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Document 32008R1235

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

OJ L 334, 12.12.2008, p. 25–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 012 P. 187 - 214

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1235/oj

12.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2, Artikel 38 Buchstabe d und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die allgemeinen Vorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgelegt worden. Um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden, sind Durchführungs- und Verfahrensvorschriften dazu festzulegen.

(2)

Da seit 1992 beträchtliche Erfahrungen mit der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gesammelt wurden, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein relativ kurzer Zeitraum eingeräumt werden, um ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu beantragen. Da jedoch mit der direkten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft noch keine Erfahrungen vorliegen, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beantragen wollen, mehr Zeit gegeben werden. Daher ist für die Übermittlung der Anträge und ihre Prüfung ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(3)

Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können. Hierfür ist ein Muster zu erstellen. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten von einer Kontrollbescheinigung abgedeckt sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung sind die Einzelheiten festzulegen. Außerdem ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

(4)

Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz waren bisher in der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 der Kommission vom 17. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) als Drittländer aufgeführt, aus denen eingeführte Erzeugnisse in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden können. Die Kommission hat die Lage dieser Länder gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überprüft und dabei die angewendeten Produktionsvorschriften und die bisherigen Erfahrungen mit der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus diesen bisher im Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführten Ländern berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Aufnahme Argentiniens, Australiens, Costa Ricas, Indiens, Israels und Neuseelands in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

(5)

Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) geschlossen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde. Anhang 9 des Abkommens betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau und bestimmt, dass die Parteien die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ökologische/biologische Erzeugnisse, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können. Im Interesse der Klarheit ist die Schweiz ebenfalls im Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufzuführen.

(6)

Die Behörden der Mitgliedstaaten besitzen umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in dem Bereich, eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen Zugang zum Gebiet der Gemeinschaft zu gewähren. Um die Verzeichnisse der Drittländer sowie der Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, ist auf diese Erfahrungen zurückzugreifen und sollte die Kommission die Berichte der Mitgliedstaaten und anderer Sachverständiger zugrunde legen können. Die diesbezüglichen Aufgaben sind auf gerechte und angemessene Weise aufzuteilen.

(7)

Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind außerdem Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(8)

Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, den Einführern je nach Fall Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erteilen, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrvorschriften erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese Möglichkeit sollte im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses der Kontrollstellen gemäß dem genannten Artikel schrittweise abgebaut werden.

(9)

Um die Transparenz zu verbessern und die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist ein elektronisches System für den Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Drittländern sowie den Kontrollstellen und Kontrollbehörden vorzusehen.

(10)

Die Durchführungsvorschriften der vorliegenden Verordnung ersetzen diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (5). Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Einfuhr konformer Erzeugnisse und die Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.

„Kontrollbescheinigung“: die für eine Sendung geltende, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannte Kontrollbescheinigung;

2.

„Bescheinigung“: die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (6) und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannte Bescheinigung, deren Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;

3.

„Sendung“: eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland eingeführt werden;

4.

„erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

5.

„Prüfung der Sendung“: die Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, um Artikel 13 der vorliegenden Verordnung zu entsprechen, und, sollten die Behörden dies für nötig halten, die Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der vorliegenden Verordnung;

6.

„betreffende Behörden der Mitgliedstaaten“: die Zollbehörden oder die vom Mitgliedstaat bestimmten anderen Behörden;

7.

„Bewertungsbericht“: der Bewertungsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der von einem unabhängigen Dritten, der die Anforderungen der ISO-Norm 17011 erfüllt, oder einer einschlägig zuständigen Behörde erstellt wird und Informationen über Dokumentenkontrollen einschließlich der Beschreibungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, über Office-Audits einschließlich der „critical locations“ und über in repräsentativen Drittländern durchgeführte risikoorientierte Witness-Audits umfasst.

TITEL II

EINFUHR KONFORMER ERZEUGNISSE

KAPITEL 1

Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

Artikel 3

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 4, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2)   Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a)

Namen und Anschrift der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse und ihrer Codenummer;

b)

die betreffenden Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

c)

die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;

d)

die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis;

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer einschließlich ihres Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie der Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, eingesehen werden kann.

Artikel 4

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Antrag auf Aufnahme in dieses Verzeichnis vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2011 eingegangene Anträge werden auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt. Für die folgenden Kalenderjahre werden nur vollständige, vor dem 31. Oktober jedes Jahres eingegangene Anträge berücksichtigt.

(2)   Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3)   Der Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten ökologischen/biologischen Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)

eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern haben und zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;

b)

eine genaue Beschreibung der Anwendung der Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in dem betreffenden Drittland oder jedem der betreffenden Drittländer;

c)

eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

i)

aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;

ii)

der Garantien hinsichtlich der Elemente gemäß Artikel 27 Absätze 2, 3, 5, 6 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bietet;

iii)

der gewährleistet, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Kontrollvorschriften und Vorkehrungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genügt; und

iv)

in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Kontrolltätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Vorschriften und Anforderungen durchgeführt hat;

d)

den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden des betreffenden Drittlands ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden des betreffenden Drittlands auferlegt werden;

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;

f)

die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung einzuhalten;

g)

alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5)   Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 3 und die Informationen gemäß Absatz 4 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 5

Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

a)

Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b)

eine im Verzeichnis aufgeführte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde muss alle Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung halten und auf einmalige Aufforderung übermitteln; sie gewährt den von der Kommission benannten Sachverständigen Zugang zu ihren Büros und Anlagen;

c)

bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht; in dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;

d)

in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und den Eintrag der Stelle oder Behörde im Verzeichnis gemäß Artikel 3 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

e)

die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf einer Website ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.

(2)   Wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Jahresbericht nicht übermittelt, die Informationen zu ihrem technischen Dossier und ihrem Kontrollsystem oder das aktualisierte Verzeichnis der als ökologisch/biologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann diese Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.

KAPITEL 2

Für die Einfuhr konformer Erzeugnisse erforderliche Bescheinigung

Artikel 6

Bescheinigung

(1)   Die für die Einfuhr konformer Erzeugnisse gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderliche Bescheinigung wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anhand des Musters in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt und enthält zumindest alle Elemente, die Teil des Musters sind.

(2)   Das Original der Bescheinigung wird von einer Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle ausgestellt, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 4 in Bezug auf die Ausstellung der Bescheinigung anerkannt worden ist.

(3)   Die die Bescheinigung ausstellende Behörde oder Stelle richtet sich nach den Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und in dem Muster, den Mitteilungen und den Leitlinien festgelegt sind, die von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.

TITEL III

EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT GLEICHWERTIGEN GARANTIEN

KAPITEL 1

Verzeichnis der anerkannten Drittländer

Artikel 7

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der Drittländer

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis der anerkannten Länder ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die Verfahren zur Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 8 und 16 der vorliegenden Verordnung dargelegt. Änderungen des Verzeichnisses werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2)   Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über

a)

die betreffenden Erzeugniskategorien;

b)

den Ursprung der Erzeugnisse;

c)

eine Bezugnahme auf die im Drittland geltenden Produktionsregeln;

d)

die im Drittland für das Kontrollsystem zuständige Behörde, ihre Anschrift einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;

e)

die Kontrollbehörde oder -behörden in dem Drittland und/oder die von der genannten zuständigen Behörde für die Durchführung der Kontrollen anerkannte(n) Kontrollstelle oder -stellen und ihre Anschrift, gegebenenfalls einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;

f)

die Behörde oder Behörden oder die Kontrollstelle oder -stellen, die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist oder sind und ihre Anschrift und Codenummer sowie gegebenenfalls die E-Mail- und Internet-Adresse;

g)

die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis.

Artikel 8

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der Drittländer

(1)   Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands.

(2)   Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

Der Aufnahmeantrag wird durch ein technisches Dossier ergänzt, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)

allgemeine Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl Erzeuger, die vorhandene Lebensmittelverarbeitung;

b)

Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen der biologischen/ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind;

c)

die im Drittland geltenden Produktionsregeln sowie eine Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Regeln;

d)

das im Drittland angewendete Kontrollsystem einschließlich der von den zuständigen Behörden im Drittland durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten sowie eine Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner Wirksamkeit im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft angewendeten Kontrollsystem;

e)

die Internet- oder eine andere Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;

f)

die Informationen, deren Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 vom Drittland vorgeschlagen werden;

g)

die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 9 einzuhalten;

h)

alle sonstigen Informationen, die vom Drittland oder von der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(3)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(4)   Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, ein Drittland anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 9

Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der Drittländer

(1)   Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn sich das Drittland verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

Werden die im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihre Durchführung und insbesondere das Kontrollsystem nach Aufnahme des Drittlands in das Verzeichnis geändert, so muss das Drittland dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über ein Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b)

in dem Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der zuständigen Behörde des Drittlands durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben;

c)

in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für das Drittland jederzeit ändern und den Eintrag des Landes im Verzeichnis gemäß Artikel 7 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn ein Drittland angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat.

(2)   Wenn ein Drittland den Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übermittelt, die Informationen zu seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann dieses Drittland nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

KAPITEL 2

Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

Artikel 10

Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 11, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2)   Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a)

Namen, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sowie gegebenenfalls ihre E-Mail- und Internet-Adresse;

b)

die im Verzeichnis gemäß Artikel 7 nicht aufgeführten Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

c)

die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;

d)

die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis; und

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, leicht verfügbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Drittländern haben, die im Verzeichnis der anerkannten Drittländer gemäß Artikel 7 aufgeführt sind, und zu einer Kategorie gehören, die nicht in demselben Verzeichnis genannt ist, im Verzeichnis gemäß diesem Artikel aufgeführt werden.

Artikel 11

Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2009 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt. Für die folgenden Kalenderjahre bringt die Kommission das Verzeichnis gegebenenfalls auf der Grundlage von vor dem 31. Oktober jedes Jahres eingegangenen vollständigen Anträgen auf den neuesten Stand.

(2)   Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3)   Der Aufnahmeantrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a)

eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland/den Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;

b)

eine Beschreibung der in den Drittländern geltenden Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, einschließlich einer Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie mit den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

c)

eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

i)

aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;

ii)

in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat; und

iii)

in dem die Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nachgewiesen und bestätigt wird;

d)

den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden jedes der betreffenden Drittländer ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden jedes der betreffenden Drittländer auferlegt werden;

e)

die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;

f)

die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 12 einzuhalten;

g)

alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5)   Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 12

Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1)   Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

a)

Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b)

bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht. In dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 11 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;

c)

in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und die Aufnahme der Stelle oder Behörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

d)

die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf elektronischem Wege ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.

(2)   Wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Jahresbericht nicht übermittelt, die Informationen zu ihrem technischen Dossier und ihrem Kontrollsystem oder das aktualisierte Verzeichnis der als ökologisch/biologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann diese Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.

KAPITEL 3

Überführung von gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 13

Kontrollbescheinigung

(1)   Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Gemeinschaft nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn

a)

der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird und

b)

die Sendung durch die betreffende Behörde des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(2)   Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 sowie den Absätzen 3 bis 7 des vorliegenden Artikels sowie dem Muster und den Anweisungen in Anhang V auszufüllen. Die Anweisungen zum Muster und die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Leitlinien werden von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 zur Verfügung gestellt.

(3)   Um akzeptiert zu werden, muss die Kontrollbescheinigung ausgestellt worden sein von

a)

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung aus einem gemäß Artikel 8 Absatz 4 anerkannten Drittland akzeptiert worden ist, oder

b)

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im aufgeführten Drittland, die für das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 5 anerkannt worden ist.

(4)   Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie

a)

eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, einschließlich und insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und

b)

entweder eine Warenkontrolle der Sendung vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt und/oder aufbereitet worden ist; sie hat eine risikoorientierte Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Erklärung durchzuführen.

Außerdem gibt sie jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt in chronologischer Reihenfolge über die erteilten Bescheinigungen Buch.

(5)   Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.

Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.

Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(6)   Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.

Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.

(7)   Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Übergangsvorschriften gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingeführt werden, gilt Folgendes:

a)

Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Kontrollbescheinigung enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 19 erteilt hat;

b)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übertragen, die den Einführer gemäß den Kontrollmaßnahmen in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kontrolliert, oder den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind;

c)

die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn

i)

der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Genehmigung fällt, oder

ii)

die Behörde des Mitgliedstaats, die die in Artikel 19 genannte Genehmigung erteilt hat, der für die Prüfung der Sendung zuständigen Behörde direkt und glaubwürdig nachgewiesen hat, dass die Sendung unter diese Genehmigung fällt; dieses Verfahren des direkten Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, fakultativ;

d)

die Unterlage, die die Nachweise gemäß Buchstabe c Ziffern i und ii enthält, muss folgende Informationen umfassen:

i)

Bezugsnummer der Einfuhrgenehmigung und Datum des Ablaufs der Genehmigung;

ii)

Name und Anschrift des Einführers;

iii)

Ursprungsdrittland;

iv)

Einzelheiten der ausstellenden Stelle oder Behörde und Einzelheiten der Kontrollstelle oder -behörde im Drittland, falls sie nicht identisch sind;

v)

Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse.

(8)   Bei der Prüfung einer Sendung versehen die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.

(9)   Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.

Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Sendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels weiter begleiten.

(10)   Die Kontrollbescheinigung kann auf elektronischem Wege nach einem Verfahren ausgestellt werden, das der betreffende Mitgliedstaat den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung gestellt hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass die elektronische Kontrollbescheinigung von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) begleitet wird. In allen anderen Fällen fordern die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die insofern gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, als Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Vorschriften der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (8) entsprechen.

Artikel 14

Besondere Zollverfahren

(1)   Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterzogen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen.

Die Aufbereitung kann folgende Vorgänge umfassen:

a)

Verpackung oder Umpackung oder

b)

Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion.

Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls zur Erfüllung der Bedingung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.

(2)   Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, wird der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt, wobei das Muster der Bescheinigung und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Die Teilkontrollbescheinigung wird von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats in Feld 14 mit einem Sichtvermerk versehen.

Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.

Nach der Aufteilung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original jeder Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss.

Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.

Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.

(3)   Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.

Artikel 15

Nichtkonforme Erzeugnisse

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der vorgenannten Verordnung nicht übereinstimmen, nur dann in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die biologische/ökologische Produktion entfernt werden.

TITEL IV

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Prüfung der Anträge und Veröffentlichung der Verzeichnisse

(1)   Die Kommission prüft die gemäß den Artikeln 4, 8 und 11 eingegangenen Anträge mit Unterstützung des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (nachstehend „der Ausschuss“ genannt). Für diesen Zweck gibt sich der Ausschuss eine besondere Geschäftsordnung.

Zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Anträge sowie der Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse setzt die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, die aus behördlichen und privaten Sachverständigen besteht.

(2)   Für jeden eingegangenen Antrag benennt die Kommission nach angemessener Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß der besonderen Geschäftsordnung zwei Mitgliedstaaten, die als gemeinsame Berichterstatter fungieren. Die Kommission teilt die Anträge nach Maßgabe der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten auf. Die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten prüfen die sich auf den Antrag beziehenden Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 4, 8 and 11 und erstellen einen Bericht. Für die Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse prüfen sie auch die Jahresberichte und etwaige sonstige sich auf die Einträge in den Verzeichnissen beziehende Informationen gemäß den Artikeln 5, 9 und 12.

(3)   Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung durch die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Anerkennung der Drittländer, Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, ihre Aufnahme in die Verzeichnisse und etwaige Änderungen der Verzeichnisse einschließlich der Erteilung einer Codenummer an diese Stellen und Behörden. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.

Artikel 17

Mitteilungen

(1)   Zur Übermittlung von Unterlagen oder anderen Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung an die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden der Drittländer, die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die elektronische Datenübermittlung ein. Stellen die Kommission oder die Mitgliedstaaten besondere elektronische Datenübermittlungssysteme zur Verfügung, so sind diese von den Behörden und Stellen zu nutzen. Auch die Kommission und die Mitgliedstaaten nutzen diese Systeme, um sich gegenseitig die betreffenden Unterlagen zu übermitteln.

(2)   Für Form und Inhalt der Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt die Kommission Leitlinien, Muster und gegebenenfalls Fragebogen und macht sie über das Computersystem gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugänglich. Diese Leitlinien, Muster und Fragebogen werden von der Kommission angepasst und aktualisiert, nachdem sie die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Drittländer sowie die gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichtet hat.

(3)   In dem Computersystem gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anträge, Unterlagen und Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung einschließlich der gemäß Artikel 19 gewährten Genehmigungen gesammelt werden können.

(4)   Die Bescheinigungen und Belege gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung, insbesondere den Artikeln 4, 8 und 11, sind von den zuständigen Behörden der Drittländer, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen nach dem Jahr, in dem die Kontrollen stattgefunden haben oder die Kontrollbescheinigungen und sonstigen Bescheinigungen ausgestellt wurden, noch mindestens weitere drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu halten.

(5)   Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zweifelsfrei zu identifizieren und im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu bieten.

TITEL V

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Übergangsbestimmungen für das Verzeichnis der Drittländer

Aufnahmeanträge, die von Drittländern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 vor dem 1. Januar 2009 eingereicht worden sind, gelten als Anträge im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.

Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen für die gleichwertige Einfuhr von Erzeugnissen, die ihren Ursprung nicht in einem im Verzeichnis aufgeführten Drittland haben

(1)   Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit gemäß Artikel 28 derselben Verordnung gemeldet hat, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in Verkehr zu bringen, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung aufgeführt sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise dafür erbringt, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung erfüllt sind.

Ist der Mitgliedstaat, nachdem er dem Einführer oder jeder anderen betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so zieht er die Genehmigung zurück.

Die Genehmigungen erlöschen spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses der gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

Für die eingeführten Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung zuständig anerkannt worden ist. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend muss der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde zur Verfügung halten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung, wobei auch Informationen über die betreffenden Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen übermittelt werden.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion geprüft. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 5 nicht mehr erteilen, es sei denn, bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren Erzeugung im Drittland durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die nicht in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist.

(5)   Ab dem 1. Januar 2013 dürfen die Mitgliedstaaten keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 mehr erteilen.

(6)   Jede Genehmigung zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen, die einem Einführer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vor dem 31. Dezember 2008 erteilt worden ist, erlischt bis spätestens zum 31. Dezember 2009.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 345/2008 und (EG) Nr. 605/2008 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 8.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(8)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

(9)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE KONFORMITÄT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 3


ANHANG II

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ANHANG III

VERZEICHNIS DER DRITTLÄNDER UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 7

ARGENTINIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau, ausgenommen

Tiere und tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen

tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Argentinien erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: Ley 25 127 sobre „Producción ecológica, biológica y orgánica“

4.   Zuständige Behörde: Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria SENASA, www.senasa.gov.ar

5.   Kontrollstellen:

Food Safety SA, www.foodsafety.com.ar

Instituto Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL (Argencert), www.argencert.com

Letis SA, www.letis.com.ar

Organización Internacional Agropecuaria (OIA), www.oia.com.ar

6.   Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

AUSTRALIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau;

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Australien erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: National standard for organic and bio-dynamic produce

4.   Zuständige Behörde: Australian Quarantine and Inspection Service AQIS, www.aqis.gov.au

5.   Kontrollstellen und -behörden:

Australian Certified Organic Pty. Ltd., www.australianorganic.com.au

Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS), www.aqis.gov.au

Bio-dynamic Research Institute (BDRI), www.demeter.org.au

National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA), www.nasaa.com.au

Organic Food Chain Pty Ltd (OFC), www.organicfoodchain.com.au

6.   Bescheinigungserteilende Stellen und Behörden: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

COSTA RICA

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Costa Rica erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: Reglamento sobre la agricultura orgánica

4.   Zuständige Behörde: Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería, www.protecnet.go.cr/SFE/Organica.htm

5.   Kontrollstellen:

BCS Oko-Garantie, www.bcs-oeko.com

Eco-LOGICA, www.eco-logica.com

6.   Bescheinigungserteilende Behörde: Ministerio de Agricultura y Ganadería.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.

INDIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Indien erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: National Programme for Organic Production

4.   Zuständige Behörde: Agricultural and Processed Food Export Development Authority APEDA, www.apeda.com/organic

5.   Kontrollstellen und -behörden:

APOF Organic Certification Agency (AOCA), www.aoca.in

Bureau Veritas Certification India Pvt. Ltd, www.bureauveritas.co.in

Control Union Certifications, www.controlunion.com

Ecocert SA (India Branch Office), www.ecocert.in

IMO Control Private Limited, www.imo.ch

Indian Organic Certification Agency (Indocert), www.indocert.org

Lacon Quality Certification Pvt. Ltd, www.laconindia.com

Natural Organic Certification Association, www.nocaindia.com

OneCert Asia Agri Certification private Limited, www.onecertasia.in

SGS India Pvt. Ltd, www.in.sgs.com

Uttaranchal State Organic Certification Agency (USOCA), www.organicuttarakhand.org/products_certification.htm

Rajasthan Organic Certification Agency (ROCA), http://www.rajasthankrishi.gov.in/Departments/SeedCert/index_eng.asp

6.   Bescheinigungserteilende Stellen und Behörden: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2009.

ISRAEL

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Bestandteile der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sein

aus der Gemeinschaft

oder aus einem Drittland im Rahmen einer gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig anerkannten Regelung.

3.   Produktionsvorschriften: National Standard for organically grown plants and their products

4.   Zuständige Behörde: Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis.moag.gov.il

5.   Kontrollstellen und -behörden:

AGRIOR Ltd.-Organic Inspection & Certification, www.agrior.co.il

IQC Institute of Quality & Control, www.iqc.co.il

Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis.moag.gov.il

Skal Israel Inspection & Certification, www.skal.co.il

6.   Bescheinigungserteilende Stellen und Behörden: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

SCHWEIZ

1.   Erzeugniskategorien: lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial, für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Futtermittel und Saatgut für den Anbau, ausgenommen

Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums erzeugt wurden, und Erzeugnisse, die einen während des Umstellungszeitraums erzeugten Bestandteil landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Bestandteile von Erzeugnissen müssen in der Schweiz erzeugt oder in die Schweiz eingeführt worden sein

aus der Gemeinschaft

oder aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von der Schweiz als denen des schweizerischen Rechts gleichwertig anerkannt worden sind.

3.   Produktionsvorschriften: Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

4.   Zuständige Behörde: Bundesamt für Landwirtschaft BLW, http://www.blw.admin.ch/themen/00013/00085/00092/index.html?lang=de

5.   Kontrollstellen:

Bio Test Agro (BTA), www.bio-test-agro.ch

bio.inspecta AG, www.bio-inspecta.ch

Institut für Marktökologie (IMO), www.imo.ch

ProCert Safety AG, www.procert.ch

6.   Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

NEUSEELAND

1.   Erzeugniskategorien:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau, ausgenommen

Tiere und tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen,

Erzeugnisse der Aquakultur;

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen

tierische Erzeugnisse, die mit einem Hinweis auf die Umstellung gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen,

Erzeugnisse, die Erzeugnisse der Aquakultur enthalten.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sein

aus der Gemeinschaft

oder aus einem Drittland im Rahmen einer gemäß den Bestimmungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig anerkannten Regelung

oder aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäß den von der MAF aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MAF-Programm „Food Official Organic Assurance Programme“ gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten, die mit einem Höchstanteil von 5 % in Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs in den in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnissen der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b eingehen sollen, eingeführt werden dürfen.

3.   Produktionsvorschriften: NZFSA Technical Rules for Organic Production

4.   Zuständige Behörde: New Zealand Food Safety Authority NZFSA, http://www.nzfsa.govt.nz/organics/

5.   Kontrollstellen:

AsureQuality, www.organiccertification.co.nz

BIO-GRO New Zealand, www.bio-gro.co.nz

6.   Bescheinigungserteilende Behörde: Ministry of Agriculture and Forestry (MAF) — New Zealand Food Safety Authority (NZFSA).

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.


ANHANG IV

VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 10


ANHANG V

MUSTER DER KONTROLLBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion in die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 13

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

Wortlaut,

Format (auf einem einzigen Blatt),

Layout und Größe der Felder.

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ANHANG VI

MUSTER DER TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG

gemäß Artikel 14

Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich

Wortlaut,

Format,

Layout und Größe der Felder.

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ANHANG VII

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 20

Verordnung (EG) Nr. 345/2008

Verordnung (EG) Nr. 605/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 einleitender Satz und Nummer 1

Artikel 2 einleitender Satz und Nummer 1

 

Artikel 2 Nummer 2

 

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 3

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 1

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

 

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 3 und 4

Artikel 13

Artikel 5

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 20

Artikel 4

Artikel 9

Artikel 21

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang IV

Anhang I

Anhang V

Anhang II

Anhang VI

Anhang III

Anhang IV

Anhang VII


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