions régissant l'admission au bénéfice du SGP dans ces pays peuvent être obtenus des autorités désignées par les pays exportateurs bénéficiaires ou de l'administration des douanes des pays donneurs qui figurent dans la liste ci-dessus. Une note d'information peut également être obtenue du secrétariat de la CNUCED.

II. Conditions générales

Pour être admis au bénéfice des préférences, les produits doivent:

a) correspondre à la définition établie des produits pouvant bénéficier du régime de préférences dans le pays de destination. La description figurant sur la formule doit être suffisamment détaillée pour que les produits puissent être identifiés par l'agent des douanes qui les examine;

b) satisfaire aux règles d'origine du pays de destination. Chacun des articles d'une même expédition doit répondre aux conditions prescrites

et

c) satisfaire aux conditions d'expédition spécifiées par le pays de destination. En général, les produits doivent être expédiés directement du pays d'exportation au pays de destination; toutefois, la plupart des pays donneurs de préférences acceptent sous certaines conditions le passage par des pays intermédiaires (pour l'Australie, l'expédition directe n'est pas nécessaire).

III. Indications à porter dans la case 8

Pour bénéficier des préférences, les produits doivent avoir été, soit entièrement obtenus, soit suffisamment ouvrés ou transformés conformément aux règles d'origine des pays de destination.

a) Produits entièrement obtenus: pour l'exportation vers tous les pays figurant dans la liste de la section I, il y a lieu d'inscrire la lettre ''P'' dans la case 8 (pour l'Australie et la Nouvelle-Zélande, la case 8 peut être laissée en blanc).

b) Produits suffisamment ouvrés ou transformés: pour l'exportation vers les pays figurant ci-après, les indications à porter dans la case 8 doivent être les suivantes:

1. États-Unis d'Amérique: dans le cas d'expédition provenant d'un seul pays, inscrire la lettre ''Y'' ou, dans le cas d'expéditions provenant d'un groupe de pays reconnu comme un seul, la lettre ''Z'', suivie de la somme du coût ou de la valeur des matières et du coût direct de la transformation, exprimée en pourcentage du prix départ usine des marchandises exportées (exemple: ''Y'' 35 % ou ''Z'' 35 %);

2. Canada: il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre ''G'' pour les produits qui satisfont aux critères d'origine après ouvraison ou transformation dans plusieurs des pays les moins avancés; sinon, inscrire la lettre ''F'';

3. Japon, Norvège, Suisse et Union européenne: inscrire dans la case 8 la lettre ''W'' suivie de la position tarifaire à quatre chiffres occupée par le produit exporté dans le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises (Système harmonisé) (exemple ''W'' 96.18);

4. Bulgarie, Hongrie, Pologne, République tchèque, Fédération de Russie et Slovaquie: pour les produits avec valeur ajoutée dans le pays exportateur bénéficiaire de préférences, il y a lieu d'inscrire la lettre ''Y'' dans la case 8, en la faisant suivre de la valeur des matières et des composants importés, exprimée en pourcentage du prix fob des marchandises exportées (exemple: ''Y'' 45 %); pour les produits obtenus dans un pays bénéficiaire de préférences et ouvrés ou transformés dans un ou plusieurs autres pays bénéficiaires, il y a lieu d'inscrire les lettres ''Pk'' dans la case 8;

5. Australie et Nouvelle-Zélande: il n'est pas nécessaire de remplir la case 8. Il suffit de faire une déclaration appropriée dans la case 12.

* Pour l'Australie, l'exigence de base est une attestation de l'exportateur sur la facture habituelle. La formule A, accompagnée de la facture habituelle, peut être acceptée en remplacement, mais une certification officielle n'est pas exigée.

** Un visa officiel n'est pas exigé.

*** Les États-Unis n'exigent pas de certificat SGP Formule A. Une déclaration reprenant toute information appropriée et détaillée concernant la production ou la fabrication de la marchandise est considérée comme suffisante, et doit être présentée uniquement à la demande du receveur des douanes du district (District Collector of Customs).>ENDE EINES SCHAUBILD>

"

ANHANG VI

"ANHANG 18

Erklärung auf der Rechnung

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no . . . (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2) according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community.

..........

(Ort und Datum) (3)

..........

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (4)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 90a ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 96, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' an.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) Siehe Artikel 90 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.">ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VII

"ANHANG 19

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG VIII

"ANHANG 20

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

ANHANG IX

"ANHANG 22

Erklärung auf der Rechnung

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no . . . (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . . (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. . . . (1)) der Erzeugnisse, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Erzeugnisse, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse . . . (2) sind.

Griechische Fassung

Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ õð' áñéè. . . . (1)) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò . . . (2)

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no . . . (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. . . . (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . . (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn (2).

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira nº . . . (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o . . . (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. . . . (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande . . . ursprung (2).

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(Ort und Datum) (3)

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(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (4)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' an.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) Siehe Artikel 117 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.">ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG X

Anhang 38 wird wie folgt geändert:

Die Liste der für Feld Nr. 51 zu verwendenden Ländercodes wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

ANHANG XI

In Anhang 87 wird folgender Punkt 16 hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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