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Document 31986R1336

Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

OJ L 119, 8.5.1986, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1336/oj

31986R1336

Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

Amtsblatt Nr. L 119 vom 08/05/1986 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1336/86 DES RATES vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Europäische Parlament hat zu diesem Vorschlag in seiner Entschließung vom 21. Februar 1986 Stellung genommen. Aufgrund der Marktentwicklung wurde es erforderlich, die Gesamtgarantiemengen, die in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (3) über Grundregeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, genannt sind, um 3 v. H. zu verringern. Diese Herabsetzung erfolgt in zwei Stufen, und zwar um 2 v. H. ab 1. April 1987 und um 1 v. H. ab 1. April 1988. Um die aus der Herabsetzung der Gesamtgarantiemengen folgende Verringerung der Lieferungen und Direktverkäufe zu erleichtern, sollte in einer Gemeinschaftsregelung über die Finanzierung einer Aufgabe der Milcherzeugung vorgesehen werden, daß ein Erzeuger, der sich zur endgültigen Aufgabe der gesamten Milcherzeugung verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag eine Vergütung erhält. Die Erfahrung lässt eine Vergütung in Höhe von 4 ECU je 100 kg Milch oder Milchäquivalent als angemessen erscheinen, die sieben Jahre lang gezahlt wird. Um die Verringerung der Erzeugung zu erreichen, kann es jedoch erforderlich werden, die Vergütung zu erhöhen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zu einer Zusatzfinanzierung ermächtigt werden, deren Höhe den regionalen Umständen angepasst werden kann. Die durch Finanzie- rung der Gemeinschaft und gegebenenfalls eines Mitgliedstaates erlangten Mengen dürfen weder der einzel- staatlichen Reserve zugeschlagen, noch Erzeugern oder Käufern neu zugeteilt werden.Grundsätzlich wird die Vergütung für die gesamte Referenzmenge gewährt. In bestimmten Fällen sollte dieses Recht jedoch beschränkt werden, indem diejenigen Erzeuger ausgeschlossen werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Regelung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in Anspruch genommen haben. Für den Fall, daß ein Teil der für die Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehenen, im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, sollten diese mit dem Ziel einer Umstrukturierung ermächtigt werden, die verbleibenden Mittel zur Finanzierung einzelstaatlicher Programme zu verwenden, welche die Erlangung von Referenzmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugunsten von Erzeugern zum Inhalt haben, die zur Teilhabe daran nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugelassen sind. Es sind die Fälle zu berücksichtigen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet ist. Die Gemeinschaftsvergütung bezweckt, das Marktgleichgewicht bei den betreffenden Erzeugnissen wiederherzustellen, und kann daher als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 870/85 (5) angesehen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Erzeugern gemäß Artikel 12 Buchstabe c) Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichten, wird auf Antrag eine Vergütung nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und im Rahmen der in Anhang I vorgesehenen Mengen gewährt.Im Falle der Anwendung von Artikel 12 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der vorgenannten Verordnung wird die Vergütung jedem angeschlossenen Erzeuger nach den gleichen Bedingungen gewährt.Die Aufgabe der Milcherzeugung muß spätestens- am 31. März 1987 für das erste Anwendungsjahr,- am 31. März 1988 für das zweite Anwendungsjahr wirksam sein.(2) Die Vergütung kann den Erzeugern gewährt werden, die eine Referenzmenge gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 nach Formel A oder B oder für Direktverkäufe erhalten haben.Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Vergütung Erzeugern mit weniger als sechs Kühen oder mit einer Referenzmenge von weniger als 25 000 kg pro Jahr nicht zu gewähren. (3) Die Vergütung wird für die Referenzmengen gewährt, die den Erzeugern bei Inkrafttreten dieser Verordnung zustehen, unter Ausschluß der nach Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilten Mengen.

Artikel 2

(1) Die Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme durch die Gemeinschaft beschränkt sich auf die im Anhang II festgesetzten Beträge. (2) Im Rahmen dieser Beträge sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine Vergütung von höchstens 4 ECU jährlich je 100 kg Milch oder Milchäquivalent im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und (EWG) Nr. 1371/84 (1) zu zahlen.Die Vergütung wird sieben Jahre lang gezahlt. (3) Die Mitgliedstaaten können zur Finanzierung der Maßnahme durch Erhöhung der Vergütung beitragen.Der zusätzliche Betrag kann innerhalb der Mitgliedstaaten den unterschiedlichen lokalen Bedingungen angepasst werden, die in folgenden Punkten bestehen:- Entwicklung der Milcherzeugung,- durchschnittliche Liefermenge je Erzeuger,- Notwendigkeit, die Umstrukturierung der Milcherzeugung nicht zu behindern,- Möglichkeiten einer Umstellung auf andere Produktionstätigkeiten,- Lage des milcherzeugenden Betriebes in einem der Gebiete nach Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (3). (4) Die Vergütung wird vorbehaltlich des Artikel 1 Absatz 3 für die gesamte Referenzmenge des Antragstellers gewährt.Verfügt ein Erzeuger über zwei Referenzmengen, für Lieferungen und für Direktverkäufe, so wird die Vergütung für beide Referenzmengen gewährt. (5) Eine nicht vollständige Nutzung der in Anhang II genannten Mengen kann gegeben sein, wenn die in Anhang I genannten Mengen mit einer Vergütung von weniger als 4 ECU erreicht werden oder wenn durch die Auszahlung der Vergütung von mindestens 4 ECU an alle Berechtigten die genannten Mengen nicht erreicht werden können.In diesen Fällen kann der verfügbar bleibende Teil der in Anhang II genannten Beträge von den betreffenden Mitgliedstaaten sogleich im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vorgesehenen Bestimmungen genutzt werden. (6) Die in Anwendung der Absätze 1 bis 4 freigesetzten Mengen dürfen nicht neu zugewiesen oder zugeteilt werden.

Artikel 3

(1) Im Falle der Landpacht wird der Antrag auf die Vergütung vom Pächter gestellt. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Voraussetzungen festlegen, unter denen der Pächter den Antrag auf Gewährung der Vergütung stellen und unter denen die Vergütung gewährt werden kann.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einmal jährlich, spätestens zum 31. Mai 1987 und 31. Mai 1988 für die am 31. März 1987 bzw. 31. März 1988 endenden Zeiträume, alle Angaben mit, die für die Beurteilung der Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 5

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesonderea) Einreichungstermin und Inhalt der Anträge,b)Bedingungen und Fristen für die Genehmigung der Anträge,c)Zahlungsmodalitäten für die Vergütung,d)Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Gewährung der Vergütung,e)Bestimmungen zur Wiedereinziehung gezahlter Summen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen,f)Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 5 und zu Artikel 4.

Artikel 6

Die Finanzierung der Maßnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt als Intervention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1986. Im Namen des Rates Der Präsident P. H. van ZEIL

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) Siehe Seite 19 dieses Amtsblattes.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 95 vom 2. 4. 1985, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 132 vom 18. 5. 1984, S. 11.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.

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